– Wahleinspruch zu Bremen

 

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Deutschland

Bremische Bürgerschaft                                       Ort, den 21.05.2023

Haus der Bürgerschaft

Am Markt 20

28195 Bremen

Zustellung durch Fax: 0421-12492

12432

 

Betreff: Wahleinspruch zur Bürgerschaftswahl zum 14.04.2023 in Bremen

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit legt der Unterzeichner Frist- und Formgerecht Wahleinspruch gegen die oben genannte Bürgerschaftswahl wie folgt ein:

Am 14.04.2023 fand in Bremen eine sogenannte Bürgerschaftswahl statt, in der die neue Bürgerschaftsvertretung für die nächsten vier Jahre gewählt werden sollte.

Wie es die Rechtsbegriffe „Bürgerschaft“, „Bürgerschaftswahl“ und „Bürger“ rechtlich umschreiben, sind hiermit ausschließlich deutsche Staatsangehörige gemeint. Aus diesem Grund sind entsprechend § 1 Abs. 1 BremWahlG nur Deutsche entsprechend Art. 116 Abs.1 GG ( Bürger der DDR, Deutsche mit deutscher Staatsangehörigkeit und Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit – Statusdeutsche) zugelassen, Zitat:

§ 1
Wahlrecht

(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage

Um zu wissen, ob jemand Deutscher nach Art. 116 Abs. 1 GG Deutscher ist, ist es zwingend notwendig im Wege eines rechtsgestalteten Verwaltungsakt herauszufinden, dass derjenige zu der oben aufgeführten Gruppe gehört und zu welcher. Sprich, es muss amtlich durch einen Verwaltungsakt im gesamten Bereich Bremen zu allen Einwohnern herausgefunden werden, ob diese dort lebenden Einwohner DDR-Bürger sind, Deutsche mit deutscher Staatsangehörigkeit – deutsche Staatsangehörige oder Heimatvertriebene deutscher Volkszugehörigkeit, deren Ehegatten und Nachkömmlinge – Statusdeutsche (Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit) stattgefunden haben. Das nicht nur einmal grundsätzlich, sondern auch zum Zeitpunkt der Erstellungen der Wählerlisten zu Bremischen Bürgerschaftswahl, sondern auch zum Tag der Wahl selbst muss die Deutscheigenschaft nachweislich vorliegen, um den gesetzlich und verfassungsrechtlichen Vorgaben Genüge zu tun.

Bei der Wählbarkeit sieht es rechtlich nicht anders aus. Entsprechend § 4 Abs. 1 BremWahlG ist nur wählbar, wer nach § 1 Abs. 1 BremWahlG Wahlberechtigter ist, Zitat:

 4
Wählbarkeit

(1) Wählbar ist jeder nach § 1 Abs. 1 Wahlberechtigte, der am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass auch in Bremen die Verwaltungsakte zur Feststellung des staatsangehörigkeitsrechlichen Zustandes genauso wenig durchgeführt werden, wie auch in den letzten Jahren systematisch verweigert werden, wie im gesamten Bundesgebiet (BRD). Dies liegt unter anderem an der seit gut acht-jährigen rechtswidrigen gängigen Praxis und Verwaltungsrechtsprechung, sowie die auf den Unterzeichner eingelegte Verfassungsbeschwerde vom 15.03.2022 beim BVerfG worauf der § 30 StAG dahin gehend geändert wurde, dass die Einwohner der Bundesrepublik Deutschland ihr staatsangehörigkeitsrechtliches Verhältnis nicht mehr behördlich und rechtsverbindlich klären lassen können, und somit dem deutschen Staatsvolk den juristischen Tod zugeführt haben.

Entsprechend § 12 Abs.1 BremLWO haben die die Wählerlistenerstellenden Behörden alle Wahlberechtigten von Amtswegen in die Wählerlisten einzutragen.

Dies bedingt aber, dass dieses wählerlisten erstellenden Behörden die Wahlberechtigten von den bloßen Einwohnern trennen. Da die wählerlistenerstellenden Behörden entsprechend § 30 StAG weder sachlich noch rechtlich befugt sind, zB. den Erwerb, Besitz, Fortbesitz, Wiedererwerb oder den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit festzustellen, so auch nicht ob jemand Heimatvertriebener, deren Ehegatte oder Nachkömmling ist, müssen die wählerlistenerstellenden Behörden diese Prüfungen der Deutscheigenschaften den jeweiligen rechtlich und sachlich zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörden im Wege der Amtshilfe übertragen. Diese Staatsangehörigkeitsbehörden haben dann im Wege eines rechtsgestalteten Verwaltungsakt zu prüfen, wer von den Einwohnern diese Deutscheigenschaft zum Zeitpunkt der Erstellungen der Wählerlisten als auch zum Zeitpunkt der Wahl tatsächlich erfüllt.

Dass diese gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen der Deutscheigenschaften bei allen Bundestagswahlen nicht durchgeführt werden, hat unter anderen Beweisen jüngst der Deutsche Bundestag in der Drucksache 20/5800 Seite 174 selbst zugegeben.

Nicht anders verhält es sich zu Landtagswahlen anderer Bundesländer. Auch da wurde auf eingelegte Wahlbeschwerden zugegeben, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Prüfverfahren nicht durchgeführt werden. Das ist auch der Grund, warum die Bundesregierung auf ihrer Seite öffentlich zugab nicht zu wissen, wer die deutschen Staatsangehörigen seien.

Es sollte verwundern, dass es in Bremen anders sein sollte. Aber wnn dem so ist lässt sich dies klar beweisen, als auch die Verletzungen von Rechtsvorschriften bei der Vorbereitung der Wahl in Bremen.

Wenn nun nach offiziellen Angaben 462.000 Bremer zur Wahl aufgerufen wurden, muss es 462.000 Amtshilfeersuchen der wählerlistenerstellenden Behörden an die jeweiligen Staatsangehörigkeitsbehörden gegeben haben. 462.000 Prüfverfahren bei den Staatsangehörigkeitsbehörden, 462.000 Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt in Köln (ESTA-Register) entsprechend § 33 Abs. 3 StAG, 462.000 Datenübermittlungen an die jeweiligen Einwohnermeldeämter entsprechend § 33 Abs. 5 StAG und 462.000 Berichtigungen der Meldedaten durch die Meldebehörde. Der Unterzeichner bestreit, das dies geschehen ist! Darum fragt er Sie, ist dies geschehen? Für den Fall ja, erbringen Sie die entsprechenden Nachweise. Für den Fall nein, erklären sie diese Umstände.

Zudem muss der Unterzeichner darauf verweisen, dass auch diese Wahl auf einen Sonntag fiehl, was bedeutet, dass alle Behörden insbesonders alle Staatsangehörigkeitsbehörden an diesem Tag nachweislich geschlossen hatten, weswegen auch aus diesen Gründen ein Sicherstellung dass die Wähler und Wählbaren an dem Tag Deutsche nach Art. 116 Abs. 1 GG seien, aus praktischen Gründen völlig aus.

Der Unterzeichner geht berechtigter Weise davon aus, dass auch die Stadt Bremen nicht weis, wer in ihrem Gebiet alles deutscher Staatsangehöriger oder Statusdeutscher ist. Sie weiß es auf Grund systematisch fehlender sowie verweigerter Verwaltungsakte nicht. Weder grundsätzlich, noch am Tag der Erstellungen der Wählerlisten als auch am Tag der Wahl ! Sie weis es nicht zu den sogenannten Wählern, als auch nicht zu den Wählbaren!

Es reicht eben nicht aus, dass wie immer wider zu beobachten die sogenannten Wählbaren sich selbst durch Erklärungen oder Versicherungen an Eides selbst zu deutschen Staatsangehörigen erklären. Denn dass steht im Widerspruch zu § 30 StAG. Alle Betroffenen sind weder sachlich noch rechtlich befugt den Besitz der dt. Staatsangehörigkeit selbst zu bestimmen, weswegen alle Erklärungen , auch der an Eides statt rechtlich ins Lehre laufen und zwangsläufig laufen müssen!

Somit steht der berechtigte Vorwurf im Raum, dass es auf Grund von von fehlenden Prüfverfahren und Rechtsverletzungen keine legitimen Wähler als als keine legitimen sogenannten Wählbaren gab und geben konnte, womit nicht nur die Wahl an sich nichtig ist, sondern es konnte niemand legitimiert werden.

Zudem verhindert das Einlegen von Rechtsmitteln, wie hiermit geschehen, das rechtswirksamwedens des Wahlaktes. Sprich es ist niemand rechtswirksam legitim gewählt worden. Der Verwaltungsakt der Wahl noch nicht rechtswirksam abgeschlossen. Es gibt somit keine Sieger und kein beschlussfähiger Bremer Bürgerschaft, auch können keine Posten innerhalb vergeben werden.

Es wird an dieser Stelle darauf verwiesen, dass der Unterzeichner/Einspruchsführer durch den Verwaltungsakt §Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit“ festgestellter Deutscher mit deutscher Staatsangehörigkeit ist und verweist und beruft sich damit auf Art. 33 Abs.1 GG, nämlich, dass ein Deutscher in allen Landesteilen die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten hat. Sprich er kann in jedem Bundesland Wahleinsprüche einlegen und er hat die Pflicht, sich für die Einhaltung des Grundgesetzes, der Länderverfassungen und der demokratischen Grundordnung einzusetzen und wird ihm dies verwehrt hat er entsprechend Art. 20 Abs. 4 GG das Recht Widerstand zu leisten gegen Jedermann, der diese Grundordnung verletzt oder beseitigt.

 

Mit freundlichen Grüßen

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