– Grundstücksteuerbescheid Erinnerung

 

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Deutschland

Finanzamt ………..                                               Ort, den ……………..

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Betreff: Ihr Schreiben „Erinnerung“ vom 16.05.2023 [Aktenz: …………………………….]

Sehr geehrte Namenlose,

der/die Unterzeichner(in) hat ein namenloses Schreiben in ihrem Briefkasten gefunden. Es ist davon auszugehen, dass ein Finanzamt als Institution physisch nicht in der Lage ist Schreiben zu verfassen, zu versenden als auch keinen eigenen Willen haben und mit einem Schreiben verkörpern kann. Zudem wird auf § 37 VwVfG kommentierte Fassung von Kopp/Ramsauer 22. Auflage Jahr 2021 Seite 865 Abs. 33 verwiesen, Zitat:

„Unterschrift bedeutet eigenhändige Unterzeichnung durch eine natürliche Person mit ihrem

Namen. Unterzeichnungen mit Behördenbezeichnung, etwa Stadtamt X, Rechtsamt Y, genügt nicht (vgl. BVerfGE 3, 56).“

Zudem erfüllt eine Unterschrift bzw. Namenswiedergabe die „Beweisfunktion“, „Vollständigkeitsfunktion“ und Garantiefunktion.

Es dürfte unstrittig sein, dass das Finanzamt ……. ihrer Physis nach keine natürliche Person darstellt! Oder sehen Sie das anders?

Da Ihrem Schreiben nachweislich jegliche Unterschrift als auch Namenswiedergabe fehlt, möchte der/die Unterzeichner(in) von Ihnen wissen, auf welcher rechtlichen Grundlage Ihr Schreiben die „Beweisfunktion“, „Vollständigkeitsfunktion“ als auch die „Garantiefunktion“ erfüllt und erfüllen kann?

Zu Ihrem Vorwurf, der/die Unterzeichner(in) sei einer angeblichen Aufforderung zu „Abgabe der Grundsteuererklärung“ nicht nachgekommen, sei hiermit offenbart, dass der/die Unterzeichner(in) bis heute eine solche Aufforderung nicht erhalten habe und demzufolge gar nicht nachkommen konnte.

Ein Verwaltungsakt muss demjenigen gegenüber für den er bestimmt ist durch tatsächliche Zustellung bekannt gemacht werden, um als eröffnet gelten zu können. Sicherlich gilt die Fiktion der Zustellung (am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt), dies aber gilt nicht entsprechend § 41 Abs.1 Satz 3 VwVfG. Hiernach hat im Zweifel die erlassene Behörde den Nachweis zu führen, dass das Schreiben zugestellt wurde als auch wann, weil sich hiernach das Einsetzen von Rechtsmitteln als auch deren Ablauf bemisst.

Da dieser Nachweis bisher nicht erbracht wurde, gilt dieser Verwaltungsakt entsprechend § 41 Abs.1 Satz 1 VwVfG als bisher nicht eröffnet, weswegen hieraus schon jegliche Sanktionsmöglichkeiten aus allen rechtlichen Gründen völlig ausscheiden.

Zudem verweisen Sie auf die Anwendung der Abgabenordnung (AO), hier besonders auch § 162 und § 152 AO. Hierzu sei angemerkt, dass es sich bei den inzwischen vorliegenden Beweisen um eine Rechtsordnung handelt, die offenbar in Folge seit 1949 systematisch stattfindenden Rechtsbrüchen bei der Vorbereitung von Bundestagswahlen zu falschen Wählerlisten bundesweit führten. Dasselbe gilt auch zu den Listen der sogenannten Wählbaren.

Obwohl der § 16 Abs.7 Bundeswahlordnung (BWO) gesetzlich die Prüfung der Deutscheigenschaften zu allen in die Wählerlisten aufzunehmenden Personen vorschreibt, um festzustellen, wer entsprechend § 12 Bundeswahlgesetz (BWahlG) „Wahlberechtigt“ ist, wurde dies seit 1949 systematisch zu allen Wahlen nachweislich unterlassen. Dies bestätigte jüngst der Deutsche Bundestag, Drucksache 20/5800 Seite 174 1. Absatz selbst. Zudem gibt es noch weitere Beweise, die jederzeit hierzu vorgelegt werden können. Das dieser rechtliche Missstand auch auf der Landes- und Kommunalebene identisch ist, sei hier nur erwähnt.

Damit wurde letztendlich der Art. 38 Abs. 1 und 3 Grundgesetz (GG) nachweislich verletzt, wonach alle Regierungen und damit der Bundesgesetzgeber spätestens mit der 1. Bundestagswahl verfassungswidrig zustande gekommen sind, wodurch alle Gesetzeseinführungen und -änderungen seit 1949 ebenfalls nur verfassungswidrig sein können, so auch die Einführung der AO.

Um jeglichen Missverständnissen vorzubeugen, der/die Unterzeichner(in) leugnet weder die Existenz der BRD noch ihre Zuständigkeit. Es geht allein um das offensichtlich verfassungswidrige Zustandekommen vom Deutschem Bundestag, Bundesrat und der deutschen Bundesregierung als Gesetzgebungsorgan der BRD verfassungs- und rechtswidrig zustande gekommenen und/ oder geänderten Gesetze.

Es gibt noch einen weiteren klaren Beweis der rechts- und verfassungswidrigen Bundestagswahlen.

Mit dem Jahr 2007 wurde im Wege der Notwendigkeit der Rechtssicherheit der Verwaltungsakt „Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit“ in einen rechtsgestalteten Verwaltungsakt umgewandelt. Das bedeutet, und so wird es von der BRD selbst ausgesagt, dass alle bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführten Verwaltungsakte im Bezug auf die Staatsangehörigkeit keinen Rechtsbestand entwickeln konnten und bis dahin ausgestellte Staatsangehörigkeitsurkunden keinerlei Rechtskraft besaßen.

Da nach § 30 StAG ausschließlich nur die Staatsangehörigkeitsbehörden sachlich und rechtlich befugt sind ein staatsangehörigkeitsrechtliches Verhältnis zu bestimmen, scheidet schon jede andere Art, wie sie gerne praktiziert wird aus allen rechtlichen Gründen aus. Das bedeutet, keine andere Behörde als auch die betroffene Person ist rechtlich befugt die Staatsangehörigkeit zu bestimmen. Dass dies sich gerne Einwohnermeldeämter bei Zuzug von Personen, bei der Beantragung von Personalausweis und Reisepass widerrechtlich illegal anmaßen als auch bei der Erstellung der Wählerlisten, ist hinlänglich bekannt, so auch dass die Betroffenen gerne genötigt werden, die Staatsangehörigkeit zu sich selbst zu bestimmen, obwohl jene Behördenmitarbeiter genau wissen, dass die betroffene Personen hierzu weder sachlich noch rechtlich befugt sind und zudem sich aus mehreren Gründen strafbar machen. So werden die Antragsteller von Pass- und Personalausweis niemals darauf hingewiesen, dass die Antragsteller die Nachweise der Deutscheigenschaften zu erbringen haben, so werden ihnen diese Nachweise auch nicht abverlangt und können auch nicht in Folge in Kopien in der Personalakte der Person hinterlegt werden, obwohl dies rechtlich alles vorgeschrieben ist.

Rechtlich richtig kann eine Meldebehörde nur wissen, ob, seit wann und auf welcher rechtlichen Grundlage dt. Staatsangehöriger ist/erworben hat, wenn ein Verfahren „ Feststellung der dt. StAG“ entsprechend § 30 StAG von der Staatsangehörigkeitsbehörde durchgeführt wurde und im Wege der Positivbescheidung eine Datenübermittlung entsprechend § 33 Abs. 5 StAG stattgefunden hat.

Wie bereits erwähnt gab es seit 1949 – 2007 weder rechtsverbindliche Verwaltungsverfahren in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten noch Staatsangehörigkeitsurkunden mit irgendwelcher Rechtskraft. Damit kommt neben der Tatsache, dass in der BRD im Prinzip sowieso systematisch niemand auf seine Staatsangehörigkeit geprüft wird hinzu, dass es seit 1949 – 2007 auch keine rechtsverbindlichen VA geben konnte. Demzufolge, war es den wählerlistenerstellenden Behörden gar nicht praktisch möglich, die tatsächlich Wahlberechtigten dt. Staatsangehörigen von den bloßen Einwohnern zu unterscheiden. Selbiges trifft auf die sogenannten Wählbaren zu. Hier begnügte man sich damit, dass all jene durch Angabe einer Versicherung an Eides statt, das Rechtsverhältnis zu sich selbst zu bestimmen, obwohl wie zuvor schon ausführlich beschrieben, all jene weder sachlich noch rechtlich dazu befugt waren/sind. Die bloße Abgabe von Versicherungen an Eides statt, begründet a) keine Rechtssicherheit, dass der Erklärende die Wahrheit sagt bzw. vorsätzlich oder unwissentlich gelogen haben könnte noch b) diese Versicherung auf Rechtsbruch basiert. Schon hieraus kann sich keine Rechtskraft entfalten.

All diese Umstände liegen auch schon in zwei Verfahren beim BVerfG derzeit vor.

Es ist möglicherweise davon auszugehen, dass Sie als Sacharbeiter(in) mit diesen doch spezifischen und vielen Informationen überfordert sind, bzw. den Horizont ihres Vorstellungsvermögens übersteigt, so legt der/die Unterzeichner(in) Ihnen nahe, dieses Schreiben Ihrer Rechtsabteilung zu übergeben.

Dennoch angesichts der vorliegenden Beweise und der Konkretisierung gibt Ihnen der/die Unterzeichner(in) hiermit die Möglichkeit, all diese Ausführungen und vorliegenden Beweise zu widerlegen. Ein bloßes Ignorieren oder Leugnen bzw. Diffamieren reicht hier nicht aus. Der/die Unterzeichner(in) garantiert Ihnen, wenn Sie alle Vorwürfe, Darstellungen und Beweise unwiderlegbar ausräumen, erkennt der/die Unterzeichner(in) die bisherige angebliche Rechtmäßigkeit mit allen sich daraus ergebenden Rechtskonsequenzen an. So liegt es ganz allein an Ihnen.

Zudem behaupten Sie, dass der/die Unterzeichner(in) (Mit-) Eigentümer(in) am Stichtag 01.01.2022 sei. Es darf an dieser Stelle an die vielen politischen Ereignisse der deutschen Geschichte hingewiesen werden. Angefangen bei den kalten Enteignungswellen nach dem 1. Weltkrieg, über Enteignungen im sogenannten dritten Reich, Beschlagnahmung durch die Okkupationsmächte, Verstaatlichungen in der DDR, Hauskäufe während der russischen Besatzungszeit (auch Eigentum geflüchteter „Westbürger“) und auch den mehrfachen Flurbereinigungen, Zwangsmaßnahmen aller Art gepaart mit dem Umstand, dass die BRD die Einheimischen nach § 2 Abs.1 Aufenthaltsgesetz als Ausländer rechtlich sieht und bis zum Gegenbeweis behandelt und der vielen weiteren Umstände, die eine Rechtlichkeit berechtigt in Zweifel stellt, stellt sich somit die berechtigte Frage, ob der/die Unterzeichner(in) (Mit-) Eigentümer(in) tatsächlich und/oder rechtlich ist oder sein kann? Ob er/sie nur Eigentümer/Eigentümerin im Sinne des Bundesrechtes ist oder auch im Sinne des deutschen Rechtes. Es wird darauf verwiesen, dass die meisten dieser Vorgänge vor der Geburt des/der Unterzeichner(in) lagen, womit ihr das wahre Wissen um die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse nur unbekannt sein kann. Zudem begründen die Eintragungen im Grundbuch entsprechend BGB § 891Absatz 1und 2 nur die Vermutung, dass der Eingetragene der Eigentümer ist. Somit können auch die Grundbucheintragungen keine Rechtsverbindlichkeit begründen. In wie weit sich nach der wirklichen Beendigung der Okkupation die wirklichen Eigentümer melden, wie nach der sogenannten „Wende“ 1990, ist auch völlig unüberschaubar.

Es bleibt unbestritten, dass die Organe des Bundes und der Länder nicht gerade die Deutschen über die wirkliche Rechtslage aufklären, sondern vielmehr jede Art der Aufklärung massiv unterdrückt. Aus diesem Grund, ist es dem/der Unterzeichner(in) nicht möglich irgendwelche rechtlichen Angaben zu machen ohne Gefahr zu laufen, sich durch mögliche Falschangaben strafbar zu machen.

Es geht nicht darum, Ihnen nicht behilflich zu sein, sondern darum, dass der/die Unterzeichnerin keine Angaben zu etwas machen kann, was sie er/sie nicht weiß. Zudem kann vom dem/der Unterzeichnerin nicht verlangt werden, sich mit Angaben strafbar zu machen, nur weil eine Behörde Informationen fordert. Zumal sie selbst über alle Informationen verfügt oder im Wege der gegenseitigen Amtshilfe erhalten kann.

Gerne unterstützt Ihnen gerne der/die Unterzeichner/in dahingehend, dass es Ihnen mitteilt an wen Sie sich bezüglich Ihrer geforderten Informationen wenden können. Der/die Unterzeichnerin geht davon aus, dass die Verwaltung Deutschlands für den Westteil 1949 der Bundesrepublik Deutschland übertragen wurde und der mitteldeutsche Teil der sogenannten DDR. Seit 1990 wurde die Verwaltung für beide Teile auf die BRD übertragen. Das heißt, es ist davon auszugehen, dass die Organe des Bundes und ihrer deutschen Länder um die von Ihnen geforderten Informationen besser Bescheid wissen, schon weil die BRD zum Beispiel um Inhalte von Geheimverträgen weiß, die den Einheimischen vorenthalten sind.

Der/die Unterzeichner(in) hofft auf Ihr Verständnis, dass es dem/der Unterzeichnerin schlicht nicht möglich ist, Ihre Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Dies ist nicht gleich zu setzen mit nicht wollen.

Zudem gibt es noch ein weiteres rechtliches Problem, welches der/die Unterzeichnerin zur gegebenen Zeit vorbringen wird, wenn dies von Nöten ist. Auch wird er/sie gegebenenfalls Zeugen für all dies bei Bedarf benennen.

 

Bis dahin, mit freundlichen Grüßen und auf hoffentlich bessere Zeiten.

– Antwortschreiben auf OWiG-Vorwurf Pass/Perso

(…. wir bieten mit diesem Schreiben eine Möglichkeit des Umganges bei Vorwurfes eines § 55 OWiG zu reagieren:)

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Ort, den ……………..

Betreff: Anhörung d. Betroffenen wegen einer vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit in der Sache ………… vom ………..

Sehr geehrter Herr …………, sehr gehrte/r/d Frau /Herr/Diverses ……………..

Die Unterzeichnerin hat Ihr Schreiben vom ………. mit dem Vorwurf, die Unterzeichnerin hätte eine Ordnungswidrigkeit begangen erhalten und äußert sich hiermit wie folgt:

Die Unterzeichnerin weist Ihren unbegründeten Vorwurf hiermit zurück. Auch ist dieser Vorgang unzulässig.

Begründung:

Sie behaupten in Ihrem Vorwurf, dass die Unterzeichnerin am Montag, den 14.03.2022 bis Montag, den 10.04.2023 wissentlich pflichtwidrig als deutsche Staatsangehörige weder über einen gültigen Personalausweis noch einen vorläufigen Personalausweis oder Ersatz- Personalausweis besessen hätte, obwohl die Unterzeichnerin über 16 Jahre alt ist und der allgemeinen Meldepflicht in Deutschland unterliegt.

Zudem begründen Sie die Ordnungswidrigkeit gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 Personalausweisgesetz und verweisen hierbei auf den Status als Deutsche nach Art. 116 Abs. 1 GG. usw.

Laut dem Inhalt Ihres Schreibens behaupten Sie, dass die Unterzeichnerin deutsche Staatsangehörige sei.

  • Hierzu möchte die Unterzeichnerin wissen auf welcher rechtlichen Grundlage Sie Ihre angebliche rechtliche Kompetenz begründen, dass Sie rechtlich befugt wären den Status einer Person bezüglich der deutschen Staatsangehörigkeit zu begründen?
  • So möchte die Unterzeichnerin auch wissen, welche sachlichen Kompetenzen Sie auszeichnen, die sachliche Kompetenz zu besitzen, dass Rechtsverhältnis einer Person, in diesem Fall die der Unterzeichnerin bestimmen zu können?
  • Ist es richtig, dass eine Passbehörde eine Fachbereichsbehörde für Passwesen ist und darum das Passgesetz benutzt? Das eine Meldebehörde eine Fachbereichsbehörde für Passwesen ist und darum das Passgesetz nutzt? Das Standesamt eine Fachbereichsbehörde für Personenstandsrecht ist, weswegen sie das Personenstandsgesetz nutzt? Und eine Staatsangehörigkeitsbehörde eine Fachbereichsbehörde für Staatsangehörigkeitsfragen ist und das Staatsangehörigkeitsgesetz nutzt?
  • Ist es zutreffend, dass wenn eine Fachbereichsbehörde etwas in dem Bereich der Zuständigkeit einer anderen Fachbereichsbehörde, diese Behörde im Wege der Amtshilfe ersuchen muss? Ist es zutreffend, dass ausschließlich die Staatsangehörigkeitsbehörde entsprechend § 30 StAG rechtlich und sachlich zuständig ist und durch nichts ersetzt werden kann? Wenn nein, welche Behörde und auf welcher rechtlichen Grundlage?
  • Da sie behaupten, dass die Unterzeichnerin Deutsche nach Art. 116 Abs. 1 GG zu sein, möchte die Unterzeichnerin wissen, was die Unterzeichnerin genau ist, um Deutsche nach Art. 116 Abs. 1 GG sein zu können. Ist sie Deutsche anderweitiger gesetzlicher Regelungen (DDR-Staatsbürgerin)? Ist sie deutsche Staatsangehörige (Deutsche mit deutscher Staatsangehörigkeit)? Oder ist sie Heimatvertriebene, deren Ehegatte oder Nachkömmling (Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeits- Statusdeutsche)?
  • Wie lautet der gesetzliche Erwerbsgrund, wonach die Unterzeichnerin die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben soll?
  • Wie lautet das Erwerbsdatum?
  • Welche Behörde hat den Erwerb, den Besitz, den Fortbesitz rechtsverbindlich festgestellt?
  • Hat diese Behörde auch rechtsverbindlich festgestellt, dass kein Verlust der dt. Staatsangehörigkeit zu den Vorfahren der Unterzeichner eingetreten ist, dass ein Erwerb der dt. Staatsangehörigkeit als Rechtsfolge ausgeschlossen ist?
  • Wurde am Tag der Geburt der Unterzeichnerin die Elternteile überprüft, ob die Eltern an jenem Tag nachweislich ´selbst die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen, um einen Erwerb auf das Kind zu begründen? Wenn ja, welche Behörde? Welches Datum? Unter welchem Aktenzeichen? Und welche Nachweise gibt es dafür?
  • Wenn dieses Prüfverfahren zu den Eltern der Unterzeichnerin nicht am Tag der Geburt stattgefunden hatte, wie kann dann ein Erwerb durch Abstammung rechtlich in Frage kommen?
  • Ist der Erwerb, Besitz, Fortbesitz, Wiedererwerb oder der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zu den Eltern, Großeltern, Ur-Großeltern usw. der Unterzeichnerin jemals in Wege eines rechtsverbindlichen Verwaltungsakt festgestellt worden? Falls ja, für wen, wann, wo und unter welchem Aktenzeichen mit welchem Ergebnis und welche Beweise gibt es hierfür?
  • Das Gleiche zur Unterzeichnerin.
  • Hat Ihre Behörde jemals eine Amtshilfe an die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde gestellt? Wenn ja wann, wo, unter welchem Aktenzeichen und welche Beweise gibt es?
  • Hat Ihre Behörde jemals eine Datenübermittlung des Ergebnisses der Staatsangehörigkeitsbehörde entsprechend § 33 Abs. 5 StAG erhalten? Wenn ja, wann, von welcher Behörde, welches Aktenzeichen und welche Nachweise gibt es darüber? Wenn nein, warum nicht?
  • Sind als Folge der Datenübermittlung nach § 33 Abs. 5 StAG die Meldetaten bezüglich der Felder „Glaubhaftmachung der deutschen Staatsangehörigkeit“ Einträge wir Feststellungsdatum, Behördenbezeichnung, Aktenzeichen usw. geändert worden? Und befinden sich nun dort die entsprechenden Einträge? Bitte Beweise einreichen!
  • Da sich die Vorwurf auf die Zeit vom 14.03.2022 bis 10.04.2023 bezieht, möchte die Unterzeichnerin von Ihnen wissen, welche tatsächlichen Nachweise Sie besitzen, die den behaupteten Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit rechtsverbindlich bescheinigen?
  • Wurde in dieser Zeit ein Feststellungsverfahren bezüglich des Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 30 StAG durchgeführt? Falls ja, wann, welche Behörde, welches Aktenzeichen und welche Nachweise gibt es dafür?

Da die Ausweispflicht nur für Deutsche nach Art. 116 Abs. 1 GG zutrifft, sollten Sie nachweisen können, dass die Unterzeichnerin Deutsche nach Art. 116 Abs. 1 GG ist/war, sprich sie müssen in der Lage sein nachzuweisen, zu welche dieser drei Gruppen im Art. 116 Abs. 1 GG aufgezählten Gruppe sie gehört. Das zum einen generell aber auch explizit zu dem streitgegenständigen Zeitraum.

  • Ist es sachlich und rechtlich zutreffend, dass entsprechend §6 Abs.2 Satz 3 PassG der Antragsteller die Deutscheigenschaften nachweisen muss, um legitim einen Reisepass beantragen und erhalten zu dürfen?
  • Ist es sachlich und rechtlich zutreffend, dass entsprechend §9 Abs. 3 Satz 3 PAuswG der Antragsteller die Deutscheigenschaften nachweisen muss, um legitim einen Personalausweis beantragen und erhalten zu dürfen?
  • Ist es sachlich richtig, dass die antragannehmende Person die vom Antragsteller eingereichten Nachweise zu Prüfen und dann zu kopieren hat und diese Kopien in die Personalakte zu hinterlegen hat? Nun dann erklären Sie, welche Nachweise die Unterzeichnerin jemals in ihrem Leben cei Ihnen/Ihrer Behörde eingereicht hatte und welche Nachweise demzufolge als Kopien in der Personalakte der Unterzeichnerin hinterlegt sind, vor allem vor dem Hintergrund, dass die Unterzeichnerin 100% -tig weiß, dass sie solche Nachweise nie hat einreichen könnte, da sie weiß, dass sie solche Nachweise selbst bis heute nie besessen hat!
  • Jeder von der Unterzeichnerin gemachten Angaben diesbezüglich der Staatsangehörigkeit sind aus Unwissenheit, arglistige Täuschung und Nötigung zu Straftaten entstanden, was sie hiermit Ihrer Behörde nachweislich gegenüber förmlich anzeigt. Zudem war die Unterzeichnerin zu keiner Zeit sachlich und rechtlich befugt, ihr staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnis zu sich selbst zu bestimmen. Womit schon aus diesem Grund alle Eigenangaben völlig unbrauchbar sind.

Das heißt, die Unterzeichnerin muss zum streitgegenständigen Zeitpunkt a) nachweislich Deutsche entsprechend Art. 116 Abs. 1 GG sein und zugleich nachweislich deutsche Staatsangehörige sein, um eine Ordnungswidrigkeit rechtlich und sachlich zu begründen.

Die Unterzeichnerin weist explizit darauf hin, dass sie selbst keinen einzigen rechtsverbindlichen Nachweis darüber besaß/besitzt, jemals als Deutsche nach Art. 116 Abs. 1 GG/ deutsche Staatsangehörige festgestellt wurde auch nicht zum streitgegenständigen Zeitraum, weshalb von einem Vorsatz schon mal keine Rede sein kann. Ob aus Unkenntnis eine Ordnungswidrigkeit entstanden ist oder sein könnte, beweisen die Beantwortungen alle Fragen und Erbringungen aller geforderter Nachweise.

Zu diesen hier geschilderten Umständen kann zur Beweisführung jederzeit Zeugen benannt werden.

Zudem kennt die Unterzeichnerin keine Staatsangehörigkeit „deutsch/DEUTSCH“. Ihr ist weder hierzu das Gesetz , die §§ und der Gesetzestext bekannt, dass es diesen Rechtsbegriff gibt und  was er bedeuten soll. Aus diesem Grund sind Sie aufgefordert, die gesetzliche Normierung zu Staatsangehörigkeit „deutsch/DEUTSCH“ zu erbringen, als auch den Nachweis zu führen, dass die Unterzeichnerin die sogenannte Staatsangehörigkeit „deutsch/DEUTSCH“ erworben hat und derzeit besitzt. Andernfalls gilt die Unterzeichner juristisch nach §2 Abs.1 Aufenthaltsgesetz als Ausländerin und ist gemäß laut Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz § 1 AuslGVwV bis zur Klärung als Ausländerin so lange zu behandeln, bis zur Klärung. Beruft sich die Ausländerin darauf Deutsche zu sein, so hat sie dies entsprechend § 70 Abs. 1 AuslGVwV durch eine Staatsangehörigkeitsurkunde (Staatsangehörigkeitsausweis) nachzuweisen. Dies hat und konnte die Unterzeichnerin ihr gesamtes Leben bis einschließlich heute nicht getan haben, da sie selbst bis heute nachweislich nicht über diese besagt Urkunde verfügt.

Inzwischen wurde die Unterzeichnerin genötigt sich einen neuen Personalausweis zu holen, welchen sie nunmehr besitzt. Da die Unterzeichnerin sich genau daran erinnern kann, dass sie bei der Beantragung weder aufgefordert wurde, dem Gesetz nach als Antragstellerin die Deutscheigenschaften nachzuweisen, so erklärt sie hiermit unter Eid, einen solchen Nachweis nie erbracht zu haben, da sie selbst über solch einen Nachweis nicht verfügt. Da davon auszugehen ist, dass zu der Beantragung des Personalausweises behauptet wird das die rechtlichen Vorschriften angeblich eingehalten wurden, erklärten Sie bitte, warum die Unterzeichnerin nichts von einer Erbringung der Nachweise zur Deutscheigenschaft weis. So erbringen Sie bitte alle Nachweise, die die Antragstellerin am Tag der Beantragung des Personalausweis angeblich eingereicht haben soll. Dies sollte für Ihre Behörde kein Problem darstellen, da Sie ja nach Verwaltungsvorschrift gesetzlich verpflichtet sind diese von der Antragstellerin angeblich eingereichten Beweise zu kopieren und in der Personalakte zu hinterlegen.

Zudem möchte die Unterzeichnerin wissen, wer und wie der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Beantragung diese Personalausweises festgestellte hatte? Zudem möchte die Unterzeichnerin alle Nachweis zum Besitz der dt. Staatsangehörigkeit zum gesamten Besitzzeitraum des Personalausweises.

Hierzu räumt Ihnen die Unterzeichnerin ein Notfrist von zwei Wochen ein.

Mit freundlichen Grüßen

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