– Der Zwei-plus-Vier-Vertrag

 

Souveränität der Bundesrepublik Deutschland
– Dokumentation –

Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages
Verfasser/in:
Zwei-plus-Vier-Vertrag
Souveränität der Bundesrepublik Deutschland
Dokumentation WD 2 – 3000 – 149/07
Abschluss der Arbeit: 04.10.2007
Fachbereich WD 2: Auswärtiges, Internationales Recht,
Wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung, Verteidigung,
Menschenrechte und humanitäre Hilfe

1. Einleitung
Der sogenannte Zwei-plus-Vier-Vertrag wurde am 12. September 1990 in Moskau unterschrieben und trägt den Titel „Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland.“

Vertragsparteien waren das vereinte Deutschland, die Sowjetunion,
Frankreich, Großbritannien und die USA. Der Vertrag trat am 15. März 1991 in Kraft.

In Art. 7 Abs. 1 des Vertrages beenden die vier Siegermächte ihre Rechte und Verantwortlichkeiten in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes. Das vereinte Deutschland – so Abs. 2 – habe demgemäß volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten. Im Folgenden werden Aufsätze und Gerichtsentscheidungen zusammengestellt, die sich mit der Frage beschäftigen, ob mit dem Zwei-plus-Vier-Vertrag die volle Souveränität der Bundesrepublik Deutschland wiederhergestellt worden ist oder ob ein „Friedensvertrag“ im herkömmlichen Sinne dafür noch erforderlich wäre.

 

2. Zwei-plus-Vier-Vertrag kein Friedensvertrag

Die Literatur ist – soweit ersichtlich – der Ansicht, es handele sich bei dem Zwei-plus Vier-Vertrag zwar nicht um einen Friedensvertrag im herkömmlichen Sinne, er ersetze einen solchen jedoch.

So ist nach Raap der Zwei-plus-Vier-Vertrag weder Friedensvertrag noch friedensvertragliche Regelung.

Auch nach Auffassung von Blumenwitz (Anlage 1) unterscheidet sich der Vertrag maßgeblich von dem allgemeinen Muster der nach 1945 geschlossenen Friedensverträge.

Gornig (Anlage 2) ist der Ansicht, es handele sich beim Zwei-plus-Vier-Vertrag nicht um einen Friedensvertrag, obwohl er der Bezeichnung und der Präambel nach die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland darstellt. Der Vertrag unterscheide sich schon inhaltlich von einem Friedensvertrag, der in der Regel alle durch einen Krieg entstandenen Rechtsprobleme einer Regelung zuzuführen versucht.

Stern (Anlage 4) merkt an, der Vertrag sei zwar nicht als Friedensvertrag konzipiert, enthalte aber zugleich Bestandteile eines Friedensvertrages und wolle eine „Friedensordnung in Europa“ sichern, wie die Präambel mehrfach betont Rauschning (Anlage 3) ist der Ansicht, der Vertrag werde dadurch, dass er klarstellt, dass keine weiteren rechtlichen Fragen aus Krieg und Besatzung noch vertraglich geregelt werden sollen, nicht zu einem „Friedensvertrag“ im herkömmlichen Sinne.

Brand (S. 243 ff.) kommt, nachdem er den Begriff des Friedensvertrages definiert hat, dazu, dass sich aus der Entstehungsgeschichte des Vertrages deutlich ergebe, dass es sich bei dem Zwei-plus-Vier-Vertrag nicht um einen Friedensvertrag handelt. Dazu fehlten klassische Merkmale eines Friedensvertrages, die bei Beginn des Prozesses bereits erledigt gewesen seien. Daher sei übereinstimmend in der Literatur festgestellt worden – so Brand –, dass es sich bei dem Vertrag nicht um einen Friedensvertrag handelt. Der Vertrag ersetze jedoch eine friedensvertragliche Regelung, wie sie der Bundesrepublik Deutschland in Art. 7 des Deutschlandvertrages von den West-Alliierten zugesagt worden war. Er sei jedoch 45 Jahre nach der bedingungslosen Kapitulation nicht als Friedensvertrag oder als friedensvertragliche Regelung zu verstehen.

Auch nach Kilian ersetzt der Vertrag einen Friedensvertrag. Damit sei die Strategie der Bundesregierung, Verhandlungen über einen allgemeinen Friedensvertrag zu verhindern, erfolgreich gewesen.

Das Landgericht Bonn hat sich in einer Entscheidung ebenfalls der Ansicht angeschlossen, der Vertrag sei von seiner Wirkung her als Ersatz-Friedensvertrag zu sehen.

 

3. Souveränität der Bundesrepublik Deutschland

Nach Ansicht der Literatur stellt der Zwei-plus-Vier-Vertrag als abschließende Regelung in bezug auf Deutschland die volle Souveränität der Bundesrepublik Deutschland wieder her. Soweit ersichtlich wird ein (zukünftiger) „Friedensvertrag“ dafür nicht für erforderlich gehalten.

Nach Ansicht von Blumenwitz (Anlage 1), Brand (S. 254 ff.), Stern (Anlage 4) und Kilian spricht man zu Recht von einem Vertrag, der die volle Souveränität der Bundesrepublik Deutschland wiederherstellt bzw. dies deklaratorisch feststellt.

Auch nach Auffassung von Rauschning (Anlage 3) wird mit dem Vertrag klargestellt, dass es keinen Friedensvertrag herkömmlichen Typs mit Deutschland mehr geben wird.

Nach Klausel 12 der Präambel sei der Vertrag die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland. Damit werde deutlich zum Ausdruck gebracht, dass keine weiteren rechtlichen Fragen noch vertraglich geregelt werden sollen.

Das Landgericht Bonn, das den Vertrag als Ersatz-Friedensvertrag betrachtet, vertritt in einer Entscheidung die Auffassung, es werde keine andere Regelung, die Friedensvertrag genannt werden kann, mehr geben. Der Vertrag stelle die volle Souveränität Deutschlands wieder her.

Der Bundesgerichtshof äußerte sich in einem Urteil aus dem Jahre 2003 wie folgt:
„Der Zwei-plus-Vier-Vertrag mag zwar nicht als Friedensvertrag im herkömmlichen Sinne, der üblicherweise die Beendigung des Kriegszustandes, die Aufnahme friedlicher Beziehungen und eine umfassende Regelung der durch den Krieg entstandenen Rechtsfragen erfaßt, zu qualifizieren sein. Er hatte aber erklärtermaßen das Ziel, eine abschließende Regelung in bezug auf Deutschland herbeizuführen, und es wurde deutlich, daß es weitere (friedens-)vertragliche Regelungen über rechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg nicht geben wird.“

(Quelle)

persönliches Fazit:

Man kann auch hier die offene Widersprüchlichkeit erkennen, welche das BRD-System systematisch durchläuft. So wird klar und deutlich gesagt, dass der 2+4 Vertrag kein Friedensvertrag ist, nicht dem typischen Muster eines Friedensvertrages besitzt, nicht bestimmte rechtliche Elemente eines Friedensvertrages besißt, ja noch nicht mal eine friedenvertragliche Regelung um vollen Rechtsinne bedeutet.

Und trotz dieser offensichtlichen Tatsachen, kommt man nun zu persönlichen Rechtsauffassungen, die rechtlich a) es keine Relevance haben und b) diametral zu den zuvor richtig wiedergegeben Aussagen stehen.

Jedoch am wichtigsten sind zwei besondere Punke, Zitat: ” … Strategie der Bundesregierung, Verhandlungen über einen allgemeinen Friedensvertrag zu verhindern, erfolgreich gewesen” und “dass es keinen Friedensvertrag herkömmlichen Typs mit Deutschland mehr geben wird” in Überleitung auf den inzwischen geänderten Art. 23 GG und der alten Präambel, wonach ganz offen auf die Herstellung Deutschlands als Ganzes sowie die Freiheit ganz Deutschlands aufgegeben wurde.

Wäre die BRD wie gerne in ihrem Selbstverständnis behauptet wird mit dem deutschen Staat (Deutsches Reich) identisch, wäre das Hochverrat am Deutschen Volk, besonders den deutschen Staatsangehörigen außerhalb der Bundesgebietes und der Zuständigkeit durch das Grundgesetz, wie ein Verstoß gegen das Völkerrecht, Besatzungsrecht sowie Treuhandrecht. 

Hier steht es ganz deutlich, die BRD hat seit Anbeginn jeden Friedensvertrag erfolgreich verhindert. So hatte der Jesuit C. Adenauer, Geheimkämmerer des Papstums auch seiner Zeit das Angebot eines Friedensvertrags nachweislich ausgeschlossen. Hiermit verstieß nicht der Zentrumsangehörige (heute CDU und SCU) als auch die Organe des Bundes und der Länder gegen den bis 1990 geltenden Art. 23 GG. Nein nun wurde offiziell dieses Ziel gänzlich aufgegeben, was die Änderungen der Präambel und des Art. 23 GG klar beweisen und von den hiesigen Aussagen gestützt wird. 

Die Bundesrepublik Deutschland, deren sogenannte Handlanger als auch die Besatzungsmächte (einschließlich ROM und dessen Eigentümer) handeln alle nur im Interesse des eigenen Selbsterhaltes auf Kosten eines auserkorenen Feindes, das deutsche Staatsvolk und den deutschen Staatskörper.

Zu gut deutsch: die BRD wird alles unterlassen, um die Deutschen und den deutschen Staat in die Freiheit und eigene Souveränität zu entlassen. Und einer der Gründe ist, weil sie euch abgrundtief hassen. Ihre vorgespielte Freundlichkeit und Zuneigung dient nur einem Zweck, als Wolf im Schafspelz sich am deutschen Volkskörper zu laben, bis zu dessen Verendung, ganz einen Parasitten gleich. So lange noch etwas zu holen ist, werden sie nicht freiwillig gehen. So machen sie es mit allen Völkern der Erde.

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