Vergleich: Beamtenstatus und Angestelltenverhältnis

 

hlb- Hochschullehrerbund

 

1. Charakter, Begründung und Rechtsgrundlagen

Während das Beamtenverhältnis als öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis zwischen der Beamtin bzw. dem Beamten und ihrem bzw. seinem Dienstherrn charakterisiert ist, handelt es sich bei einem Angestelltenverhältnis (= Arbeitsverhältnis) um ein zivilrechtliches Vertragsverhältnis, das auf Ebene der Gleichordnung zwischen Arbeitnehmer (Hochschullehrerin oder Hochschullehrer) und Arbeitgeber (Hochschule) geschlossen wird.
Die Begründung erfolgt beim Beamtenverhältnis einseitig durch die persönliche Entgegennahme der Ernennungsurkunde (Ernennung als einseitiger Hoheitsakt). Für die Begründung des Beamtenverhältnisses sind einige Voraussetzungen zu beachten. So haben die Länder für Laufbahnbeamte und -beamtinnen, aber gerade auch für die Hochschullehrenden, unterschiedliche Einstellungsaltersgrenzen in ihren Gesetzen implementiert. Die Spanne reicht vom 47. (BadenWürttemberg) bis hin zum 55. Lebensjahr (Bremen, Saarland), siehe hierzu das hlb-Infoblatt
„Altersgrenzen für die Verbeamtung“. Des Weiteren sind Beamtenstellen grundsätzlich volle Stellen, d. h. Teilzeit ist nur im Nachhinein auf Antrag möglich. Die Teilzeitregelungen finden sich in den Landesbeamtengesetzen der Länder.
Anders im Arbeitsrecht. Hier kommt das Angestellten- bzw. Arbeitsverhältnis durch Abschluss eines zweiseitig geschlossenen Arbeitsvertrages zustande. Altersgrenzen existieren nicht und durch eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag ist es möglich, den Arbeitsumfang von Anfang an zu reduzieren.
Während sich für das Angestelltenverhältnis wesentliche Regelungen im Arbeitsrecht finden, ist das Beamtenverhältnis durch die Landesbeamten-, Landesbeamtenversorgungs- und Landesbesoldungsgesetze der Länder sowie das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) geprägt. Bei
Hochschullehrenden sind natürlich bei beiden Verhältnissen auch die hochschulrechtlichen Spezialnormen zu beachten (hier sei nur auf die Hochschulgesetze der Länder und die entsprechenden Lehrverpflichtungsverordnungen verwiesen).

2. Probezeit
Beim Beamtenverhältnis gilt grundsätzlich das Lebenszeitprinzip, es wird also in der Regel (bis auf Ausnahmen) auf Lebenszeit begründet. Allerdings existiert zuvor oft eine Verbeamtung auf Probe, im Rahmen derer geprüft wird, ob die beamtenrechtliche Bewährung vorliegt, ob sich also der Beamte oder die Beamtin bewährt hat (meist geht es um die didaktische Eignung).
Im Rahmen von Arbeitsverhältnissen ist ebenfalls eine Probezeit üblich, hier gilt zwar grundsätzlich Vertragsfreiheit, allerdings existieren im Kontext mit den Hochschullehrenden in den hochschulgesetzlichen Regelungen oft auch für die angestellten Lehrenden Vorgaben (Beispiel: § 50 Abs. 1 S. 3 LHG Baden-Württemberg).

3. Vergütung
Im Beamtenverhältnis spricht man von „Besoldung“. Damit wird die Alimentation benannt, die eine dem Status und dem Amt entsprechende Lebensführung ermöglicht und die für den Monat vorab gezahlt wird. Grundlage sind Besoldungsgesetze bzw. Professorenbesoldungs(reform)gesetze, d. h. vom Gesetzgeber beschlossene Besoldungstabellen, die regelmäßig angepasst werden. Im Angestelltenverhältnis geht es um Entgelt für geleistete Arbeit, denn Arbeitnehmer sind dem Grunde nach vorleistungspflichtig (§ 614 BGB). Das Entgelt ist frei verhandelbar, bei angestellten Hochschullehrenden wird aber häufig die Einstufung der verbeamteten Lehrenden zur Grundlage genommen (Besoldung der Stufe W 2), dies dann „analog“. Im Unterschied zum Beamtenverhältnis sind allerdings Sozialversicherungsabgaben zu leisten, die sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen.
Damit erhalten Beamtinnen und Beamte zwangsläufig höhere Netto-Bezüge als ihre angestellten Kolleginnen und Kollegen, obwohl sie sich von ihren Bezügen privat krankenversichern müssen.

4. Versorgung und Altersversorgung
Was die (Kranken-)Versorgung der verbeamteten Hochschullehrenden angeht, so können diese Beihilfeleistungen des Dienstherrn, auch für die Familie, in Anspruch nehmen. Ergänzend kommt eine private Restkostenversicherung (private Krankenversicherung und private Pflegeversicherung) mit eigenem Beitrag und Beiträgen für Familienangehörige zum Zuge. Grundlage für die Versorgung der
verbeamteten Hochschullehrenden sind die Beamtenversorgungsgesetze der Länder und ihre Beihilfeverordnungen. Angestellte sind dagegen gesetzlich kranken- und pflegeversichert, wobei die Beiträge selbst – unter Beteiligung des Arbeitergebers – gezahlt werden.
Hinsichtlich der Altersversorgung gilt: Wer den Beamtenstatus innehat, wird nach einer Wartezeit von fünf Jahren auch im Alter alimentiert. Hier spricht man vom Ruhegehalt, das sich nach den jeweiligen Beamtenversorgungsgesetzen der Länder richtet. Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge sind Grundgehälter, Verheiratetenzuschlag (Familienzuschlag Stufe 1) und ruhegehaltsfähige Leistungsbezüge (in der Regel unbefristete). Die verbeamteten Lehrenden erreichen den Höchstsatz der Altersversorgung nach 40 ruhegehaltsfähigen Dienstjahren. Der Höchstsatz beträgt 71,75 Prozent der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge. Näheres dazu im hlb-Infoblatt zur Altersversorgung.
Angestellte erhalten als Altersversorgung eine gesetzliche Altersrente auf der Basis der eigenen Beitragszahlungen mit Arbeitgeber-Anteil. Die Höhe der gesetzlichen Altersrente ist grundsätzlich von der Summe der jährlich berechneten Entgeltpunkte und dem aktuellen Rentenwert abhängig.
Teilweise kommt noch eine Zusatzrente hinzu, bei Hochschullehrenden aber erfahrungsgemäß eher selten. Diese sogenannte VBL-Rente (VBL: Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) entspricht einer Art Betriebsrente.

5. Beendigung
Im Beamtenstatus gilt: Die Entlassung (vgl. §§ 22 ff. BeamtStG) ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder unter bestimmen Voraussetzungen durch den Dienstherrn (etwa: bei Vorliegen einer Dienstunfähigkeit) möglich. Im Kontext mit Hochschullehrenden ist allerdings zu beachten, dass eine Entlassung in der Praxis in der Regel immer nur zum Semesterende möglich sein dürfte.
Die Entlassung führt regelmäßig zu einem Verlust der Versorgungsbezüge und einer Nachversicherung in der Deutschen Rentenversicherung (DRV).
Im Rahmen von Arbeitsverhältnissen ist die Kündigung durch den Arbeitnehmer oder den Arbeitgeber unter Einhaltung der im Vertrag niedergelegten Fristen bzw. der Fristen im BGB wie auch durch Aufhebungsvertrag möglich. Auch hier gilt, dass – unabhängig von den Fristen – eine Beendigung in der Regel immer nur zum Semesterende möglich sein dürfte. Die vollständige Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt bei Rentenbeginn, dies wird klarstellend vielfach in den entsprechenden Vertrag mit aufgenommen.

(https://www.hlb.de/fileadmin/hlb-global/downloads/members_only/Infoblaetter_Mitglieder/hlb-Infoblatt_Vergleich_Beamtenstatus_und_Angestelltenverhaeltnis_-_korr..pdf)

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