– Ländereinführungsgesetz (neuen Bundesländer)

 

Verfassungsgesetz zur Bildung von Ländern in der Deutschen Demokratischen Republik (Ländereinführungsgesetz)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

LEinfG

Ausfertigungsdatum: 22.07.1990

Vollzitat:

“Ländereinführungsgesetz vom 22. Juli 1990 (GBl. DDR 1990 I S. 955)”

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 3.10.1990 +++)
Im beigetretenen Gebiet in Teilen fortgeltende Rechtsvorschrift der ehem. Deutschen Demokratischen Republik gem. Anlage II Kap. II Sachg. A Abschn. II nach Maßgabe d. Art. 9 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1150 mWv 3.10.1990.


Territoriale Gliederung

(1) Mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 werden in der DDR folgende Länder gebildet:

Mecklenburg-Vorpommern
durch Zusammenlegung der Bezirksterritorien Neubrandenburg, Rostock und Schwerin,

. ohne die Kreise Perleberg, Prenzlau und Templin;
Brandenburg
durch Zusammenlegung der Bezirksterritorien Cottbus, Frankfurt/Oder und Potsdam,

. ohne die Kreise Hoyerswerda, Jessen und Weißwasser,
. zuzüglich der Kreise Perleberg, Prenzlau und Templin;
Sachsen-Anhalt
durch Zusammenlegung der Bezirksterritorien Halle und Magdeburg,

. ohne den Kreis Artern,
. zuzüglich des Kreises Jessen;
Sachsen
durch Zusammenlegung der Bezirksterritorien Dresden, Karl-Mark-Stadt/Chemnitz und Leipzig,

. ohne die Kreise Altenburg und Schmölln;
. zuzüglich der Kreise Hoyerswerda und Weißwasser;
Thüringen

durch Zusammenlegung der Bezirksterritorien Erfurt, Gera und Suhl,

. zuzüglich der Kreise Altenburg, Artern und Schmölln.

(Quelle)

 

Und hier ein Bild vom Original der Gesetzblattes der DDR, man achte auf das Datum:

 

– Der Zwei-plus-Vier-Vertrag

 

Souveränität der Bundesrepublik Deutschland
– Dokumentation –

Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages
Verfasser/in:
Zwei-plus-Vier-Vertrag
Souveränität der Bundesrepublik Deutschland
Dokumentation WD 2 – 3000 – 149/07
Abschluss der Arbeit: 04.10.2007
Fachbereich WD 2: Auswärtiges, Internationales Recht,
Wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung, Verteidigung,
Menschenrechte und humanitäre Hilfe

1. Einleitung
Der sogenannte Zwei-plus-Vier-Vertrag wurde am 12. September 1990 in Moskau unterschrieben und trägt den Titel „Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland.“

Vertragsparteien waren das vereinte Deutschland, die Sowjetunion,
Frankreich, Großbritannien und die USA. Der Vertrag trat am 15. März 1991 in Kraft.

In Art. 7 Abs. 1 des Vertrages beenden die vier Siegermächte ihre Rechte und Verantwortlichkeiten in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes. Das vereinte Deutschland – so Abs. 2 – habe demgemäß volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten. Im Folgenden werden Aufsätze und Gerichtsentscheidungen zusammengestellt, die sich mit der Frage beschäftigen, ob mit dem Zwei-plus-Vier-Vertrag die volle Souveränität der Bundesrepublik Deutschland wiederhergestellt worden ist oder ob ein „Friedensvertrag“ im herkömmlichen Sinne dafür noch erforderlich wäre.

 

2. Zwei-plus-Vier-Vertrag kein Friedensvertrag

Die Literatur ist – soweit ersichtlich – der Ansicht, es handele sich bei dem Zwei-plus Vier-Vertrag zwar nicht um einen Friedensvertrag im herkömmlichen Sinne, er ersetze einen solchen jedoch.

So ist nach Raap der Zwei-plus-Vier-Vertrag weder Friedensvertrag noch friedensvertragliche Regelung.

Auch nach Auffassung von Blumenwitz (Anlage 1) unterscheidet sich der Vertrag maßgeblich von dem allgemeinen Muster der nach 1945 geschlossenen Friedensverträge.

Gornig (Anlage 2) ist der Ansicht, es handele sich beim Zwei-plus-Vier-Vertrag nicht um einen Friedensvertrag, obwohl er der Bezeichnung und der Präambel nach die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland darstellt. Der Vertrag unterscheide sich schon inhaltlich von einem Friedensvertrag, der in der Regel alle durch einen Krieg entstandenen Rechtsprobleme einer Regelung zuzuführen versucht.

Stern (Anlage 4) merkt an, der Vertrag sei zwar nicht als Friedensvertrag konzipiert, enthalte aber zugleich Bestandteile eines Friedensvertrages und wolle eine „Friedensordnung in Europa“ sichern, wie die Präambel mehrfach betont Rauschning (Anlage 3) ist der Ansicht, der Vertrag werde dadurch, dass er klarstellt, dass keine weiteren rechtlichen Fragen aus Krieg und Besatzung noch vertraglich geregelt werden sollen, nicht zu einem „Friedensvertrag“ im herkömmlichen Sinne.

Brand (S. 243 ff.) kommt, nachdem er den Begriff des Friedensvertrages definiert hat, dazu, dass sich aus der Entstehungsgeschichte des Vertrages deutlich ergebe, dass es sich bei dem Zwei-plus-Vier-Vertrag nicht um einen Friedensvertrag handelt. Dazu fehlten klassische Merkmale eines Friedensvertrages, die bei Beginn des Prozesses bereits erledigt gewesen seien. Daher sei übereinstimmend in der Literatur festgestellt worden – so Brand –, dass es sich bei dem Vertrag nicht um einen Friedensvertrag handelt. Der Vertrag ersetze jedoch eine friedensvertragliche Regelung, wie sie der Bundesrepublik Deutschland in Art. 7 des Deutschlandvertrages von den West-Alliierten zugesagt worden war. Er sei jedoch 45 Jahre nach der bedingungslosen Kapitulation nicht als Friedensvertrag oder als friedensvertragliche Regelung zu verstehen.

Auch nach Kilian ersetzt der Vertrag einen Friedensvertrag. Damit sei die Strategie der Bundesregierung, Verhandlungen über einen allgemeinen Friedensvertrag zu verhindern, erfolgreich gewesen.

Das Landgericht Bonn hat sich in einer Entscheidung ebenfalls der Ansicht angeschlossen, der Vertrag sei von seiner Wirkung her als Ersatz-Friedensvertrag zu sehen.

 

3. Souveränität der Bundesrepublik Deutschland

Nach Ansicht der Literatur stellt der Zwei-plus-Vier-Vertrag als abschließende Regelung in bezug auf Deutschland die volle Souveränität der Bundesrepublik Deutschland wieder her. Soweit ersichtlich wird ein (zukünftiger) „Friedensvertrag“ dafür nicht für erforderlich gehalten.

Nach Ansicht von Blumenwitz (Anlage 1), Brand (S. 254 ff.), Stern (Anlage 4) und Kilian spricht man zu Recht von einem Vertrag, der die volle Souveränität der Bundesrepublik Deutschland wiederherstellt bzw. dies deklaratorisch feststellt.

Auch nach Auffassung von Rauschning (Anlage 3) wird mit dem Vertrag klargestellt, dass es keinen Friedensvertrag herkömmlichen Typs mit Deutschland mehr geben wird.

Nach Klausel 12 der Präambel sei der Vertrag die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland. Damit werde deutlich zum Ausdruck gebracht, dass keine weiteren rechtlichen Fragen noch vertraglich geregelt werden sollen.

Das Landgericht Bonn, das den Vertrag als Ersatz-Friedensvertrag betrachtet, vertritt in einer Entscheidung die Auffassung, es werde keine andere Regelung, die Friedensvertrag genannt werden kann, mehr geben. Der Vertrag stelle die volle Souveränität Deutschlands wieder her.

Der Bundesgerichtshof äußerte sich in einem Urteil aus dem Jahre 2003 wie folgt:
„Der Zwei-plus-Vier-Vertrag mag zwar nicht als Friedensvertrag im herkömmlichen Sinne, der üblicherweise die Beendigung des Kriegszustandes, die Aufnahme friedlicher Beziehungen und eine umfassende Regelung der durch den Krieg entstandenen Rechtsfragen erfaßt, zu qualifizieren sein. Er hatte aber erklärtermaßen das Ziel, eine abschließende Regelung in bezug auf Deutschland herbeizuführen, und es wurde deutlich, daß es weitere (friedens-)vertragliche Regelungen über rechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg nicht geben wird.“

(Quelle)

persönliches Fazit:

Man kann auch hier die offene Widersprüchlichkeit erkennen, welche das BRD-System systematisch durchläuft. So wird klar und deutlich gesagt, dass der 2+4 Vertrag kein Friedensvertrag ist, nicht dem typischen Muster eines Friedensvertrages besitzt, nicht bestimmte rechtliche Elemente eines Friedensvertrages besißt, ja noch nicht mal eine friedenvertragliche Regelung um vollen Rechtsinne bedeutet.

Und trotz dieser offensichtlichen Tatsachen, kommt man nun zu persönlichen Rechtsauffassungen, die rechtlich a) es keine Relevance haben und b) diametral zu den zuvor richtig wiedergegeben Aussagen stehen.

Jedoch am wichtigsten sind zwei besondere Punke, Zitat: ” … Strategie der Bundesregierung, Verhandlungen über einen allgemeinen Friedensvertrag zu verhindern, erfolgreich gewesen” und “dass es keinen Friedensvertrag herkömmlichen Typs mit Deutschland mehr geben wird” in Überleitung auf den inzwischen geänderten Art. 23 GG und der alten Präambel, wonach ganz offen auf die Herstellung Deutschlands als Ganzes sowie die Freiheit ganz Deutschlands aufgegeben wurde.

Wäre die BRD wie gerne in ihrem Selbstverständnis behauptet wird mit dem deutschen Staat (Deutsches Reich) identisch, wäre das Hochverrat am Deutschen Volk, besonders den deutschen Staatsangehörigen außerhalb der Bundesgebietes und der Zuständigkeit durch das Grundgesetz, wie ein Verstoß gegen das Völkerrecht, Besatzungsrecht sowie Treuhandrecht. 

Hier steht es ganz deutlich, die BRD hat seit Anbeginn jeden Friedensvertrag erfolgreich verhindert. So hatte der Jesuit C. Adenauer, Geheimkämmerer des Papstums auch seiner Zeit das Angebot eines Friedensvertrags nachweislich ausgeschlossen. Hiermit verstieß nicht der Zentrumsangehörige (heute CDU und SCU) als auch die Organe des Bundes und der Länder gegen den bis 1990 geltenden Art. 23 GG. Nein nun wurde offiziell dieses Ziel gänzlich aufgegeben, was die Änderungen der Präambel und des Art. 23 GG klar beweisen und von den hiesigen Aussagen gestützt wird. 

Die Bundesrepublik Deutschland, deren sogenannte Handlanger als auch die Besatzungsmächte (einschließlich ROM und dessen Eigentümer) handeln alle nur im Interesse des eigenen Selbsterhaltes auf Kosten eines auserkorenen Feindes, das deutsche Staatsvolk und den deutschen Staatskörper.

Zu gut deutsch: die BRD wird alles unterlassen, um die Deutschen und den deutschen Staat in die Freiheit und eigene Souveränität zu entlassen. Und einer der Gründe ist, weil sie euch abgrundtief hassen. Ihre vorgespielte Freundlichkeit und Zuneigung dient nur einem Zweck, als Wolf im Schafspelz sich am deutschen Volkskörper zu laben, bis zu dessen Verendung, ganz einen Parasitten gleich. So lange noch etwas zu holen ist, werden sie nicht freiwillig gehen. So machen sie es mit allen Völkern der Erde.

– Protokoll der 1. Sitzung des Bundestages (1949).

 

Die Eröffnungsrede hält Alterspräsident Löbe (SPD). Die hat es in sich. Er sagt, Deutschland habe seine nationale Souveränität aufgegeben, um Teil der Vereinigten Staaten von Europa zu werden. Sehr interessant.

 

Quelle

 

1. Sitzung.
Bonn, Mittwoch, den 7. September 1949.

Eröffnungsansprache

des Alterspräsidenten Löbe . . . . 1 B
Namensaufruf der Abgeordneten und Wahl
des Präsidenten . . . … . . . . 3 A
Dr. Adenauer (CDU) . . 3B
Reimann (KPD) 3 B
Böhm (SPD) 3 C
Dr. Köhler übernimmt das Präsidium . . 3D
Wahl der Vizepräsidenten und der
Schriftführer . … . . . . . . 3 D
Ollenhauer (SPD) 4 A
Dr. Heuss (FDP) 4 A
Dr. Seelos (BP) 4 B
Reimann (KPD) 4 B
Dr.Schmid(SPD) 4 C

Ansprache des Präsidenten Dr. Köhler . . 4 C
Bildung eines Vorläufigen Geschäftsordnungsausschusses . . . . . . . . 6 A
Bildung und Einberufung des Ältestenrats . . 6 B
Nächste Sitzung:
Renner (KPD) 6 B, 7 A
Ollenhauer (SPD) 6 C

Die Sitzung wird um 16 Uhr 5 Minuten eingeleitet mit der Ouvertüre „Weihe des Hauses”, Opus 124 von Ludwig van Beethoven.

Alterspräsident Labe: Meine Damen und Herren! Abgeordnete des Deutschen Bundestags!

Nach einem alten Brauch wird die erste Sitzung eines neuen Parlaments durch das an Jahren älteste Mitglied des Hauses eröffnet. Ich bin geboren am 14. Dezember 1875. Ich frage, ob sich ein Mitglied im Hause befindet, das zu einem früheren Termin geboren ist. — Offenbar ist das nicht der Fall.

Dann erkläre ich die erste Sitzung des Bundestags der Bundesrepublik Deutschland für eröffnet.

Meine Damen und Herren! Der Zufall hat es gefügt, daß ich als Alterspräsident vor Ihnen stehe als einer der Vertreter der alten deutschen Hauptstadt Berlin. In der Entsendung der Berliner Abgeordneten kommt der einheilige Wunsch seiner Bewohner zum Ausdruck, in dieses neue Deutschland einbezogen zu sein, und die Hoffnung, daß dieser Wunsch durch Ihre Arbeit bald seine Erfüllung finde.
(Lebhafter Beifall.)

Aber nicht minder hoffnungsvoll, ich möchte sagen, Erlösung heischend sind heute die Augen jener Millionen deutscher Landsleute auf uns gerichtet, die in den deutschen Ostgebieten wohnen und deren Vertretern Besatzungsmacht oder fremde Verwaltung gewaltsam verwehrt, mit in diesem Saale zu sitzen und mit uns zu beraten. Indem wir die Wiedergewinnung der deutschen Einheit als erste unserer Aufgaben vor uns sehen, versichern wir gleichzeitig, daß dieses Deutschland ein aufrichtiges, von gutem Willen erfülltes Glied eines
geeinten Europa sein will.
(Bravorufe und Händeklatschen.)

Ich habe dieses Bekenntnis bereits als Präsiden der Deutschen Bewegung für die Vereinigten Staaten von Europa an die Konferenz in Straßburg gerichtet und wiederhole es in dieser historischen Stunde: Uns bewegt nicht, wie es früher geschehen ist, der Gedanke an irgendeine Form von Vorherrschaft; wir wollen mit allen anderen gleichberechtigt in den Kreis der europäischen Nationen treten.
(Erneuter lebhafter Beifall.)

Meine Damen und Herren! In dem Augenblick, in dem zum ersten Male wieder freigewählte Abgeordnete eines erheblichen Teils von Gesamtdeutschland zusammentreten, um eine deutsche Regierung einzusetzen und eine neue Gesetzgebung zu beginnen, schweifen die Gedanken von uns Älteren zurück zu jener letzten Sitzung des Deutschen Reichstags in der Berliner Krolloper, der wir beiwohnten und in der durch das Hitlersche Ermächtigungsgesetz die staatsbürgerlichen Freiheiten für lange Jahre begraben wurden. Das war ein illegaler Akt, durchgeführt von einer illegalen Regierung. Der Widerstand dagegen war eine patriotische Tat.
(Lebhafte Zurufe: Sehr richtig! — Abg. Reimann: Wieviele Abgeordnete sitzen hier, die dafür gestimmt haben! — Abg. Rische: Sehr richtig!)
Die Jüngeren unter uns aber, woher sie auch kommen mögen, haben auf ihrer Reise nach Bonn von Stadt zu Stadt noch einmal, vielleicht zum ersten Male in diesem Umfang, die erschütternden Zeugen der Zerstörung gesehen, die jene Machtergreifung schließlich herbeigeführt hat, die sichtbaren Zeugen nur, denn jeder einzelne von uns weiß dabei um die geistige und seelische Verwüstung, die mit der äußerlichen in unserem Volke angerichtet worden ist. Die Alten und die Jüngeren
sind nun hier vereint in der schweren Aufgabe, an die Stelle der Trümmer wieder ein wohnliches Haus zu setzen und in den Mutlosen eine neue Hoffnung zu wecken.
Was erhofft sich das deutsche Volk von der Arbeit des Bundestags? — Daß wir eine stabile Regierung, eine gesunde Wirtschaft, eine neue soziale Ordnung in einem gesicherten Privatleben aufrichten, unser Vaterland einer neuen Blüte und neuem Wohlstand entgegenführen. Schier unüberwindlich scheinen die Hindernisse, die auf diesem Wege liegen, und ungezählte Scharen unserer Landsleute sind es, die von unserer Arbeit eine Minderung ihrer Sorge erwarten. Es stehen vor unserer Tür die Millionen der Heimatvertriebenen von jenseits der Oder-Neiße-Grenze, die Verstümmelten und Verwaisten des Krieges, die ja auch ein Opfer des Nazismus sind, jene, die in den Bombenangriffen Hab und Gut verloren, die anderen Opfer des Naziregimes und der mehrfachen Währungsmaßnahmen. Welch mühevolle, beharrliche, wohlüberlegte und welch gutwillige Zusammenarbeit wird notwendig sein, um auch nur der geringsten dieser Aufgaben Herr zu werden!

(Alterspräsident Löbe)
Meine Damen und Herren! Wir werden es nicht schaffen aus eigener Kraft allein. Wir werden — geben wir uns keinem Irrtum darüber hin — dabei noch lange der Beihilfe des Auslandes bedürfen.
Wohlgemerkt: nicht in der Form und im Sinne von Almosen, sondern für den Aufbau unserer Wirtschaft, damit wir aus eigener Arbeit die Grundlagen unserer Existenz finden. Ich habe die Zuversicht: unser arbeitsames, tüchtiges, ordnungsliebendes, leider politisch so oft irregeführtes Volk wird es schaffen!
(Lebhafte Bravo-Rufe und Händeklatschen.)


Dabei sind uns in den letzten Jahren von draußen her oft Vorhaltungen gemacht worden, weil wir das Ausmaß der Schuld noch nicht erkannt haben, das Deutschland durch den europäischen Krieg auf seine Schultern geladen, weil wir undankbar geblieben seien gegenüber der großen jahrelangen Hilfe, die uns zuteil wurde, Vorhaltungen, daß wir
uns im Gegenteil im Räsonieren über schwer tragbare Lasten erschöpfen. Wir können offen über solche Vorwürfe sprechen. Ich als Berliner Abgeordneter würde mich für besonders undankbar halten, wollte ich nicht anerkennen, in welch unerhörtem Ausmaß die westlichen Besatzungsmächte unsern Freiheitskampf unterstützt, ja Berlin vor dem buchstäblichen Hungertode gerettet haben.
(Lebhafter Beifall.)


Wir verkennen auch keinen Augenblick, daß das westliche Deutschland, dem das agrarische Hinterland zur Zeit entzogen ist, zu einem erheblichen Teil sein Leben nur hat fristen können durch die großmütig gewährten Beihilfen aus Ländern, die nicht so hart getroffen waren.
Wir erkennen das dankbar an und bestreiten auch keinen Augenblick das Riesenmaß von Schuld, das ein verbrecherisches System auf die Schultern unseres Volkes geladen hat. Aber die Kritiker draußen wollen doch eines nicht übersehen: das deutsche Volk litt unter zwiefacher Geißelung. Es stöhnte unter den Fußtritten der eigenen Tyrannen und unter den Kriegs- und Vergeltungsmaßnahmen, welche die fremden Mächte zur Überwindung der Naziherrschaft ausgeführt haben. Wessen Haus an allen Ecken brennt, der sieht zunächst die eigene Not, ehe er die Fassung gewinnt, die Lage des Nachbarn voll zu würdigen.
Es sind auch Vorwürfe erhoben worden, weil das deutsche Volk sich nicht gegen den nationalsozialistischen Terror zur Wehr gesetzt habe. Wenn ich Ihnen sage, daß allein von den 94 sozialdemokratischen Abgeordneten, die gegen das Ermächtigungsgesetz gestimmt haben, da sie sich zu jener Zeit noch in Freiheit befanden, 24 ihren Widerstand mit dem Leben bezahlt haben, (die Abgeordneten erheben sich von den Sitzen.)
wenn Sie bedenken, welche Opfer — —(Unruhe. — Zuruf rechts: Auch von anderen Parteien sind Opfer gebracht worden; wir wollen keine Rechnungen aufmachen! — Weitere Zurufe rechts und von den Kommunisten.) — Meine Herren, lassen Sie mich nur weitersprechen. Wäre nicht die Unterbrechung erfolgt, so hätte ich das sowieso erwähnt. — Wenn Sie bedenken, daß große Opfer auch von der kommunistischen Fraktion gebracht worden sind, aber auch von Mitgliedern des früheren Zentrums und von Abgeordneten bis in die Rechtsparteien hinein, dann wird sich ergeben, daß auch dieser Vorwurf nicht aufrechterhalten werden kann. Die ersten fremden Botschafter waren noch nicht aus Deutschland abberufen, da lag die Mehrzahl dieser Opfer schon auf der Bahre.
Soweit solche Anklagen Berechtigung haben, bitten wir also, diese Ursachen mit zu berücksichtigen und auch bei den noch in Gang befindlichen Maßnahmen so zu verfahren, daß der Entwicklungsgang der deutschen Demokratie nicht aufs neue aufgehalten wird.
(Die Abgeordneten nehmen ihre Plätze wieder ein.)


In diesem Zusammenhang muß ich auch an das Schicksal unserer Kriegsgefangenen und verschleppten Menschen erinnern, jener unbekannten Zahl in der Fremde schmachtender, doch zumeist
unschuldiger Männer und Frauen, die schon über 5 Jahre von ihrer Heimat ferngehalten werden. (Sehr richtig! rechts.)


Das Leid der wartenden Frauen und Mütter, die die Hoffnung auf Wiederkehr ihrer Lieben nicht aufgeben können, ein Leid, das sie in tausend schlaflosen Nächten zermürbt, gehört zu jenen Grausamkeiten der Verschleppung, gegen die sich der Krieg unserer damaligen Gegner richtete, die aber immer noch fortwirken und Deutschland die innere Ruhe nicht finden lassen.
(Sehr richtig!)


Wir rufen es deshalb auch von dieser Stelle aus in die Welt: Helft diese schlimme Unmenschlichkeit beseitigen! Es genügt nicht, der Wiederkehr der mörderischen Kriege vorzubeugen — wobei zu helfen unsere erste Pflicht sein wird —, es müssen auch die schmerzlichen Reste dieser Vergangenheit endlich beseitigt werden. (Lebhafter Beifall.)


Nun, meine Damen und Herren, lassen Sie uns eine Minute stillen Gedenkens all den Toten weihen, die als Opfer des Krieges von allen Völkern gefordert wurden, (die Abgeordneten erheben sich von den Sitzen)
all denen, die durch die Fortwirkung des Krieges ihr Leben verloren. (Minute des Schweigens.)


— Sie haben das Andenken geehrt; ich danke Ihnen.
Deutschland will — ich sagte es schon — ein aufrichtiges, friedliebendes, gleichberechtigtes Glied der Vereinigten Staaten von Europa werden. Wir haben im Staatsgrundgesetz von Bonn den Verzicht auf nationale Souveränitätsrechte schon im voraus ausgesprochen, um dieses geschichtlich notwendige höhere Staatengebilde zu schaffen, und werden uns auch durch Anfangsschwierigkeiten von diesem Ziel nicht abschrecken lassen.


In diesem Zusammenhang begrüße ich die Vertreter der Besatzungsmächte und aller fremden Missionen, die sich an diesem wichtigen Tage bei uns eingefunden haben.

Ich begrüße die Ministerpräsidenten der einzelnen Länder, ihre Minister
und Vertreter, vor allen Dingen die Mitglieder des Bundesrats, und bitte Herrn Ministerpräsidenten Arnold, unsern Dank all denen zu sagen, die in ungewöhnlich angestrengter Arbeit diese Räume für uns hergerichtet haben.(Lebhafter Beifall.)


Ich begrüße ferner alle auf unseren Tribünen, die als einfache Staatsbürger oder als Inhaber hoher Ämter sich in ihrem Geschick mit uns verbunden fühlen und deshalb hierhergekommen sind.
Ich begrüße auch die Vertreter der Presse, füge daran aber die Bitte, ihre Berichterstattung und ihre Kritik nicht in Sensationen und Zwischenfällen zu suchen, (sehr gut!) sondern die praktische Arbeit des Bundestags zu würdigen. (Lebhafter Beifall.)


Meine Damen und Herren! Mein letzter Appell gilt den Abgeordneten dieses Hauses selbst. Hinter uns liegt ein erbitterter Wahlkampf, dessen Formen oft das erträgliche Maß weit überschritten. (Sehr wahr! rechts.)
Mit der Fortsetzung dieser Ausbrüche ist dem deutschen Volke nicht gedient. (Sehr richtig! rechts.)


Es braucht nicht niederreißende Polemik, sondern aufbauende Tat. Wollen wir vor der deutschen Geschichte bestehen, dann müssen wir uns, ob in Koalition oder Opposition, soweit zusammenfinden, daß Ersprießliches für unser Volk daraus erwächst, (lebhafter Beifall)
damit wir uns auch die Achtung für unser deutsches Volk in der Welt draußen zurückgewinnen. —
Meine Damen und Herren, lassen Sie uns die Arbeit mit diesem Vorsatz beginnen! (Anhaltender lebhafter Beifall.)


Wir treten numehr in die geschäftliche Tagesordnung ein. Sie haben sie vor sich: Namensaufruf der Abgeordneten und Wahl des Präsidenten.
Zur Vereinfachung unserer Arbeit möchte ich vorschlagen, daß wir diese beiden Funkte miteinander verbinden, indem wir bei der Wahl des Präsidenten, die ja in geheimer Abstimmung durch Zettel erfolgt, sowohl die Beschlußfähigkeit des Hauses feststellen als auch aus den abgegebenen Stimmen den gewählten Präsidenten bestimmen. Das wird uns einen Wahlgang ersparen, und ich glaube, es entsteht in keiner Richtung ein Nachteil daraus.
Dann erbitte ich zunächst zur Durchführung der Wahlhandlung einige Abgeordnete; vielleicht darf ich Herrn Abgeordneten Dr. Schlange-Schöningen, Frau Abgeordnete Louise Albertz, Herrn Abgeordneten Dr. Dehler und Herrn Abgeordneten Seebohm bitten, hier Platz zu nehmen, damit wir in die Wahlhandlung eintreten können. Der Namensaufruf erfolgt alphabetisch. Ich bitte Herrn Abgeordneten Schlange-Schöningen, die Liste nach dem Alphabet vorzulesen.
(Abg. Dr. Adenauer: Herr Präsident, darf ich ums Wort bitten!)


— Bitte, Herr Abgeordneter Dr. Adenauer!
Dr. Adenauer (CDU): Namens der Fraktion der CDU/CSU schlage ich als Präsidenten vor den Herrn Abgeordneten Dr. Köhler. (Abg. Reimann: Ich bitte ums Wort!)


Alterspräsident Löbe: Das Wort hat der Herr Abgeordnete Reimann.
Reimann (KPD): Ich schlage im Namen der kommunistischen Fraktion vor, zum Präsidenten zu wählen den Abgeordneten Hans Böhm, Abgeordneten der sozialdemokratischen Fraktion und Gewerkschaftssekretär.


Alterspräsident Löbe: Sie haben die Vorschläge gehört: Hans Böhm und Dr. Köhler. Ich bitte also Herrn Schlange-Schöningen, mit dem Buchstaben A beginnend, die Liste vorzulesen. Herrn Abgeordneten Dr. Dehler bitte ich, an der Urne die Stimmzettel entgegenzunehmen und sie im Beisein des aufgerufenen Abgeordneten in die Urne zu legen.
(Abg. Böhm: Zur Geschäftsordnung!)


— Das Wort zur Geschäftsordnung hat der Herr Abgeordnete Böhm.
Böhm (SPD): Zu dem Vorschlag der kommunistischen Fraktion, meine Person zum Präsidenten zu wählen, muß ich erklären, daß ich eine derartige Wahl ablehne.
(Beifall. — Abg. Reimann: Ich wollte nur die „Opposition” der sozialdemokratischen Fraktion unterstreichen! — Lachen und Zurufe bei den Sozialdemokraten.)


Alterspräsident Löbe: Die Abstimmung beginnt mit dem Namensaufruf.
(Zuruf.)


— Die Stimmzettel brauchen in keinen Umschlag gesteckt zu werden. Die Geheimhaltung ist trotzdem garantiert. Haben Sie keine Sorge!
Der Aufruf beginnt. (Namensaufruf)


Meine Damen und Herren, wir wiederholen jetzt die Buchstaben des Alphabets, damit diejenigen Damen und Herren sich melden, welche beim Aufruf gefehlt haben. Buchstabe A. (Zuruf.)


— Dann bitte ich vorzutreten. Lisa Albrecht — der Name fehlt in unserm Verzeichnis.
(Der Aufruf des Alphabets wird fortgesetzt.)


Dann erkläre ich die Wahlhandlung für geschlossen. Ich bitte nunmehr die Schriftführer, auf der einen Seite die Zahl der abgegebenen Zettel und auf der andern Seite die Aufschriften der Zettel festzustellen und die Wahl zu kontrollieren. (Das Ergebnis wird ermittelt.)


Darf ich bitten, die Plätze wieder einzunehmen.
Es sind 402 Stimmen abgegeben worden. Das Haus ist also beschlußfähig, ja sogar vollzählig.
Bei der W a h l haben erhalten: Herr Dr. Köhler 346 Stimmen, Herr Böhm 15 Stimmen. 41 Stimmzettel waren nicht beschrieben; das sind also Stimmenthaltungen. Der Herr Abgeordnete Dr. Köhler hat somit die erforderliche absolute Mehrheit erhalten. Ich bitte ihn, meinen Platz einzunehmen. (Beifall.)


Präsident Dr. Köhler: Meine Damen und Herren!
Ich übernehme das Amt des ersten Präsidenten des ersten deutschen Bundestags der Bundesrepublik Deutschland.
Wir fahren in der Tagesordnung fort und kommen zur Wahl der Vizepräsidenten und der Schriftführer. Ehe wir zu dieser Wahl schreiten, bin ich auf Grund einer interfraktionellen Vereinbarung ermächtigt,
folgende Feststellung zu treffen. Es werden, heute nur der erste und der zweite Vizepräsident gewählt.


Die endgültige Zahl der Vizepräsidenten wird durch die Geschäftsordnung festgestellt. Die Schriftführer werden heute von denjenigen Fraktionen und politischen Gruppen benannt — benannt! —, die bisher noch nicht im Präsidium vertreten gewesen sind. Auf der Basis dieser Vereinbarung soll die Wahl vollzogen werden.

 

……..………….

 

 

– Besetzung des deutschen Staates (Deutsches Reich)

 

 

immer wieder trifft man auf Gruppen oder Einzelpersonen, die behaupten das Deutsche Reich sei nie besetzt worden bzw. gewesen.

Die folgende Aussage des Deutschen Kaisers ist nur einer der Beweise, dass eben nicht sogenannte “Putschisten” durch einen Putsch die Macht übernommen hatten, wie immer wieder gerne behauptet, sondern die Hoheitsrechte des Deutschen Reiches mit dem Waffenstillstandsabkommen vom 11. 11. 1918 auf die Fremdmächte übergingen. Erst war es “nur” eine rein militärische Besetzung durch Soldaten der feindlichen Heere, später ging die Besetzung durch Übertragung auf den Völkerbund über. Und von da auf die UN, wo heute demzufolge die Feinstaatenklausel entsprechend fort gilt, ungeachtet aller Relativierungsversuche.

(Quelle: Berthold Otto – Wilhelm II. und wir. Seite 104)

– Potsdamer Abkommen

Zitat: “So ist dem deutschen Volk klarzumachen, daß die Verantwortung für diese Verwaltung und deren Versagen auf ihm ruhen wird.”

Vollzitat: 

Protokoll über die Dreimächtekonferenz von Berlin (Potsdamer Protokoll)
 vom 2. August 1945 Signatarstaaten:  Sowjetunion, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten

I. Am 17. Juli 1945 trafen sich der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika, Harry S. Truman, der Vorsitzende des Rates der Volkskommissare der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, Generalissimus J. W. Stalin, und der Premierminister Großbritanniens, Winston S. Churchill, sowie Herr Clement R. Attlee auf der von den drei Mächten beschickten Berliner Konferenz. Sie wurden begleitet von den Außenministern der drei Regierungen, W. M. Molotow, Herrn D. F. Byrnes und Herrn A. Eden, den Stabschefs und anderen Beratern.
In der Periode vom 17. bis 25. Juli fanden neun Sitzungen statt. Darauf wurde die Konferenz für zwei Tage unterbrochen, an denen in England die Wahlergebnisse verkündet wurden.
Am 28. Juli kehrte Herr Attlee in der Eigenschaft als Premierminister in Begleitung des neuen Außenministers, Herrn E. Bevin, zu der Konferenz zurück. Es wurden noch vier Sitzungen abgehalten. Während der Konferenz fanden regelmäßige Begegnungen der Häupter der drei Regierungen, von den Außenministern begleitet, und regelmäßige Beratungen der Außenminister statt.
Die Kommissionen, die in den Beratungen der Außenminister für die vorherige Vorbereitung der Fragen eingesetzt worden waren, tagten gleichfalls täglich. Die Sitzungen der Konferenz fanden in Cäcilienhof bei Potsdam statt.
Die Konferenz schloß am 2. August 1945. Es wurden wichtige Entscheidungen und Vereinbarungen getroffen. Es fand ein Meinungsaustausch über eine Reihe anderer Fragen statt. Die Beratung dieser Probleme wird durch den Rat der Außenminister, der auf dieser Konferenz geschaffen wurde, fortgesetzt.
Präsident Truman, Generalissimus Stalin und Premierminister Attlee verlassen diese Konferenz, welche das Band zwischen den drei Regierungen fester geknüpft und den Rahmen ihrer Zusammenarbeit und Verständigung erweitert hat, mit der verstärkten Überzeugung, daß ihre Regierungen und Völker, zusammen mit anderen Vereinten Nationen, die Schaffung eines gerechten und dauerhaften Friedens sichern werden.

II. Die Einrichtung eines Rates der Außenminister

Die Konferenz erreichte eine Einigung über die Errichtung eines Rates der Außenminister, welche die fünf Hauptmächte vertreten, zur Fortsetzung der notwendigen vorbereitenden Arbeit zur friedlichen Regelung und zur Beratung anderer Fragen, welche nach Übereinstimmung zwischen den Teilnehmern in dem Rat der Regierungen von Zeit zu Zeit an den Rat übertragen werden können.
Der Text der Übereinkunft über die Errichtung des Rates der Außenminister lautet: 1. Es ist ein Rat zu errichten, bestehend aus den Außenministern des Vereinigten Königreiches, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, Chinas, Frankreichs und der Vereinigten Staaten von Amerika. 2. (I) Der Rat tagt normalerweise in London, wo der ständige Sitz des Vereinigten Sekretariats sein wird, das durch den Rat zu schaffen ist. Jeder Außenminister wird durch einen Stellvertreter von hohem Rang begleitet werden, welcher gegebenenfalls bevollmächtigt ist, während seiner, des Außenministers, Abwesenheit die Arbeit weiterzuführen, sowie von einem kleinen Stab technischer Mitarbeiter. (II) Die erste Sitzung des Rates findet in London nicht später als am 1. September 1945 statt. Die Sitzungen können nach allgemeiner Übereinkunft nach anderen Hauptstädten einberufen werden; diese Übereinkunft kann von Zeit zu Zeit herbeigeführt werden. 3. (I.) Als eine vordringliche und wichtige Aufgabe des Rates wird ihm aufgetragen, Friedensverträge für Italien, Rumänien, Bulgarien, Ungarn und Finnland aufzusetzen, um sie den Vereinten Nationen vorzulegen und Vorschläge zur Regelung der ungelösten territorialen Fragen, die in Verbindung mit der Beendigung des Krieges in Europa entstehen, auszuarbeiten.

Der Rat wird zur Vorbereitung einer friedlichen Regelung für Deutschland benutzt werden, damit das entsprechende Dokument durch die für diesen Zweck geeignete Regierung Deutschlands angenommen werden kann, nachdem eine solche Regierung gebildet sein wird. (II) Zwecks Lösung jeder dieser Aufgaben wird der Rat aus Mitgliedern bestehen, welche diejenigen Regierungen vertreten, die die Bedingungen in der Kapitulation unterschrieben haben, diktiert an den Feindstaat, den die gegebene Aufgabe betrifft. Bei der Betrachtung der Fragen der Friedensregelung mit Italien wird Frankreich als Unterschriftsleistende der Kapitulationsbedingungen Italiens betrachtet werden. Andere Mitglieder werden zur Teilnahme am Rat eingeladen werden, wenn Fragen erörtert werden, die sie direkt betreffen. (III) Andere Angelegenheiten werden von Zeit zu Zeit dem Rat übertragen werden nach Übereinkunft zwischen den Regierungen, die seine Mitglieder sind. 4. (I) Wenn der Rat eine Frage erörtern wird, an der unmittelbar ein Staat interessiert ist, der in ihm nicht vertreten ist, so muß dieser Staat eingeladen werden, seine Vertreter zur Teilnahme an der Beratung und Prüfung dieser Frage zu entsenden. (II) Der Rat kann seine Arbeitsweise dem Charakter des gestellten, von ihm zu prüfenden Problems anpassen. In gewissen Fällen kann er die Frage zunächst in seiner Zusammensetzung vor der Teilnahme anderer interessierter Staaten vorberaten. In anderen Fällen kann der Rat zu einer offiziellen Konferenz den Staat einberufen, der hauptsächlich an der Lösung eines besonderen Problems interessiert ist. Der Entschließung der Konferenz entsprechend, schickte jede der drei Regierungen gleichlautende Einladungen an die Regierungen von China und Frankreich, diesen Text anzunehmen und sich ihnen zur Errichtung des Rates anzuschließen. Die Errichtung des Rates der Außenminister für besondere Ziele, die in diesem Text genannt worden sind, widerspricht nicht der auf der Krim-Konferenz erzielten Übereinkunft über die Abhaltung periodischer Beratungen der Außenminister der Vereinigten Staaten, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und des Vereinigten Königreiches. Die Konferenz überprüfte auch die Situation der Europäischen Konsultativen Kommission im Sinne der Übereinkunft über die Errichtung des Rates der Außenminister. Mit Genugtuung wurde festgestellt, daß die Kommission erfolgreich ihre Hauptaufgaben bewältigt hat, indem sie die Vorschläge betreffend die bedingungslose Kapitulation, die Besatzungszonen Deutschlands und Österreichs und das internationale Kontrollsystem in diesen Ländern vorlegte. Es wurde für richtig befunden, daß die speziellen Fragen, die die gegenseitige Angleichung der Politik der Alliierten hinsichtlich der Kontrolle über Deutschland und Österreich betreffen, in Zukunft der Zuständigkeit des Kontrollrats in Berlin und der Alliierten Kommission in Wien unterliegen sollen. Demgemäß ist man darüber einig geworden, die Auflösung der Europäischen Konsultativen Kommission zu empfehlen.

III. Deutschland

Alliierte Armeen führen die Besetzung von ganz Deutschland durch, und das deutsche Volk fängt an, die furchtbaren Verbrechen zu büßen, die unter der Leitung derer, welche es zur Zeit ihrer Erfolge offen gebilligt hat und denen es blind gehorcht hat, begangen wurden. Auf der Konferenz wurde eine Übereinkunft erzielt über die politischen und wirtschaftlichen Grundsätze der gleichgeschalteten Politik der Alliierten in bezug auf das besiegte Deutschland in der Periode der alliierten Kontrolle.
Das Ziel dieser Übereinkunft bildet die Durchführung der Krim-Deklaration über Deutschland. Der deutsche Militarismus und Nazismus werden ausgerottet, und die Alliierten treffen nach gegenseitiger Vereinbarung in der Gegenwart und in der Zukunft auch andere Maßnahmen, die notwendig sind, damit Deutschland niemals mehr seine Nachbarn oder die Erhaltung des Friedens in der ganzen Welt bedrohen kann.
Es ist nicht die Absicht der Alliierten, das deutsche Volk zu vernichten oder zu versklaven.

Die Alliierten wollen dem deutschen Volke die Möglichkeit geben, sich darauf vorzubereiten, sein Leben auf einer demokratischen und friedlichen Grundlage von neuem wiederaufzubauen. Wenn die eigenen Anstrengungen des deutschen Volkes unablässig auf die Erreichung dieses Zieles gerichtet sein werden, wird es ihm möglich sein, zu gegebener Zeit seinen Platz unter den freien und friedlichen Völkern der Welt einzunehmen.
Der Text dieser Übereinkunft lautet:
“Politische und wirtschaftliche Grundsätze, deren man sich bei der Behandlung Deutschlands in der Anfangsperiode der Kontrolle bedienen muß

A. Politische Grundsätze

1. Entsprechend der Übereinkunft über das Kontrollsystem in Deutschland wird die höchste Regierungsgewalt in Deutschland durch die Oberbefehlshaber der Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika, des Vereinigten Königreichs, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und der Französischen Republik nach den Weisungen ihrer entsprechenden Regierungen ausgeübt, und zwar von jedem in seiner Besatzungszone, sowie gemeinsam in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Kontrollrates in den Deutschland als Ganzes betreffenden Fragen.

2. Soweit dieses praktisch durchführbar ist, muß die Behandlung der deutschen Bevölkerung in ganz Deutschland gleich sein.

3. Die Ziele der Besetzung Deutschlands, durch welche der Kontrollrat sich leiten lassen soll, sind:
(1) Völlige Abrüstung und Entmilitarisierung Deutschlands und die Ausschaltung der gesamten deutschen Industrie, welche für eine Kriegsproduktion benutzt werden kann, oder deren Überwachung. Zu diesem Zweck:
a) werden alle Land-, See- und Luftstreitkräfte Deutschlands, SS, SA, SD und Gestapo mit allen ihren Organisationen, Stäben und Ämtern, einschließlich des Generalstabes, des Offizierskorps, der Reservisten, der Kriegsschulen, der Kriegervereine und aller anderen militärischen und halbmilitärischen Organisationen zusammen mit ihren Vereinen und Unterorganisationen, die den Interessen der Erhaltung der militärischen Tradition dienen, völlig und endgültig aufgelöst, um damit für immer der Wiedergeburt oder Wiederaufrichtung des deutschen Militarismus und Nazismus vorzubeugen;
b) müssen sich alle Waffen, Munition und Kriegsgerät und alle Spezialmittel zu deren Herstellung in der Gewalt der Alliierten befinden oder vernichtet werden. Der Unterhaltung und Herstellung aller Flugzeuge und aller Waffen, Ausrüstung und Kriegsgeräte wird vorgebeugt werden.

(II). Das deutsche Volk muß überzeugt werden, daß es eine totale militärische Niederlage erlitten hat und daß es sich nicht der Verantwortung entziehen kann für das, was es selbst dadurch auf sich geladen hat, daß seine eigene mitleidlose Kriegführung und der fanatische Widerstand der Nazis die deutsche Wirtschaft zerstört und Chaos und Elend unvermeidlich gemacht haben.

(III) Die Nationalsozialistische Partei mit ihren angeschlossenen Gliederungen und Unterorganisationen ist zu vernichten; alle nationalsozialistischen Ämter sind aufzulösen; es sind Sicherheiten dafür zu schaffen, daß sie in keiner Form wieder auferstehen können; jeder nazistischen und militäristischen Betätigung und Propaganda ist vorzubeugen.

(IV) Die endgültige Umgestaltung des deutschen politischen Lebens auf demokratischer Grundlage und eine eventuelle friedliche Mitarbeit Deutschlands am internationalen Leben sind vorzubereiten.

4. Alle nazistischen Gesetze, welche die Grundlagen für das Hitlerregime geliefert haben oder eine Diskriminierung auf Grund der Rasse, Religion oder politischen Überzeugung errichteten, müssen abgeschafft werden. Keine solche Diskriminierung, weder eine rechtliche noch eine administrative oder irgendeiner anderen Art, wird geduldet werden.
5. Kriegsverbrecher und alle diejenigen, die an der Planung oder Verwirklichung nazistischer Maßnahmen, die Greuel oder Kriegsverbrechen nach sich zogen oder als Ergebnis hatten, teilgenommen haben, sind zu verhaften und dem Gericht zu übergeben.

Nazistische Parteiführer, einflußreiche Nazianhänger und die Leiter der nazistischen Ämter und Organisationen und alle anderen Personen, die für die Besetzung und ihre Ziele gefährlich sind, sind zu verhaften und zu internieren.
6. Alle Mitglieder der nazistischen Partei, welche mehr als nominell an ihrer Tätigkeit teilgenommen haben, und alle anderen Personen, die den alliierten Zielen feindlich gegenüberstehen, sind aus den öffentlichen oder halböffentlichen Ämtern und von den verantwortlichen Posten in wichtigen Privatunternehmungen zu entfernen. Diese Personen müssen durch Personen ersetzt werden, welche nach ihren politischen und moralischen Eigenschaften fähig erscheinen, an der Entwicklung wahrhaft demokratischer Einrichtungen in Deutschland mitzuwirken.

7. Das Erziehungswesen in Deutschland muß so überwacht werden, daß die nazistischen und militaristischen Lehren völlig entfernt werden und eine erfolgreiche Entwicklung der demokratischen Ideen möglich gemacht wird.

8. Das Gerichtswesen wird entsprechend den Grundsätzen der Demokratie und der Gerechtigkeit auf der Grundlage der Gesetzlichkeit und der Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz ohne Unterschied der Rasse, der Nationalität und der Religion reorganisiert werden.

9. Die Verwaltung Deutschlands muß in Richtung auf eine Dezentralisation der politischen Struktur und der Entwicklung einer örtlichen Selbstverantwortung durchgeführt werden. Zu diesem Zwecke:

(I) Die lokale Selbstverwaltung wird in ganz Deutschland nach demokratischen Grundsätzen, und zwar durch Wahlausschüsse (Räte), so schnell wie es mit der Wahrung der militärischen Sicherheit und den Zielen der militärischen Besatzung vereinbar ist, wiederhergestellt.

(II) In ganz Deutschland sind alle demokratischen politischen Parteien zu erlauben und zu fördern mit der Einräumung des Rechtes, Versammlungen einzuberufen und öffentliche Diskussionen durchzuführen.

(III) Der Grundsatz der Wahlvertretung soll in die Gemeinde-, Kreis-, Provinzial- und Landesverwaltungen, so schnell wie es durch erfolgreiche Anwendung dieser Grundsätze in der örtlichen Selbstverwaltung gerechtfertigt werden kann, eingeführt werden.

(IV) Bis auf weiteres wird keine zentrale deutsche Regierung errichtet werden. Jedoch werden einige wichtige zentrale deutsche Verwaltungsabteilungen errichtet werden, an deren Spitze Staatssekretäre stehen, und zwar auf den Gebieten des Finanzwesens, des Transportwesens, des Verkehrswesens, des Außenhandels und der Industrie. Diese Abteilungen werden unter der Leitung des Kontrollrates tätig sein.

10. Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit zur Erhaltung der militärischen Sicherheit wird die Freiheit der Rede, der Presse und der Religion gewährt. Die religiösen Einrichtungen sollen respektiert werden. Die Schaffung Freier Gewerkschaften, gleichfalls unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Erhaltung der militärischen Sicherheit, wird gestattet werden.

B. Wirtschaftliche Grundsätze

11. Mit dem Ziele der Vernichtung des deutschen Kriegspotentials ist die Produktion von Waffen, Kriegsausrüstung und Kriegsmitteln, ebenso die Herstellung aller Typen von Flugzeugen und Seeschiffen zu verbieten und zu unterbinden. Die Herstellung von Metallen und Chemikalien, der Maschinenbau und die Herstellung anderer Gegenstände, die unmittelbar für die Kriegswirtschaft notwendig sind, ist streng zu überwachen und zu beschränken, entsprechend dem genehmigten Stand der friedlichen Nachkriegsbedürfnisse Deutschlands, um die in dem Punkt 15 angeführten Ziele zu befriedigen. Die Produktionskapazität, entbehrlich für die Industrie, welche erlaubt sein wird, ist entsprechend dem Reparationsplan, empfohlen durch die interalliierte Reparationskommission und bestätigt durch die beteiligten Regierungen, entweder zu entfernen oder, falls sie nicht entfernt werden kann, zu vernichten.

12. In praktisch kürzester Frist ist das deutsche Wirtschaftsleben zu dezentralisieren mit dem Ziel der Vernichtung der bestehenden übermäßigen Konzentration der Wirtschaftskraft, dargestellt insbesondere durch Kartelle, Syndikate, Trusts und andere Monopolvereinigungen.

13. Bei der Organisation des deutschen Wirtschaftslebens ist das Hauptgewicht auf die Entwicklung der Landwirtschaft und der Friedensindustrie für den inneren Bedarf (Verbrauch) zu legen.

14. Während der Besatzungszeit ist Deutschland als eine wirtschaftliche Einheit zu betrachten. Mit diesem Ziel sind gemeinsame Richtlinien aufzustellen hinsichtlich:  a) der Erzeugung und der Verteilung der Produkte der Bergbau- und der verarbeitenden Industrie;  b) der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und der Fischerei;  c) der Löhne, der Preise und der Rationierung;  d) des Import- und Exportprogramms für Deutschland als Ganzes;  e) der Währung und des Bankwesens, der zentralen Besteuerung und der Zölle;  f) der Reparationen und der Beseitigung des militärischen Industriepotentials;  g) des Transport- und Verkehrswesens. Bei der Durchführung dieser Richtlinien sind gegebenenfalls die verschiedenen örtlichen Bedingungen zu berücksichtigen.

15. Es ist eine alliierte Kontrolle über das deutsche Wirtschaftsleben zu errichten, jedoch nur in den Grenzen, die notwendig sind:  a) zur Erfüllung des Programms der industriellen Abrüstung und Entmilitarisierung, der Reparationen und der erlaubten Aus- und Einfuhr;  b) zur Sicherung der Warenproduktion und der Dienstleistungen, die zur Befriedigung der Bedürfnisse der Besatzungsstreitkräfte und der verpflanzten Personen in Deutschland notwendig sind und die wesentlich sind für die Erhaltung eines mittleren Lebensstandards in Deutschland, der den mittleren Lebensstandard der europäischen Länder nicht übersteigt. (Europäische Länder in diesem Sinne sind alle europäischen Länder mit Ausnahme des Vereinigten Königreiches und der Sowjetunion);  c) zur Sicherung – in der Reihen folge, die der Kontrollrat festsetzt – einer gleichmäßigen Verteilung der wesentlichsten Waren unter den verschiedenen Zonen, um ein ausgeglichenes Wirtschaftsleben in ganz Deutschland zu schaffen und die Einfuhrnotwendigkeit einzuschränken;  d) zur Überwachung der deutschen Industrie und aller wirtschaftlichen und finanziellen internationalen Abkommen einschließlich der Aus- und Einfuhr mit dem Ziel der Unterbindung einer Entwicklung des Kriegspotentials Deutschlands und der Erreichung der anderen genannten Aufgaben;  e) zur Überwachung aller deutschen öffentlichen oder privaten wissenschaftlichen Forschungs- oder Versuchsanstalten, Laboratorien usw., die mit einer Wirtschaftstätigkeit verbunden sind.

16. Zur Einführung und Unterstützung der wirtschaftlichen Kontrolle, die durch den Kontrollrat errichtet worden ist, ist ein deutscher Verwaltungsapparat zu schaffen. Den deutschen Behörden ist nahezulegen, in möglichst vollem Umfange die Verwaltung dieses Apparates zu fördern und zu übernehmen. So ist dem deutschen Volk klarzumachen, daß die Verantwortung für diese Verwaltung und deren Versagen auf ihm ruhen wird. Jede deutsche Verwaltung, die dem Ziel der Besatzung nicht entsprechen wird, wird verboten werden.

17. Es sind unverzüglich Maßnahmen zu treffen zur:  a) Durchführung der notwendigen Instandsetzungen des Verkehrswesens,  b) Hebung der Kohlenerzeugung,  c) weitestmöglichen Vergrößerung der landwirtschaftlichen Produktion und  d) Durchführung einer beschleunigten Instandsetzung der Wohnungen und der wichtigsten öffentlichen Einrichtungen.

18. Der Kontrollrat hat entsprechende Schritte zur Verwirklichung der Kontrolle und der Verfügung über alle deutschen Guthaben im Auslande zu übernehmen, welche noch nicht unter die Kontrolle der alliierten Nationen, die an dem Krieg gegen Deutschland teilgenommen haben, geraten sind.

19. Die Bezahlung der Reparationen soll dem deutschen Volke genügend Mittel belassen, um ohne eine Hilfe von außen zu existieren.

Die Konferenz einigte sich auf die folgende Erklärung über eine gemeinsame Politik zur möglichst baldigen Schaffung der Bedingungen für einen dauerhaften Frieden nach der siegreichen Beendigung des Krieges in Europa.
Die drei Regierungen betrachten es als wünschenswert, daß die gegenwärtige anormale Stellung Italiens, Bulgariens, Finnlands, Ungarns und Rumäniens durch den Abschluß von Friedensverträgen beendigt werden soll. Sie vertrauen darauf, daß auch die anderen interessierten alliierten Regierungen diese Ansicht teilen.
Für ihren Teil haben die drei Regierungen die Vorbereitung eines Friedensvertrages für Italien als erste unter den vordringlichen und wichtigen Aufgaben vorgesehen, denen sich der Rat der Außenminister unterziehen soll. Italien war die erste der Achsenmächte, die mit Deutschland gebrochen hat, zu dessen Niederlage es materiell erheblich beigetragen hat, und es hat sich jetzt den Alliierten in ihrem Kampf gegen Japan angeschlossen. Italien hat sich selbst vom faschistischen Regime befreit und macht gute Fortschritte auf dem Wege zur Wiederherstellung einer demokratischen Regierung und demokratischer Einrichtungen. Der Abschluß eines solchen Friedensvertrages mit einer anerkannten und demokratischen italienischen Regierung würde es den drei Regierungen ermöglichen, ihrem Wunsche entsprechend einen Antrag Italiens auf die Mitgliedschaft in der Organisation der Vereinten Nationen zu unterstützen.
Die drei Regierungen haben ferner den Rat der Außenminister mit der Aufgabe einer Vorbereitung von Friedensverträgen für Bulgarien, Finnland, Ungarn und Rumänien beauftragt. Der Abschluß von Friedensverträgen mit anerkannten demokratischen Regierungen in diesen Staaten würde ebenfalls die drei Regierungen befähigen, deren Anträge auf Mitgliedschaft in den Vereinten Nationen zu unterstützen.
Die drei Regierungen kommen überein, jede für sich in naher Zukunft im Lichte der dann vorherrschenden Bedingungen die Herstellung diplomatischer Beziehungen zu Finnland, Rumänien, Bulgarien und Ungarn zu untersuchen, soweit dies vor Abschluß von Friedensverträgen mit diesen Ländern möglich ist.
Die drei Regierungen zweifeln nicht, daß im Hinblick auf die veränderten Umstände, bedingt durch das Kriegsende in Europa, die Vertreter der alliierten Presse volle Freiheit genießen, der Welt über die Ereignisse in Rumänien, Bulgarien, Ungarn und Finnland zu berichten.

Hinsichtlich der Zulassung anderer Staaten zur Organisation der Vereinten Nationen erklärt Artikel 4 der Charta der Vereinten Nationen folgendes:

1. Die Mitgliedschaft in den Vereinten Nationen steht allen anderen friedliebenden Staaten offen, die die in der vorliegenden Charta enthaltenen Verpflichtungen akzeptieren und nach dem Urteil der Organisation willens und in der Lage sind, diese Verpflichtungen durchzuführen.

2. Die Zulassung jedes derartigen Staates zur Mitgliedschaft der Vereinten Nationen erfolgt durch Beschluß der Generalversammlung auf Empfehlung des Sicherheitsrates.
Die drei Regierungen werden ihrerseits Anträge auf Mitgliedschaft seitens solcher Staaten, die während des Krieges neutral geblieben sind und die oben aufgeführten Bedingungen erfüllen werden, unterstützen.
Die drei Regierungen fühlen sich jedoch verpflichtet, klarzustellen, daß sie für ihren Teil einen Antrag auf Mitgliedschaft seitens der gegenwärtigen spanischen Regierung, die sich mit Unterstützung der Achsenmächte gebildet hat, nicht begünstigen werden, da diese angesichts ihres Ursprunges, ihres Charakters, ihrer Geschichte und ihrer engen Verbindung mit den Angreiferstaaten nicht die notwendigen Qualifikationen zur Rechtfertigung einer derartigen Mitgliedschaft besitzt.

XI. Territoriale Treuhänderschaft

Die Konferenz prüfte einen Vorschlag der Sowjetregierung hinsichtlich einer Treuhänderschaft über Territorien, wie sie in dem Beschluß der Krim-Konferenz und in der Charta der Vereinten Nationen definiert sind.

Bei der Aufstellung des Haushaltsplanes Deutschlands sind die nötigen Mittel für die Einfuhr bereitzustellen, die durch den Kontrollrat in Deutschland genehmigt worden ist. Die Einnahmen aus der Ausfuhr der Erzeugnisse der laufenden Produktion und der Warenbestände dienen in erster Linie der Bezahlung dieser Einfuhr. Die hier erwähnten Bedingungen werden nicht angewandt bei den Einrichtungen und Produkten, die in den Punkten 4a und 4b der Übereinkunft über die deutschen Reparationen erwähnt sind.”

IV. Reparationen aus Deutschland

In Übereinstimmung mit der Entscheidung der Krim-Konferenz, wonach Deutschland gezwungen werden soll, in größtmöglichem Ausmaß für die Verluste und die Leiden, die es den Vereinten Nationen verursacht hat, und wofür das deutsche Volk der Verantwortung nicht entgehen kann, Ausgleich zu schaffen, wurde folgende Übereinkunft über Reparationen erreicht:

1. Die Reparationsansprüche der UdSSR sollen durch Entnahmen aus der von der UdSSR besetzten Zone in Deutschland und durch angemessene deutsche Auslandsguthaben befriedigt werden.

2. Die UdSSR wird die Reparationsansprüche Polens aus ihrem eigenen Anteil an den Reparationen befriedigen.

3. Die Reparationsansprüche der Vereinigten Staaten, des Vereinigten Königreiches und der anderen zu Reparationsforderungen berechtigten Länder werden aus den westlichen Zonen und den entsprechenden deutschen Auslandsguthaben befriedigt werden.

4. In Ergänzung der Reparationen, die die UdSSR aus ihrer eigenen Besatzungszone erhält, wird die UdSSR zusätzlich aus den westlichen Zonen erhalten:  a) 15% derjenigen verwendungsfähigen und vollständigen industriellen Ausrüstung, vor allem der metallurgischen, chemischen und Maschinen erzeugenden Industrien, soweit sie für die deutsche Friedenswirtschaft unnötig und aus den westlichen Zonen Deutschlands zu entnehmen sind, im Austausch für einen entsprechenden Wert an Nahrungsmitteln, Kohle, Kali, Zink, Holz, Tonprodukten, Petroleumprodukten und anderen Waren, nach Vereinbarung.  b) 10% derjenigen industriellen Ausrüstung, die für die deutsche Friedenswirtschaft unnötig ist und aus den westlichen Zonen zu entnehmen und auf Reparationskonto an die Sowjetregierung zu übertragen ist ohne Bezahlung oder Gegenleistung irgendwelcher Art. Die Entnahmen der Ausrüstung, wie sie oben in a) und b) vorgesehen sind, sollen gleichzeitig erfolgen.

5. Der Umfang der aus den westlichen Zonen zu entnehmenden Ausrüstung, der auf Reparationskonto geht; muß spätestens innerhalb sechs Monaten von jetzt ab bestimmt sein.

6. Die Entnahme der industriellen Ausrüstung soll so bald wie möglich beginnen und innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der in § 5 spezifizierten Bestimmung, abgeschlossen sein. Die Auslieferung der in § 4a) genannten Produkte soll so schnell wie möglich beginnen, und zwar in durch Vereinbarung bedingten Teillieferungen seitens der Sowjetunion, und innerhalb von fünf Jahren von dem erwähnten Datum ab erfolgen. Die Bestimmung des Umfanges und der Art der industriellen Ausrüstung, die für die deutsche Friedenswirtschaft unnötig ist und der Reparation unterliegt, soll durch den Kontrollrat gemäß den Richtlinien erfolgen, die von der alliierten Kontrollkommission für Reparationen, unter Beteiligung Frankreichs, festgelegt sind, wobei die endgültige Entscheidung durch den Kommandierenden der Zone getroffen wird, aus der die Ausrüstung entnommen werden soll.

7. Vor der Festlegung des Gesamtumfanges der der Entnahme unterworfenen Ausrüstung sollen Vorschußlieferungen solcher Ausrüstung erfolgen, die als zur Auslieferung verfügbar bestimmt werden in Übereinstimmung mit dem Verfahren, das im letzten Satz des § 6 vorgesehen ist.

8. Die Sowjetregierung verzichtet auf alle Ansprüche bezüglich der Reparationen aus Anteilen an deutschen Unternehmungen, die in den westlichen Besatzungszonen in Deutschland gelegen sind. Das gleiche gilt für deutsche Auslandsguthaben in allen Ländern, mit Ausnahme der weiter unten in § 9 gekennzeichneten Fälle.

9. Nach einem Meinungsaustausch über diese Frage wurde beschlossen, daß die Verfügung über frühere italienische Kolonialgebiete im Zusammenhang mit der Vorbereitung eines Friedensvertrages für Italien geklärt und im September vom Rat der Außenminister beraten werden soll.

XII. Verfahrensrevision bei der alliierten Kontrollkommission in Rumänien, Bulgarien und Ungarn.

Die drei Regierungen nahmen zur Kenntnis, daß die Sowjetvertreter bei den alliierten Kontrollkommissionen in Rumänien, Bulgarien und Ungarn ihren britischen und amerikanischen Kollegen Vorschläge zur Verbesserung der Arbeit der Kontrollkommissionen übermittelt haben, nachdem die Feindseligkeiten in Europa aufgehört haben.
Die drei Regierungen kamen überein, daß die Revision des Verfahrens der alliierten Kontrollkommission in diesen Ländern jetzt durchgeführt werden könne, wobei die Interessen und Verantwortlichkeiten der drei Regierungen berücksichtigt sind, die gemeinsam die Waffenstillstandsbedingungen den jeweiligen Ländern vorgelegt haben, und wobei die vereinbarten Vorschläge als Grundlage dienen sollen.

XIII. Ordnungsmäßige Überführung deutscher Bevölkerungsteile

Die Konferenz erzielte folgendes Abkommen über die Ausweisung Deutscher aus Polen, der Tschechoslowakei und Ungarn:
Die drei Regierungen haben die Frage unter allen Gesichtspunkten beraten und erkennen an, daß die Überführung der deutschen Bevölkerung oder Bestandteile derselben, die in Polen, Tschechoslowakei und Ungarn zurückgeblieben sind, nach Deutschland durchgeführt werden muß. Sie stimmen darin überein, daß jede derartige Überführung, die stattfinden wird, in ordnungsgemäßer und humaner Weise erfolgen soll. Da der Zustrom einer großen Zahl Deutscher nach Deutschland die Lasten vergrößern würde, die bereits auf den Besatzungsbehörden ruhen, halten sie es für wünschenswert, daß der alliierte Kontrollrat in Deutschland zunächst das Problem unter besonderer Berücksichtigung der Frage einer gerechten Verteilung dieser Deutschen auf die einzelnen Besatzungszonen prüfen soll. Sie beauftragen demgemäß ihre jeweiligen Vertreter beim Kontrollrat, ihren Regierungen so bald wie möglich über den Umfang zu berichten, in dem derartige Personen schon aus Polen, der Tschechoslowakei und Ungarn nach Deutschland gekommen sind, und eine Schätzung über Zeitpunkt und Ausmaß vorzulegen, zu dem die weiteren Überführungen durchgeführt werden könnten, wobei die gegenwärtige Lage in Deutschland zu berücksichtigen ist. Die tschechoslowakische Regierung, die Polnische Provisorische Regierung und der Alliierte Kontrollrat in Ungarn werden gleichzeitig von obigem in Kenntnis gesetzt und ersucht werden, inzwischen weitere Ausweisungen der deutschen Bevölkerung einzustellen, bis die betroffenen Regierungen die Berichte ihrer Vertreter an den Kontrollausschuß geprüft haben.

XIV. Militärische Besprechungen

Während der Konferenz fanden Sitzungen zwischen den Stabschefs der drei Regierungen über militärische Themen gemeinsamen Interesses statt.

2. August 1945.
(Dieses Protokoll ist von J. W. Stalin, Harry S. Truman und C. R. Attlee unterzeichnet.)
Das abgedruckte “Protokoll über die Dreimächtekonferenz von Berlin” ist als Presseverlautbarung am 2. August 1945 herausgegeben. Die hier wiedergegebene im ABI. Kontr. Erg. abgedruckte deutsche Fassung enthält eine Reihe von Übersetzungsfehlern schon gegenüber dem englischen und russischen Original Diese ebenfalls im ABI. Kontr. Erg. veröffentlichten Originalfassungen enthalten gegenüber dem zwischen den drei Regierungschefs vereinbarten Protokoll einige erläuternde Einfügungen, andererseits fehlt eine Reihe von Artikeln (siehe Rauschning, Die Gesamtverfassung Deutschlands, S. 95ff.). Beide Fassungen sind auf der 13. Sitzung der Konferenz in der Nacht vom 1. zum 2. August 1945 von den drei Regierungschefs angenommen worden (siehe Truman, Harry S. Memoirs, Bd. 1: Year of Decisions, Garden City, N. Y. 1955, 5.408ff.).
Frankreich hat an der Konferenz nicht teilgenommen und demzufolge an dem Protokoll nicht mitgewirkt. Auf ein Schreiben der drei Konferenzstaaten hin hat es am 7.

Die Regierungen der USA und des Vereinigten Königreichs verzichten auf ihre Ansprüche im Hinblick auf Reparationen hinsichtlich der Anteile an deutschen Unternehmungen, die in der östlichen Besatzungszone in Deutschland gelegen sind. Das gleiche gilt für deutsche Auslandsguthaben in Bulgarien, Finnland, Ungarn, Rumänien und Ostösterreich.

10. Die Sowjetunion erhebt keine Ansprüche auf das von den alliierten Truppen in Deutschland erbeutete Gold.

V. Die deutsche Kriegs- und Handelsmarine

Die Konferenz erzielte im Prinzip eine Einigung hinsichtlich der Maßnahmen über die Ausnutzung und die Verfügung über die ausgelieferte deutsche Flotte und die Handelsschiffe. Es wurde beschlossen, daß die drei Regierungen Sachverständige bestellen, um gemeinsam detaillierte Pläne zur Verwirklichung der vereinbarten Grundsätze auszuarbeiten. Eine weitere gemeinsame Erklärung wird von den drei Regierungen gleichzeitig zu gegebener Zeit veröffentlicht werden.
VI. Stadt Königsberg und das anliegende Gebiet
Die Konferenz prüfte einen Vorschlag der Sowjetregierung, daß vorbehaltlich der endgültigen Bestimmung der territorialen Fragen bei der Friedensregelung derjenige Abschnitt der Westgrenze der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, der an die Ostsee grenzt, von einem Punkt an der östlichen Küste der Danziger Bucht in östlicher Richtung nördlich von Braunsberg-Goldap und von da zu dem Schnittpunkt der Grenzen Litauens, der Polnischen Republik und Ostpreußens verlaufen soll.
Die Konferenz hat grundsätzlich dem Vorschlag der Sowjetregierung hinsichtlich der endgültigen Übergabe der Stadt Königsberg und des anliegenden Gebietes an die Sowjetunion gemäß der obigen Beschreibung zugestimmt, wobei der genaue Grenzverlauf einer sachverständigen Prüfung vorbehalten bleibt.
Der Präsident der USA und der britische Premierminister haben erklärt, daß sie den Vorschlag der Konferenz bei der bevorstehenden Friedensregelung unterstützen werden.

VII. Kriegsverbrecher.

Die drei Regierungen haben von dem Meinungsaustausch Kenntnis genommen, der in den letzten Wochen in London zwischen britischen, USA-, sowjetischen und französischen Vertretern mit dem Ziele stattgefunden hat, eine Vereinbarung über die Methoden des Verfahrens gegen alle Hauptkriegsverbrecher zu erzielen, deren Verbrechen nach der Moskauer Erklärung vom Oktober 1943 räumlich nicht besonders begrenzt sind.
Die drei Regierungen bekräftigen ihre Absicht, diese Verbrecher einer schnellen und sicheren Gerichtsbarkeit zuzuführen. Sie hoffen, daß die Verhandlungen in London zu einer schnellen Vereinbarung führen, die diesem Zwecke dient, und sie betrachten es als eine Angelegenheit von größter Wichtigkeit, daß der Prozeß gegen diese Hauptverbrecher zum frühestmöglichen Zeitpunkt beginnt.
Die erste Liste der Angeklagten wird vor dem 1. September dieses Jahres veröffentlicht werden.

VIII. Österreich

Die Konferenz hat einen Vorschlag der Sowjetregierung über die Ausdehnung der Autorität der österreichischen provisorischen Regierung auf ganz Österreich geprüft.
Die drei Regierungen stimmten darin überein, daß sie bereit seien, diese Frage nach dem Einzug der britischen und amerikanischen Streitkräfte in die Stadt Wien zu prüfen.

IX. Polen

Die Konferenz hat die Fragen, die sich auf die Polnische Provisorische Regierung der Nationalen Einheit und auf die Westgrenze Polens beziehen, der Betrachtung unterzogen.
Hinsichtlich der Polnischen Provisorischen Regierung der Nationalen Einheit definierten sie ihre Haltung in der folgenden Feststellung: a) Wir haben mit Genugtuung von dem Abkommen Kenntnis genommen, das die polnischen Vertreter aus Polen selbst und diejenigen aus dem Auslande erzielt haben, durch das die in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Krim-Konferenz erfolgte Bildung einer Polnischen Provisorischen Regierung der Nationalen Einheit möglich geworden ist, die von den drei Mächten anerkannt worden ist.

August 1945 eine Serie von 6 Noten an deren Botschafter gerichtet (abgedruckt in: Jahrbuch für internationales Recht, Bd. 4 (1954), S. 179-183 (französisch); deutsche Übersetzung in: Europa Archiv 1954, S. 6743ff.). In diesen Noten wird einer Reihe von Punkten des Potsdamer Abkommens unter Beifügung von Vorbehalten zugestimmt. Frankreich betrachtet sich nicht als Partner des Potsdamer Abkommens.

Die Herstellung diplomatischer Beziehungen mit der Polnischen Provisorischen Regierung durch die britische Regierung und die Regierung der Vereinigten Staaten hatte die Zurückziehung ihrer Anerkennung der früheren polnischen Regierung in London zur Folge, die nicht mehr besteht. Die Regierungen der Vereinigten Staaten und Großbritanniens haben Maßnahmen zum Schutze der Interessen der Polnischen Provisorischen Regierung der Nationalen Einheit als der anerkannten Regierung des polnischen Staates hinsichtlich des Eigentums getroffen, das dem polnischen Staate gehört, in ihren Gebieten liegt und unter ihrer Kontrolle steht, unabhängig davon, welcher Art dieses Eigentum auch sein mag. Sie haben weiterhin Maßnahmen zur Verhinderung einer Übereignung derartigen Eigentums an Dritte getroffen. Der Polnischen Provisorischen Regierung der Nationalen Einheit werden alle Möglichkeiten zur Anwendung der üblichen gesetzlichen Maßnahmen geboten werden zur Wiederherstellung eines beliebigen Eigentumsrechtes des Polnischen Staates, das ihm ungesetzlich entzogen worden sein sollte. Die drei Mächte sind darum besorgt, der Polnischen Provisorischen Regierung der Nationalen Einheit bei der Angelegenheit der Erleichterung der möglichst baldigen Rückkehr aller Polen im Ausland nach Polen behilflich zu sein, und zwar für alle Polen im Ausland, die nach Polen zurückzukehren wünschen, einschließlich der Mitglieder der polnischen bewaffneten Streitkräfte und der polnischen Handelsmarine. Sie erwarten, daß den in die Heimat zurückkehrenden Polen die gleichen persönlichen und eigentumsmäßigen Rechte zugebilligt werden wie allen übrigen polnischen Bürgern. Die drei Mächte nehmen zur Kenntnis, daß die Polnische Provisorische Regierung der Nationalen Einheit in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Krim-Konferenz der Abhaltung freier und ungehinderter Wahlen, die sobald wie möglich auf der Grundlage des allgemeinen Wahlrechts und der geheimen Abstimmung durchgeführt werden sollen, zugestimmt hat, wobei alle demokratischen und antinazistischen Parteien das Recht zur Teilnahme und zur Aufstellung von Kandidaten haben und die Vertreter der alliierten Presse volle Freiheit genießen sollen, der Welt über die Entwicklung der Ereignisse in Polen vor und während der Wahlen zu berichten. b) Bezüglich der Westgrenze Polens wurde folgendes Abkommen erzielt: In Übereinstimmung mit dem bei der Krim-Konferenz erzielten Abkommen haben die Häupter der drei Regierungen die Meinung der Politischen Provisorischen Regierung der Nationalen Einheit hinsichtlich des Territoriums im Norden und Westen geprüft, das Polen erhalten soll. Der Präsident des Nationalrates Polens und die Mitglieder der Polnischen Provisorischen Regierung der Nationalen Einheit sind auf der Konferenz empfangen worden und haben ihre Auffassungen in vollem Umfange dargelegt. Die Häupter der drei Regierungen bekräftigen ihre Auffassung, daß die endgültige Festlegung der Westgrenze Polens bis zu der Friedenskonferenz zurückgestellt werden soll. Die Häupter der drei Regierungen stimmen darin überein, daß bis zur endgültigen Festlegung der Westgrenze Polens, die früher deutschen Gebiete östlich der Linie, die von der Ostsee unmittelbar westlich von Swinemünde und von dort die Oder entlang bis zur Einmündung der westlichen Neiße und die westliche Neiße entlang bis zur tschechoslowakischen Grenze verläuft, einschließlich des Teiles Ostpreußens, der nicht unter die Verwaltung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken in Übereinstimmung mit den auf dieser Konferenz erzielten Vereinbarungen gestellt wird, und einschließlich des Gebietes der früheren Freien Stadt Danzig unter die Verwaltung des polnischen Staates

BRD – Legitimation durch West-Alliierte

Dokumente zu Deutschlands Rechtslage

 

  1. Konferenz der Außenminister der Vereinigten Staaten, Großbritanniens und Frankreichs in Washington vom 6. bis 8. April 1949

 

a) Grundsätze der alliierten Besatzungspolitik nach Errichtung einer deutschen Bundesrepublik

Die drei Regierungen einigten sich auch auf die Grundsätze, nach denen sie ihre Befugnisse und Zuständigkeiten ausüben werden, und hielten diese in ihrer Niederschrift fest.
Grundsätze, nach denen ihre Befugnisse und Zuständigkeiten nach der nach der Errichtung einer deutschen Bundesrepublik ausgeübt werden.

Während der Besatzung die Besatzungsregierungen werden zwar die Oberhoheit über die ZI behalten, aber es ist beabsichtigt, die Militärregierung zu beenden und die Funktion der Besatzungsbeamten hauptsächlich auf die Aufsicht. Den deutschen Behörden wird es freistehen, Verwaltungs- oder Gesetzgebungsmaßnahmen zu ergreifen, und diese Maßnahmen werden gültig sein, sofern kein Veto der alliierten Behörden dagegen eingelegt wird.

Die Bereiche, in denen sich die Besatzungsbehörden das Recht vorbehalten, selbst direkt tätig zu werden einschließlich der Erteilung von Anordnungen an deutsche Bundes- und Kommunalbeamte werden auf ein Minimum beschränkt sein, und es wird erwartet, daß mit Ausnahme von Sicherheitsfragen, die Ausübung direkter Befugnisse vorübergehender und selbstauflösender Natur sein wird.

Nach der Gründung der Bundesrepublik Deutschland wird die Verwaltung für wirtschaftliche Zusammenarbeit die Verantwortung für die Überwachung der die Verwendung der von der Regierung der Vereinigten Staaten für die deutsche Wirtschaft bereitgestellten Mittel Wirtschaft für Zwecke der Entlastung und des Wiederaufbaus zur Verfügung gestellt werden. Es ist vorgesehen, dass die Bundesrepublik Deutschland Bundesrepublik dem Übereinkommen über die europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit beitritt und auch ein bilaterales Abkommen mit der Regierung der Vereinigten Staaten. Wenn die deutsche Republik errichtet und die Militärregierung beendet ist, werden die rein militärischen Funktionen der Besatzungsbehörden von einem Oberbefehlshaber und alle anderen Funktionen von einem Hiih Commissioner wahrgenommen, der alle alliierten Einrichtungen in Deutschland mit Ausnahme der Besatzungstruppen leitet. Es ist beabsichtigt, die Größe der Stäbe in Deutschland auf ein Minimum beschränkt werden. Ein Hauptziel der der drei alliierten Regierungen ist es, die engste Integration des deutschen Volkes auf einer für beide Seiten vorteilhaften Grundlage zu erreichen. Integration des deutschen Volkes in einem demokratischen Bundesstaat im Rahmen eines europäischen Rahmen eines europäischen Verbundes zu erreichen.

b) Abkommen über die Drei-Mächte-Kontrolle für die West-Zonen Deutschlands”) vom 8. April 1949

Die Regierungen des Vereinigten Königreichs, Frankreichs und der Vereinigten Staaten kommen überein vor dem Inkrafttreten des Besatzungsstatuts ein trizonales Fusionsabkommen zu schließen.

Die Vertreter der drei Besatzungsmächte werden die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um einen dreigliedrigen Kontrollmechanismus für die Westzonen Deutschlands einzurichten, der zum Zeitpunkt der Einsetzung einer provisorischen deutschen Regierung in Kraft treten wird.

Die folgenden Bestimmungen wurden vereinbart von die Regierungen; Vereinigten Königreichs, Frankreichs und der Vereinigten Staaten bilden die Grundlage für diese Vereinbarungen: –

  1. Eine Alliierte Hohe Kommission, bestehend aus einem Hohen Kommissar jeder Besatzungsmacht oder ihrem Vertreter besteht, ist die oberste alliierte Kontrollinstanz.
  2. Art und Umfang der von der Alliierten Hohen Kommission ausgeübten Kontrollen stehen im Einklang mit dem Besatzungsstatut und internationalen Vereinbarungen.
  3. Um der Bundesrepublik Deutschland eine stärkere Verantwortung für die inneren Angelegenheiten zu ermöglichen und die Belastung durch Besatzungskosten zu verringern Kosten zu reduzieren, wird das Personal auf ein Minimum beschränkt.
  4. In Ausübung der den Besatzungsbehörden vorbehaltenen Befugnisse zur Änderungen der Bundesverfassung zu genehmigen, bedürfen die Beschlüsse der Alliierten Hohen Kommission Einstimmigkeit erforderlich.
  5. In Ausübung der den Besatzungsbehörden vorbehaltenen Befugnisse zur In Fällen, in denen die Ausübung oder Nichtausübung der Befugnisse. Absatz 2 (g) des Besatzungsstatuts den Bedarf an Unterstützung aus von der Regierung der Vereinigten Staaten bereitgestellten Mitteln erhöhen würde, wird ein System der Stimmengewichtung. Nach diesem System haben die Vertreter der Besatzungsbehörden eine, Besatzungsbehörden über eine Stimmkraft verfügen, die im Verhältnis zu den Deutschland von ihren jeweiligen Regierungen zur Verfügung gestellt werden. Diese Bestimmung soll jedoch nicht die derzeitige vorherrschende Stimme der Vereinigten Staaten in der Gemeinsamen Export-Import-Agentur und der Gemeinsamen Devisenstelle schmälern, solange diese Organisationen oder deren Nachfolgeorganisationen weiter bestehen und mit der Erfüllung mit der Wahrnehmung ihrer derzeitigen Aufgaben betraut sind. Keine der hiernach getroffenen Maßnahmen darf nicht im Widerspruch zu zwischenstaatlichen Vereinbarungen zwischen den Unterzeichnern oder gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung.
  6. In allen anderen Angelegenheiten wird mit Mehrheit abgestimmt.
  7. (a) Wird durch einen Mehrheitsbeschluß eine zwischenstaatliche Vereinbarung geändert, die sich auf einen der in Absatz 2 Buchstaben a) und b) des Besetzungsstatuts aufgeführt sind, so kann jeder abweichende Hohe Kommissar bei seiner Regierung Berufung einlegen. Dieser Einspruch dient der Aussetzung des Beschlusses bis zu einer Einigung zwischen den drei Regierungen.(b) Ist ein Hoher Kommissar der Auffassung, daß ein Mehrheitsbeschluß im Widerspruch steht zu einer zwischenstaatlichen Übereinkunft, die sich auf einen der in Absatz 2 a) und 2 b) des Besatzungsstatuts genannten Gegenstände bezieht, oder mit den Grundprinzipien für die Gestaltung der auswärtigen Beziehungen Deutschlands oder mit Angelegenheiten, die für die Sicherheit, des Ansehens und der Erfordernisse der Besatzungsmacht betreffen, kann er sich an seine Regierung wenden. Ein solcher Einspruch führt zu einer Aussetzung der Maßnahmen für 30 Tage und darüber hinaus, es sei denn, zwei der Regierungen erklären, daß die Gründe keine weitere Aussetzung rechtfertigen eine weitere Aussetzung.(c) Wird ein solcher Rechtsbehelf gegen eine Maßnahme der Alliierten Hohen Kommission eingelegt, die entweder die Ablehnung oder die Entscheidung über die Missbilligung deutscher Rechtsvorschriften, so werden diese Rechtsvorschriften für die Dauer der Beschwerdefrist vorläufig missbilligt.
  8. Ein Hoher Kommissar, der der Ansicht ist, dass eine Entscheidung, die mit weniger als Einstimmigkeit getroffenen Beschlusses, der eine andere, durch das Besatzungsstatut vorbehaltene Angelegenheit betrifft nicht im Einklang mit den grundlegenden dreiseitigen Politiken in Bezug auf Deutschland steht oder dass eine Landesverfassung oder eine Änderung derselben gegen das Grundgesetz verstößt, kann sich an seine Regierung wenden. Der Einspruch dient in diesem Fall der Aussetzung des Verfahrens für eine nicht mehr als 21 Tage ab dem Tag der Entscheidung, es sei denn, alle drei Regierungen etwas anderes vereinbaren. Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Alliierten Hohen Kommission, die entweder die Missbilligung deutscher Rechtsvorschriften ablehnt oder beschließt, diese zu missbilligen Rechtsvorschriften, so werden diese Rechtsvorschriften für die Dauer der Beschwerdefrist vorläufig der Berufungsfrist.
  9. Alle Befugnisse des Alliierten Hohen Kommissariats werden einheitlich ausgeübt in Übereinstimmung mit der dreiseitigen Politik und den Direktiven. Zu diesem Zweck wird in jedem Bundesland die Alliierte Hohe Kommission durch einen einzigen Landeskommissar vertreten, der ihr gegenüber für alle dreiseitigen Angelegenheiten allein verantwortlich ist. In jedem Land muss der Landeskommissar, Kommissar ein Staatsangehöriger der alliierten Macht sein, in deren Zone das Land liegt. Außerhalb seiner eigenen Zone wird jeder Hohe Kommissar einen Beobachter entsenden einen Beobachter zu jedem der Landeskommissare zu Konsultations- und Informationszwecken. Dieser Absatz; ist nicht so auszulegen, daß er die Funktionen von Gremien einschränkt die aufgrund eines zwischenstaatlichen Abkommens eingerichtet wurden.
  10. Alle Weisungen und sonstigen Kontrollinstrumente sind soweit wie möglich an die Bundes- und/oder Landesbehörden zu richten.
  11. Das trizonale Fusionsabkommen bleibt in Kraft, bis es durch eine Vereinbarung zwischen den Regierungen geändert wird.

e) Mitteilung der Außenminister an die Militärbefehlshaber zum Grundgesetz der Deutschen Bundesrepublik

An die Militärgouverneure, die Außenminister der Vereinigten Staaten, des Vereinigten Königreichs und Frankreichs übermitteln zu Ihrer Orientierung ihre Ansichten über das Grundgesetz. Es bleibt den Militärgouverneuren überlassen, die Art und Weise zu bestimmen, in der sie es für angemessen halten, diese Auffassungen dem Parlamentarischen Rat zu übermitteln.

Die Außenminister wünschen jedoch, dass sie übermittelt werden, bevor sich die Meinung im Parlamentarischen Rat herauskristallisiert hat, damit die nachstehenden Auffassungen in das Grundgesetz einfließen können:

(a) Die Außenminister können sich zur Zeit nicht darauf einigen, daß Berlin als Land in die Berlin als Land in die ursprüngliche Organisation der Bundesrepublik Deutschland einzubeziehen.

(b) Auf dem Gebiet der Finanzen werden alle Bestimmungen, die der Parlamentarische Rat vorschlägt, um sowohl den Ländern als auch dem Bund finanzielle Unabhängigkeit und ausreichende Mittel für die Tätigkeit in ihren jeweiligen Bereichen zu sichern, wohlwollend geprüft werden.

(c)In Bezug auf die Fragen des Artikels 36 (Artikel 95 [werden sie auch wohlwollend jede Formel berücksichtigen, die –

(I) eliminiert die durch das Londoner Abkommen definitiv ausgeschlossenen Angelegenheiten aus den föderalen Befugnissen;

(II) sichert den Ländern ausreichende Befugnisse zu, um sie in die Lage zu versetzen, unabhängige und tatkräftige Regierungsorgane zu sein;

(III) sichert der Bundesregierung ausreichende Befugnisse in den wichtigen Bereichen der Regierung, um sie in die Lage zu versetzen, die Bereiche wirksam zu behandeln in denen die Interessen mehrerer Länder; wesentlich und notwendig notwendigerweise betroffen sind.

Waffenstillstand zum 1. WK

Der Waffenstillstand zum 1. WK hatte für viele Staaten einschneidende Nachteile durch folgende aufgezwungene Verträge.

Der Frieden von Versailles ist nicht nur ein deutsches, sondern auch ein österreichisches, ungarisches, bulgarisches und türkisches Problem. Alle sind okkupiert und müssen nach der Pfeife der westlichen Alliierten tanzen.

Versailler Vertrag für Deutschland vom 28.06.1919.
Art. 118
… Deutschland verpflichtet sich bereits jetzt, die Maßnahmen anzuerkennen und gutzuheißen, die von den alliierten und assoziierten Hauptmächten, gegebenenfalls auch im Einverständnis mit dritten Mächten, zur Regelung der sich aus der vorstehenden Bestimmung ergebenden Folgen getroffen sind oder noch getroffen werden….

Vertrag von St. Germain-en-Laye für Österreich vom 10.09.1919.
Art. 95
… Österreich verpflichtet sich bereits jetzt, die Maßnahmen anzuerkennen und gutzuheißen, die von den alliierten und assoziierten Hauptmächten, gegebenenfalls auch im Einverständnis mit dritten Mächten, zur Regelung der sich aus der vorstehenden Bestimmung ergebenden Folgen getroffen sind oder noch getroffen werden….

Vertrag von Trianon für Ungarn vom 4.6.1920.
Art. 79
… Ungarn verpflichtet sich bereits jetzt, die Maßnahmen anzuerkennen und gutzuheißen, die von den alliierten und assoziierten Hauptmächten, gegebenenfalls auch im Einverständnis mit dritten Mächten, zur Regelung der sich aus der vorstehenden Bestimmung ergebenden Folgen getroffen sind oder noch getroffen werden….

Vertrag von Neuilly-sur-Seine für Bulgarien vom 27.11.1919.
Art. 60
Bulgarien verpflichtet sich, die volle Gültigkeit der Friedensverträge anzuerkennen, welche von den alliierten und assoziierten Mächten mit den Mächten abgeschlossen sind oder abgeschlossen werden, die an der Seite Bulgariens gekämpft haben, den Bestimmungen, die über die Gebiete des ehemaligen deutschen Kaiserreichs, Österreichs, Ungarns und des ottomanischen Kaiserreichs getroffen sind oder getroffen werden, zuzustimmen und die neuen Staaten in den Grenzen anzuerkennen, die auf die Weise für sie festgesetzt werden.

Vertrag von Lausanne für die Türkei vom 24.07.1923
Art. 25
Die Türkei verpflichtet sich, die volle Gültigkeit der Friedensverträge anzuerkennen, welche von den alliierten und assoziierten Mächten mit den Mächten abgeschlossen sind oder abgeschlossen werden, die an der Seite der Türkei gekämpft haben, den Bestimmungen, die über die Gebiete des ehemaligen deutschen Kaiserreichs, Österreichs, Ungarns und Bulgariens getroffen sind oder getroffen werden, zuzustimmen und die neuen Staaten in den Grenzen anzuerkennen, die auf die Weise für sie festgesetzt werden.

Die Okkupation ist ein europäisches Problem und nicht nur ein deutsches. Es lässt sich auch feststellen, das die Korruption in der Politik und die Interessen gegen das Volk zu handeln, nicht nur ein deutsches, sondern auch ein europäisches Problem ist.

 

 

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