– Merkblatt zum Staatsangehörigkeitsausweis und -verfahren

Hier ist es empfehlenswert, die Worte die hier benutzt und entsprechend markiert wurden im Vollsinn zu verstehen.

So kann man auch am Inhalt erkennen, dass dieses Verfahren als auch der Staatsangehörigkeitsausweis eben nicht mit einer angeblichen “Deutschen Staatsangehörigkeit” eines Herrn A. Hitler 1934 durch eine Verordnung eingeführt zu tun hat und haben kann! Denn hier wird klar Bezug genommen auf die Auswirkungen zweier Weltkriege sowie die Prüfung sich bis auf das Jahr 1914 zurück erstreckt.

Bekanntlich gab es kein “Drittes Reich” zum 1. WK, als auch nicht 1914.

Wir danken dem Landkreis, für einen dieser tollen Beweise!!!

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Merkblatt zum Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit
– für Personen, die im Ausland leben –

1. Was ist das Feststellungsverfahren?

Im Verfahren zur Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit prüft das Bundesverwaltungsamt, ob Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Es wird dabei geprüft, wann und wodurch Sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben und ob Sie die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren haben.
Kann die deutsche Staatsangehörigkeit festgestellt werden, wird Ihnen als Nachweis ein Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt.

2. Was muss ich tun, wenn ich einen Feststellungsantrag stellen möchte?

Sie können Ihren Antrag direkt beim Bundesverwaltungsamt stellen. Wenn Sie ihn bei der für Sie zuständigen deutschen Auslandsvertretung einreichen, wird diese den Antrag an das Bundesverwaltungsamt weiterleiten.
Bitte verwenden Sie den vom Bundesverwaltungsamt bereitgestellten Antragsvordruck.
Sollten Sie Hilfe benötigen, wenden Sie sich bitte an die zuständige deutsche Auslandsvertretung.
Dort werden Sie auch persönlich beraten.

3. Welche Vordrucke gibt es?

Antrag F: Antragsvordruck für Personen ab 16 Jahre Minderjährige ab 16 Jahre werden in Fragen der Staatsangehörigkeit Volljährigen gleichgestellt; sie geben alle Erklärungen selbst ab.
Antrag F_K: Antragsvordruck für Kinder unter 16 Jahren
Der Antrag ist von allen sorgeberechtigten Personen als gesetzliche Vertreter zu unterzeichnen.
Anlage_V: für Angaben zu deutschen Vorfahren
Ergänzungsbogen bei Ableitung der deutschen Staatsangehörigkeit durch Abstammung bzw. Adoption.
Vollmacht: zur Bevollmächtigung einer anderen Person
Alle Vordrucke erhalten Sie über die Internetseite des Bundesverwaltungsamtes:
www.bundesverwaltungsamt.de, dort: Staatsangehörigkeit > Feststellung beantragen > Staatsangehörigkeitsausweis Bundesverwaltungsamt – Stand: Mai 2022 Seite 2 von 9

4. Wie ist der Antrag auszufüllen?

Füllen Sie den Antragsvordruck deutlich, sorgfältig, vollständig und in deutscher Sprache aus. Wir empfehlen, den Antrag direkt am PC, Smartphone oder Tablet auszufüllen und erst dann auszudrucken. Auch weiterer Schriftwechsel mit dem Bundesverwaltungsamt ist in deutscher Sprache zu führen.
Nachfolgend werden einzelne Punkte der Antragsvordrucke F und F_K erläutert. Sollten darüber hinaus Fragen bestehen, lassen Sie sich von der zuständigen deutschen Auslandsvertretung beraten.

Abschnitt 4: „Zuständige deutsche Auslandsvertretung“

Geben Sie Ihre zuständige deutsche Auslandsvertretung auch dann an, wenn Sie den
Antrag über eine bevollmächtigte Person oder direkt beim Bundesverwaltungsamt
einreichen.

Abschnitt 5: „Meine deutsche Staatsangehörigkeit“ (im Antrag F_K Abschnitt 6)
Zu den einzelnenwichtigsten Erwerbsgründen der deutschen Staatsangehörigkeit
wird auf die Übersicht am Ende des Merkblattes (Anhang) verwiesen.
„Sonstige Erwerbsgründe“ erläutern Sie bitte unter „sonstiges“ oder auf einem gesonderten Papier. Gleiches gilt, wenn Ihnen nicht bekannt ist, wie Sie die deutsche
Staatsangehörigkeit erworben haben, aber z. B. immer als Deutscher behandelt wurden.
Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung (auch Legitimation)
oder Adoption von Ihren deutschen Eltern (oder einem deutschen Elternteil) bzw.
Adoptiveltern erworben haben, ist ergänzend die Anlage V auszufüllen [siehe hierzu
5. „Anlage V (Vorfahren) – Was muss ich beachten?“].

Abschnitt 6: „Weitere Angaben zu meiner deutschen Staatsangehörigkeit“
(im Antrag F_K Abschnitt 7) Anzugeben sind Staatsangehörigkeitsausweise, die als Einzelausweis für Sie selbst oder als gemeinschaftlicher Ausweis mit Ihren Eltern (auch von einer anderen deutschen Behörde) ausgestellt wurden.
Gleiches gilt, wenn für Sie bereits deutsche Passdokumente ausgestellt wurden (z. B.
Reisepass, Personalausweis, Kinderausweis, Diplomatenpass).
Sofern Sie bereits ein Verfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) in
Deutschland durchgeführt haben, machen Sie hier zur Unterstützung der Bearbeitung
Angaben. In Kenntnis des Aktenzeichens und der durchführenden Behörde kann das
Bundesverwaltungsamt die damaligen Verfahrensakten beiziehen und die dort vor-handenen Urkunden und Unterlagen nutzen. Diese Dokumente müssten Sie dann
nicht noch einmal einreichen.
Es ist jedoch möglich, dass aufgrund datenschutzrechtlicher Aufbewahrungsfristen
die Altakten nicht mehr vorhanden oder Unterlagen durch Zeitablauf nicht mehr beweiskräftig sind. Solche Unterlagen werden von uns nachgefordert.
Abschnitt 7: „Frühere Staatsangehörigkeiten“ (im Antrag F_K Abschnitt 8)
Es sind hier nur die Staatsangehörigkeiten anzugeben, die Sie aktuell nicht mehr besitzen, aber früher einmal besessen haben.
Bundesverwaltungsamt – Stand: Mai 2022 Seite 3 von 9
Beispiel: Sie haben diese Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung in einem anderen
Staat verloren. Geben Sie den Zeitraum, währenddessen Sie die frühere Staatsangehörigkeit besessen haben, so genau wie möglich an.

Abschnitt 11: „Meine Aufenthaltszeiten“
Bitte machen Sie hier so genau wie möglich Angaben zu Ihren Aufenthaltsorten und
–zeiten. Besuchsaufenthalte, Urlaubsreisen, Montageaufenthalte etc. bis zu drei Monaten müssen nicht angegeben werden.

Abschnitt 12: „Angaben zu meinen Militärzeiten“ (nur in F)
Wenn Sie im Militär, in einer Armee, Streitkraft oder in einem vergleichbaren bewaffneten Verband eines fremden Staates gedient haben, ist zu unterscheiden zwischen
dem Dienst als wehrpflichtige Person bzw. dem Grundwehrdienst (= gesetzlich vo rgeschriebener Militärdienst) und dem freiwilligen Dienst (z. B. als Zeitsoldat/ Zeitso ldatin oder Berufssoldat/ Berufssoldatin).
Ein freiwilliger Dienst liegt auch dann vor, wenn die gesetzlich vorgeschriebene
Wehrpflicht von Ihnen auch nur um einen Tag freiwillig verlängert wird/wurde.
Erläuterung zu nur im Antrag F_K für Kinder unter 16 Jahren vorhandene Abschnitte:
Abschnitt 5: „Angaben zur gesetzlichen Vertretung“
Eine gesetzliche Vertretung besteht aufgrund Gesetzes (z. B. gesetzliches Sorgerecht
für ein minderjähriges Kind) oder aufgrund gerichtlicher oder behördlicher Anordnung (z. B. Anordnung des Vormundschaftsgerichtes, Bestellung einer Betreuungsperson).
Für eine unmittelbare gesetzliche Vertretung ist kein Nachweis notwendig. Besteht
eine gerichtliche oder behördliche Anordnung fügen Sie bitte den Nachweis (z. B.
amtlichen Bescheid; Urteil mit gerichtliche Sorgerechtsentscheidung) bei.
Die Erklärung ist von allen gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben.
Personen, die das 16. Lebensjahr erreicht haben, handeln in Staatsangehörigkeitsverfahren eigenständig und sind berechtigt, die Erklärungen selbst abzugeben (§ 37
Abs. 1 Satz 1 StAG). Sie werden in Staatsangehörigkeitsverfahren nicht gesetzlich vertreten und unterschreiben selbst.

5. „Anlage V“ (Vorfahren) – Was muss ich beachten?
Die Anlage V ist ergänzend auszufüllen, wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung (auch Legitimation) oder Adoption von deutschen Eltern (bzw. einem deutschen Elternteil, Vater und/oder Mutter) erworben haben.
Haben wiederum auch Ihre Eltern (der deutsche Elternteil) die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung, Legitimation oder Adoption von ihren Eltern (= Ihren Großeltern, Großvater und/oder Großmutter) erworben, so ist auch für Ihre Großelterngeneration die Anlage V auszufüllen.
Gleiches gilt (auch für die nächsten Generationen) bis zu der Person Ihrer Vorfahren,
 für die ein Staatsangehörigkeitsausweis/Heimatschein einer deutschen Behörde ausgestellt wurde,
 die vor 1914 in Deutschland geboren wurde oder zuvor als Deutscher bzw. Deutsche ausgewandert ist oder Bundesverwaltungsamt – Stand: Mai 2022 Seite 4 von 9
 die nicht durch Abstammung/Adoption die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat (z. B. durch Einbürgerung).
Die Anlage V ist für jede dieser maßgeblichen Personen einzeln auszufüllen. Bitte kennzeichnen Sie (Kreuzen Sie an!), um welchen Verwandten von Ihnen es sich dabei jeweils handelt.

Beispiel:
Beantragen mehrere Familienangehörige (Eltern und Kinder, Geschwister) gleichzeitig die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit, so ist es ausreichend, die Angaben zu den gleichen Vorfahren (Anlage V) nur einem Antrag beizufügen. Die Angaben gelten dann für alle Anträge gleichermaßen.
6. Welche Unterlagen sind erforderlich und beizufügen?
Stets beizufügen sind:
 amtlich oder notariell beglaubigte Kopie Ihres letzten/aktuellen deutschen und (soweit vorhanden) ausländischen Reisepasses/Personaldokumentes (Seiten mit Passbild und Personalangaben). Unterlagen über Abstammung und Personenstand
 Geburts- oder Abstammungsurkunden, Heiratsurkunden, Familienbücher (soweit vorhanden) sind erforderlich für Sie und alle Personen, von denen Sie die deutsche Staatsangehörigkeit ableiten, zurück bis zu der Person Ihrer Vorfahren, die entweder

oder

oder

 Adoptionsunterlagen (Adoptionsurkunde, Gerichtsbeschluss, Unterlagen über die Anerkennung der Adoption in Deutschland)
 Scheidungsunterlagen (Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk, gegebenenfalls Anerkennungsbescheid der Landesjustizverwaltung)
Bundesverwaltungsamt – Stand: Mai 2022 Seite 5 von 9
Unterlagen, die Rückschlüsse auf die deutsche Staatsangehörigkeit zulassen
Unterlagen über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
Zum Beispiel: Einbürgerungsurkunden, Bescheinigungen/Urkunden über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung oder Option, Bescheinigung gem. § 15 Bundesvertriebenengesetz, Ernennungsurkunden bei Beamten oder Beamtinnen, Feststellungsbescheide über den Staatsangehörigkeitserwerb durch Dienst in der ehemaligen Deutschen Wehrmacht und anderen vergleichbaren Verbänden.
Unterlagen über die Zugehörigkeit zu dem Personenkreis, auf den sich eine Sammeleinbürgerung erstreckte.
Vertriebenenausweise, Volkslistenausweise, Volkstumsbescheinigungen oder andere Unterlagen über deutsche Volkszugehörigkeit, Nachweise über (früheres) Heimatrecht, Bürgerrecht oder Wohnsitz in den betreffenden Gebieten, Bescheinigungen über Verzicht auf das Ausschlagungsrecht Unterlagen über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit oder frühere »Rechtsstellung als Deutscher« oder über »Behandlung als Deutscher«
Zum Beispiel: Staatsangehörigkeitsausweise, Heimatscheine, Urkunden/Ausweise über Rechtsstellung als Deutscher; Reisepässe, Personalausweise und andere Ausweispapiere (auch alte); Auszüge aus (früheren) Familienregistern, Bürgerlisten, Bürgerverzeichnissen; Unterlagen über geleisteten Militärdienst oder Tätigkeit als Beamter oder Beamtin; Meldebestätigungen; Urkunden über die Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit, Vertriebenenausweise, (alte) Flüchtlingsausweise, Registrierscheine in einfacher Kopie. weitere mögliche Unterlagen
Bei Bedarf können auch noch folgende weitere Unterlagen notwendig sein:
 Ihre Aufenthaltsberechtigung im Aufenthaltsstaat (z. B. Permanent Resident Card, Ausländerausweis)
 Unterlagen über den Nichterwerb einer anderen Staatsangehörigkeit (Nichterwerbsbe –
scheinigung)
Nachweise über den Erwerb/Besitz weiterer Staatsangehörigkeiten
 Namensänderungsurkunden/-bescheinigungen
 Lebenspartnerschaftsurkunde
 Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung bzw. Bundesamtes für Wehrverwa ltung zum Dienst in der ausländischen Armee
 Unterlagen zum Sorgerecht (bei Anträgen von Kindern unter 16 Jahren)
7. In welcher Form sind die Unterlagen vorzulegen?
Unterlagen (insbesondere Urkunden) – soweit nicht anders angegeben – müssen im Original oder in amtlich oder notariell beglaubigter Fotokopie des Originals vorgelegt werden. Fotokopien müssen vollständig sein, das heißt Vorder-und Rückseite des Dokuments müssen vorgelegt werden. Unbeglaubigte Fotokopien und Abschriften können grundsätzlich nicht anerkannt werden.
Beglaubigungen können nur durchgeführt werden von:
 (Staats-)Notarinnen beziehungsweise -Notaren oder
 Standesbeamtinnen beziehungsweise -beamten der Stelle, die den Eintrag in das Personenstandsregister vorgenommen hat oder
 deutschen Behörden (z. B. Meldeamt, Standesamt, Auslandsvertretung).
Bundesverwaltungsamt – Stand: Mai 2022 Seite 6 von 9
Beglaubigungen von anderen Stellen werden grundsätzlich nicht anerkannt.
Bei den Beglaubigungen ist darauf zu achten, dass die vollständige inhaltliche Übereinstimmung der Kopie mit dem Original beglaubigt wird.
Der Beglaubigungsvermerk muss im Original vorliegen, das heißt
 mit dem Originalstempel des Notariats oder Standesamtes und
 mit der Originalunterschrift des Notars/ der Notarin oder des Standesbeamten/ der Standesbeamtin.
Kopien von Beglaubigungsvermerken oder Beglaubigungsvermerke, welche lediglich die Unterschrift des Übersetzers/ der Übersetzerin beglaubigen, reichen nicht aus.
Ausländische öffentliche Urkunden (z. B. Personenstandsurkunden) sind in der Regel zu legalisieren bzw. mit einer Haager Apostille zu versehen.
Ausgenommen hiervon sind
 Personenstandsurkunden der EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz sowie
 internationale mehrsprachige Urkunden (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Sterbeurkunde) aus: Bosnien-Herzegowina, Republik Moldau, Republik Nordmazedonien, Montenegro, Republik Serbien und der Republik Türkei
Informationen zum Legalisierungsverfahren erhalten Sie von Ihrer zuständigen deutschen Auslandsvertretung. Dort können Sie zusätzlich weitere Informationen darüber erhalten, in welcher Form (Art der Beglaubigung) Sie die Urkunden Ihres Heimatstaates einreichen können.
Allen fremdsprachigen Unterlagen ist eine Übersetzung eines/einer vereidigten Übersetzers/Übersetzerin so beizufügen, dass die Übersetzung dem Original zweifelsfrei zugeordnet ist. Übersetzungen von nicht vereidigten Personen werden nicht anerkannt.
8. Welche Gebühren werden erhoben?
Das Verfahren ist für Sie gebührenpflichtig.
Die Gebühr für die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit mit Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises beträgt 51,00 Euro und wird mit der Entscheidung über den Antrag erhoben. Die Gebühr für eine ablehnende Entscheidung beträgt – in Abhängigkeit vom entstandenen Verwaltungsaufwand – minimal 25,00 Euro und maximal 51,00 Euro.
Wird der Antrag zurückgenommen nachdem die Bearbeitung des Antrages bereits aufgenommen wurde, werden 38,00 Euro fällig.
Hinweis: Originaldokumente können regelmäßig erst nach Abschluss des gesamten Verfahrens auf besondere Anforderung zurückgegeben werden. Es wird empfohlen, nur beglaubigte Kopien zu übersenden. Sollte ausnahmsweise ein Original erforderlich sein, wird es ausdrücklich nachgefordert.
Hinweis: Bitte zahlen Sie erst dann, wenn das Bundesverwaltungsamt Sie ausdrücklich dazu auffordert.
Empfehlenswert ist eine Überweisung von einem deutschen Konto. Bei Überweisungen aus dem Ausland, sind die zusätzlich anfallenden Überweisungsgebühren zu beachten. Zahlungen per Scheck, bar, per Internetbezahldienst oder per Kreditkarten werden nicht akzeptiert.
Bitte zahlen Sie die Gebühren zeitnah nach Aufforderung. Die Aushändigung der Urkunde oder einer anderen Entscheidung kann grundsätzlich erst erfolgen, wenn die Gebühren eingegangen sind.
Bundesverwaltungsamt – Stand: Mai 2022 Seite 7 von 9
9. Hinweis zum Datenschutz nach Artikel 13 und 14 EU- Datenschutzgrundverordnung
(DSGVO)
Gemäß § 31 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) ist das Bundesverwaltungsamt als Staatsangehörigkeitsbehörde für Personen im Ausland berechtigt, personenbezogene Daten zu erheben, zu spe ichern, zu verändern und zu nutzen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgabe erforderlich ist (Zweck).
Ausführliche Informationen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten nach Artikel 13 und 14 DSGVO erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamtes unter dem Thema: Staatsangehörigkeit sowie auf der weiterführenden Informationsseite zum jeweiligen Verfahren. Dort sind auch die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten bereitgestellt.

10. Kontaktdaten
Postanschrift

Bundesverwaltungsamt
50728 Köln
Deutschland
Internetadresse E-Mailadresse
www.bundesverwaltungsamt.de staatsangehoerigkeit@bva.bund.de
Telefonnummern
+49 22899358-44828 oder +49 221 758-44828
(Allgemeiner Auskunftsdienst für Personen aus: Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Estland, Frankreich, Geor-gien, Großbritannien, Kasachstan, Kirgisistan, Lettland, Litauen, Republik Moldau, Österreich, Polen, Russische Föderation, Tadschikistan, Tschechische Republik, Turkmenistan, Ukraine, Usbekistan)
+49 22899358-44833 oder +49 221 758-44833
(Allgemeiner Auskunftsdienst für Personen aus allen anderen Staaten)
zu unseren Servicezeiten:
Montag – Donnerstag 8:00 Uhr – 16:30 Uhr und
Freitag 8:00 Uhr – 15:00 Uhr
Faxnummern
+49 22899358-28446 oder +49 221758-28446

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