1701 – König in Preußen

Friedrich I. von Preußen
Friedrich I. (Preußen) König in Preußen und Kurfürst von Brandenburg

Die Königskrönung Friedrichs III. von Brandenburg zum König Friedrich I. in Preußen fand am 18. Januar 1701 in Form einer Selbstkrönung statt. Möglich war sie dem Kurfürsten als souveräner Herzog in Preußen. Er krönte sich in Königsberg, der Hauptstadt des Herzogtums Preußen, das dadurch zum Königreich Preußen wurde.

Anton von Werner: Krönung Friedrichs I., Historien-Wandgemälde (1887) in der 1945 zerstörten Ruhmeshalle Berlin

Salbung Friedrichs I. durch zwei evangelische Bischöfe nach erfolgter Krönung, Königsberg 1701.
Durch die Rangerhöhung gelang es dem Kurfürsten von Brandenburg, die von ihm in Personalunion regierten, weit verstreuten Territorien des entstehenden Brandenburg-preußischen Staates mit größerer Autorität nach außen zu vertreten und innerlich zu einen. Der Königstitel war auf das Herzogtum Preußen begrenzt, das außerhalb des Heiligen Römischen Reiches lag; innerhalb der Reichsgrenzen war der Königstitel dem Rex Romanorum, im 18. Jahrhundert der Kaiser oder sein designierter Nachfolger, sowie dem König von Böhmen vorbehalten. Es hatte schwieriger diplomatischer Bemühungen Friedrichs III. mit Kaiser Leopold I. bedurft, um vertraglich von ihm die Anerkennung der Königswürde der brandenburgischen Hohenzollern im Reich und international zu erreichen.

Die Entscheidung zugunsten Friedrichs fiel nicht zuletzt vor dem Hintergrund eines drohenden europaweiten Krieges infolge der anstehenden spanischen Erbfolgefrage.

Da Preußen 1466 in das polnische Preußen Königlichen Anteils und das spätere Herzogtum geteilt war, hatte sich der Titel nur von Herzog in Preußen zu König in Preußen ändern können. Die Standeserhöhung berührte weder die Bestimmungen im Vertrag von Bromberg noch die rechtliche Stellung des Königs von Polen im Preußen Königlichen Anteils.

Das Massaker der Polen an den Deutschen in Bromberg
Bromberg: Das Massaker der Polen an den Deutschen in Bromberg
Quelle: Wikipedia

Preußen ein kurzer Überblick

1133 – 1324 regierten die Askanier in Brandenburg. Von 1324-1373 folgten die Wittelsbacher und daraufhin dann die Luxemburger 1373 – 1415, bis dann endgültig die Regierung an das Haus der Hohenzollern überging.

Einige wichtige Daten aus der Brandenburgische Geschichte, die für die Erwerbung Preußens wichtig sind.

1410 wurde die Kraft des Deutschen Ordens mit der Schlacht bei Tannenberg gebrochen. Markgraf Albrecht von Anspach, ein Enkel von Albrecht Achills, wird 1511 Hochmeister des Deutschen Ordens und Lehnsträger von Polen.

1525 mit dem Vertrag zu Krakau wird Albrecht mit der Krone Polens belehnt, unter der das deutsche Ordensland zum weltlichen Herzogtum umgewandelt wird. Joachim II. Kurfürst von Brandenburg wird 1569 an dem Herzogtum mitbelehnt.

Joachim Friedrich von Brandenburg erhält 1603 die Regentschaft, nachdem der letzte Herzog Albrecht geistesschwach wurde.
Johann Sigismund von Brandenburg wird 1611 mit Preußen belehnt.
Als der geisteschwache Herzog 1618 stirbt, ist Preußen mit Brandenburg dauerhaft vereint.
Friedrich Wilhelm von Brandenburg (der Große Kurfürst) wird 1641 mit Preußen belehnt.

Mit dem Vertrag zu Oliva (Frieden zu Oliva) am 03.05.1660 wurden die Verträge von Wehlau und Labiau 1656 und 1657 bestätigt. Friedrich Wilhelm, der Große Kurfürst, wurde vom Kaiser Leopold I., König Karl XI. von Schweden und König Johann II. Kasimir von Polen-Litauen als souveräner Herzog von Preußen anerkannt und war somit kein Lehnsträger Polens mehr. Einen weiteren Akt der Souveränität vollzog Kurfürst Friedrich III. am 18.01.1701, in dem er sich selbst in Königsberg zum König in Preußen gekrönt hatte. Das Herzogtum Preußen lag außerhalb des Gebiets vom Heilig Römischen Reich Deutscher Nationen (HRRDN).

1719 wurde in Preußen die Leibeigenschaft aufgehoben, 1738 Misshandlungen verboten und 1740 wurde die Tortur aufgehoben. 1746 wurde vom Kaiser das allgemeine Privilegium de non appellando an Preußen verliehen, dass die Losmachung der preußischen Gerichte vom Reichskammergericht des HRRDN mit seinem römischen Recht beinhaltete.

Der preußische Großkanzler Cocceji arbeitet im Auftrag des Königs 1749 -1751 den Entwurf eines corpus juris Fredericiani in 2 Teilen aus, nur ein Teil erhielt Gesetzeskraft. 1755 starb Cocceji und die Reform ruhte bis 1780 als dann Carmer den Auftrag erhielt. 1772 mit der ersten Teilung Polens wurde Westpreußen dazu erworben. 1791 wurde das Werk von Carmer fertiggestellt und als Gesetzbuch für die Preußischen Staaten, mit Gesetzeskraft zum 01.06.1792, publiziert. Mancherlei Strömungen bei Hofe führten zur Suspension der Einführung und zur Wiederaufnahme der Arbeit. Die erneute Einführung fand am 5.2.1794 (Gesetzeskraft 01.06.1794) mit dem Titel, „Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten“, statt.

 

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