– Verfassungsbeschwerde Bundestagswahl 2021

(zur Information:)

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Deutschland

Bundesverfassungsgericht

Schloßbezirk 3                                                                     Naurath Wald, den 05.04.2023

76131 Karlsruhe

Betreff: Einlegung von Rechtsmittel entsprechend Art. 41 Abs. 2 GG i.V.m. § 13 Nr. 3 und § 48 Abs. 2 BVerfGG gegen die Beschlußempfehlung vom 16. März 2023 Drucksache 20/5800 Seiten 171- 174 i.V.m. dem Beschluss vom 30. März 2023 Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 94. Sitzung

Kläger: ……………….

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Deutschland

Beklagte: Deutscher Bundestag vertreten durch die Präsidentin Bärbel Bas, MdB

Platz der Republik1

11011 Berlin

Deutschland

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit legt der Einspruchs-/Beschwerdeführer Frist- und Formgerecht Rechtsmittel gegen die Beschlussempfehlung Drucksache 20/5800 Seiten 171 – 174 vom 16. März 2023 in Verbindung mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages – 20. Wahlperiode – 94. Sitzung vom 30. März 2023 entsprechend der zuvor genannten Rechtsvorschriften ein.

Der Einspruchs-/Beschwerdeführer hatte in diesem Zusammenhang schon eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG eingereicht, welche unter dem Aktenzeichen 2 BvC 18/23 geführt wird.

Gerne können diese zwei Vorgänge gekoppelt werden.

Sofern weiterhin die Auffassung Seitens des Bundesverfassungsgerichtes wie schon angedeutet wurde vertreten wird, es sei eine Verfristung des Rechtsmittels eingetreten, so ist diese erneute Verfassungsbeschwerde gesondert als neue Verfassungsbeschwerde zu behandeln und der gesamte Inhalt aus der Akte 2 BvC 18/23 in dieses Verfahren zu intigrieren.

Der Einspruchs-/Bescherdeführer nimmt insoweit Bezug auf die ihm am 04.04.2023 zugeandte Beschlußempfehlung sowie den dazugehörigen Beschluß des Deutschen Bundestages wie folgt:

Tatbestand:

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch

des Herrn R…… G.., PLZ, Ort

            • Az.: WP 420/21 –

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. März 2023 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen, soweit über ihn nicht bereits durch Teilentscheidung nach Anlage 7, Bundestagsdrucksache 20/4000 (Berliner Wahlgeschehen) entschieden wurde.

Tatbestand

Der Einspruchsführer hat mit Telefax vom 14. Oktober 2021, das am 19. Oktober 2021 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021 eingelegt.

Zur Begründung bezieht sich der Einspruchsführer ohne nähere Ortsangabe auf „bekannt gewordene Ereignisse am Tag der Wahl“. So seien etwa Wahllokale zeitweise geschlossen worden, zu wenig Wahlscheine vorhanden gewesen, Minderjährige an der Wahl beteiligt gewesen und Wahlscheine in den falschen Bezirken ausgegeben worden. Der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag haben dies nach verständiger Würdigung des Vortrages als Rüge von Wahlunregelmäßigkeiten bei der Durchführung der Bundestagswahl im Land Berlin verstanden. Der Deutsche Bundestag hat sich dafür entschieden, das Berliner Wahlgeschehen anlässlich der Bundestagswahl einheitlich aufzuarbeiten. Die Einwände des Einspruchsführers wurden aufgrund des rechtlichen Zusammenhangs mit Einsprüchen weiterer Einspruchsführer zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden (§ 147 der Zivilprozessordnung bzw. § 93 der Verwaltungsgerichtsordnung jeweils in entsprechender Anwendung) und mit einer Teilentscheidung beschieden. Der Beschluss des Deutschen Bundestages ist der Bundestagsdrucksache 20/4000, Anlage 7 zu entnehmen.

Ferner trägt der Einspruchsführer vor, dass der Einzug der Partei DIE LINKE. „durch die Anwendung von Überhangmandaten entsprechend dem BVerfG im Ergebnis gegen das Grundgesetz“ verstoße und aus diesem Grund rechtswidrig sei.

Darüber hinaus habe die Wahl „unter nachweislicher Verletzung des § 16 S. 1 BWG in Überleitung auf die Verletzung des § 14 Absatz 1 Satz u. § 15 Absatz 1 Teilsatz 1 Bundeswahlordnung“ stattgefunden. Hintergrund sei, „dass jede Wählerliste erstellende Behörde vor Aufnahme einer Person in das Wählerverzeichnis zu überprüfen hat, ob die einzutragende Person alle Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt…“. Hierzu gehöre „am elementarsten, dass die in das Wählerverzeichnis aufzunehmende Person Deutsche(r) nach Artikel 116 Absatz 1 GG ist, das heißt Deutsche(r) mit deutscher Staatsangehörigkeit oder Deutsche(r) ohne deutsche Staatsangehörigkeit (Statusdeutsche)“ ist. Hierzu sei festzustellen, „dass beide Gruppen nach rechtsverbindlicher Feststellung durch die einzig sachlich und rechtlich zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde im Wege eines positiv durchgeführten Verwaltungsaktes entweder über einen Staatsangehörigkeitsausweis oder eine Urkunde „Rechtsstellung als Deutscher“ verfügen“. Der Einspruchsführer geht davon aus, dass über 78 Millionen in Deutschland lebende Personen einen solchen Nachweis nicht erbringen könnten, weshalb sie nicht hätten ins Wählerverzeichnis aufgenommen werden dürfen. Die Einspruchsschrift enthält weitere Ausführungen, auf deren Wiedergabe verzichtet wird. Der Einspruchsführer kritisiert etwa die Umstände der Feststellung der Wählbarkeit. Hier begnüge man sich damit, „dass jene „Wählbaren“ eidesstattliche Versicherungen zum Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit abgeben, ohne jeglichen Beweis hierfür erbringen zu müssen“. Der Unterzeichner erwartet die persönliche Anhörung sowie „die Möglichkeit der Erbringung aller Nachweise bei der persönlichen Anhörung sowie Zeugen“ und weist darauf hin, dass er Strafanzeige bei der Polizei Hermeskeil gestellt habe.

Mit Telefax vom 28. Oktober 2022 hat der Einspruchsführer u. a. Folgendes mitgeteilt: „Der Einspruch wird um den nachweislichen Umstand erweitert, dass neben der Tatsache, dass es keine legitimen Wähler gab als auch keine legitimen Wählbaren auch der Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG verletzt wurde, als auch Absatz 3 GG.“ Sodann macht der Einspruchsführer nur schwer nachvollziehbare Ausführungen etwa zur Frage der Unmittelbarkeit der Wahl und dem Verdacht, „dass unzählige Ausländer an der Bundestagswahl illegal teilgenommen hatten, da diese Unberechtigten vor der Wahl eine ausländische Staatsangehörigkeit zB zur Türkei angenommen hatten.“ Schließlich beruft sich der Einspruchsführer auch auf sein angebliches Widerstandsrecht aus Artikel 20 Absatz 4 des Grundgesetzes (GG).

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Aufgrund der bereits beschlossenen Teilentscheidung über die gerügten Wahlunregelmäßigkeiten im Land Berlin hatten der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag nur über die noch offenen Streitgegenstände zu beschließen. Die Erweiterung des Streitgegenstandes mit Telefax vom 28. Oktober 2022 war unzulässig, da verfristet (Abschnitt 1). Im Übrigen ist der Einspruch insoweit jedenfalls unbegründet (Abschnitte 2 bis 4). Den Ausführungen des Einspruchsführers, soweit sie für den Wahlprüfungsausschuss und den Deutschen Bundestag auch nur ansatzweise nachvollziehbar waren, lässt sich kein Verstoß gegen Wahlvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.

1. Unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes

Nach § 2 Absatz 3 und 4 des Wahlprüfungsgesetzes ist der Einspruch innerhalb der Zweimonatsfrist zu begründen. Die Begründung mit der hinreichenden Substantiierung der geltende gemachten Wahlfehler muss innerhalb der Einspruchsfrist erfolgen; nach Fristablauf nachgeschobene Mängel und Begründungen sind verfristet und unbeachtlich. Nach Fristablauf kann der Anfechtungsgegenstand eines bereits eingelegten Einspruchs nicht mehr erweitert werden. Das gilt auch für das Nachschieben neuer Fakten zur Begründung des Einspruchs, die erst nach Ablauf der für den Einspruch und dessen Begründung vorgegebenen Frist bekannt geworden sind (Austermann in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 49 Rn. 31 mit Nachweisen aus der Spruchpraxis des Deutschen Bundestages).

2. Vortrag bezüglich „bekannt gewordene Ereignisse am Tag der Wahl“

Sollte die Auslegung des Vortrages durch den Wahlprüfungsausschuss und den Deutschen Bundestag, dass der Einspruchsführer sich mit seinem Hinweis auf „bekannt gewordene Ereignisse am Tag der Wahl“ auf das Wahlgeschehen im Land Berlin bezog, falsch sein, ist der Vortrag unsubstantiiert. Ohne nähere Ortsangabe bzw. Beschreibung des Vorfalls ist eine Nachprüfung nicht möglich. Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen und bloße Andeutungen der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und keinen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag enthalten, werden als unsubstantiiert zurückgewiesen (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlagen 8, 17 u. v. m.; 20/2300, Anlagen 4, 10, 11, 15, 16, 19 u. v. m; BVerfGE 48, 271 [276]; 66, 369 [379]; 85, 148 [159]; 122, 304 [309]; Austermann in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 49 Rn. 26).

  1. Einzug der Partei DIE LINKE. in den Deutschen Bundestag

Der Vortrag des Einspruchsführers zu diesem Punkt ist kaum verständlich. In jedem Fall steht der Einzug der Partei DIE LINKE. in den 20. Deutschen Bundestag trotz Scheiterns an der Fünf-Prozent-Hürde im Einklang mit der Grundmandatsklausel aus § 6 Absatz 3 Satz 1 2. Alternative Bundeswahlgesetz (BWG). Nach § 6 Absatz 3 Satz 1 BWG werden bei Verteilung der Sitze auf die Landeslisten nur Parteien berücksichtigt, die mindestens 5 % der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten oder in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz errungen haben. Die Partei DIE LINKE. hat in den Wahlkreisen 84 (Berlin Treptow-Köpenick), 86 (Berlin-Lichtenberg) und 153 (Leipzig II) das Direktmandat gewonnen und zog damit trotz eines Zweitstimmenanteils von nur 4,9 % über die Grundmandatsklausel in den 20. Deutschen Bundestag ein.

Soweit der Einspruchsführer die Verfassungswidrigkeit von Wahlrechtsvorschriften rügt, ist darauf hinzuweisen, dass der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag in ständiger Praxis im Rahmen des Wahlprüfungsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit von Wahlrechtsvorschriften nicht überprüfen. Eine derartige Kontrolle ist stets dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorbehalten, bei dem im Rahmen einer Wahlprüfungsbeschwerde gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages Einspruch eingelegt werden kann (vgl. BVerfG, NVwZ 2021, 469 [470 Rn. 38]; Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlage 16; 20/2300, Anlagen 9, 14, 18, 64, 66, 77, 80, 81, 83, 87, 90, 91, 106 und 115; 16/1800, Anlagen 26 bis 28; 17/1000, Anlagen 5 und 11; 17/2200, Anlagen 1, 13 bis 15, 17 bis 20, 23 und 24; 17/3100, Anlagen 15, 19, 20, 22 bis 30, 32, 34 bis 36; 17/4600, Anlagen 10, 12, 13, 32, 38, 40 bis 43; 18/1160, Anlagen 12, 51, 56, 60; 18/1810, Anlagen 1 bis 57). Ungeachtet dessen sind die Bedenken des Einspruchsführers unbegründet.

Die Grundmandatsklausel ist verfassungskonform, wie der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag bereits festgestellt haben (vgl. etwa Bundestagsdrucksachen 20/2300, Anlage 106; 13/2800, Anlagen 14 und 19; 13/3531, Anlagen 3 und 27; 13/3928, Anlage 35). Das BVerfG hat diese Regelung gleichsam für verfassungsgemäß erachtet (vgl. BVerfGE 1, 208 [258 ff.]; 4, 31 [40], 5, 77 [83]; 6, 84 [95 ff.]; 95, 408 [420 ff.]). Sie ist mit dem Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit vereinbar. Zwar verursacht sie eine Abweichung vom Grundsatz der Erfolgswertgleichheit aller gültigen Stimmen. Indessen steht es dem Gesetzgeber frei, von einem zulässigen Quorum – wie der Fünf-Prozent-Sperrklausel – Ausnahmen zu gestatten und Parteien, die das Quorum nicht erreichen, zur Mandatsverteilung zuzulassen, wenn ein zureichender Grund für diese Sonderbehandlung gegeben ist. Zu solchen Gründen zählt die Erringung eines Direktmandats bei der Kombination von Mehrheits- und Verhältniswahl (vgl. § 1 Absatz 1 Satz 2 BWG) sowie größere Stimmenzahl in Teilen des Wahlgebiets. Es unterliegt der Gestaltungsfreiheit des für die Verhältniswahl oder den Verhältnisausgleich ein Quorum vorsehenden Gesetzgebers, ob er zugunsten von Parteien mit regionalen Schwerpunkten eine Ausnahme zulassen will. Indes kommt es auf eine regionale Bündelung nicht an, denn die Grundmandatsklausel greift auch bei einer beliebigen Verstreuung der drei errungenen Direktmandate über das Wahlgebiet und führt demnach nicht notwendigerweise bereits ihrem Wesen nach zu regionalen Überbetonungen. Die Modifizierung der Erfolgswertgleichheit der Stimmen findet ihre Rechtfertigung darin, dass sie als eine notwendige Folge des besonderen Charakters der personalisierten Verhältniswahl erscheint. Die Beimischung von Elementen des Mehrheitswahlrechts rechtfertigt es, Parteien, die sich in lokalen Schwerpunkten als politisch bedeutsam erwiesen haben, in gewisser Weise zu bevorzugen. Dabei belegt der „dreifache“ Erfolg in der Personenwahl nach § 5 BWG die politische Bedeutsamkeit der Partei. Außerdem sorgt die Grundmandatsklausel für einen Ausgleich zwischen der mit der Sperrklausel angestrebten Sicherung der Funktionsfähigkeit des Parlaments und einer effektiven parlamentarischen Repräsentation des Wählerwillens (vgl. BVerfGE 95, 408 [420 ff.]).

  1. Ausführungen zum Staatsangehörigkeitsrecht

Die Ausführungen des Einspruchsführers zum Bestehen und zum Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit und damit der Wahlberechtigung bzw. Wählbarkeit sind, soweit sie überhaupt inhaltlich verständlich und nachvollziehbar sind, rechtlich fehlerhaft.

    1. Wahlberechtigung

Der vom Einspruchsführer angeführte § 16 BWG hat keinen Bezug zur Thematik, er regelt den Wahltag. Der zitierte § 15 Bundeswahlordnung (BWO) ist weggefallen. Die Vorlage eines Staatsangehörigkeitsausweises über die deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Teilnahme an der Bundestagswahl, ein derartiges Verlangen durch den Wahlvorstand wäre daher sogar unzulässig (vgl. Bundestagsdrucksachen 20/2300, Anlagen 73, 75, 85, 86, 102, 103, 114; 18/1160, Anlagen 22, 55; 19/3050, Anlage 30).

Gemäß § 14 Absatz 1 BWG kann wählen, wer ins Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Gemäß § 14 Absatz 1 BWO wird das Wählerverzeichnis als „Verzeichnis der Wahlberechtigten nach Familiennamen und Vornamen, Geburtsdatum und Wohnung“ geführt. Bevor eine Person in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, ist gemäß § 16 Absatz 7 Satz 1 BWO zu prüfen, ob sie die Wahlrechtsvoraussetzungen des § 12 BWG (insbesondere die Deutscheneigenschaft gemäß § 12 Absatz 1 BWG) erfüllt und ob sie nicht nach § 13 BWG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

Nach Artikel 116 Absatz 1 GG ist Deutscher vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

Grundlage für die Erstellung der Wählerverzeichnisse sind nach § 16 BWO die Melderegister. Die Gemeindebehörden übertragen die Daten aller Bürger, die die Wahlrechtsvoraussetzungen nach § 12 BWG erfüllen. Die Melderegister enthalten nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Bundesmeldegesetz (BMG) Daten, die bei der betroffenen Person erhoben, von öffentlichen Stellen übermittelt oder sonst amtlich bekannt sind. Zur Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht muss die meldepflichtige Person unter anderem nach § 23 Absatz 1 Satz 1 BMG der Meldebehörde einen Personalausweis, vorläufigen Personalausweis, Ersatz-Personalausweis, Pass oder ein Passersatzpapier vorlegen. Die damit nachgewiesene Staatsangehörigkeit wird gemäß §§ 2, 3 Absatz 1 Nummer 10 BMG i. V. m. dem jeweiligen Landesmeldegesetz im Melderegister eingetragen. Der Eintrag im kommunalen Melderegister wird als Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit angesehen und in das ebenfalls kommunale Wählerverzeichnis von Amts wegen übernommen. Im Regelfall erfolgt daher keine gesonderte Prüfung der Staatsangehörigkeit durch die Wahlbehörden, bei über 60 Millionen Wahlberechtigten wäre eine Durchführung der Wahl andernfalls faktisch unmöglich. Bestehen Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des Melderegisters, ist die Wahlbehörde aber zur Aufklärung verpflichtet (vgl. zum Ganzen Seedorf in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 12 Rn. 12).

    1. Wählbarkeit

Soweit der Einspruchsführer die Umstände der Feststellung der Wählbarkeit kritisiert, weil man sich damit begnüge, „dass jene „Wählbaren“ eidesstattliche Versicherungen zum Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit abgeben, ohne jeglichen Beweis hierfür erbringen zu müssen“, hat er den gültigen Rechtsrahmen ebenfalls nicht richtig erfasst.

So ist die Versicherung an Eides statt im Zivilprozessrecht gerade ein Beweismittel in den Fällen, in denen die Glaubhaftmachung zugelassen ist (vgl. § 294 der Zivilprozessordnung). Auch im Wahlrecht findet die Versicherung an Eides statt häufig Anwendung, wenn es darum geht, gegenüber einer Behörde die Richtigkeit einer Aussage zu bekräftigen (vgl. etwa §§ 21 Absatz 6, 27 Absatz 5, 36 Absatz 2 BWG; §§ 16 Absatz 7, 18 Absatz 5, Absatz 6, 34 Absatz 4 Nummer 2, etc. BWO).

Gemäß § 15 Absatz 1 BWG ist wählbar, wer am Wahltage Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 GG ist und das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. Gemäß § 34 Absatz 5 Nummer 2 BWO ist dem Kreiswahlvorschlag eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach dem Muster der Anlage 16 zur BWO, dass der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist, beizufügen. Wer sich als Bewerber für eine Bundestagswahl aufstellen lässt, obwohl er nicht wählbar ist, macht sich im Übrigen nach § 107b Absatz 1 Nummer 4 des Strafgesetzbuches strafbar.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte als auch dieses Schreiben Bezug genommen.

Einspruchs-/Beschwerdebegründung:

Im Grunde bestätigt der Deutsche Bundestag die Aussagen des Einspruchs-/Beschwerdeführer vollumfänglich, wobei er versucht zu relativieren und zu begründen, warum Rechtsvorschriften verletzt werden. Und trotz dessen, kann oder besser gesagt will der Deutsche Bundestag keine Wahlfehler erkennen und keine Konsequenzen daraus ziehen.

Das jene Mitglieder des Deutscher Bundesges, die hier entschieden hatten selbst Nutznießer jener Wahlfehler oder gar sytematischer Wahlbetrug sind, sei an dieser Stelle erwähnt. Und wie Jene aus dieser Position heraus Wahleinsprüche gegen sich selbst heraus unparteiisch bearbeiten soll und kann, bleibt wohl ein Geheimnis des „Demokratieverständnisses“ derer.

Wie Unschwer zu entnehmen ist, bemängelte der Einspruchs-/Beschwerdeführer die systematische Nichteinhaltung der § 16 Abs. 7 BWO i.V.m. § 12 Abs.1 BWG wodurch als Folge der Art. 38 Abs.1 und 3 GG verletzt ist.

Nach dem § 16 Abs.7 BWO, Zitat: „Bevor eine Person in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, ist zu prüfen, ob sie die Wahlrechtsvoraussetzungen des § 12 des Bundeswahlgesetzes erfüllt …“ in Verbindung mit § 12 Abs.1 BMG, Zitat: „Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes …..“

Diese Prüfung ist deswegen von Rechtswegen gesetzlich vorgeschrieben, da entsprechend dem Grundgesetz Art. 38 Abs.3 GG i.V.m. § 12 Abs.1 BWG der Verfassungsgeber das Wahlrecht eben nur Deutschen nach Art. 116 Abs.1 GG einräumte und eben nicht allen Einwohnern oder Besitzern deutscher Ausweisdokumente, egal auf welche Rechtsverletzungen jene Personen diese Ausweisdokumente erhalten hatten und haben. Dazu jedoch später etwas mehr unf genau.

Interessant ist, dass die Rechtsvorschriften der §§ 12 Abs.1 BWG und 16 Abs.7 BWO durch den Deutschen Bundestag richtig widergegeben werden. Somit bestätigt dies, dass der Deutsche Bundestag und seine Mitglieder um die rechtlichen Vorgaben wissen. So werden auch die Angaben des Einspruchs-/Beschwerdeführer im Bezug, wer ist Deutscher nach Art. 116 Abs.1 GG bestätigt, nämlich – vorbehaltlich gesetzlich anderweitiger Regelungen (Bürger der DDR im Sinne des ordre public), – wer die deutsche Staatsangehörigkeit (Deutsche mit deutscher Staatsangehörigkeit) besitzt und -Heimatvertriebene deutscher Volkszugehörigkeit, deren Ehegatten und Abkömmlinge die im Gebiete des Deutschen Reiches nach dem 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden haben (Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit- Statusdeutsche) vollumfänglich bestätigt.

Gerade aus dem Umstand, dass es verschiedene Arten des Status Deutscher nach Art. 116 Abs.1 GG(ordre public) gibt, als auch verschiedene Erwerbrgründe des Erwerbes der deutschen Staatsangehörigkeit nach dem Staatsangehörigkeitsrecht (StAG bis 31.12.1999 RuStaG genannt) gibt und so auch der Erwerb entsprechend § 4 Abs.1 StAG nach Abstammung ebenfalls von elementaren rechtlichen Vorraussetzungen abhängt, ist eine behördliche Feststellung des Erwerbes, Besitzes und Fortbesitz nicht nur dringendst geboten, sondern Unabdingbar.

Um es aufzudröseln. Entsprechend § 30 StAG ist für alle in Deutschland lebenden Personen, ausschließlich die wohnortzuständigen Staatsangehörigkeitsbehörden rechtlich und sachlich als Fachbehörden befugt, den Erwerb, Besitz, Fortbesitz oder den Verlust rechtsverbindlich >>>für alle Behörden <<< festzustellen. Das heist, weder der Betroffene selbst darf zu sich dies feststellen, noch irgend eine andere deutsche Behörde, auch kein Einwohnermeldeamt!

Für alle im Ausland lebenden soganannten „Deutschen“, ist das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln ausschließlich zuständig.

In diesen rechtlich und sachlicher Zuweisungskomptenz der Staatsangehörigkeitsbehörden bzw. BVA gibt es keinerlei rechtlichen Alternativen.

Neben dem, dass alle Einwohner in und außerhalb Deutschlands rechtlich nicht befugt sind, den Erwerb, Besitz, Fortbesitz oder den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zu sich selbst zu bestimmen, scheidet auch jegliche Selbstbestimmung aus sachlichen Gründen rechtlich aus. Wie in einschlägiger Fachliteratur zu entnehmen ist, haben alle betroffenen Personen in und außerhalb Deutschlands weder ausreichende rechtliche und sachliche Kenntnisse des deutschen Staatsangehörigkeitsrechtes, welches schon mit dem Jahre 1870 begann und seinen bis heute unzähligen und kaum überschaubaren Änderungen, so kommt auch das fehlende Wissen um alle Vorfahren zurück zum Anknüpfungszeitpunkt des Angehörigensubstrates zum 01.01.1914 zum tragen. Heute kann man froh sein, wenn die Menschen noch wissen wie Oma und Opa hießen und wann und wo geboren wurden. Staatsangehörigkeitsrechtliche Belange bis zurück zum 01.01.1914 kennt wohl eher keiner.

Aber genau diese Daten und Ereignisse sind für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich und unabdingbar.

Denn der Erwerb nach dem ius sanguines (Geburt-Abstammung) ist im Gegensatz zum ius soli (Geburtzortsprinzip) elemantar zu unterscheiden. Denn nur wenn der Vorfahre zum Zeitpunkt 01.01.1914 die deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit vermittelt zu jener Zeit durch eine Staatsangehörigkeit in einem Gliedstaat [Bundesstaat zB. KgR Preußen, KgR Sachsen, KgR Bayern usw.] nachweislich selbst besaß, konnte er (Vater) bei Ehelich und sie (Mutter) bei Unehelich Ihre Reichs- und Staatsangehörigkeit an ihre Kinder vererben, wenn die jeweiligen Eltern am Tag der Geburt ihrer Kinder selbst nachweislich die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen. Nur und ausschließlich hierdurch konnte das staatsangehörigkeitsrechtliche Verhältnis auf die folgende Generation übertragen werden.

Somit war nicht nur der generelle Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit wichtig, nein entscheident ist der Tag des Aktes der Geburt.

Hierzu muss eine an diesem Tag rechtsverbindliche Geklärtheit vorliegen.

Dieser ganze Vorgang widerholt sich von Generation zu Generation bis einschließlich heute. Das heißt zu allen Vorfahren generationsübergreifend müssen die jeweiligen Eltern am Tag der Geburt ihrer jeweiligen Kinder rechtsverbindlich geklärt sein.

Warum?

Nun es dürfte unstrittig sein, dass politische Ereignisse z.B Versailler Vertrag, Wiener und Genfer Ankommen, durch willkürliche Entziehungen aus rassischen, politischen oder religiösen Gründen während der NS-Zeit als auch durch weitere Verlustgründe nach STAG/RuStAG eintreten konnten bei den Vorfahren, weswegen der von dem abzuleitenden Vorfahren eine Vererbung der deutschen Staatsangehörigkeit dadurch ausgeschlossen sein kann, da die Kinder dieser Vorfahren nach einem Verlust geboren sein könnten, womit die Vererbung und damit der Erwerb der deutchen Staatsangehörigkeit völlig ausgeschlossen wäre/ist.

Es ist inzwischen nachweislich bekannt, dass die jeweiligen Eltern am Tag der Geburt ihrer Kinder eben nicht behördlich geprüft wurden, ob sie am Tag der Geburt ihrer Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit selbst nachweislich besaßen.

Somit kann aus all diesen Gründen keine rechtliche Bewertung erfolgen, ob das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs.1 StAG erworben hat oder nicht.

Hierfür gibt es auch klare Beweise, dass eine Überprüfung der Eltern, Großeltern usw. nie statt fand.

Seit dem Jahr 2007, seit dem das ESTA-Register beim Bundesverwaltungsamt (BVA) eingeführt wurde, werden alle seit 2007 rechtsverbindlich durchgeführten Verwaltungsakte „Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit“ mit den entsprechenden Ergibnissen geführt und gesammelt.

In diesem Verfahren „Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit“ wird der Erwerb, Besitz, Fortbesitz oder gar der Verlust rechtsverbindlich für alle deutschen Behörden im Wege eines rechtsgestaltenen Verwaltungsakt festgestellt. Dies nicht nur für den Antragsteller, sondern auch für alle Generationen zurück bis zum 01.01.1914, weil dies wie zuvor beschrieben nicht automatisch geprüft wurde, am Tag als die jeweiligen Kinder geboren wurden.

So wird im Wege dieses Verfahrens auch der Erwerbs– oder Verlsustgrund als auch das Erwerbs– oder Verlustdatum ermittelt. Heist umgekehrt, ohne dieses Verfahren kennt niemand den rechtlichen Erwerbs,- Verlustgrund, nicht das rechtsverbindliche Erwerbs-, Verlustgrund, und somit kann niemand wissen dass die betroffene Person Deutsche Staatsangehörige und damit sowohl Deutsche gemäß § 1 StAG und Art. 116 Abs. 1 GG (ordre peblic) ist.

Wird er Erwerb, Besitz und Vortbesitz festgestellt, so stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde dem Antragsteller einen Staatsangehörigkeitsausweis aus und übermittelt diese Daten entsprechend § 33 Abs.3 StAG an das Bundesverwaltungsamt, wodurch man dort mit seiner eigenen Registernummer geführt wird und entsprechend § 33 Abs.5 StAG wird eine Datenübermittlung an das jeweilige Einwohnermeldeamt übermittelt, worauf eine Berichtigung der Meldedaten von Gesetzeswegen erfolgen muss.

Wer diesen Staatsangehörigkeitsausweis nicht hat, ist bei dem BVA im Esta-Register nicht registriert und kann auch keine Änderungen im Datensatz beim Einwohnermeldeamt haben, da er entweder den Verwaltungsakt „Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit“ nie beantragt hat oder ihm wie in untähligen Fällen systemaisch verweigert wurde.

Damit kann die BRD alle jene nicht als deutsche Staatsangehörige kennen und somit auch nicht den Deutschen nach Art.116 Abs.1 GG zuordnen, womit all jene nicht Wahlberechtigt oder wählbar sind und sein können.

Wie schon gesagt, liegt die Gesamtzahl aller seit 2007 rechtsverbindlich durchgeführter Verwaltungsakt bei derzeit gut 5 Millionen und kann selbstverständlich nachgewiesen werden.

Somit ist klar, dass bei ca. von 83 Millionen Einwohnern gut 78 Millionen Einwohnern der Verwaltungsakt „Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit“ nachweislich fehlt und zu den gut 5 Millionen jegliche Fortschreibung im Wege der Aktualsierung fehlt, wovon der Einspruchs-/Beschwerdeführer unmittelbar betroffen ist, weswegen dem BVerfG eine gesonderte Verfassungsbeschwerde vorliegt.

Diese fehlende Fortschreibung wirkt sich beim Einspruchs-/Beschwerdeführer auch zum Zeitpunkt der letzten Bundestagswahl aus, da der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit nur zum Zeitpunkt der Festellung im Jahre 2016 urkundlich durch einen Staatsangehörigkeitsausweis bestätigt wurde und rechtlich begründet.

Das dem Einspruchs-/Beschwerdeführer ein erneuter Antrag entsprechend § 30 StAG im Jahre 2021/22 verweigert wurde und entsprechend BverfGE 77/137 Teso-Beschluss Abs.22 Satz 2 ihm die deutsche Staatsangehörigkeit gegen seinen Willen und unter Grundgesetzverletzungen und Grundrechtsverletzungen willkürlich entzogen wurde, sei an dieser Stelle besonders vorgehoben. Das es dem Einspruchs-/Beschwerdeführe damit unzähligen tausenden Opfern in Deutschland gleich geht, wobei die Zahl der dadurch Staatenlosen täglich steigt. Hintergrund war bis zum 19.08.2021 die rechtswidrige Handlungen der gängigen Praxis und Verwaltungsrechtssprechungen gegen § 30 StAG in seiner damals geltenden Fassung, nein nunmehr die geänderte Rechtslage des § 30 StAG seit dem 20.08.2021, gegen den der Einspruchs-/Beschwerdeführer ein weiteres gesondertes Verfahren beim BVerfG führt und die Aufhebung dieser Gesetzesänderung (Sargnagel für das indigene deutsche Volk) beseitigen zu lassen.

Fakt ist, alle die nicht zu den 5 Millionen Menschen mit einem Staatsangehörigkeitsausweis gehören, kann die BRD nicht wegen fehlenden VE und Ergebnis als Deutsche nach Art. 116 Abs.1 GG kennen, weswegen all jene 78 Millionen mit ungeklärtem Status zwangsläufig nach § 2 Abs.1 Aufenthaltsgesetz als Ausländer im eigenem Land gelten und auch bis zum Beweis des Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit als Ausländer zu behandeln, womit all jene weder Wahlberechtigt und/oder Wählbar sind und sein können.

Zurück zu den Kindern, seit 2007 sind laut statistischem Bundesamt ca. 15 Millionen Kinder in Deutschland geboren worden. Nimmt man nur dieser 15 Millionen ins Verhältnis, dass seit gleichem Zeitraum nur 5 Millionen Prüfverfahren durchgeführt wurden, weist dies schon ein Defizit von -10 Millionen auf.

Bedenkt man, dass es zur Klärung ob ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung erworben hat, dass mind. ein Elternteil am Tag der Geburt ihres Kindes selbst nachchweislich die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen um sie vererben zu können, kämen also 15 Millionen hinzu, womit die Zahl beim BVA schon bei 30 Millionen liegen müsste. Nimmt man beide Elternteile hinzu lägen wir bei 45 Millionen Feststellungsakten.

Es sind aber nachchweislich nur gut 5 Millionen bis heute. Auch daran kann man deutlich erkennen, dass hier was nicht stimmen kann, sprich diese Verfahren einfach nicht geführt werden. Und jeder der das nicht glauben mag, soll eine Anfrage bei der Staatsangehörigkeitsbehörde und beim BVA machen, ob der Erwerb, Besitz, Fortbesitz rechtsverbindlich festgestellt wurde und vor allem ob dieses Prüfverfahren auch am Tag der Geburt seiner Kinder durchgeführt wurde und verlange hierfür alle Beweise. Dann kann man da Ganze noch ausdehnen zu den Tage seiner eigenen Geburt, Geburt der Eltern, Großeltern usw. bis zurück mind. Zum 01.101.1914.

Dieser Zustand des tatsächlichen Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit ist immer wieder rechtsrelevant, so zum Beantragen von deutschen Ausweispapieren am Tag der Beantragungen.

Das nicht nur wenn der deutsche Reispass und/oder Personalausweis zum erstem mal beantragt und erteilt wird, nein auch muss der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit während der gesamten Zeit des Besitzes dieser Ausweisdokumente gesichert sein.

Als auch muss bei jeder Neubeantragung von diesen deutschen Ausweisdokumenten der aktuelle Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit nachweislich vorliegen.

Hierzu reichen keine älteren Staatsangehörigkeitsurkunden als auch keine früheren dt. Ausweisdokumende, da diese allenfalls nur die Vermutung des besitzes der dt. Staatsanagehörigkeit begründen wenn überhaupt, dies aber keinen tatsächlichen Nachweise begründen können, wie aber genau das im Gesetz gefordert ist. Erbringung von Nachweisen! Es ist wohl unbestritten, dass Glaubhaftmachung (Vermutung) und Nachweise (Tatsächlichkeit) nicht das selbe sind!

Es ist eine unumstößliche Tatasche, dass deutsche Reisepässe gesetzlich nur an Deutsche nach Art. 116 Abs.1 GG ausgestellt werden dürfen, weswegen der Antragsteller entprechend PassG die Deutscheneigenschaften bei der Bantragung dieses Audweisdokumentes nachzweisen hat. Nochmal, der Antragsteller und nicht irgendeine Behörde, insbesondern nicht das Einwohnermeldeamt/Passbehörde oder deren Mitarbeiter haben die Nachweispflicht zu erfüllen. Jedoch die gängige Praxis beweist, dass seit Anbeginn dagegen verstoßen wird.

Seit 1949 wird systematisch durch die Mitarbeiter der Einwohnermelde-/Passbehörden das staatsangehörigkeitsrechtliche Verhältnis mit Staatsangehörigkeit „deutsch“ eigenmächtig und wiederrechtlich bestimmt, oder der Antragsteller wird dazu verleitet diesen Zustand zu sich selbst rechtswidrig zu bestimmen und durch Unterschrift zu fixieren, obwohl die Behörden wissen, dass der Betroffene als auch die Behörde hierzu weder sachlich noch rechtlich befugt ist.

Und zudem der Rechtsbegriff Staatsangehörigkeit: „deutsch“ gesetzlich gar nicht existiert und nicht normiert ist, sodass hier von Urkundenfälschung und arglistige Täuschung, gepaart mit Anstiftung zur Falschbeeidung im Raum steht und alle Betroffenen zwangskriminalisiert werden, sprich Straftatbestände begehen, auch wenn alle Behörden des Bundes und der Länder dies derzeit nicht Strafrechtlich verfolgen wollen, trotz genügender erfolgter Strafanzeigen diesbezüglich.

Auf Grund der Tatsache, dass es heute gerade mal gut 5 Millonen Prüfverfahren von ca. 83 Millionen Einwohnern statt gefunden hatten, könnte es somit zu Bundestagswahlen nur maximal auch diese 5 Millionen Wahlberechtigte gegeben haben.

Jedoch leiden diese 5 Millionen Verfahren an der systematisch fehlenden Fortschreibung, da diese systematisch nicht durchgeführt werden oder wie im Fall des Einspruchs-/Bescherdeführer formel beantragt und verweigert wurde.

Auch können alte Prüfverfahren keine Rechtsverbindlichkeit zum aktuellen Besitz der deuschen StA entfalten und sind für die Beurteilung des Wahlrechtes nicht zu gebrauchen.

Ja und die restlichen Einwohner (78 Millionen) sind wegen fehlendem Verwaltungsakt grundsätzlich nicht geeignet, um eine Wahlberechtigigung tatsächlich zu begründen.

Würde in Deutschland das ius soli (Geburtsortsprinzip) für alle Einwohner gelten, wäre alles sicher kein Proplem. Jedoch es gilt das ius sanguines (Abstammungsprinzip) und das bedingt a) eine unbedinkte behördlich-verbindliche Geklärtheit zum Antragsteller und all seiner Vorfahren lückenlos bis zum 01.01.1914 zurück, sowie b) der rechtsverbindliche Ausschluss aller möglichen Verlustgründe zu sich und all seinen Vorfahren.

Und weil dies von elementarer Bedeutung ist, hat der Gesetzgeber in den § 12 BWG i.V.m. § 16 Abs.7 BWO gesetzlich normiert, dass jede in die Wählerliste aufzunehmende Person vor der Aufnahme in die Wählerliste zu prüfen ist, ob sie Deutscher mit deutscher Staatsangehörigkeit ist.

Da die alle Wahlen auch Bundestagswahlen deliktische Vorgänge sind, heist die Wahlteilnahmeberechtigung zum Zeitpunkt der Wahl als auch die Aufnahmeberechtigung ins Wählerverzeichnis zum Zeitpunkt der Erstellung der Wählerlisten, muss der Status aller vermeintlichen Wahlnerechtigten zum Zeitpunkt der Erstellungen der Wählerlisten als auch zum Zeitpunkt der Wahl gesondert geprüft werden, um all jene Menschen überhaupt als Wahlberechtigte berechtigt bezeichnen zu können und dürfen.

Nur eine Prüfung zum Zeitpunkt der Erstellungen der Wählerlisten reicht nicht aus, da zwischen der Erstellungen der Wählerlisten Wochen dazwischen liegen, wo sich hypothetisch staatsangehörigkeitesrechliche Veränderungen jederzeit eintreten können, die eine berechtigte Wahlteilnahme verneinen würde.

Da der Kreis der in die Wählerlisten aufzunehmenden Personen und an der Wahl teilnehmenden Personen auf den Kreis der Deutschen mit deutscher Staatsangehörigkeit rechtlich begrenzt ist, haben die Wahlbeteiligten Organe alle gesetzliche Plicht diese durch Prüfverfahren von den bloßen Einwohnern herauszufiltern.

Die Rechtsbrüche und damit Wahlfehler wurden in der Drucksache 20/5800 Seite 173 unter 4.1 ja wunderbahr zutreffend bestätigt.

Nämlich, dass getzlich vorgeschriebenen Prüfungen nicht durchgeführt wird auf Seite 174 1. Absatz bestätigt, mit den Worten, Zitat: „Im Regelfall erfolgt daher keine gesonderte der Staatsangehörigkeit durch die Wahlbehörden, bei über 60 Millionen Wahlberechtigten wäre eine Durchführung der Wahl andernfalls faktisch nicht möglich.

Heißt, hier wird offen zugegeben, dass im Regelefall, wobei Regelfall bedeutet „eigendlich immer- außer in besonderen Ausnahmefällen“ keine Überprüfung der Staatsangehörigkeit durchgeführt werden, obwohl dies der Gesetzgeber klar bestimmt und dem Art. 38 Abs.3 GG verfassungsrechlich zu entsprechen hat, damit eine Legitimität des gewählten Bundestages entsprecht Art. 38 Abs.1 GG herauskommt.

Damit hat der Deutsche Bundestag vertreten durch ihre Präsidentin Frau Bärbel Bas offen und sichtbar zugegeben, dass die § 12 BWG und § 16 Abs.7 BWO missachtet wurden, weswegen alle Wählerlisten fehlerhaft und rechtswidrig Zustande gekommen sind.

So kann wegen nachweislich fehlender Prüfung die Teilnahme unberechtigter Personen weder ausgeschlossen werden, noch kann das Wahlergebnis auf den Willen der Deutschen mit deutscher Staatsangehörigkeit nach demokratischen Prinzipien rückführbar sein.

Schon an dieser Stelle könnte der Einspruchs-/Beschwerdeführer, da der Beweis der Wahlfälschung durch den Deutschen Bundestag ganz offenzugegeben wurde, jedoch möchte der Einspruchs-/Beschwerdeführer auch auf den Rest dieser Beschlussempfehlung eingehen, um die rechtlichen Verwürnisse von Gesetz und Praxis aufzuzeigen.

So wird ausgesagt, dass eine Prüfung wie sie gesetzlich vorgeschrieben ist bei über 60 Millionen Wahlberechtigten eine Durchführung der Wahl nicht faktisch, also übersetzt „praktisch“ nicht möglich wäre.

Hier stellt sich die Frage, warum sollte die gesetzlich vorgeschrieben Prüfung der Deutscheigenschaften eine Wahl praktische unmöglich machen? Diese Frage werden sich nun fast alle Menschen die diese Aussage lesen, berechtigt fragen.

Nun auch dazu kann der Einspruchs-/Beschwerdeführer eine logische Antwort geben. An anderer Stelle heißt er in der Fachliteratur und so hat es dem Einspruchs-/Beschwerdeführer auch eine Landesregierung auf eine dort eingereichte Wahlbeschwerde zu einer Landtagswahl ebenfalls durch Beschluss, als auch Bürgermeister auf Komunalebene bestätigt, dass würde man zu über 60 Millionen sogenannten Wähleren ein Massenfeststellungsverfahren einleiten, hätte man bis zum Wahltag kein Ergebnis vorliegen.

Also nochmal, man hätte bis zum Wahltag kein Ergebnis vorliegen, wer tatsächlich Wahlberechtigt ist! Da der Tag der Erstellung der Wählerlisten um Wochen dem Wahltag voraus gehen, können ergo auch an diesem Tag kein Ergebnis vorliegen, da das Zeitfenster noch um ein vielfaches kleiner ist.

Und weil man am Tag der Erstellung der Wählerlisten als auch bis zum Tag der Wahl kein Ergebnis hätte, wer Wahlberechtigt ist und wer nicht, unterlässt man gleich die gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen nach dem Motto: „scheiß aufs Gesetz, wenn es der Sache (Wahlshow) dienlich ist.

Dennoch will der Einspruchs-/Beschwerdeführer auch auf die Versuche der Begründung des Deutschen Bundestages eingehen, womit Dieser und die Behörden des Bundes und der Länder meinen einfach rechtliche Vorgaben willkürlich missachten zu können.

Es ist zutreffend, dass die Melderegiester entsprechend § 16 NWO für die Erstellungen der Wählerlisten zuständig sind. Und tritt auch schon das erste Problem auf. Die Meldebhörde kann zwar rechtlich das Mindestalter einer Person feststellen als auch die polizeiliche Gemeldetheit einer Person. Was die Meldeämter weder sachlich noch rechtlich dürfen, ist die Staatsangehörigkeit einer Person bestimmen. Da die Meldebehörden Fachbereichsbehörden auf dem Gebiet Melderecht sind, ist ihre Arbeitsgrundlage das Meldegesetz.

Für den Bereich Staatsangehörigkeiten gibt es die Fachbereichsbehörden Staatsangehörigkeitsbehörden. Diese arbeiten entsprechend ihrer rechtlichen und sachlichen Zuweisung mit dem Staatsangehörigkeitsrecht. Keine der beiden Fachbehörden hat in den Zuständigkeitsbereich des anderen einzugreifen, sondern muss wenn sie etwas will, die entprechende Fachbehörde im Wege der Amtshilfe um Zuarbeit bitten. Dies erklärt zB. Der

§ 33 Abs.5 StAG, wonach die Ergebnisse der Staatsangehörigkeitsverfahren an die jeweiligen Einwohnermeldeämter übermittelt werden.

Heist, will, das Standesamt, Passbehörde, Einwohnermeldeamt oder sonstige Behörden wissen, ob jemand zum gegenwärtigen Zeitpunkt Deutscher mit deutscher Staatsangehörigkeit ist, so müssen sie eine Amtshilfe an die Fachbehörde Staatsangelegenheiten im Wege der Amtshilfe stellen, damit diese nach ihrer sachlichen und rechtlichen Zuweisungskomptenz das Ergebniss ermitteln kann und dieses Ergebnis entsprechend § 33 Abs.5 StAG an das Einwohnermeldeamt übermitteln kann und von dort aus dieses Ergebnis an alle weiteren deutschen Behörden weiterübermittelt werden kann.

Übersetzt heißt das, um legititme Wählerlisten erstellen zu können, hätten die Wählerleisten erstellenden Einwohnermeldeämte entsprechend ihrer angeblichen Anzahl der sogenannten Wahlberechtigten in gleicher Anzahl Amtshilfeersuchen bei den jeweiligen Staatsagehörigkeitsbehörden machen müssen. Darauf hätten die jeweiligen Staatsangehörigkeitsbehörden selbe Anzahl an Feststellungsverfahren führen müssen, sprich genauso viele Aktenzeichen zu den Verfahren,, genauso viele positve Bescheidungen haben müssen und genauso viele Staatsangehörigkeitsausweise austellen müssen als Folge der Positivfeststellungen, genauso viele Datenübermittlungen nach § 33 Abs.3 StAG an das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln, genauso viele Eintragungen im ESTA-REGISTER und genauso viele Datenübermittlungen entsprechend § 33 Abs.5 StAG an die jeweiligen Einwohnermeldeämter, die dann genauso viele Berichtigungen ihrer Meldedaten vornehmen müssen um am Ende zu wissen, ist jemand tatsächlich Deutscher mit deutscher Staatsangehörigkeit und damit Wahlberechtigt. All dies lässt sich ganz einfach überprüfen! Und wenn die Gesamtzahl der angeblichen Wähler hier mit über 60 Millionen angebeben ist, muss die Gesamtzahl von „genauso viele“ in ihrer Gesamtzahl auch über 60 Millionen betragen, also deckungsgleich mit der Zahl der angeblichen Wahlberechtigten sein.

Da nachweislich erst mit dem Jahr 2007 der Verwaltungsakt „Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit“ im Wege der gebotenen Rechtssicherheit eingeführt wurde, parralel mit dem ESTA-REGISTER, wo alle seit 2007 durchfgéführten Verfahren registriert sind, deren Anzahl derzeit bei gut 5 Millionen nachweislich liegt, jedoch die letzte Bundestagswahl nachweislich nach 2007 durchgeführt wurde, wird offensichtlich, dass 5 Millionen geführte Verfahren gegenüber zur letzten Bundestagswahl über 60 Millionen hätte geführte Verfahren nicht mal Ansatzuweise übereinstimmen.

So müssten auch die Namen aller sogenannter Wahlberechtigter die eine Wahbenachrichtigung bekommen haben , im ESTA-REGISTER wiederfinden. Und nicht nur das, all diese Namen müssten einen Eintrag Datum identisch mit dem Tag der Aufnahme in die Wählerlisten sein als auch mit dem Tag der Wahl selbst unterm Feld Aktualisierung-Datum.

Es ist denm Einspruchs-/Beschwerdeführer ein leichtes nachzweisen, dass diese Vorgänge nie geführt wurden, was ja schon durch den Deutschen Bundestag selbst zugegeben wurde.

Und jetzt wird es mit den Erklärungsversuchen Seitens des Deutschen Bundestages völlig absurrt. So wird behauptet, dass ein Personalausweis,vorläufiger Personalausweis, Ersatz-Personalausweis, Pass oder ein Passersatzpapier geeignet wäre, die Staatsangehörigkeit einer Person zu begründen, obwohl weder das StAG noch das GG den Erwerb und Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit durch Besitz dieser Ausweisdokumente kennt und und zulässt.

Zudem wird hier völlig verkannt, das nicht erst der Besitz dieser Ausweisdokumte einen Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit begründet also im Nachgang, ungachtet wie dieses Personen in den Besitz dieser Dokumente gekommen sind. Sondern, rechtlich ist es genau andersrum, der nachgewiesene Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit begründen einen legitimer Erwerb dieser Dokumente, weswegen der Antragsteller bei der Beantragung dieser Ausweisdokumente die Deutscheigenschaften nachzuweisen hat. Die Nachweispflicht liegt also beim >>>Antragsteller<<< und zum Zeitpunkt der Beantragung, also vor dem Zweitpunkt vor dem Besitz dieser Ausweisdokumente. Auch hier ist es ein Leichtes diesen Missstand der willkürlichen Ausstellung deutscher Ausweisdokumente unter Verletzungen des PassG und PersonalausweisG zu belegen. Hierfür können bei Bedarf über 60 Millionen Zeugen erbracht werden.

Es kann aber auch an einem einfachen Beispiel aufgezeigt werden. Wie schon zuvor ausführlich aufgezeigt, sind für das Feststellen des Bestehens der deutschen Staatsagehörigkeit die jeweiligen Staatsagehörigkeitsbehörden einzig sachlich und rechtlich zuständig (§ 30 StAG). Und diese Behörden haben nachweislich wie schon aufgeführt von 2007 an nur gut 5 Millionen rechtsverbindliche Feststellungsverfahren geführt, weswegen auch nur die gut 5 Millionen Verfahren im ESTA-REGISTER des BVA geführt werden.

Alle vor 2007, wenn überhaupt geführten Verwaltungsfahren „Feststellung der deutschen Staatsagehörigkeit“ und darauf ausgestellten Staatsangehörigkeitsurkunden haben nachweislich >>>Null Rechtsbestand<<<<,weswegen im Wege der Rechtssicherheit, dieser Verwaltungsakt im Jahre 2007 durch Gesetz dieser VA in einen rechtsgestalteten VA umgewandelt wurde.

Da nun nur für gut 5 Millionen diese VA nachweislich geführt wurden, damit der tatsächliche Besitz der dt. StA feststeht, diese geklärte Zustand zum Erwerb aller zuvor aufgeführten dt. Ausweisdokumente gesetzlich bedingt, ist an dieser Stelle auch völlig logisch, dass nur diese gut 5 Milllionen Menschen mit durchgeführtem VA und Besitz eines Staatsagehörigkeitsausweises berechtigt sind diese Ausweisdokumente zu erwerben und zu besitzen.

Wärend die Zahl der ausgestellten Ausweisdokumente mit der Zahl der durchgeführten VA identisch sein muss, müssen auch die Namen der im ESTA-REGISTER geführten Personen mit den Namen der Personen sein, die einen der zuvor aufgezählten dt. Ausweisdokumente besitzen, identisch sein, was leicht ünerprüfbar ist.

Das dem so nicht ist, ist ebenfalls einfach zu beweisen: die Anzahl der ausgestellten Ausweisdokumente liegt um ein mind ein 7-faches mal höher als die tatsächlich festgestellten und registrierten deutschen Staatsangehörigen. Heist, die Zahl des ESTA-REGISTERs ist nicht identisch mit der Zahl die einen dt. Pass und/oder Personausweis oder vergleichbares Dokument besitzen.

Womit wir auch bei der Aussage des deutschen Bundestages sind, der Einspruchs-/Beschwerdeführer geht davon aus, dass über 78 Millionen in Deutschland lebende Personen diesen VA „Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit“ nie durchgeführt hätten , somit keine rechtsverbindlich-urkundliche Nachweise besitzen würden, somit nicht in die Wählerlisten hätten aufgenommen werden.

Nein, der Einspruchs-/Beschwerdeführer geht nicht nur davon aus, sondern all dies lässt sich eindeutig beweisen, auch durch Millionen von Zeugen, woran der Deutsche Bundestag offensichtlich kein Interesse hat, was er durch Weigerung der Anhörung und weiterer Beweise offenbart.

So gibt es es zig Millionen Zeugen, die alle auch unter Eid bestätigen würden, dass sie bei der Beantragung ihrer jeweiligen deutschen Ausweisdokumente in ihrem ganzen Leben nicht wie im Gesetz vorgeschrieben steht, die Nachweise der Deutscheigenschaftenals Antragsteller erbracht haben, dazu auch nie von den Passbehörden aufgefordert wurden, erbringen konnten, weil sie selbst diese Nachweise noch nie besaßen.

Sondern vielmehr die Mitarbeiter der Passbehörden, sich eigenmächtig und widerrechtlich anmaßten das Rechtsverhältnis einer Person selbst zu bestimmen oder den Antragsteller durch Täuschung dazu zu bringen, den Besitz der dt. StA zu sich selbst zu bestimmen und/oder hierfür ein Unterschrift zu leisten, womit ganz klar einige Straftatbestände erfüllt wurden.

Und im Gegenteil zu den Opfern durch Unwissenheit, die hierdurch zu Tätern wurden/werden, wissen die Mitarbeiter in Passbehörden ganz genau, wie strafbar ihre Handlungen sind.

Und an dieser Stelle ist darauf zu verweisen, dass diese gesetzwidrige Praxis seit 1949 durchgehend ist, wodurch auch das gesamte Ausmaß deutlich wird.

Somit können diese illegal ausgestellten Ausweisdokumente niemals den tatsächlichen Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit belegen, allenfalls nur eine Vermutung, welche aber mit der Tatsächlichkeit und Geklärtheit nichts, aber auch gar nichts gemein hat und haben kann.

So stellt sich auch die Frage nach der Sinnhaftigkeit des § 30 StaG, der rechtlich und sachlichen Zuständigkeit der Staatsangehörigkeitsbehörden, der § 33 Abs. 3 und 5 StAG, der Existens von Staatsangehörigkeitsausweisen, der Verwaltungsakte „Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit“ sowie die Felder „Glaubhaftmachung der deutschen Staatsangehörigkeit in den Melderegistern der Meldbehörden?

Zudem wird die Staatsangehörigkeit mit „deutsch“ bestimmt, findet sich in den Ausweisdokumenten, in den Meldedaten, Gerichtsurteilen und sonstwo überall wieder, obwohl es überhaupt kein Gesetz gibt, dass den Rechtsbegriff „deutsch“ normiert, dass es diesen Rechtsbegriff gibt und was das sein soll.

Unzählige Anfragen diesbezüglich blieben alle Behörden angefangen beim Einwohnermeldeamt bis hoch zum Deutschen Bundestag schuldig. Keine Behörde konnte das Gesetz, die §§ und den Gesetzestext erbringen, dass es Staatsangehörigkeit „deutsch“ gibt, was das sein soll und den rechtlichen Rahmen, was der Gesetzgeber darüber meint.

Beantragungen von Berichtigungen in den Behörden wurden unbegründet verweigert, obwohl diese zur Ermittlung gesetzlich verpflichtet sind.

Strafanzeigen durch Polizei und Staatsanwaltschaften unterdrückt, obwohl durch die Verwendung eines gestzlich nichtdefinierten Rechtsbegriff offensichtlich Urkundenfälschung stattfindet und weitere strafbewährte Taten.

Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Eintrag Staatsangehörigkeit „deutsch“ nichts mit der deutschen Staatsangehörigkeit zu tun hat.

Denn den Eintrag Staatsangehörigkeit „deutsch“ hat jeder, als die nichtfestegestellten „Deutschen“, die Staatenlosen als Folge der Weigerung der Feststellung und die wenigen festgestellten Deutschen mit VA und Staatsangehörigkeitsausweis. Also drei unterschiedliche Gruppen verfügen über den selben Eintrag! Was schon ansich rechtlich unmöglich ist.

Jedoch haben nur die mit VA und Staatsangehörigkeitsausweis einen weiteren Eintrag im Melderegister unter dem Feld „Glaubhaftmachung der deutschen Staatsangehörigkeit“ mit weiteren Untereinträgen zu Feststellungsbehörde, Feststellungsdatum, Ergebnis und Aktenzeichen.

Bei allen anderen sind diese Felder nachweislich leer und werden erst gefüllt, wenn der VA „Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit“ durch die Staatsagehörigkeitsbehörde durchgeführt wurde und das positive Ergebnis nach § 33 Abs.5 StAG an das Einwohnermeldeamt übermittelt wurde. Nur dann sind die Meldaten von rechtswegen zu berichtigen. Soso… berichtigen.

Wenn nun durch den Deutschen Bundestag behauptet wird, dass gemäß § 3,3 Abs.1 Nummer 10 BMG i.V.m. dem jeweiligen Landesmeldegesetz die Staatsangehörigkeit einzutragen ist, gibt dies die Rechtigkeit der Gesetzesvorgabe wieder, jedoch verkennt, dass in der Praxis Rechtsbegriffe angewendet werden, die gesetzlich nicht normiert sind und zudem auf rechtswidrige Weise zustande kamen, nämlich eigenmächtige gesetzwidrige Bestimmung durch die jeweiligen Sacharbeiter oder durch Verleitung durch den Betroffenen selbst.

Das es der Nachweise zu diesen Einträgen Staatsagehörigkeit „deutsch“ fehlen muss, liegt in der Natur, dass es diese Staatsagehörigkeit nicht gibt und nie gab, sondern nur als Täuschung verwendet wird, dass die Menschen in und außerhalb Deutschlands, die sogenannten „Deutschen“ nicht merken, dass sie nicht als Deutsche (deutsche Staatsangehörige) bekann sind, wegen fehlender oder verweigerter Feststellung, somit entsprechend § 2 Abs.1 AufthG als Ausländer im eigenen Land gelten, damit Rechtlos sind und alle vermeintlichen Grundrechte seit anbeginn für sie nur rechtlich Previlegien waren und sind, die gerade seit geraumer Zeit immer sichtbarer entzogen werden.

So heist es weiter, Zitat: „ Der Eintrag im komunalen Melderegister wird als Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit angesehen.“

Angesehen???

Also der bloße Besitz deutscher Ausweisdokumente, noch so illegal erworben soll im Nachgang den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit begründen, welcher dann seine Eintragung in das Melderegister begründen? Und dieser Eintrag wird dann von denen als Nachweis der dt. Staatsangehörigkeit >>>angesehen<<<, die diese Rechtsbrüche zu verantworten haben?

Und diese Einträge werden dann von Amtswegen für die Erstellung der Wählerlisten genutzt und sollen genügen eine gesetzlich vorgeschriebene Überprüfung alle in die Wählerlisten aufzunehmenden Personen für Unnötig zu bewerten und damit wie selbst zugegeben im Regelfall, also im Prinzip >>>immer<<< zu unterlassen? Sorry, wer setzt sich zum Stuhlgang eigendlich auf sein Gesicht, um solche rechtlichen und geistigen Verdrehungen hinzubekommen?

Der Einspruchs-/Beschwerdeführer hatte zum Aktenzeichen 2 BvC 18/23 unzählige Beweise beigefügt, das der Eintrag Staatsangehörigkeit „deutsch“ falsch ist, da es ihn rechtlich nicht gibt, dieser Eintrag nichts mit der deutschen Staatsangehörigkeit gemeinsam hat, weswegen nur bei den 5 Millionen festgestellten Deutschen die Felder „Glaubhaftmachung der dt. Staatsagehörigkeit“ mit entsprechenden Daten ausgefüllt sind, auch wenn ihnen allen nachweislich jegliche Aktualisierung fehlen und alle anderen Einwohner dort eben nachweislich keine Einträge haben.

Somit kann jeder Behauptung, diese Einträge würden einen Besitz der dt. StA begründen nicht nur unzutreffend sein, sondern absolut unmöglich!

Zudem liefern der Deutsche Bundestag in seiner Antwort noch weitere Beweise selbst. Nähmlich beim Thema Wählbarkeit unter Punkt 4.1.

Der Einspruchs-/Beschwerdeführer bemängelte, dass auch hier Einwohner als „Wählbar“ ausgewiesen werden, obwohl auch diese Einwohner nie einen rechtsverbindlich klärenden Akt der „Festellung der dt. Staatsagehörigkeit“ durchlaufen hatten, wodurch nie behördlich-rechtsverbindlich der Erwerb der dt. Staatsangehörigkeit ermittelt werden konnte, so auch nicht der aktuelle Besitz zum Zeitpunkt der Wahl, sprich zum Zeitpunkt der Aufstellung und zum Zeitpunkt des Wahltages.

Vielmehr wird zugegeben, dass wie der Einspruchs-/Beschwerdeführer es richtig darstellte, diese Personen eine Versicherung an Eides statt tätigen und dies im Wahlrecht eine häufige Anwendung findet.

Nun jetzt wird es interessant, warum müssen diese Personen eine gesonderte Versicherung an Eides statt abgeben, wenn doch diese Personen mindestens ein- oder mehrmals dt. Ausweisdokumente ausgestellt wurden und sie solche derzeit besitzen, die Ausweise den Besitz der dt. Staatsangehörigkeit angeblich beweisen sollen und den Eintrag im Melderegister bezüglich der dt. Staatsangehörigkeit begründen sollen, wenn dies bei den sogenannten „Wahlberechtigten“ ausreichen soll eine angliche legitime Aufnahme in die Wählerliste und Teilnahme an der Wahl zu begründen?!

Dann müsste dieser Zustand doch auch ausreichen um die „Wählbarkeit“ zu begründen? Warum also zusätzlich eine Versicherung an Eides statt? Irgendwie ein Parradoxon!

So wird an der Stelle vom Deutschen Bundestag nachweislich verkannt, dass die Personen die diese Versicherungen an Eides statt abgeben, eben nicht nur für ihre Behauptungen des Besitzes der dt. Staatsangehörigkeit keinerlei Beweise beilegen, sondern diese zu diesen Handlungen gar nicht rechtlich und sachlich befugt sind, da die sachlich und rechtlich Zuweisungskompetenzen entsprechend § 30 StAG ausschließlich bei den Staatsagehörigkeitsbehörden liegen.

Anders wäre das Vorhandensein der Staatsangehörigkeitsbehörden, der §§ 30 Abs.1 und 33 Abs. 3 und 5 StAG, das Vorhandensein dieses Verwaltungsaktes, die Staatsagehörigkeitsurkunden usw. nicht logisch zu begründen.

Zudem kann kein Mensch eine Versicherung an Eides statt für einen rechtlichen Zustand abgeben, der in der Zukunft liegt, es sei er ist ein Hellseher oder fragt das Orakel bzw. schaut in eine Glaskugel.

Frage, welchen Rechtsgehalt sollen diese Versicherungen an Eides statt entfalten, wenn die Betroffenen weder rechtlich hierzu befugt sind als auch in der Fachliteratur zutreffend beschrieben ist, dass die Betroffenen über keine sachlichen Kentnisse über Staatsangehörigkeuitsrechtlichen Belange verfügen, sprich keine Ahnung haben?

Wenn nun noch behauptet wird, die Angaben bei der Versicherung an Eides staat, würden durch die Einwohnermeldebehörden geprüft, so ist dies eine glatte Unwahrheit!

Denn hierzu wäre die Einwohnermeldebehörde auf die Durchführung des VA „Feststellung der dt. Staatsagehörigkeit“ durch die Staatsangehörigkeitsbehörde im Wege der Amtshilfe angewiesen, wobei das Prüfverfahren der Staatsagehörigkeitsbehörde auf den selben Zeitraum erfolgen muss, wie die Abgabe der Versicherung an Eides statt, um einen Abgleich der Angaben des Betroffenen msachen zu können und diese Angaben auf Richtigkeit zu prüfen.

Aber genau das ist eben nicht möglich, weil die Staatsagehörigkeitsbehörden nie durch die Einwohnermeldebehörden beauftragt wurden.

Diese „Vorgänge“ über kein Aktenzeichen verfügen, es keine Datenübermittlungen entsprechend § 33 Abs. 3 StAG an das BVA gab, somit dort auch keine Eintragung statt fanden, so auch keine Datenübermittlungen entsprechend § 33 Abs. 5 StAG an das Einwohnermeldeamt, worauf auch keine Berichtigung der Meldedaten stattfand. All das lässt sich im Einzelnen klar jederzeit nachweisen. So genügt ein Blick in das Estaregister des BVA in Köln, ob alle sogenannten Wählbaren dort mit ihren Namen und eigenen Registernummern geführt werden. Und ob diese Prüfverfahren zum Zeitpunkt der Aufstellung der Wählbarkeit als auch zum Zeitpunkt der Wahl geführt wurde.

So müssten sich bei Umsetzung der gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen der Deutscheigenschaften alle sogenannten Wähler und Wählbaren mit den selben Namen im Esta-Register wiederfinden , die Zahl des ESTA-REGISTERs mit der Gesamtzahl aller sogenannten Wähler + Wählbaren übereinstimmen als auch zum Zeitpunkt der Wahl selbst erfasst sein als auch zum Zeitpunkt der Erstellung der Wählerlisten bzw. der Aufstellung der sogenannten Wählbaren.

Zudem wird auf das Zivilprozes verwiesen und damit versucht, diesen Vorgang zu legitimieren. So wird erklärt, dass im Zivilrecht die Versicherung an Eides statt zulässig ist, wenn die Glaubhaftmachung zulässig ist.

Erstens sind wir bei Wahlen nicht im Zivilrecht, sondern im Wahlrecht.

Zweitens kennt das gesamte Wahlrecht nicht weder den Rechtsbegriff „Glaubhaftmachung“ noch steht in irgendeinem Paragrahpen des Wahlrechtes, dass geglaubte/vermutete Deutsche nach Art 116 Abs.1 GG ein Wahlrecht hätten oder Wählbar sind.

Hier findet die selbe rechtswidrige Praxis des Begriffes „Glaubhaftmachung“ statt, wie im Bereich Staatsangehörigkeit. Auch hier hat hatte die gängige Praxis wie gesamte Verwaltungsrechtssprechung wieder dem bis zum 19.08.2021 geltendem § 30 Abs.1 Satz 1 StAG dem Gesetzestext die Tatbestandsmerkmale „Glaubhaftmachung“ und „Sachbescheidungsinteresse“ illegal erweitert.

Hieran beteiligten sich nicht nur die Behörden, sondern besonders verwerflich sämtliche Richter der Verwaltungsrechtsprechung, so das der im Gesetz eingeräumte Rechtsweg in der Praxis durch alle Instanzen der Verwaltungsjustiz keine Anwendung mehr fand und neben der Schädigung der Opfer durch die gängige Praxis diese Opfer wiederholt zu Opfern durch die Verwaltungsjustiz gemacht wurden.

Vor der Erkenntnis dieser Gesamtumstände legte der Einspruchs-/Beschwerdeführer am 15. März 2021 beim BVerfG eine Verfassungsbeschwerde gepaart mit einer Normenkontrolle der Verletzungen des § 30 Abs.1 Statz 1 StAG ein, welche bis vor kurzem zwar nicht durch das BVerfG behandelt wurde.

Jedoch erkannte komischer Weise, der Bundesgesetzgeber innerhalb von vier Wochen nach Verfassungsklageeinreichung die Unvereinbarkeit der gängigen Praxis und Verwaltungsrechtsprechung, obwohl dies jahrelang zuvor alles bestritten wurde.

Hierbei unter aktiver Hilfe von Frau Merkel und Herrn Schäuble führte der Bundesgesetzgeber eine beschleunigte Gesetzesänderung des § 30 Abs.1 Satz 1 StAG herbei, also explizit auf die Rechtsnorm auf die die Verfassungsbeschwerde des Einspruchs-/Beschwerdeführer begründet war und setze diese Gesetzeänderung Nachts um 4 Uhr im Deutschen Bundestag um, als das vermeintliche Deutsche Volk schlief und nichts von dem juristischen „Sargnagel“ den diese Gesetzesänderung in das deutsche Staatsvolk schlug, um die Eliminierung des indigenen deutschen Staatsvolkes nun nicht nur durch die bloße Praxis verschiedenster Programme (Einwanderung usw.) zu praktisieren, sonden nun juristisch zu vollenden. Wirksam wurde dieser jur. „Sargnagel“ mit Wirkung zum 20.08.2021

Besonders hervorgehoben werden muss, dass sich in einem Rechtsstaat, den die BRD nach eigenen Angaben sein will, die Exekutive und Judikative an Recht und Gesetz zu orientieren haben und nicht anders herum, die Gesetzgeung (Legislative) der illegalen Praxis und Rechtsprechung hinterher rennt und durch nachträgliche Gesetzeänderungen die Rechtswidrigkeiten zu legalisieren und wie in diesem Fall auch eine rückwirkende Legalisierung begründen zu können. Dieses Vorgehen widersprich in aller Form dem Demokratieverständnis und der angeblichen Rechtstaatlichkeit!

Aus all diesen Gründen legte der Einspruchs-/Beschwerdeführer am 11.08.2021 Frist- und Formgerecht Rechtsmittel gegen diese Gesetzeänderung beim BVerfG ein, welches mit dem Aktenzeichen 2 BvR 306/23 geführt wurde.

Er begehrte die Feststellung der Verfassungswidrigkeiten und Feststellungen der damit einhergehenden Grundrechtsverletzungen, wie es das BVerfG seinerzeit im BverGE 77/137 Teso-Urteil schon feststellete. Auch damals weigerten sich die deutschen Behörden den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit zu Herrn Marco Theso festzustellen, was nach Abs.22 Satz 2 dieses Urteils dem Entzug der dt. Staatsangehörigkeit gleich kam und deshalb den Herrn Marco Teso in seinen verfassungsgemäß gerantierten Grundrechten verletz und deswegen zwingen durch Heilung berichtigt werden muss, weswegen ihm das Verfahren „Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit“ zu gewähren ist und entsprechend der Bestätigung ein Staatsagehörigkeitsausweis auszustellen sei.

Das unzählige Betroffene als auch der Einspruchs-/Beschwerdeführer mit selben Sachverhalt der Weigerung der VA „Feststellung der dt. Staatsangehörigkeit“ betroffen sind/ist, war für das BverG kein Anlass genug dieses Unrecht zu erkennen und abzuhelfen, wie beide Ablehnungen der Annahme zum Verfahren beweisen, wobei die beiden Ablehnungen ohne jegliche Begründungen erfolgten.

Damit hat sich nachweislich auch das oberste Gericht an den unzähligen willkürlichen Entzügen der deutschen Staatsangehörigkeiten beteiligt, wie es in der deutschen Geschichte schon einmal zwischen 1933-45 nachweislich gängige Praxis war.

Es ist bitter zu dieser Erkenntnis kommen zu müssen, vor allem vor dem Hintergrund der Behauptung von Demokratie und Rechtstaatlichkeit.

Dieser Zustand wird auch zwangsläufig dazu führen, dass auch in die Zukunft unzähligen Menschen die deutsche Staatsagehörigkeit willkürlich aus rassisch, politisch oder religiösen Gründen gegen deren Willen entzogen wird, womit der Anteil der Opfer und Staatenlosen stetig und täglich steigt. Hiermit wird auch aus diesem Umstand die Zahl der offensichtlich nicht Wahlberechtigten und Wählbaren größer bis hin, dass keiner mehr übrig bleibt, wenn man die zuvorgenannten Gründe mal bei Seite lassen würde.

Es wird so auch für die Zukunft deutlich sichtbar werden, dass auch weiterhin Personen mit nicht festgestellter deutscher Staatsangehörigkeit, deutsche Staatsangehörige mit veralteten Daten und Urkunden als auch insbesonders Staatenlose durch Weigerungen der Feststellungen zu Bundes- Landes und Kommunalwahlen oder sonstigen Wahlen und Abstimmungen Wahlunterlagen erhalten werden, obwohl all diese weder Wahlberechtigt noch wählbar sind.

Hierrüber helfen auch keine Versicherungen an Eides statt, von Personen die diese Versicherung an Eides statt gar nicht sachlich und rechtlich abgeben dürfen und können, da ihnen hierzu jegliche sachliche und rechtliche Zuweisungskomptenz fehlen (§ 30 StAG).

Damit wird der Wahlbetrug, der schon seit 1949 auf allen Ebenen stattfindet nur noch viel offensichtlicher, auch wenn das BVerfG wie in den anderen Fällen eine Aufklährung und Heilung durch Entziehung der Annahme verweigert.

Denn wenn die Wahlbehörden im Jahre 2021 technisch nicht in der Lage sind bis zum Tage der Erstellung der Wählerlisten die Prüfergebnisse vorliegen zu haben, so stellt sich die berechtigte Frage, wie konnte diese gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen 1949 beginnend bis 2021 durchführen? Oder ist hier die selbe Antwort? In der Regel erfolgt keine gesonderte Prüfung der Deutscheigenschaften. Welche Auswitkung dies seit 1949 hat ist ja wohl unschwer zu erfassen.

Was den § 14 Abs.1 BWG angeht, so wurde darauf verwiesen, dass diese Bestimmung im klaren Wiederspruch zu § 12 BWG steht.

Denn während der § 14 Abs.1 BWG darauf abzielt, dass jederman wählen darf, der im Wählerverzeichnis eingetragen ist unabhängig ob zu Recht oder zu Unrecht.

Während der § 12 BWG klar den Kreis der Wahlberechtigten auf die deutschen Staatsangehörigen begrenzt, weswegen auch der § 16 Abs.7 BWO die Prüfung der Deutscheienschaften vorschreibt.

Somit liegt hier ein klarer rechtlicher Dissens vor und es ist schon verwunderlich, dass dies in all der Zeit seit 1949 nicht aufgefallen ist.

Um müßigen unnötigen Diskusionen vorzubeugen, ob § 12 BWG im Wiederspruch zu § 14 BWG steht oder anders herum, verweist der Einspruchs-/Beschwerdeführer auf die Bestimmungen der Alliierten von 1949 im Bezug auf wem steht das Wahlrecht und die Wählbarkeit zu hin. Die entsprechenden Beweise hierzu wurden bereits zur Akte gegeben.

Was den § 16 BWG angeht, hat dies entgegen der Behauptung des Deutschen Bundestages mit dieser ganzen Vorgang eine ganze Menge zu tun, denn dort wird bestimmt, dass der Wahltag immer ein Sonntag sein muss. Damit ist asuch der Beweis erbracht, dass eine Prüfung der Deutscheigenschaften zu den sogenannten Wählern und Wählbaren überhaupt nicht durchgeführt werden, da an diesem Tag alle Staatsangehörigkeitsbehörden geschlossen sind.

Des Weiteren ist es erstaunlich, dass eine Beschlußempfehlung erlassen wird, obwohl an zwei Stellen ausgesagt wird, dass man den Ausführungen des Einspruchs-/Beschwerdeführer nicht folgen kann bzw. nicht versteht. Hier wäre doch mindestens eine Nachfrage logisch gewesen, als auch wurden nicht nur alle Beweise missachtet, sondern auch alle Zeugen. Dies erinnert erinnert irgendwie an die Zeit des Mittelalters i.V. Mit den Ketzer- und Hexenverfolgung durch die Jesuiten, indem dem Angeklagten die Anklage nicht eröffnet wurde, um ihm so jegliche Möglichkeit zu nehmen sich zu verteidigen.

So bleibt wie in den Verfassungsbeschwerden im Bezug auf § 30 StAG das Verhalten der Organe des Bundes und ihrer Länder einschließlich des BVerfG für die Nachwelt erhalten und begründet für jederman die Anwendung des Art. 20 Abs.4 GG, wie es vom Einspruchs-/Beschwerdeführer zuvor schon angedeutet wurde legitim zu nutzen, um Widerstand zu leisten gegen >>>>jederman, der die demogratische Grundordnung und des Grundgesetz verletzt und damit beseitigt<<<.

Es bleibt dem Einspruchs-/Beschwerdeführer angesichts der Gesamtumstände nichts anderes mehr übrig, wenn das BVerfG auch diese Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung nicht annimmt.

Und zu guter Letzt ist darauf zu verweisen, dass es schon eigendlich mehr als beschäment ist, dass sich ein Mensch der einer Okkupation unterliegt, für die Einhaltung eines Besatzungsstatutes einsetzen muss, eine Rechtsordnung die die Besatzungsmächte im Auftrag und mit dessen Genehmigung gegen das deutsche Staatsvolk im westlichen Teil Deutschlands (amtlich Deutsches Reich) mit dem sich die BRD selbst von Anbeginn als identisch betrachtet, erlassen wurde. Und trotz dieses Kampfes für das Grundgesetz sich als Verfassungs-, Grundgesetz- und Demokratiefeindlich betiteln lassen muss, wie zB. jüngst von einer Richterin.

Wenn Sie nicht wollen, dass es entsprechend Art. 20 Abs. 4 GG zu einer Totalkonfrontation kommt und sich möglicher Weise hieraus ein unzukontrollierbarer Flächenbrandt ergibt, für alle die diese Zeilen verstanden haben, dann sorgen Sie als letzte Instanz wieder für Recht und Orndnung, andernfalls kann der Einspruchs-/Beschwerdeführer alle Organe des Bundes und ihrer Länder auch aus moralische Sicht nicht mehr ernst nehmen und will mit der BRD und ihren Ländern und all deren Institutionen nichts mehr zu tun haben. Das Maß der Schädigungen in jeglicher Hinsich hat ihr Ende erreicht.

Und das alle Parteien am 30. März 2023 bei der 94. Sitzung des Deutschen Bundestages zur 20.

Wahlperiode als Begünstigte des Wahlbetruges über sich selbst einstimmig dieser Wahlbeschlussbestimmung annahmen, beweist dies zuzüglich die Verfassungswidrigkeit aller Parteien, weswegen Ihnen auch hierzu eine entsprechende Verfassungsbeschwerde derzeit vorliegt, worin die Auflösung und Verbot aller Parteien wegen kontinuirlicher Verfassungswidrigkeiten beantragt wurde.

So dankt der Einspruchs-/Beschwerdeführer im Bezug auf Wahleinsprüchen den Bürgermeistern auf der Kommunalebene, den Landesrgierungen auf der Landesebene und nun entlich auch dem Deutschen Bundestag auf der Bundesebene für die schriftlichen Bestätigungen, dass es zu systematischen Rechtsverletzungen kam und als Folge zu fehlerhaften und rechtswidrigen Wählerlisten und „Wählbaren“ mit der Konsequenz von systematischen Wahlbetruges und das schon seit 1949.

Mit welchen Gründen auch immer versucht wird, diese Rechtsbrüche rechtfertigen zu wollen, es gibt keine Begründung hierfür, die geeignet wäre geltendes Recht und Grundgesetzverletzungen zB. Art. 38 Abs.1 und 3 GG zu verletzen!

Hierzu ein Zitat des n Kretschmann: „ Was immer man von dem Gesetz halten mag ….., man muss ihm gehorchen!

Mit freundlichen Grüßen

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