– Antwortschreiben auf OWiG-Vorwurf Pass/Perso

(…. wir bieten mit diesem Schreiben eine Möglichkeit des Umganges bei Vorwurfes eines § 55 OWiG zu reagieren:)

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Ort, den ……………..

Betreff: Anhörung d. Betroffenen wegen einer vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit in der Sache ………… vom ………..

Sehr geehrter Herr …………, sehr gehrte/r/d Frau /Herr/Diverses ……………..

Die Unterzeichnerin hat Ihr Schreiben vom ………. mit dem Vorwurf, die Unterzeichnerin hätte eine Ordnungswidrigkeit begangen erhalten und äußert sich hiermit wie folgt:

Die Unterzeichnerin weist Ihren unbegründeten Vorwurf hiermit zurück. Auch ist dieser Vorgang unzulässig.

Begründung:

Sie behaupten in Ihrem Vorwurf, dass die Unterzeichnerin am Montag, den 14.03.2022 bis Montag, den 10.04.2023 wissentlich pflichtwidrig als deutsche Staatsangehörige weder über einen gültigen Personalausweis noch einen vorläufigen Personalausweis oder Ersatz- Personalausweis besessen hätte, obwohl die Unterzeichnerin über 16 Jahre alt ist und der allgemeinen Meldepflicht in Deutschland unterliegt.

Zudem begründen Sie die Ordnungswidrigkeit gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 Personalausweisgesetz und verweisen hierbei auf den Status als Deutsche nach Art. 116 Abs. 1 GG. usw.

Laut dem Inhalt Ihres Schreibens behaupten Sie, dass die Unterzeichnerin deutsche Staatsangehörige sei.

  • Hierzu möchte die Unterzeichnerin wissen auf welcher rechtlichen Grundlage Sie Ihre angebliche rechtliche Kompetenz begründen, dass Sie rechtlich befugt wären den Status einer Person bezüglich der deutschen Staatsangehörigkeit zu begründen?
  • So möchte die Unterzeichnerin auch wissen, welche sachlichen Kompetenzen Sie auszeichnen, die sachliche Kompetenz zu besitzen, dass Rechtsverhältnis einer Person, in diesem Fall die der Unterzeichnerin bestimmen zu können?
  • Ist es richtig, dass eine Passbehörde eine Fachbereichsbehörde für Passwesen ist und darum das Passgesetz benutzt? Das eine Meldebehörde eine Fachbereichsbehörde für Passwesen ist und darum das Passgesetz nutzt? Das Standesamt eine Fachbereichsbehörde für Personenstandsrecht ist, weswegen sie das Personenstandsgesetz nutzt? Und eine Staatsangehörigkeitsbehörde eine Fachbereichsbehörde für Staatsangehörigkeitsfragen ist und das Staatsangehörigkeitsgesetz nutzt?
  • Ist es zutreffend, dass wenn eine Fachbereichsbehörde etwas in dem Bereich der Zuständigkeit einer anderen Fachbereichsbehörde, diese Behörde im Wege der Amtshilfe ersuchen muss? Ist es zutreffend, dass ausschließlich die Staatsangehörigkeitsbehörde entsprechend § 30 StAG rechtlich und sachlich zuständig ist und durch nichts ersetzt werden kann? Wenn nein, welche Behörde und auf welcher rechtlichen Grundlage?
  • Da sie behaupten, dass die Unterzeichnerin Deutsche nach Art. 116 Abs. 1 GG zu sein, möchte die Unterzeichnerin wissen, was die Unterzeichnerin genau ist, um Deutsche nach Art. 116 Abs. 1 GG sein zu können. Ist sie Deutsche anderweitiger gesetzlicher Regelungen (DDR-Staatsbürgerin)? Ist sie deutsche Staatsangehörige (Deutsche mit deutscher Staatsangehörigkeit)? Oder ist sie Heimatvertriebene, deren Ehegatte oder Nachkömmling (Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeits- Statusdeutsche)?
  • Wie lautet der gesetzliche Erwerbsgrund, wonach die Unterzeichnerin die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben soll?
  • Wie lautet das Erwerbsdatum?
  • Welche Behörde hat den Erwerb, den Besitz, den Fortbesitz rechtsverbindlich festgestellt?
  • Hat diese Behörde auch rechtsverbindlich festgestellt, dass kein Verlust der dt. Staatsangehörigkeit zu den Vorfahren der Unterzeichner eingetreten ist, dass ein Erwerb der dt. Staatsangehörigkeit als Rechtsfolge ausgeschlossen ist?
  • Wurde am Tag der Geburt der Unterzeichnerin die Elternteile überprüft, ob die Eltern an jenem Tag nachweislich ´selbst die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen, um einen Erwerb auf das Kind zu begründen? Wenn ja, welche Behörde? Welches Datum? Unter welchem Aktenzeichen? Und welche Nachweise gibt es dafür?
  • Wenn dieses Prüfverfahren zu den Eltern der Unterzeichnerin nicht am Tag der Geburt stattgefunden hatte, wie kann dann ein Erwerb durch Abstammung rechtlich in Frage kommen?
  • Ist der Erwerb, Besitz, Fortbesitz, Wiedererwerb oder der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zu den Eltern, Großeltern, Ur-Großeltern usw. der Unterzeichnerin jemals in Wege eines rechtsverbindlichen Verwaltungsakt festgestellt worden? Falls ja, für wen, wann, wo und unter welchem Aktenzeichen mit welchem Ergebnis und welche Beweise gibt es hierfür?
  • Das Gleiche zur Unterzeichnerin.
  • Hat Ihre Behörde jemals eine Amtshilfe an die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde gestellt? Wenn ja wann, wo, unter welchem Aktenzeichen und welche Beweise gibt es?
  • Hat Ihre Behörde jemals eine Datenübermittlung des Ergebnisses der Staatsangehörigkeitsbehörde entsprechend § 33 Abs. 5 StAG erhalten? Wenn ja, wann, von welcher Behörde, welches Aktenzeichen und welche Nachweise gibt es darüber? Wenn nein, warum nicht?
  • Sind als Folge der Datenübermittlung nach § 33 Abs. 5 StAG die Meldetaten bezüglich der Felder „Glaubhaftmachung der deutschen Staatsangehörigkeit“ Einträge wir Feststellungsdatum, Behördenbezeichnung, Aktenzeichen usw. geändert worden? Und befinden sich nun dort die entsprechenden Einträge? Bitte Beweise einreichen!
  • Da sich die Vorwurf auf die Zeit vom 14.03.2022 bis 10.04.2023 bezieht, möchte die Unterzeichnerin von Ihnen wissen, welche tatsächlichen Nachweise Sie besitzen, die den behaupteten Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit rechtsverbindlich bescheinigen?
  • Wurde in dieser Zeit ein Feststellungsverfahren bezüglich des Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 30 StAG durchgeführt? Falls ja, wann, welche Behörde, welches Aktenzeichen und welche Nachweise gibt es dafür?

Da die Ausweispflicht nur für Deutsche nach Art. 116 Abs. 1 GG zutrifft, sollten Sie nachweisen können, dass die Unterzeichnerin Deutsche nach Art. 116 Abs. 1 GG ist/war, sprich sie müssen in der Lage sein nachzuweisen, zu welche dieser drei Gruppen im Art. 116 Abs. 1 GG aufgezählten Gruppe sie gehört. Das zum einen generell aber auch explizit zu dem streitgegenständigen Zeitraum.

  • Ist es sachlich und rechtlich zutreffend, dass entsprechend §6 Abs.2 Satz 3 PassG der Antragsteller die Deutscheigenschaften nachweisen muss, um legitim einen Reisepass beantragen und erhalten zu dürfen?
  • Ist es sachlich und rechtlich zutreffend, dass entsprechend §9 Abs. 3 Satz 3 PAuswG der Antragsteller die Deutscheigenschaften nachweisen muss, um legitim einen Personalausweis beantragen und erhalten zu dürfen?
  • Ist es sachlich richtig, dass die antragannehmende Person die vom Antragsteller eingereichten Nachweise zu Prüfen und dann zu kopieren hat und diese Kopien in die Personalakte zu hinterlegen hat? Nun dann erklären Sie, welche Nachweise die Unterzeichnerin jemals in ihrem Leben cei Ihnen/Ihrer Behörde eingereicht hatte und welche Nachweise demzufolge als Kopien in der Personalakte der Unterzeichnerin hinterlegt sind, vor allem vor dem Hintergrund, dass die Unterzeichnerin 100% -tig weiß, dass sie solche Nachweise nie hat einreichen könnte, da sie weiß, dass sie solche Nachweise selbst bis heute nie besessen hat!
  • Jeder von der Unterzeichnerin gemachten Angaben diesbezüglich der Staatsangehörigkeit sind aus Unwissenheit, arglistige Täuschung und Nötigung zu Straftaten entstanden, was sie hiermit Ihrer Behörde nachweislich gegenüber förmlich anzeigt. Zudem war die Unterzeichnerin zu keiner Zeit sachlich und rechtlich befugt, ihr staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnis zu sich selbst zu bestimmen. Womit schon aus diesem Grund alle Eigenangaben völlig unbrauchbar sind.

Das heißt, die Unterzeichnerin muss zum streitgegenständigen Zeitpunkt a) nachweislich Deutsche entsprechend Art. 116 Abs. 1 GG sein und zugleich nachweislich deutsche Staatsangehörige sein, um eine Ordnungswidrigkeit rechtlich und sachlich zu begründen.

Die Unterzeichnerin weist explizit darauf hin, dass sie selbst keinen einzigen rechtsverbindlichen Nachweis darüber besaß/besitzt, jemals als Deutsche nach Art. 116 Abs. 1 GG/ deutsche Staatsangehörige festgestellt wurde auch nicht zum streitgegenständigen Zeitraum, weshalb von einem Vorsatz schon mal keine Rede sein kann. Ob aus Unkenntnis eine Ordnungswidrigkeit entstanden ist oder sein könnte, beweisen die Beantwortungen alle Fragen und Erbringungen aller geforderter Nachweise.

Zu diesen hier geschilderten Umständen kann zur Beweisführung jederzeit Zeugen benannt werden.

Zudem kennt die Unterzeichnerin keine Staatsangehörigkeit „deutsch/DEUTSCH“. Ihr ist weder hierzu das Gesetz , die §§ und der Gesetzestext bekannt, dass es diesen Rechtsbegriff gibt und  was er bedeuten soll. Aus diesem Grund sind Sie aufgefordert, die gesetzliche Normierung zu Staatsangehörigkeit „deutsch/DEUTSCH“ zu erbringen, als auch den Nachweis zu führen, dass die Unterzeichnerin die sogenannte Staatsangehörigkeit „deutsch/DEUTSCH“ erworben hat und derzeit besitzt. Andernfalls gilt die Unterzeichner juristisch nach §2 Abs.1 Aufenthaltsgesetz als Ausländerin und ist gemäß laut Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz § 1 AuslGVwV bis zur Klärung als Ausländerin so lange zu behandeln, bis zur Klärung. Beruft sich die Ausländerin darauf Deutsche zu sein, so hat sie dies entsprechend § 70 Abs. 1 AuslGVwV durch eine Staatsangehörigkeitsurkunde (Staatsangehörigkeitsausweis) nachzuweisen. Dies hat und konnte die Unterzeichnerin ihr gesamtes Leben bis einschließlich heute nicht getan haben, da sie selbst bis heute nachweislich nicht über diese besagt Urkunde verfügt.

Inzwischen wurde die Unterzeichnerin genötigt sich einen neuen Personalausweis zu holen, welchen sie nunmehr besitzt. Da die Unterzeichnerin sich genau daran erinnern kann, dass sie bei der Beantragung weder aufgefordert wurde, dem Gesetz nach als Antragstellerin die Deutscheigenschaften nachzuweisen, so erklärt sie hiermit unter Eid, einen solchen Nachweis nie erbracht zu haben, da sie selbst über solch einen Nachweis nicht verfügt. Da davon auszugehen ist, dass zu der Beantragung des Personalausweises behauptet wird das die rechtlichen Vorschriften angeblich eingehalten wurden, erklärten Sie bitte, warum die Unterzeichnerin nichts von einer Erbringung der Nachweise zur Deutscheigenschaft weis. So erbringen Sie bitte alle Nachweise, die die Antragstellerin am Tag der Beantragung des Personalausweis angeblich eingereicht haben soll. Dies sollte für Ihre Behörde kein Problem darstellen, da Sie ja nach Verwaltungsvorschrift gesetzlich verpflichtet sind diese von der Antragstellerin angeblich eingereichten Beweise zu kopieren und in der Personalakte zu hinterlegen.

Zudem möchte die Unterzeichnerin wissen, wer und wie der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Beantragung diese Personalausweises festgestellte hatte? Zudem möchte die Unterzeichnerin alle Nachweis zum Besitz der dt. Staatsangehörigkeit zum gesamten Besitzzeitraum des Personalausweises.

Hierzu räumt Ihnen die Unterzeichnerin ein Notfrist von zwei Wochen ein.

Mit freundlichen Grüßen

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