Strafanzeige w. Wahlbetruges zur letzten Bundestagswahl

 

 

(das Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Trier ohne Angaben von Gründen eingestellt, ohne jegliche Nachfrage bzw. Befragung meiner Person.)

………, den 25. Sept. 2021

per Fax

 

Betreff: Strafanzeige wegen berechtigtem Verdacht des Wahlbetruges zur Bundestagswahl, den 26.09.2021

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

Hiermit stelle der Unterzeichner im Zusammenhang mit dem berechtigten Verdacht von massivem Wahlbetrug zur Bundestagswahl am 26.09.2021 entsprechend den §§:

 

  • 107a Abs.1 – 3 StGB

§ 107a Wahlfälschung

(1) Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer Wahl unrichtig verkündet oder verkünden läßt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

 

  • 107b Abs.1, 2, 3 StGB

§ 107b Fälschung von Wahlunterlagen

(1) Wer

1. seine Eintragung in die Wählerliste (Wahlkartei) durch falsche Angaben erwirkt,

2. einen anderen als Wähler einträgt, von dem er weiß, daß er keinen Anspruch auf Eintragung hat,

3. die Eintragung eines Wahlberechtigten als Wähler verhindert, obwohl er dessen Wahlberechtigung kennt,

4. sich als Bewerber für eine Wahl aufstellen läßt, obwohl er nicht wählbar ist,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Der Eintragung in die Wählerliste als Wähler entspricht die Ausstellung der Wahlunterlagen für die Urwahlen in der Sozialversicherung.

 

  • 108 Abs. 1, 2 StGB

§ 108 Wählernötigung

(1) Wer rechtswidrig mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel, durch Mißbrauch eines beruflichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses oder durch sonstigen wirtschaftlichen Druck einen anderen nötigt oder hindert, zu wählen oder sein Wahlrecht in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

 

  • 1 Abs.1 BWahlG

§ 1 Zusammensetzung des Deutschen Bundestages und Wahlrechtsgrundsätze

(1) Der Deutsche Bundestag besteht vorbehaltlich der sich aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen aus 598 Abgeordneten. Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den wahlberechtigten Deutschen nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt.

(2) Von den Abgeordneten werden 299 nach Kreiswahlvorschlägen in den Wahlkreisen und die übrigen nach Landeswahlvorschlägen (Landeslisten) gewählt.

 

  • 9 Abs. 2 Satz 1 u. 2, Abs. 4 Satz 1 u. 2 BWahlG

§ 9 Bildung der Wahlorgane

(1) Der Bundeswahlleiter und sein Stellvertreter werden vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, die Landeswahlleiter, Kreiswahlleiter und Wahlvorsteher sowie ihre Stellvertreter von der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle ernannt.

(2) Der Bundeswahlausschuß besteht aus dem Bundeswahlleiter als Vorsitzendem sowie acht von ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern und zwei Richtern des Bundesverwaltungsgerichts. Die übrigen Wahlausschüsse bestehen aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und sechs von ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern; in die Landeswahlausschüsse sind zudem zwei Richter des Oberverwaltungsgerichts des Landes zu berufen. Die Wahlvorstände bestehen aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und weiteren drei bis sieben vom Wahlvorsteher berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern; die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann anordnen, daß die Beisitzer des Wahlvorstandes von der Gemeindebehörde und die Beisitzer des Wahlvorstandes zur Feststellung des Briefwahlergebnisses vom Kreiswahlleiter, im Falle einer Anordnung nach § 8 Abs. 3 von der Gemeindebehörde oder von der Kreisverwaltungsbehörde allein oder im Einvernehmen mit dem Wahlvorsteher berufen werden. Bei Berufung der Beisitzer sind die in dem jeweiligen Bezirk vertretenen Parteien nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

(3) Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Wahlbewerber, Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und stellvertretende Vertrauenspersonen dürfen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans bestellt werden.

(4) Die Gemeindebehörden sind befugt, personenbezogene Daten von Wahlberechtigten zum Zweck ihrer Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen zu erheben und zu verarbeiten. Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von Wahlberechtigten, die zur Tätigkeit in Wahlvorständen geeignet sind, auch für künftige Wahlen verarbeitet werden, sofern der Betroffene der Verarbeitung nicht widersprochen hat. Der Betroffene ist über das Widerspruchsrecht zu unterrichten. Im Einzelnen dürfen folgende Daten erhoben und verarbeitet werden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern, Zahl der Berufungen zu einem Mitglied der Wahlvorstände und die dabei ausgeübte Funktion.

(5) Auf Ersuchen der Gemeindebehörden sind zur Sicherstellung der Wahldurchführung die Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Bediensteten unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift zum Zweck der Berufung als Mitglieder der Wahlvorstände Personen zu benennen, die im Gebiet der ersuchenden Gemeinde wohnen. Die ersuchte Stelle hat den Betroffenen über die übermittelten Daten und den Empfänger zu benachrichtigen.

 

  • 11 Abs. 1 Satz 2 BWahlG

§ 11 Ehrenämter

(1) Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieses Ehrenamtes ist jeder Wahlberechtigte verpflichtet. Das Ehrenamt darf nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

 

  • 12 Abs.1, 2, 2 Satz 2 BWahlG

§ 12 Wahlrecht

(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage

  1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,

2. seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,

3. nicht nach § 13 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

(2) Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch diejenigen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie

1. nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder

2. aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.

Als Wohnung oder gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne von Satz 1 gilt auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet. Bei Rückkehr eines nach Satz 1 Wahlberechtigten in die Bundesrepublik Deutschland gilt die Dreimonatsfrist des Absatzes 1 Nr. 2 nicht.

(3) Wohnung im Sinne des Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Wohnwagen und Wohnschiffe sind jedoch nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.

(4) Sofern sie in der Bundesrepublik Deutschland keine Wohnung innehaben oder innegehabt haben, gilt als Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 oder des Absatzes 2 Satz 1

1. für Seeleute sowie für die Angehörigen ihres Hausstandes das von ihnen bezogene Schiff, wenn dieses nach dem Flaggenrechtsgesetz in der jeweils geltenden Fassung die Bundesflagge zu führen berechtigt ist,

2. für Binnenschiffer sowie für die Angehörigen ihres Hausstandes das von ihnen bezogene Schiff, wenn dieses in einem Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist,

3. für im Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehung befindliche Personen sowie für andere Untergebrachte die Anstalt oder die entsprechende Einrichtung.

(5) Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Satz 1 ist der Tag der Wohnungs- oder Aufenthaltsnahme in die Frist einzubeziehen.

 

  • 14 Abs. 4 u. 5 BWahlG

§ 14 Ausübung des Wahlrechts

(1) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

(2) Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird.

(3) Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

b) durch Briefwahl

teilnehmen.

(4) Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.

(5) Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.

 

  • 15 Abs. 1 Nummer 1 BWahlG

§ 15 Wählbarkeit

(1) Wählbar ist, wer am Wahltage

1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und

2. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.

(2) Nicht wählbar ist,

1.

wer nach § 13 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder

2. wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

3. (weggefallen)

 

  • 17 Abs. 1 Satz 1 u. 2, Abs.2 BWahlG

§ 17 Wählerverzeichnis und Wahlschein

(1) Die Gemeindebehörden führen für jeden Wahlbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtigten. Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte während des in Satz 2 genannten Zeitraumes nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung gemäß Satz 3 besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

(2) Ein Wahlberechtigter, der im Wählerverzeichnis eingetragen ist, oder der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

 

  • 18 Abs. 1 BWahlG

§ 18 Wahlvorschlagsrecht, Beteiligungsanzeige

(1) Wahlvorschläge können von Parteien und nach Maßgabe des § 20 von Wahlberechtigten eingereicht werden.

(2) Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am siebenundneunzigsten Tage vor der Wahl bis 18 Uhr dem Bundeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Bundeswahlausschuß ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. In der Anzeige ist anzugeben, unter welchem Namen sich die Partei an der Wahl beteiligen will. Die Anzeige muß von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so tritt der Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation an die Stelle des Bundesvorstandes. Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes sind der Anzeige beizufügen. Der Anzeige sollen Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes beigefügt werden.

(3) Der Bundeswahlleiter hat die Anzeige nach Absatz 2 unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er Mängel fest, so benachrichtigt er sofort den Vorstand und fordert ihn auf, behebbare Mängel zu beseitigen. Nach Ablauf der Anzeigefrist können nur noch Mängel an sich gültiger Anzeigen behoben werden. Eine gültige Anzeige liegt nicht vor, wenn

  1. die Form oder Frist des Absatzes 2 nicht gewahrt ist,

2. die Parteibezeichnung fehlt,

3. die nach Absatz 2 erforderlichen gültigen Unterschriften und die der Anzeige beizufügenden Anlagen fehlen, es sei denn, diese Anlagen können infolge von Umständen, die die Partei nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig vorgelegt werden,

4. die Vorstandsmitglieder mangelhaft bezeichnet sind, so daß ihre Person nicht feststeht.

Nach der Entscheidung über die Feststellung der Parteieigenschaft ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen. Gegen Verfügungen des Bundeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann der Vorstand den Bundeswahlausschuß anrufen.

(4) Der Bundeswahlausschuß stellt spätestens am neunundsiebzigsten Tage vor der Wahl für alle Wahlorgane verbindlich fest,

1. welche Parteien im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren,

2. welche Vereinigungen, die nach Absatz 2 ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Parteien anzuerkennen sind; für die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.

Die Feststellung ist vom Bundeswahlleiter in der Sitzung des Bundeswahlausschusses bekannt zu geben. Sie ist öffentlich bekannt zu machen.

(4a) Gegen eine Feststellung nach Absatz 4, die sie an der Einreichung von Wahlvorschlägen hindert, kann eine Partei oder Vereinigung binnen vier Tagen nach Bekanntgabe Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben. In diesem Fall ist die Partei oder Vereinigung von den Wahlorganen bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, längstens bis zum Ablauf des neunundfünfzigsten Tages vor der Wahl wie eine wahlvorschlagsberechtigte Partei zu behandeln.

(5) Eine Partei kann in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag und in jedem Land nur eine Landesliste einreichen.

 

  • 20 Abs. 3 Satz 1 BWahlG

§ 20 Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge

(1) Der Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen eines Bewerbers enthalten. Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

(2) Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen von dem Vorstand des Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Kreiswahlvorschläge der in § 18 Abs. 2 genannten Parteien müssen außerdem von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; die Wahlberechtigung muß im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Kreiswahlvorschlages nachzuweisen. Das Erfordernis von 200 Unterschriften gilt nicht für Kreiswahlvorschläge von Parteien nationaler Minderheiten.

(3) Andere Kreiswahlvorschläge müssen von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(4) Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, andere Kreiswahlvorschläge ein Kennwort enthalten.

 

  • 21 Abs. 1 Satz 2 BWahlG

§ 21 Aufstellung von Parteibewerbern

(1) Als Bewerber einer Partei kann in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist und in einer Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist. Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Mitglieder der Partei. Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung der von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Vertreter. Allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei (§ 6 des Parteiengesetzes) allgemein für bevorstehende Wahlen von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte bestellte Versammlung.

(2) In Kreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die Bewerber für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Kreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Vertreterversammlung gewählt werden.

(3) Die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlungen werden in geheimer Abstimmung gewählt. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Wahlen dürfen frühestens 32 Monate, für die Vertreterversammlungen frühestens 29 Monate nach Beginn der Wahlperiode des Deutschen Bundestages stattfinden; dies gilt nicht, wenn die Wahlperiode vorzeitig endet.

(4) Der Vorstand des Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, die Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, oder eine andere in der Parteisatzung hierfür vorgesehene Stelle können gegen den Beschluß einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung Einspruch erheben. Auf einen solchen Einspruch ist die Abstimmung zu wiederholen. Ihr Ergebnis ist endgültig.

(5) Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlußfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl des Bewerbers regeln die Parteien durch ihre Satzungen.

(6) Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder und Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Kreiswahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides Statt zu versichern, dass die Anforderungen gemäß Absatz 3 Satz 1 bis 3 beachtet worden sind. Der Kreiswahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

 

  • 24 Satz 1 BWahlG

§ 24 Änderung von Kreiswahlvorschlägen

Ein Kreiswahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn der Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Das Verfahren nach § 21 braucht nicht eingehalten zu werden, der Unterschriften nach § 20 Abs. 2 und 3 bedarf es nicht. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Kreiswahlvorschlages (§ 26 Abs. 1 Satz 1) ist jede Änderung ausgeschlossen.

 

  • 25 Abs. 1 Satz 1

§ 25 Beseitigung von Mängeln

(1) Der Kreiswahlleiter hat die Kreiswahlvorschläge unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er bei einem Kreiswahlvorschlag Mängel fest, so benachrichtigt er sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.

(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn

  1. die Form oder Frist des § 19 nicht gewahrt ist,

2. die nach § 20 Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie Absatz 3 erforderlichen gültigen Unterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner fehlen, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden,

3. bei einem Parteiwahlvorschlag die Parteibezeichnung fehlt, die nach § 18 Abs. 2 erforderliche Feststellung der Parteieigenschaft abgelehnt ist oder die Nachweise des § 21 nicht erbracht sind,

4. der Bewerber mangelhaft bezeichnet ist, so daß seine Person nicht feststeht, oder

5. die Zustimmungserklärung des Bewerbers fehlt.

(3) Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Kreiswahlvorschlages (§ 26 Abs. 1 Satz 1) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.

(4) Gegen Verfügungen des Kreiswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann die Vertrauensperson den Kreiswahlausschuß anrufen.

 

§ 23 Zurücknahme von Kreiswahlvorschlägen

Ein Kreiswahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Ein von mindestens 200 Wahlberechtigten unterzeichneter Kreiswahlvorschlag kann auch von der Mehrheit der Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden.

§ 25 Beseitigung von Mängeln

(1) Der Kreiswahlleiter hat die Kreiswahlvorschläge unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er bei einem Kreiswahlvorschlag Mängel fest, so benachrichtigt er sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.

(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn

  1. die Form oder Frist des § 19 nicht gewahrt ist,

2. die nach § 20 Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie Absatz 3 erforderlichen gültigen Unterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner fehlen, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden,

3. bei einem Parteiwahlvorschlag die Parteibezeichnung fehlt, die nach § 18 Abs. 2 erforderliche Feststellung der Parteieigenschaft abgelehnt ist oder die Nachweise des § 21 nicht erbracht sind,

4. der Bewerber mangelhaft bezeichnet ist, so daß seine Person nicht feststeht, oder

5. die Zustimmungserklärung des Bewerbers fehlt.

(3) Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Kreiswahlvorschlages (§ 26 Abs. 1 Satz 1) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.

(4) Gegen Verfügungen des Kreiswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann die Vertrauensperson den Kreiswahlausschuß anrufen.

 

§ 26 Zulassung der Kreiswahlvorschläge

(1) Der Kreiswahlausschuß entscheidet am achtundfünfzigsten Tage vor der Wahl über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge. Er hat Kreiswahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie

  1. verspätet eingereicht sind oder

2. den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz und die Bundeswahlordnung aufgestellt sind, es sei denn, daß in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

Die Entscheidung ist in der Sitzung des Kreiswahlausschusses bekanntzugeben.

(2) Weist der Kreiswahlausschuß einen Kreiswahlvorschlag zurück, so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Landeswahlausschuß eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson des Kreiswahlvorschlages, der Bundeswahlleiter und der Kreiswahlleiter. Der Bundeswahlleiter und der Kreiswahlleiter können auch gegen eine Entscheidung, durch die ein Kreiswahlvorschlag zugelassen wird, Beschwerde erheben. In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Die Entscheidung über die Beschwerde muß spätestens am zweiundfünfzigsten Tage vor der Wahl getroffen werden.

(3) Der Kreiswahlleiter macht die zugelassenen Kreiswahlvorschläge spätestens am achtundvierzigsten Tage vor der Wahl öffentlich bekannt.

 

§ 27 Landeslisten

(1) Landeslisten können nur von Parteien eingereicht werden. Sie müssen von dem Vorstand des Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, die im Bereich des Landes liegen, bei den in § 18 Abs. 2 genannten Parteien außerdem von 1 vom Tausend der Wahlberechtigten des Landes bei der letzten Bundestagswahl, jedoch höchstens 2.000 Wahlberechtigten, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner eines Wahlvorschlages einer der in § 18 Abs. 2 genannten Parteien muß im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung der Landesliste nachzuweisen. Das Erfordernis zusätzlicher Unterschriften gilt nicht für Landeslisten von Parteien nationaler Minderheiten.

(2) Landeslisten müssen den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.

(3) Die Namen der Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein.

(4) Ein Bewerber kann nur in einem Land und hier nur in einer Landesliste vorgeschlagen werden. In einer Landesliste kann nur benannt werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

(5) § 21 Abs. 1, 3, 5 und 6 sowie die §§ 22 bis 25 gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß die Versicherung an Eides Statt nach § 21 Abs. 6 Satz 2 sich auch darauf zu erstrecken hat, daß die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber in der Landesliste in geheimer Abstimmung erfolgt ist.

 

§ 28 Zulassung der Landeslisten

(1) Der Landeswahlausschuß entscheidet am achtundfünfzigsten Tage vor der Wahl über die Zulassung der Landeslisten. Er hat Landeslisten zurückzuweisen, wenn sie

  1. verspätet eingereicht sind oder

2. den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz und die Bundeswahlordnung aufgestellt sind, es sei denn, daß in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

Sind die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerber nicht erfüllt, so werden ihre Namen aus der Landesliste gestrichen. Die Entscheidung ist in der Sitzung des Landeswahlausschusses bekanntzugeben.

(2) Weist der Landeswahlausschuß eine Landesliste ganz oder teilweise zurück, so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Bundeswahlausschuß eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson der Landesliste und der Landeswahlleiter. Der Landeswahlleiter kann auch gegen eine Entscheidung, durch die eine Landesliste zugelassen wird, Beschwerde erheben. In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Die Entscheidung über die Beschwerde muß spätestens am zweiundfünfzigsten Tage vor der Wahl getroffen werden.

(3) Der Landeswahlleiter macht die zugelassenen Landeslisten spätestens am achtundvierzigsten Tage vor der Wahl öffentlich bekannt.

 

§ 40 Entscheidung des Wahlvorstandes

Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sich ergebenden Anstände. Der Kreiswahlausschuß hat das Recht der Nachprüfung.

 

§ 46 Verlust der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag

(1) Ein Abgeordneter verliert die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag bei

  1. Ungültigkeit des Erwerbs der Mitgliedschaft,

2. Neufeststellung des Wahlergebnisses,

3. Wegfall einer Voraussetzung seiner jederzeitigen Wählbarkeit,

4. Verzicht,

5. Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei oder der Teilorganisation einer Partei, der er angehört, durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes.

Verlustgründe nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Bei Ungültigkeit seiner Wahl im Wahlkreis bleibt der Abgeordnete Mitglied des Bundestages, wenn er zugleich auf einer Landesliste gewählt war, aber nach § 6 Absatz 6 Satz 7 unberücksichtigt geblieben ist.

(3) Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er zur Niederschrift des Präsidenten des Deutschen Bundestages, eines deutschen Notars, der seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, oder eines zur Vornahme von Beurkundungen ermächtigten Bediensteten einer deutschen Auslandsvertretung erklärt wird. Die notarielle oder bei einer Auslandsvertretung abgegebene Verzichtserklärung hat der Abgeordnete dem Bundestagspräsidenten zu übermitteln. Der Verzicht kann nicht widerrufen werden.

(4) Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, verlieren die Abgeordneten ihre Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag und die Listennachfolger ihre Anwartschaft, sofern sie dieser Partei oder Teilorganisation in der Zeit zwischen der Antragstellung (§ 43 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) und der Verkündung der Entscheidung (§ 46 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) angehört haben. Soweit Abgeordnete, die nach Satz 1 ihre Mitgliedschaft verloren haben, in Wahlkreisen gewählt waren, wird die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten in diesen Wahlkreisen bei entsprechender Anwendung des § 44 Abs. 2 bis 4 wiederholt; hierbei dürfen die Abgeordneten, die nach Satz 1 ihre Mitgliedschaft verloren haben, nicht als Bewerber auftreten. Soweit Abgeordnete, die nach Satz 1 ihre Mitgliedschaft verloren haben, nach einer Landesliste der für verfassungswidrig erklärten Partei oder Teilorganisation der Partei gewählt waren, bleiben die Sitze unbesetzt. Im übrigen gilt § 48 Abs. 1.

 

§ 52 Erlass von Rechtsverordnungen

(1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderliche Bundeswahlordnung. Es trifft darin insbesondere Rechtsvorschriften über


  1. die Bestellung der Wahlleiter und Wahlvorsteher, die Bildung der Wahlausschüsse und Wahlvorstände sowie über die Tätigkeit, Beschlussfähigkeit und das Verfahren der Wahlorgane,

2. die Berufung in ein Wahlehrenamt, über den Ersatz von Auslagen für Inhaber von Wahlehrenämtern und über das Bußgeldverfahren,

3.

die Wahlzeit,

4. die Bildung der Wahlbezirke und ihre Bekanntmachung,

5. die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Wählerverzeichnisse, deren Führung, Berichtigung und Abschluss, über die Einsicht in die Wählerverzeichnisse, über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis sowie über die Benachrichtigung der Wahlberechtigten,

6. die einzelnen Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen, deren Ausstellung, über den Einspruch und die Beschwerde gegen die Ablehnung von Wahlscheinen,

7. den Nachweis der Wahlrechtsvoraussetzungen,

8. das Verfahren der Wahlorgane nach § 18 Absatz 2 bis 4a,

9. Einreichung, Inhalt und Form der Wahlvorschläge sowie der dazugehörigen Unterlagen, über ihre Prüfung, die Beseitigung von Mängeln, ihre Zulassung, die Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses und des Landeswahlausschusses sowie die Bekanntgabe der Wahlvorschläge,

10. Form und Inhalt des Stimmzettels und über den Stimmzettelumschlag,

11. Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der Wahlräume sowie über Wahlschutzvorrichtungen und Wahlkabinen,

12. die Stimmabgabe, auch soweit besondere Verhältnisse besondere Regelungen erfordern,

13. die Briefwahl,

14.

die Abgabe und Aufnahme von Versicherungen an Eides statt,

15. die Wahl in Kranken- und Pflegeanstalten, Klöstern, gesperrten Wohnstätten sowie sozialtherapeutischen und Justizvollzugsanstalten,

16. die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntgabe sowie die Benachrichtigung der Gewählten,

17. die Durchführung von Nachwahlen, Wiederholungswahlen und Ersatzwahlen sowie die Berufung von Listennachfolgern.

(2) Die Rechtsvorschriften bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, im Falle einer Auflösung des Deutschen Bundestages die in dem Bundeswahlgesetz und in der Bundeswahlordnung bestimmten Fristen und Termine durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abzukürzen.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, im Falle einer Naturkatastrophe oder eines ähnlichen Ereignisses höherer Gewalt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages von den Bestimmungen über die Aufstellung von Wahlbewerbern abweichende Regelungen zu treffen und Abweichungen der Parteien von entgegenstehenden Bestimmungen ihrer Satzungen zuzulassen, um die Benennung von Wahlbewerbern ohne Versammlungen, soweit erforderlich, zu ermöglichen, wenn der Deutsche Bundestag zu einem Zeitpunkt, der näher als neun Monate vor dem Beginn des nach Artikel 39 Absatz 1 Satz 3 des Grundgesetzes bestimmten Zeitraums liegt, feststellt, dass die Durchführung von Versammlungen ganz oder teilweise unmöglich ist. Stehen einem rechtzeitigen Zusammentritt des Deutschen Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegen oder ist er nicht beschlussfähig, so entscheidet der nach § 3 des Wahlprüfungsgesetzes gebildete Ausschuss des Deutschen Bundestages über die Feststellung und die Zustimmung nach Satz 1. Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 können Regelungen getroffen werden, die den Parteien für die Wahl bei Vorliegen der in Satz 1 genannten Umstände eine Abweichung von den entgegenstehenden Bestimmungen dieses Gesetzes, der Bundeswahlordnung und, sofern eine Satzungsänderung wegen der in Satz 1 genannten Umstände und der in diesem Gesetz und der Bundeswahlordnung bestimmten Fristen und Termine nicht mehr rechtzeitig möglich ist, ihrer Satzungen ermöglichen, insbesondere,

  1. um die Wahl der Wahlbewerber und der Vertreter für die Vertreterversammlungen unter Verringerung der satzungsgemäßen Zahl der Vertreter in der Vertreterversammlung oder anstatt durch eine Mitgliederversammlung durch eine Vertreterversammlung durchführen zu können,

2. um Mitglieder- oder Vertreterversammlungen in der Form mehrerer miteinander im Wege der elektronischen Kommunikation verbundener gleichzeitiger Teilversammlungen an verschiedenen Orten durchführen zu können,

3. um die Wahrnehmung des Vorschlagsrechts, des Vorstellungsrechts und der sonstigen Mitgliederrechte mit Ausnahme der Schlussabstimmung über einen Wahlvorschlag ausschließlich oder zusätzlich im Wege elektronischer Kommunikation ermöglichen zu können,

4. um die Wahl von Wahlbewerbern und Vertretern für die Vertreterversammlungen im Wege der Briefwahl oder einer Kombination aus Urnenwahl und Briefwahl durchführen zu können.

 

§ 4 Bildung der Wahlausschüsse

(1) Der Bundeswahlleiter, die Landeswahlleiter und die Kreiswahlleiter berufen alsbald nach der Bestimmung des Tages der Hauptwahl die Beisitzer der Wahlausschüsse und für jeden Beisitzer einen Stellvertreter. Die Beisitzer der Landeswahlausschüsse und der Kreiswahlausschüsse sind aus den Wahlberechtigten des jeweiligen Gebietes zu berufen; sie sollen möglichst am Sitz des Wahlleiters wohnen.

(2) Bei der Auswahl der Beisitzer der Wahlausschüsse sollen in der Regel die Parteien in der Reihenfolge der bei der letzten Bundestagswahl in dem jeweiligen Gebiet errungenen Zahlen der Zweitstimmen angemessen berücksichtigt und die von ihnen rechtzeitig vorgeschlagenen Wahlberechtigten berufen werden.

(3) Der Bundeswahlleiter beruft zwei Richter des Bundesverwaltungsgerichts, die Landeswahlleiter berufen je zwei Richter des Oberverwaltungsgerichts des Landes und jeweils einen Stellvertreter. Die Berufung erfolgt auf Vorschlag des Gerichtspräsidenten. Die Vorschriften über die Beisitzer der Wahlausschüsse in § 11 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes sowie in den §§ 5 und 10 dieser Verordnung gelten entsprechend.

(4) Die Wahlausschüsse bestehen auch nach der Hauptwahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, fort.

 

§ 6 Wahlvorsteher und Wahlvorstand

(1) Vor jeder Wahl sind, nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten der Gemeinde, für jeden Wahlbezirk ein Wahlvorsteher und sein Stellvertreter, im Falle des § 46 Abs. 2 mehrere Wahlvorsteher und Stellvertreter zu ernennen.

(2) Die Beisitzer des Wahlvorstandes sollen möglichst aus den Wahlberechtigten der Gemeinde, nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten des Wahlbezirks berufen werden. Der Stellvertreter des Wahlvorstehers ist zugleich Beisitzer des Wahlvorstandes.

(3) Der Wahlvorsteher und sein Stellvertreter werden von der Gemeindebehörde vor Beginn der Wahlhandlung auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hingewiesen. Die Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.

(4) Der Wahlvorsteher bestellt aus den Beisitzern den Schriftführer und dessen Stellvertreter. Ist nach § 9 Absatz 2 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes angeordnet, dass die Beisitzer des Wahlvorstandes von der Gemeindebehörde berufen werden, so kann diese auch den Schriftführer und dessen Stellvertreter bestellen.

(5) Die Gemeindebehörde hat die Mitglieder des Wahlvorstandes vor der Wahl so über ihre Aufgaben zu unterrichten, dass ein ordnungsmäßiger Ablauf der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gesichert ist.

(6) Der Wahlvorstand wird von der Gemeindebehörde oder in ihrem Auftrag vom Wahlvorsteher einberufen. Er tritt am Wahltage rechtzeitig vor Beginn der Wahlzeit im Wahlraum zusammen.

(7) Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungsmäßige Durchführung der Wahl. Der Wahlvorsteher leitet die Tätigkeit des Wahlvorstandes.

(8) Während der Wahlhandlung müssen immer der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter sowie mindestens ein Beisitzer anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein.

(9) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter sowie während der Wahlhandlung mindestens ein Beisitzer, bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses mindestens drei Beisitzer anwesend sind. Fehlende Beisitzer sind vom Wahlvorsteher durch Wahlberechtigte zu ersetzen, wenn es mit Rücksicht auf die Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes erforderlich ist. Sie sind vom Wahlvorsteher nach Absatz 3 auf ihre Verpflichtung hinzuweisen.

(10) Bei Bedarf stellt die Gemeindebehörde dem Wahlvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zu Verfügung.

 

§ 9 Ehrenämter

Die Übernahme eines Wahlehrenamtes können ablehnen

1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung,

2. Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landtages,

3. Wahlberechtigte, die am Wahltage das 65. Lebensjahr vollendet haben,

4. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,

5. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder Behinderung oder aus einem sonstigen wichtigen Grunde gehindert sind, das Amt ordnungsmäßig auszuüben.

 

§ 12 Allgemeine Wahlbezirke

(1) Gemeinden mit nicht mehr als 2.500 Einwohnern bilden in der Regel einen Wahlbezirk. Größere Gemeinden werden in mehrere Wahlbezirke eingeteilt. Die Gemeindebehörde bestimmt, welche Wahlbezirke zu bilden sind.

(2) Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Kein Wahlbezirk soll mehr als 2.500 Einwohner umfassen. Die Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirks darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben.

(3) Die Wahlberechtigten in Gemeinschaftsunterkünften wie Lagern, Unterkünften der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei sollen nach festen Abgrenzungsmerkmalen auf mehrere Wahlbezirke verteilt werden.

(4) Der Kreiswahlleiter kann kleine Gemeinden und Teile von Gemeinden des gleichen Verwaltungsbezirks zu einem Wahlbezirk und Teile von Gemeinden, die von Wahlkreisgrenzen durchschnitten werden, mit benachbarten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden eines anderen Verwaltungsbezirks zu einem Wahlbezirk vereinigen. Dabei bestimmt er, welche Gemeinde die Wahl durchführt.

 

§ 13 Sonderwahlbezirke

(1) Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, soll die Gemeindebehörde bei entsprechendem Bedürfnis Sonderwahlbezirke zur Stimmabgabe für Wahlscheininhaber bilden.

(2) Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderwahlbezirk zusammengefasst werden.

(3) Wird ein Sonderwahlbezirk nicht gebildet, gilt § 8 entsprechend.

 

§ 14 Führung des Wählerverzeichnisses

(1) Die Gemeindebehörde legt vor jeder Wahl für jeden allgemeinen Wahlbezirk (§ 12) ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach Familiennamen und Vornamen, Geburtsdatum und Wohnung an. Das Wählerverzeichnis kann auch im automatisierten Verfahren geführt werden.

(2) Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen, angelegt. Es kann auch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert werden. Es enthält je eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe und für Bemerkungen.

(3) Die Gemeindebehörde sorgt dafür, dass die Unterlagen für die Wählerverzeichnisse jederzeit so vollständig vorhanden sind, dass diese vor Wahlen rechtzeitig angelegt werden können.

(4) Besteht ein Wahlbezirk aus mehreren Gemeinden oder Teilen mehrerer Gemeinden, so legt jede Gemeindebehörde das Wählerverzeichnis für ihren Teil des Wahlbezirks an.

 

§ 16 Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis

(1) Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis alle Wahlberechtigten einzutragen, die am 42. Tage vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde gemeldet sind

  1. für eine Wohnung,

2. auf Grund eines Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses als Kapitän oder Besatzungsmitglied für ein Seeschiff, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen (§ 12 Abs. 4 Nr. 1 des Bundeswahlgesetzes),

3. für ein Binnenschiff, das in einem Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist (§ 12 Abs. 4 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes),

4. für eine Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung (§ 12 Abs. 4 Nr. 3 des Bundeswahlgesetzes).

(2) Auf Antrag sind in das Wählerverzeichnis einzutragen Wahlberechtigte

  1. nach § 12 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes,

a) (weggefallen)

b) die ohne eine Wohnung innezuhaben sich im Wahlgebiet sonst gewöhnlich aufhalten,

c) die sich in einer Justizvollzugsanstalt oder entsprechenden Einrichtung befinden und nicht nach Absatz 1 Nr. 4 von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind,

2. nach § 12 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes, die nicht nach Absatz 1 Nr. 1 von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind.

(3) Verlegt ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, seine Wohnung und meldet er sich vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis (§ 17 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes) bei der Meldebehörde des Zuzugsortes an, so wird er in das Wählerverzeichnis der Gemeinde des Zuzugsortes nur auf Antrag eingetragen. Ein nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, der sich innerhalb derselben Gemeinde für eine Wohnung anmeldet, bleibt in dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, für den er am Stichtag gemeldet war. Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung über die Regelung in den Sätzen 1 und 2 zu belehren. Erfolgt die Eintragung auf Antrag, benachrichtigt die Gemeindebehörde des Zuzugsortes hiervon unverzüglich die Gemeindebehörde des Fortzugsortes, die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht. Wenn im Falle des Satzes 1 bei der Gemeindebehörde des Fortzugsortes eine Mitteilung über den Ausschluss vom Wahlrecht vorliegt oder nachträglich eingeht, benachrichtigt sie hiervon unverzüglich die Gemeindebehörde des Zuzugsortes, die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht; der Betroffene ist von der Streichung zu unterrichten.

(4) Für Wahlberechtigte, die am Stichtag nicht für eine Wohnung gemeldet sind und sich vor dem Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde für eine Wohnung anmelden, gilt Absatz 3 Satz 1 und 3 entsprechend.

(5) Bezieht ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, in einer anderen Gemeinde eine weitere Wohnung, die seine Hauptwohnung wird, oder verlegt er seine Hauptwohnung in eine andere Gemeinde, so gilt, wenn er sich vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde anmeldet, Absatz 3 entsprechend.

(6) Welche von mehreren Wohnungen eines Wahlberechtigten seine Hauptwohnung ist, bestimmt sich nach § 21 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes.

(7) Bevor eine Person in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, ist zu prüfen, ob sie die Wahlrechtsvoraussetzungen des § 12 des Bundeswahlgesetzes erfüllt und ob sie nicht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. Soweit dies für die Prüfung der Wahlberechtigung eines Rückkehrers im Sinne des § 12 Absatz 2 Satz 3 Bundeswahlgesetz erforderlich ist, kann die Gemeindebehörde die Abgabe einer Versicherung an Eides statt zum Nachweis der Wahlberechtigung des Rückkehrers entsprechend § 18 Absatz 6 Satz 1 verlangen. Erfolgt die Eintragung in das Wählerverzeichnis nur auf Antrag, ist außerdem zu prüfen, ob ein frist- und formgerechter Antrag gestellt ist.

(8) Gibt eine Gemeindebehörde einem Eintragungsantrag nicht statt oder streicht sie eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Person, hat sie den Betroffenen unverzüglich zu unterrichten. Gegen die Entscheidung kann der Betroffene Einspruch einlegen; er ist auf diese Möglichkeit hinzuweisen. § 22 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 22 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 22 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tage vor der Wahl eingelegt worden ist.

(9) Die Gemeindebehörde hat spätestens am Stichtag den Leiter der sich in ihrem Gemeindebezirk befindenden Justizvollzugsanstalt oder der entsprechenden Einrichtung auf Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe c und die Notwendigkeit der Unterrichtung der betroffenen Personen hinzuweisen, wenn nach § 27 Absatz 4 des Bundesmeldegesetzes eine Meldepflicht für die sich in den Einrichtungen aufhaltenden Personen nicht besteht.

 

§ 17 Zuständigkeiten für die Eintragung in das Wählerverzeichnis

(1) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des

1. § 16 Abs. 1 Nr. 1 die für die Wohnung zuständige Gemeinde, bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige Gemeinde,

2. § 16 Abs. 1 Nr. 2 die für den Sitz des Reeders zuständige Gemeinde,

3. § 16 Abs. 1 Nr. 3 die für den Heimatort des Binnenschiffes zuständige Gemeinde,

4. § 16 Abs. 1 Nr. 4 die für die Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung zuständige Gemeinde.

(2) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des
1. (weggefallen)

2. § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b die Gemeinde, in der der Wahlberechtigte seinen Antrag stellt,

3. § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c die für die Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung zuständige Gemeinde,

4. (weggefallen)

5. § 16 Abs. 2 Nr. 2 die Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland, in der der Wahlberechtigte nach seiner Erklärung vor seinem Fortzug aus dem Wahlgebiet zuletzt gemeldet war, wenn er im Wahlgebiet nie gemeldet war, die Gemeinde, der er nach seiner Erklärung im Sinne des § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Bundeswahlgesetzes am engsten verbunden ist. Satz 1 gilt auch für Seeleute, die seit dem Fortzug aus dem Wahlgebiet auf Schiffen unter fremder Flagge fahren, sowie für Binnenschiffer, deren Schiff nicht in einem Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist, und für die Angehörigen ihres Hausstandes. Für Seeleute, die von einem Seeschiff, das die Bundesflagge zu führen berechtigt war, abgemustert haben und im Anschluss daran auf einem Seeschiff unter fremder Flagge fahren, ist die Gemeinde am Sitz des ehemaligen Reeders zuständig. Für Binnenschiffer, die zuletzt auf einem in der Bundesrepublik Deutschland im Schiffsregister eingetragenen Binnenschiff gefahren sind und im Anschluss daran auf einem Binnenschiff, das nicht im Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist, oder auf einem Seeschiff unter fremder Flagge fahren, ist die Gemeinde nach Absatz 1 Nr. 3 zuständig.

(3) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des

1. § 16 Abs. 3 die Gemeinde des Zuzugsortes,

2. § 16 Abs. 4 die Gemeinde, in der sich der Wahlberechtigte für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung, gemeldet hat,

3. § 16 Abs. 5 die Gemeinde der neuen Hauptwohnung.

 

§ 18 Verfahren für die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag

(1) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde zu stellen. Er muss den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum und die genaue Anschrift des Wahlberechtigten enthalten. Sammelanträge sind, abgesehen von den Fällen des Absatzes 5, zulässig; sie müssen von allen aufgeführten Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 57 gilt entsprechend.

(2) (weggefallen)

(3) In den Fällen des § 16 Abs. 2 Nr. 1 sind Wahlberechtigte bis zum Wahltage im Wählerverzeichnis der Gemeinde zu führen, die nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 zuständig ist, auch wenn nach dem Stichtag eine Neuanmeldung bei einer anderen Meldebehörde des Wahlgebietes erfolgt. Sie sind bei der Anmeldung entsprechend zu unterrichten.

(4) (weggefallen)

(5) In den Fällen des § 16 Abs. 2 Nr. 2 hat der Wahlberechtigte in seinem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Anlage 2 der Gemeindebehörde gegenüber durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt den Nachweis für seine Wahlberechtigung zu erbringen und zu erklären, dass er in keiner anderen Gemeinde im Wahlgebiet einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt hat. Vordrucke und Merkblätter für die Antragstellung können bei den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland, beim Bundeswahlleiter und bei den Kreiswahlleitern angefordert werden. Bestehen Zweifel an Angaben des Antragstellers, hat die Gemeindebehörde den Sachverhalt unverzüglich aufzuklären. Der Bundeswahlleiter ist von der Eintragung in das Wählerverzeichnis unverzüglich durch Übersendung der Zweitausfertigung des Antrages nach Anlage 2 oder einer Kopie der Erstausfertigung des Antrages nach Anlage 2, auf der die Eintragung in das Wählerverzeichnis vermerkt ist, zu unterrichten. Erhält der Bundeswahlleiter Mitteilungen verschiedener Gemeindebehörden über die Eintragung desselben Antragstellers in das Wählerverzeichnis, so hat er diejenige Gemeindebehörde, deren Unterrichtung über die Eintragung in das Wählerverzeichnis nach der ersten Mitteilung eingeht, unverzüglich von der Eintragung des Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis der zuerst mitteilenden Gemeinde zu benachrichtigen. Die vom Bundeswahlleiter benachrichtigte Gemeindebehörde hat den Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis zu streichen und ihn davon zu unterrichten.

(6) Kehrt ein Wahlberechtigter nach § 12 Absatz 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes in das Wahlgebiet zurück und meldet er sich dort nach dem Stichtag nach § 16 Absatz 1, aber vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Bundeswahlgesetz für eine Wohnung an, so wird er in das Wählerverzeichnis der Gemeinde des Zuzugsortes nur auf Antrag nach Anlage 1 eingetragen, mit dem er der Gemeindebehörde gegenüber durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt den Nachweis für seine Wahlberechtigung erbringt und erklärt, dass er noch keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt hat. Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung darüber zu belehren. Die Gemeindebehörde hat den Bundeswahlleiter unverzüglich von der Eintragung eines solchen Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis durch Übersendung der Zweitausfertigung des Antrages nach Anlage 1 oder einer Kopie der Erstausfertigung des Antrages nach Anlage 1, auf der die Eintragung in das Wählerverzeichnis vermerkt ist, zu unterrichten. Absatz 5 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

§ 19 Benachrichtigung der Wahlberechtigten

(1) Spätestens am Tage vor der Bereithaltung des Wählerverzeichnisses zur Einsichtnahme benachrichtigt die Gemeindebehörde jeden Wahlberechtigten, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, nach dem Muster der Anlage 3. Die Mitteilung soll enthalten

  1. den Familiennamen, die Vornamen und die Wohnung des Wahlberechtigten,

2. die Angabe des Wahlraumes und ob dieser barrierefrei ist,

3. die Angabe der Wahlzeit,

4. die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,

5. die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung zur Wahl mitzubringen und den Personalausweis oder Reisepass bereitzuhalten,

5a. die Belehrung, dass nach § 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann,

6. die Belehrung, dass die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht zur Wahl in einem anderen als dem angegebenen Wahlraum berechtigt,

7. einen Hinweis, wo Wahlberechtigte Informationen über barrierefreie Wahlräume und Hilfsmittel erhalten können,

8. die Belehrung über die Beantragung eines Wahlscheines und über die Übersendung von Briefwahlunterlagen. Sie muss mindestens Hinweise darüber enthalten,

a) dass der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn der Wahlberechtigte in einem anderen Wahlraum seines Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen will,

b) unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein erteilt wird (§ 25 Abs. 1 und § 27 Abs. 4 Satz 3) und

c) dass der Wahlschein von einem anderen als dem Wahlberechtigten nur beantragt werden kann, wenn die Berechtigung zur Antragstellung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird (§ 27 Abs. 3).

Erfolgt die Eintragung eines Wahlberechtigten, der nach § 16 Abs. 2 bis 5 auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, nach der Versendung der Benachrichtigungen gemäß Satz 1, hat dessen Benachrichtigung unverzüglich nach der Eintragung zu erfolgen.

(2) Auf die Rückseite der Benachrichtigung nach Absatz 1 ist ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheines mit Briefwahlunterlagen nach dem Muster der Anlage 4 aufzudrucken.

(3) Auf Wahlberechtigte, die nach § 16 Abs. 2 nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.

(4) Stellt ein Landeswahlleiter fest, dass die fristgemäße Benachrichtigung nach Absatz 1 infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört ist, bestimmt er, dass sie in dem betroffenen Gebiet später erfolgen kann. Wenn zu besorgen ist, dass die Benachrichtigung nach Absatz 1 nicht bis zum sechsten Tag vor der Wahl erfolgen kann, bestimmt er, dass die Wahlberechtigten in anderer geeigneter Weise über die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, 3, 5 bis 7 zu benachrichtigen sind. Der Landeswahlleiter kann hierzu im Einzelfall ergänzende Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse treffen. Er macht die Gründe für die Störung, das betroffene Gebiet, die von ihm für den Einzelfall getroffenen Regelungen und die Art der Benachrichtigung in geeigneter Weise bekannt.

 

§ 20 Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

(1) Die Gemeindebehörde macht spätestens am 24. Tage vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 5 öffentlich bekannt,

1. von wem, zu welchen Zwecken und unter welchen Voraussetzungen, wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann und ob der Ort der Einsichtnahme barrierefrei ist,

2. dass bei der Gemeindebehörde innerhalb der Einsichtsfrist schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch gegen das Wählerverzeichnis eingelegt werden kann (§ 22),

3. dass Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung zugeht und dass Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und bereits einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragt haben, keine Wahlbenachrichtigung erhalten,

4. wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt werden können (§§ 25ff.),

5. wie durch Briefwahl gewählt wird (§ 66).

(2) Die diplomatischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland machen unverzüglich nach der Bestimmung des Wahltages öffentlich bekannt,

  1. unter welchen Voraussetzungen im Ausland lebende Deutsche an der Wahl zum Deutschen Bundestag teilnehmen können,

2. wo, in welcher Form und in welcher Frist dieser Personenkreis, um an der Wahl teilnehmen zu können, die Eintragung in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland beantragen muss.

Die Bekanntmachung ist nach Anlage 6 von den Botschaften durch mindestens eine deutschsprachige Anzeige in einer überregionalen Tages- oder Wochenzeitung vorzunehmen; zusätzlich kann der Inhalt der Bekanntmachung von den Berufskonsulaten, wenn dies nach den örtlichen Verhältnissen angezeigt ist, durch deutschsprachige Anzeigen in regionalen Tageszeitungen sowie von den Botschaften und Berufskonsulaten im Internet veröffentlicht werden. Kann die Bekanntmachung in begründeten Einzelfällen nicht erfolgen oder erscheint sie nicht gerechtfertigt, so ist sie durch Aushang im Dienstgebäude der Vertretung und, soweit möglich, durch Unterrichtung der einzelnen bekannten Betroffenen vorzunehmen.

 

§ 21 Einsicht in das Wählerverzeichnis

(1) Die Gemeindebehörde hält das Wählerverzeichnis mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereit. Wird das Wählerverzeichnis im automatisierten Verfahren geführt, kann die Einsichtnahme durch ein Datensichtgerät ermöglicht werden. Es ist sicherzustellen, dass Bemerkungen (§ 23 Abs. 3) im Klartext gelesen werden können. Das Datensichtgerät darf nur von einem Bediensteten der Gemeindebehörde bedient werden.

(2) (weggefallen)

(3) Innerhalb der Einsichtsfrist ist das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

 

§ 22 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde

(1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist Einspruch einlegen.

(2) Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindebehörde einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Einspruchsführer die erforderlichen Beweismittel beizubringen. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 57 gilt entsprechend.

(3) Will die Gemeindebehörde einem Einspruch gegen die Eintragung eines anderen stattgeben, so hat sie diesem vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Die Gemeindebehörde hat ihre Entscheidung dem Einspruchsführer und dem Betroffenen spätestens am zehnten Tage vor der Wahl zuzustellen und auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen. Einem auf Eintragung gerichteten Einspruch gibt die Gemeindebehörde in der Weise statt, dass sie dem Wahlberechtigten nach Berichtigung des Wählerverzeichnisses die Wahlbenachrichtigung zugehen lässt. In den Fällen des § 18 Abs. 5 und 6 unterrichtet sie unverzüglich die zuständigen Stellen von der Eintragung.

(5) Gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde an den Kreiswahlleiter eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindebehörde einzulegen. Die Gemeindebehörde legt die Beschwerde mit den Vorgängen unverzüglich dem Kreiswahlleiter vor. Der Kreiswahlleiter hat über die Beschwerde spätestens am vierten Tage vor der Wahl zu entscheiden; Absatz 3 gilt entsprechend. Die Beschwerdeentscheidung ist den Beteiligten und der Gemeindebehörde bekannt zu geben. Sie ist vorbehaltlich anderer Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren endgültig.

 

§ 23 Berichtigung des Wählerverzeichnisses

(1) Nach Beginn der Einsichtsfrist ist die Eintragung oder Streichung von Personen sowie die Vornahme sonstiger Änderungen im Wählerverzeichnis nur noch auf rechtzeitigen Einspruch zulässig. § 16 Abs. 2 bis 5, § 18 Abs. 5 Satz 6 und Abs. 6 Satz 4 sowie § 30 bleiben unberührt.

(2) Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig, so kann die Gemeindebehörde den Mangel auch von Amts wegen beheben. Dies gilt nicht für Mängel, die Gegenstand eines Einspruchsverfahrens sind. § 22 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 22 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 22 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn die von Amts wegen behebbaren Mängel vor dem zwölften Tage vor der Wahl bekannt werden.

(3) Alle vom Beginn der Einsichtsfrist ab vorgenommenen Änderungen sind in der Spalte “Bemerkungen” zu erläutern und mit Datum und Unterschrift des vollziehenden Bediensteten, im automatisierten Verfahren anstelle der Unterschrift mit einem Hinweis auf den verantwortlichen Bediensteten zu versehen.

(4) Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses können Änderungen mit Ausnahme der in Absatz 2 und in § 53 Abs. 2 vorgesehenen Berichtigungen nicht mehr vorgenommen werden.

 

§ 24 Abschluss des Wählerverzeichnisses

(1) Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tage vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tage vor der Wahl, durch die Gemeindebehörde abzuschließen. Sie stellt dabei die Zahl der Wahlberechtigten des Wahlbezirks fest. Der Abschluss wird nach dem Muster der Anlage 8 beurkundet. Bei automatisierter Führung des Wählerverzeichnisses ist vor der Beurkundung ein Ausdruck herzustellen.

(2) Wählerverzeichnisse mehrerer Gemeinden oder Gemeindeteile, die zu einem Wahlbezirk vereinigt sind, werden von der Gemeindebehörde, die die Wahl im Wahlbezirk durchführt, zum Wählerverzeichnis des Wahlbezirks verbunden und abgeschlossen.

 

§ 25 Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen

(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

(2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,

1. wenn er nachweist, dass er ohne Verschulden die Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 oder die Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 versäumt hat,

2. wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Fristen nach § 18 Abs. 1 oder § 22 Abs. 1 entstanden ist,

3. wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

 

§ 26 Zuständige Behörde, Form des Wahlscheines

Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 9 von der Gemeindebehörde erteilt, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.

 

§ 27 Wahlscheinanträge

(1) Die Erteilung eines Wahlscheines kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeindebehörde beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 57 gilt entsprechend.

(2) Der Antragsteller muss den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum und seine Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.

(3) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

(4) Wahlscheine können bis zum zweiten Tage vor der Wahl, 18.00 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des § 25 Abs. 2 können Wahlscheine noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Fall hat die Gemeindebehörde vor Erteilung des Wahlscheines den für den Wahlbezirk des Wahlberechtigten zuständigen Wahlvorsteher davon zu unterrichten, der entsprechend § 53 Abs. 2 zu verfahren hat.

(5) Bei Wahlberechtigten, die nach § 16 Abs. 2 nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, gilt der Antrag zugleich als Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines, es sei denn, der Wahlberechtigte will vor dem Wahlvorstand seines Wahlbezirks wählen.

(6) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und vorläufig aufzubewahren.

 

§ 28 Erteilung von Wahlscheinen

(1) Wahlscheine dürfen nicht vor Zulassung der Wahlvorschläge durch den Landes- und den Kreiswahlausschuss nach den §§ 26 und 28 des Bundeswahlgesetzes erteilt werden.

(2) Der Wahlschein muss von dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden. Wird der Wahlschein mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, kann abweichend von Satz 1 die Unterschrift fehlen; stattdessen kann der Name des beauftragten Bediensteten eingedruckt werden.

(3) Dem Wahlschein sind beizufügen

1. ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises nach dem Muster der Anlage 26,

2. ein amtlicher Stimmzettelumschlag nach dem Muster der Anlage 10,

3. ein amtlicher Wahlbriefumschlag nach dem Muster der Anlage 11, auf dem die vollständige Anschrift, wohin der Wahlbrief zu übersenden ist (Wahlbriefempfänger gemäß § 66 Absatz 2), sowie die Bezeichnung der Gemeindebehörde, die den Wahlschein ausgestellt hat (Ausgabestelle), und die Wahlscheinnummer oder der Wahlbezirk von der Ausgabestelle voreingetragen sind, und

4. ein Merkblatt zur Briefwahl nach dem Muster der Anlage 12.

Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 29 Absatz 1.

(4) Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden dem Wahlberechtigten an seine Wohnanschrift übersandt oder amtlich überbracht, soweit sich aus dem Antrag keine andere Anschrift oder die Abholung der Unterlagen ergibt. Wird die Versendung an eine andere Anschrift in einer Form nach § 27 Absatz 1 Satz 2 beantragt, gehört zur Versendung der Briefwahlunterlagen die gleichzeitige Versendung einer Mitteilung an die Wohnanschrift. Postsendungen sind von der Gemeindebehörde freizumachen. Die Gemeindebehörde übersendet dem Wahlberechtigten Wahlschein und Briefwahlunterlagen mit Luftpost, wenn sich aus seinem Antrag ergibt, dass er aus einem außereuropäischen Gebiet wählen will, oder wenn dieses sonst geboten erscheint.

(5) Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeindebehörde ab, so soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Es ist sicherzustellen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. § 27 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

(6) Über die erteilten Wahlscheine führt die Gemeindebehörde ein Wahlscheinverzeichnis, in dem die Fälle des § 25 Abs. 1 und die des Absatzes 2 getrennt gehalten werden. Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. Auf dem Wahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der er im Wahlscheinverzeichnis vermerkt ist, sowie die Nummer, unter der der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis geführt wird, oder der vorgesehene Wahlbezirk. Bei nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten wird auf dem Wahlschein vermerkt, dass dessen Erteilung nach § 25 Abs. 2 erfolgt ist und welchem Wahlbezirk der Wahlberechtigte zugeordnet wird. Werden nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, so ist darüber ein besonderes Verzeichnis nach den Sätzen 1 bis 3 zu führen.

(7) Wird einem Wahlberechtigten ein Wahlschein nach § 25 Abs. 2 erteilt, hat die Gemeindebehörde bei Wahlberechtigten nach § 12 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes unverzüglich den Bundeswahlleiter zu unterrichten. § 18 Abs. 5 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(8) Wird ein Wahlberechtigter, der bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, so ist der Wahlschein für ungültig zu erklären. Die Gemeindebehörde führt darüber ein Verzeichnis, in das der Name des Wahlberechtigten und die Nummer des für ungültig erklärten Wahlscheines aufzunehmen ist; sie hat das Wahlscheinverzeichnis zu berichtigen. Die Gemeindebehörde verständigt den Kreiswahlleiter, der alle Wahlvorstände des Wahlkreises über die Ungültigkeit des Wahlscheines unterrichtet. In den Fällen des § 39 Abs. 5 des Bundeswahlgesetzes ist im Wahlscheinverzeichnis und im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine in geeigneter Form zu vermerken, dass die Stimme eines Wählers, der bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig ist.

(9) Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses übersendet die Gemeindebehörde, sofern sie nicht selbst oder eine andere Gemeindebehörde oder die Verwaltungsbehörde des Kreises für die Durchführung der Briefwahl zuständig ist, dem Kreiswahlleiter auf schnellstem Wege das Verzeichnis nach Absatz 8 Satz 2 und Nachträge zu diesem Verzeichnis oder eine Mitteilung, dass Wahlscheine nicht für ungültig erklärt worden sind, so rechtzeitig, dass sie dort spätestens am Wahltage vormittags eingehen. Ist eine andere Gemeindebehörde nach § 7 Nr. 3 mit der Durchführung der Briefwahl betraut worden oder ist die Verwaltungsbehörde des Kreises zuständig, hat die Gemeindebehörde das Verzeichnis und die Nachträge oder eine Mitteilung entsprechend Satz 1 der beauftragten Gemeindebehörde oder der Verwaltungsbehörde des Kreises zu übersenden.

(10) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden; Absatz 8 Satz 1 bis 3 und Absatz 9 gelten entsprechend.

 

§ 29 Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen

(1) Die Gemeindebehörde fordert spätestens am achten Tage vor der Wahl von den Leitungen

  1. der Einrichtungen, für die ein Sonderwahlbezirk gebildet worden ist (§ 13),

2. der kleineren Krankenhäuser, kleineren Alten- oder Pflegeheime, Klöster, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten, für deren Wahlberechtigte die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand vorgesehen ist (§§ 8 und 62 bis 64),

ein Verzeichnis der wahlberechtigten Personen aus der Gemeinde, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die am Wahltage in der Einrichtung wählen wollen. Sie erteilt diesen Wahlberechtigten Wahlscheine ohne Briefwahlunterlagen und übersendet sie unmittelbar an diese.

(2) Die Gemeindebehörde veranlasst die Leitungen der Einrichtungen spätestens am 13. Tage vor der Wahl,

1. die wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die in Wählerverzeichnissen anderer Gemeinden des gleichen Wahlkreises geführt werden, zu verständigen, dass sie in der Einrichtung nur wählen können, wenn sie sich von der Gemeindebehörde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein beschafft haben,

2. die wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die in Wählerverzeichnissen von Gemeinden anderer Wahlkreise geführt werden, zu verständigen, dass sie ihr Wahlrecht nur durch Briefwahl in ihrem Heimatwahlkreis ausüben können und sich dafür von der Gemeindebehörde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beschaffen müssen.

(3) Die Gemeindebehörde ersucht spätestens am 13. Tage vor der Wahl die Truppenteile, die ihren Standort im Gemeindegebiet haben, die wahlberechtigten Soldaten entsprechend Absatz 2 Nr. 2 zu verständigen.

 

§ 30 Vermerk im Wählerverzeichnis

Hat ein Wahlberechtigter einen Wahlschein erhalten, so wird im Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe “Wahlschein” oder “W” eingetragen.

 

§ 34 Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge

(1) Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 13 eingereicht werden. Er muss enthalten

  1. den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf oder Stand, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers,

2. den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes) deren Kennwort.

Er soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.

(2) Kreiswahlvorschläge von Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei in einem Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so müssen die Kreiswahlvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, dem Satz 1 gemäß unterzeichnet sein. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist nachweist, dass dem Landeswahlleiter eine schriftliche, dem Satz 1 entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt.

(3) Bei anderen Kreiswahlvorschlägen haben drei Unterzeichner des Wahlvorschlages ihre Unterschriften auf dem Kreiswahlvorschlag (Anlage 13) selbst zu leisten. Absatz 4 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Muss ein Kreiswahlvorschlag von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:

1. Der Kreiswahlleiter liefert die Formblätter auf Anforderung kostenfrei; er kann sie auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitstellen. Bei der Anforderung sind Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung) des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. Wird bei der Anforderung der Nachweis erbracht, dass für den Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, wird anstelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift verwendet; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlages, der den Kreiswahlvorschlag einreichen will, sind außerdem bei Parteien deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen deren Kennwort anzugeben. Parteien haben ferner die Aufstellung des Bewerbers in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 21 des Bundeswahlgesetzes zu bestätigen. Der Kreiswahlleiter hat die in den Sätzen 2 bis 4 genannten Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken.

2. Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. Von Wahlberechtigten im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben gemäß Anlage 2 und Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu erbringen.

3. Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung der Gemeindebehörde, bei der er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung in dem betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlages bei der Einreichung des Kreiswahlvorschlages mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Kreiswahlvorschlag unterstützt.

4. Ein Wahlberechtigter darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Kreiswahlvorschlägen ungültig.

5. Kreiswahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach Aufstellung des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

(5) Dem Kreiswahlvorschlag sind beizufügen

1. die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers nach dem Muster der Anlage 15, dass er seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlkreis seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat,

2. eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach dem Muster der Anlage 16, dass der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist,

3. bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien

a) eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der der Bewerber aufgestellt worden ist, im Falle eines Einspruchs nach § 21 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes auch eine Ausfertigung der Niederschrift über die wiederholte Abstimmung, mit der nach § 21 Abs. 6 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 17 gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 18 abgegeben werden;

b) eine Versicherung an Eides statt des vorgeschlagenen Bewerbers gegenüber dem Kreiswahlleiter nach dem Muster der Anlage 15, dass er nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei ist; für die Abnahme der Versicherung an Eides statt gilt § 21 Abs. 6 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes entsprechend,

4. die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (Absatz 4 Nr. 2 und 3), sofern der Kreiswahlvorschlag von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein muss.

(6) Die Bescheinigung des Wahlrechts (Absatz 4 Nr. 3) und die Bescheinigung der Wählbarkeit (Absatz 5 Nr. 2) sind kostenfrei zu erteilen. Die Gemeindebehörde darf für jeden Wahlberechtigten die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal zu einem Kreiswahlvorschlag erteilen; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist.

(7) Für Bewerber, die keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehaben und sich dort auch sonst nicht gewöhnlich aufhalten, erteilt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Wählbarkeitsbescheinigung. Sie ist bei der für den Wohnort des Bewerbers zuständigen diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, sonst unmittelbar unter Vorlage der erforderlichen Nachweise zu beantragen.

 

 35 Vorprüfung der Kreiswahlvorschläge durch den Kreiswahlleiter

(1) Der Kreiswahlleiter vermerkt auf jedem Kreiswahlvorschlag den Tag und bei Eingang am letzten Tage der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs und übersendet dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter sofort je einen Abdruck. Er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Kreiswahlvorschläge vollständig sind und den Erfordernissen des Bundeswahlgesetzes und dieser Verordnung entsprechen.

(2) Wird dem Kreiswahlleiter bekannt, dass ein im Wahlkreis vorgeschlagener Bewerber noch in einem anderen Wahlkreis vorgeschlagen worden ist, so weist er den Kreiswahlleiter des anderen Wahlkreises auf die Doppelbewerbung hin.

(3) Wird der Kreiswahlausschuss nach § 25 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes im Mängelbeseitigungsverfahren angerufen, hat er über die Verfügung des Kreiswahlleiters unverzüglich zu entscheiden. Der Vertrauensperson des betroffenen Kreiswahlvorschlages ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

§ 39 Inhalt und Form der Landeslisten

(1) Die Landesliste soll nach dem Muster der Anlage 20 eingereicht werden. Sie muss enthalten

  1. den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese,

2. den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf oder Stand, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerber.

Sie soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.

(2) Die Landesliste ist von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes der Partei, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei in einem Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so ist die Landesliste von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, die im Bereich des Landes liegen, dem Satz 1 gemäß zu unterzeichnen. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist eine schriftliche, dem Satz 1 entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt.

(3) Die in § 18 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes genannten Parteien haben die nach § 27 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes weiter erforderliche Zahl von Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 21 zu erbringen. Der Landeswahlleiter liefert die Formblätter auf Anforderung kostenfrei; er kann sie auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitstellen. Bei der Anforderung ist der Name der Partei, die die Landesliste einreichen will, und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Der Landeswahlleiter hat diese Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken. Im Übrigen gilt § 34 Abs. 4 entsprechend.

(4) Der Landesliste sind beizufügen

1. die Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerber, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und für keine andere Landesliste ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben haben, sowie eine Versicherung an Eides statt gegenüber dem Landeswahlleiter, dass sie nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei sind, jeweils nach dem Muster der Anlage 22; für die Abnahme der Versicherung an Eides statt gilt § 21 Abs. 6 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes entsprechend,

2. die Bescheinigungen der zuständigen Gemeindebehörden nach dem Muster der Anlage 16, dass die vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind,

3. eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerber aufgestellt worden sind und ihre Reihenfolge auf der Landesliste festgelegt worden ist, mit der nach § 21 Abs. 6 des Bundeswahlgesetzes vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt, wobei sich die Versicherung an Eides statt auch darauf zu erstrecken hat, dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber in der Landesliste in geheimer Abstimmung erfolgt ist; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 23 gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 24 abgegeben werden,

4. die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (Absatz 3 Satz 5), sofern es sich um einen Landeswahlvorschlag einer in § 18 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes genannten Partei handelt.

(5) § 34 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.

 

§ 40 Vorprüfung der Landeslisten durch den Landeswahlleiter

(1) Der Landeswahlleiter vermerkt auf jeder Landesliste den Tag und bei Eingang am letzten Tage der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs und übersendet dem Bundeswahlleiter sofort einen Abdruck. Er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Landeslisten vollständig sind und den Erfordernissen des Bundeswahlgesetzes und dieser Verordnung entsprechen.

(2) Wird dem Landeswahlleiter bekannt, dass ein auf einer Landesliste vorgeschlagener Bewerber noch auf einer anderen Landesliste vorgeschlagen worden ist, so weist er den Landeswahlleiter des anderen Landes auf die Doppelbewerbung hin.

(3) Wird der Landeswahlausschuss nach § 27 Abs. 5 des Bundeswahlgesetzes in Verbindung mit § 25 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes im Mängelbeseitigungsverfahren angerufen, gilt § 35 Abs. 3 entsprechend.

 

§ 48 Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde

(1) Die Gemeindebehörde macht spätestens am sechsten Tage vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 27 Beginn und Ende der Wahlzeit sowie die Wahlbezirke und Wahlräume öffentlich bekannt; an Stelle der Aufzählung der Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Wahlräumen kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden. Dabei weist die Gemeindebehörde darauf hin,

1. dass der Wähler eine Erststimme und eine Zweitstimme hat,

2. dass die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten werden,

3. welchen Inhalt der Stimmzettel hat und wie er zu kennzeichnen ist,

4. in welcher Weise mit Wahlschein und insbesondere durch Briefwahl gewählt werden kann,

5. dass nach § 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann und eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten unzulässig ist,

5a. dass nach § 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen kann, die Hilfeleistung auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt und eine Hilfeleistung unzulässig ist, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht,

6. dass nach § 107a Absatz 1 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht und unbefugt auch wählt, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt, sowie dass nach § 107a Absatz 3 des Strafgesetzbuches auch der Versuch strafbar ist.

(2) Die Wahlbekanntmachung oder ein Auszug aus ihr mit den Nummern 1, 3, 4 und 6 der Anlage 27 ist vor Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubringen. Dem Auszug ist ein Stimmzettel als Muster beizufügen.

 

§ 53 Eröffnung der Wahlhandlung

(1) Der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung damit, dass er die anwesenden Beisitzer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten hinweist. Er stellt sicher, dass der Hinweis allen Beisitzern vor Aufnahme ihrer Tätigkeit erteilt wird.

(2) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem Verzeichnis der etwa nachträglich ausgestellten Wahlscheine (§ 28 Abs. 6 Satz 5), indem er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Wahlberechtigten in der Spalte für den Stimmabgabevermerk “Wahlschein” oder “W” einträgt. Er berichtigt dementsprechend die Abschlussbescheinigung des Wählerverzeichnisses in der daneben vorgesehenen Spalte und bescheinigt das an der vorgesehenen Stelle. Erhält der Wahlvorsteher später die Mitteilung von der Ausstellung von Wahlscheinen nach § 27 Abs. 4 Satz 3, verfährt er entsprechend den Sätzen 1 und 2.

(3) Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der Stimmabgabe davon, dass die Wahlurne leer ist. Der Wahlvorsteher verschließt die Wahlurne. Sie darf bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden.

 

§ 57 Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen

(1) Ein Wähler, der des Lesens unkundig ist oder der wegen einer Behinderung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein.

(2) Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.

(3) Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat.

(4) Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.

 

§ 61 Wahl in Sonderwahlbezirken

(1) Zur Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken (§ 13) wird jeder in der Einrichtung anwesende Wahlberechtigte zugelassen, der einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein hat.

(2) Es ist zulässig, für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirks verschiedene Personen als Beisitzer des Wahlvorstandes zu bestellen.

(3) Die Gemeindebehörde bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung einen geeigneten Wahlraum. Für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirks können verschiedene Wahlräume bestimmt werden. Die Gemeindebehörde richtet den Wahlraum her.

(4) Die Gemeindebehörde bestimmt die Wahlzeit für den Sonderwahlbezirk im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung im Rahmen der allgemeinen Wahlzeit nach dem tatsächlichen Bedürfnis.

(5) Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten den Wahlraum und die Wahlzeit am Tage vor der Wahl bekannt und weist auf die Möglichkeit der Stimmabgabe nach Absatz 6 hin.

(6) Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter und zwei Beisitzer können sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel auch in die Krankenzimmer und an die Krankenbetten begeben. Dort nehmen sie die Wahlscheine entgegen und verfahren nach den §§ 59 und 56 Abs. 4 bis 8. Dabei muss auch bettlägerigen Wählern Gelegenheit gegeben werden, ihre Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen und zu falten. Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter weist Wähler, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollen, darauf hin, dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Nach Schluss der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Sonderwahlbezirks zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum Schluss der allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Wahlvorstandes verschlossen zu verwahren. Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des Sonderwahlbezirks ausgezählt. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(7) Die Öffentlichkeit der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses soll noch Möglichkeit durch die Anwesenheit anderer Wahlberechtigter gewährleistet werden.

(8) Die Leitung der Einrichtung hat bei Kranken mit ansteckenden Krankheiten insbesondere § 30 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes zu beachten.

(9) Das Wahlergebnis des Sonderwahlbezirks darf nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit ermittelt werden.

(10) Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.

 

§ 62 Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern und kleineren Alten- oder Pflegeheimen

(1) Die Gemeindebehörde soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines kleineren Krankenhauses oder eines kleineren Alten- oder Pflegeheimes zulassen, dass dort anwesende Wahlberechtigte, die einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein besitzen, vor einem beweglichen Wahlvorstand (§ 8) wählen.

(2) Die Gemeindebehörde vereinbart mit der Leitung der Einrichtung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. Die Leitung der Einrichtung stellt, soweit erforderlich, einen geeigneten Wahlraum bereit. Die Gemeindebehörde richtet ihn her. Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt.

(3) Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel in das Krankenhaus oder in das Alten- oder Pflegeheim, nimmt die Wahlscheine entgegen und verfährt nach den §§ 59 und 56 Abs. 4 bis 8. Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter weist Wähler, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollen, darauf hin, dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Nach Schluss der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Wahlbezirks zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum Schluss der allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Wahlvorstandes verschlossen zu verwahren. Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den Stimmen des Wahlbezirks ausgezählt. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(4) § 61 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.

 

§ 64 Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten

(1) In sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten soll die Gemeindebehörde bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich Gelegenheit geben, dass die in der Anstalt anwesenden Wahlberechtigten, die einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein besitzen, in der Anstalt vor einem beweglichen Wahlvorstand (§ 8) wählen.

(2) Die Gemeindebehörde vereinbart mit der Leitung der Anstalt die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. Die Anstaltsleitung stellt einen Wahlraum bereit. Die Gemeindebehörde richtet ihn her. Die Anstaltsleitung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt und sorgt dafür, dass sie zur Stimmabgabe den Wahlraum aufsuchen können.

(3) § 62 Abs. 3 und § 61 Abs. 6 bis 8 gelten entsprechend. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.

 

§ 67 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

Im Anschluss an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand vorbehaltlich § 68 Absatz 2 ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahlbezirk und stellt fest

1. die Zahl der Wahlberechtigten,

2. die Zahl der Wähler,

3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Erststimmen,

4. die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,

5. die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen,

6. die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen.

 

§ 71 Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse

(1) Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt ist, meldet es der Wahlvorsteher der Gemeindebehörde, die die Wahlergebnisse aller Wahlbezirke der Gemeinde zusammenfasst und dem Kreiswahlleiter meldet. Ist in der Gemeinde nur ein Wahlbezirk gebildet, meldet der Wahlvorsteher das Wahlergebnis dem Kreiswahlleiter. Der Landeswahlleiter kann anordnen, dass die Wahlergebnisse in den kreisangehörigen Gemeinden über die Verwaltungsbehörde des Kreises gemeldet werden.

(2) Die Meldung wird auf schnellstem Wege (z. B. telefonisch oder auf sonstigem elektronischen Wege) erstattet. Sie enthält die Zahlen

  1.  der Wahlberechtigten,

2. der Wähler,

3. der gültigen und ungültigen Erststimmen,

4. der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,

5. der für jeden Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen,

6. der für jede Landesliste abgegebenen gültigen Zweitstimmen.

(3) Der Kreiswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Gemeindebehörden das vorläufige Wahlergebnis im Wahlkreis. Er teilt unter Einbeziehung der Ergebnisse der Briefwahl (§ 75 Abs. 4) das vorläufige Wahlergebnis auf schnellstem Wege dem Landeswahlleiter mit; dabei gibt er an, welcher Bewerber als gewählt gelten kann. Der Landeswahlleiter meldet dem Bundeswahlleiter die eingehenden Wahlkreisergebnisse sofort und laufend weiter.

(4) Der Landeswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Kreiswahlleiter das vorläufige zahlenmäßige Wahlergebnis im Land und meldet es auf schnellstem Wege dem Bundeswahlleiter.

(5) Der Bundeswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Landeswahlleiter entsprechend § 78 das vorläufige Wahlergebnis im Wahlgebiet.

(6) Die Wahlleiter geben nach Durchführung der ohne Vorliegen der Wahlniederschriften möglichen Überprüfungen die vorläufigen Wahlergebnisse mündlich oder in geeigneter anderer Form bekannt.

(7) Die Schnellmeldungen der Wahlvorsteher, Gemeindebehörden und Kreiswahlleiter werden nach dem Muster der Anlage 28 erstattet. Der Landeswahlleiter kann Anordnungen zur Art und Weise der Übermittlung treffen. Er kann auch anordnen, dass die Wahlergebnisse der Wahlbezirke und der Gemeinden gleichzeitig dem Kreiswahlleiter und ihm mitzuteilen sind. Die mitgeteilten Ergebnisse darf der Landeswahlleiter erst dann bei der Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses im Land berücksichtigen, wenn die Mitteilung des Kreiswahlleiters nach Absatz 3 Satz 2 vorliegt.

 

§ 76 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis

(1) Der Kreiswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Er stellt nach den Wahlniederschriften das endgültige Ergebnis der Wahl im Wahlkreis und der Wahl nach Landeslisten wahlbezirksweise und nach Briefwahlvorständen geordnet nach dem Muster der Anlage 30 zusammen. Dabei bildet der Kreiswahlleiter für die Gemeinden und Kreise Zwischensummen, im Falle einer Anordnung nach § 8 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes auch für die Briefwahlergebnisse. Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, so klärt sie der Kreiswahlleiter soweit wie möglich auf.

(2) Nach Berichterstattung durch den Kreiswahlleiter ermittelt der Kreiswahlausschuss das Wahlergebnis des Wahlkreises und stellt fest

  1. die Zahl der Wahlberechtigten,

2. die Zahl der Wähler,

3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Erststimmen,

4. die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,

5. die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen,

6. die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen.

Der Kreiswahlausschuss ist berechtigt, Feststellungen des Wahlvorstandes zu berichtigen und dabei auch über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen. Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift.

(3) Der Kreiswahlausschuss stellt ferner fest, welcher Bewerber im Wahlkreis gewählt ist.

(4) Ist bei der Wahl im Wahlkreis der Bewerber eines anderen Kreiswahlvorschlages (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes) oder der Bewerber einer Partei, für die im Land keine Landesliste zugelassen ist, gewählt worden, so fordert der Kreiswahlleiter von allen Gemeindebehörden die für diesen Bewerber abgegebenen Stimmzettel ein und fügt ihnen die durch Briefwahl abgegebenen sowie die bei den Wahlniederschriften befindlichen, auf diesen Bewerber lautenden Stimmzettel bei. Gleiches gilt, wenn der Bewerber einer Partei gewählt worden ist, die nach dem vorläufigen Wahlergebnis im Wahlgebiet (§ 71 Absatz 5) oder nach der abschließenden Ermittlung des Stimmanteils der einzelnen Parteien im Wahlgebiet und der Zahl der von den einzelnen Parteien im Wahlgebiet errungenen Wahlkreissitze durch den Bundeswahlleiter (§ 78 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4) nach § 6 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes bei der Sitzverteilung nicht berücksichtigt wird. Der Kreiswahlausschuss stellt fest, wieviel Zweitstimmen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes unberücksichtigt bleiben und bei welchen Landeslisten sie abzusetzen sind.

(5) Im Anschluss an die Feststellung gibt der Kreiswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 1 sowie in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.

(6) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist nach dem Muster der Anlage 32 zu fertigen. Die Niederschrift und die ihr beigefügte Zusammenstellung des Wahlergebnisses nach dem Muster der Anlage 30 sind von allen Mitgliedern des Kreiswahlausschusses, die an der Verhandlung teilgenommen haben, und von dem Schriftführer zu unterzeichnen.

(7) Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den Gewählten nach der mündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses und weist ihn auf die Vorschriften des § 45 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes, bei einer Ersatzwahl (§ 48 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes) auf die Vorschriften des § 45 Abs. 1 und 2 des Bundeswahlgesetzes hin. Bei einer Wiederholungswahl (§ 44 des Bundeswahlgesetzes) benachrichtigt er den Gewählten mittels Zustellung (§ 87 Abs. 1) und weist ihn auf die Vorschriften des § 45 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes hin.

(8) Der Kreiswahlleiter übersendet dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter auf schnellstem Wege eine Ausfertigung der Niederschrift des Kreiswahlausschusses mit der dazugehörigen Zusammenstellung.

(9) Der Landeswahlleiter benachrichtigt den Bundeswahlleiter und den Präsidenten des Deutschen Bundestages sofort, wenn der gewählte Bewerber die Wahl abgelehnt hat. Bei einer Wiederholungswahl (§ 44 des Bundeswahlgesetzes) teilt zudem der Kreiswahlleiter sofort nach Ablauf der Frist des § 44 Abs. 4 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter sowie dem Präsidenten des Deutschen Bundestages mit, an welchem Tag die Annahmeerklärung des gewählten Bewerbers eingegangen ist. Im Falle des § 45 Abs. 3 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes teilt er mit, an welchem Tag die Benachrichtigung zugestellt worden ist.

 

§ 77 Ermittlung und Feststellung des Zweitstimmenergebnisses im Land

(1) Der Landeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Kreiswahlausschüsse und stellt danach die endgültigen Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen des Landes (§ 76 Abs. 2 und 4) nach dem Muster der Anlage 30 zum Wahlergebnis des Landes zusammen.

(2) Nach Berichterstattung durch den Landeswahlleiter ermittelt der Landeswahlausschuss das Zweitstimmenergebnis im Land und stellt fest

  1. die Zahl der Wahlberechtigten,

2. die Zahl der Wähler,

3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,

4. die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen und

5. im Falle des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes die Zahlen der für die Sitzverteilung zu berücksichtigenden Zweitstimmen der einzelnen Landeslisten (bereinigte Zahlen).

Der Landeswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Wahlvorstände und Kreiswahlausschüsse vorzunehmen.

(3) Im Anschluss an die Feststellung gibt der Landeswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.

(4) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist nach dem Muster der Anlage 33 zu fertigen. § 76 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Der Landeswahlleiter übersendet dem Bundeswahlleiter eine Ausfertigung der Niederschrift mit der Feststellung des Zweitstimmenergebnisses sowie eine Zusammenstellung der Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen des Landes (Absatz 1).

 

§ 78 Abschließende Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Landeslistenwahl

(1) Der Bundeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Landeswahlausschüsse. Er ermittelt nach den Niederschriften der Landes- und Kreiswahlausschüsse

1. die Zahlen der Zweitstimmen der Landeslisten jeder Partei,

2. die Gesamtzahl der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen,

3. den Prozentsatz des Stimmenanteils der einzelnen Parteien im Wahlgebiet an der Gesamtzahl der gültigen Zweitstimmen,

4. die Zahl der von den einzelnen Parteien im Wahlgebiet errungenen Wahlkreissitze,

5. die bereinigten Zweitstimmenzahlen der Landeslisten und jeder Partei,

6. die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber, die nach § 6 Abs. 1 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes von der Gesamtzahl der Abgeordneten abzuziehen sind, und

7. die Zahl der in der ersten Verteilung (§ 6 Absatz 2 Satz 1 Bundeswahlgesetz) den Ländern nach Bevölkerungsanteil (§ 3 Absatz 1 Bundeswahlgesetz) gemäß den letzten amtlichen Bevölkerungszahlen zuzuordnenden Sitze.

Ergeben sich danach gegenüber dem vorläufigen Wahlergebnis im Wahlgebiet (§ 71 Absatz 5) Änderungen für die Berücksichtigung von Parteien bei der Sitzverteilung nach § 6 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes, teilt der Bundeswahlleiter dies den betroffenen Kreiswahlleitern und Landeswahlleitern im Hinblick auf § 76 Absatz 4 und § 77 Absatz 2 Nummer 5 auf schnellstem Wege mit und ermittelt die Zahlen nach den geänderten Niederschriften der Kreiswahlausschüsse und Landeswahlausschüsse. Er berechnet nach Maßgabe des § 6 des Bundeswahlgesetzes die Stimmenzahlen der einzelnen Landeslisten und der Parteien sowie die Gesamtzahl der Sitze und verteilt die Sitze auf die Parteien und deren Landeslisten.

(2) Nach Berichterstattung durch den Bundeswahlleiter ermittelt der Bundeswahlausschuss das Gesamtergebnis der Landeslistenwahl und stellt für das Wahlgebiet fest

1. die Zahl der Wahlberechtigten,

2. die Zahl der Wähler,

3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,

4. die Zahlen der auf die einzelnen Parteien entfallenen gültigen Zweitstimmen,

5. die Parteien, die nach § 6 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes

a) an der Verteilung der Listensitze teilnehmen,

b) bei der Verteilung der Listensitze unberücksichtigt bleiben,

6. die bereinigten Zahlen der auf die einzelnen Parteien entfallenen Zweitstimmen,

7. die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen Parteien und Landeslisten entfallen,

8. welche Landeslistenbewerber gewählt sind.

Der Bundeswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Landeswahlausschüsse vorzunehmen.

(3) Im Anschluss an die Ermittlung und Feststellung gibt der Bundeswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 bezeichneten Angaben mündlich bekannt. Gleichzeitig weist er darauf hin, dass er die Feststellung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 8 durch Aushang im Sitzungsraum bekanntgibt.

(4) § 76 Abs. 6 findet entsprechende Anwendung.

(5) Der Bundeswahlleiter teilt den Landeswahlleitern mit, welche Landeslistenbewerber gewählt sind.

 

§ 81 Überprüfung der Wahl durch die Landeswahlleiter und den Bundeswahlleiter

(1) Die Landeswahlleiter und der Bundeswahlleiter prüfen, ob die Wahl nach den Vorschriften des Bundeswahlgesetzes, dieser Verordnung und der Bundeswahlgeräteverordnung vom 3. September 1975 (BGBl. I S. 2459) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt worden ist. Nach dem Ergebnis ihrer Prüfung entscheiden sie, ob Einspruch gegen die Wahl einzulegen ist (§ 2 Abs. 2 des Wahlprüfungsgesetzes).

(2) Auf Anforderung haben die Kreiswahlleiter dem Landeswahlleiter und über diesen dem Bundeswahlleiter die bei ihnen, den Gemeinden und Verwaltungsbehörden der Kreise vorhandenen Wahlunterlagen zu übersenden. Der Bundeswahlleiter kann verlangen, dass ihm die Landeswahlleiter die bei ihnen

 

Ausstellung und Sperrung des Ausweises; elektronischer Identitätsnachweis

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 9 Ausstellung des Ausweises

(1) Personalausweise und vorläufige Personalausweise werden auf Antrag für Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ausgestellt. § 3a Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nicht anzuwenden. Im Antragsverfahren nachzureichende Erklärungen können mittels Datenübertragung abgegeben werden. Die antragstellende Person und ihr gesetzlicher Vertreter können sich bei der Stellung des Antrags nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt nicht für eine handlungs- oder einwilligungsunfähige antragstellende Person, wenn eine für diesen Fall erteilte, öffentlich beglaubigte oder beurkundete Vollmacht vorliegt. Die antragstellende Person und ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter sollen persönlich erscheinen.

(2) Für Minderjährige, die noch nicht 16 Jahre alt sind, und für Personen, die geschäftsunfähig sind und sich nicht nach Absatz 1 Satz 5 durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, kann nur diejenige Person den Antrag stellen, die sorgeberechtigt ist oder als Betreuer ihren Aufenthalt bestimmen darf. Sie ist verpflichtet, für Jugendliche, die 16, aber noch nicht 18 Jahre alt sind, innerhalb von sechs Wochen, nachdem der Jugendliche 16 Jahre alt geworden ist, den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises zu stellen, falls dies der Jugendliche unterlässt. Jugendliche, die mindestens 16 Jahre alt sind, dürfen Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz vornehmen.

(3) In dem Antrag sind alle Tatsachen anzugeben, die zur Feststellung der Person des Antragstellers und seiner Eigenschaft als Deutscher notwendig sind. Die Angaben zum Doktorgrad und zu den Ordens- und Künstlernamen sind freiwillig. Die antragstellende Person hat die erforderlichen Nachweise zu erbringen. Fingerabdrücke von Kindern sind nicht abzunehmen, solange die Kinder noch nicht sechs Jahre alt sind.

(4) Bestehen Zweifel über die Person des Antragstellers, sind die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Personalausweisbehörde kann die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen veranlassen, wenn die Identität der antragstellenden Person auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Ist die Identität festgestellt, so sind die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen Unterlagen zu vernichten. Die Vernichtung ist zu protokollieren.

(5) Die Unterschrift durch ein Kind ist zu leisten, wenn es zum Zeitpunkt der Beantragung des Ausweises zehn Jahre oder älter ist.

(6) Für Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes werden nach Maßgabe des § 6a Ersatz-Personalausweise von Amts wegen ausgestellt. Absatz 1 Satz 2 bis 6, Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 1 bis 3 sowie die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.

 

Paßgesetz (PaßG)
§ 6 Ausstellung eines Passes

(1) Der Pass wird auf Antrag ausgestellt. § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung. Im Antragsverfahren nachzureichende Erklärungen können im Wege der Datenübertragung abgegeben werden. Der Passbewerber und sein gesetzlicher Vertreter können sich bei der Stellung des Antrags nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt nicht für einen handlungs- oder einwilligungsunfähigen Passbewerber, wenn eine für diesen Fall erteilte, öffentlich beglaubigte oder beurkundete Vollmacht vorliegt. Für Minderjährige und für Personen, die geschäftsunfähig sind und sich nicht nach Satz 5 durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, kann nur derjenige den Antrag stellen, der als Sorgeberechtigter ihren Aufenthalt zu bestimmen hat. Der Passbewerber und sein gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter sollen persönlich erscheinen. Ist der Passbewerber am persönlichen Erscheinen gehindert, kann nur ein vorläufiger Reisepass beantragt werden.

(2) In dem Antrag sind alle Tatsachen anzugeben, die zur Feststellung der Person des Passbewerbers und seiner Eigenschaft als Deutscher oder, in den Fällen des § 1 Abs. 4 Satz 2, seiner Eigenschaft als Angehöriger eines anderen Staates notwendig sind. Der Passbewerber hat die entsprechenden Nachweise zu erbringen. Soweit in den Pass Fingerabdrücke aufzunehmen sind, sind diese dem Passbewerber abzunehmen und nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 elektronisch zu erfassen; der Passbewerber hat bei der Abnahme der Fingerabdrücke mitzuwirken.

(2a) Beantragt ein Passbewerber nach § 4 Abs. 1 Satz 4 die Eintragung des von seinem Geburtseintrag abweichenden Geschlechts, hat er den Beschluss des Gerichts über die Vornamensänderung nach § 1 des Transsexuellengesetzes vorzulegen. Beantragt ein Passbewerber nach § 4 Absatz 1 Satz 6 die Eintragung eines von seinem Personenstandseintrag abweichenden Geschlechts, hat er die von dem Standesbeamten beurkundete Erklärung nach § 45b des Personenstandsgesetzes vorzulegen. Eintragungen des Geschlechts im Pass, die nach den Sätzen 1 und 2 von Eintragungen im Personenstandsregister abweichen, kommt keine weitere Rechtswirkung zu.

(2b) In den Fällen des § 1 Abs. 4 Satz 2 darf die zuständige Passbehörde vor Ausstellung eines amtlichen Passes zur Feststellung von Passversagungsgründen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder zur Prüfung von sonstigen Sicherheitsbedenken um Auskunft aus dem Ausländerzentralregister ersuchen. Soweit dies zur Feststellung von Passversagungsgründen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder zur Prüfung sonstiger Sicherheitsbedenken erforderlich ist, darf die zuständige Passbehörde in den Fällen des § 1 Abs. 4 Satz 2 die erhobenen Daten nach § 4 Abs. 1 an den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt übermitteln; zusätzlich darf die Passbehörde die nach Absatz 2 Satz 3 erhobenen Daten an das Bundeskriminalamt übermitteln, das Amtshilfe bei der Auswertung der Daten leistet. Satz 2 gilt nicht für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die nach Satz 2 ersuchten Behörden teilen der anfragenden Passbehörde unverzüglich mit, ob Passversagungsgründe nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder sonstige Sicherheitsbedenken vorliegen.

(3) Bestehen Zweifel über die Person des Paßbewerbers, sind die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Paßbehörde kann die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen veranlassen, wenn die Identität des Paßbewerbers auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Ist die Identität festgestellt, so sind die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen Unterlagen zu vernichten. Über die Vernichtung ist eine Niederschrift anzufertigen.

(4) Die Paßbehörde kann einen Paß von Amts wegen ausstellen, wenn dies im überwiegenden öffentlichen Interesse oder zur Abwendung wesentlicher Nachteile für den Betroffenen geboten ist.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die Ausstellung von ausschließlich als Paßersatz bestimmten amtlichen Ausweisen, sofern in den für sie geltenden Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

 

Art. 38

(1) 1Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. 2Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

Gegen alle Verantwortlichen und deren nicht namentlich bekannten beteiligten Mitarbeiter aller folgend aufgeführte Behörden:

Wahlkreis

Gebiet des Wahlkreises

Nr.

Name

Schleswig-Holstein

1

Flensburg – Schleswig Kreisfreie Stadt Flensburg

 

  Kreis Schleswig-Flensburg

2

Nordfriesland – Dithmarschen Nord Kreis Nordfriesland

 

  vom Kreis Dithmarschen

 

    amtsfreie Gemeinde Heide

 

    Amt Büsum-Wesselburen

 

     die Gemeinden
Büsum, Büsumer Deichhausen, Friedrichsgabekoog, Hedwigenkoog, Hellschen-Heringsand-Unterschaar, Hillgroven, Norddeich, Oesterdeichstrich, Oesterwurth, Reinsbüttel, Schülp, Strübbel, Süderdeich, Warwerort, Wesselburen, Wesselburener Deichhausen, Wesselburenerkoog, Westerdeichstrich

 

    Kirchspielslandgemeinde Eider

 

     die Gemeinden
Barkenholm, Bergewöhrden, Dellstedt, Delve, Dörpling, Fedderingen, Gaushorn, Glüsing, Groven, Hemme, Hennstedt, Hövede, Hollingstedt, Karolinenkoog, Kleve, Krempel, Lehe, Linden, Lunden, Norderheistedt, Pahlen, Rehm-Flehde-Bargen, Sankt Annen, Schalkholz, Schlichting, Süderdorf, Süderheistedt, Tellingstedt, Tielenhemme, Wallen, Welmbüttel, Westerborstel, Wiemerstedt, Wrohm

 

    Kirchspielslandgemeinde Heider Umland

 

     die Gemeinden
Hemmingstedt, Lieth, Lohe-Rickelshof, Neuenkirchen, Norderwöhrden, Nordhastedt, Ostrohe, Stelle-Wittenwurth, Weddingstedt, Wesseln, Wöhrden

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 3)

3

Steinburg – Dithmarschen Süd Kreis Steinburg

 

  vom Kreis Dithmarschen

 

    amtsfreie Gemeinde Brunsbüttel

 

    Amt Burg-St. Michaelisdonn

 

     die Gemeinden
Averlak, Brickeln, Buchholz, Burg (Dithmarschen), Dingen, Eddelak, Eggstedt, Frestedt, Großenrade, Hochdonn, Kuden, Quickborn, Sankt Michaelisdonn, Süderhastedt

 

    Amt Marne-Nordsee

 

     die Gemeinden
Diekhusen-Fahrstedt, Friedrichskoog, Helse, Kaiser-Wilhelm-Koog, Kronprinzenkoog, Marne, Marnerdeich, Neufeld, Neufelderkoog, Ramhusen, Schmedeswurth, Trennewurth, Volsemenhusen

 

    Amt Mitteldithmarschen

 

     die Gemeinden
Albersdorf, Arkebek, Bargenstedt, Barlt, Bunsoh, Busenwurth, Elpersbüttel, Epenwöhrden, Gudendorf, Immenstedt, Krumstedt, Meldorf, Nindorf, Nordermeldorf, Odderade, Offenbüttel, Osterrade, Sarzbüttel, Schafstedt, Schrum, Tensbüttel-Röst, Wennbüttel, Windbergen, Wolmersdorf

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 2)

 

  vom Kreis Segeberg

 

    amtsfreie Gemeinde Bad Bramstedt

 

    Amt Bad Bramstedt-Land

 

     die Gemeinden
Armstedt, Bimöhlen, Borstel, Föhrden-Barl, Fuhlendorf, Großenaspe, Hagen, Hardebek, Hasenkrug, Heidmoor, Hitzhusen, Mönkloh, Weddelbrook, Wiemersdorf

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 6, 8)

4

Rendsburg-Eckernförde Vom Kreis Rendsburg-Eckernförde

 

    amtsfreie Gemeinden
Büdelsdorf, Eckernförde, Rendsburg, Wasbek

 

    Amt Achterwehr

 

     die Gemeinden
Achterwehr, Bredenbek, Felde, Krummwisch, Melsdorf, Ottendorf, Quarnbek, Westensee

 

    Amt Bordesholm

 

     die Gemeinden
Bissee, Bordesholm, Brügge, Grevenkrug, Groß Buchwald, Hoffeld, Loop, Mühbrook, Negenharrie, Reesdorf, Schmalstede, Schönbek, Sören, Wattenbek

 

    Amt Dänischenhagen

 

     die Gemeinden
Dänischenhagen, Noer, Schwedeneck, Strande

 

    Amt Dänischer Wohld

 

     die Gemeinden
Felm, Gettorf, Lindau, Neudorf-Bornstein, Neuwittenbek, Osdorf, Schinkel, Tüttendorf

 

    Amt Eiderkanal

 

     die Gemeinden
Bovenau, Haßmoor, Ostenfeld (Rendsburg), Osterrönfeld, Rade b. Rendsburg, Schacht-Audorf, Schülldorf

 

    Amt Flintbek

 

     die Gemeinden
Böhnhusen, Flintbek, Schönhorst, Techelsdorf

 

    Amt Fockbek

 

     die Gemeinden
Alt Duvenstedt, Fockbek, Nübbel, Rickert

 

    Amt Hohner Harde

 

     die Gemeinden
Bargstall, Breiholz, Christiansholm, Elsdorf-Westermühlen, Friedrichsgraben, Friedrichsholm, Hamdorf, Hohn, Königshügel, Lohe-Föhrden, Prinzenmoor, Sophienhamm

 

    Amt Hüttener Berge

 

     die Gemeinden
Ahlefeld-Bistensee, Ascheffel, Borgstedt, Brekendorf, Bünsdorf, Damendorf, Groß Wittensee, Haby, Holtsee, Holzbunge, Hütten, Klein Wittensee, Neu Duvenstedt, Osterby, Owschlag, Sehestedt

 

    Amt Jevenstedt

 

     die Gemeinden
Brinjahe, Embühren, Haale, Hamweddel, Hörsten, Jevenstedt, Luhnstedt, Schülp b. Rendsburg, Stafstedt, Westerrönfeld

 

    Amt Mittelholstein

 

     die Gemeinden
Arpsdorf, Aukrug, Beldorf, Bendorf, Beringstedt, Bornholt, Ehndorf, Gokels, Grauel, Hanerau-Hademarschen, Heinkenborstel, Hohenwestedt, Jahrsdorf, Lütjenwestedt, Meezen, Mörel, Nienborstel, Nindorf, Oldenbüttel, Osterstedt, Padenstedt, Rade b. Hohenwestedt, Remmels, Seefeld, Steenfeld, Tackesdorf, Tappendorf, Thaden, Todenbüttel, Wapelfeld

 

    Amt Molfsee

 

     die Gemeinden
Blumenthal, Mielkendorf, Molfsee, Rodenbek, Rumohr, Schierensee

 

    Amt Nortorfer Land

 

     die Gemeinden
Bargstedt, Bokel, Borgdorf-Seedorf, Brammer, Dätgen, Eisendorf, Ellerdorf, Emkendorf, Gnutz, Groß Vollstedt, Krogaspe, Langwedel, Nortorf, Oldenhütten, Schülp b. Nortorf, Timmaspe, Warder

 

    Amt Schlei-Ostsee

 

     die Gemeinden
Altenhof, Barkelsby, Brodersby, Damp, Dörphof, Fleckeby, Gammelby, Goosefeld, Güby, Holzdorf, Hummelfeld, Karby, Kosel, Loose, Rieseby, Thumby, Waabs, Windeby, Winnemark

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 5)

5

Kiel Kreisfreie Stadt Kiel

 

  vom Kreis Rendsburg-Eckernförde

 

    amtsfreie Gemeinden
Altenholz, Kronshagen

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 4)

6

Plön – Neumünster Kreisfreie Stadt Neumünster

 

  Kreis Plön

 

  vom Kreis Segeberg

 

    Amt Boostedt-Rickling

 

     die Gemeinden
Boostedt, Daldorf, Groß Kummerfeld, Heidmühlen, Latendorf, Rickling

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 3, 8)

7

Pinneberg Kreis Pinneberg

8

Segeberg – Stormarn-Mitte Vom Kreis Segeberg

 

    amtsfreie Gemeinden
Bad Segeberg, Ellerau, Henstedt-Ulzburg, Kaltenkirchen, Norderstedt, Wahlstedt

 

    Amt Bornhöved

 

     die Gemeinden
Bornhöved, Damsdorf, Gönnebek, Schmalensee, Stocksee, Tarbek, Tensfeld, Trappenkamp

 

    Amt Itzstedt

 

     die Gemeinden
Itzstedt, Kayhude, Nahe, Oering, Seth, Sülfeld, (ohne Tangstedt, s. Kreis Stormarn)

 

    Amt Kaltenkirchen-Land

 

     die Gemeinden
Alveslohe, Hartenholm, Hasenmoor, Lentföhrden, Nützen, Schmalfeld

 

    Amt Kisdorf

 

     die Gemeinden
Hüttblek, Kattendorf, Kisdorf, Oersdorf, Sievershütten, Struvenhütten, Stuvenborn, Wakendorf II, Winsen

 

    Amt Leezen

 

     die Gemeinden
Bark, Bebensee, Fredesdorf, Groß Niendorf, Högersdorf, Kükels, Leezen, Mözen, Neversdorf, Schwissel, Todesfelde, Wittenborn

 

    Amt Trave-Land

 

     die Gemeinden
Bahrenhof, Blunk, Bühnsdorf, Dreggers, Fahrenkrug, Geschendorf, Glasau, Groß Rönnau, Klein Gladebrügge, Klein Rönnau, Krems II, Negernbötel, Nehms, Neuengörs, Pronstorf, Rohlstorf, Schackendorf, Schieren, Seedorf, Stipsdorf, Strukdorf, Travenhorst, Traventhal, Wakendorf I, Weede, Wensin, Westerrade

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 3, 6)

 

  vom Kreis Stormarn

 

    amtsfreie Gemeinden
Ammersbek, Bad Oldesloe, Bargteheide

 

    Amt Bad Oldesloe-Land

 

     die Gemeinden
Grabau, Lasbek, Meddewade, Neritz, Pölitz, Rethwisch, Rümpel, Steinburg, Travenbrück

 

    Amt Bargteheide-Land

 

     die Gemeinden
Bargfeld-Stegen, Delingsdorf, Elmenhorst, Hammoor, Jersbek, Nienwohld, Todendorf, Tremsbüttel

 

    Gemeinde Tangstedt (Amt Itzstedt, Krs. Segeberg)

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 9, 10)

9

Ostholstein – Stormarn-Nord Kreis Ostholstein

 

  vom Kreis Stormarn

 

    amtsfreie Gemeinde Reinfeld (Holstein)

 

    Amt Nordstormarn

 

     die Gemeinden
Badendorf, Barnitz, Feldhorst, Hamberge, Heidekamp, Heilshoop, Klein Wesenberg, Mönkhagen, Rehhorst, Wesenberg, Westerau, Zarpen

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 8, 10)

10

Herzogtum Lauenburg – Stormarn-Süd Vom Kreis Herzogtum Lauenburg
  amtsfreie Gemeinden
Geesthacht, Lauenburg/Elbe, Mölln, Ratzeburg, Schwarzenbek, Wentorf bei Hamburg

 

    Amt Breitenfelde

 

     die Gemeinden
Alt-Mölln, Bälau, Borstorf, Breitenfelde, Grambek, Hornbek, Lehmrade, Niendorf/Stecknitz, Schretstaken, Talkau, Woltersdorf

 

    Amt Büchen

 

     die Gemeinden
Besenthal, Bröthen, Büchen, Fitzen, Göttin, Gudow, Güster, Klein Pampau, Langenlehsten, Müssen, Roseburg, Schulendorf, Siebeneichen, Tramm, Witzeeze

 

    Amt Hohe Elbgeest

 

     die Gemeinden
Aumühle, Börnsen, Dassendorf, Escheburg, Hamwarde, Hohenhorn, Kröppelshagen-Fahrendorf, Wiershop, Wohltorf, Worth

 

    Amt Lauenburgische Seen

 

     die Gemeinden
Albsfelde, Bäk, Brunsmark, Buchholz, Einhaus, Fredeburg, Giesensdorf, Groß Disnack, Groß Grönau, Groß Sarau, Harmsdorf, Hollenbek, Horst, Kittlitz, Klein Zecher, Kulpin, Mechow, Mustin, Pogeez, Römnitz, Salem, Schmilau, Seedorf, Sterley, Ziethen

 

    Amt Lütau

 

     die Gemeinden
Basedow, Buchhorst, Dalldorf, Juliusburg, Krüzen, Krukow, Lanze, Lütau, Schnakenbek, Wangelau

 

    Amt Schwarzenbek-Land

 

     die Gemeinden
Basthorst, Brunstorf, Dahmker, Elmenhorst, Fuhlenhagen, Grabau, Groß Pampau, Grove, Gülzow, Hamfelde, Havekost, Kankelau, Kasseburg, Köthel, Kollow, Kuddewörde, Möhnsen, Mühlenrade, Sahms

 

    vom Amt Sandesneben-Nusse

 

     die Gemeinden
Duvensee, Koberg, Kühsen, Lankau, Nusse, Panten, Poggensee, Ritzerau, Walksfelde

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 11)

 

  vom Kreis Stormarn

 

    amtsfreie Gemeinden
Ahrensburg, Barsbüttel, Glinde, Großhansdorf, Oststeinbek, Reinbek

 

    Amt Siek

 

     die Gemeinden
Braak, Brunsbek, Hoisdorf, Siek, Stapelfeld

 

    Amt Trittau

 

     die Gemeinden
Grande, Grönwohld, Großensee, Hamfelde, Hohenfelde, Köthel, Lütjensee, Rausdorf, Trittau, Witzhave

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 8, 9)

11

Lübeck Kreisfreie Stadt Lübeck

 

  vom Kreis Herzogtum Lauenburg

 

    Amt Berkenthin

 

     die Gemeinden
Behlendorf, Berkenthin, Bliestorf, Düchelsdorf, Göldenitz, Kastorf, Klempau, Krummesse, Niendorf bei Berkenthin, Rondeshagen, Sierksrade

 

    vom Amt Sandesneben-Nusse

 

     die Gemeinden
Grinau, Groß Boden, Groß Schenkenberg, Klinkrade, Labenz, Linau, Lüchow, Sandesneben, Schiphorst, Schönberg, Schürensöhlen, Siebenbäumen, Sirksfelde, Steinhorst, Stubben, Wentorf (Amt Sandesneben)

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 10)

Mecklenburg-Vorpommern

12

Schwerin – Ludwigslust-Parchim I – Nordwestmecklenburg I Kreisfreie Stadt Schwerin

 

vom Landkreis Ludwigslust-Parchim

 

    amtsfreie Gemeinden
Boizenburg/Elbe, Hagenow, Ludwigslust, Lübtheen

 

    Amt Boizenburg-Land

 

     die Gemeinden
Bengerstorf, Besitz, Brahlstorf, Dersenow, Gresse, Greven, Neu Gülze, Nostorf, Schwanheide, Teldau, Tessin b. Boizenburg

 

    Amt Dömitz-Malliß

 

     die Gemeinden
Dömitz, Grebs-Niendorf, Karenz, Malk Göhren, Malliß, Neu Kaliß, Vielank

 

    Amt Grabow

 

     die Gemeinden
Balow, Brunow, Dambeck, Eldena, Gorlosen, Grabow, Karstädt, Kremmin, Milow, Möllenbeck, Muchow, Prislich, Zierzow

 

    Amt Hagenow-Land

 

     die Gemeinden
Alt Zachun, Bandenitz, Belsch, Bobzin, Bresegard bei Picher, Gammelin, Groß Krams, Hoort, Hülseburg, Kirch Jesar, Kuhstorf, Moraas, Pätow-Steegen, Picher, Pritzier, Redefin, Strohkirchen, Toddin, Warlitz

 

    Amt Ludwigslust-Land

 

     die Gemeinden
Alt Krenzlin, Bresegard bei Eldena, Göhlen, Groß Laasch, Lübesse, Lüblow, Rastow, Sülstorf, Uelitz, Warlow, Wöbbelin

 

    Amt Neustadt-Glewe

 

     die Gemeinden
Blievenstorf, Brenz, Neustadt-Glewe

 

    Amt Stralendorf

 

     die Gemeinden
Dümmer, Holthusen, Klein Rogahn, Pampow, Schossin, Stralendorf, Warsow, Wittenförden, Zülow

 

    Amt Wittenburg

 

     die Gemeinden
Wittenburg, Wittendörp

 

    Amt Zarrentin

 

     die Gemeinden
Gallin, Kogel, Lüttow-Valluhn, Vellahn, Zarrentin am Schaalsee

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 13)

 

  vom Landkreis Nordwestmecklenburg

 

    Amt Gadebusch

 

     die Gemeinden
Dragun, Gadebusch, Kneese, Krembz, Mühlen Eichsen, Rögnitz, Roggendorf, Veelböken

 

    Amt Lützow-Lübstorf

 

     die Gemeinden
Alt Meteln, Brüsewitz, Cramonshagen, Dalberg-Wendelstorf, Gottesgabe, Grambow, Klein Trebbow, Lübstorf, Lützow, Perlin, Pingelshagen, Pokrent, Schildetal, Seehof, Zickhusen

 

    Amt Rehna

 

     die Gemeinden
Carlow, Dechow, Groß Molzahn, Holdorf, Königsfeld, Rehna, Rieps, Schlagsdorf, Thandorf, Utecht, Wedendorfersee

 

    Amt Schönberger Land

 

     die Gemeinden
Dassow, Grieben, Lüdersdorf, Menzendorf, Roduchelstorf, Schönberg, Selmsdorf, Siemz-Niendorf

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 13)

13

Ludwigslust-Parchim II –
Nordwestmecklenburg II –
Landkreis Rostock I
Vom Landkreis Ludwigslust-Parchim

 

  amtsfreie Gemeinde Parchim

 

  Amt Crivitz

 

     die Gemeinden
Banzkow, Barnin, Bülow, Cambs, Crivitz, Demen, Dobin am See, Friedrichsruhe, Gneven, Langen Brütz, Leezen, Pinnow, Plate, Raben Steinfeld, Sukow, Tramm, Zapel

 

    Amt Eldenburg Lübz

 

     die Gemeinden
Gallin-Kuppentin, Gehlsbach, Granzin, Kreien, Kritzow, Lübz, Passow, Ruhner Berge, Siggelkow, Werder

 

    Amt Goldberg-Mildenitz

 

     die Gemeinden
Dobbertin, Goldberg, Mestlin, Neu Poserin, Techentin

 

    Amt Parchimer Umland

 

     die Gemeinden
Domsühl, Groß Godems, Karrenzin, Lewitzrand, Obere Warnow, Rom, Spornitz, Stolpe, Ziegendorf, Zölkow

 

    Amt Plau am See

 

     die Gemeinden
Barkhagen, Ganzlin, Plau am See

 

    Amt Sternberger Seenlandschaft

 

     die Gemeinden
Blankenberg, Borkow, Brüel, Dabel, Hohen Pritz, Kloster Tempzin, Kobrow, Kuhlen-Wendorf, Mustin, Sternberg, Weitendorf, Witzin

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 12)

 

  vom Landkreis Nordwestmecklenburg

 

    amtsfreie Gemeinden
Grevesmühlen, Insel Poel, Wismar

 

    Amt Dorf Mecklenburg-Bad Kleinen

 

     die Gemeinden
Bad Kleinen, Barnekow, Bobitz, Dorf Mecklenburg, Groß Stieten, Hohen Viecheln, Lübow, Metelsdorf, Ventschow

 

    Amt Grevesmühlen-Land

 

     die Gemeinden
Bernstorf, Gägelow, Roggenstorf, Rüting, Stepenitztal, Testorf-Steinfort, Upahl, Warnow

 

    Amt Klützer Winkel

 

     die Gemeinden
Boltenhagen, Damshagen, Hohenkirchen, Kalkhorst, Klütz, Zierow

 

    Amt Neuburg

 

     die Gemeinden
Benz, Blowatz, Boiensdorf, Hornstorf, Krusenhagen, Neuburg

 

    Amt Neukloster-Warin

 

     die Gemeinden
Bibow, Glasin, Jesendorf, Lübberstorf, Neukloster, Passee, Warin, Züsow, Zurow

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 12)

 

  vom Landkreis Rostock

 

    amtsfreie Gemeinden
Bad Doberan, Kröpelin, Kühlungsborn, Neubukow, Satow

 

    Amt Bad Doberan-Land

 

     die Gemeinden
Admannshagen-Bargeshagen, Bartenshagen-Parkentin, Börgerende-Rethwisch, Hohenfelde, Nienhagen, Reddelich, Retschow, Steffenshagen, Wittenbeck

 

    Amt Neubukow-Salzhaff

 

     die Gemeinden
Alt Bukow, Am Salzhaff, Bastorf, Biendorf, Carinerland, Rerik

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 14, 17)

14

Rostock – Landkreis Rostock II Kreisfreie Stadt Rostock

 

  vom Landkreis Rostock

 

    amtsfreie Gemeinden
Dummerstorf, Graal-Müritz, Sanitz

 

    Amt Carbäk

 

     die Gemeinden
Broderstorf, Poppendorf, Roggentin, Thulendorf

 

    Amt Rostocker Heide

 

     die Gemeinden
Bentwisch, Blankenhagen, Gelbensande, Mönchhagen, Rövershagen

 

    Amt Schwaan

 

     die Gemeinden
Benitz, Bröbberow, Kassow, Rukieten, Schwaan, Vorbeck, Wiendorf

 

    Amt Tessin

 

     die Gemeinden
Cammin, Gnewitz, Grammow, Nustrow, Selpin, Stubbendorf, Tessin, Thelkow, Zarnewanz

 

    Amt Warnow-West

 

     die Gemeinden
Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow, Ziesendorf

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 13, 17)

15

Vorpommern-Rügen –
Vorpommern-Greifswald I
Landkreis Vorpommern-Rügen

 

vom Landkreis Vorpommern-Greifswald

 

    amtsfreie Gemeinde Greifswald

 

    Amt Landhagen

 

     die Gemeinden
Behrenhoff, Dargelin, Dersekow, Hinrichshagen, Levenhagen, Mesekenhagen, Neuenkirchen, Wackerow, Weitenhagen

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 16)

16

Mecklenburgische Seenplatte I –
Vorpommern-Greifswald II
Vom Landkreis Mecklenburgische Seenplatte

 

  amtsfreie Gemeinden
Feldberger Seenlandschaft, Neubrandenburg

 

    Amt Friedland

 

     die Gemeinden
Datzetal, Friedland, Galenbeck

 

    Amt Neverin

 

     die Gemeinden
Beseritz, Blankenhof, Brunn, Neddemin, Neuenkirchen, Neverin, Sponholz, Staven, Trollenhagen, Woggersin, Wulkenzin, Zirzow

 

    Amt Stargarder Land

 

     die Gemeinden
Burg Stargard, Cölpin, Groß Nemerow, Holldorf, Lindetal, Pragsdorf

 

    Amt Woldegk

 

     die Gemeinden
Groß Miltzow, Kublank, Neetzka, Schönbeck, Schönhausen, Voigtsdorf, Woldegk

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 17)

 

  vom Landkreis Vorpommern-Greifswald

 

    amtsfreie Gemeinden
Anklam, Heringsdorf, Pasewalk, Strasburg (Uckermark), Ueckermünde

 

    Amt Am Peenestrom

 

     die Gemeinden
Buggenhagen, Krummin, Lassan, Lütow, Sauzin, Wolgast, Zemitz

 

    Amt Am Stettiner Haff

 

     die Gemeinden
Ahlbeck, Altwarp, Eggesin, Grambin, Hintersee, Leopoldshagen, Liepgarten, Luckow, Lübs, Meiersberg, Mönkebude, Vogelsang-Warsin

 

    Amt Anklam-Land

 

     die Gemeinden
Bargischow, Blesewitz, Boldekow, Bugewitz, Butzow, Ducherow, Iven, Krien, Krusenfelde, Medow, Neetzow-Liepen, Neu Kosenow, Neuenkirchen, Postlow, Rossin, Sarnow, Spantekow, Stolpe an der Peene

 

    Amt Jarmen-Tutow

 

     die Gemeinden
Alt Tellin, Bentzin, Daberkow, Jarmen, Kruckow, Tutow, Völschow

 

    Amt Lubmin

 

     die Gemeinden
Brünzow, Hanshagen, Katzow, Kemnitz, Kröslin, Loissin, Lubmin, Neu Boltenhagen, Rubenow, Wusterhusen

 

    Amt Löcknitz-Penkun

 

     die Gemeinden
Bergholz, Blankensee, Boock, Glasow, Grambow, Krackow, Löcknitz, Nadrensee, Penkun, Plöwen, Ramin, Rossow, Rothenklempenow

 

    Amt Peenetal/Loitz

 

     die Gemeinden
Görmin, Loitz, Sassen-Trantow

 

    Amt Torgelow-Ferdinandshof

 

     die Gemeinden
Altwigshagen, Ferdinandshof, Hammer a. d. Uecker, Heinrichswalde, Rothemühl, Torgelow, Wilhelmsburg

 

    Amt Uecker-Randow-Tal

 

     die Gemeinden
Brietzig, Fahrenwalde, Groß Luckow, Jatznick, Koblentz, Krugsdorf, Nieden, Papendorf, Polzow, Rollwitz, Schönwalde, Viereck, Zerrenthin

 

    Amt Usedom-Nord

 

     die Gemeinden
Karlshagen, Mölschow, Peenemünde, Trassenheide, Zinnowitz

 

    Amt Usedom-Süd

 

     die Gemeinden
Benz, Dargen, Garz, Kamminke, Korswandt, Koserow, Loddin, Mellenthin, Pudagla, Rankwitz, Stolpe auf Usedom, Ückeritz, Usedom, Zempin, Zirchow

 

    Amt Züssow

 

     die Gemeinden
Bandelin, Gribow, Groß Kiesow, Groß Polzin, Gützkow, Karlsburg, Klein Bünzow, Murchin, Rubkow, Schmatzin, Wrangelsburg, Ziethen, Züssow

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 15)

17

Mecklenburgische Seenplatte II – Landkreis Rostock III Vom Landkreis Mecklenburgische Seenplatte

 

  amtsfreie Gemeinden
Dargun, Demmin, Neustrelitz, Waren (Müritz)

 

    Amt Demmin-Land

 

     die Gemeinden
Beggerow, Borrentin, Hohenbollentin, Hohenmocker, Kentzlin, Kletzin, Lindenberg, Meesiger, Nossendorf, Sarow, Schönfeld, Siedenbrünzow, Sommersdorf, Utzedel, Verchen, Warrenzin

 

    Amt Malchin am Kummerower See

 

     die Gemeinden
Basedow, Faulenrost, Gielow, Kummerow, Malchin, Neukalen

 

    Amt Malchow

 

     die Gemeinden
Alt Schwerin, Fünfseen, Göhren-Lebbin, Malchow, Nossentiner Hütte, Penkow, Silz, Walow, Zislow

 

    Amt Mecklenburgische Kleinseenplatte

 

     die Gemeinden
Mirow, Priepert, Wesenberg, Wustrow

 

    Amt Neustrelitz-Land

 

     die Gemeinden
Blankensee, Blumenholz, Carpin, Godendorf, Grünow, Hohenzieritz, Klein Vielen, Kratzeburg, Möllenbeck, Userin, Wokuhl-Dabelow

 

    Amt Penzliner Land

 

     die Gemeinden
Ankershagen, Kuckssee, Möllenhagen, Penzlin

 

    Amt Röbel-Müritz

 

     die Gemeinden
Altenhof, Bollewick, Buchholz, Bütow, Eldetal, Fincken, Gotthun, Groß Kelle, Kieve, Lärz, Leizen, Melz, Priborn, Rechlin, Röbel/Müritz, Schwarz, Sietow, Stuer, Südmüritz

 

    Amt Seenlandschaft Waren

 

     die Gemeinden
Grabowhöfe, Groß Plasten, Hohen Wangelin, Jabel, Kargow, Klink, Klocksin, Moltzow, Peenehagen, Schloen-Dratow, Torgelow am See, Vollrathsruhe

 

    Amt Stavenhagen

 

     die Gemeinden
Bredenfelde, Briggow, Grammentin, Gülzow, Ivenack, Jürgenstorf, Kittendorf, Knorrendorf, Mölln, Ritzerow, Rosenow, Stavenhagen, Zettemin

 

    Amt Treptower Tollensewinkel

 

     die Gemeinden
Altenhagen, Altentreptow, Bartow, Breesen, Breest, Burow, Gnevkow, Golchen, Grapzow, Grischow, Groß Teetzleben, Gültz, Kriesow, Pripsleben, Röckwitz, Siedenbollentin, Tützpatz, Werder, Wildberg, Wolde

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 16)

 

  vom Landkreis Rostock

 

    amtsfreie Gemeinden
Güstrow, Teterow

 

    Amt Bützow-Land

 

     die Gemeinden
Baumgarten, Bernitt, Bützow, Dreetz, Jürgenshagen, Klein Belitz, Penzin, Rühn, Steinhagen, Tarnow, Warnow, Zepelin

 

    Amt Gnoien

 

     die Gemeinden
Altkalen, Behren-Lübchin, Finkenthal, Gnoien, Walkendorf

 

    Amt Güstrow-Land

 

     die Gemeinden
Glasewitz, Groß Schwiesow, Gülzow-Prüzen, Gutow, Klein Upahl, Kuhs, Lohmen, Lüssow, Mistorf, Mühl Rosin, Plaaz, Reimershagen, Sarmstorf, Zehna

 

    Amt Krakow am See

 

     die Gemeinden
Dobbin-Linstow, Hoppenrade, Krakow am See, Kuchelmiß, Lalendorf

 

    Amt Laage

 

     die Gemeinden
Dolgen am See, Hohen Sprenz, Laage, Wardow

 

    Amt Mecklenburgische Schweiz

 

     die Gemeinden
Alt Sührkow, Dahmen, Dalkendorf, Groß Roge, Groß Wokern, Groß Wüstenfelde, Hohen Demzin, Jördenstorf, Lelkendorf, Prebberede, Schorssow, Schwasdorf, Sukow-Levitzow, Thürkow, Warnkenhagen

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 13, 14)

Hamburg

18

Hamburg-Mitte Vom Bezirk Hamburg-Mitte

 

    die Stadtteile
Billbrook, Billstedt, Borgfelde, Finkenwerder, HafenCity, Hamburg-Altstadt, Hammerbrook, Hamm, Horn, Insel Neuwerk, Kleiner Grasbrook, Neustadt, Rothenburgsort, St. Georg, St. Pauli, Steinwerder, Veddel, Waltershof

 

  (Übriger Bezirk s. Wkr. 23)

 

  vom Bezirk Hamburg-Nord

 

    die Stadtteile
Barmbek-Nord, Barmbek-Süd, Dulsberg, Hohenfelde, Uhlenhorst

 

  (Übriger Bezirk s. Wkr. 21)

19

Hamburg-Altona Bezirk Altona

20

Hamburg-Eimsbüttel Bezirk Eimsbüttel

21

Hamburg-Nord Vom Bezirk Hamburg-Nord

 

    die Stadtteile
Alsterdorf, Eppendorf, Fuhlsbüttel, Groß Borstel, Hoheluft-Ost, Langenhorn, Ohlsdorf, Winterhude

 

  (Übriger Bezirk s. Wkr. 18)

 

  vom Bezirk Wandsbek

 

    die Stadtteile
Bergstedt, Duvenstedt, Hummelsbüttel, Lemsahl-Mellingstedt, Poppenbüttel, Sasel, Wellingsbüttel, Wohldorf-Ohlstedt

 

  (Übriger Bezirk s. Wkr. 22)

22

Hamburg-Wandsbek Vom Bezirk Wandsbek

 

    die Stadtteile
Bramfeld, Eilbek, Farmsen-Berne, Jenfeld, Marienthal, Rahlstedt, Steilshoop, Tonndorf, Volksdorf, Wandsbek

 

  (Übriger Bezirk s. Wkr. 21)

23

Hamburg-Bergedorf – Harburg Bezirk Bergedorf

 

  Bezirk Harburg

 

  vom Bezirk Hamburg-Mitte

 

    der Stadtteil Wilhelmsburg

 

  (Übriger Bezirk s. Wkr. 18)

Niedersachsen

24

Aurich – Emden Kreisfreie Stadt Emden

 

  Landkreis Aurich

25

Unterems Landkreis Leer

 

  vom Landkreis Emsland

 

    die Gemeinden
Stadt Haren (Ems), Stadt Papenburg, Rhede (Ems), Twist

 

    Samtgemeinde Dörpen

 

     die Gemeinden
Dersum, Dörpen, Heede, Kluse, Lehe, Neubörger, Neulehe, Walchum, Wippingen

 

    Samtgemeinde Lathen

 

     die Gemeinden
Fresenburg, Lathen, Niederlangen, Oberlangen, Renkenberge, Sustrum

 

    Samtgemeinde Nordhümmling

 

     die Gemeinden
Bockhorst, Breddenberg, Esterwegen, Hilkenbrook, Surwold

 

    Samtgemeinde Sögel

 

     die Gemeinden
Börger, Groß Berßen, Hüven, Klein Berßen, Sögel, Spahnharrenstätte, Stavern, Werpeloh

 

    Samtgemeinde Werlte

 

     die Gemeinden
Lahn, Lorup, Rastdorf, Vrees, Stadt Werlte

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 31)

26

Friesland – Wilhelmshaven – Wittmund Kreisfreie Stadt Wilhelmshaven

 

  Landkreis Friesland

 

  Landkreis Wittmund

27

Oldenburg – Ammerland Kreisfreie Stadt Oldenburg (Oldenburg)

 

  Landkreis Ammerland

28

Delmenhorst – Wesermarsch –
Oldenburg-Land
Kreisfreie Stadt Delmenhorst

 

Landkreis Oldenburg

 

  Landkreis Wesermarsch

29

Cuxhaven – Stade II Landkreis Cuxhaven

 

  vom Landkreis Stade

 

    die Gemeinde Drochtersen

 

    Samtgemeinde Nordkehdingen

 

     die Gemeinden
Balje, Flecken Freiburg (Elbe), Krummendeich, Oederquart, Wischhafen

 

    Samtgemeinde Oldendorf-Himmelpforten

 

     die Gemeinden
Burweg, Düdenbüttel, Engelschoff, Estorf, Großenwörden, Hammah, Heinbockel, Himmelpforten, Kranenburg, Oldendorf

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 30)

30

Stade I – Rotenburg II Vom Landkreis Rotenburg (Wümme)

 

    die Gemeinden
Stadt Bremervörde, Gnarrenburg

 

    Samtgemeinde Geestequelle

 

     die Gemeinden
Alfstedt, Basdahl, Ebersdorf, Hipstedt, Oerel

 

    Samtgemeinde Selsingen

 

     die Gemeinden
Anderlingen, Deinstedt, Farven, Ostereistedt, Rhade, Sandbostel, Seedorf, Selsingen

 

    Samtgemeinde Sittensen

 

     die Gemeinden
Groß Meckelsen, Hamersen, Kalbe, Klein Meckelsen, Lengenbostel, Sittensen, Tiste, Vierden, Wohnste

 

    Samtgemeinde Tarmstedt

 

     die Gemeinden
Breddorf, Bülstedt, Hepstedt, Kirchtimke, Tarmstedt, Vorwerk, Westertimke, Wilstedt

 

    Samtgemeinde Zeven

 

     die Gemeinden
Elsdorf, Gyhum, Heeslingen, Stadt Zeven

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 35)

 

  vom Landkreis Stade

 

    die Gemeinden
Hansestadt Buxtehude, Jork, Hansestadt Stade

 

    Samtgemeinde Apensen

 

     die Gemeinden
Apensen, Beckdorf, Sauensiek

 

    Samtgemeinde Fredenbeck

 

     die Gemeinden
Deinste, Fredenbeck, Kutenholz

 

    Samtgemeinde Harsefeld

 

     die Gemeinden
Ahlerstedt, Bargstedt, Brest, Flecken Harsefeld

 

    Samtgemeinde Horneburg

 

     die Gemeinden
Agathenburg, Bliedersdorf, Dollern, Flecken Horneburg, Nottensdorf

 

    Samtgemeinde Lühe

 

     die Gemeinden
Grünendeich, Guderhandviertel, Hollern-Twielenfleth, Mittelnkirchen, Neuenkirchen, Steinkirchen

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 29)

31

Mittelems Landkreis Grafschaft Bentheim

 

  vom Landkreis Emsland

 

    die Gemeinden
Emsbüren, Geeste, Stadt Haselünne, Stadt Lingen (Ems), Stadt Meppen, Salzbergen

 

    Samtgemeinde Freren

 

     die Gemeinden
Andervenne, Beesten, Stadt Freren, Messingen, Thuine

 

    Samtgemeinde Herzlake

 

     die Gemeinden
Dohren, Herzlake, Lähden

 

    Samtgemeinde Lengerich

 

     die Gemeinden
Bawinkel, Gersten, Handrup, Langen, Lengerich, Wettrup

 

    Samtgemeinde Spelle

 

     die Gemeinden
Lünne, Schapen, Spelle

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 25)

32

Cloppenburg – Vechta Landkreis Cloppenburg

 

  Landkreis Vechta

33

Diepholz – Nienburg I Landkreis Diepholz

 

  vom Landkreis Nienburg (Weser)

 

    Samtgemeinde Grafschaft Hoya

 

     die Gemeinden
Flecken Bücken, Eystrup, Gandesbergen, Hämelhausen, Hassel (Weser), Hilgermissen, Stadt Hoya, Hoyerhagen, Schweringen, Warpe

 

    Samtgemeinde Uchte

 

     die Gemeinden
Flecken Diepenau, Raddestorf, Flecken Uchte, Warmsen

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 40)

34

Osterholz – Verden Landkreis Osterholz

 

  Landkreis Verden

35

Rotenburg I – Heidekreis Landkreis Heidekreis

 

  vom Landkreis Rotenburg (Wümme)

 

    die Gemeinden
Stadt Rotenburg (Wümme), Scheeßel, Stadt Visselhövede

 

    Samtgemeinde Bothel

 

     die Gemeinden
Bothel, Brockel, Hemsbünde, Hemslingen, Kirchwalsede, Westerwalsede

 

    Samtgemeinde Fintel

 

     die Gemeinden
Fintel, Helvesiek, Lauenbrück, Stemmen, Vahlde

 

    Samtgemeinde Sottrum

 

     die Gemeinden
Ahausen, Bötersen, Hassendorf, Hellwege, Horstedt, Reeßum, Sottrum

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 30)

36

Harburg Landkreis Harburg

37

Lüchow-Dannenberg – Lüneburg Landkreis Lüchow-Dannenberg

 

  Landkreis Lüneburg

38

Osnabrück-Land Vom Landkreis Osnabrück

 

    die Gemeinden
Bad Essen, Stadt Bad Iburg, Bad Laer, Bad Rothenfelde, Bissendorf, Bohmte, Stadt Bramsche, Stadt Dissen am Teutoburger Wald, Glandorf, Hilter am Teutoburger Wald, Stadt Melle, Ostercappeln

 

    Samtgemeinde Artland

 

     die Gemeinden
Badbergen, Menslage, Nortrup, Stadt Quakenbrück

 

    Samtgemeinde Bersenbrück

 

     die Gemeinden
Alfhausen, Ankum, Stadt Bersenbrück, Eggermühlen, Gehrde, Kettenkamp, Rieste

 

    Samtgemeinde Fürstenau

 

     die Gemeinden
Berge, Bippen, Stadt Fürstenau

 

    Samtgemeinde Neuenkirchen

 

     die Gemeinden
Merzen, Neuenkirchen, Voltlage

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 39)

39

Stadt Osnabrück Kreisfreie Stadt Osnabrück

 

  vom Landkreis Osnabrück

 

    die Gemeinden
Belm, Stadt Georgsmarienhütte, Hagen am Teutoburger Wald, Hasbergen, Wallenhorst

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 38)

40

Nienburg II – Schaumburg Landkreis Schaumburg

 

  vom Landkreis Nienburg (Weser)

 

    die Gemeinden
Stadt Nienburg (Weser), Stadt Rehburg-Loccum, Flecken Steyerberg

 

    Samtgemeinde Heemsen

 

     die Gemeinden
Flecken Drakenburg, Haßbergen, Heemsen, Rohrsen

 

    Samtgemeinde Liebenau

 

     die Gemeinden
Binnen, Flecken Liebenau, Pennigsehl

 

    Samtgemeinde Marklohe

 

     die Gemeinden
Balge, Marklohe, Wietzen

 

    Samtgemeinde Mittelweser

 

     die Gemeinden
Estorf, Husum, Landesbergen, Leese, Stolzenau

 

    Samtgemeinde Steimbke

 

     die Gemeinden
Linsburg, Rodewald, Steimbke, Stöckse

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 33)

41

Stadt Hannover I Hannover-Nord“, nördlicher Teil der Stadt Hannover, mit den Stadtteilen

 

    Anderten, Bothfeld, Brink-Hafen, Burg, Groß-Buchholz, Hainholz, Heideviertel, Isernhagen-Süd, Kleefeld, Lahe, Ledeburg, Leinhausen, List, Marienwerder, Misburg-Nord, Misburg-Süd, Nordhafen, Oststadt, Sahlkamp, Stöcken, Vahrenheide, Vahrenwald, Vinnhorst, Zoo

 

  (Übrige Stadtteile s. Wkr. 42)

42

Stadt Hannover II Hannover-Süd“, südlicher Teil der Stadt Hannover, mit den Stadtteilen

 

    Ahlem, Badenstedt, Bemerode, Bornum, Bult, Calenberger Neustadt, Davenstedt, Döhren, Herrenhausen, Kirchrode, Limmer, Linden-Mitte, Linden-Nord, Linden-Süd, Mitte, Mittelfeld, Mühlenberg, Nordstadt, Oberricklingen, Ricklingen, Seelhorst, Südstadt, Waldhausen, Waldheim, Wettbergen, Wülfel, Wülferode

 

  (Übrige Stadtteile s. Wkr. 41)

43

Hannover-Land I Von der Region Hannover

 

    die Gemeinden
Stadt Burgdorf, Stadt Burgwedel, Stadt Garbsen, Isernhagen, Stadt Langenhagen, Stadt Neustadt am Rübenberge, Wedemark, Stadt Wunstorf

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 41, 42, 47)

44

Celle – Uelzen Landkreis Celle

 

  Landkreis Uelzen

45

Gifhorn – Peine Landkreis Peine

 

  vom Landkreis Gifhorn

 

    die Gemeinden
Stadt Gifhorn, Sassenburg, Stadt Wittingen

 

    Samtgemeinde Hankensbüttel

 

     die Gemeinden
Dedelstorf, Hankensbüttel, Obernholz, Sprakensehl, Steinhorst

 

    Samtgemeinde Isenbüttel

 

     die Gemeinden
Calberlah, Isenbüttel, Ribbesbüttel, Wasbüttel

 

    Samtgemeinde Meinersen

 

     die Gemeinden
Hillerse, Leiferde, Meinersen, Müden (Aller)

 

    Samtgemeinde Papenteich

 

     die Gemeinden
Adenbüttel, Didderse, Meine, Rötgesbüttel, Schwülper, Vordorf

 

    Samtgemeinde Wesendorf

 

     die Gemeinden
Groß Oesingen, Schönewörde, Ummern, Wagenhoff, Wahrenholz, Wesendorf

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 51)

46

Hameln-Pyrmont – Holzminden Landkreis Hameln-Pyrmont

 

  Landkreis Holzminden

 

  vom Landkreis Northeim

 

    die Gemeinden
Flecken Bodenfelde, Stadt Uslar und das gemeindefreie Gebiet Solling

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 52)

47

Hannover-Land II Von der Region Hannover

 

    die Gemeinden
Stadt Barsinghausen, Stadt Gehrden, Stadt Hemmingen, Stadt Laatzen, Stadt Lehrte, Stadt Pattensen, Stadt Ronnenberg, Stadt Seelze, Stadt Sehnde, Stadt Springe, Uetze, Wennigsen (Deister)

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 41, 42, 43)

48

Hildesheim Landkreis Hildesheim

49

Salzgitter – Wolfenbüttel Kreisfreie Stadt Salzgitter

 

  Landkreis Wolfenbüttel

 

  vom Landkreis Goslar

 

    die Gemeinden
Stadt Langelsheim, Liebenburg, Stadt Seesen

 

    Samtgemeinde Lutter am Barenberge

 

     die Gemeinden
Hahausen, Flecken Lutter am Barenberge, Wallmoden

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 52)

50

Braunschweig Kreisfreie Stadt Braunschweig

51

Helmstedt – Wolfsburg Kreisfreie Stadt Wolfsburg

 

  Landkreis Helmstedt

 

  vom Landkreis Gifhorn

 

    das gemeindefreie Gebiet Giebel

 

    Samtgemeinde Boldecker Land

 

     die Gemeinden
Barwedel, Bokensdorf, Jembke, Osloß, Tappenbeck, Weyhausen

 

    Samtgemeinde Brome

 

     die Gemeinden
Bergfeld, Flecken Brome, Ehra-Lessien, Parsau, Rühen, Tiddische, Tülau

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 45)

52

Goslar – Northeim – Osterode Vom Landkreis Göttingen

 

    die Gemeinden
Bad Grund (Harz), Stadt Osterode am Harz, Walkenried und das gemeindefreie Gebiet Harz (Landkreis Göttingen)

 

    Samtgemeinde Hattorf am Harz

 

     die Gemeinden
Elbingerode, Hattorf am Harz, Hörden am Harz, Wulften am Harz

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 53)

 

  vom Landkreis Goslar

 

    die Gemeinden
Stadt Bad Harzburg, Stadt Braunlage, Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfeld, Stadt Goslar und das gemeindefreie Gebiet Harz (Landkreis Goslar)

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 49)

 

  vom Landkreis Northeim

 

    die Gemeinden
Stadt Bad Gandersheim, Stadt Dassel, Stadt Einbeck, Stadt Hardegsen, Kalefeld, Katlenburg-Lindau, Stadt Moringen, Flecken Nörten-Hardenberg, Stadt Northeim

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 46)

53

Göttingen Vom Landkreis Göttingen

 

    die Gemeinden
Flecken Adelebsen, Stadt Bad Lauterberg im Harz, Stadt Bad Sachsa, Flecken Bovenden, Stadt Duderstadt, Friedland, Gleichen, Stadt Göttingen, Stadt Hann. Münden, Stadt Herzberg am Harz, Rosdorf, Staufenberg

 

    Samtgemeinde Dransfeld

 

     die Gemeinden
Bühren, Stadt Dransfeld, Jühnde, Niemetal, Scheden

 

    Samtgemeinde Gieboldehausen

 

     die Gemeinden
Bilshausen, Bodensee, Flecken Gieboldehausen, Krebeck, Obernfeld, Rhumspringe, Rollshausen, Rüdershausen, Wollbrandshausen, Wollershausen

 

    Samtgemeinde Radolfshausen

 

     die Gemeinden
Ebergötzen, Landolfshausen, Seeburg, Seulingen, Waake

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 52)

Bremen

54

Bremen I Von der kreisfreien Stadt Bremen

 

    der Stadtbezirk Ost (Ortsteile 311 bis 385 und Stadtteil Oberneuland)

 

    vom Stadtbezirk Mitte

 

     der Stadtteil
Mitte (Ortsteile 111 bis 113)

 

    vom Stadtbezirk Süd

 

     die Stadtteile
Neustadt, Obervieland, Huchting (Ortsteile 211 bis 244)

 

  (Übrige Stadt- und Ortsteile s. Wkr. 55)

55

Bremen II – Bremerhaven Von der kreisfreien Stadt Bremen

 

    der Stadtbezirk West (Ortsteile 411 bis 445)

 

    der Stadtbezirk Nord (Ortsteile 511 bis 535)

 

    vom Stadtbezirk Mitte

 

     der Stadtteil
Häfen (Ortsteile 122 bis 125)

 

    vom Stadtbezirk Süd

 

     der Stadtteil
Woltmershausen (Ortsteile 251, 252)

 

     die Ortsteile
Seehausen, Strom (Ortsteile 261, 271)

 

  (Übrige Stadt- und Ortsteile s. Wkr. 54)

 

  kreisfreie Stadt Bremerhaven

Brandenburg

56

Prignitz – Ostprignitz-Ruppin –
Havelland I
Landkreis Ostprignitz-Ruppin

 

Landkreis Prignitz

 

  vom Landkreis Havelland

 

    amtsfreie Gemeinde Nauen

 

    Amt Friesack

 

     die Gemeinden
Friesack, Mühlenberge, Paulinenaue, Pessin, Retzow, Wiesenaue

 

    Amt Nennhausen

 

     die Gemeinden
Kotzen, Märkisch Luch, Nennhausen, Stechow-Ferchesar

 

    Amt Rhinow

 

     die Gemeinden
Gollenberg, Großderschau, Havelaue, Kleßen-Görne, Rhinow, Seeblick

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 58, 60)

57

Uckermark – Barnim I Landkreis Uckermark

 

  vom Landkreis Barnim

 

    amtsfreie Gemeinden
Eberswalde, Schorfheide, Wandlitz

 

    Amt Biesenthal-Barnim

 

     die Gemeinden
Biesenthal, Breydin, Marienwerder, Melchow, Rüdnitz, Sydower Fließ

 

    Amt Britz-Chorin-Oderberg

 

     die Gemeinden
Britz, Chorin, Hohenfinow, Liepe, Lunow-Stolzenhagen, Niederfinow, Oderberg, Parsteinsee

 

    Amt Joachimsthal (Schorfheide)

 

     die Gemeinden
Althüttendorf, Friedrichswalde, Joachimsthal, Ziethen

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 59)

58

Oberhavel – Havelland II Landkreis Oberhavel

 

  vom Landkreis Havelland

 

    amtsfreie Gemeinden
Brieselang, Dallgow-Döberitz, Falkensee, Ketzin/Havel, Schönwalde-Glien, Wustermark

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 56, 60)

59

Märkisch-Oderland – Barnim II Landkreis Märkisch-Oderland

 

  vom Landkreis Barnim

 

    amtsfreie Gemeinden
Ahrensfelde, Bernau bei Berlin, Panketal, Werneuchen

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 57)

60

Brandenburg an der Havel –
Potsdam-Mittelmark I – Havelland III – Teltow-Fläming I
Kreisfreie Stadt Brandenburg an der Havel

 

vom Landkreis Havelland

 

  amtsfreie Gemeinden
Milower Land, Premnitz, Rathenow

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 56, 58)

 

  vom Landkreis Potsdam-Mittelmark

 

    amtsfreie Gemeinden
Bad Belzig, Beelitz, Groß Kreutz (Havel), Kloster Lehnin, Seddiner See, Treuenbrietzen, Werder (Havel), Wiesenburg/Mark

 

    Amt Beetzsee

 

     die Gemeinden
Beetzsee, Beetzseeheide, Havelsee, Päwesin, Roskow

 

    Amt Brück

 

     die Gemeinden
Borkheide, Borkwalde, Brück, Golzow, Linthe, Planebruch

 

    Amt Niemegk

 

     die Gemeinden
Mühlenfließ, Niemegk, Planetal, Rabenstein/Fläming

 

    Amt Wusterwitz

 

     die Gemeinden
Bensdorf, Rosenau, Wusterwitz

 

    Amt Ziesar

 

     die Gemeinden
Buckautal, Görzke, Gräben, Wenzlow, Wollin, Ziesar

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 61)

 

  vom Landkreis Teltow-Fläming

 

    amtsfreie Gemeinden
Jüterbog, Niedergörsdorf

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 61, 62)

61

Potsdam – Potsdam-Mittelmark II – Teltow-Fläming II Kreisfreie Stadt Potsdam

 

vom Landkreis Potsdam-Mittelmark

 

    amtsfreie Gemeinden
Kleinmachnow, Michendorf, Nuthetal, Schwielowsee, Stahnsdorf, Teltow

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 60)

 

  vom Landkreis Teltow-Fläming

 

    amtsfreie Gemeinde Ludwigsfelde

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 60, 62)

62

Dahme-Spreewald –
Teltow-Fläming III –
Oberspreewald-Lausitz I
Landkreis Dahme-Spreewald

 

vom Landkreis Oberspreewald-Lausitz

 

  amtsfreie Gemeinde Lübbenau/Spreewald

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 65)

 

  vom Landkreis Teltow-Fläming

 

    amtsfreie Gemeinden
Am Mellensee, Baruth/Mark, Blankenfelde-Mahlow, Großbeeren, Luckenwalde, Nuthe-Urstromtal, Rangsdorf, Trebbin, Zossen

 

    Amt Dahme/Mark

 

     die Gemeinden
Dahme/Mark, Dahmetal, Ihlow, Niederer Fläming

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 60, 61)

63

Frankfurt (Oder) – Oder-Spree Kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder)

 

  Landkreis Oder-Spree

64

Cottbus – Spree-Neiße Kreisfreie Stadt Cottbus

 

  Landkreis Spree-Neiße

65

Elbe-Elster – Oberspreewald-Lausitz II Landkreis Elbe-Elster

 

  vom Landkreis Oberspreewald-Lausitz

 

    amtsfreie Gemeinden
Calau, Großräschen, Lauchhammer, Schipkau, Schwarzheide, Senftenberg, Vetschau/Spreewald

 

    Amt Altdöbern

 

     die Gemeinden
Altdöbern, Bronkow, Luckaitztal, Neu-Seeland, Neupetershain

 

    Amt Ortrand

 

     die Gemeinden
Frauendorf, Großkmehlen, Kroppen, Lindenau, Ortrand, Tettau

 

    Amt Ruhland

 

     die Gemeinden
Grünewald, Guteborn, Hermsdorf, Hohenbocka, Ruhland, Schwarzbach

 

  (Übrige Gemeinde s. Wkr. 62)

Sachsen-Anhalt

66

Altmark Altmarkkreis Salzwedel

 

  Landkreis Stendal

67

Börde – Jerichower Land Landkreis Börde

 

  Landkreis Jerichower Land

68

Harz Landkreis Harz

 

  vom Salzlandkreis

 

    die Gemeinden
Aschersleben, Seeland

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 69, 71)

69

Magdeburg Kreisfreie Stadt Magdeburg

 

  vom Salzlandkreis

 

    die Gemeinden
Barby, Bördeland, Calbe (Saale), Schönebeck (Elbe)

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 68, 71)

70

Dessau – Wittenberg Kreisfreie Stadt Dessau-Roßlau

 

  Landkreis Wittenberg

71

Anhalt Landkreis Anhalt-Bitterfeld

 

  vom Salzlandkreis

 

    die Gemeinden
Bernburg (Saale), Hecklingen, Könnern, Nienburg (Saale), Staßfurt

 

    Verbandsgemeinde Egelner Mulde

 

     die Gemeinden
Börde-Hakel, Bördeaue, Borne, Egeln, Wolmirsleben

 

    Verbandsgemeinde Saale-Wipper

 

     die Gemeinden
Alsleben (Saale), Giersleben, Güsten, Ilberstedt, Plötzkau

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 68, 69)

72

Halle Kreisfreie Stadt Halle (Saale)

 

  vom Saalekreis

 

    die Gemeinden
Kabelsketal, Landsberg, Petersberg

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 73, 74)

73

Burgenland – Saalekreis Burgenlandkreis

 

  vom Saalekreis

 

    die Gemeinden
Bad Dürrenberg, Braunsbedra, Leuna, Schkopau

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 72, 74)

74

Mansfeld Landkreis Mansfeld-Südharz

 

  vom Saalekreis

 

    die Gemeinden
Bad Lauchstädt, Merseburg, Mücheln (Geiseltal), Querfurt, Salzatal, Teutschenthal, Wettin-Löbejün

 

    Verbandsgemeinde Weida-Land

 

     die Gemeinden
Barnstädt, Farnstädt, Nemsdorf-Göhrendorf, Obhausen, Schraplau, Steigra

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 72, 73)

Berlin

75

Berlin-Mitte Bezirk Mitte

76

Berlin-Pankow Bezirk Pankow

 

    ohne das Gebiet östlich der Straßenmitte Prenzlauer Allee und südlich der Straßenmitte Lehderstraße und Gürtelstraße sowie des Jüdischen Friedhofs

 

  (Übriger Bezirk s. Wkr. 83)

77

Berlin-Reinickendorf Bezirk Reinickendorf

78

Berlin-Spandau – Charlottenburg Nord Bezirk Spandau

 

  vom Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf

 

    das Gebiet nördlich der Spree

 

  (Übriger Bezirk s. Wkr. 80)

79

Berlin-Steglitz-Zehlendorf Bezirk Steglitz-Zehlendorf

80

Berlin-Charlottenburg-Wilmersdorf Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf

 

    ohne das Gebiet nördlich der Spree

 

  (Übriger Bezirk s. Wkr. 78)

81

Berlin-Tempelhof-Schöneberg Bezirk Tempelhof-Schöneberg

82

Berlin-Neukölln Bezirk Neukölln

83

Berlin-Friedrichshain-Kreuzberg – Prenzlauer Berg Ost Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg

 

vom Bezirk Pankow

 

    das Gebiet östlich der Straßenmitte Prenzlauer Allee und südlich der Straßenmitte Lehderstraße und Gürtelstraße sowie des Jüdischen Friedhofs

 

  (Übriger Bezirk s. Wkr. 76)

84

Berlin-Treptow-Köpenick Bezirk Treptow-Köpenick

85

Berlin-Marzahn-Hellersdorf Bezirk Marzahn-Hellersdorf

86

Berlin-Lichtenberg Bezirk Lichtenberg

Nordrhein-Westfalen

87

Aachen I Von der Städteregion Aachen

 

    die Stadt Aachen

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 88)

88

Aachen II Von der Städteregion Aachen

 

    die Gemeinden
Alsdorf, Baesweiler, Eschweiler, Herzogenrath, Monschau, Roetgen, Simmerath, Stollberg (Rhld.), Würselen

 

  (Übrige Gemeinde s. Wkr. 87)

89

Heinsberg Kreis Heinsberg

90

Düren Kreis Düren

91

Rhein-Erft-Kreis I Vom Rhein-Erft-Kreis

 

    die Gemeinden
Bedburg, Bergheim, Elsdorf, Frechen, Hürth, Kerpen, Pulheim

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 92)

92

Euskirchen – Rhein-Erft-Kreis II Kreis Euskirchen

 

  vom Rhein-Erft-Kreis

 

    die Gemeinden
Brühl, Erftstadt, Wesseling

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 91)

93

Köln I Von der kreisfreien Stadt Köln

 

    vom Stadtbezirk 1 Innenstadt

 

     die Stadtteile
Altstadt-Nord, Deutz, Neustadt-Nord

 

  (Übrige Stadtteile s. Wkr. 94)

 

    die Stadtbezirke
7 Porz, 8 Kalk

 

  (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 94, 95, 101)

94

Köln II Von der kreisfreien Stadt Köln

 

    vom Stadtbezirk 1 Innenstadt

 

     die Stadtteile
Altstadt-Süd, Neustadt-Süd

 

  (Übrige Stadtteile s. Wkr. 93)

 

    die Stadtbezirke
2 Rodenkirchen, 3 Lindenthal

 

  (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 93, 95, 101)

95

Köln III Von der kreisfreien Stadt Köln

 

    die Stadtbezirke
4 Ehrenfeld, 5 Nippes, 6 Chorweiler

 

  (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 93, 94, 101)

96

Bonn Kreisfreie Stadt Bonn

97

Rhein-Sieg-Kreis I Vom Rhein-Sieg-Kreis

 

    die Gemeinden
Eitorf, Hennef (Sieg), Lohmar, Much, Neunkirchen-Seelscheid, Niederkassel, Ruppichteroth, Siegburg, Troisdorf, Windeck

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 98)

98

Rhein-Sieg-Kreis II Vom Rhein-Sieg-Kreis

 

    die Gemeinden
Alfter, Bad Honnef, Bornheim, Königswinter, Meckenheim, Rheinbach, Sankt Augustin, Swisttal, Wachtberg

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 97)

99

Oberbergischer Kreis Oberbergischer Kreis

100

Rheinisch-Bergischer Kreis Rheinisch-Bergischer Kreis

101

Leverkusen – Köln IV Kreisfreie Stadt Leverkusen

 

  von der kreisfreien Stadt Köln

 

    der Stadtbezirk 9 Mülheim

 

  (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 93, 94, 95)

102

Wuppertal I Von der kreisfreien Stadt Wuppertal

 

    die Stadtbezirke
0 Elberfeld, 1 Elberfeld West, 2 Uellendahl-Katernberg, 3 Vohwinkel, 5 Barmen, 6 Oberbarmen, 7 Heckinghausen, 8 Langerfeld-Beyenburg

 

  (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 103)

103

Solingen – Remscheid – Wuppertal II Kreisfreie Stadt Remscheid

 

Kreisfreie Stadt Solingen

 

  von der kreisfreien Stadt Wuppertal

 

    die Stadtbezirke
4 Cronenberg, 9 Ronsdorf

 

  (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 102)

104

Mettmann I Vom Kreis Mettmann

 

    die Gemeinden
Erkrath, Haan, Hilden, Langenfeld (Rheinland), Mettmann, Monheim am Rhein

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 105)

105

Mettmann II Vom Kreis Mettmann

 

    die Gemeinden
Heiligenhaus, Ratingen, Velbert, Wülfrath

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 104)

106

Düsseldorf I Von der kreisfreien Stadt Düsseldorf

 

    die Stadtbezirke 1, 2, 4, 5, 6, 7

 

  (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 107)

107

Düsseldorf II Von der kreisfreien Stadt Düsseldorf

 

    die Stadtbezirke 3, 8, 9, 10

 

  (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 106)

108

Neuss I Vom Rhein-Kreis Neuss

 

    die Gemeinden
Dormagen, Grevenbroich, Neuss, Rommerskirchen

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 110)

109

Mönchengladbach Kreisfreie Stadt Mönchengladbach

110

Krefeld I – Neuss II Von der kreisfreien Stadt Krefeld

 

    die Stadtbezirke
1 West, 5 Süd, 6 Fischeln, 7 Oppum-Linn, 9 Uerdingen

 

  (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 114)

 

  vom Rhein-Kreis Neuss

 

    die Gemeinden
Jüchen, Kaarst, Korschenbroich, Meerbusch

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 108)

111

Viersen Kreis Viersen

112

Kleve Kreis Kleve

113

Wesel I Vom Kreis Wesel

 

    die Gemeinden
Alpen, Hamminkeln, Hünxe, Kamp-Lintfort, Rheinberg, Schermbeck, Sonsbeck, Voerde (Niederrhein), Wesel, Xanten

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 114, 117)

114

Krefeld II – Wesel II Von der kreisfreien Stadt Krefeld

 

    die Stadtbezirke
2 Nord, 3 Hüls, 4 Mitte, 8 Ost

 

  (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 110)

 

  vom Kreis Wesel

 

    die Gemeinden
Moers, Neukirchen-Vluyn

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 113, 117)

115

Duisburg I Von der kreisfreien Stadt Duisburg

 

    die Stadtbezirke
600 Rheinhausen, 700 Süd

 

    vom Stadtbezirk 500 Mitte

 

     die Stadtteile
501 Altstadt, 502 Neuenkamp, 503 Kaßlerfeld, 505 Neudorf-Nord, 506 Neudorf-Süd, 507 Dellviertel, 508 Hochfeld, 509 Wanheimerort

 

  (Übrige Stadtbezirke und der Stadtteil 504 Duissern des Stadtbezirks Mitte s. Wkr. 116)

116

Duisburg II Von der kreisfreien Stadt Duisburg

 

    die Stadtbezirke
100 Walsum, 200 Hamborn, 300 Meiderich/Beeck, 400 Homberg/Ruhrort/Baerl

 

    vom Stadtbezirk 500 Mitte

 

     der Stadtteil 504 Duissern

 

  (Übrige Stadtbezirke und Stadtteile des Stadtbezirks Mitte s. Wkr. 115)

117

Oberhausen – Wesel III Kreisfreie Stadt Oberhausen

 

  vom Kreis Wesel

 

    die Gemeinde Dinslaken

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 113, 114)

118

Mülheim – Essen I Kreisfreie Stadt Mülheim an der Ruhr

 

  von der kreisfreien Stadt Essen

 

    der Stadtbezirk IV

 

  (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 119, 120)

119

Essen II Von der kreisfreien Stadt Essen

 

    die Stadtbezirke I, V, VI, VII

 

  (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 118, 120)

120

Essen III Von der kreisfreien Stadt Essen

 

    die Stadtbezirke II, III, VIII, IX

 

  (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 118, 119)

121

Recklinghausen I Vom Kreis Recklinghausen

 

    die Gemeinden
Castrop-Rauxel, Recklinghausen, Waltrop

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 122, 125)

122

Recklinghausen II Vom Kreis Recklinghausen

 

    die Gemeinden
Datteln, Haltern am See, Herten, Marl, Oer-Erkenschwick

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 121, 125)

123

Gelsenkirchen Kreisfreie Stadt Gelsenkirchen

124

Steinfurt I – Borken I Vom Kreis Borken

 

    die Gemeinden
Ahaus, Gronau (Westf.), Heek, Legden, Schöppingen

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 126)

 

  vom Kreis Steinfurt

 

    die Gemeinden
Horstmar, Metelen, Neuenkirchen, Ochtrup, Rheine, Steinfurt, Wettringen

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 127, 128)

125

Bottrop – Recklinghausen III Kreisfreie Stadt Bottrop

 

  vom Kreis Recklinghausen

 

    die Gemeinden
Dorsten, Gladbeck

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 121, 122)

126

Borken II Vom Kreis Borken

 

    die Gemeinden
Bocholt, Borken, Gescher, Heiden, Isselburg, Raesfeld, Reken, Rhede, Stadtlohn, Südlohn, Velen, Vreden

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 124)

127

Coesfeld – Steinfurt II Kreis Coesfeld

 

  vom Kreis Steinfurt

 

    die Gemeinden
Altenberge, Laer, Nordwalde

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 124, 128)

128

Steinfurt III Vom Kreis Steinfurt

 

    die Gemeinden
Emsdetten, Greven, Hörstel, Hopsten, Ibbenbüren, Ladbergen, Lengerich, Lienen, Lotte, Mettingen, Recke, Saerbeck, Tecklenburg, Westerkappeln

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 124, 127)

129

Münster Kreisfreie Stadt Münster

130

Warendorf Kreis Warendorf

131

Gütersloh I Vom Kreis Gütersloh

 

    die Gemeinden
Borgholzhausen, Gütersloh, Halle (Westf.), Harsewinkel, Herzebrock-Clarholz, Langenberg, Rheda-Wiedenbrück, Rietberg, Steinhagen, Verl, Versmold

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 132, 136)

132

Bielefeld – Gütersloh II Kreisfreie Stadt Bielefeld

 

  vom Kreis Gütersloh

 

    die Gemeinde Werther (Westf.)

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 131, 136)

133

Herford – Minden-Lübbecke II Kreis Herford

 

  vom Kreis Minden-Lübbecke

 

    die Gemeinde Bad Oeynhausen

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 134)

134

Minden-Lübbecke I Vom Kreis Minden-Lübbecke

 

    die Gemeinden
Espelkamp, Hille, Hüllhorst, Lübbecke, Minden, Petershagen, Porta Westfalica, Preußisch Oldendorf, Rahden, Stemwede

 

  (Übrige Gemeinde s. Wkr. 133)

135

Lippe I Vom Kreis Lippe

 

    die Gemeinden
Bad Salzuflen, Barntrup, Blomberg, Detmold, Dörentrup, Extertal, Kalletal, Lage, Lemgo, Leopoldshöhe, Oerlinghausen

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 136)

136

Höxter – Gütersloh III – Lippe II Kreis Höxter

 

  vom Kreis Gütersloh

 

    die Gemeinde Schloß Holte-Stukenbrock

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 131, 132)

 

  vom Kreis Lippe

 

    die Gemeinden
Augustdorf, Horn-Bad Meinberg, Lügde, Schieder-Schwalenberg, Schlangen

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 135)

137

Paderborn Kreis Paderborn

138

Hagen – Ennepe-Ruhr-Kreis I Kreisfreie Stadt Hagen

 

  vom Ennepe-Ruhr-Kreis

 

    die Gemeinden
Breckerfeld, Ennepetal, Gevelsberg, Schwelm

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 139)

139

Ennepe-Ruhr-Kreis II Vom Ennepe-Ruhr-Kreis

 

    die Gemeinden
Hattingen, Herdecke, Sprockhövel, Wetter (Ruhr), Witten

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 138)

140

Bochum I Von der kreisfreien Stadt Bochum

 

    die Stadtbezirke
1 Bochum-Mitte, 2 Bochum-Wattenscheid, 5 Bochum-Süd, 6 Bochum-Südwest

 

  (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 141)

141

Herne – Bochum II Kreisfreie Stadt Herne

 

  von der kreisfreien Stadt Bochum

 

    die Stadtbezirke
3 Bochum-Nord, 4 Bochum-Ost

 

  (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 140)

142

Dortmund I Von der kreisfreien Stadt Dortmund

 

    vom Stadtbezirk 0 Innenstadt

 

     die Stadtteile
Innenstadt-West, Innenstadt-Ost

 

    die Stadtbezirke
6 Hombruch, 8 Huckarde, 7 Lütgendortmund, 9 Mengede

 

  (Übrige Stadtbezirke und übriger Stadtteil s. Wkr. 143)

143

Dortmund II Von der kreisfreien Stadt Dortmund

 

    vom Stadtbezirk 0 Innenstadt

 

     der Stadtteil Innenstadt-Nord

 

    die Stadtbezirke
4 Aplerbeck, 3 Brackel, 1 Eving, 5 Hörde, 2 Scharnhorst

 

  (Übrige Stadtbezirke und Stadtteile s. Wkr. 142)

144

Unna I Vom Kreis Unna

 

    die Gemeinden
Bergkamen, Bönen, Fröndenberg/Ruhr, Holzwickede, Kamen, Schwerte, Unna

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 145)

145

Hamm – Unna II Kreisfreie Stadt Hamm

 

  vom Kreis Unna

 

    die Gemeinden
Lünen, Selm, Werne

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 144)

146

Soest Kreis Soest

147

Hochsauerlandkreis Hochsauerlandkreis

148

Siegen-Wittgenstein Kreis Siegen-Wittgenstein

149

Olpe – Märkischer Kreis I Kreis Olpe

 

  vom Märkischen Kreis

 

    die Gemeinden
Halver, Herscheid, Kierspe, Lüdenscheid, Meinerzhagen, Schalksmühle

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 150)

150

Märkischer Kreis II Vom Märkischen Kreis

 

    die Gemeinden
Altena, Balve, Hemer, Iserlohn, Menden (Sauerland), Nachrodt-Wiblingwerde, Neuenrade, Plettenberg, Werdohl

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 149)

Sachsen

151

Nordsachsen Landkreis Nordsachsen

152

Leipzig I Von der kreisfreien Stadt Leipzig

 

    die Stadtbezirke
Alt-West, Nord, Nordost, Nordwest, Ost

 

  (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 153)

153

Leipzig II Von der kreisfreien Stadt Leipzig

 

    die Stadtbezirke
Mitte, Süd, Südost, Südwest, West

 

  (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 152)

154

Leipzig-Land Landkreis Leipzig

155

Meißen Landkreis Meißen

156

Bautzen I Vom Landkreis Bautzen

 

    die Gemeinden
Bautzen, Bernsdorf, Burkau, Cunewalde, Demitz-Thumitz, Doberschau-Gaußig, Elsterheide, Elstra, Göda, Großdubrau, Haselbachtal, Hochkirch, Hoyerswerda, Kamenz, Königswartha, Kubschütz, Lauta, Lohsa, Malschwitz, Neukirch/Lausitz, Oßling, Radibor, Schirgiswalde-Kirschau, Schmölln-Putzkau, Schwepnitz, Sohland a. d. Spree, Spreetal, Steinigtwolmsdorf, Weißenberg, Wilthen, Wittichenau

 

    Verwaltungsgemeinschaft Bischofswerda

 

     die Gemeinden
Bischofswerda, Rammenau

 

    Verwaltungsgemeinschaft Großharthau

 

     die Gemeinden
Frankenthal, Großharthau

 

    Verwaltungsgemeinschaft Großpostwitz/O.L.

 

     die Gemeinden
Großpostwitz/O.L., Obergurig

 

    Verwaltungsgemeinschaft Königsbrück

 

     die Gemeinden
Königsbrück, Laußnitz, Neukirch

 

    Verwaltungsgemeinschaft Neschwitz

 

     die Gemeinden
Neschwitz, Puschwitz

 

    Verwaltungsgemeinschaft Pulsnitz

 

     die Gemeinden
Großnaundorf, Lichtenberg, Ohorn, Pulsnitz, Steina

 

    Verwaltungsverband Am Klosterwasser

 

     die Gemeinden
Crostwitz, Nebelschütz, Panschwitz-Kuckau, Räckelwitz, Ralbitz-Rosenthal

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 160)

157

Görlitz Landkreis Görlitz

158

Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge

159

Dresden I Von der kreisfreien Stadt Dresden

 

    die Ortsamtsbereiche
Altstadt, Blasewitz, Leuben, Plauen, Prohlis

 

  (Übrige Ortsamtsbereiche und Ortschaften s. Wkr. 160)

160

Dresden II – Bautzen II Von der kreisfreien Stadt Dresden

 

    die Ortsamtsbereiche
Cotta, Klotzsche, Loschwitz, Neustadt, Pieschen

 

    die Ortschaften
Altfranken, Cossebaude, Gompitz, Langebrück, Mobschatz, Oberwartha, Schönborn, Schönfeld-Weißig, Weixdorf

 

  (Übrige Ortsamtsbereiche s. Wkr. 159)

 

  vom Landkreis Bautzen

 

    die Gemeinden
Arnsdorf, Großröhrsdorf, Ottendorf-Okrilla, Radeberg, Wachau

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 156)

161

Mittelsachsen Vom Landkreis Mittelsachsen

 

    die Gemeinden
Augustusburg, Bobritzsch-Hilbersdorf, Brand-Erbisdorf, Döbeln, Eppendorf, Flöha, Frankenberg/Sa., Frauenstein, Freiberg, Großhartmannsdorf, Großschirma, Großweitzschen, Hainichen, Halsbrücke, Hartha, Kriebstein, Leisnig, Leubsdorf, Mulda/Sa., Neuhausen/Erzgeb., Niederwiesa, Oberschöna, Oederan, Rechenberg-Bienenmühle, Reinsberg, Rossau, Roßwein, Striegistal, Waldheim

 

    Verwaltungsgemeinschaft Lichtenberg-Weißenborn

 

     die Gemeinden
Lichtenberg/Erzgeb., Weißenborn/Erzgeb.

 

    Verwaltungsgemeinschaft Mittweida

 

     die Gemeinden
Altmittweida, Mittweida

 

    Verwaltungsgemeinschaft Ostrau

 

     die Gemeinden
Ostrau, Zschaitz-Ottewig

 

    Verwaltungsgemeinschaft Sayda/Dorfchemnitz

 

     die Gemeinden
Dorfchemnitz, Sayda

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 163)

162

Chemnitz Kreisfreie Stadt Chemnitz

163

Chemnitzer Umland – Erzgebirgskreis II Vom Erzgebirgskreis

 

  die Gemeinden
Hohndorf, Jahnsdorf/Erzgeb., Neukirchen/Erzgeb., Oelsnitz/Erzgeb., Thalheim/Erzgeb.

 

    Verwaltungsgemeinschaft Burkhardtsdorf

 

     die Gemeinden
Auerbach, Burkhardtsdorf, Gornsdorf

 

    Verwaltungsgemeinschaft Lugau

 

     die Gemeinden
Lugau/Erzgeb., Niederwürschnitz

 

    Verwaltungsgemeinschaft Stollberg/Erzgeb.

 

     die Gemeinden
Niederdorf, Stollberg/Erzgeb.

 

    von der Verwaltungsgemeinschaft Zwönitz

 

     die Gemeinde Zwönitz

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 164)

 

  vom Landkreis Mittelsachsen

 

    die Gemeinden
Claußnitz, Erlau, Geringswalde, Hartmannsdorf, Königshain-Wiederau, Lichtenau, Lunzenau, Penig, Wechselburg

 

    Verwaltungsgemeinschaft Burgstädt

 

     die Gemeinden
Burgstädt, Mühlau, Taura

 

    Verwaltungsgemeinschaft Rochlitz

 

     die Gemeinden
Königsfeld, Rochlitz, Seelitz, Zettlitz

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 161)

 

  vom Landkreis Zwickau

 

    die Gemeinden
Callenberg, Gersdorf, Hohenstein-Ernstthal, Oberlungwitz

 

    Verwaltungsgemeinschaft Limbach-Oberfrohna

 

     die Gemeinden
Limbach-Oberfrohna, Niederfrohna

 

    Verwaltungsgemeinschaft Rund um den Auersberg

 

     die Gemeinden
Bernsdorf, Lichtenstein/Sa., St. Egidien

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 165)

164

Erzgebirgskreis I Vom Erzgebirgskreis

 

    die Gemeinden
Amtsberg, Annaberg-Buchholz, Aue-Bad Schlema, Breitenbrunn/Erzgeb., Crottendorf, Drebach, Ehrenfriedersdorf, Eibenstock, Gelenau/Erzgeb., Großolbersdorf, Großrückerswalde, Grünhain-Beierfeld, Jöhstadt, Johanngeorgenstadt, Lauter-Bernsbach, Lößnitz, Marienberg, Mildenau, Kurort Oberwiesenthal, Olbernhau, Pockau-Lengefeld, Raschau-Markersbach, Schneeberg, Schönheide, Schwarzenberg/Erzgeb., Sehmatal, Stützengrün, Thermalbad Wiesenbad, Thum, Wolkenstein

 

    Verwaltungsgemeinschaft Bärenstein-Königswalde

 

     die Gemeinden
Bärenstein, Königswalde

 

    Verwaltungsgemeinschaft Geyer

 

     die Gemeinden
Geyer, Tannenberg

 

    Verwaltungsgemeinschaft Scheibenberg-Schlettau

 

     die Gemeinden
Scheibenberg, Schlettau

 

    Verwaltungsgemeinschaft Seiffen/Erzgeb.

 

     die Gemeinden
Deutschneudorf, Heidersdorf, Kurort Seiffen/Erzgeb.

 

    Verwaltungsgemeinschaft Zschopau

 

     die Gemeinden
Gornau/Erzgeb., Zschopau

 

    Verwaltungsgemeinschaft Zschorlau

 

     die Gemeinden
Bockau, Zschorlau

 

    von der Verwaltungsgemeinschaft Zwönitz

 

     die Gemeinde Elterlein

 

    Verwaltungsverband Wildenstein

 

     die Gemeinden
Börnichen/Erzgeb., Grünhainichen

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 163)

165

Zwickau Vom Landkreis Zwickau

 

    die Gemeinden
Fraureuth, Glauchau, Hartenstein, Langenbernsdorf, Langenweißbach, Lichtentanne, Mülsen, Neukirchen/Pleiße, Reinsdorf, Werdau, Wildenfels, Wilkau-Haßlau, Zwickau

 

    Verwaltungsgemeinschaft Crimmitschau-Dennheritz

 

     die Gemeinden
Crimmitschau, Dennheritz

 

    Verwaltungsgemeinschaft Kirchberg

 

     die Gemeinden
Crinitzberg, Hartmannsdorf b. Kirchberg, Hirschfeld, Kirchberg

 

    Verwaltungsgemeinschaft Meerane-Schönberg

 

     die Gemeinden
Meerane, Schönberg

 

    Verwaltungsgemeinschaft Waldenburg

 

     die Gemeinden
Oberwiera, Remse, Waldenburg

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 163)

166

Vogtlandkreis Vogtlandkreis

Hessen

167

Waldeck Vom Landkreis Kassel

 

    die Gemeinden
Bad Emstal, Bad Karlshafen, Baunatal, Breuna, Calden, Grebenstein, Habichtswald, Hofgeismar, Immenhausen, Liebenau, Naumburg, Reinhardshagen, Schauenburg, Trendelburg, Wesertal, Wolfhagen, Zierenberg und der Gutsbezirk Reinhardswald

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 168)

 

  vom Landkreis Waldeck-Frankenberg

 

    die Gemeinden
Bad Arolsen, Bad Wildungen, Diemelsee, Diemelstadt, Edertal, Korbach, Lichtenfels, Twistetal, Volkmarsen, Waldeck, Willingen (Upland)

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 170)

168

Kassel Kreisfreie Stadt Kassel

 

  vom Landkreis Kassel

 

    die Gemeinden
Ahnatal, Espenau, Fuldabrück, Fuldatal, Helsa, Kaufungen, Lohfelden, Nieste, Niestetal, Söhrewald, Vellmar

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 167)

169

Werra-Meißner – Hersfeld-Rotenburg Landkreis Hersfeld-Rotenburg

 

Werra-Meißner-Kreis

170

Schwalm-Eder Schwalm-Eder-Kreis

 

  vom Landkreis Waldeck-Frankenberg

 

    die Gemeinden
Allendorf (Eder), Battenberg (Eder), Bromskirchen, Burgwald, Frankenau, Frankenberg (Eder), Gemünden (Wohra), Haina (Kloster), Hatzfeld (Eder), Rosenthal, Vöhl

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 167)

171

Marburg Landkreis Marburg-Biedenkopf

172

Lahn-Dill Lahn-Dill-Kreis

 

  vom Landkreis Gießen

 

    die Gemeinden
Biebertal, Wettenberg

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 173)

173

Gießen Vom Landkreis Gießen

 

    die Gemeinden
Allendorf (Lumda), Buseck, Fernwald, Gießen, Grünberg, Heuchelheim a. d. Lahn, Hungen, Langgöns, Laubach, Lich, Linden, Lollar, Pohlheim, Rabenau, Reiskirchen, Staufenberg

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 172)

 

  vom Vogelsbergkreis

 

    die Gemeinden
Alsfeld, Antrifttal, Feldatal, Gemünden (Felda), Homberg (Ohm), Kirtorf, Mücke, Romrod

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 174, 175)

174

Fulda Landkreis Fulda

 

  vom Vogelsbergkreis

 

    die Gemeinden
Freiensteinau, Grebenau, Grebenhain, Herbstein, Lauterbach (Hessen), Lautertal (Vogelsberg), Schlitz, Schwalmtal, Ulrichstein, Wartenberg

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 173, 175)

175

Main-Kinzig – Wetterau II – Schotten Vom Main-Kinzig-Kreis

 

  die Gemeinden
Bad Orb, Bad Soden-Salmünster, Biebergemünd, Birstein, Brachttal, Flörsbachtal, Freigericht, Gelnhausen, Gründau, Jossgrund, Linsengericht, Schlüchtern, Sinntal, Steinau an der Straße, Wächtersbach und der Gutsbezirk Spessart

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 180)

 

  vom Vogelsbergkreis

 

    die Gemeinde Schotten

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 173, 174)

 

  vom Wetteraukreis

 

    die Gemeinden
Altenstadt, Büdingen, Gedern, Glauburg, Hirzenhain, Kefenrod, Limeshain, Ortenberg

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 177)

176

Hochtaunus Vom Hochtaunuskreis

 

    die Gemeinden
Bad Homburg v. d. Höhe, Friedrichsdorf, Glashütten, Grävenwiesbach, Neu-Anspach, Oberursel (Taunus), Schmitten, Usingen, Wehrheim, Weilrod

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 181)

 

  vom Landkreis Limburg-Weilburg

 

    die Gemeinden
Beselich, Löhnberg, Mengerskirchen, Merenberg, Runkel, Villmar, Weilburg, Weilmünster, Weinbach

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 178)

177

Wetterau I Vom Wetteraukreis

 

    die Gemeinden
Bad Nauheim, Bad Vilbel, Butzbach, Echzell, Florstadt, Friedberg (Hessen), Karben, Münzenberg, Nidda, Niddatal, Ober-Mörlen, Ranstadt, Reichelsheim (Wetterau), Rockenberg, Rosbach v. d. Höhe, Wölfersheim, Wöllstadt

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 175)

178

Rheingau-Taunus – Limburg Rheingau-Taunus-Kreis

 

  vom Landkreis Limburg-Weilburg

 

    die Gemeinden
Bad Camberg, Brechen, Dornburg, Elbtal, Elz, Hadamar, Hünfelden, Limburg a. d. Lahn, Selters (Taunus), Waldbrunn (Westerwald)

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 176)

179

Wiesbaden Kreisfreie Stadt Wiesbaden

180

Hanau Vom Main-Kinzig-Kreis

 

    die Gemeinden
Bruchköbel, Erlensee, Großkrotzenburg, Hammersbach, Hanau, Hasselroth, Langenselbold, Maintal, Neuberg, Nidderau, Niederdorfelden, Rodenbach, Ronneburg, Schöneck

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 175)

181

Main-Taunus Main-Taunus-Kreis

 

  vom Hochtaunuskreis

 

    die Gemeinden
Königstein im Taunus, Kronberg im Taunus, Steinbach (Taunus)

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 176)

182

Frankfurt am Main I Von der kreisfreien Stadt Frankfurt am Main

 

    die Ortsteile
Altstadt, Bahnhofsviertel, Bockenheim, Dornbusch, Eschersheim, Gallusviertel, Ginnheim, Griesheim, Gutleutviertel, Hausen, Heddernheim, Höchst, Innenstadt, Nied, Niederursel, Praunheim, Rödelheim, Sindlingen, Sossenheim, Unterliederbach, Westend, Zeilsheim

 

  (Übrige Ortsteile s. Wkr. 183)

183

Frankfurt am Main II Von der kreisfreien Stadt Frankfurt am Main

 

    die Ortsteile
Bergen-Enkheim, Berkersheim, Bonames, Bornheim, Eckenheim, Fechenheim, Frankfurter Berg, Harheim, Kalbach, Nieder-Erlenbach, Nieder-Eschbach, Niederrad, Nordend, Oberrad, Ostend, Preungesheim, Riederwald, Sachsenhausen, Schwanheim, Seckbach

 

  (Übrige Ortsteile s. Wkr. 182)

184

Groß-Gerau Landkreis Groß-Gerau

185

Offenbach Kreisfreie Stadt Offenbach am Main

 

  vom Landkreis Offenbach

 

    die Gemeinden
Dietzenbach, Dreieich, Egelsbach, Heusenstamm, Langen (Hessen), Mühlheim am Main, Neu-Isenburg, Obertshausen

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 187)

186

Darmstadt Kreisfreie Stadt Darmstadt

 

  vom Landkreis Darmstadt-Dieburg

 

    die Gemeinden
Alsbach-Hähnlein, Bickenbach, Eppertshausen, Erzhausen, Griesheim, Messel, Modautal, Mühltal, Münster (Hessen), Ober-Ramstadt, Pfungstadt, Roßdorf, Seeheim-Jugenheim, Weiterstadt

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 187)

187

Odenwald Odenwaldkreis

 

  vom Landkreis Darmstadt-Dieburg

 

    die Gemeinden
Babenhausen, Dieburg, Fischbachtal, Groß-Bieberau, Groß-Umstadt, Groß-Zimmern, Otzberg, Reinheim, Schaafheim

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 186)

 

  vom Landkreis Offenbach

 

    die Gemeinden
Hainburg, Mainhausen, Rodgau, Rödermark, Seligenstadt

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 185)

188

Bergstraße Landkreis Bergstraße

Thüringen

189

Eichsfeld – Nordhausen –
Kyffhäuserkreis
Landkreis Eichsfeld

 

Landkreis Kyffhäuserkreis

 

  Landkreis Nordhausen

190

Eisenach – Wartburgkreis –
Unstrut-Hainich-Kreis
Kreisfreie Stadt Eisenach

 

Landkreis Unstrut-Hainich-Kreis

 

  Landkreis Wartburgkreis

191

Jena – Sömmerda – Weimarer Land I Kreisfreie Stadt Jena

 

Landkreis Sömmerda

 

  vom Landkreis Weimarer Land

 

    verwaltungsgemeinschaftsfreie Gemeinden
Apolda, Bad Berka, Blankenhain, Ilmtal-Weinstraße

 

    Erfüllende Gemeinde Am Ettersberg

 

     die Gemeinden
Am Ettersberg, Ballstedt, Ettersburg, Neumark

 

    Erfüllende Gemeinde Bad Sulza

 

     die Gemeinden
Bad Sulza, Eberstedt, Großheringen, Niedertrebra, Obertrebra, Rannstedt, Schmiedehausen

 

    Verwaltungsgemeinschaft Kranichfeld

 

     die Gemeinden
Hohenfelden, Klettbach, Kranichfeld, Nauendorf, Rittersdorf, Tonndorf

 

    Verwaltungsgemeinschaft Mellingen

 

     die Gemeinden
Buchfart, Döbritschen, Frankendorf, Großschwabhausen, Hammerstedt, Hetschburg, Kapellendorf, Kiliansroda, Kleinschwabhausen, Lehnstedt, Magdala, Mechelroda, Mellingen, Oettern, Umpferstedt, Vollersroda, Wiegendorf

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 193)

192

Gotha – Ilm-Kreis Landkreis Gotha

 

  Landkreis Ilm-Kreis

193

Erfurt – Weimar – Weimarer Land II Kreisfreie Stadt Erfurt

 

  Kreisfreie Stadt Weimar

 

  vom Landkreis Weimarer Land

 

    verwaltungsgemeinschaftsfreie Gemeinde Grammetal

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 191)

194

Gera – Greiz – Altenburger Land Kreisfreie Stadt Gera

 

  Landkreis Altenburger Land

 

  Landkreis Greiz

195

Saalfeld-Rudolstadt –
Saale-Holzland-Kreis –
Saale-Orla-Kreis
Landkreis Saale-Holzland-Kreis

 

Landkreis Saale-Orla-Kreis

 

Landkreis Saalfeld-Rudolstadt

196

Suhl – Schmalkalden-Meiningen – Hildburghausen – Sonneberg Kreisfreie Stadt Suhl

 

Landkreis Hildburghausen

 

  Landkreis Schmalkalden-Meiningen

 

  Landkreis Sonneberg

Rheinland-Pfalz

197

Neuwied Landkreis Altenkirchen (Westerwald)

 

  Landkreis Neuwied

198

Ahrweiler Landkreis Ahrweiler

 

  vom Landkreis Mayen-Koblenz

 

    verbandsfreie Gemeinden
Andernach, Mayen

 

    Verbandsgemeinde Maifeld

 

     die Gemeinden
Einig, Gappenach, Gering, Gierschnach, Kalt, Kerben, Kollig, Lonnig, Mertloch, Münstermaifeld, Naunheim, Ochtendung, Pillig, Polch, Rüber, Trimbs, Welling, Wierschem

 

    Verbandsgemeinde Mendig

 

     die Gemeinden
Bell, Mendig, Rieden, Thür, Volkesfeld

 

    Verbandsgemeinde Pellenz

 

     die Gemeinden
Kretz, Kruft, Nickenich, Plaidt, Saffig

 

    Verbandsgemeinde Vordereifel

 

     die Gemeinden
Acht, Anschau, Arft, Baar, Bermel, Boos, Ditscheid, Ettringen, Hausten, Herresbach, Hirten, Kehrig, Kirchwald, Kottenheim, Langenfeld, Langscheid, Lind, Luxem, Monreal, Münk, Nachtsheim, Reudelsterz, Sankt Johann, Siebenbach, Virneburg, Weiler, Welschenbach

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 199)

199

Koblenz Kreisfreie Stadt Koblenz

 

  vom Landkreis Mayen-Koblenz

 

    verbandsfreie Gemeinde Bendorf

 

    Verbandsgemeinde Rhein-Mosel

 

     die Gemeinden
Alken, Brey, Brodenbach, Burgen, Dieblich, Hatzenport, Kobern-Gondorf, Lehmen, Löf, Macken, Niederfell, Nörtershausen, Oberfell, Rhens, Spay, Waldesch, Winningen, Wolken

 

    Verbandsgemeinde Vallendar

 

     die Gemeinden
Niederwerth, Urbar, Vallendar, Weitersburg

 

    Verbandsgemeinde Weißenthurm

 

     die Gemeinden
Bassenheim, Kaltenengers, Kettig, Mülheim-Kärlich, Sankt Sebastian, Urmitz, Weißenthurm

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 198)

 

  vom Rhein-Lahn-Kreis

 

    verbandsfreie Gemeinde Lahnstein

 

    Verbandsgemeinde Loreley

 

     die Gemeinden
Auel, Bornich, Braubach, Dachsenhausen, Dahlheim, Dörscheid, Filsen, Kamp-Bornhofen, Kaub, Kestert, Lierschied, Lykershausen, Nochern, Osterspai, Patersberg, Prath, Reichenberg, Reitzenhain, Loreleystadt Sankt Goarshausen, Sauerthal, Weisel, Weyer

 

    von der Verbandsgemeinde Bad Ems-Nassau

 

     die Gemeinden
Arzbach, Bad Ems, Becheln, Dausenau, Fachbach, Frücht, Kemmenau, Miellen, Nievern

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 204)

200

Mosel/Rhein-Hunsrück Landkreis Cochem-Zell

 

  Rhein-Hunsrück-Kreis

 

  vom Landkreis Bernkastel-Wittlich

 

    verbandsfreie Gemeinde Morbach

 

    Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues

 

     die Gemeinden
Bernkastel-Kues, Brauneberg, Burgen, Erden, Gornhausen, Graach an der Mosel, Hochscheid, Kesten, Kleinich, Kommen, Lieser, Lösnich, Longkamp, Maring-Noviand, Minheim, Monzelfeld, Mülheim (Mosel), Neumagen-Dhron, Piesport, Ürzig, Veldenz, Wintrich, Zeltingen-Rachtig

 

    Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf

 

     die Gemeinden
Berglicht, Breit, Büdlich, Burtscheid, Deuselbach, Dhronecken, Etgert, Gielert, Gräfendhron, Heidenburg, Hilscheid, Horath, Immert, Lückenburg, Malborn, Merschbach, Neunkirchen, Rorodt, Schönberg, Talling, Thalfang

 

    von der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach

 

     die Gemeinden
Burg (Mosel), Enkirch, Irmenach, Lötzbeuren, Starkenburg, Traben-Trarbach

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 202)

201

Kreuznach Landkreis Bad Kreuznach

 

  Landkreis Birkenfeld

202

Bitburg Eifelkreis Bitburg-Prüm

 

  Landkreis Vulkaneifel

 

  vom Landkreis Bernkastel-Wittlich

 

    verbandsfreie Gemeinde Wittlich

 

    Verbandsgemeinde Wittlich-Land

 

     die Gemeinden
Altrich, Arenrath, Bergweiler, Bettenfeld, Binsfeld, Bruch, Dierfeld, Dierscheid, Dodenburg, Dreis, Eckfeld, Eisenschmitt, Esch, Gipperath, Gladbach, Greimerath, Großlittgen, Hasborn, Heckenmünster, Heidweiler, Hetzerath, Hupperath, Karl, Klausen, Landscheid, Laufeld, Manderscheid, Meerfeld, Minderlittgen, Musweiler, Niederöfflingen, Niederscheidweiler, Niersbach, Oberöfflingen, Oberscheidweiler, Osann-Monzel, Pantenburg, Platten, Plein, Rivenich, Salmtal, Schladt, Schwarzenborn, Sehlem, Wallscheid

 

    von der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach

 

     die Gemeinden
Bausendorf, Bengel, Diefenbach, Flußbach, Hontheim, Kinderbeuern, Kinheim, Kröv, Reil, Willwerscheid

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 200)

203

Trier Kreisfreie Stadt Trier

 

  Landkreis Trier-Saarburg

204

Montabaur Westerwaldkreis

 

  vom Rhein-Lahn-Kreis

 

    Verbandsgemeinde Aar-Einrich

 

     die Gemeinden
Allendorf, Berghausen, Berndroth, Biebrich, Bremberg, Burgschwalbach, Dörsdorf, Ebertshausen, Eisighofen, Ergeshausen, Flacht, Gutenacker, Hahnstätten, Herold, Kaltenholzhausen, Katzenelnbogen, Klingelbach, Kördorf, Lohrheim, Mittelfischbach, Mudershausen, Netzbach, Niederneisen, Niedertiefenbach, Oberfischbach, Oberneisen, Reckenroth, Rettert, Roth, Schiesheim, Schönborn

 

    Verbandsgemeinde Diez

 

     die Gemeinden
Altendiez, Aull, Balduinstein, Birlenbach, Charlottenberg, Cramberg, Diez, Dörnberg, Eppenrod, Geilnau, Gückingen, Hambach, Heistenbach, Hirschberg, Holzappel, Holzheim, Horhausen, Isselbach, Langenscheid, Laurenburg, Scheidt, Steinsberg, Wasenbach

 

    Verbandsgemeinde Nastätten

 

     die Gemeinden
Berg, Bettendorf, Bogel, Buch, Diethardt, Ehr, Endlichhofen, Eschbach, Gemmerich, Hainau, Himmighofen, Holzhausen an der Haide, Hunzel, Kasdorf, Kehlbach, Lautert, Lipporn, Marienfels, Miehlen, Nastätten, Niederbachheim, Niederwallmenach, Oberbachheim, Obertiefenbach, Oberwallmenach, Oelsberg, Rettershain, Ruppertshofen, Strüth, Weidenbach, Welterod, Winterwerb

 

    von der Verbandsgemeinde Bad Ems-Nassau

 

     die Gemeinden
Attenhausen, Dessighofen, Dienethal, Dornholzhausen, Geisig, Hömberg, Lollschied, Misselberg, Nassau, Obernhof, Oberwies, Pohl, Schweighausen, Seelbach, Singhofen, Sulzbach, Weinähr, Winden, Zimmerschied

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 199)

205

Mainz Kreisfreie Stadt Mainz

 

  vom Landkreis Mainz-Bingen

 

    verbandsfreie Gemeinden
Bingen am Rhein, Budenheim, Ingelheim am Rhein

 

    Verbandsgemeinde Gau-Algesheim

 

     die Gemeinden
Appenheim, Bubenheim, Engelstadt, Gau-Algesheim, Nieder-Hilbersheim, Ober-Hilbersheim, Ockenheim, Schwabenheim an der Selz

 

    Verbandsgemeinde Nieder-Olm

 

     die Gemeinden
Essenheim, Jugenheim in Rheinhessen, Klein-Winternheim, Nieder-Olm, Ober-Olm, Sörgenloch, Stadecken-Elsheim, Zornheim

 

    Verbandsgemeinde Rhein-Nahe

 

     die Gemeinden
Bacharach, Breitscheid, Manubach, Münster-Sarmsheim, Niederheimbach, Oberdiebach, Oberheimbach, Trechtingshausen, Waldalgesheim, Weiler bei Bingen

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 206)

206

Worms Kreisfreie Stadt Worms

 

  Landkreis Alzey-Worms

 

  vom Landkreis Mainz-Bingen

 

    Verbandsgemeinde Bodenheim

 

     die Gemeinden
Bodenheim, Gau-Bischofsheim, Harxheim, Lörzweiler, Nackenheim

 

    Verbandsgemeinde Rhein-Selz

 

     die Gemeinden
Dalheim, Dexheim, Dienheim, Dolgesheim, Dorn-Dürkheim, Eimsheim, Friesenheim, Guntersblum, Hahnheim, Hillesheim, Köngernheim, Ludwigshöhe, Mommenheim, Nierstein, Oppenheim, Selzen, Uelversheim, Undenheim, Weinolsheim, Wintersheim

 

    Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen

 

     die Gemeinden
Aspisheim, Badenheim, Gensingen, Grolsheim, Horrweiler, Sankt Johann, Sprendlingen, Welgesheim, Wolfsheim, Zotzenheim

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 205)

207

Ludwigshafen/Frankenthal Kreisfreie Stadt Frankenthal (Pfalz)

 

  Kreisfreie Stadt Ludwigshafen am Rhein

 

  vom Rhein-Pfalz-Kreis

 

    verbandsfreie Gemeinden
Bobenheim-Roxheim, Böhl-Iggelheim, Limburgerhof, Mutterstadt

 

    Verbandsgemeinde Dannstadt-Schauernheim

 

     die Gemeinden
Dannstadt-Schauernheim, Hochdorf-Assenheim, Rödersheim-Gronau

 

    Verbandsgemeinde Lambsheim-Heßheim

 

     die Gemeinden
Beindersheim, Großniedesheim, Heßheim, Heuchelheim bei Frankenthal, Kleinniedesheim, Lambsheim

 

    Verbandsgemeinde Maxdorf

 

     die Gemeinden
Birkenheide, Fußgönheim, Maxdorf

 

    von der Verbandsgemeinde Rheinauen

 

     die Gemeinden
Altrip, Neuhofen

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 208)

208

Neustadt – Speyer Kreisfreie Stadt Neustadt an der Weinstraße

 

  Kreisfreie Stadt Speyer

 

  Landkreis Bad Dürkheim

 

  vom Rhein-Pfalz-Kreis

 

    verbandsfreie Gemeinde Schifferstadt

 

    Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen

 

     die Gemeinden
Dudenhofen, Hanhofen, Harthausen, Römerberg

 

    von der Verbandsgemeinde Rheinauen

 

     die Gemeinden
Otterstadt, Waldsee

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 207)

209

Kaiserslautern Kreisfreie Stadt Kaiserslautern

 

  Donnersbergkreis

 

  Landkreis Kusel

 

  vom Landkreis Kaiserslautern

 

    Verbandsgemeinde Enkenbach-Alsenborn

 

     die Gemeinden
Enkenbach-Alsenborn, Fischbach, Frankenstein, Hochspeyer, Mehlingen, Neuhemsbach, Sembach, Waldleiningen

 

    Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg

 

     die Gemeinden
Frankelbach, Heiligenmoschel, Hirschhorn/Pfalz, Katzweiler, Mehlbach, Niederkirchen, Olsbrücken, Otterbach, Otterberg, Schallodenbach, Schneckenhausen, Sulzbachtal

 

    Verbandsgemeinde Weilerbach

 

     die Gemeinden
Erzenhausen, Eulenbis, Kollweiler, Mackenbach, Reichenbach-Steegen, Rodenbach, Schwedelbach, Weilerbach

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 210)

210

Pirmasens Kreisfreie Stadt Pirmasens

 

  Kreisfreie Stadt Zweibrücken

 

  Landkreis Südwestpfalz

 

  vom Landkreis Kaiserslautern

 

    Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau

 

     die Gemeinden
Bruchmühlbach-Miesau, Gerhardsbrunn, Lambsborn, Langwieden, Martinshöhe

 

    Verbandsgemeinde Landstuhl

 

     die Gemeinden
Bann, Hauptstuhl, Kindsbach, Krickenbach, Landstuhl, Linden, Mittelbrunn, Oberarnbach, Queidersbach, Schopp, Stelzenberg, Trippstadt

 

    Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach

 

     die Gemeinden
Hütschenhausen, Kottweiler-Schwanden, Niedermohr, Ramstein-Miesenbach, Steinwenden

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 209)

211

Südpfalz Kreisfreie Stadt Landau in der Pfalz

 

  Landkreis Germersheim

 

  Landkreis Südliche Weinstraße

Bayern

212

Altötting Landkreis Altötting

 

  Landkreis Mühldorf a. Inn

213

Erding – Ebersberg Landkreis Ebersberg

 

  Landkreis Erding

214

Freising Landkreis Freising

 

  Landkreis Pfaffenhofen a. d. Ilm

 

  vom Landkreis Neuburg-Schrobenhausen

 

    die Gemeinden
Aresing, Schrobenhausen

 

    Verwaltungsgemeinschaft Schrobenhausen

 

     die Gemeinden
Berg im Gau, Brunnen, Gachenbach, Langenmosen, Waidhofen

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 216)

215

Fürstenfeldbruck Landkreis Dachau

 

  vom Landkreis Fürstenfeldbruck

 

    die Gemeinden
Alling, Egenhofen, Eichenau, Emmering, Fürstenfeldbruck, Gröbenzell, Maisach, Moorenweis, Olching, Puchheim, Türkenfeld

 

    Verwaltungsgemeinschaft Grafrath

 

     die Gemeinden
Grafrath, Kottgeisering, Schöngeising

 

    Verwaltungsgemeinschaft Mammendorf

 

     die Gemeinden
Adelshofen, Althegnenberg, Hattenhofen, Jesenwang, Landsberied, Mammendorf, Mittelstetten, Oberschweinbach

 

  (Übrige Gemeinde s. Wkr. 224)

216

Ingolstadt Kreisfreie Stadt Ingolstadt

 

  Landkreis Eichstätt

 

  vom Landkreis Neuburg-Schrobenhausen

 

    die Gemeinden
Burgheim, Ehekirchen, Karlshuld, Karlskron, Königsmoos, Neuburg a. d. Donau, Oberhausen, Rennertshofen, Weichering

 

    Verwaltungsgemeinschaft Neuburg a. d. Donau

 

     die Gemeinden
Bergheim, Rohrenfels

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 214)

217

München-Nord Von der kreisfreien Stadt München

 

    die Stadtbezirke 3, 4, 10 bis 12, 24

 

  (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 218, 219, 220)

218

München-Ost Von der kreisfreien Stadt München

 

    die Stadtbezirke 1, 5, 13 bis 16

 

  (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 217, 219, 220)

219

München-Süd Von der kreisfreien Stadt München

 

    die Stadtbezirke 6, 7, 17 bis 20

 

  (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 217, 218, 220)

220

München-West/Mitte Von der kreisfreien Stadt München

 

    die Stadtbezirke 2, 8, 9, 21 bis 23, 25

 

  (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 217, 218, 219)

221

München-Land Landkreis München

222

Rosenheim Kreisfreie Stadt Rosenheim

 

  Landkreis Rosenheim

223

Bad Tölz-Wolfratshausen – Miesbach Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen

 

  Landkreis Miesbach

224

Starnberg – Landsberg am Lech Landkreis Landsberg am Lech

 

  Landkreis Starnberg

 

  vom Landkreis Fürstenfeldbruck

 

    die Gemeinde Germering

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 215)

225

Traunstein Landkreis Berchtesgadener Land

 

  Landkreis Traunstein

226

Weilheim Landkreis Garmisch-Partenkirchen

 

  Landkreis Weilheim-Schongau

227

Deggendorf Landkreis Deggendorf

 

  Landkreis Freyung-Grafenau

 

  vom Landkreis Passau

 

    die Gemeinden
Aicha vorm Wald, Eging a.See, Fürstenstein, Hofkirchen

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 229)

228

Landshut Kreisfreie Stadt Landshut

 

  Landkreis Kelheim

 

  vom Landkreis Landshut

 

    die Gemeinden
Adlkofen, Altdorf, Bodenkirchen, Bruckberg, Buch a.Erlbach, Eching, Ergolding, Essenbach, Geisenhausen, Hohenthann, Kumhausen, Neufahrn i.NB, Niederaichbach, Pfeffenhausen, Rottenburg a. d. Laaber, Tiefenbach, Vilsbiburg, Vilsheim

 

    Verwaltungsgemeinschaft Altfraunhofen

 

     die Gemeinden
Altfraunhofen, Baierbach

 

    Verwaltungsgemeinschaft Ergoldsbach

 

     die Gemeinden
Bayerbach b.Ergoldsbach, Ergoldsbach

 

    Verwaltungsgemeinschaft Furth

 

     die Gemeinden
Furth, Obersüßbach, Weihmichl

 

    Verwaltungsgemeinschaft Velden

 

     die Gemeinden
Neufraunhofen, Velden, Wurmsham

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 230)

229

Passau Kreisfreie Stadt Passau

 

  vom Landkreis Passau

 

    die Gemeinden
Aldersbach, Bad Füssing, Bad Griesbach i.Rottal, Breitenberg, Büchlberg, Fürstenzell, Haarbach, Hauzenberg, Hutthurm, Kirchham, Kößlarn, Neuburg a. Inn, Neuhaus a. Inn, Neukirchen vorm Wald, Obernzell, Ortenburg, Pocking, Ruderting, Ruhstorf a. d. Rott, Salzweg, Sonnen, Tettenweis, Thyrnau, Tiefenbach, Untergriesbach, Vilshofen an der Donau, Wegscheid, Windorf

 

    Verwaltungsgemeinschaft Aidenbach

 

     die Gemeinden
Aidenbach, Beutelsbach

 

    Verwaltungsgemeinschaft Rotthalmünster

 

     die Gemeinden
Malching, Rotthalmünster

 

    Verwaltungsgemeinschaft Tittling

 

     die Gemeinden
Tittling, Witzmannsberg

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 227)

230

Rottal-Inn Landkreis Dingolfing-Landau

 

  Landkreis Rottal-Inn

 

  vom Landkreis Landshut

 

    Verwaltungsgemeinschaft Gerzen

 

     die Gemeinden
Aham, Gerzen, Kröning, Schalkham

 

    Verwaltungsgemeinschaft Wörth a. d. Isar

 

     die Gemeinden
Postau, Weng, Wörth a. d. Isar

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 228)

231

Straubing Kreisfreie Stadt Straubing

 

  Landkreis Regen

 

  Landkreis Straubing-Bogen

232

Amberg Kreisfreie Stadt Amberg

 

  Landkreis Amberg-Sulzbach

 

  Landkreis Neumarkt i.d.OPf.

233

Regensburg Kreisfreie Stadt Regensburg

 

  vom Landkreis Regensburg

 

    die Gemeinden
Barbing, Beratzhausen, Bernhardswald, Hagelstadt, Hemau, Köfering, Lappersdorf, Mintraching, Neutraubling, Nittendorf, Obertraubling, Pentling, Pettendorf, Pfatter, Regenstauf, Schierling, Sinzing, Tegernheim, Thalmassing, Wenzenbach, Wiesent, Zeitlarn

 

    Verwaltungsgemeinschaft Alteglofsheim

 

     die Gemeinden
Alteglofsheim, Pfakofen

 

    Verwaltungsgemeinschaft Donaustauf

 

     die Gemeinden
Altenthann, Bach a. d. Donau, Donaustauf

 

    Verwaltungsgemeinschaft Kallmünz

 

     die Gemeinden
Duggendorf, Holzheim a.Forst, Kallmünz

 

    Verwaltungsgemeinschaft Laaber

 

     die Gemeinden
Brunn, Deuerling, Laaber

 

    Verwaltungsgemeinschaft Pielenhofen-Wolfsegg

 

     die Gemeinden
Pielenhofen, Wolfsegg

 

    Verwaltungsgemeinschaft Sünching

 

     die Gemeinden
Aufhausen, Mötzing, Riekofen, Sünching

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 234)

234

Schwandorf Landkreis Cham

 

  Landkreis Schwandorf

 

  vom Landkreis Regensburg

 

    Verwaltungsgemeinschaft Wörth a. d. Donau

 

     die Gemeinden
Brennberg, Wörth a. d. Donau

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 233)

235

Weiden Kreisfreie Stadt Weiden i.d.OPf.

 

  Landkreis Neustadt a. d. Waldnaab

 

  Landkreis Tirschenreuth

236

Bamberg Kreisfreie Stadt Bamberg

 

  vom Landkreis Bamberg

 

    die Gemeinden
Altendorf, Buttenheim, Frensdorf, Hallstadt, Hirschaid, Pettstadt, Pommersfelden, Schlüsselfeld, Stegaurach, Strullendorf, Walsdorf

 

    Verwaltungsgemeinschaft Burgebrach

 

     die Gemeinden
Burgebrach, Schönbrunn i.Steigerwald

 

    Verwaltungsgemeinschaft Ebrach

 

     die Gemeinden
Burgwindheim, Ebrach

 

    Verwaltungsgemeinschaft Lisberg

 

     die Gemeinden
Lisberg, Priesendorf

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 240)

 

  vom Landkreis Forchheim

 

    die Gemeinden
Eggolsheim, Forchheim, Hallerndorf, Hausen, Heroldsbach, Igensdorf, Langensendelbach, Neunkirchen a.Brand

 

    Verwaltungsgemeinschaft Dormitz

 

     die Gemeinden
Dormitz, Hetzles, Kleinsendelbach

 

    Verwaltungsgemeinschaft Effeltrich

 

     die Gemeinden
Effeltrich, Poxdorf

 

    Verwaltungsgemeinschaft Gosberg

 

     die Gemeinden
Kunreuth, Pinzberg, Wiesenthau

 

    Verwaltungsgemeinschaft Kirchehrenbach

 

     die Gemeinden
Kirchehrenbach, Leutenbach, Weilersbach

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 237)

237

Bayreuth Kreisfreie Stadt Bayreuth

 

  Landkreis Bayreuth

 

  vom Landkreis Forchheim

 

    die Gemeinden
Egloffstein, Gößweinstein, Obertrubach, Pretzfeld, Wiesenttal

 

    Verwaltungsgemeinschaft Ebermannstadt

 

     die Gemeinden
Ebermannstadt, Unterleinleiter

 

    Verwaltungsgemeinschaft Gräfenberg

 

     die Gemeinden
Gräfenberg, Hiltpoltstein, Weißenohe

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 236)

238

Coburg Kreisfreie Stadt Coburg

 

  Landkreis Coburg

 

  Landkreis Kronach

 

  vom Landkreis Hof

 

    die Gemeinde Geroldsgrün

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 239)

239

Hof Kreisfreie Stadt Hof

 

  Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge

 

  vom Landkreis Hof

 

    die Gemeinden
Bad Steben, Berg, Döhlau, Helmbrechts, Köditz, Konradsreuth, Münchberg, Naila, Oberkotzau, Regnitzlosau, Rehau, Schwarzenbach a. Wald, Schwarzenbach a. d. Saale, Selbitz, Stammbach, Zell im Fichtelgebirge

 

    Verwaltungsgemeinschaft Feilitzsch

 

     die Gemeinden
Feilitzsch, Gattendorf, Töpen, Trogen

 

    Verwaltungsgemeinschaft Lichtenberg

 

     die Gemeinden
Issigau, Lichtenberg

 

    Verwaltungsgemeinschaft Schauenstein

 

     die Gemeinden
Leupoldsgrün, Schauenstein

 

    Verwaltungsgemeinschaft Sparneck

 

     die Gemeinden
Sparneck, Weißdorf

 

  (Übrige Gemeinde s. Wkr. 238)

240

Kulmbach Landkreis Kulmbach

 

  Landkreis Lichtenfels

 

  vom Landkreis Bamberg

 

    die Gemeinden
Bischberg, Breitengüßbach, Gundelsheim, Heiligenstadt i.OFr., Kemmern, Litzendorf, Memmelsdorf, Oberhaid, Rattelsdorf, Scheßlitz, Viereth-Trunstadt, Zapfendorf

 

    Verwaltungsgemeinschaft Baunach

 

     die Gemeinden
Baunach, Gerach, Lauter, Reckendorf

 

    Verwaltungsgemeinschaft Steinfeld

 

     die Gemeinden
Königsfeld, Stadelhofen, Wattendorf

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 236)

241

Ansbach Kreisfreie Stadt Ansbach

 

  Landkreis Ansbach

 

  Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen

242

Erlangen Kreisfreie Stadt Erlangen

 

  Landkreis Erlangen-Höchstadt

 

  vom Landkreis Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim

 

    Verwaltungsgemeinschaft Uehlfeld

 

     die Gemeinden
Dachsbach, Gerhardshofen, Uehlfeld

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 243)

243

Fürth Kreisfreie Stadt Fürth

 

  Landkreis Fürth

 

  vom Landkreis Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim

 

    die Gemeinden
Bad Windsheim, Burghaslach, Dietersheim, Emskirchen, Ipsheim, Markt Erlbach, Neustadt a. d. Aisch, Obernzenn

 

    Verwaltungsgemeinschaft Burgbernheim

 

     die Gemeinden
Burgbernheim, Gallmersgarten, Illesheim, Marktbergel

 

    Verwaltungsgemeinschaft Diespeck

 

     die Gemeinden
Baudenbach, Diespeck, Gutenstetten, Münchsteinach

 

    Verwaltungsgemeinschaft Hagenbüchach-Wilhelmsdorf

 

     die Gemeinden
Hagenbüchach, Wilhelmsdorf

 

    Verwaltungsgemeinschaft Neuhof a. d. Zenn

 

     die Gemeinden
Neuhof a. d. Zenn, Trautskirchen

 

    Verwaltungsgemeinschaft Scheinfeld

 

     die Gemeinden
Langenfeld, Markt Bibart, Markt Taschendorf, Oberscheinfeld, Scheinfeld, Sugenheim

 

    Verwaltungsgemeinschaft Uffenheim

 

     die Gemeinden
Ergersheim, Gollhofen, Hemmersheim, Ippesheim, Markt Nordheim, Oberickelsheim, Simmershofen, Uffenheim, Weigenheim

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 242)

244

Nürnberg-Nord Von der kreisfreien Stadt Nürnberg

 

    die Bezirke
01 bis 13, 22 bis 30, 64, 65, 70 bis 87, 90 bis 95

 

  (Übrige Bezirke s. Wkr. 245)

245

Nürnberg-Süd Kreisfreie Stadt Schwabach

 

  von der kreisfreien Stadt Nürnberg

 

    die Bezirke
14 bis 21, 31 bis 55, 60 bis 63, 96, 97

 

  (Übrige Bezirke s. Wkr. 244)

246

Roth Landkreis Nürnberger Land

 

  Landkreis Roth

247

Aschaffenburg Kreisfreie Stadt Aschaffenburg

 

  Landkreis Aschaffenburg

248

Bad Kissingen Landkreis Bad Kissingen

 

  Landkreis Haßberge

 

  Landkreis Rhön-Grabfeld

249

Main-Spessart Landkreis Main-Spessart

 

  Landkreis Miltenberg

250

Schweinfurt Kreisfreie Stadt Schweinfurt

 

  Landkreis Kitzingen

 

  Landkreis Schweinfurt

251

Würzburg Kreisfreie Stadt Würzburg

 

  Landkreis Würzburg

252

Augsburg-Stadt Kreisfreie Stadt Augsburg

 

  vom Landkreis Augsburg

 

    die Gemeinde Königsbrunn

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 253, 254)

253

Augsburg-Land Vom Landkreis Aichach-Friedberg

 

    die Gemeinden
Affing, Aichach, Friedberg, Hollenbach, Kissing, Merching, Rehling, Ried

 

    Verwaltungsgemeinschaft Dasing

 

     die Gemeinden
Adelzhausen, Dasing, Eurasburg, Obergriesbach, Sielenbach

 

    Verwaltungsgemeinschaft Mering

 

     die Gemeinden
Mering, Schmiechen, Steindorf

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 254)

 

  vom Landkreis Augsburg

 

    die Gemeinden
Adelsried, Aystetten, Biberbach, Bobingen, Diedorf, Dinkelscherben, Fischach, Gablingen, Gersthofen, Graben, Horgau, Kutzenhausen, Langweid a.Lech, Meitingen, Neusäß, Schwabmünchen, Stadtbergen, Thierhaupten, Wehringen, Zusmarshausen

 

    Verwaltungsgemeinschaft Gessertshausen

 

     die Gemeinden
Gessertshausen, Ustersbach

 

    Verwaltungsgemeinschaft Großaitingen

 

     die Gemeinden
Großaitingen, Kleinaitingen, Oberottmarshausen

 

    Verwaltungsgemeinschaft Langerringen

 

     die Gemeinden
Hiltenfingen, Langerringen

 

    Verwaltungsgemeinschaft Lechfeld

 

     die Gemeinden
Klosterlechfeld, Untermeitingen

 

    Verwaltungsgemeinschaft Nordendorf

 

     die Gemeinden
Allmannshofen, Ehingen, Ellgau, Kühlenthal, Nordendorf, Westendorf

 

    Verwaltungsgemeinschaft Stauden

 

     die Gemeinden
Langenneufnach, Mickhausen, Mittelneufnach, Scherstetten, Walkertshofen

 

    Verwaltungsgemeinschaft Welden

 

     die Gemeinden
Bonstetten, Emersacker, Heretsried, Welden

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 252, 254)

254

Donau-Ries Landkreis Dillingen a. d. Donau

 

  Landkreis Donau-Ries

 

  vom Landkreis Aichach-Friedberg

 

    die Gemeinde Inchenhofen

 

    Verwaltungsgemeinschaft Aindling

 

     die Gemeinden
Aindling, Petersdorf, Todtenweis

 

    Verwaltungsgemeinschaft Kühbach

 

     die Gemeinden
Kühbach, Schiltberg

 

    Verwaltungsgemeinschaft Pöttmes

 

     die Gemeinden
Baar (Schwaben), Pöttmes

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 253)

 

  vom Landkreis Augsburg

 

    die Gemeinde Altenmünster

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 252, 253)

255

Neu-Ulm Landkreis Günzburg

 

  Landkreis Neu-Ulm

 

  vom Landkreis Unterallgäu

 

    Verwaltungsgemeinschaft Babenhausen

 

     die Gemeinden
Babenhausen, Egg a. d. Günz, Kettershausen, Kirchhaslach, Oberschönegg, Winterrieden

 

    Verwaltungsgemeinschaft Boos

 

     die Gemeinden
Boos, Fellheim, Heimertingen, Niederrieden, Pleß

 

    Verwaltungsgemeinschaft Erkheim

 

     die Gemeinden
Erkheim, Kammlach, Lauben, Westerheim

 

    Verwaltungsgemeinschaft Pfaffenhausen

 

     die Gemeinden
Breitenbrunn, Oberrieden, Pfaffenhausen, Salgen

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 257)

256

Oberallgäu Kreisfreie Stadt Kempten (Allgäu)

 

  Landkreis Lindau (Bodensee)

 

  Landkreis Oberallgäu

257

Ostallgäu Kreisfreie Stadt Kaufbeuren

 

  Kreisfreie Stadt Memmingen

 

  Landkreis Ostallgäu

 

  vom Landkreis Unterallgäu

 

    die Gemeinden
Bad Wörishofen, Buxheim, Ettringen, Markt Rettenbach, Markt Wald, Mindelheim, Sontheim, Tussenhausen und das gemeindefreie Gebiet Ungerhauser Wald

 

    Verwaltungsgemeinschaft Bad Grönenbach

 

     die Gemeinden
Bad Grönenbach, Wolfertschwenden, Woringen

 

    Verwaltungsgemeinschaft Dirlewang

 

     die Gemeinden
Apfeltrach, Dirlewang, Stetten, Unteregg

 

    Verwaltungsgemeinschaft Illerwinkel

 

     die Gemeinden
Kronburg, Lautrach, Legau

 

    Verwaltungsgemeinschaft Kirchheim i. Schw.

 

     die Gemeinden
Eppishausen, Kirchheim i. Schw.

 

    Verwaltungsgemeinschaft Memmingerberg

 

     die Gemeinden
Benningen, Holzgünz, Lachen, Memmingerberg, Trunkelsberg, Ungerhausen

 

    Verwaltungsgemeinschaft Ottobeuren

 

     die Gemeinden
Böhen, Hawangen, Ottobeuren

 

    Verwaltungsgemeinschaft Türkheim

 

     die Gemeinden
Amberg, Rammingen, Türkheim, Wiedergeltingen

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 255)

Baden-Württemberg

258

Stuttgart I Vom Stadtkreis Stuttgart

 

    die Stadtbezirke
Birkach, Degerloch, Hedelfingen, Möhringen, Plieningen, Sillenbuch, Stuttgart-Mitte, Stuttgart-Nord, Stuttgart-Süd, Stuttgart-West, Vaihingen

 

  (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 259)

259

Stuttgart II Vom Stadtkreis Stuttgart

 

    die Stadtbezirke
Bad Cannstatt, Botnang, Feuerbach, Mühlhausen, Münster, Obertürkheim, Stammheim, Stuttgart-Ost, Untertürkheim, Wangen, Weilimdorf, Zuffenhausen

 

  (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 258)

260

Böblingen Vom Landkreis Böblingen

 

    die Gemeinden
Aidlingen, Altdorf, Böblingen, Bondorf, Deckenpfronn, Ehningen, Gärtringen, Gäufelden, Grafenau, Herrenberg, Hildrizhausen, Holzgerlingen, Jettingen, Leonberg, Magstadt, Mötzingen, Nufringen, Renningen, Rutesheim, Schönaich, Sindelfingen, Weil der Stadt, Weil im Schönbuch

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 262, 265)

261

Esslingen Vom Landkreis Esslingen

 

    die Gemeinden
Aichwald, Altbach, Baltmannsweiler, Deizisau, Denkendorf, Esslingen am Neckar, Hochdorf, Köngen, Lichtenwald, Neuhausen auf den Fildern, Ostfildern, Plochingen, Reichenbach an der Fils, Wendlingen am Neckar, Wernau (Neckar)

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 262)

262

Nürtingen Vom Landkreis Böblingen

 

    die Gemeinden
Steinenbronn, Waldenbuch

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 260, 265)

 

  vom Landkreis Esslingen

 

    die Gemeinden
Aichtal, Altdorf, Altenriet, Bempflingen, Beuren, Bissingen an der Teck, Dettingen unter Teck, Erkenbrechtsweiler, Filderstadt, Frickenhausen, Großbettlingen, Holzmaden, Kirchheim unter Teck, Kohlberg, Leinfelden-Echterdingen, Lenningen, Neckartailfingen, Neckartenzlingen, Neidlingen, Neuffen, Notzingen, Nürtingen, Oberboihingen, Ohmden, Owen, Schlaitdorf, Unterensingen, Weilheim an der Teck, Wolfschlugen

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 261)

263

Göppingen Landkreis Göppingen

264

Waiblingen Vom Rems-Murr-Kreis

 

    die Gemeinden
Alfdorf, Berglen, Fellbach, Kaisersbach, Kernen im Remstal, Korb, Leutenbach, Plüderhausen, Remshalden, Rudersberg, Schorndorf, Schwaikheim, Urbach, Waiblingen, Weinstadt, Welzheim, Winnenden, Winterbach

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 269)

265

Ludwigsburg Vom Landkreis Böblingen

 

    die Gemeinde Weissach

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 260, 262)

 

  vom Landkreis Ludwigsburg

 

    die Gemeinden
Asperg, Ditzingen, Eberdingen, Gerlingen, Hemmingen, Korntal-Münchingen, Kornwestheim, Ludwigsburg, Markgröningen, Möglingen, Oberriexingen, Remseck am Neckar, Schwieberdingen, Sersheim, Vaihingen an der Enz

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 266)

266

Neckar-Zaber Vom Landkreis Heilbronn

 

    die Gemeinden
Abstatt, Beilstein, Brackenheim, Cleebronn, Flein, Güglingen, Ilsfeld, Lauffen am Neckar, Leingarten, Neckarwestheim, Nordheim, Pfaffenhofen, Talheim, Untergruppenbach, Zaberfeld

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 267)

 

  vom Landkreis Ludwigsburg

 

    die Gemeinden
Affalterbach, Benningen am Neckar, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg am Neckar, Freudental, Gemmrigheim, Großbottwar, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Löchgau, Marbach am Neckar, Mundelsheim, Murr, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Sachsenheim, Steinheim an der Murr, Tamm, Walheim

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 265)

267

Heilbronn Stadtkreis Heilbronn

 

  vom Landkreis Heilbronn

 

    die Gemeinden
Bad Friedrichshall, Bad Rappenau, Bad Wimpfen, Eberstadt, Ellhofen, Eppingen, Erlenbach, Gemmingen, Gundelsheim, Hardthausen am Kocher, Ittlingen, Jagsthausen, Kirchardt, Langenbrettach, Lehrensteinsfeld, Löwenstein, Massenbachhausen, Möckmühl, Neckarsulm, Neudenau, Neuenstadt am Kocher, Obersulm, Oedheim, Offenau, Roigheim, Schwaigern, Siegelsbach, Untereisesheim, Weinsberg, Widdern, Wüstenrot

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 266)

268

Schwäbisch Hall – Hohenlohe Hohenlohekreis

 

  Landkreis Schwäbisch Hall

269

Backnang – Schwäbisch Gmünd Vom Ostalbkreis

 

    die Gemeinden
Abtsgmünd, Bartholomä, Böbingen an der Rems, Durlangen, Eschach, Göggingen, Gschwend, Heubach, Heuchlingen, Iggingen, Leinzell, Lorch, Mögglingen, Mutlangen, Obergröningen, Ruppertshofen, Schechingen, Schwäbisch Gmünd, Spraitbach, Täferrot, Waldstetten

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 270)

 

  vom Rems-Murr-Kreis

 

    die Gemeinden
Allmersbach im Tal, Althütte, Aspach, Auenwald, Backnang, Burgstetten, Großerlach, Kirchberg an der Murr, Murrhardt, Oppenweiler, Spiegelberg, Sulzbach an der Murr, Weissach im Tal

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 264)

270

Aalen – Heidenheim Landkreis Heidenheim

 

  vom Ostalbkreis

 

    die Gemeinden
Aalen, Adelmannsfelden, Bopfingen, Ellenberg, Ellwangen (Jagst), Essingen, Hüttlingen, Jagstzell, Kirchheim am Ries, Lauchheim, Neresheim, Neuler, Oberkochen, Rainau, Riesbürg, Rosenberg, Stödtlen, Tannhausen, Unterschneidheim, Westhausen, Wört

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 269)

271

Karlsruhe-Stadt Stadtkreis Karlsruhe

272

Karlsruhe-Land Vom Landkreis Karlsruhe

 

    die Gemeinden
Bretten, Dettenheim, Eggenstein-Leopoldshafen, Ettlingen, Gondelsheim, Graben-Neudorf, Karlsbad, Kraichtal, Kürnbach, Linkenheim-Hochstetten, Malsch, Marxzell, Oberderdingen, Pfinztal, Rheinstetten, Stutensee, Sulzfeld, Waldbronn, Walzbachtal, Weingarten (Baden), Zaisenhausen

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 278)

273

Rastatt Stadtkreis Baden-Baden

 

  Landkreis Rastatt

274

Heidelberg Stadtkreis Heidelberg

 

  vom Rhein-Neckar-Kreis

 

    die Gemeinden
Dossenheim, Edingen-Neckarhausen, Eppelheim, Heddesheim, Hemsbach, Hirschberg an der Bergstraße, Ilvesheim, Ladenburg, Laudenbach, Schriesheim, Weinheim

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 277, 278)

275

Mannheim Stadtkreis Mannheim

276

Odenwald – Tauber Main-Tauber-Kreis

 

  Neckar-Odenwald-Kreis

277

Rhein-Neckar Vom Rhein-Neckar-Kreis

 

    die Gemeinden
Angelbachtal, Bammental, Dielheim, Eberbach, Epfenbach, Eschelbronn, Gaiberg, Heddesbach, Heiligkreuzsteinach, Helmstadt-Bargen, Leimen, Lobbach, Malsch, Mauer, Meckesheim, Mühlhausen, Neckarbischofsheim, Neckargemünd, Neidenstein, Nußloch, Rauenberg, Reichartshausen, Sandhausen, St. Leon-Rot, Schönau, Schönbrunn, Sinsheim, Spechbach, Waibstadt, Walldorf, Wiesenbach, Wiesloch, Wilhelmsfeld, Zuzenhausen

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 274, 278)

278

Bruchsal – Schwetzingen Vom Landkreis Karlsruhe

 

    die Gemeinden
Bad Schönborn, Bruchsal, Forst, Hambrücken, Karlsdorf-Neuthard, Kronau, Oberhausen-Rheinhausen, Östringen, Philippsburg, Ubstadt-Weiher, Waghäusel

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 272)

 

  vom Rhein-Neckar-Kreis

 

    die Gemeinden
Altlußheim, Brühl, Hockenheim, Ketsch, Neulußheim, Oftersheim, Plankstadt, Reilingen, Schwetzingen

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 274, 277)

279

Pforzheim Stadtkreis Pforzheim

 

  Enzkreis

280

Calw Landkreis Calw

 

  Landkreis Freudenstadt

281

Freiburg Stadtkreis Freiburg im Breisgau

 

  vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald

 

    die Gemeinden
Au, Bötzingen, Bollschweil, Breisach am Rhein, Ebringen, Ehrenkirchen, Eichstetten am Kaiserstuhl, Gottenheim, Horben, Ihringen, March, Merdingen, Merzhausen, Pfaffenweiler, Schallstadt, Sölden, Umkirch, Vogtsburg im Kaiserstuhl, Wittnau

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 282, 288)

282

Lörrach – Müllheim Landkreis Lörrach

 

  vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald

 

    die Gemeinden
Auggen, Bad Krozingen, Badenweiler, Ballrechten-Dottingen, Buggingen, Eschbach, Hartheim am Rhein, Heitersheim, Müllheim, Münstertal/Schwarzwald, Neuenburg am Rhein, Staufen im Breisgau, Sulzburg

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 281, 288)

283

Emmendingen – Lahr Landkreis Emmendingen

 

  vom Ortenaukreis

 

    die Gemeinden
Ettenheim, Fischerbach, Friesenheim, Haslach im Kinzigtal, Hofstetten, Kappel-Grafenhausen, Kippenheim, Lahr/Schwarzwald, Mahlberg, Meißenheim, Mühlenbach, Ringsheim, Rust, Schuttertal, Schwanau, Seelbach, Steinach

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 284, 286)

284

Offenburg Vom Ortenaukreis

 

    die Gemeinden
Achern, Appenweier, Bad Peterstal-Griesbach, Berghaupten, Biberach, Durbach, Gengenbach, Hohberg, Kappelrodeck, Kehl, Lauf, Lautenbach, Neuried, Nordrach, Oberharmersbach, Oberkirch, Offenburg, Ohlsbach, Oppenau, Ortenberg, Ottenhöfen im Schwarzwald, Renchen, Rheinau, Sasbach, Sasbachwalden, Schutterwald, Seebach, Willstätt, Zell am Harmersbach

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 283, 286)

285

Rottweil – Tuttlingen Landkreis Rottweil

 

  Landkreis Tuttlingen

286

Schwarzwald-Baar Schwarzwald-Baar-Kreis

 

  vom Ortenaukreis

 

    die Gemeinden
Gutach (Schwarzwaldbahn), Hausach, Hornberg, Oberwolfach, Wolfach

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 283, 284)

287

Konstanz Landkreis Konstanz

288

Waldshut Landkreis Waldshut

 

  vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald

 

    die Gemeinden
Breitnau, Buchenbach, Eisenbach (Hochschwarzwald), Feldberg (Schwarzwald), Friedenweiler, Glottertal, Gundelfingen, Heuweiler, Hinterzarten, Kirchzarten, Lenzkirch, Löffingen, Oberried, St. Märgen, St. Peter, Schluchsee, Stegen, Titisee-Neustadt

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 281, 282)

289

Reutlingen Landkreis Reutlingen

290

Tübingen Landkreis Tübingen

 

  vom Zollernalbkreis

 

    die Gemeinden
Bisingen, Burladingen, Grosselfingen, Hechingen, Jungingen, Rangendingen

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 295)

291

Ulm Stadtkreis Ulm

 

  Alb-Donau-Kreis

292

Biberach Landkreis Biberach

 

  vom Landkreis Ravensburg

 

    die Gemeinden
Aichstetten, Aitrach, Bad Wurzach, Kißlegg

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 294)

293

Bodensee Bodenseekreis

 

  vom Landkreis Sigmaringen

 

    die Gemeinden
Herdwangen-Schönach, Illmensee, Pfullendorf, Wald

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 295)

294

Ravensburg Vom Landkreis Ravensburg

 

    die Gemeinden
Achberg, Altshausen, Amtzell, Argenbühl, Aulendorf, Bad Waldsee, Baienfurt, Baindt, Berg, Bergatreute, Bodnegg, Boms, Ebenweiler, Ebersbach-Musbach, Eichstegen, Fleischwangen, Fronreute, Grünkraut, Guggenhausen, Horgenzell, Hoßkirch, Isny im Allgäu, Königseggwald, Leutkirch im Allgäu, Ravensburg, Riedhausen, Schlier, Unterwaldhausen, Vogt, Waldburg, Wangen im Allgäu, Weingarten, Wilhelmsdorf, Wolfegg, Wolpertswende

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 292)

295

Zollernalb – Sigmaringen Vom Landkreis Sigmaringen

 

    die Gemeinden
Bad Saulgau, Beuron, Bingen, Gammertingen, Herbertingen, Hettingen, Hohentengen, Inzigkofen, Krauchenwies, Leibertingen, Mengen, Meßkirch, Neufra, Ostrach, Sauldorf, Scheer, Schwenningen, Sigmaringen, Sigmaringendorf, Stetten am kalten Markt, Veringenstadt

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 293)

 

  vom Zollernalbkreis

 

    die Gemeinden
Albstadt, Balingen, Bitz, Dautmergen, Dormettingen, Dotternhausen, Geislingen, Haigerloch, Hausen am Tann, Meßstetten, Nusplingen, Obernheim, Ratshausen, Rosenfeld, Schömberg, Straßberg, Weilen unter den Rinnen, Winterlingen, Zimmern unter der Burg

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 290)

Saarland

296

Saarbrücken Vom Regionalverband Saarbrücken

 

    die Gemeinden
Großrosseln, Kleinblittersdorf, Püttlingen, Riegelsberg, Saarbrücken, Völklingen

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 298, 299)

297

Saarlouis Landkreis Merzig-Wadern

 

  vom Landkreis Saarlouis

 

    die Gemeinden
Bous, Dillingen/Saar, Ensdorf, Nalbach, Rehlingen-Siersburg, Saarlouis, Saarwellingen, Schwalbach, Überherrn, Wadgassen, Wallerfangen

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 298)

298

St. Wendel Landkreis St. Wendel

 

  vom Landkreis Neunkirchen

 

    die Gemeinden
Eppelborn, Illingen, Merchweiler, Ottweiler, Schiffweiler

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 299)

 

  vom Landkreis Saarlouis

 

    die Gemeinden
Lebach, Schmelz

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 297)

 

  vom Regionalverband Saarbrücken

 

    die Gemeinde Heusweiler

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 296, 299)

299

Homburg Saarpfalz-Kreis

 

  vom Landkreis Neunkirchen

 

    die Gemeinden
Neunkirchen, Spiesen-Elversberg

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 298)

 

  vom Regionalverband Saarbrücken

 

    die Gemeinden
Friedrichsthal, Quierschied, Sulzbach/Saar

 

  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 296, 298).

 

Sowie gegen:

  • Tina Dressel – Stadtverwaltung Gera
  • Anette Beckers – Burggemeinde Brüggen
  • Herrn Ort/ Landrat Klimpel – Kreis Recklinghausen
  • Herrn Ballat – Stadt Paderborn
  • Herrn Schuster/Sven Strauß – Stadt Sangerhausen
  • Frau Topp – Stadt Olpen in Sachsen
  • Herrn Obst (Landrat) – Landkreis Sächsische Schweiz- Osterzgebirge
  • Marc Rostohar – Stadt Dortmund
  • Herr Elpers/Dehker – Kreisstadt Steinfurth
  • Lena Heimes/ Dr. Gdenen – Kreis Viersen
  • Herrn Hartmut Heck – Verbandsgemeinde Hermeskeil
  • Den Bundeswahlleiter – Statistisches Bundesamt Wiesbaden
  • gegen alle Wahlteilnehmer sogenannte „Wahlberechtigte“
  • alle Wahlhelfer
  • weitere Personen nicht ausgeschlossen….

Begründung:

Laut offiziellen Medien soll es zur 20. Bundeswahl am heutigen Tage, den 26.09.2021 ca. 60 Millionen Wahlberechtigte geben.

Diese Zahl ist absolut unzutreffend, dass das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln im Sammelregister (ESTA) derzeit nachweislich nur ca. 4,88 Millionen Deutsche kennt und führt, wobei auch die festgestellten im Ausland lebenden Deutschen bei jener Zahl eingebunden sind.

Dies allein wirft schon eine gewaltige Frage bezüglich der Summer der angeblichen Wahlberechtigten von ca. 60 Millionen auf!

So kann der Unterzeichner nach langer Vorbereitung und zusammentragen vieler Beweise klar beweisen, dass nicht nur er, dessen Ehefrau, Sohn, Bruder und alle seiner Freunde und Bekannten in den jeweiligen Wählerlisten als „Wahlberechtigte“ eingetragen wurden, obwohl sie allesamt nachweislich nicht die Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllen.

Dieser Zustand trifft nach langen Ermittlungen auf alle sogenannten „Wahlberechtigen“ zu!

Will heißen keine einzige Person erfüllt nachweislich den Status als Deutscher nach Art. 116 Abs. 1 GG (Deutsche mit deutscher Staatsangehörigkeit oder Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit (Statusdeutsche)), weder zum aktuellen Zeitpunkt also dem Tag der Wahl als auch zum Zeitpunkt der Aufnahme in die jeweiligen Wählerlisten.

Dieser Umstände sind folgenden Tatsachen geschuldet:

Über 95% der hier lebenden Einwohner haben noch nie einen Verwaltungsakt zur rechtlich verbindlichen Klärung ihrer Staatsangehörigkeit beantragt noch durchlaufen. Dabei ist festzuhalten, dass rechtlich und sachlich ausschließlich nur die wohnortzuständigen Staatsangehörigkeitsbehörden für die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit zuständig sind. Und nur im Wege eines Verwaltungsaktes „Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit“ rechtsverbindlich festgestellt werden kann und darf. Heist keine andere Behörde ist rechtlich und sachlich berechtigt, das staatsangehörigkeitsrechtliche Rechtsverhältnis einer Person welche ihre Niederlassung in Deutschland zu bestimmen, so auch nicht die betroffene Person selbst, als auch nicht außerhalb des Verwaltungsaktes „Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit.

Dennoch werden die Menschen in Deutschland systematisch durch vor Allem die Einwohnermeldebehörden durch Täuschung genötigt, ihren Status als Deutschen nach Art. 116 Abs.1 GG selbst zu bestimmen, und das obwohl in der Fach- und Rechtsliteratur deutlich zu lesen ist, dass in Staatsangehörigkeitsrechtlichen Dingen vom Betroffenen keine Sachkenntnisse zu erwarten sind.

Dies liegt daran, dass fast alle Menschen in Deutschland weder das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht seit 1870 mit all seinen Änderungen bis heute kennen. Sie kennen nicht alle Verlustgründe durch politische Ereignisse, z.B. Versailler Vertrag, Wiener Abkommen, Genfer Abkommen, Entziehung aus politisch, rassischen oder religiösen Gründen im 3. Reich usw..

So wissen die Meisten nicht mal, dass Geburtsort und Wohnsitz für das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht, wenn deren Eltern nicht nachweislich Ausländer sind, eingeführt zum 01.01.2000 unerheblich sind.

Sie wissen nicht, dass der Anknüpfungszeitpunkt seines Angehörigensubstrates sich immer beim Abstammunsgprinzip §4 abs.1 (Ru)StaG auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens jener gesetzlichen Regelung bezieht und dies nun mal der 01. Januar 1914 ist.

So kommt ein weiterer wesentlicher Umstand hinzu. Die meisten Menschen kennen nicht mal ihre Vorfahren bis zu diesem Zeitpunkt, schon gar nicht deren Rechtsverhältnisse und das dessen Rechtsverhältnisse und Ereignisse auf den Status als Deutschen nach Art. 116 Abs.1 GG (Deutsche mit oder ohne deutsche Staatsangehörigkeit (Statusdeutsche) direkt auf den Betroffenen haben.

Dennoch nimmt man diese Angaben der Betroffenen in die Datensätze der Einwohnermeldebehörden auf. Dies wurde durch div. Schreiben verschiedener Einwohnermelden bestätigt

In vielen, wenn nicht sogar meisten Fällen maßt sich ein(e) Mitarbeiter(in) der Einwohnermeldebehörde an, das Rechtsverhältnis eigenmächtig und ohne jegliche Nachweise zur vorstelligen Person zu bestimmen. Und er oder sie ist es die diesen Rechtszustand mit Staatsangehörigkeit „deutsch“ bestimmt und selbst in den Datensatz einpflegt. Lediglich wird die ahnungslose vorstellige Person dazu gebracht, diesen Eintrag mit seiner eigenen Unterschrift zu bestätigen und somit für die „Richtigkeit“ die Haftung übernimmt.

Dasselbe Spiel wiederholt sich zu jedweiiger Beantragung von deutschem Personalausweis und deutschem Reisepass. Auch hier soll die antragstellende Person sein Rechtsverhältnis trotz nachweislicher Unkenntnis und fehlender rechtlicher und sachlicher Kompetenz selbst bestimmen. Oder es wird durch den/die Sacharbeiter(in) wieder eigenmächtig ohne jegliche Nachweise bestimmt und die betroffene Person dazu getäuscht, wieder durch Unterschrift die unrichtigen und widerrechtlichen Eintragungen zu unterschreiben und wieder die Haftung für jene Einträge zu nehmen.

Besonders zu beachten sind hierbei Verstöße gegen § 6 Abs. 2 Satz und ganz besonders Satz 2 sowie § 9 Abs.1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 Personalausweisgesetz zu beachten, denn hier steht unmissverständlich, dass die Antragstellende Person die Nachweise der Deutscheigenschaften zu erbringen hat.

Der Unterzeichner kann beweisen, dass weder zu ihm, seiner Frau, Sohn, Bruder, Freunden und Verwandten sowie zu keiner Person jemals diese gesetzlich vorgeschriebenen Nachweise je gefordert noch erbracht wurden.

Es lässt sich leicht beweisen, dass sowohl das Erstdokument als auch alle Folgedokumente unter Verletzungen jener Rechtsvorschriften somit widerrechtlich erworben wurden.

Auf diese widerrechtlichen Erwerbungen deutscher Dokumente sowie die widerrechtlichen Selbstbestimmungen (Angaben des Betroffenen) soll nun die Legitimität zu Bundestags- Landtags- oder sonstigen Wahlen begründet werden.

Dies ist nicht nur ungeheuerlich, sondern schlicht kriminell!

Es ist dem Unterzeichner ein leichtes nachzuweisen, dass alle „Wahlberechtigen“ zu über 95% aus Status „Ungeklärt“, aus festgestellten Deutschen ohne Aktualisierung zum gegenwärtigen Zeitpunkt und aus Staatenlosen durch unzählige Ablehnungsbescheiden des Verwaltungsaktes „Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit“ mit der Rechtsfolge der Ablehnung der Feststellung entsprechend dem TESO-Urteil 137 Abs. 22 Satz bestehen.

Der Unterzeichner kann ebenfalls beweisen, dass eine Überprüfung der Wahlrechtsvoraussetzung nämlich Deutsche(r) am Tag der Aufnahme in das Wählerverzeichnis in ganz Deutschland systematisch unterblieben ist, somit für die angebliche Richtigkeit der Wählerverzeichnisse nicht garantiert werden kann, um einen Missbrauch unterbinden zu können, wobei der Missbrauch durch Aufnahme von Nichtwahlberechtigten auf der Hand liegt. Und das nicht nur im Einzelfall zum Unterzeichner, dessen Familie, Freunde und Verwandte, sondern zu allen „Wahlberechtigten“.

Hierzu hatten der Unterzeichner und eine Gruppe von an angeblich alle „Wahlberechtigten“ ihr Recht in Anspruch genommen, Einsicht der zu ihrer Person gespeicherten Daten im Wählerverzeichnis zu nehmen.

Diese Aktion erstreckte sich von Totalverweigerungen bis hin zur Einsichtnahme und Ausdrucken. Jedoch das Gesamtbild, was sich hierbei bot war und ist haarsträubend! So befanden sich zum Unterzeichner in dessen Datensatz nur Passbild und der Name. In anderen Fällen stand Staatsangehörigkeit „deutsch“ obwohl bis heute auf viele schriftl. Anfragen bei Einwohnermeldebehörden, Standesämtern, Deutschen Bundestag, Bundesministerium des Inneren, Landesregierung, Innenministerien der Länder usw… niemand in der Lage und Willens war, die Frage nach dem Namen des Gesetztes, den §§ und den Gesetzestext zu erbringen, worin der Gesetzgeber angeblich den Begriff Staatsangehörigkeit „deutsch/DEUTSCH“ rechtverbindlich als gegeben definiert hat und was er darunter versteht bzw. den rechtlichen Rahmen bestimmt hat.

Aber es wird ja noch absurder. Bei einigen befand sich ein Eintrag: Staatsangehörigkeit – und dann war dort die Flagge der Bundesrepublik Deutschland (schwarz-rot-gold) eingetragen. Was will man mit diesem Eintrag suggerieren? Die BRD hatte und hat nie eine eigene Staatsangehörigkeit und auch kein eigenes Staatsangehörigkeitsrecht!

Bei Anderen stand EU-Bürger. Das ist merkwürdig, wie können Einwohner mit Status „Ungeklärt“ auf Grund fehlendem Verwaltungsakt, Status „Ungeklärt“ wegen fehlender Fortschreibung und Staus „Staatenlos“ wegen Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit durch Weigerung der Feststellung entsprechend dem Teso-Urteil 137 Abs. 22 Satz 2 EU-Bürger sein, wenn der Status „EU-Bürger“ an ein staatsangehörigkeitsrechtliches Treueverhältnis zu einem der Mitgliedstaaten rechtlich gebunden ist?

Auch in diesen Fällen liegt der Betrug auf der Hand.

So haben sich die „Wahlberechtigten“ durch wissentliche oder unwissentliche Falschangaben nicht nur deutsche Dokumente erschlichen, sondern auch Eintragungen in die Wählerverzeichnisse unter Verstoß von § 107 b Abs.1 1 in durch Falschangaben mit der Folge der Aufnahme in das Wählerverzeichnis Überleitung auf § 107a Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch in Überleitung zu weiteren Rechtsverstößen und damit Wahlbetrug begangen, sofern teilgenommen strafbar gemacht, was der Unterzeichner hiermit anzeigt.

Auch haben die jeweiligen Einwohnermeldebehörden systematischen Wahlbetrug und damit sich nach § 107b Abs. 1 2 durch Aufnahme von Nichtwahlberechtigen zu denen jeglicher Nachweis der Deutscheigenschaften fehlt und durch systematischen Unterlass der Prüfung der Deutscheigenschaften Personen aufgenommen von denen sie wissen, dass diese nicht wahlberechtigt sind. Erschwert wird dies noch durch div. Schreiben verschiedener Behörden, wo auf diesen Missstand nachweislich hingewiesen wurde die Behörden aber nachweislich abwiegelten und mit Unwahrheiten versuchten ein legitimes Vorgehens vorzutäuschen und mit Zurückweisungen der Einsprüche gegen die Richtigkeit diese strafbaren Handlungen zu schützen und den strafbaren Fortlauf zu gewähren.

Auch soll an dieser Stell nicht unerwähnt bleiben, dass eine angeschriebene Verwaltungen den Eingang Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerlisten bestätigten und diesen nicht zurückwiesen, sprich also rechtlich annahmen.

So wurde der Gesamtumstand durch den Unterzeichner per Fax nachweislich an den Bundeswahlleiter gesendet mit umfangreichen Detaillierungen. Der Bundeswahlleiter hat die eingelegten Einsprüche gegen alle Wählerlisten des Unterzeichners zu keiner Zeit aus sachlichen oder rechtlichen Gründen zurückgewiesen.

Selbiges gilt für den Kreiswahlleiter für die Verbandgemeinde Hermeskeil, auch hier wie bei einigen weiteren Verwaltungen, wiesen die jeweiligen Kreiswahlleiter nicht nur nicht Fristgemäß, sondern gar nicht die ordnungsmäßig eingelegten Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerlisten zurück, was zu einer Annahme führte.

Trotz dessen wird trotz dieser Zustände die Bundestagswahl mit unberichtigten Wählerlisten durchgeführt. Dies stellt klar den Verdacht des systematischen Wahlbetruges dar. Hierdurch wird auch die verfassungsgemäße Ordnung das Grundgesetz z.B. Art. 38 GG nicht nur berührt, sondern offensichtlich die demokratische Grundordnung verletzt und ausgehebelt, weswegen auch eine Ausfertigung an das Bundesamt für Verfassungsschutz geht, eins an die Generalstaatsanwaltschaft und das Bundesverfassungsgericht.

Dem Unterzeichner ist bewusst, dass nicht alle Tatorte im Einzugsbereich der Landespolizei Rheinland-Pfalz liegen, dennoch erwartet der Unterzeichner zur Aufklärung möglicher Straftaten diesen Sachstand aufzuklären, Beweismittel zu sichern und den Fortbestand jener Straftaten zu unterbinden. Hierbei erwartet der Unterzeichner, dass Sie diese Strafanzeige an alle Dienststellen in ganz Deutschland weiterleiten, da sich die Tatorte über ganz Deutschland verteilen.

Der Inhalt dieser Strafanzeige stellt nur einen kleinen Umriss der Gesamtthematik dar. Gerne ist der Unterzeichner bereit, das ganze Problem in seinem gesamten Umfang aufzuzeigen und die hierfür entsprechenden Nachweise zu erbringen.

Was die Wahlhelfer als auch „Wählbaren“ angeht, so leiden diese an demselben Phänomen, der Ungeklärtheit ihres Status und des systematischen unterlass der Prüfung der Erfüllung alles rechtlichen Anforderungen.

So absurd Ihnen dieses hier auch vorkommen mag, der Unterzeichner weist nochmals expliziert darauf hin, dass er seine gemachten Aussagen durch unzählige Beweismittel sowie Zeugen belegen kann.

Der Unterzeichner begehrt mit seiner Anzeige, die Einhaltung des Rechtes, die Einhaltung der demokratischen Grundordnung nach rechtsstaatlichen Grundprinzipien und die Verhinderung der Beseitigung der demokritischen Grundordnung besonders auf in Bezug auf:

Art. 20

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) 1Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. 2Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

In diesem Sinne mit freundlichen Grüßen

Rundverteiler:

  • Bundesamt für Verfassungsschutz
  • Bundesgeneralstaatsanwaltschaft
  • Bundesverfassungsgericht
  • Polizei Hermeskeil

Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland

Die Bundesrepublik Deutschland, die Deutsche Demokratische Republik, die Französische Republik, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Vereinigten Staaten von Amerika –

IN DEM BEWUSSTSEIN, daß ihre Volker seit 1945 miteinander in Frieden leben,

EINGEDENK der jüngsten historischen Veränderungen in Europa, die es ermöglichen, die Spaltung des Kontinents zu überwinden,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Rechte und Verantwortlichkeiten der VIER Mächte in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes und der entsprechenden Vereinbarungen und Beschlüsse der VIER Mächte aus der Kriegs- und Nachkriegszeit,

ENTSCHLOSSEN, in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen aus der  Charta der Vereinten Nationen freundschaftliche, auf der Achtung vor dem Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker beruhende Beziehungen zwischen den Nationen zu entwickeln und andere geeignete Maßnahmen zur Festigung des Weltfriedens zu treffen,

EINGEDENK der Prinzipien der in Helsinki unterzeichneten  Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa,

IN ANERKENNUNG, daß diese Prinzipien feste Grundlagen für den Aufbau einer gerechten und dauerhaften Friedensordnung in Europa geschaffen haben,

ENTSCHLOSSEN, die Sicherheitsinteressen eines jeden zu berücksichtigen,

ÜBERZEUGT von der Notwendigkeit, Gegensätze endgültig zu überwinden und die Zusammenarbeit in Europa fortzuentwickeln,

IN BEKRÄFTIGUNG ihrer Bereitschaft, die Sicherheit zu stärken, insbesondere durch wirksame Maßnahmen zur Rüstungskontrolle, Abrüstung und Vertrauensbildung; ihrer Bereitschaft, sich gegenseitig nicht als Gegner zu betrachten, sondern auf ein Verhältnis des Vertrauens und der Zusammenarbeit hinzuarbeiten, sowie dementsprechend ihrer Bereitschaft, die Schaffung geeigneter institutioneller Vorkehrungen im Rahmen der  Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa positiv in Betracht zu ziehen,

IN WÜRDIGUNG dessen, daß das deutsche Volk in freier Ausübung des Selbstbestimmungsrechts seinen Willen bekundet hat, die staatliche Einheit Deutschlands herzustellen, um als gleichberechtigtes und souveränes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen,

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß die Vereinigung Deutschlands als Staat mit endgültigen Grenzen ein bedeutsamer Beitrag zu Frieden und Stabilität in Europa ist,

MIT DEM ZIEL, die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland zu vereinbaren,

in Anerkennung dessen, daß dadurch und mit der Vereinigung Deutschlands als einem demokratischen und friedlichen Staat die Rechte und Verantwortlichkeiten der VIER Mächte in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes ihre Bedeutung verlieren,

VERTRETEN durch ihre Außenminister, die entsprechend der  Erklärung von Ottawa vom 13. Februar 1990 am 5. Mai 1990 in Bonn, am 22. Juni 1990 in Berlin, am 17. Juli 1990 in Paris unter Beteiligung des Außenministers der Republik Polen und am 12. September 1990 in Moskau zusammengetroffen sind –

sind wie folgt übereingekommen:

ARTIKEL l

(1) Das vereinte Deutschland wird die Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Demokratischen Republik und ganz Berlins umfassen. Seine Außengrenzen werden die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik sein und werden am Tage des Inkrafttretens dieses Vertrags endgültig sein. Die Bestätigung des endgültigen Charakters der Grenzen des vereinten Deutschland ist ein wesentlicher Bestandteil der Friedensordnung in Europa.

(2) Das vereinte Deutschland und die Republik Polen bestätigen die zwischen ihnen bestehende Grenze in einem völkerrechtlich verbindlichen Vertrag.

(3) Das vereinte Deutschland hat keinerlei Gebietsansprüche gegen andere Staaten und wird solche auch nicht in Zukunft erheben.

(4) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik werden sicherstellen, daß die Verfassung des vereinten Deutschland keinerlei Bestimmungen enthalten wird, die mit diesen Prinzipien unvereinbar sind. Dies gilt dementsprechend für die Bestimmungen, die in der Präambel und in den Artikeln 23 Satz 2 und 146 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland niedergelegt sind.

(5) Die Regierungen der Französischen Republik, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika nehmen die entsprechenden Verpflichtungen und Erklärungen der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik förmlich entgegen und erklären, daß mit deren Verwirklichung der endgültige Charakter der Grenzen des vereinten Deutschland bestätigt wird.

ARTIKEL 2

Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik bekräftigen ihre Erklärung, daß von deutschem Boden nur Frieden ausgehen wird. Nach der Verfassung des vereinten Deutschland sind Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, verfassungswidrig und strafbar. Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik erklären, daß das vereinte Deutschland keine seiner Waffen jemals einsetzen wird, es sei denn in Übereinstimmung mit seiner Verfassung und der Charta der Vereinten Nationen.

ARTIKEL 3

(1) Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik bekräftigen ihren Verzicht auf Herstellung und Besitz von und auf Verfügungsgewalt über atomare, biologische und chemische Waffen. Sie erklären, daß auch das vereinte Deutschland sich an diese Verpflichtungen halten wird. Insbesondere gelten die Rechte und Verpflichtungen aus dem  Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen vom l. Juli 1968 für das vereinte Deutschland fort.

(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat in vollem Einvernehmen mit der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik am 30. August 1990 in Wien bei den Verhandlungen über Konventionelle Streitkräfte in Europa folgende Erklärung abgegeben:

“Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sich, die Streitkräfte des vereinten Deutschland innerhalb von drei bis VIER Jahren auf eine Personalstärke von 370.000 Mann (Land-, Luft- und Seestreitkräfte) zu reduzieren. Diese Reduzierung soll mit dem Inkrafttreten des ersten KSE-Vertrags beginnen. Im Rahmen dieser Gesamtobergrenze werden nicht mehr als 345.000 Mann den Land- und Luftstreitkräften angehören, die gemäß vereinbartem Mandat allein Gegenstand der Verhandlungen über konventionelle Streitkräfte in Europa sind. Die Bundesregierung sieht in ihrer Verpflichtung zur Reduzierung von Land- und Luftstreitkräften einen bedeutsamen deutschen Beitrag zur Reduzierung der konventionellen Streitkräfte in Europa. Sie geht davon aus, daß in Folgeverhandlungen auch die anderen Verhandlungsteilnehmer ihren Beitrag zur Festigung von Sicherheit und Stabilität in Europa, einschließlich Maßnahmen zur Begrenzung der Personalstärken, leisten werden.”

Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik hat sich dieser Erklärung ausdrücklich angeschlossen.

(3) Die Regierungen der Französischen Republik, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika nehmen diese Erklärungen der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Kenntnis.

ARTIKEL 4

(1) Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Demokratischen Republik und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken erklären, daß das vereinte Deutschland und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken in vertraglicher Form die Bedingungen und die Dauer des Aufenthalts der sowjetischen Streitkräfte auf dem Gebiet der heutigen Deutschen Demokratischen Republik und Berlins sowie die Abwicklung des Abzugs dieser Streitkräfte regeln werden, der bis zum Ende des Jahres 1994 im Zusammenhang mit der Verwirklichung der Verpflichtungen der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik, auf die sich Absatz 2 des Artikels 3 dieses Vertrags bezieht, vollzogen sein wird.

(2) Die Regierungen der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika nehmen diese Erklärung zur Kenntnis.

ARTIKEL 5

(1) Bis zum Abschluß des Abzugs der sowjetischen Streitkräfte vom Gebiet der heutigen Deutschen Demokratischen Republik und Berlins in Übereinstimmung mit Artikel 4 dieses Vertrags werden auf diesem Gebiet als Streitkräfte des vereinten Deutschland ausschließlich deutsche Verbände der Territorialverteidigung stationiert sein, die nicht in die Bündnisstrukturen integriert sind, denen deutsche Streitkräfte auf dem übrigen deutschen Territorium zugeordnet sind. Unbeschadet der Regelung in Absatz 2 dieses Artikels werden während dieses Zeitraums Streitkräfte anderer Staaten auf diesem Gebiet nicht stationiert oder irgendwelche andere militärische Tätigkeiten dort ausüben.

(2) Für die Dauer des Aufenthalts sowjetischer Streitkräfte auf dem Gebiet der heutigen Deutschen Demokratischen Republik und Berlins werden auf deutschen Wunsch Streitkräfte der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika auf der Grundlage entsprechender vertraglicher Vereinbarung zwischen der Regierung des vereinten Deutschland und den Regierungen der betreffenden Staaten in Berlin stationiert bleiben. Die Zahl aller nichtdeutschen in Berlin stationierten Streitkräfte und deren Ausrüstungsumfang werden nicht stärker sein als zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrags. Neue Waffenkategorien werden von nichtdeutschen Streitkräften dort nicht eingeführt. Die Regierung des vereinten Deutschland wird mit den Regierungen der Staaten, die Streitkräfte in Berlin stationiert haben, Verträge zu gerechten Bedingungen unter Berücksichtigung der zu den betreffenden Staaten bestehenden Beziehungen abschließen.

(3) Nach dem Abschluß des Abzugs der sowjetischen Streitkräfte vom Gebiet der heutigen Deutschen Demokratischen Republik und Berlins können in diesem Teil Deutschlands auch deutsche Streitkräfteverbände stationiert werden, die in gleicher Weise militärischen Bündnisstrukturen zugeordnet sind wie diejenigen auf dem übrigen deutschen Hoheitsgebiet, allerdings ohne Kernwaffenträger. Darunter fallen nicht konventionelle Waffensysteme, die neben konventioneller andere Einsatzfähigkeiten haben können, die jedoch in diesem Teil Deutschlands für eine konventionelle Rolle ausgerüstet und nur dafür vorgesehen sind. Ausländische Streitkräfte und Atomwaffen oder deren Träger werden in diesem Teil Deutschlands weder stationiert noch dorthin verlegt.

ARTIKEL 6

Das Recht des vereinten Deutschland, Bündnissen mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten anzugehören, wird von diesem Vertrag nicht berührt.

ARTIKEL 7

(1) Die Französische Republik, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Vereinigten Staaten von Amerika beenden hiermit ihre Rechte und Verantwortlichkeiten in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes. Als Ergebnis werden die entsprechenden, damit zusammenhängenden VIERseitigen Vereinbarungen, Beschlüsse und Praktiken beendet und alle entsprechenden Einrichtungen der VIER Mächte aufgelöst.

(2) Das vereinte Deutschland hat demgemäß volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten.

ARTIKEL 8

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation oder Annahme, die so bald wie möglich herbeigeführt werden soll. Die Ratifikation erfolgt auf deutscher Seite durch das vereinte Deutschland. Dieser Vertrag gilt daher für das vereinte Deutschland.

(2) Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden bei der Regierung des vereinten Deutschland hinterlegt. Diese unterrichtet die Regierungen der anderen Vertragschließenden Seiten von der Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Annahmeurkunde.

ARTIKEL 9

Dieser Vertrag tritt für das vereinte Deutschland, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, die Französische Republik, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Vereinigten Staaten von Amerika am Tag der Hinterlegung der letzten Ratifikations- oder Annahmeurkunde durch diese Staaten in Kraft.

ARTIKEL 10

Die Urschrift dieses Vertrags, dessen deutscher, englischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt, die den Regierungen der anderen Vertragschließenden Seiten beglaubigte Ausfertigung übermittelt.

[…]

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig Bevollmächtigten diesen Vertrag unterschrieben.

GESCHEHEN in Moskau am 12. September 1990

IN WITNESS WHEREOF, the undersigned plenipotentiaries, duly authorized thereto, have signed this Treaty.

DONE AT MOSKOW this twelfth day of September 1990

EN FOI DE QUOI, les plénipotentiaires soussignés, dûment habilités à cet, ont signé le présent Traité.

FAIT À MOSCOU, le 12 septembre 1990

В УДОСТОВЕРЕНИЕ ЧЕГО нижеподписавшиеся, должным образом уполномоченные, подписали настоящий Договор.

СОВЕРШЕНО в Москве, 12 сентября 1990 г.

Für die Bundesrepublik Deutschland

For the Federal Republic of Germany

Pour la République fédérale d’Allemagne

За Федеративную Республику Германию

Hans-Dietrich Genscher

Für die Deutsche Demokratische Republik

For the German Democratic Republic

Pour la République démocratique allemande

За Германскую Демократическую Республику

Lothar de Maizière

Für die Französische Republik

Für the French Republic

Pour la République francaise

За Французскую Республику

Roland Dumas

Für die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

For the Union of Soviet Socialist Republics

Pour l’Union des Républiques socialistes soviètiques

За Союз Советских Социалистических Республик

Эдуард Шеварднадзе

Für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland

For the United Kingdom of Great Britain and Nothern Ireland

Pour la Royaume-Uni de Grande-Bretagne et d’Irlande du Nord

За Соединенное Королевство Великобритании и Северной Ирландии

Douglas Hurd

Für die Vereinigten Staaten von Amerika

For the United States of America

Pour les Etats-Unis d’Amérique

За Соединенные Штаты Америки

James Baker

Hier nach: Politisches Archiv des Auswärtigen Amtes, Multilaterale Verträge der Bundesrepublik Deutschland, 781. Original.

VEREINBARTE PROTOKOLLNOTIZ ZU DEM VERTRAG ÜBER DIE ABSCHLIESSENDE REGELUNG IN BEZUG AUF DEUTSCHLAND VOM 12. SEPTEMBER 1990

Alle Fragen in bezug auf die Anwendung des Wortes “verlegt”, wie es im letzten Satz von Artikel 5 Abs. 3 gebraucht wird, werden von der Regierung des vereinten Deutschland in einer vernünftigen und verantwortungsbewußten Weise entschieden, wobei sie die Sicherheitsinteressen jeder Vertragspartei, wie dies in der Präambel niedergelegt ist, berücksichtigen wird.

[…]

Für die Bundesrepublik Deutschland

For the Federal Republic of Germany

Pour la République fédérale d’Allemagne

За Федеративную Республику Германию

Hans-Dietrich Genscher

Für die Deutsche Demokratische Republik

For the German Democratic Republic

Pour la République démocratique allemande

За Германскую Демократическую Республику

Lothar de Maizière

Für die Französische Republik

Für the French Republic

Pour la République francaise

За Французскую Республику

Roland Dumas

Für die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

For the Union of Soviet Socialist Republics

Pour l’Union des Républiques socialistes soviètiques

За Союз Советских Социалистических Республик

Эдуард Шеварднадзе

Für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland

For the United Kingdom of Great Britain and Nothern Ireland

Pour la Royaume-Uni de Grande-Bretagne et d’Irlande du Nord

За Соединенное Королевство Великобритании и Северной Ирландии

Douglas Hurd

Für die Vereinigten Staaten von Amerika

For the United States of America

Pour les Etats-Unis d’Amérique

За Соединенные Штаты Америки

James Baker

Hier nach: Politisches Archiv des Auswärtigen Amtes, Multilaterale Verträge der Bundesrepublik Deutschland, 781. Original.

Die Pariser Verträge, 23. Oktober 1954

Zusammenfassung

Pariser Verträge” bezeichnet das am 23. Oktober 1954 in der französischen Hauptstadt unterzeichnete Vertragspaket, mit dem das Besatzungsstatut für die Bundesrepublik Deutschland beendet und deren Beitritt zur NATO und zur Westeuropäischen Union (WEU) vertraglich vereinbart wurde. Hauptbestandteile waren folgende Vereinbarungen:

1) der Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten (Deutschland-Vertrag),

2) das Protokoll über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland, 3) der Finanzvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten,

4) der Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (Überleitungsvertrag),

5) der Vertrag über den Aufenthalt fremder Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland (Aufenthaltsvertrag) und

6) der Vertrag über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland. Im Mittelpunkt standen dabei der Deutschlandvertrag und das Protokoll über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland.

Einführung

Die Verträge traten am 5. Mai 1955 in Kraft und markierten die erste große Zäsur in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland. Zehn Jahre nach der bedingungslosen Kapitulation der deutschen Wehrmacht und der Übernahme der obersten Gewalt in Deutschland durch die vier alliierten Hauptsiegermächte des Zweiten Weltkriegs war die Bundesrepublik Deutschland nunmehr anerkannter, gleichberechtigter Partner der westlichen Demokratien und in weiten Teilen der internationalen Staatengemeinschaft. Ihre politische und militärische Westbindung stellt seitdem die Grundlage der Außenpolitik der Bundesrepublik Deutschland dar. Zustande gekommen waren die Verträge, nachdem die französische Nationalversammlung am 30. August 1954 mehrheitlich gegen die Aufnahme der Ratifizierungsdebatte des Vertrags über die Gründung der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft (EVG), die als Rahmen für den deutschen Verteidigungsbeitrag dienen sollte, gestimmt hatte. Damit war zugleich der Deutschland-Vertrag vom 26. Mai 1952 praktisch hinfällig geworden, da die Regelung der Beziehungen der Bundesrepublik zu den drei Westmächten Frankreich, Großbritannien und die Vereinigten Staaten von Amerika sowie der deutsche Verteidigungsbeitrag innerhalb der EVG ein Eckpfeiler der Politik der Bindung der Bundesrepublik an den Westen darstellten.

Auf den Viermächte- und Neunmächte-Konferenzen vom 28. September bis 3. Oktober 1954 in London und vom 20. bis 23. Oktober 1954 in Paris suchten die Außenminister einen Ausweg aus der Krise. Bundeskanzler Adenauer lehnte das Angebot der Drei Mächte ab, den Deutschland-Vertrag von 1952, der weitgehende Beschränkungen der Souveränität enthielt, in Kraft zu setzen. Ein halbes Jahr zuvor hatte nämlich die Sowjetunion in einer einseitigen Erklärung vom 25. März 1954 mit der DDR “gleiche Beziehungen wie mit anderen souveränen Staaten” aufgenommen und ihr formal bescheinigt, “nach eigenem Ermessen über ihre inneren und äußeren Angelegenheiten einschließlich der Fragen der Beziehungen zu Westdeutschland zu entscheiden”.

Der Bundeskanzler rang den drei Westmächten das Zugeständnis ab, den Deutschland-Vertrag zu modifizieren und das Besatzungsstatut aufzuheben. Die Bundesrepublik Deutschland besaß demnach “die volle Macht eines souveränen Staates über ihre inneren und äußeren Angelegenheiten”. Im Gegenzug zur Verzichtserklärung der Bundesregierung, die Einheit Deutschlands gewaltsam wiederherzustellen, verpflichteten sich die Drei Mächte vertraglich, die Bundesrepublik bei der friedlichen Erreichung dieses Ziel zu unterstützen. Zunächst blieben die alliierten Notstandsrechte bestehen, bis die Bundesrepublik eine deutsche Notstandsgesetzgebung verabschiedete. Diese kam allerdings erst 1968 zustande.

Voraussetzung für den deutschen Verteidigungsbeitrag war die Aufnahme der Bundesrepublik als volles gleichberechtigtes Mitglied in die nordatlantische Allianz. Fortan stand die Bundesrepublik unter dem kollektiven Sicherheitsschutz der NATO. Sämtliche aufzustellende deutsche Streitkräfte im Umfang von zwölf Divisionen wurden dem NATO-Oberkommando assigniert. Im Gegenzug zu Adenauers erneuter Verzichtserklärung auf die Herstellung von ABC-Waffen sagten die Bündnismächte zu, die Stationierung ausländischer Truppen in der Bundesrepublik nach dem NATO-Truppenstatut zu regeln. Damit wurde das Stationierungsrecht ausländischer Streitkräfte auf bundesdeutschem Gebiet den alliierten Vorbehaltsrechten entzogen und auf eine Vertragsgrundlage gestellt. Doch bis zur Ablösung des Truppenvertrags durch das NATO-Truppenstatut im Jahre 1963 behielten die Alliierten Rechte und Privilegien.

Die Kontrolle der deutschen Aufrüstung übernahm die Westeuropäische Union (WEU). Die neue Organisation, der künftig die Bundesrepublik und Italien angehörten, entstand durch Umwandlung des am 17. März 1948 unterzeichneten Vertrags über Zusammenarbeit in wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Angelegenheiten und zur kollektiven Selbstverteidigung (Brüsseler Pakt), der ursprünglich gegen eine erneute Aggression Deutschlands geschlossen worden war. Den Weg zur Vertragsunterzeichnung am 23. Oktober 1954 in Paris ebneten außerdem drei deutsch-französische Vereinbarungen: In dem Abkommen über das Saarstatut einigten sich die Bundesrepublik Deutschland und Frankreich über die Abhaltung einer Volksabstimmung im Saarland. Darüber hinaus wurden zwei Abkommen über Wirtschafts- und Rüstungskooperation geschlossen.

In der Folgezeit behauptete jede Bundesregierung gleich welcher parteipolitischen Couleur, die Bundesrepublik Deutschland sei aufgrund der Pariser Verträge souverän. Damit war aber allenfalls ihre politische Souveränität gemeint. Denn ihre Souveränität unterlag unüberwindbaren Beschränkungen, solange Deutschland geteilt war und keine Friedensregelung mit allen Vier Mächten existierte. Jede Bundesregierung befand sich in dem Dilemma, einerseits ihren Grundgesetzauftrag zu erfüllen, die Einheit des deutschen Volkes herbeizuführen, aber deutschlandpolitische Rechtspositionen der Vier Mächte nicht in Frage stellen zu dürfen. Ansonsten wäre der Viermächte-Verantwortung sowie den Forderungen Bonns nach Gewährung des Selbstbestimmungsrechts für alle Deutschen nach Abschluß einer friedensvertraglichen Regelung die Grundlage entzogen worden. Die alliierten Vorbehaltsrechte bildeten bis zur Wiedervereinigung 1990 eine wichtige völkerrechtliche Klammer für den Fortbestand Deutschlands als Ganzes. Washington, London und Paris waren sich stillschweigend darüber einig. Sie respektierten die Bundesrepublik trotz dieser Einschränkungen de facto als politisch gleichberechtigte Macht im westlichen Bündnis. De jure aber war die Bundesrepublik Deutschland zwischen 1955 und dem formellen Inkrafttreten des Zwei-plus-Vier-Vertrages am 15. März 1991 ein Staat mit beschränkter Souveränität. Hanns Jürgen Küsters

Quellen- und Literaturhinweise

Bundesministerium des Innern, Bundesarchiv (Hg.), Dokumente zur Deutschlandpolitik, II. Reihe, Bd. 4: Die Außenminister-Konferenzen von Brüssel, London und Paris, 8. August bis 23. Oktober 1954, München 2003. Küsters, H. J., “Souveränität und ABC-Waffen-Verzicht. Die deutsche Diplomatie auf der Londoner Neunmächte-Konferenz 1954”, in: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte, 1994, Jg. 42, S. 499-536. Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (Hg.), Die Konferenz der Neun Mächte in London vom 28. 9. bis 3. 10. 1954, o. O. o.J. Schwengler, W., “Der doppelte Anspruch: Souveränität und Sicherheit. Zur Entwicklung des völkerrechtlichen Status der Bundesrepublik Deutschland 1949-1955”, in: Militärgeschichtliches Forschungsamt (Hg.), Anfänge westdeutscher Sicherheitspolitik 1945-1956, Bd. 4: Wirtschaft und Rüstung, Souveränität und Sicherheit, München 1997, S. 187-566.

Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

einerseits und

DIE VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND

und

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK

andererseits HABEN in der Erwägung, DASS eine friedliche und blühende europäische Völkergemeinschaft, die durch ihr Bekenntnis zu den Grundsätzen der Satzung der Vereinigten Nationen mit den anderen freien Völkern der Welt fest verbunden ist, nur durch vereinte Förderung und Verteidigung der gemeinsamen Freiheit und des gemeinsamen Erbes verwirklicht werden kann; DASS es das gemeinsame Ziel der Unterzeichnerstaaten ist, die Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage der Gleichberechtigung in die europäische Gemeinschaft zu integrieren, die selbst in die sich entwickelnde atlantische Gemeinschaft eingefügt ist; DASS die Wiederherstellung eines völlig freien und vereinigten Deutschlands auf friedlichem Wege und die Herbeiführung einer frei vereinbarten friedensvertraglichen Regelung – mögen auch gegenwärtig ausserhalb ihrer Macht liegende Massnahmen entgegenstehen – ein grundlegendes und gemeinsames Ziel der Unterzeichnerstaaten bleibt; DASS die Aufrechterhaltung des Besatzungsstatuts mit den darin vorgesehenen Eingriffsbefugnissen in die eigenen Angelegenheiten der Bundesrepublik mit dem Zweck der Integration der Bundesrepublik in die europäische Gemeinschaft unvereinbar ist; DASS die Vereinigten Staaten von Amerika, das Vereinigte Königreich von Grossbritanien und Nordirland und die Französische Republik (im folgenden als “die Drei Mächte” bezeichnet) daher entschlossen sind, nur die besonderen Rechte aufrecht zu erhalten, deren Beibehaltung in Hinblick auf die Besonderheiten der internationalen Lage Deutschlands im gemeinsamen Interesse der Unterzeichnerstaaten erforderlich ist; DASS die Bundesrepublik auf Freiheit und Verantwortlichkeit gegründete politische Einrichtungen geschaffen hat und entschlossen ist, die in ihrem Grundgesetz verankerte freiheitlich-demokratische und bundesstaatliche Verfassung aufrecht zu erhalten, welche die Menschenrechte gewährleistet; DASS die Bundesrepublik und die Drei Mächte sowohl die neuen Beziehungen, die durch diesen Vertrag und seine Zusatzverträge geschaffen werden, als auch die Verträge zur Bildung einer integrierten europäischen Gemeinschaft, insbesondere den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und den Vertrag über die Gründung der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft als wesentliche Schritte zur Verwirklichung ihres gemeinsamen Strebens nach einem wiedervereinigten Deutschland anerkennen, das in die europäische Gemeinschaft integriert ist; ZUR Festlegung der Grundlagen ihres neuen Verhältnisses den folgenden Vertrag geschlossen:

Artikel l

(1) Die Bundesrepublik hat volle Macht über ihre inneren und äusseren Angelegenheiten, vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Vertrages.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrags und der in Artikel 8 aufgeführten Verträge (in diesem Vertrag als “Zusatzverträge” bezeichnet) werden die Drei Mächte das Besatzungsstatut aufheben und die Alliierte Hohe Kommission sowie die Dienststellen der Landeskommissare auflösen.

(3) Die Drei Mächte werden künftig ihre Beziehungen mit der Bundesrepublik durch Botschafter unterhalten, die in Angelegenheiten gemeinsam tätig werden, welche die Drei Mächte nach diesem Vertrage und den Zusatzverträgen als sie gemeinsam betreffend ansehen.

Artikel 2

(1) Die Drei Mächte behalten im Hinblick auf die internationale Lage die bisher von ihnen ausgeübten oder innegehabten Rechte in Bezug auf (a) die Stationierung von Streitkräften in Deutschland und den Schutz von deren Sicherheit, (b) Berlin und (c) Deutschland als Ganzes einschliesslich der Wiedervereinigung Deutschlands und einer friedensvertraglichen Regelung.

(2) Die Bundesrepublik wird sich ihrerseits jede Massnahme enthalten, welche diese Rechte beeinträchtigt und wird mit den Drei Mächten zusammenwirken, um ihnen die Ausübung dieser Rechte zu erleichtern.

Artikel 3

(1) Die Bundesrepublik wird ihre Politik in Einklang mit den Prinzipien der Satzung der Vereinigten Nationen und mit den im Statut des Europarates aufgestellten Zielen halten.

(2) Die Bundesrepublik bekräftigt ihre Absicht, sich durch ihre Mitgliedschaft in internationalen Organisationen, die zur Erreichung der gemeinsamen Ziele der freien Welt beitragen, mit der Gemeinschaft der freien Nationen völlig zu verbinden. Die Drei Mächte werden zu gegebener Zeit Anträge der Bundesrepublik unterstützen, die Mitgliedschaft in solchen Organisationen zu erlangen. (3) Bei Verhandlungen mit Staaten, mit denen die Bundesrepublik keine Beziehungen unterhält, werden die Drei Mächte die Bundesrepublik in Fragen konsultieren, die deren politischen Interessen unmittelbar berühren.

(4) Auf Ersuchen der Bundesregierung werden die Drei Mächte die erforderlichen Vorkehrungen treffen, die Interessen der Bundesrepublik in ihren Beziehungen zu anderen Staaten und in gewissen internationalen Organisationen oder Konferenzen zu vertreten, soweit die Bundesrepublik dazu nicht selbst in der Lage ist.

Artikel 4

(1) Die Aufgabe der von den Drei Mächten im Bundesgebiet stationierten Streitkräfte wird die Verteidigung der freien Welt sein, zu der die Bundesrepublik und Berlin gehören.

(2) In Bezug auf die Stationierung dieser Streitkräfte im Bundesgebiet werden die Drei Mächte die Bundesrepublik konsultieren, soweit es die militärische Lage erlaubt. Die Bundesrepublik wird, nach Massgabe dieses Vertrages und der Zusatzverträge, in vollem Umfang mitwirken, um diesen Streitkräften ihre Aufgabe zu erleichtern.

(3) Die Drei Mächte werden nur nach vorheriger Einwilligung der Bundesrepublik Truppen eines Staates, der zur Zeit keine Kontingente stellt, als Teil ihrer Streitkräfte im Bundesgebiet stationieren. Jedoch dürfen solche Kontingente im Falle eines Angriffs oder unmittelbar drohenden Angriffs ohne Einwilligung der Bundesrepublik in das Bundesgebiet gebracht werden, dürfen dagegen nach Beseitigung der Gefahr nur mit Einwilligung der Bundesrepublik dort verbleiben.

(4) Die Bundesrepublik wird sich an der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft beteiligen, um zur gemeinsamen Verteidigung der freien Welt beizutragen.

Artikel 5

(1) Die Drei Mächte werden bei der Ausübung ihres Rechtes, die Sicherheit der in dem Bundesgebiet stationierten Streitkräfte zu schützen, die Bestimmungen der folgenden Absätze dieses Artikels einhalten.

(2) Wenn die Bundesrepublik und die europäische Verteidigungsgemeinschaft ausser Stande sind, einer Lage Herr zu werden, die entstanden ist durch einen Angriff auf die Bundesrepublik oder Berlin, durch eine umstürzlerische Störung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung, durch eine schwere Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, oder durch den ernstlich drohenden Eintritt eines dieser Ereignisse, und die nach der Auffassung der drei Mächte die Sicherheit ihrer Streitkräfte gefährdet, können die Drei Mächte, nachdem sie die Bundesregierung in weitestmöglichen Ausmass konsultiert haben, in der gesamten Bundesrepublik oder in einem Teil der Bundesrepublik einen Notstand erklären.

(3) Nach Erklärung des Notstandes können die Drei Mächte diejenigen Massnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um die Ordnung aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen und die Sicherheit der Streitkräfte zu gewährleisten.

(4) Die Erklärung wird ihr Anwendungsgebiet genau bezeichnen. Die Erklärung des Notstandes darf nicht länger aufrecht erhalten werden, als zur Behebung der Notlage erforderlich ist.

(5) Während der Dauer eines Notstandes werden die Drei Mächte die Bundesregierung im weitestmöglichen Ausmass konsultieren. Sie werden sich im gleichen Ausmass der Unterstützung der Bundesregierung und der zuständigen deutschen Behörden bedienen.

(6) Heben die Drei Mächte die Erklärung des Notstandes nicht innerhalb von dreissig Tagen auf, nachdem die Bundesregierung darum ersucht hat, so kann die Bundesregierung den Rat der Nordatlantikpaktorganisation ersuchen, die Lage zu überprüfen und zu erwägen, ob der Notstand beendet werden soll. Gelangt der Rat zu dem Ergebnis, dass die Aufrechterhaltung des Notstandes nicht länger gerechtfertigt ist, so werden die drei Mächte den Normalzustand so schnell wie möglich wiederherstellen.

(7) Abgesehen vom Falle eines Notstandes ist jeder Militärbefehlshaber berechtigt, im Falle einer unmittelbaren Bedrohung seiner Streitkräfte die angemessenen Schutzmassnahmen (einschließlich des Gebrauchs von Waffengewalt) unmittelbar zu ergreifen, die erforderlich sind, um die Gefahr zu beseitigen.

(8) In jeder anderen Hinsicht bestimmt sich der Schutz der Sicherheit dieser Streitkräfte nach den Vorschriften des in Artikel 8 genannten Vertrages über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland.

Artikel 6

(1) Die Drei Mächte werden die Bundesrepublik hinsichtlich der Ausübung ihrer Rechte in Bezug auf Berlin konsultieren.

(2) Die Bundesrepublik ihrerseits wird mit den Drei Mächten zusammenwirken, um es ihnen zu erleichtern, ihren Verantwortlichkeiten in Bezug auf Berlin zu genügen. Die Bundesrepublik wird ihre Hilfeleistung für den politischen, kulturellen, wirtschaftlichen und finanziellen Wiederaufbau von Berlin fortsetzen; sie wird Berlin insbesondere die Unterstützung gewähren, die in der anliegenden Erklärung der Bundesrepublik (Anhang A dieses Vertrages) umschrieben ist.

Artikel 7

(1) Die Bundesrepublik und die Drei Mächte sind darüber einig, dass ein wesentliches Ziel ihrer gemeinsamen Politik eine zwischen Deutschland und seinen ehemaligen Gegnern frei vereinbarte friedensvertragliche Regelung für ganz Deutschland ist, welche die Grundlage für einen dauerhaften Frieden bilden soll. Sie sind weiterhin darüber einig, dass die endgültige Festlegung der Grenzen Deutschlands bis zu dieser Regelung aufgeschoben werden muss.

(2) Bis zum Abschluss der friedensvertraglichen Regelung werden die Bundesrepublik und die drei Mächte zusammenwirken, um mit friedlichen Mitteln ihr gemeinsames Ziel zu verwirklichen: ein wiedervereinigtes Deutschland, das eine freiheitlich-demokratische Verfassung ähnlich wie die Bundesrepublik besitzt und das in die europäische Gemeinschaft integriert ist.

(3) Im Falle der Wiedervereinigung Deutschlands – vorbehaltlich einer zu vereinbarenden Anpassung – werden die Drei Mächte die Rechte, welche der Bundesrepublik auf Grund dieses Vertrages und der Zusatzverträge zustehen, auf ein wiedervereinigtes Deutschland erstrecken und werden ihrerseits darin einwilligen, daß die Rechte auf Grund der Verträge über die Bildung einer integrierten europäischen Gemeinschaft in gleicher Weise erstreckt werden, wenn ein wiedervereinigtes Deutschland die Verpflichtungen der Bundesrepublik gegenüber den drei Mächten oder einer von ihnen auf Grund der genannten Verträge übernimmt. Soweit nicht alle Unterzeichnerstaaten ihre gemeinsame Zustimmung erteilen, wird die Bundesrepublik kein Abkommen abschliessen noch einer Abmachung beitreten, welche die Rechte der Drei Mächte auf Grund der genannten Verträge beeinträchtigen oder die Verpflichtungen der Bundesrepublik auf Grund dieser Verträge mindern würden.

(4) Die Drei Mächte werden die Bundesrepublik in allen anderen Angelegenheiten konsultieren, welche die Ausübung ihrer Rechte in Bezug auf Deutschland als Ganzes berühren.

Artikel 8

(1) Die Bundesrepublik und die Drei Mächte haben die folgenden Zusatzverträge geschlossen, die gleichzeitig mit diesem Vertrag in Kraft treten: Vertrag über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland; Finanzvertrag; Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen.

(2) Während der in Absatz (4) des Artikels 6 des Ersten Teiles des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vorgesehenen Übergangszeit gelten die in jenem Absatz bezeichneten Befugnisse der Drei Mächte als in den Vorbehalt einbezogen, der in Absatz (1) des Artikels 1 dieses Vertrages ausgesprochen ist.

Artikel 9

(1) Hiermit wird ein Schiedsgericht errichtet, das gemäss den Bestimmungen der beigefügten Satzung (Anhang B dieses Vertrages) tätig werden wird.

(2) Das Schiedsgericht ist ausschliesslich zuständig für alle Streitigkeiten, die sich zwischen der Bundesrepublik und den Drei Mächten aus den Bestimmungen dieses Vertrags, der Satzung des Schiedsgerichts oder eines der Zusatzverträge ergeben, und welche die Parteien nicht durch Verhandlungen beizulegen vermögen, soweit sich nicht aus Absatz(3) dieses Artikels, der Satzung des Schiedsgerichts oder den Zusatzverträgen etwas anderes ergibt.

(3) Streitigkeiten, welche die in Artikel 2 angeführten Rechte der Drei Mächte oder Massnahmen auf Grund dieser Rechte oder die Bestimmungen der Absätze (1) bis (7) des Artikels 5 berühren, unterliegen nicht der Gerichtsbarkeit des Schiedsgerichts oder eines anderen Gerichts.

Artikel 10

Die Bundesrepublik und die drei Mächte werden die Bestimmungen dieses Vertrags und der Zusatzverträge überprüfen:

(a) auf Ersuchen eines der Unterzeichnerstaaten im Falle der Wiedervereinigung Deutschlands oder der Bildung einer europäischen Föderation;

(b) oder bei Eintritt irgendeines anderen Ereignisses, das nach Auffassung aller Unterzeichnerstaaten von ähnlich grundlegendem Charakter ist. Hierauf werden sie in gegenseitigem Einvernehmen diesen Vertrag und die Zusatzverträge in dem Umfang ändern, der durch die grundlegende Änderung der Lage erforderlich oder ratsam geworden ist.

Artikel 11

(1) Dieser Vertrag und die Zusatzverträge sind von den Unterzeichnerstaaten in Übereinstimmung mit ihren verfassungsmässigen Verfahren zu ratifizieren oder zu genehmigen. Die Ratifikationsurkunden sind von den Unterzeichnerstaaten bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu hinterlegen.

(2) Dieser Vertrag tritt unmittelbar in Kraft, sobald (a) alle Unterzeichnerstaaten die Ratifikationsurkunden dieses Vertrages und der in Artikel 8 angeführten Verträge hinterlegt haben; und (b) der Vertrag über die Gründung der europäischen Verteidigungsgemeinschaft in Kraft tritt. (3) Dieser Vertrag und die Zusatzverträge werden in den Archiven der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt; diese wird jedem Unterzeichnerstaat beglaubigte Ausfertigungen übermitteln und jeden Unterzeichnerstaat vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages und der Zusatzverträge in Kenntnis setzen. ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten von ihren Regierungen gehörig beglaubigten Vertreter diesen Vertrag unterschrieben. Geschehen zu BONN am sechsundzwanzigsten Tage des Monats Mai 1952 in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei alle drei Fassungen gleichermassen authentisch sind. Für die Bundesrepublik Deutschlandgezeichnet: Adenauer Für die Vereinigten Staaten von Amerikagezeichnet: Dean Acheson Für das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirlandgezeichnet: Anthony Eden Für die Französische Republik gezeichnet: Robert Schuman Hier nach: PA AA, Mult 276. Original.

Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten

Änderungen zu dem Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten.

Einleitungsformel

Der bisherige Wortlaut wird wie folgt ersetzt: “Die Bundesrepublik Deutschland, die Vereinigten Staaten von Amerika, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland und die Französische Republik haben zur Festlegung der Grundlagen ihres neuen Verhältnisses den folgenden Vertrag geschlossen:”

Präambel

Die Präambel wird gestrichen.

Artikel 1 Der bisherige Wortlaut wird wie folgt ersetzt:

“Artikel 1

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrags werden die Vereinigten Staaten von Amerika, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland und die Französische Republik (in diesem Vertrag und in den Zusatzverträgen auch als “Drei Mächte” bezeichnet) das Besatzungsregime in der Bundesrepublik beenden, das Besatzungsstatut aufheben und die Alliierte Hohe Kommission sowie die Dienststellen der Landeskommissare in der Bundesrepublik auflösen. (2) Die Bundesrepublik wird demgemäß die volle Macht eines souveränen Staates über ihre inneren und äußeren Angelegenheiten haben.”

Artikel 2

Der bisherige Wortlaut wird wie folgt ersetzt:

“Artikel 2 Im Hinblick auf die internationale Lage, die bisher die Wiedervereinigung Deutschlands und den Abschluß eines Friedensvertrags verhindert hat, behalten die Drei Mächte die bisher von ihnen ausgeübten oder innegehabten Rechte und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Berlin und auf Deutschland als Ganzes einschließlich der Wiedervereinigung Deutschlands und einer friedensvertraglichen Regelung. Die von den Drei Mächten beibehaltenen Rechte und Verantwortlichkeiten in Bezug auf die Stationierung von Streitkräften in Deutschland und der Schutz der Sicherheit dieser Streitkräfte bestimmen sich nach den Artikeln 4 und 5 dieses Vertrags.”

Artikel 4

Der bisherige Wortlaut wird wie folgt ersetzt:

“Artikel 4 (1)

(1) Bis zum Inkrafttreten der Abmachungen über den deutschen Verteidigungsbeitrag behalten die Drei Mächte weiterhin ihre bisher ausgeübten oder innegehabten Rechte in Bezug auf die Stationierung von Streitkräften in der Bundesrepublik. Die Aufgabe dieser Streitkräfte wird die Verteidigung der freien Welt sein, zu der die Bundesrepublik und Berlin gehören. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 5 Absatz (2) dieses Vertrags bestimmen sich die Rechte und Pflichten dieser Streitkräfte nach dem Vertrag über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland (im folgenden als “Truppenvertrag” bezeichnet), auf den in Artikel 8 Absatz (1) dieses Vertrags Bezug genommen ist.

(2) Die von den Drei Mächten bisher ausgeübten oder innegehabten und weiterhin beizubehaltenden Rechte in Bezug auf die Stationierung von Streitkräften in Deutschland werden von den Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt, soweit sie für die Ausübung der im ersten Satz des Artikels 2 dieses Vertrags genannten Rechte erforderlich sind. Die Bundesrepublik ist damit einverstanden, daß vom Inkrafttreten der Abmachungen über den deutschen Verteidigungsbeitrag an Streitkräfte der gleichen Nationalität und Effektivstärke wie zur Zeit dieses Inkrafttretens in der Bundesrepublik stationiert werden dürfen. Im Hinblick auf die in Artikel l Absatz (2) dieses Vertrags umschriebene Rechtsstellung der Bundesrepublik und im Hinblick darauf, daß die Drei Mächte gewillt sind, ihre Rechte betreffend die Stationierung von Streitkräften in der Bundesrepublik, soweit diese betroffen ist, nur in vollem Einvernehmen mit der Bundesrepublik auszuüben, wird diese Frage in einem besonderen Vertrag geregelt.”

Artikel 5

Der bisherige Wortlaut wird wie folgt ersetzt:

“Artikel 5

(1) Für die in der Bundesrepublik stationierten Streitkräfte gelten bis zum Inkrafttreten der Abmachungen über den deutschen Verteidigungsbeitrag die folgenden Bestimmungen: (a) Die Drei Mächte werden die Bundesregierung in allen die Stationierung dieser Streitkräfte betreffenden Fragen konsultieren, soweit es die militärische Lage erlaubt. Die Bundesrepublik wird nach Maßgabe dieses Vertrags und der Zusatzverträge im Rahmen ihres Grundgesetzes mitwirken, um diesen Streitkräften ihre Aufgabe zu erleichtern. (b) Die Drei Mächte werden nur nach vorheriger Einwilligung der Bundesrepublik Truppen eines Staates, der zur Zeit keine Kontingente stellt, als Teil ihrer Streitkräfte im Bundesgebiet stationieren. Jedoch dürfen solche Kontingente im Falle eines Angriffs oder unmittelbar drohenden Angriffs ohne Einwilligung der Bundesrepublik in das Bundesgebiet gebracht werden, dürfen dagegen nach Beseitigung der Gefahr nur mit Einwilligung der Bundesrepublik dort verbleiben.

(2) Die von den Drei Mächten bisher innegehabten oder ausgeübten Rechte in Bezug auf den Schutz der Sicherheit von in der Bundesrepublik stationierten Streitkräften, die zeitweilig von den Drei Mächten beibehalten werden, erlöschen, sobald die zuständigen deutschen Behörden entsprechende Vollmachten durch die deutsche Gesetzgebung erhalten haben und dadurch in Stand gesetzt sind, wirksame Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit dieser Streitkräfte zu treffen, einschließlich der Fähigkeit, einer ernstlichen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu begegnen. Soweit diese Rechte weiterhin ausgeübt werden können, werden sie nur nach Konsultation mit der Bundesregierung ausgeübt werden, soweit die militärische Lage eine solche Konsultation nicht ausschließt, und wenn die Bundesregierung darin übereinstimmt, daß die Umstände die Ausübung derartiger Rechte erfordern. Im übrigen bestimmt sich der Schutz der Sicherheit dieser Streitkräfte nach den Vorschriften des Truppenvertrags oder den Vorschriften des Vertrags, welcher den Truppenvertrag ersetzt, und nach deutschem Recht, soweit nicht in einem anwendbaren Vertrag etwas anderes bestimmt ist.”

Artikel 6 Absatz 2 zweiter Satz Der Satz wird gestrichen.

Artikel 7 Absatz 1 Die Worte

die Bundesrepublik und die Drei Mächte” sind zu ersetzen durch die Worte “die Unterzeichnerstaaten”.

Artikel 7 Absatz 2 Der bisherige Wortlaut wird wie folgt ersetzt:

“(2) Bis zum Abschluß der friedensvertraglichen Regelung werden die Unterzeichnerstaaten zusammenwirken, um mit friedlichen Mitteln ihr gemeinsames Ziel zu verwirklichen: Ein wiedervereinigtes Deutschland, das eine freiheitlich-demokratische Verfassung, ähnlich wie die Bundesrepublik, besitzt und das in die Europäische Gemeinschaft integriert ist.”

Artikel 7 Absatz 3 Der Absatz wird gestrichen.

Artikel 7 Absatz 4 Das Wort “anderen” wird gestrichen.

Artikel 8

Der bisherige Wortlaut wird wie folgt ersetzt:

“(1) (a) Die Unterzeichnerstaaten haben die folgenden Zusatzverträge geschlossen: Vertrag über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland; Finanzvertrag; Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen. (b) Der Vertrag über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland und das am 26. Mai 1952 in Bonn unterzeichnete Abkommen über die steuerliche Behandlung der Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der durch das Protokoll vom 26. Juli 1952 abgeänderten Fassung bleiben bis zum Inkrafttreten neuer Vereinbarungen über die Rechte und Pflichten der Streitkräfte der Drei Mächte und sonstiger Staaten, die Truppen auf dem Gebiet der Bundesrepublik unterhalten, in Kraft. Die neuen Vereinbarungen werden auf der Grundlage des in London am 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikpakts über den Status ihrer Streitkräfte unterzeichneten Abkommens getroffen, ergänzt durch diejenigen Bestimmungen, die im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse in Bezug auf die in der Bundesrepublik stationierten Streitkräfte erforderlich sind. (c) Der Finanzvertrag bleibt bis zum Inkrafttreten neuer Vereinbarungen in Kraft, über die gemäß Artikel 4 Absatz (4) jenes Vertrags mit anderen Mitgliedstaaten der Nordatlantikpakt-Organisation verhandelt wird, die Truppen im Bundesgebiet stationiert haben.

(2) Während der in Artikel 6 Absatz (4) des Ersten Teils des Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vorgesehenen Übergangszeit bleiben die in jenem Absatz erwähnten Rechte der drei Unterzeichnerstaaten erhalten.”

Artikel 9 Absatz 1

Der bisherige Wortlaut wird wie folgt ersetzt:

“(1) Es wird ein Schiedsgericht errichtet werden, das gemäß den Bestimmungen der beigefügten Satzung tätig werden wird.”

Artikel 9 Absatz 2

Der bisherige Wortlaut wird wie folgt ersetzt:

“(2) Das Schiedsgericht ist ausschließlich zuständig für alle Streitigkeiten, die sich zwischen der Bundesrepublik und den Drei Mächten aus den Bestimmungen dieses Vertrags oder der beigefügten Satzung oder eines der Zusatzverträge ergeben und welche die Parteien nicht durch Verhandlungen oder auf eine andere zwischen allen Unterzeichnerstaaten vereinbarte Weise beizulegen vermögen, soweit sich nicht aus Absatz (3) dieses Artikels oder aus der beigefügten Satzung oder aus den Zusatzverträgen etwas anderes ergibt.”

Artikel 9 Absatz 3

Die Worte “angeführten Rechte der drei Mächte oder Maßnahmen auf Grund dieser Rechte oder die Bestimmungen der Absätze (1) bis (7) des Artikels 5″ sind zu ersetzen durch die Worte “, den ersten beiden Sätzen des Absatzes (1) des Artikels 4, dem ersten Satz des Absatzes (2) des Artikels 4 und den ersten beiden Sätzen des Absatzes (2) des Artikels 5 angeführten Rechte der Drei Mächte oder Maßnahmen auf Grund der Rechte

Artikel 10

Der bisherige Wortlaut wird wie folgt ersetzt:

“Artikel 10

Die Unterzeichnerstaaten überprüfen die Bestimmungen dieses Vertrags und der Zusatzverträge:

(a) auf Ersuchen eines von ihnen im Falle der Wiedervereinigung Deutschlands oder einer unter Beteiligung oder mit Zustimmung der Staaten, die Mitglieder dieses Vertrags sind, erzielten internationalen Verständigung über Maßnahmen zur Herbeiführung der Wiedervereinigung Deutschlands oder der Bildung einer europäischen Föderation, oder

(b) in jeder Lage, die nach Auffassung aller Unterzeichnerstaaten aus einer Änderung grundlegenden Charakters in den zur Zeit des Inkrafttretens des Vertrags bestehenden Verhältnissen entstanden ist. In beiden Fällen werden sie in gegenseitigem Einvernehmen diesen Vertrag und die Zusatzverträge in dem Umfang ändern, der durch die grundlegende Änderung der Lage erforderlich oder ratsam geworden ist.”

Artikel 11 Absatz 1 und 2

Die Absätze werden gestrichen. Hier nach: PA AA, Mult 276. Original.

Protokoll über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland

Die Bundesrepublik Deutschland, die Vereinigten Staaten von Amerika, das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland und die Französische Republik kommen wie folgt überein:

Artikel l

Der Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten, der Vertrag über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland, der Finanzvertrag, der Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen, die am 26. Mai 1952 in Bonn unterzeichnet wurden, das am 27. Juni 1952 in Bonn unterzeichnete Protokoll zur Berichtigung einiger textlicher Unstimmigkeiten in den vorstehend bezeichneten Verträgen und das am 26. Mai 1952 in Bonn unterzeichnete Abkommen über die steuerliche Behandlung der Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der durch das am 26. Juli 1952 in Bonn unterzeichnete Protokoll geänderten Fassung, werden nach Massgabe der fünf Listen zu diesem Protokoll geändert und treten in der so geänderten Fassung zusammen mit den zwischen den Unterzeichnerstaaten vereinbarten ergänzenden Dokumenten bezüglich der vorstehend erwähnten Vertragstexte und gleichzeitig mit diesem Protokoll in Kraft.

Artikel 2

Bis zum Inkrafttreten der Abmachungen über den deutschen Verteidigungsbeitrag gelten folgende Bestimmungen:

(1) Die bisher den Vereinigten Staaten von Amerika, dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland und der Französischen Republik zustehenden oder von ihnen ausgeübten Rechte auf den Gebieten der Abrüstung und Entmilitarisierung stehen ihnen weiterhin zu und werden von ihnen ausgeübt, und keine Bestimmung in einem der in Artikel l dieses Protokolls erwähnten Vertragstexte gestattet den Erlass, die Änderung, Aufhebung oder Ausserkraftsetzung von Rechtsvorschriften oder, vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz (2) dieses Artikels, Verwaltungsmassnahmen seitens einer anderen Behörde auf diesen Gebieten.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Protokolls wird das Militärische Sicherheitsamt aufgelöst (unbeschadet der Gültigkeit der von ihm getroffenen Massnahmen oder Entscheidungen); die Kontrolle auf den Gebieten der Abrüstung und Entmilitarisierung wird in der Folge durch einen Gemeinsamen Viermächte-Ausschuss ausgeübt, in den jeder der Unterzeichnerstaaten einen Vertreter entsendet und der mit Stimmenmehrheit der vier Mitglieder entscheidet.

(3) Die Regierungen der Unterzeichnerstaaten schliessen ein Verwaltungsabkommen, das im Einklang mit den Bestimmungen dieses Artikels die Errichtung des Gemeinsamen Viermächte-Ausschusses, die Ernennung seines Personals und die Organisation seiner Arbeit regelt.

Artikel 3

(1) Dieses Protokoll ist von den Unterzeichnerstaaten in Übereinstimmung mit ihren verfassungsmässigen Verfahren zu ratifizieren oder zu genehmigen. Die Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden sind von den Unterzeichnerstaaten bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu hinterlegen.

(2) Dieses Protokoll und die zwischen den Unterzeichnerstaaten vereinbarten ergänzenden Dokumente treten mit der gemäss Absatz (1) dieses Artikels erfolgten Hinterlegung der Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden aller Unterzeichnerstaaten in Kraft.

(3) Dieses Protokoll wird in den Archiven der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt; diese übermittelt allen Unterzeichnerstaaten beglaubigte Abschriften und unterrichtet jeden Staat vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls. ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, gehörig bevollmächtigten Vertreter dieses Protokoll unterschrieben. Geschehen zu PARIS am dreiundzwanzigsten Tage des Monats Oktober 1954 in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei alle drei Fassungen gleichermaßen verbindlich sind. Für die Bundesrepublik Deutschland: gezeichnet: Adenauer Für die Vereinigten Staaten von Amerika: gezeichnet: John Foster Dulles Für das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland: gezeichnet: Anthony Eden Für die Französische Republik: gezeichnet: Pierre Mendes-France Hier nach: PA AA, Mult 276. Original.

Faksimile

Die 38 Faksimile werden nicht mit ausgedruckt.

Hier nach: PA AA, Mult 276. Original.

© Faksimile. Politisches Archiv des Auswärtigen Amtes (PA AA), Berlin 2006.

Quelle: http://1000dok.digitale-sammlungen.de/dok_0018_par.pdf

Datum: 15. September 2011 um 18:43:55 Uhr CEST.

© BSB München

Rede vor der Interparlamentarischen Union in Bern v. C. Adenauer (Bernauer Rede)

23. März 1949

REDE VOR DER INTERPARLAMENTARISCHEN UNION IN BERN

An die Spitze meiner Ausführungen möchte ich ein herzliches Wort des Dankes stellen für das, was die Schweizer im Frieden, im Kriege und im Nachkriege (denn Frieden können wir den gegenwärtigen prekären Zustand ja wohl auf absehbare Zeit hinaus nicht nennen) für die Deutschen getan haben. Ich denke da in erster Linie an die Wah­rung der deutschen Interessen im damals feindlichen Auslande durch die Schweiz als Schutzmacht. Das, was in dieser Hinsicht vom eidgenössischen politischen Departement geleistet worden ist in der Hilfe für die Wehrlosen, die keinen anderen Schutz hatten als den der Schutzmacht, füllt ein ehrenvolles Blatt Ihrer Geschichte. Die Kriegs­gefangenen, die den Schutz der Genfer Kriegsgefangenen-Konvention von 1929 und die Zivilinternierten, denen ein solcher Schutz nicht ausdrücklich zugesagt war, wissen von dem segensreichen Wirken der Schutz­macht zu berichten.

Ich gedenke in diesen Zusammenhang auch des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz, dieser genialen Schöpfung, getragen vom Geist echter Humanität und in die Wirk­lichkeit umgesetzt in der Hauptsache von Schweizer Bürgern. Schließlich ist es mir ein Bedürfnis heute aller caritativer Hilfsorganisationen der Schweiz zu gedenken, die nach Einstellung der Feindseligkeiten in großzügiger Weise dem notleidenden Nachbarvolk Un­terstützung gewährt haben. Manche persönliche Tragödie ist durch dieses vom Geiste echter Menschlich­keit getragene Hilfswerk verhindert oder doch wenigstens erleichtert worden.

Ich spreche zu Ihnen nicht unter einem caritativen Gesichtspunkt. Ich spreche auch nicht zu Ihnen, um Hilfe zu erbitten. Ich will versuchen, Ihnen darzulegen, wie die Verhältnisse in Deutschland zurzeit sind. Es kann wohl der Schweiz nicht gleichgültig sein, was in dem immerhin noch 65 Millionen Einwohner zählenden Nachbarlande vor sich geht, zumal da ein erheblicher Teil der Schweizer durch gemeinsame Sprache und Kultur mit Deutschland verbunden ist.

Die Schweiz ist ein europäisches Land. Trotz ihrer Neutralität ist sie von der Entwicklung in Europa absolut abhängig. Die Entwicklung Europas ist aber, ich kann das sagen, ohne mich der Übertreibung schuldig zu ma­chen, abhängig von der Entwicklung in Deutschland, Unsere Zeit ist sehr verwirrt. Täglich tauchen neue Pro­bleme auf. Anscheinend zeigen sich immer wieder neue Phasen in der Entwicklung. Aber trotz dieser Fülle der Probleme muß sich jeder Verantwortung tragende Mensch darüber klar sein, daß es für die jetzige und die kommende Generation im Augenblick nur ein Hauptproblem gibt, und zwar das folgende:

Zwei große Mächtegruppen haben sich auf der Erde gebildet. Auf der einen Seite die im Atlantic-Pakt ver­einigte Mächtegruppe unter Führung der USA. Das ist die Gruppe, die die Güter der christlich-abendländischen Kultur, Freiheit und wahre Demokratie verteidigt. Auf der anderen Seite steht Sowjetrußland, das ist Asien, mit seinen Satelliten-Staaten.

Die Trennungslinie dieser beiden Mächtegruppen geht mitten durch Deutschland hindurch. 20 Millionen Deut­sche leben unter Sowjetherrschaft, etwa 43 Millionen Deutsche im Be­reich- des Atlantic-Blocks.

Diese 43 Millionen Deutsche, die im Bereich des Atlantic-Blocks liegen, sind im Besitz der wichtigsten Bo­denschätze des größten europäischen Industriepotentials. Dieses Land aber, die drei Westzonen Deutschlands, befindet sich in einem auf die Dauer nicht haltba­ren Zustand der Unordnung. Von seinen 43 Millionen Ein­wohnern lebt auch jetzt noch ein sehr erheblicher Teil unter Wohnverhältnissen so elender Art und im Grunde genommen rechtlich in einem Zustand solcher Unfreiheit, wie man ihn vielleicht vor einem Jahrhundert auf dem Balkan für möglich gehalten hätte, wie man ihn aber in Mitteleuropa seit Jahrhun­derten wohl nicht mehr für möglich halten würde. Wohin wird die Entwicklung West­deutschlands und seiner Bewohner schließlich führen? In die geregelten Zustände einer europäischen Ordnung oder in Unordnung? Das ist die Frage, die jetzt eine Entschei­dungsfrage für Europa und damit auch für die Schweiz ist. Ich bitte Sie, meine Ausführun­gen lediglich unter diesem Gesichtspunkt, dem Gesichtspunkt der Interessen der Zukunft der Schweiz und Europas, zu würdi­gen.

Ich werde versuchen, mit denkbar größter Objektivität Ihnen eine Schilderung zu geben. Die Zahlen, die ich Ihnen im Verlauf meiner Ausführungen nennen werde, sind möglichst zuverlässig ermittelt. Soweit es irgend wie zugängig war5 habe ich ausländische Que11en benutzt. Das Verständnis des gegenwärtigen Zustandes in Deutschland ist nicht möglich ohne einen kurzen historischen Überblick über das, was seit 1945 geschehen ist, zu ge­ben. Ich schicke diese Übersicht meiner Darlegung über die gegenwärtige Lage und eines Ausblic­kes in die Zukunft voraus.

Die bedingungslose Kapitulation der deutschen Wehrmacht im Mai des Jahres 1945 ist von den Alliierten dahin ausgelegt worden, daß infolgedessen ein vollständiger Übergang der gesamten Regierungsgewalt auf die Alliierten stattgefun­den habe. Diese Auslegung war völkerrechtlich falsch. Praktisch haben die Alliierten damit eine für niemanden zu lö­sende Aufgabe übernommen. Meines Erachtens war diese Maßnahme der Alliierten ein schwerer Fehler. Sie konnten diese Aufgabe beim besten Willen nicht lösen. Es mußte ein Fehlschlag eintreten, der das An­sehen der Alliierten stark im deutschen Volk beeinträchtigt hat. Es wäre richtiger gewesen, wenn die Alliier­ten nach einem kurzen, infolge der kriege­rischen Wirren notwendigen Zwischenzustand den Deutschen selbst die Ordnung ihrer Verhältnisse und den Neubau ihres Staatswesens überlassen und sich auf die Kontrolle be­schränkt hätten. Der Versuch, dieses große desorganisierte Land von außen her und geleitet vielfach von eigenen politischen Gesichtspunkten zu regieren, konnte keinen Erfolg haben. So trat ein rapider wirtschaftli­cher, körperlicher und seelischer Verfall der Deut­schen ein, der sich vielleicht hätte vermeiden lassen. An­scheinend haben auch Intentio­nen, wie sie der Morgenthau-Plan geoffenbart hat, mitgewirkt. Eine Wen­dung kam erst durch den Marshall-Plan. Der Marshall-Plan wird immer ein Ruhmesblatt der Vereinigten Staaten von Amerika bleiben. Die Wendung kam aber nur sehr langsam und das Absinken Deutschlands, das seit der bedingungslosen Kapitulation auf wirtschaftlichem, körperli­chem, moralischem und politischem Gebiet eingetreten war, war nur schwer wieder aufzu­holen.

Der 5. Juni 1945 ist der historische Tag, an dem die vier Oberbefehlshaber der Alliierten verkündeten, daß sie die oberste Regierungsgewalt übernehmen, und zwar für alle Deutschland betreffenden Angelegenheiten zu­sammen im sogenannten Kontrollrat und jeder einzelne von ihnen in seiner Zone, in die sie das gesamte Gebiet aufteilten, d.h. die amerikanische, die britische, die französische und die russische Zone. Am gleichen Tage wurde für das Gebiet von Groß-Berlin eine besondere Leitung, aus 4 Militärkommandan­ten der 4 Alli­ierten bestehend, eingesetzt. Der Kontroll-Rat ist seit dem 2o. 3. 1948 arbeits­unfähig. Am 1. Juli 1948 erklärte der sowjetrussische Staatschef, daß die 4-Mächte-Kom­mandantur in Berlin nicht mehr bestehe.

1946 wurden durch Verfügung der Alliierten Länder gebildet. Es wurden politische Parteien zugelassen und im Herbst 1946 ordneten die Militärregierungen in den Ländern das Zu­sammentreten von Landtagen an, deren Mitglieder sie ernannten. Im Jahre 1947 fanden die ersten Wahlen zu diesen Landtagen statt. Aber trotzdem nunmehr die gewählten Landtage in Funktion traten, die die Länderregierungen bestellten, erhielten die Län­der sehr beschränkte Zuständigkeiten. Alle Beschlüsse der Landtage bedurften – und bedürfen zu ihrer Gül­tigkeit der Genehmigung der Militärregierung.

Um den weiter fortschreitenden wirtschaftlichen Verfall ein Ende zu bereiten, haben im Jahre 1947 die briti­schen und amerikanischen Militärregierungen für die britische und die amerikanische Zone einen Wirt­schaftsrat, dessen Mitglieder von den Landtagen gewählt wurden, eingesetzt. Dieser Wirtschaftsrat ist nur zuständig für wirtschaftliche Angelegen­heiten der beiden Zonen. Alle seine Beschlüsse unterliegen der Ge­nehmigung der Militär­regierung. Die französische Zone gehört nicht zu dem Gebiet und zur Zuständigkeit des Wirtschaftsrates. Sie gleicht aber ihr wirtschaftliches Leben, wenn auch langsam, dem Zu­stand, wie er in der britisch-amerikanischen Zone besteht, an. Im Jahre 1948 endlich wurde durch Verordnung der drei west­lichen Gouverneure, des amerikanischen, britischen und französischen, ein Parlamentarischer Rat ins Leben gerufen, dessen Mitglieder von den Landtagen der Länder der drei Zonen gewählt sind und dem die Aufgabe gestellt wurde, ein Grundgesetz für diese drei Zonen auf föderativer Grundlage zu schaffen. Der Parlamentari­sche Rat besteht aus 64 Mitgliedern. Über seine Arbeit werde ich nicht viel zu sagen brauchen, da mein Kollege, Herr Prof. Schmid, in seinem Vortrag diese Arbeit aus­führlich darstellen wird.

In der sowjetrussischen Zone entwickelten sich die politischen Verhältnisse anders. Auch das Maß an Freiheit, das den Ländern der drei Westzonen zugebilligt ist, besteht dort nicht. Der politische Zustand in den Ländern der sowjeti­schen Zone nähert sich in immer stärke­rem Maße den Verhältnissen in den sogenannten Volksdemokratien, den Satelliten-Staa­ten.

Ich habe erwähnt, daß politische Parteien zugelassen wurden. Aber diese politischen Par­teien erhielten keine oder nur sehr geringe Möglichkeiten zunächst zur praktischen Betäti­gung. Der Erfolg war, daß die Parteien sich in theoretischen Auseinandersetzungen ergin­gen und die Parteifronten dadurch sich versteiften. Wäre schon im Jahre 1945 den Par­teien die Möglichkeit praktischer Arbeit gegeben worden, so würde wahrscheinlich der Zwang gemeinsamer Arbeit die Parteien näher zusammengeführt haben.

Die Stärke der verschiedenen Parteien ersehen Sie aus den folgenden Ziffern über die abgegebenen Stimmen bei den Landtagswahlen 1946/47. Es erhielten in den drei Westzo­nen:

CDU 7.089.000 Stimmen
SPD 6.971.000 Stimmen
FDP 1.961.000 Stimmen
KPD 1.848.000 Stimmen
Zentrum 591.000 Stimmen.

Das Wesen der sozialistischen Partei und der kommunistischen Partei ist Ihnen wahl[sic] von früher her bekannt, das gleiche gilt von den freien Demokraten. Dagegen ist das Ziel der Christlich Demokratischen Union und der Christlich Sozialen Union – so heißt die Partei in Bayern – weiten Kreisen unbekannt, da es sich hier um eine neue Partei handelt. Diese Partei umfaßt Katholiken und Protestanten. Sie will, daß die christlichen Grundsätze, wie sie sich im Abendland im Laufe von Jahrhunderten entwickelt haben, bestimmend sein sollen für die Innen- und Außenpolitik und die Wirtschaft. Wir behaupten in der CDU/CSU nicht, daß wir allein Christen seien, geschweige denn, daß wir die guten Christen seien, aber wir wollen, daß die Werte des Christentums in Wirtschaft und im öffentlichen Leben, auch in der Außenpolitik, wie ich bereits sagte, bestimmend sein sollen. Die Freiheit und die Würde der Person sind unsere Grundforderungen. Wir sind der Auffassung, daß jeder Mensch unabdingbare Rechte gegenüber dem Staat und der Wirtschaft sein Eigen nennt. Wir bekennen uns zum föderali­stischen Gedanken. Wir sind gegen jede gefährliche Häu­fung -wirtschaftlicher und politischer Macht bei Einzel­personen, bei Korporationen irgend­welcher Art, auch beim Staate. Darum betonen wir das machtverteilende Prinzip.

Ich gehe nunmehr dazu über, Ihnen in kurzen Zügen die hauptsächlich jetzt schwebenden Probleme dar­zulegen. Ich beginne mit dem wirtschaftlichen Bereich. Bis Juni 1948 herrschte fast völlige Zwangswirtschaft, bis zu den Hosenknöpfen hinab. Sogar die sog. Pfenningsartikel[sic] wurden bewirtschaftet. Der Wirtschafts­rat in Frankfurt hat dann für die britisch-amerikanische Zone entschlossen das Steuer herumgeworfen und hat für die bei­den Zonen die soziale Marktwirtschaft stufenweise eingeführt. Immer mehr Wirtschaftsge­biete wer­den aus der Zwangswirtschaft befreit und die soziale Marktwirtschaft wird in ihnen eingeführt. Man kann nur jeden[sic] Volkswirtschaftler und auch jeden[sic] Politiker, der sich mit den Fragen der Wirt­schaftsordnung beschäftigt, das Studium der Dinge, die sich seit Juni 1948 in der britisch-amerikanischen Zone ereignet haben, dringend ans Herz legen. Wir haben in der Doppel­zone selbstverständlich keine völlig freie Wirtschaft. Eine völlig freie Wirtschaft hat es noch niemals in einem modernen Staat gegeben. Jeder Han­delsvertrag bedeutet ja schon eine gewisse Ordnung der Wirtschaft. Aber wir haben doch soweit irgend möglich wieder freies Angebot und freie Nachfrage unter Wahrung der so­zialen Gesichtspunkte eingeführt. Der Aufschwung, den das Wirtschaftsleben in der Dop­pelzone genommen hat seit dem Übergang zur sozialen Marktwirtschaft, ist eklatant. Die­ser wirtschaftliche Aufschwung ist nur zum kleineren Teil auf die im Jahre 1948 erfolgte Einführung der DM zurückzuführen, auch nicht zunächst auf die durch den Marshall-Plan gewährte Hilfe. Es zeigt sich das darin, daß in der französischen Zone, in der auch die RM durch die DM ersetzt wurde und der auch die Marshall-Hilfe zuteil wurde, nicht im entfern­testen die gleiche Erholung und der gleiche Aufschwung der Wirtschaft eingetreten ist.

Infolge Abkehr von dem Prinzip der Zwangswirtschaft ging die unter ihr eingerissene Kor­ruption stark zu­rück. Es fand ferner ein erheblicher Behördenabbau statt. Der Übergang einer Wirtschaft, die so lange Jahre gefesselt war, in größere Freiheit vollzog sich natur­gemäß nicht völlig reibungslos. Zurzeit[sic] macht uns das bestehende Mißverhältnis zwi­schen Preisen auf manchen Ge­bieten und den Löhnen Sorge. Aber die Preise haben sin­kende Tendenz und wir hoffen, daß diese Schwierig­keiten ohne größere Erschütterungen des Wirtschaftslebens gemeistert werden können.

Unsere wirtschaftliche Erholung wurde und wird schwer beeinträchtigt durch die Demonta­gen. Kein Mensch in Deutschland hatte und hat etwas dagegen, daß Kriegsindustrien restlos demontiert werden. Aber die Demontage, wie sie zum Teil betrieben worden ist, erfolgt auch unter anderen Gesichtspunkten. Das wirtschaftliche Potential Deutschlands soll auf einem Niveau gehalten werden, das mit den Zielen des Marshall-Planes nicht ver­einbar ist. Weiter macht sich offenbar auch das Bestreben hier und da geltend, die deut­sche Konkurrenz auf dem Weltmarkt auszuschalten. Ein bekanntes Beispiel dafür ist der Fall der De­montage der Kammfabrik Kolibri, ein Fall, der in Deutschland sehr großes Auf­sehen erregt hat, und der auch im britischen Unterhaus zur Sprache gebracht wurde. Es hat sich herausgestellt, daß die Demontage dieser Fabrik trotz allem Widerspruch der deutschen maßgebenden Stellen erfolgt ist auf Betreiben eines britischen Offiziers, der ein Konkurrenzunternehmen in England betreibt. In diesem Zusammenhang muß ich auch erwähnen die Erklärungen, die nach englischen Zeitungsberichten auf der Generalver­sammlung des Vereins der englischen Uhrenfabriken abgegeben worden sind. Man hat dort dem Vorsitzenden dafür gedankt, daß es ihm gelungen sei zu erreichen, daß durch die Demontage die deutschen Uhrenfabriken noch unter den Produktionsstand von 1936 heruntergedrückt worden seien. Die deutschen Uhrenfabri­ken hätten jetzt nur noch Ma­schinen, die 10[?] Jahre und älter seien. Der britische Uhrenexport sei sehr erheblich ge­stiegen. Wenn es den Deutschen bei den alten Maschinen gelänge, auf dem Weltmarkt wieder dem eng­lischen Export unangenehm zu werden, müßte von neuem an das Problem der Demontage herange­gangen werden.

Für das Wirtschaftsleben insbesondere Deutschlands ist entscheidend das Ruhrstatut, das im Jahre 1948 erlassen worden ist. Durch dieses Ruhrstatut ist eine oberste Ruhrbehörde von 15 Personen, dar­unter 3 Deutschen eingesetzt worden, die das Recht bekommt, die gesamte Kohlen-, Eisen- und Stahlproduk­tion des Ruhrgebietes einschließlich der Preis­frage zu regeln. Die Produktionshöhe von Kohle, Stahl und Ei­sen, die Preise dieser Güter sind bestimmend für die gesamte Wirtschaft eines Landes. Infolgedessen be­steht die Mög­lichkeit, das gesamte deutsche Wirtschaftsleben entscheidend zu beeinflussen. Es wird ganz darauf ankommen, in welchem Geist dieses Ruhrstatut gehandhabt wird. Wenn es so ge­handhabt wird, daß dadurch die deutsche Wirtschaft niedergehalten wird, so ist der Marshall-Plan ein Unsinn. Es wird auch kein Volk sich auf die Dauer dann eine solche Be­schränkung seiner Wirt­schaft gefallen lassen können. Wenn aber das Ruhrstatut gehand­habt wird im deutschen und im europäischen Interesse, wenn es den Beginn einer Ord­nung der westeuropäischen Wirtschaft bedeutet, dann kann es ein viel verheißender An­fang für die europäische Zusammenar­beit werden.

Lassen Sie mich in diesem Zusammenhang auch die Frage der deutschen Patente erwäh­nen. Sie wis­sen, daß alle deutschen Patente freigegeben worden sind. Der Direktor des USA Büros für technische Dienste, Mr. John Green, hat Ende 1948 der Presse einen Be­richt über seine Tätigkeit, die in der Verwertung der deut­schen Patent- und Industriege­heimnisse bestand, gegeben. Bemerkenswert daraus ist, daß als eifrigster Käufer die AM­TORG aufgetreten ist, das ist Moskaus ausländische Handelsorganisation. Die Russen haben allein in einem Monat über 2 000 verschiedene Berichte der Wehrmacht über ge­heime deutsche Kriegswaffen für insgesamt 6 000 Dollar gekauft. Die Patente von IG-Farben haben nach der Erklärung eines amerikanischen Sachverständigen der USA Farben-Industrie einen Vorsprung von wenigstens l0 Jahren gegeben. Der Schaden, der durch all das der deut­schen Wirtschaft entstanden ist, ist natürlich außerordentlich groß und in Zif­fern nicht zu schätzen. Außerordentlich bedauerlich ist, daß die neuen deutschen Erfin­dungen auch jetzt noch keinen Schutz genießen, da Deutschland nicht Mitglied der Patent-Union ist. Zwar hat England erklärt, daß es, gleichgültig was im Friedensvertrag bestimmt werde, die neuen deutschen Erfindungen achten werde. Amerika aber hat es abgelehnt, eine solche Erklärung abzugeben. Deutsche Erfin­der sind infolgedessen nicht in der Lage, ihre Erfindungen zu verwerten. Die deutsche Wirtschaft wird dadurch empfindlich ge­hemmt.

Ein besonders ernstes und wichtiges Kapitel, wichtig auch vom europäischen Standpunkt aus, ist das deutsche biologische Problem. Ich muß in diesem Zusammenhang zunächst von dem Problem der Vertriebenen sprechen. Es sind aus den östlichen Teilen Deutsch­lands, aus Polen, der Tschechoslowakei, Ungarn usw. nach den von amerikanischer Seite ge­troffenen Feststellungen insgesamt 13,3 Millionen Deutsche vertrieben worden. 7,3 Mil­lio­nen sind in der Ostzone und in der Hauptsache in den drei Westzonen angekommen. 6 Millionen Deut­sche sind vom Erdboden verschwunden. Sie sind gestorben, verdorben. Von den 7,3 Mil­lionen, die am Leben geblieben sind, ist der größte Teil Frauen, Kinder und alte Leute. Ein großer Teil der arbeitsfähigen Männer und Frauen sind[sic] nach Sowjetrußland in Zwangsarbeit ver­schleppt worden. Die Austreibung dieser 13 bis 14 Millionen aus ihrer Heimat, die ihre Vorfahren zum Teil schon seit Hunderten von Jahren bewohnt haben, hat unendliches Elend mit sich gebracht. Es sind Un­taten verübt worden, die sich den von den deutschen Nationalsozialisten verübten Untaten würdig an die Seite stellen. Die Austrei­bung beruht auf dem Potsdamer Abkommen vom 2.August 1945. Ich bin überzeugt, daß die Weltgeschichte über dieses Dokument ein sehr hartes Urteil dereinst fällen wird. In­folge dieser Austreibung sind insbesondere in der britischen und amerikanischen Zone große Menschenmengen auf eng­stem Raum zusammengedrängt. Die Wohnungsnot ist zum Teil durch die Zerstörungen des Krieges, zum Teil durch das Hineinpressen der 7,3 Millionen Flüchtlinge in diese bereits unter Wohnungsnot leidenden Gebiete unerträg­lich. Es kommen im Durchschnitt auf jeden Wohnraum 2 Personen.

Die Zusammensetzung der Bevölkerung sowohl nach Geschlecht wie nach Altersklassen ist erschreckend. Auf 28,9 Mill. männliche Personen kommen 36,2 Mill. weibliche. Das Überwiegen der Frauen ist besonders stark in den Altersstufen zwischen 20 und 40 Jah­ren. Hier kommen auf 100 Männer etwa 160 Frauen. Die Mißver­hältnisse zwischen allein­stehenden Männern und Frauen sind besonders kraß. 100 30 jährigen Männern ste­hen über 300 unverheiratete Frauen im Alter von 26 Jahren gegenüber. Die Hungerjahre 1946/47 haben enormen Schaden in physischer und ethischer Hinsicht angerichtet. Die Ernährung hat sich zwar gegenüber dem Vorjahr erheblich gebessert. Sie ist aber noch immer keineswegs ausreichend. Die Tuberkuloseerkrankun­gen sind gestiegen von 53,5 auf je 10 000 Einwohner im Jahre 1938 auf 127,5 im Jahre 1948. Am 31.Oktober 1948 gab es in Nordrhein-Westfalen 159 055 Fälle Tuberkulose. Von diesen waren offen, also an­steckende Fälle 37 273. Für diese 37 273 Fälle offener Tuberkulose standen rund 14 000 Krankenbetten zur Verfügung. In rund 23 000 Fällen konnte also der Ansteckungsherd nicht beseitigt werden und es ist keine Seltenheit, daß in einer Familie ein Mitglied nach dem anderen an Tuberkulose erkrankt. Vor 1933 entfielen auf 10 000 Ein­wohner 20 – 22 Geschlechtskranke. Im Jahre 1948 waren es 51,74. Von Berlin liegen besonders zuverläs­sige statistische Zahlen vor. Dort betrug die Sterblichkeitsziffer im Jahre 1947 rund 29 pro 1000 der Bevölke­rung. Die Geburtenziffer betrug 10 pro 1000. Die Kindersterblichkeit be­trug im zweiten Quartal 1946 über 135 pro 1000. In New York z.B. 10,1 pro 1000. Nach den in “German Realities” von dem Amerikaner Dr. Gustav Stolper wiedergegebenen Be­rechnungen ist in Zukunft in Deutschland mit einer Geburtenzahl von höch­stens 600 000 pro Jahr zu rechnen, während im Jahre 1915 noch 1,5 Mill. Kinder pro Jahr geboren wur­den. Stolper führt aus, daß der biologische Niedergang Deutschlands so stark sei, daß schon vor 1980 die Zahl der lebenden Deutschen die 40 Millionen-Grenze unterschritten haben wird. Die französi­sche Angst vor der deutschen Überzahl und die Angst Englands vor dem Erstarken der deutschen Wirtschaft hält Dr. Stolper deswegen für völlig unbe­gründet.

Ich glaube, daß man die Frage des Sicherheitsproblems in Europa, das erklärlicherweise in Frankreich eine große Rolle spielt, einmal unter Berücksichtigung dieser biologischen Gesichtspunkte prüfen sollte. Ich bin ferner der Auffassung, daß die Tuberkuloseerkran­kungen in Deutsch­land unter Umständen eine Gefahr für ihre Nachbarländer werden kön­nen.

Was den geistigen Zustand in Deutschland angeht, so ist zunächst hervorzuheben, daß sich Deutschland in einer beispiellosen sozialen Umschichtung befindet. Vor dem Kriege entfielen etwa 40 der Einwohner auf eine Mittelschicht. Jetzt nur noch etwa 23 und diese 23 gehen ständig weiter herunter. Die Gefahr einer überstarken Proletarisierung des deutschen Volkes ist unmittelbar drohend, namentlich auch im Hinblick auf die nach Millionen zählende Schar der Ausgetriebenen und der ausgebombten Besitzlosen. Die Gefahr einer „Verostung”, wie ein deutscher Schriftsteller diese Proletarisierung nennt, entwickelt sich aus dem jetzigen Zustand des deutschen Volkes heraus von selbst. Die Bedeutung des Wohnungsproblems ist meines Erachtens von den Alliierten nicht genü­gend erkannt worden. Die Alliierten Stellen verteilen Kohle, verteilen Eisen. Die Baustoff­industrie ist während der ganzen Zeit zu gering mit diesen Grundstoffen bedacht worden. Es konnte daher bis jetzt nichts Durchgreifendes zur Abhilfe geschehen. Die Lösung des Wohnungsproblems ist aber das Fundament für jeden politischen, körperlichen, ethischen und moralischen Wiederaufbau.

Was die psychologische Lage in Deutschland angeht, so ist es sehr schwer, ein sicheres Urteil abzugeben. Der Krieg war zu grauenhaft, die Verwüstungen des Landes zu schreck­lich, die Not an Ernäh­rung und Kleidung bis 1948 zu groß, als dass[sic] das Volk sich schon von der Betäubung, in der es durch all das versetzt worden ist, erholt hat. Immerhin glaube ich, über die psychologische Verfassung der Deutschen doch einige Feststellungen machen zu können. Die Stimmung gegen So­wjetrußland ist infolge aller Delikte, die beim Vordringen der sowjetischen Truppen in Deutschland verübt wor­den sind, infolge der Schilderungen der aus Sowjetrußland, Jugoslawien, Polen zurückkommenden Kriegsge­fangenen so ablehnend, daß die kommunistische Partei, weil sie als eng verbunden mit Sowjetrußland angesehen wird, zurzeit ziffernmäßig nicht von großer Bedeutung ist. Aber trotzdem soll man den Ein­fluß, der durch die kommunistische Partei und durch die Infiltrie­rung vom Osten her auf wichtigste Indu­striezweige und ihre Arbeiterschaft ausgeübt wird, in keiner Weise unterschätzen. Anhän­ger des Nationalismus hitlerscher Prägung gibt es in Deutschland wohl verhältnismäßig wenig. Dagegen macht sich das Wiedererwachen eines Nationalgefühls deutlich bemerkbar. Man kann das Wieder­erwachen eines gesunden, sich in den richtigen Bahnen haltenden Nationalgefühls nur begrüßen, denn ein Volk, das kein Nationalgefühl mehr besitzt, gibt sich selbst auf. Man kann auch vom deutschen Volk nicht verlangen, daß es geistigen Widerstand gegen die Infiltration vom Osten her aufbringt, wenn es nicht national empfinden darf. Aber es kann meines Erachtens keine Rede davon sein, daß nationalistische Tendenzen irgendwie erheblich sich bemerkbar machen. Als vor einiger Zeit von französischen Zeitungen ausgehend eine Erörterung über die Aufstellung von 20 deutschen Divisionen in der Presse stattfand, fanden diese Absichten, soweit ich das habe feststellen können, überall bei der Jugend Ablehnung. Der Wunsch, die deutsche Einheit wieder herzustellen, Deutschland wieder aufzubauen, ist überall sehr stark. Ich halte die Grenzberichtigungen, die im Westen Deutschlands vorge­nommen werden sollen, für sehr unklug. Diese durch Diktat vorgenommenen Grenzberichtigungen verletzen ein Volk in seinen berechtigten nationalen Gefühlen. Technische Grenzberichtigungen hätten im Wege der Verhandlung mit den deutschen Ländern, wenn sie so dringlicher Natur sind, daß man nicht bis zum Friedensvertrag hätte warten können, vorgenommen Werden sol­len.

Die Öffentliche Meinung ist in Deutschland nicht frei. Insbesondere ist die Regelung des Pressewesens nicht zufriedenstellend. Es werden Lizenzen erteilt für Zeitungen. Die Li­zenzinhaberdie nicht unerhebliche Gelder investieren müssen in ih­ren Unternehmungen, sind der Militärregierung für das, was in der Zeitung geschieht haftbar. Trotzdem seit eini­ger Zeit die Übertragung von Lizenzen deutschen Ausschüssen übertragen ist, behält sich die Mil.Reg. vor, jeder­zeit eine Lizenz zu entziehen, ohne daß der Betroffene etwas dage­gen tun kann. Sie wer­den verstehen, daß ein Lizenzinhaber, für den der Entzug der Lizenz den Verlust nicht unerhebli­cher materieller Werte bedeutet, auch ohne Vorzensur dafür sorgt, daß nichts in der Zeitung steht, das ein zu er­hebliches Mißfallen der zuständigen Stellen der Mil.Reg. hervorrufen kann. Übrigens hat Goebbels in den er­sten Jahren des Nationalsozialismus ein ähnliches Verfahren beobachtet. Rundfunk und Nachrichtenbüros waren unter dem Einfluß der Mil.Reg. zunächst sehr einseitig parteipolitisch besetzt. Lang­sam tritt hier eine Wen­dung zum Besseren ein. Alles in allem genommen, glaube ich aber, daß die Berichte, die das Ausland über die Lage in Deutschland erhält, sich nicht durch besondere Klarheit auszeichnen.

Ein Wort muß ich Ihnen sagen über die Studenten. Unsere Studenten verdienen das größte Lob wegen ihres Fleißes. Unter denkbar ungünstigen äußeren Bedingungen legen sie sehr gute Examina ab. Sie sind zum großen Teil verheiratet. Ihre Aussichten nach be­standenem Examen sind sehr schlecht. Daher betreiben sie das Studium in erster Linie als Brotstudium. Sie interessieren sich für nichts anderes als für ihr Fach. Das ist natürlich sehr schade.

Die deutsche Wissenschaft ist, wie mir ein im wissenschaftlichen Leben Deutschlands be­kannter Wissen­schaftler vor einigen Tagen sagte, zurückgeblieben. Manche führenden Deutschen sind ausgewandert. Junge deutsche Wissenschaftler können nicht ins Ausland reisen, um sich weiter fortzubilden. Auch sind bei ihnen durch den Krieg Jahre der Arbeit und Ausbildung ausgefallen. Aber wie mir dieser Wissenschaftler sagte, gescheite Leute – und von ihnen gibt es eine ganze Anzahl nach seiner Meinung in unserem wis­sen­schaftlichen Nachwuchs – füllen die Lücke wieder aus, so daß wir damit rechnen können, daß die deut­sche Wissenschaft in absehbarer Zeit ihre frühere Höhe wieder wird einneh­men können.

Unsere Jugend ist arm. Wir sind alle in Deutschland arm geworden. Nur verschwindende Ausnahmen ha­ben ihr Vermögen retten, sich vielleicht sogar bereichern können. Wir ken­nen keinen Luxus, insbesondere unsere Jugend kennt keinen Luxus. Sie weiß um die harten Notwendigkeiten des Lebens. Sie ist nicht an­spruchsvoll. Wir hoffen, daß sie sich wieder emporarbeiten wird.

Ich komme zu den wichtigsten jetzt schwebenden politischen Problemen. Ich stelle an die Spitze hier die Arbeit des Parlamentarischen Rates in Bonn. Wie ich eingangs in meinen Ausführungen schon sagte, hat er die Aufgabe, ein Grundgesetz, das ist eine Verfassung föderativen Charakters, zu beschließen. Die Gouver­neure haben sich die Genehmigung des Grundgesetzes vorbehalten. Nach der Genehmigung durch die Mili­tärgouverneure wird das Grundgesetz entweder durch die Landtage oder durch ein Volksreferendum gebil­ligt werden müssen. Die Zusammensetzung des Parlamentarischen Rates ist eigenartig. Je 27 Mitglieder zählen die Fraktion der CDU/CSU und der SPD, 5 die Demokraten, je 2 Zentrum, Deutsche Partei und Kommunisten. Den Arbeiten des Parlamentarischen Rates kann man zurzeit nicht gerade eine gute Prognose stellen, aber wir hoffen doch, daß es gelingt, sie zu einem guten Ende zu führen.

Da es in absehbarer Zeit wegen der Uneinigkeit der vier Alliierten, auf der einen Seite So­wjetrußland, auf der anderen Seite die drei anderen, nicht zum Abschluß eines Friedens­vertrages mit Deutschland kommen wird, ist von den Alliierten der Erlaß eines Besat­zungsstatuts geplant, durch das Rechte und Pflichten sowohl der beset­zenden Mächte wie der Deutschen bestimmt und gesichert werden sollen. Grundgesetz und Besatzungs­statut stehen natürlich in engem Zusammenhang miteinander, da durch das Besatzungsstatut dem nach dem Grundgesetz zu schaffenden westdeutschen Parlament und Bundesregie­rung gewisse Rechte, die sonst ei­nem Staat zustehen, ganz oder zum Teil vorenthalten werden.

Die Errichtung des westdeutschen Staates ist ein Ziel, das so schnell wie möglich erreicht werden muß. Eine möglichst baldige Errichtung ist in erster Linie für uns Deutsche wichtig, in zweiter Linie aber auch für Europa, für den Wiederaufbau und für die europäische Föde­ration. Ich hoffe, daß das von mir erwähnte Besatzungsstatut tragbar sein wird. Es ist uns mitgeteilt worden, daß in ihm eine Bestimmung Platz finden würde, des Inhalts, daß es von Zeit zu Zeit den veränderten Verhältnissen angepaßt werden müsse. Es wird Aufgabe der neuen Bundesregierung sein, durch diese Nachprüfung die Verhältnisse zu bessern, daß sie uns nicht weiter bedrücken. Vom Osten, insbesondere aus der Ostzone, von der SED, werden diejenigen Männer, die in den drei Westzonen sich an der Arbeit des parlamentari­schen Rates beteiligen und die für die möglichst baldige Errichtung dieses Bundes eintre­ten, die “Spalter” Deutschlands genannt. Diese Beschimpfung ist völlig unbegründet. Lei­der Gottes ist die Spaltung Deutschlands in die Sowjetzone und in die drei übrigen Zonen seit langem vollzogen. In der Sowjetzone besteht ein anderes Regime, das keine persönli­che Freiheit kennt, wohl aber dafür gefüllte Konzentrationslager, das die Wirtschaft bol­schewisiert. Es besteht dort ein Regime, das den sogenannten Volksdemokratien ähnelt. Es gilt dort eine andere Währung. Die wirtschaftli­che Abtrennung, die jetzt eingetreten ist zwischen den beiden Hälften Deutschlands, hat diese Spaltung nur äußerlich sichtbar ge­macht. Vom Osten her sucht man die Bildung der westdeutschen Regierung und damit die Konsolidierung der drei Westzonen auf jede Weise zu stören. Der neueste Versuch ist die Einladung an die Parlamente der drei Westzonen, mit Vertretern des sogenannten Volks­rates in Braunschweig zusammen­zukommen, um gemeinsam au beraten, wie die Einheit Deutschlands wiederherzustellen sei und wie man dafür sorgen könne, daß alle Besatzun­gen aus Deutschland verschwinden. Die Parteien, die hinter dieser Einladung stehen, sind nicht frei. Sie stehen so stark unter sowjetischem Einfluß, daß, wie ich annehme, ihre Ein­ladung dementsprechend in den Westzonen behandelt werden wird.

Berlin ist schwer bedrängt. Trotz der Tapferkeit seiner Bevölkerung, trotz der starken Hilfe der Alliierten ist seine Lage ernst. Aber Berlin weiß, daß ganz Deutschland hinter ihm steht und wir nehmen an, daß keine weitere Verschlimmerung der Lage dort eintreten wird. Die Frage der östlichen Grenzen Deutschlands ist eine Lebensfrage für das gesamte deutsche Volk. Der Ostteil Deutschlands, der unter polnischer und sowjet­russischer Herrschaft steht und der früher so wesentlich zur Ernährung der viel stärkeren Bevölkerung der Westzonen beitrug, ist zum großen Teil versteppt und verödet. Wir werden den Anspruch auf die östli­chen Gebiete Deutschlands niemals aufgeben. Wir wollen eine Verständigung mit einem anderen Polen. Wir wollen, daß unsere Vertriebenen in ihre Heimat zurückkehren dürfen. Wir werden niemals die Oder/Neiße-Grenze anerkennen.

Die Zurückhaltung der Kriegsgefangenen und der Verschleppten Männer und Frauen und Mädchen in Ruß­land, die Unkenntnis, in der wir uns über ihr Geschick befinden – wir wis­sen in sehr vielen Fällen nicht, ob die Betreffenden noch am Leben sind oder nicht – ist ein Fall ständiger Sorge und ständiger Unruhe bei uns. Wir haben den dringenden Wunsch, daß wir wenigstens ein Verzeichnis aller derjenigen Gefangenen und Ver­schleppten erhalten, die noch am Leben sind. Die Vereinigten Staaten und England haben in Moskau ener­gische Vorstellungen wegen des Nichteinhaltens des Versprechens der Freigabe erhoben. Ob ihre Vorstel­lungen den gewünschten Erfolg haben werden, kann erst die Zukunft zeigen. Vielleicht könnte das Rote Kreuz hier in der Schweiz dafür eintre­ten, daß wenigstens ein solches Verzeichnis der noch nicht in Frei­heit gesetzten Personen aufgestellt und Deutschland zugängig[sic] gemacht wird.

Das Verhältnis zwischen Frankreich und Deutschland ist eines der wichtigsten, wenn nicht das wichtigste Problem für Frankreich, für Deutschland, vielleicht auch für Europa. Seine Lösung wird entscheidend sein für den Frieden für lange Zeit. Das Verlangen Frankreichs nach Sicherheit ist im Hinblick auf die Vergangenheit durchaus verständlich. Ich glaube, daß diese Sicherheit zurzeit[sic] in einer Weise gewährleistet ist, daß Frankreich nicht mehr die geringste Sorge zu haben braucht. Deutschland ist entwaffnet, seine Wehrmacht zerschlagen, seine Kriegs-Industrie demontiert. Es ist besetzt, es wird kontrolliert, es ist in zwei Teile geteilt, es ist dadurch gelähmt. Ich habe eben schon über die biologische Lage des deutschen Volkes gesprochen, und in dieser sehr traurigen biologischen Lage ist für Frankreich ein Sicherheitsfaktor ersten Ranges gegeben. Ein Volk von alten Leuten und von Frauen, das sich in unaufhaltsamen Niedergang der Bevöl­kerungsziffern befindet, ist doch wirklich für Frankreich keine Gefahr. Es kommt hinzu die psychologische Einstellung der Deutschen. Man ist in weitesten Kreisen Deutschlands tief überzeugt davon, daß nur ein Zusammen­schluß der westeuropäischen Länder Europa vor Asien retten kann. Ich glaube, jeder Franzose, der diese Verhältnisse ruhig und unvoreingenommen prüft, wird zu der Überzeugung kommen, daß Frankreich nach menschlichem Ermessen niemals wieder etwas von Deutschland zu befürchten hat. Wenn Frankreich sich jetzt Deutschland gegen­über klug und großzügig erweist, wird es sich dadurch ein historisches Verdienst um Eu­ropa erwerben. Die höchste Anerkennung hat in Deutschland die Haltung der französi­schen Regierung zur Europa-Frage gefunden, und insbeson­dere hat die Haltung des französischen Außenministers Schumann in der Europa-Frage in Deutschland sehr große Befriedigung ausgelöst. Kaum ein Gedanke ist in Deutschland zurzeit[sic] so populär wie der des Europa-Zusammenschlusses. Man begrüßt es daher, daß die Benelux-Staaten den europäischen Zusammenschluß rück­haltslos[sic] bejahen. Die Haltung Englands in dieser Frage war zuerst nicht so, wie ein Europäer sie sich wün­schen möchte. Wir sehen aber in Deutschland mit Befriedigung, daß die Erkenntnis der europäischen Lage in der Welt, die Erkenntnis, daß England jetzt eine europäische Macht geworden ist und eine große europäi­sche Aufgabe zu erfüllen hat, sich in der öffentlichen Meinung durchsetzt.

Ich komme zum Schluß. Die Schweiz ist von zwei Kriegen verschont geblieben. Dank ihrer Klugheit, dank ihrer Entschlossenheit, unter allen Umständen ihre Neutralität zu bewahren und zu vertiefen. Ich wünsche von Herzen, daß sie verschont bleiben möge, auch dann, wenn – was Gott verhüten wolle – nochmals krie­gerische Ereignisse den Erdball erschüt­tern würden. Die Schweiz ist nach ihrer Lebenshaltung, ihrer Denk­art, dem Stamme ihrer Kultur eine Insel in einem unruhig hin und her wogenden Meer. Sie hat die geschicht­liche Aufgabe, in dieser umstürzenden Zeit das viele Gute, das die Vergangenheit hatte und in den Ländern, die sich im Kriege befunden haben, mehr oder weniger verloren gegangen ist, treu zu hüten und zu bewah­ren, um es, wenn wirklich einmal Frieden eingetreten ist, der Menschheit wiederzugeben. Die Schweiz scheint berufen zu sein, als Hüterin des Ge­dankens des Friedens:

Möge sie das ihr anvertraute Licht durchtragen durch das Dunkel dieser Jahre!

Quelle: StBKAH I/02.05. Teildruck: Konrad Adenauer. Erinnerungen Bd. I, S. 182-190.

Berliner Erklärung 29. Juli 1957

 

Berliner Erklärung des Außenministers der Bundesrepublik Deutschland und des amerikanischen, britischen und französischen Botschafters zu Deutschland, europäischer Sicherheit und Abrüstung, 29. Juli 1957

 

Die Wiedervereinigung Deutschlands bleibt die gemeinsame Verantwortung der vier Mächte, die 1945 die oberste Gewalt in Deutschland übernommen haben, eine Verantwortung, die in der von den vier Regierungschefs im Juli 1955 in Genf erlassenen Richtlinie bekräftigt wurde. Gleichzeitig erfordert die Verwirklichung der deutschen Wiedervereinigung die aktive Mitarbeit des gesamten deutschen Volkes unter Bedingungen, die die freie Äußerung seines Willens gewährleisten.

Die unnatürliche Teilung Deutschlands und seiner Hauptstadt Berlin ist eine ständige Quelle internationaler Spannungen. Solange Deutschland geteilt bleibt, kann es keinen deutschen Friedensvertrag und keine Sicherung der Stabilität in Europa geben. Die Wiedervereinigung Deutschlands in Freiheit ist nicht nur ein elementares Gebot der Gerechtigkeit für das deutsche Volk, sondern die einzige tragfähige Grundlage für eine dauerhafte Regelung in Europa.

Es sollte keine Diskriminierung eines wiedervereinigten Deutschlands geben. Seine Freiheit und Sicherheit sollten nicht durch einen aufgezwungenen Status der Neutralisierung oder Entmilitarisierung beeinträchtigt werden. Seine Regierung sollte frei sein, ihre Außenpolitik zu bestimmen und über ihre internationalen Verbindungen zu entscheiden. Das in der Charta der Vereinten Nationen anerkannte Recht aller Nationen, sich an kollektiven Maßnahmen der Selbstverteidigung zu beteiligen, sollte ihm nicht vorenthalten werden.

Die Wiederherstellung der nationalen Einheit Deutschlands in Übereinstimmung mit dem frei geäußerten Willen des deutschen Volkes würde an sich keine Bedrohung für die Nachbarländer Deutschlands darstellen und ihre Sicherheit nicht beeinträchtigen. Um jedoch etwaigen diesbezüglichen Befürchtungen anderer Regierungen zu begegnen, sollten im Zusammenhang mit der deutschen Wiedervereinigung geeignete Regelungen getroffen werden, die den legitimen Sicherheitsinteressen aller betroffenen Länder Rechnung tragen. Aus diesem Grund haben die Westmächte auf der Genfer Außenministerkonferenz Vorschläge für einen Sicherungsvertrag über die Wiedervereinigung Deutschlands unterbreitet.

Quelle:
Dokumente über Deutschland 1944 – 1959.
USA, 86. Kongress, 1. Sitzung.
Zur Verwendung durch den Senatsausschuss für auswärtige Beziehungen gedruckt.

Bundespräsident Anfrage 31.10.2022

 

G o r l t, Ralf-Uwe

Birkenweg 5

54426 Naurath Wald

 

An das BUNDESPRÄSIDIALAMT         …………………., den 30.10.2022

Herrn Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier

Spreeweg 1

10557 Berlin

Per Fax: 0302001999

 

Anfrage zu Artikel 4 im Einigungsvertrag 6. September 1990

 

Sehr geehrter Herr Steinmeier!

Um Rechtsunsicherheiten auszuräumen bittet der Unterzeichner Sie nachfolgendes aufzuklären:

Am 06. September 1990 haben Herr Schäuble und Herr Krause den o.g. Vertrag unterschrieben. Heute möchte der Unterzeichner von Ihnen eine für den Unterzeichner sehr wichtige Frage zu diesem Vertrag stellen.

Im Artikel 4, Beitrittsbedingte Änderungen des Grundgesetzes heißt es: Die Präambel wird wie folgt gefasst: “Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa, dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.

Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet.

Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.”

Leider konnte der Unterzeichner nach langen Recherchen weder den Tag, den Vorgang sowie nirgendwo das Wahl- bzw. Abstimmungsergebnis zur Wahl des Grundgesetzes finden.

Bitte teilen Sie dem Unterzeichner zum besseren Verständnis und der Nachvollziehung folgendes mit:

  • Wann wurde die Wahl zum Grundgesetz abgehalten (Datum)?
  • Wer war zum damaligen Zeitpunkt zur Wahl zugelassen?
  • Wie wurde in der Praxis geprüft, dass nur Wahlberechtigte an der vermeintlichen Wahl teil genommen hatten und möglicher Missbrauch durch Nichtwahlberechtigte ausgeschlossen wurde?
  • In welcher Form wurde die Wahl durchgeführt?
  • Wer war der Wahlleiter und durch wen wurde auf beiden Seiten diese Wahl organisiert?
  • Wie wurde die Wahl begleitet, um alle Unregelmäßigkeiten ausschließen zu können.
  • Wo kann ich das Wahlergebnis für die BRD und wo das Ergebnis der DDR bzw. für die einzelnen Länder einsehen?
  • In welchem Medium wurde der Ausgang der Wahl veröffentlicht?
  • Der Unterzeichner war zu jenem Zeitpunkt 18 Jahre alt, warum wurde er nicht eingeladen und kann sich an einen solchen Wahlgang überhaupt nicht erinnern?
  • Wie kann ein Volk, welches unter Besatzung steht mit Vorbehaltsrechten der Alliierten überhaupt rechtsverbindliche Abstimmungen tätigen und die dann noch als „freie Selbstbestimmung“ ausgewiesen werden, wenngleich eine Okkupation eine freie Selbstbestimmung immer unmöglich macht?

  • Welche Definition von der Einheit Deutschlands haben Sie, wenngleich immer noch völkerrechtliche Gebiete unter Fremdbestimmung stehen?

Bitte antworten Sie vollumfänglich und wegen der Dringlichkeit innerhalb von einer Notfrist von zwei Wochen ab Datum der Zustellung. Für Ihre Antwort und Bemühungen bedanke ich mich im voraus.

Sollte der Unterzeichner keine fristgemäße oder keine vollumfängliche Antwort erhalten, hat der Unterzeichner mit Fristablauf Ihre unwiderrufliche und unanfechtbare Zustimmung, dass es nie eine solche Abstimmung gab.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

  • 3 x Gefaxt
  • 1 x Gemailt
  • 2 x dort angerufen  

bis heute keine Antwort!!!

Wahlanfechtung Berlin 2023

 

…………, Ralf

…………………….

………………………………………..

Abgeordnetenhaus von Berlin    …………………………., den 13.02.2023

Niederkirchner Straße 5

10111 Berlin

Betreff: Wahleinspruch gegen die Wahl zum Abgeordnetenhaus von Berlin vom 12.02.2023

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit legt der Unterzeichner frist- und formgerecht Wahleinspruch gegen die Wahl zum Abgeordnetenhaus von Berlin vom 12.02.2023.

 

Begründung:

Bei dieser Wahl wurden nachweislich die selben Fehler gemacht, wie bei der letzten annullierten Wahl, indem nachweislich die selben Wählerlisten und Wählbarenlisten genutzt wurden, wie beim letzten Mal.

Hintergrund ist das systematisch nachweisliches unterlassen der Wählerlisten erstellenden Einwohnermeldebehörden die gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfungen der Erfüllung der materiellen Wahlrechtsvoraussetzungen bez. des Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit zu allen in die Wählerlisten aufnehmenden Personen.

Entsprechend § 1 Abs.1 sind nur deutsche Staatsangehörige wahlberechtigt. Und nach § 4 Abs. 1 WahlG BE nur deutsche Staatsangehörige wählbar.

Um unnötige Wiederholungen in der Konkretisierung und Erbringung von Nachweisen zu vermeiden, verweist der Beschwerdeführer auf seine Wahlbeschwerde Aktz: 2022 – WP 420/21 an den Deutschen Bundestag.

Im Kern hat sich an der Bemängelung bis heute nachweislich nichts geändert. Auch konnten Menschen wieder nachweislich nicht ihre Stimme wegen technischer Fehler angeben, sowie wurden nicht gezählte Wahlzettel später gefunden. Auch scheint es unter den „Wahlhelfern“ gesondert ausgesuchte Personen gegeben zu haben, die öffentlich damit prahlten, dafür zu sorgen das Stimmen unliebsamer Parteien nicht zur Geltung kommen

Der Einspruchsführer benennt unter anderem als Zeugen unter anderem alle Behördenleiter und Mitarbeiter aller Berliner Meldebehörden und beantragt diese zur Beweisführung und Befragung zu laden.

 

Mit freundlichen Grüßen

Wahlbeschwerde BVerfG 23. 11.2022

 

  ……………….., Ralf

……………….. 

…………………………..

Bundesverfassungsgericht           ……………………., den 21.11.2022

Schlossbezirk 3

76131 Karlsruhe

Betreff:

  • zu 1. Beschwerde gem. Art. 41 Abs.2 des Grundgesetzes i.V.m. § 13 Nr. 3 und § 48 Abs.1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) gegen den Beschluss – WP 420/21 – vom 10. Nov. 2022 zugestellt am 18.11.2022
  • zu 2. Verfassungsbeschwerde gegen § 43 Abs.1 BVerfGG
  • zu 3. Verfassungsbeschwerde gegen § 93 Abs. 3 BVerfGG

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Beschwerdeführer legt hiermit frist- und formgerecht Beschwerde gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages anlässlich der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag vom 10.11.2022 mit dem Aktenzeichen – WP 420/21- ein. Er begründet seine Beschwerde wie folgt:

Der Beschwerdeführer legte am 14.10.2022 frist- und formgerecht entsprechend § 49 Bundeswahlgesetz (BWahlG) ein, dessen Eingang zum 19.10.2022 durch das Schreiben des Deutschen Bundestages – Sekretariat Wahlprüfungsausschuss – der Regierungsrätin Fr. Hoppe vom 25.10.2022 bestätigt wurde und unter dem Aktenzeichen – WP 420/21 geführt wird (Beweisblatt 1).

Begründung:

Beschlussempfehlung zu Wahleinsprüchen Drucksache 20/4000 Anlage 7 Seite -201-

In den nachfolgend genannten Wahlkreisen des Landes Berlin wird beschränkt auf die nachfolgend genannten Wahlbezirke die Abgabe beider Stimmen für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag vom 26.September 2021 für ungültig erklärt:

Wahlkreis 75 (Mitte)

Wahlbezirke:

01100, 01107, 01110, 01113, 01118, 01227, 01229, 01316, 01317, 01425, 01518, 01520, 01602, 01620, 01621, 01710, 01721, 01722, 01124, 01112, 01109, 01117, 01120, 01323, 01318, 01319, 01426, 01519, 01511, 01601, 01711, 01718, 01719, O1 1A, O11F, O11G, 0111, 01 1K, O12N, Ol3H, 0131, 014M, O15F, 015J, 016B, O16K, O17F, 017), 017K

Wahlkreis 76 (Pankow)

Wahlbezirke:

03101, 03116, 03117, 03118, 03119, 03120, 03121, 03123, 03125, 03126, 03200, 03203, 03205, 03207, 03208, 03209, 03211, 03212, 03213, 03214, 03215, 03216, 03217, 03218, 03220, 03223, 03300, 03301, 03305, 03306, 03307, 03308, 03309, 03311, 03312, 03313, 03315, 03316, 03317, 03318, 03321, 03400, 03401, 03402, 03403, 03405, 03408, 03409, 03411, 03412, 03416, 03501, 03502, 03503, 03504, 03505, 03506, 03507, 03508, 03509, 03510, 03511, 03512, 03514, 03515, 03517, 03518, 03519, 03520, 03600, 03601, 03602, 03604, 03605, 03606, 03607, 03608, 03609, 03610, 03612, 03613, 03614, 03616, 03617, 03619, 03621, 03622, 03623, 03624, 03701, 03712, 03713, 03714, 03716, 03717, 03718, 03719, 03720, 03811, 03812, 03813, 03814, 03815, 03816, 03817, 03818, 03819, 03821, 03822, 03823, 03903, 03904, 03100, 03115, 03124, 03122, 03206, 03222, 03204, 03224, 03219, 03304, 03302, 03310, 03322, 03320, 03314, 03323, 03410, 03417, 03500, 03516, 03513, 03603, 03611, 03615, 03620, 03618, 03702, 03715, 03721, 03703, 03705, 03820, 031A, 031F, 031H, 031L, 031M, 031N, 032B, 032C, 032D, 032E, 032F, 032G, 032H, 0321, 032K, 032L, 032N, 033A, 033B 033D, 033E, 033F, 033G, 033H, 0331, 033K, 033L, 033M, 034C, 034D, 034E, 034F, 034G, 034K, 035A, 035B, 035C, 035D, 035E, 035F, 035G, 035H, 0351, 035K, 035L, 035M, 036A, 036B, 036C, 036D, 036E, 036F, 036G, 036H, 0361, 036K, 036L, 036M, 036N, 036P, 037A, 037B, 037D, 037E, 037F, 037G, 037H, 038A, 038B, 038C, 038D, 038E, 038F, 038G, 038H, 039B

Wahlkreis 77 (Reinickendorf)

Wahlbezirke:

12108, 12109, 12110, 12111, 12114, 12120, 12201, 12203, 12207, 12208, 12209, 12211, 12215, 12301, 12309, 12310, 12318, 12319, 12320, 12321, 12322, 12417, 12420, 12503, 12526, 12519, 12603, 12609, 12625, 12107, 12123, 12115, 12119, 12225, 12206, 12202, 12226, 12304, 12313, 12323, 12324, 12317, 12416, 12501, 12523, 12524, 12522, 12525, 121D, 121E, 121F, 121H, 121K, 122A, 122B, 122C, 122E, 122F, 1221, 123A, 123D, 123H, 1231, 123K, 123L, 123M, 1241, 124J, 125A, 125G, 125H, 126B, 126H, 126V

Wahlkreis 78 (Spandau-Charlottenburg)

Wahlbezirke:

04101, 04103, 04104, 04106, 04115, 04117, 04118, 04119, 05327, 05516, 05325, 041 A, 041C, 041D, 041 F, 041N, 041Q, 041R, 041S, 0533, 055T

Wahlkreis 79 (Steglitz-Zehlendorf)

Wahlbezirke:

06103, 06105, 06124, 06126, 06317, 06321, 06323, 06325, 06326, 06410, 06416, 06417, 06502, 06512, 06623, 061 AB, 061C, O61E, 061Z, 063 AA, 063 AB, 0635, 063W, 063Y, 064K, 064R, 0645, 065B, 065M, 066Y

Wahlkreis 80 (Charlottenburg-Wilmersdorf)

Wahlbezirke:

04204, 04206, 04211, 04216, 04220, 04222, 04223, 04224, 04306, 04310, 04313, 04316, 04317, 04318, 04328, 04401, 04409, 04424, 04428, 04501, 04509, 04512, 04513, 04516, 04519, 04520, 04521, 04523, 04527, 04528, 04601, 04605, 04607, 04609, 04612, 04616, 04617, 04618, 04619, 04621, 04622, 04623, 04624, 04625, 04626, 04627, 04701, 04703, 04706, 04708, 04711, 04712, 04713, 04714, 04720, 04721, 04723, 04724, 04804, 04226, 04311, 04308, 04511, 04515, 04502, 04517, 04604, 04602, 04727, 042C, 042D, 0421, 042N, 0425, 042U, 042V, 042W, 043F, 043H, 043), 043K, 043L, 043P, 043Q, 044A, 044H, 044V, 044Y, 045A, 045B, 045H, 045), 045K, 045M, 045N, 045P, 045Q, 045S, 045W, 046A, 046B, 046D, 0461, 046M, 046N, 046P, 046Q, 0465, 046T, 046U, 046V, 046W, 046X, 046Y,, 047A, 047C, 047F, 047H, 047K, 047L, 047M, 047N, 047T, 04TU, 047W, 04TX, 048D

Wahlkreis 81 (Tempelhof-Schöneberg)

Wahlbezirke:

07127, 07129, 07224, 07423, 07504, 07609, 07125, 07128, 07223, 07428, 07503, 07610, 071V, 071W, 0725, 074S, 075B, 076G

Wahlkreis 82 (Neukölln)

Wahlbezirke:

08101, 08102, 08115, 08119, 08127, 08130, 08305, 08313, 08316, 08319, 08129, 08307, 08312, 08314, 08315, 08320, 081 A, 081 AA, 081L, 081Q, 081X, 081Z, 083E, 083H, 0831, 083K

Wahlkreis 83 (Friedrichshain-Kreuzberg-Prenzlauer Berg Ost)

Wahlbezirke:

02116, 02124, 02125, 02128, 02129, 02201, 02204, 02208, 02210, 02213, 02214, 02217, 02223, 02224, 02226, 02318, 02320, 02401, 02402, 02403, 02404, 02412, 02416, 02423, 02518, 02525, 02601, 02602, 02610, 02618, 02621, 02624, 03707, 03708, 03709, 03802, 03803, 03804, 03805, 03806, 03807, 03808, 03810, 03907, 03908, 03911, 03913, 03914, 03916, 03917, 03918, 03919, 03922, 03924, 03925, 03926, 02225, 03722, 03800, 03801, 03809, 03920, 03909, 03915, 021 AA, 021 AB, 021P, 021W, 021X, 022A, 022D, 022H, 022K, 022N, 022P, 022R, 022X, 022Y, 022Z, 023S, 023U, 024A, 024B, 024C, 024D, 024M, 024R, 024Y, 025S, 025Z, 026A, 026B, 026K, 026T, 026W, 026Z, 037K, 037M, 0381, 038K, 038L, 038M, 038N, 038P, 039E, 039F, 0391, 039K, 039L, 039M, 039N, 039P, 039Q

Wahlkreis 84 (Treptow-Köpenick)

Wahlbezirke:

09620, 09622, 09617, 09613, 096G, 096J

Wahlkreis 85 (Marzahn-Hellersdorf)

Wahlbezirke:

10107, 10108, 10109, 10221, 10322, 10605, 10110, 10323, 10606, 101D, l01E, 102Q, 103M, 106C

Wahlkreis 86 (Lichtenberg)

Wahlbezirke:

11409, 11513, 11519, 11616, 11407, 11615, 114D, 115H, 1161

2. Die Wiederholungswahl muss innerhalb der Frist des § 44 Absatz 3 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes stattfinden.

3. Die Wiederholungswahl findet nach denselben Wahlvorschlägen wie die Hauptwahl statt. Gemäß § 83 Absatz 6 der Bundeswahlordnung können Wahlvorschläge nur geändert werden, wenn ein Bewerber gestorben oder nicht mehr wählbar ist. Neue Wahlvorschläge werden nicht zugelassen.

4. Der Landeswahlleiter für Berlin wird ermächtigt, nach § 83 Absatz 7 der Bundeswahlordnung im Rahmen dieser Entscheidung Regelungen zur Anpassung des Wiederholungswahlverfahrens an besondere Verhältnisse zu treffen.

5. Nach Durchführung der Wiederholungswahl ist das Ergebnis der Bundestagswahl 2021 nach Maßgabe von § 44 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes neu festzustellen. Das Ergebnis der Wiederholungswahl ist entsprechend § 1 des Gesetzes über die allgemeine und die repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland statistisch auszuwerten. Die Auswertung ist zu veröffentlichen. Eine Erhebung von Daten zu Zwecken der repräsentativen Wahlstatistik gemäß § 2 ff. des Gesetzes über die allgemeine und die repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland findet nicht statt.

6. Die Entscheidung über die jeweiligen Streitgegenstände ohne Bezug zum Berliner Wahlgeschehen bleibt dem abschließenden Beschluss vorbehalten.

7. Im Übrigen werden die Wahleinsprüche zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

1. Zulässigkeit

Die Einsprüche sind zulässig, auch wenn in Einzelfällen Zweifel bestehen, ob dem Gebot, den Wahleinspruch innerhalb der Einspruchsfrist substantiiert zu begründen insbesondere dort, wo ausschließlich auf Medienberichte verwiesen wurde, hinreichend Rechnung getragen wurde.

II. Verfahrensverbindung

Die Einsprüche wurden aufgrund des rechtlichen Zusammenhangs bzw. des gleichen Gegenstands zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden (§147 der Zivilprozessordnung (ZPO) bzw. § 93 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) jeweils in entsprechender Anwendung).

Es war aufgrund der Verfahrensökonomie geboten, das Berliner Wahlgeschehen einmal einheitlich aufzuarbeiten und auf dieser Basis alle Einsprüche zügig zu bescheiden. Ein anderes Vorgehen hätte insbesondere zu unterschiedlichen Fristenläufen und damit unterschiedlichen Zeitpunkten für die Rechtskraft der Entscheidung geführt (vgl. § 44 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes (BWG), wonach die Wiederholungswahl spätestens sechzig Tage nach Rechtskraft der Entscheidung stattfinden muss, und § 18 WahlPrüfG, § 48 Absatz 1 und § 13 Nummer 3 Bundesverfassungsgerichtsgesetz, wonach insbesondere die Beschwerde gegen die Entscheidung des Deutschen Bundestages in Wahlprüfungssachen binnen einer Frist von zwei Monaten seit der Beschlussfassung des Deutschen Bundestages beim Bundesverfassungsgericht zu erheben ist). Vor diesem Hintergrund ergeht die vorliegende Entscheidung zum Berliner Wahlgeschehen mit Blick auf die vorliegenden Einsprüche als Teilentscheidung analog § 301 Absatz 1 ZPO bzw. § 110 VwGO. Die Teilentscheidungen zu den noch offenen Streitgegenständen ergehen zu einem späteren Zeitpunkt.

III. Begründetheit

Die Einsprüche sind teilweise begründet. Eine umfassende Aufarbeitung und Entscheidung zum Gesamtgeschehen während der Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag im Land Berlin erfolgte im Verfahren zum Einspruch des Bundeswahlleiters WP 1760/21, insbesondere im Rahmen des dortigen Vorprüfungsverfahrens und der anschließenden mündlichen Verhandlung. Die Niederschrift der mündlichen Verhandlung ist hier ersichtlich:

www.bundestag.de/resource/blob/899768/d6bbOb4e812ec9fb529f25354c37acle/protokoll-data.pdf

Danach steht fest, dass sich in den vom Tenor erfassten Wahlbezirken entweder mandatsrelevante Wahlfehler ereignet haben oder die dort genannten Wahlbezirke mit einem Wahlbezirk verknüpft sind, in dem sich ein mandatsrelevanter Wahlfehler ereignet hat.

Die übrigen im Tenor genannten Wahlbezirke mussten aufgrund einer Verknüpfung mit einem fehlerbehafteten Wahlbezirk einbezogen werden. Mit dem Begriff, der „Verknüpfung“ bzw. der Formulierung, dass Urnenwahlbezirke mit einem Briefwahlbezirk oder über einen Briefwahlbezirk mit weiteren Urnenwahlbezirken „verknüpft“ sind, ist folgender Sachverhalt gemeint: Briefwahlbezirke setzen sich nicht zwingend aus Wählern nur eines Urnenwahlbezirks zusammen. In manchen Fällen sind zwei oder mehre Urnenwahlbezirke umfasst. Die Wähler eines Briefwahlbezirkes bilden demnach mit denen der zugehörigen Urnenwahlbezirke eine Gesamtheit dergestalt, dass dann, wenn die Wahl in nur einem der so verbundenen Urnenwahlbezirke für ungültig erklärt. jedenfalls nach Ablauf der Frist aus § 44 Absatz 2 BWG die Wahl zwingend auch in allen anderen verbundenen Urnen- und dem gemeinsamen Briefwahlbezirk für ungültig zu erklären und entsprechend zu wiederholen ist. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass Personen ihre Stimme entweder doppelt oder gar nicht gültig abgeben könnten. Ansätze, dies zu verhindern, beeinträchtigen die Geheimheit der Wahl (vergleiche zum Ganzen auch die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung, Seiten 66-69):

-Gemäß § 44 Absatz 2 BWG müssen bei einer Wiederholungswahl, die sechs Monate nach der Hauptwahl stattfindet, neue Wählerverzeichnisse nach §§ 14 ff. der Bundeswahlordnung (BWO) angefertigt werden. Ob ein Wahlberechtigter bei der Hauptwahl per Briefwahl abgestimmt hat, ginge nur aus den Wahlscheinen und Wählerverzeichnissen der Hauptwahl hervor. Deren Berücksichtigung sieht § 16 BWO nicht vor.

— Wenn man die Briefwahlstimmen der vorherigen Wahl aufrechterhalten wollte, müsste man die Briefwähler der vorherigen Wahl von der Wiederholungswahl ausschließen und diese folglich über Wahlscheine der Hauptwahl identifizieren. Staatliche Nachforschungen über das Wahlverhalten beeinträchtigen jedoch die Geheimheit der Wahl und sind daher grundsätzlich unzulässig (Morlok in: Dreier, Kommentar zum Grundgesetz, 3. Auflage, 2015, Artikel 38 Rn. 124 f}.

— Die Stimmzettel eines Briefwahlbezirkes nachträglich wieder der Wahlberechtigung in den jeweiligen Urnenwahlbezirken zuzuordnen ist aufgrund der Vorkehrungen zum Schutz der Geheimheit der Wahl a § 36 Absatz 1 und § 75 Absatz 3 BWO nicht möglich. Die Wahl kann deshalb nur für alle Stimmen des Briefwahlbezirkes für ungültig erklärt werden oder gültig bleiben.

– Wird die Gültigkeit in einem bestimmten Briefwahlbezirk aufrechterhalten, in einem dazugehörigen Urnenwahlbezirk jedoch für ungültig erklärt und wiederholt, könnten die betroffenen und wie dargestellt nicht identifizierbaren Briefwähler der Hauptwahl bei der Wiederholungswahl zum zweiten Mal mit der Folge abstimmen, dass beide Stimmen gezählt würden.

– Auch die Option, die Wahl nur in einem belasteten Urnenwahlbezirk und im dazugehörenden Briefwahlbezirk für ungültig zu erklären und zu wiederholen, nicht jedoch in den weiteren und (unbelasteten) Urnenwahlbezirken desselben Briefwahlbezirkes, scheidet aus. Andernfalls bliebe der Wille der Briefwähler aus den nicht wiederholten Umenwahlbezirken unberücksichtigt Ihre Stimmen bei der Hauptwahl würden für ungültig erklärt und an der Wiederholungswahl könnten sie nicht teilnehmen.

Die Landeswahlleitung und der Bundeswahlleiter haben die einzelnen Urnenwahlbezirke häufig in rein numerischer Form (etwa: “01100°) angegeben. Die ersten beiden Ziffern geben den Stadtbezirk an (so etwa „0l“ = Berlin-Mitte, vgl. auch für die übrigen Stadtbezirke § 1 Bezirksverwaltungsgesetz Berlin), die drei folgenden den Urnenwahlbezirk. In Stellungnahmen etwa der Landeswahlleitung werden Wahlbezirke bisweilen auch mittels einer Kombination aus numerischer Form und Buchstaben (etwa “O1 W100“) bezeichnet. Zur Vereinheitlichung hat sich der Wahlprüfungsausschuss für die rein numerische Form entschieden, Briefwahlbezirke sind stets mittels einer Kombination aus Ziffern und Buchstaben identifiziert (etwa: “OI1A“), Auch hier geben die ersten beiden Ziffern den Stadtbezirk an.

1. Einordnung der Vorfälle als Wahlfehler

Ein Wahlfehler liegt immer dann vor, wenn gegen Wahlvorschriften verstoßen wurde. Die Regelungen im BWG und der BWO stellen einfachgesetzliche Anforderungen auf, die insbesondere die in Artikel 38 Absatz | GG enthaltenen Wahlgrundsätze verwirklichen sollen. So sollen die Regelungen in den §§ 16 bis 36 BWG und den §§ 12 bis 66 BWO für eine ordnungsgemäße Wahlorganisation sorgen. Diese Vorgaben wurden aufgrund von Vorgängen, die in die Organisationsverantwortung der Berliner Wahlorgane, nicht zuletzt der Berliner Bezirksämter, fallen, in vielfacher Weise nicht eingehalten.

1.1 Wahlrechtsgrundsätze und Pflicht zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Wahldurchführung

Als grundlegende politische Willensäußerung und originäre Einflussnahme des Volkes auf die Staatswillens-bildung gehören Bundestagswahlen zu den Staatsakten, die den Normen des Verfassungsrechts unterliegen (Schreiber, DVBl. 2007, 807 [809]). § 1 Absatz 1 Satz 2 BWG wiederholt einfachgesetzlich die Vorgaben aus Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 38 Absatz I Satz 1 GG, wonach die Staatsgewalt vom Volk in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt wird und die Abgeordneten des Deutschen Bundestages in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt werden (vgl. Boehl in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 1 Rn. 4).

Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl verbietet es dem Gesetzgeber, bestimmte Bevölkerungsgruppen dadurch zu diskriminieren, dass er sie aus politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen von der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts ausschließt (vgl. BVerfGE 58, 202 [205]). Umgekehrt gebietet er, dass grundsätzlich jeder Deutsche sein Wahlrecht in möglichst gleicher Weise ausüben können soll und zielt damit auf weitreichende und umfassende Inklusion aller Herrschaftsunterworfenen ab (vg). Dürig/Herzog/Scholz/Klein/ Schwarz, 97. EL Januar 2022, GG, Kommentar, Artikel 38 Rn. 89 f.). Der Grundsatz der Freiheit der Wahl verlangt, dass die Stimmabgabe frei von Zwang und unzulässigem Druck bleibt (BVerfGE 44, 125 [139]; 124, 1 [24]). Dies setzt denklogisch voraus, dass jeder formell und materiell Wahlberechtigte in der Lage sein muss, seine Stimme bei der Wahl abgeben zu können (vgl. Thum in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, Einführung Rn. 13).

Die Gesetzgebungskompetenz des Artikel 38 Absatz 3 GG umfasst die Ermächtigung und zugleich die Verpflichtung zu einfachgesetzlicher Ausformung der Regelungen in Artikel 38 Absatz I und 2 GG. Aufgrund dessen ist der Bundesgesetzgeber gehalten, alle notwendigen organisatorischen und technischen Maßnahmen einschließlich der Errichtung von Behörden und der Festlegung des Wahlverfahrens selbst anzuordnen oder sie der Rechtsetzung durch Rechtsverordnung zuzuführen. Er bedient sich der Landes- und Kommunalbehörden im Wege der sogenannten Organleihe (Schreiber, DVBi. 2007, 807 [811]). Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum Deutschen Bundestag hat der Gesetzgeber als öffentliche Aufgabe besonderen Wahlorganen und Behörden übertragen (vgl. 8§ 8 ff. BWG). Nach § 91 BWO in Verbindung mit Abschnitt I. 3. der Anordnung über Zuständigkeiten für die Wahlen zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen Parlament in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 2018 (ABl. Berlin Nummer 44 vom 2. November 2018, Seite 5965 f.) werden die Aufgaben, die im BWG und in der BWO den Gemeinden übertragen sind, von den Berliner Bezirksämtern wahrgenommen. Aus den dargestellten Wahlgrundsätzen folgt, dass die Wahl insgesamt so organisiert sein muss, dass ihre ordnungsgemäße Durchführung sichergestellt ist. Dieser allgemeine Grundsatz ist einfachgesetzlich in vielerlei Hinsicht konkretisiert:

  • Wer wahlberechtigt (Artikel 38 Absatz 2 GG, §§ 12 f. BWG) und in ein Wählerverzeichnis eingetragen (§ 14 BWG) ist, kann am Wahltag (§ 16 BWG) zur Wahlzeit (§ 47 BWO) per Urnenwahl in dem Wahlbezirk seine Stimme abgeben, in dem er im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Inhaber eines Wahlscheins können in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises an der Wahl teilnehmen (§ 14 Absatz 3 BWG).
  • § 46 Absatz I Satz 2 BWO hält fest, dass die Wahlräume nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden sollen, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderungen und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird.
  • Nach § 49 Nummer 3 BWO übergibt die Gemeindebehörde dem Wahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung amtliche Stimmzettel in genügender Zahl.
  • Nach § 50 Absatz 1 Satz 1 BWO richtet die Gemeindebehörde in jedem Wahlraum eine oder mehrere Wahlkabinen mit Tischen ein, in denen der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. Letztlich muss sich die Zahl der einzurichtenden Wahlkabinen an der Zahl der Urnenwahlberechtigten und der Zahl der Wahlen und Abstimmungen orientieren, die zeitgleich und im selben Wahlraum stattfinden.
  • Der Wahlvorstand hat für Ruhe und Ordnung im Wahlraum (§ 53 Satz 1 BWO) und für eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl zu sorgen (§ 6 Absatz 7 Satz 1 BWO).
  • Nach Ablauf der Wahlzeit sind Wählerinnen und Wähler, die vor Ablauf der Wahlzeit erschienen sind und sich im Wahlraum oder aus Platzgründen davor befinden, noch zur Stimmabgabe zuzulassen (§ 60 Satz 2 BWO). Die Beherrschung der wahlrechtlichen Vorschriften und eine den Anforderungen entsprechende Logistik sind Die Beherrschung der wahlrechtlichen Vorschriften und eine den Anforderungen entsprechende Logistik sind hierbei von grundlegender Bedeutung für die präzise Erfassung des Wählerwillens (Frommer/Engelbrecht, Kommentar zum Bundeswahlrecht, 15. Lieferung August 2010, 10.00 — Einführung — Seite 1). Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Ablaufs bedarf es eines zwingend erforderlichen einheitlichen Vollzugs der dargestellten gesetzlichen Vorgaben in den einzelnen Ländern (vgl. Schreiber, DVBi. 2007, 807 [810)).

1.2 Einzelne Wahlfehler

1.2.1 Ausgabe von Stimmzetteln eines anderen Wahlkreises

Die Ausgabe von Stimmzetteln, die in einem anderen Wahlkreis desselben Bundeslandes gültig sind, führt gemäß § 39 Absatz 1 Satz 2 BWG zur Ungültigkeit der Erststimme. Sie verletzt somit das Recht der betroffenen Wähler zur Abgabe auch der Erststimme aus § 4, 1. Alternative BWG.

1.2.2 Unterbrechungen der Wahlhandlung und Abweisung von Wahlberechtigten aufgrund fehlender Stimmzettel

Soweit die Wahlhandlung aufgrund fehlender Stimmzettel für die Bundestagswahl erst nach 8 Uhr aufgenommen, zwischenzeitlich unterbrochen oder vor 18 Uhr auch unter Abweisung von Wählern endgültig abgebrochen wurde, liegt darin ein Verstoß gegen § 47 Absatz 1 und § 49 Nummer 3 BWO. Wann die Anzahl der Stimmzettel| ausreichend ist, ergibt sich aus § 47 Absatz 1 und § 60 Satz 2 BWO. Gemäß § 47 Absatz 1 BWO dauert die Wahl von 8 bis 18 Uhr. Die Formulierung „von…bis“ verlangt während dieser Zeit eine ununterbrochene Möglichkeit der Stimmabgabe (vgl. Bundestagsdrucksache 18/1710, Anlagen 41 und 42). § 60 Satz 2 BWO sieht vor, dass vor 18 Uhr erschienene Wähler auch nach 18 Uhr ihre Stimme abgeben können. Wenn die Zahl der Stimmzettel für die Bundestagswahl im Wahlbezirk nicht ausreicht, um eine Stimmabgabe der so eingegrenzten Personenzahl während der gesamten Wahlzeit zu gewährleisten, wurden dem Wahlvorsteher nicht genügend Stimmzettel übergeben. Die Nachlieferung von Stimmzetteln heilt diesen Verstoß, sofern es um die Frage des Vorliegens eines Wahlfehlers geht, nicht.

Soweit die Unterbrechung der Stimmabgabe für die Bundestagswahl auf fehlenden oder falschen Stimmzetteln bei den Wahlen und Abstimmungen auf Landes- oder Kommunalebene beruhte, findet zwar der nur für die Bundestagswahl geltende § 49 BWO keine Anwendung. Es liegt jedoch weiterhin ein Verstoß gegen §47 Absatz 1 BWO vor, der den auch für die Bundestagswahl zuständigen Wahlbehörden zurechenbar ist.

1.2.3 Unzureichende Anzahl von Wahlkabinen

Eine unzureichende Ausstattung der Wahlräume mit Wahlkabinen stellt einen Verstoß gegen § 50 Absatz 1 Satz 1 BWO dar.

1.2.4 Einordnung von Wartezeiten

Wartezeiten — auch längere — vor der Stimmabgabe stellen nach Ansicht des Wahlprüfungsausschusses nicht per se einen Wahlfehler dar. Eine Wartezeit kann stets nur die Folge eines Wahlfehlers wie etwa den zuvor genannten sein. Die Frage, ab wann Wartezeiten unzumutbar sind und (selbst) in einen Wahlfehler umschlagen, kann insofern dahinstehen, zumal sie nur schwerlich zu beantworten sein dürfte. Ab wann eine Wartezeit als „unzumutbar“ anzusehen ist, könnte letztlich nur aufgrund einer Vielzahl von Einzelfall-Unterscheidungen beantwortet werden. Zunächst trifft eine Wartezeit Personen je nach ihrer physischen und psychischen Konstitution unterschiedlich. Selbst bei grundsätzlich guter Konstitution des Wartenden dürfte die Frage von den Umständen des Einzelfalls (wie z. B. dem Wetter) abhängen. Bei schlechten Bedingungen können auch die vom Bundeswahlleiter in seiner Einspruchsschrift vorgetragenen 30 Minuten als Grenze für die Unzumutbarkeit als sehr lang empfunden werden. Im Übrigen haben viele Bürger am 26, September 2021 lange (und teilweise deutlich länger als 30 Minuten) gewartet, was gerade gegen das Kriterium der „Unzumutbarkeit“ spricht. Den Bedenken gegen eine solche schwer zu treffende Einzelfallentscheidung kann auch nicht durch die Festlegung einer starren Grenze begegnet werden. So ist es widersprüchlich, stets die hohe Bedeutung des Wahlrechts zu betonen, dann aber eine starre Grenze festzusetzen, bei deren Überschreitung das Warten auf die Möglichkeit, sein Wahlrecht auszuüben, „unzumutbar“ wird. Schließlich kann im Einzelfall auch eine Wartezeit von unter 30 Minuten bzw. eine entsprechende Warteschlange abschreckend genug sein und den Wahlwilligen zum Abbruch verleiten. Allein diese Beispiele zeigen, dass sich kein verallgemeinerungsfähiges Ergebnis wird finden lassen. Entscheidend ist somit, ob die Wartezeit kausal auf einen Verstoß gegen Wahlvorschriften zurückzuführen ist. Dies ist beispielsweise bei dem in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Beispiel des Funds einer Weltkriegsbombe am Wahltag nicht der Fall. Wenn unter solchen Umständen Wahllokale aufgrund des Bombenfunds und der notwendigen Absicherung bzw. Bombenentschärfung zeitweise geräumt werden müssen und dadurch Wartezeiten entstehen, so sind diese nicht auf einen Verstoß der Behörden gegen Wahlrecht zurückzuführen, sondern auf höhere Gewalt.

1.3 Beweiswürdigung

Wo eine Unterbrechung der Wahlhandlung oder die Ausgabe falscher Stimmzettel mit langen Wartezeiten der Wähler am Wahltag zusammentrifft, liegt die Vermutung nahe, dass die langen Wartezeiten durch den entsprechenden Wahlfehler verursacht wurden. So wird regelmäßig eine Unterbrechung der Wahlhandlung zur Bildung von Warteschlangen geführt haben, die über den Wahltag hinweg nicht abgebaut werden konnten. Nach den Ergebnissen der durchgeführten Ermittlungen, insbesondere der mündlichen Verhandlung, sind für den Wahlprüfungsausschuss auch keine tatsächlichen Umstände erkennbar, die ein atypisches Geschehen im Einzelfall ernsthaft möglich erscheinen lassen.

Wo „lediglich” lange Wartezeiten festgestellt werden konnten, hat der Wahlprüfungsausschuss die Beweislage so gewürdigt, dass allein schon die Anzahl der Wahlkabinen am Wahltag im Land Berlin nicht ausreichend war, um den in Abschnitt 1.1 dargestellten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Wahldurchführung (insbesondere in Gestalt von $ 50Absatz 1 Satz 1 BWO) zu genügen, und deshalb die Kausalität zwischen diesem Wahlfehler und den langen Wartezeiten angenommen werden kann. Eine solche Betrachtung begegnet vor dem Hintergrund der in Abschnitt 1.1 dargestellten gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Wahlorganisation und der Vielzahl der im Vorprüfungsverfahren und in der mündlichen Verhandlung offenbar gewordenen organisatorischen Mängel im Rahmen der Bundestagswahl 2021 im Land Berlin keinerlei Bedenken. Darüber hinaus kam es in vielen Urnenwahlbezirken zu deutlich verspäteten Schließzeiten. Die Stimmabgabe auch nach 18 Uhr ist unter der Voraussetzung des § 60 Satz 2 BWO zulässig. Das bestehende Regelwerk führt dazu, dass einige Wählerinnen und Wähler erste Prognosen zum Wahlausgang kennen. Diese Wählerinnen und Wähler können ihre Stimmabgabe auch unter taktischen Gesichtspunkten treffen. Taktische Wahlentscheidungen stellen grundsätzlich eine legitime Beteiligung des mündigen Bürgers an der Willensbildung in einem demokratisch verfassten Staat dar (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 21. April 2009 – 2 BvC 2/06 -, Rn. 87). Es ist davon auszugehen, dass dieses Spannungsverhältnis vom Gesetzgeber zwischen Informationsfreiheit und Beeinflussung in gewissem Maße akzeptiert wird. Eine Veröffentlichung von Prognosen ist laut § 32 BWG vor Ablauf der Wahlzeit nicht erlaubt, wobei im Begründungsteil von 1978 für eine Selbstbeschränkung der deutschen Rundfunk- und Fernsehanstalten geworben wird, Nachfrageergebnisse nicht vor Schließung der Wahllokale zu veröffentlichen. Ob der ein solches Wahlverhalten leitende Informationsvorsprung der Wahlberechtigten im Verhältnis zu den übrigen Wählern die Gewährleistungsgehalte der Wahlrechtsgleichheit beeinträchtigt, kann offen bleiben, denn jedenfalls wäre eine derartige Beeinträchtigung wie bei der Nachwahl gesetzlich gerechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 21. April 2009 – 2 BvC 2/06 -, Rn. 87). Eine deutliche Überschreitung der Schließzeit (nach 18:30 Uhr) ist im vorliegenden Fall jedoch ein Indiz für Verzögerungen im Ablauf der Wahlhandlung, die auf eine unzureichende Ausstattung der Wahlbezirke mit Wahlkabinen zurückzuführen sind. Hinweise, die dies widerlegen, liegen nur zu einem einzelnen Wahlbezirk vor. Gleichzeitig erschien es dem Wahlprüfungsausschuss nicht als ernsthafte Möglichkeit, dass vorliegend ein atypisches Geschehen dergestalt vorlag, dass die Vorfälle anlässlich der Durchführung der Bundestagswahl im Land Berlin einen anderen Grund als die festgestellten organisatorischen Mängel hatten.

Ein anderes Verständnis hätte im konkreten Fall bedeutet, dass die Beweisanforderungen derart überspannt worden wären, dass die Wahlprüfung ihren Zweck, zeitnah eine ordnungsgemäße Zusammensetzung des Parlaments und subjektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, nicht mehr erreicht werden kann. In einem solchen Fall lange Warteschlangen als kausal auf einem Wahlfehler beruhend abzulehnen, hieße überdies, einen Anreiz für schlechte Wahldokumentation zu schaffen oder auch zukünftig auf Anfragen der Landeswahlleitung keine Auskünfte zu erteilen.

Dem Wahlprüfungsausschuss kam es darauf an, das Geschehen im Rahmen der Bundestagswahl 2021 im Land Berlin einer zügigen und effizienten Klärung zuzuführen,

2. Mandatsrelevanz

Das Vorliegen eines Wahlfehlers führt nur dann zu einer erfolgreichen Wahlantechtung, wenn der Mangel einen Einfluss auf die Zusammensetzung des Deutschen Bundestages gehabt hat bzw. haben kann (vgl. etwa § 19 Absatz 1 Satz 2 am Ende WahlPrüfG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der ständigen Spruchpraxis des Deutschen Bundestages darf es sich dabei nicht nur um eine theoretische Möglichkeit handeln; sie muss eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fernliegende sein. Dabei reichen Vermutungen oder rein spekulative Annahmen nicht (vgl. etwa BVerfGE 121, 266 [310]; Bundestagsdrucksache 18/1810, Anlage 39, Seite 268; Bundestagsdrucksache 19/5200, Anlage 4, Seite 23; sowie Austermann in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 49 Rn. 15 und die Nachweise in Fußnoten 82 und 83).

Mit Blick auf die Vielzahl der organisatorischen Mängel im Rahmen der Bundestagswahl 2021 im Land Berlin bestehen an der Mandatsrelevanz keine Zweifel. Dass sich ohne diese Mängel ein anderes Wahlergebnis ergeben hätte, ist eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fernliegende Möglichkeit.

Vorliegend ist anzunehmen, dass die Wahlfehler eine nicht quantifizierbare Frustration der Wähler dergestalt zu, Folge gehabt haben, dass sie in Anbetracht von langen Warteschlangen oder aufgrund von Unterbrechungen der Wahlhandlung den Versuch, zur Wahl zu gehen, abgebrochen und nicht wieder aufgenommen haben. Dazu kommt, dass etwa der Einfluss sozialer Medien für den Wahlprüfungsausschuss nicht ansatzweise einschätzbar ist. Gegebenenfalls haben Wähler in Anbetracht von Berichten über die Vorfälle im Zusammenhang mit dem Berliner Wahlgeschehen im Bekanntenund Freundeskreis bzw. in sozialen Medien gleich ganz davon abgeschen, ihr Wahlrecht auszuüben. Analoges gilt für die Behinderungen durch den Marathon.

2.1 Zweitstimmenergebnis

Der SPD haben als Partei mit dem geringsten Abstand mit Blick auf das Zweitstimmenergebnis bei der Bundestagwahl 2021 802 Stimmen für ein zusätzliches Mandat gefehlt.

Dividiert man die Zahl der 802 Stimmen durch die Zahl der 327 fehlerbehafteten (unter Außerachtlassen der lediglich mit fehlerhaften verknüpften) Wahlbezirke so ergibt sich gerundet die Zahl 2,5. Dies ist die Zahl an Wählern, die pro fehlerbehaftetem Wahlbezirk von der Wahl aufgrund eines Wahlfehlers hätten Abstand nehmen müssen. Diese hätten dann jedoch zu 100 Prozent die SPD wählen müssen.

Legt man stattdessen das Ergebnis der SPD bei den abgegebenen Stimmen zugrunde, ergäbe sich eine Zahl von 3.428 Nichtwählern (802 = 23,4 Prozent, woraus folgt, dass 3.427,35 = 100 Prozent), die aufgrund von Wahlfehlern von einer Wahl hätten Abstand nehmen müssen. Dividiert man die Zahl 3.428 durch die Zahl der 327 fehlerbehafteten Wahlbezirke, ergeben sich gerundet 10,5 Wähler, die pro fehlerbehaftetem Wahlbezirk von der Wahl aufgrund eines Wahlfehlers hätten Abstand nehmen müssen.

Auch der zweite, höhere Wert an Wählern, die aufgrund von Wahlfehlern von einer Wahl hätten Abstand nehmen müssen, stellt für den Wahlprüfungsausschuss – insbesondere vor dem Hintergrund des Ausmaßes an Wahlfehlern anlässlich der Durchführung der Bundestagswahl 2021 im Land Berlin — eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fernliegende Möglichkeit dar.

2.2 Erststimmenergebnisse

Mit Blick auf die Erststimmenergebnisse ist der Wahlprüfungsausschuss zum Ergebnis gekommen, dass die dargestellten Wahlfehler lediglich in den Wahlkreisen 76 (Berlin-Pankow) und 77 (Berlin-Reinickendorf) Mandatsrelevanz besitzen. Der Wahlprüfungsausschuss stützte sich dabei insbesondere auf die folgenden Daten bzw. Überlegungen:

Selbst wenn in den Wahlkreisen 75, 78, 79, 81, 82, 83, 84, 85 und 86 alle Nichtwähler in den Wahlbezirken mit festgestellten Wahlfehlern für den Erstunterlegenen gestimmt hätten, wäre der Wahlkreisgewinner derselbe geblieben. Lediglich in den Wahlkreisen 76, 77 und 80 besteht danach überhaupt eine theoretische Möglichkeit dass das jeweilige Direktmandat durch den entsprechenden Erstunterlegenen hätte errungen werden können.

Im Wahlkreis 80 hätten 46 Prozent der 11,744 Nichtwähler in den fehlerbehafteten Wahlbezirken die erstunterlegene Kandidatin wählen müssen, um eine Mandatsverschiebung zu bewirken. Als Grund für die Nichtabgabe der Stimme dürften jedoch auch andere Faktoren wie das Ablehnen der zur Wahl stehenden Personen und Parteien politisches Desinteresse oder schlicht eine persönliche Verhinderung ebenfalls eine gewichtige Rolle gespielt haben, Angesichts dessen erschien dem Wahlprüfungsausschuss der erforderliche Anteil von 46 Prozent der Nichtwähler zu hoch, als dass sich die festgestellten Wahlfehler auf das Erststimmenergebnis im Wahlkreis 80 ausgewirkt haben könnten. Dies gilt auch für die anschaulichere Kontrollüberlegung, dass im Wahlkreis 80 im Durchschnitt in jedem der betroffenen 59 Wahlbezirke 91 (potentielle) Wähler der Erstunterlegenen aufgrund der Wahlfehler von der Stimmabgabe hätten Abstand nehmen müssen.

In den Wahlkreisen 76 liegt der erforderliche Anteil der Nichtwähler dagegen nur bei 26 Prozent von 27.562 Nichtwählern in den fehlerbehafteten Wahlbezirken und im Wahlkreis 77 bei 19 Prozent von 9.542. Im Schnitt hätten 65 (Wahlkreis 76) bzw. 62 (Wahlkreis 77) potentielle Wähler des Erstunterlegenen pro betroffenem Wahlbezirk von der Stimmabgabe Abstand nehmen müssen. Diese Möglichkeit schien dem Wahlprüfungsausschuss nicht mehr fernliegend.

3. Verhältnismäßigkeit

Selbst wenn ein Wahlfehler vorliegt und Mandatsrelevanz gegeben ist, folgt daraus nicht automatisch die Ungültigkeit der Wahl. In den Fällen, in denen sich ein Wahlfehler auf die Mandatsverteilung im Bundestag ausgewirkt haben kann, unterliegt die Wahlprüfungsentscheidung dem Gebot des geringstmöglichen Eingriffs. Die Entscheidung darf nur so weit gehen, wie es der festgestellte Wahlfehler verlangt. Grundsätzlich ist das Erfordernis des Bestandsschutzes einer gewählten Volksvertretung, das seine rechtliche Grundlage im Demokratiegebot findet, mit den Auswirkungen des festgestellten Wahlfehlers abzuwägen. Wahlbeeinflussungen einfacher Art und ohne jedes Gewicht führen daher nicht zur Ungültigkeit einer Wahl. Der Eingriff in die Zusammensetzung einer gewählten Volksvertretung durch eine wahlprüfungsrechtliche Entscheidung muss vor dem Interesse an der Erhaltung der gewählten Volksvertretung gerechtfertigt werden. Auch dort, wo ein mandatsrelevanter Wahlfehler auf bestimmte Mandate begrenzt werden kann, also nicht die gesamte Wahl für ungültig erklärt werden müsste, ist eine Abwägung vorzunehmen, die zugunsten des Bestandsschutzinteresses ausfallen kann (vgl. insgesamt: BVerfGE 123, 39 [87 £.] mit weiteren Nachweisen). Je tiefer und weiter die Wirkungen eines solchen Eingriffs reichen, desto schwerer muss der Wahlfehler wiegen, auf den dieser Eingriff gestützt wird. Die Ungültigerklärung einer gesamten Wahl setzt einen erheblichen Wahlfehler von solchem Gewicht voraus, dass ein Fortbestand der in dieser Weise gewählten Volksvertretung unerträglich erschiene (vgl. BVerfGE 121, 266 [311 f.] mit weiteren Nachweisen).

Vorliegend war eine bloße Berichtigung des Wahlergebnisses aufgrund des weitreichenden Ausmaßes organisatorischer Mängel, der damit verbundenen Fülle an Vorfällen und des Schweregrades ihrer Auswirkungen nicht möglich. Denn weder kann exakt beziffert werden, wie viele Wahlberechtigte aufgrund der Wahlfehler von der Stimmabgabe abgehalten wurden, noch kann deren potentielles Stimmverhalten antizipiert werden.

Ebenso wenig wie eine Berichtigung des Wahlergebnisses kam für den Wahlprüfungsausschuss nach den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung eine Wahlwiederholung in Frage, die sich auf die Nichtwähler beschränkt und nur diesen die Möglichkeit zur erneuten Stimmabgabe gegeben hätte. Ob eine Person gewählt hat oder nicht, hätte — nicht zuletzt bei Briefwählern einen Ermittlungsaufwand erfordert, der den Grundsatz der geheime? Wahl in Frage gestellt hätte (vgl. die Niederschrift der mündlichen Verhandlung auf Seite 68 f .).

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wirkt sich vorliegend aber insoweit aus, als die Wahlwiederholung auf die fehlerbehafteten und die mit ihnen über einen Briefwahlbezirk verknüpften Wahlbezirke zu beschränken ist (siehe Abschnitt 3.1).

3.1 Beschränkung auf die fehlerbehafteten und die mit ihnen über einen Briefwahlbezirk verknüpften Wahlbezirke

Nach § 1 Absatz 2, § 2 Absatz 2 und Anlage 2 BWG ist das Bundesgebiet in 299 Wahlkreise eingeteilt. Die unterste räumliche Einteilung eines Wahlkreises ist nach § 2 Absatz 3, § 52 Absatz 1 Nummer 4 BWG in Verbindung mit den §§ 12, 14 und 48 BWO der Wahlbezirk. Für einen Wahlbezirk wird insbesondere nach $ 14 BWO ein Wählerverzeichnis geführt. Der Wahlbezirk ist ferner die unterste Ebene für die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, vgl. § 37 und §§ 67 ff. BWO. Ein Wahlraum ist der (§ 46 Absatz 1 BWO) oder gegebenenfalls einer von mehreren (§ 46 Absatz 2 BWO) Räumen, in denen in einem Wahlbezirk Wahlhandlungen vorgenommen werden können.

Die wesentlichen gesetzlichen Regelungen für eine Wahlwiederholung finden sich in § 44 BWG und § 83 BWO. § 83 Absatz 2 BWO legt dabei den Wahlbezirk als die niedrigste Ebene für die Wahlwiederholung fest. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung erschien dem Wahlprüfungsausschuss eine Begrenzung der Wahlwiederholung auf die fehlerbehafteten und die mit ihnen über einen Briefwahlbezirk verknüpften Wahlbezirke, insbesondere vor dem Hintergrund der Tatsache, dass § 83 Absatz 2 BWO die Beschränkung der Wiederholungswahl auf einzelne Wahlbezirke erlaubt und des vom BVerfG etablierten Gebots des geringstmöglichen Eingriffs geboten. Der Wahlprüfungsausschuss hat dabei in seine Abwägung auch eingestellt, dass durch die Entscheidung eine „einheitliche“, stichtagsbezogene Wahl im jeweiligen Wahlkreis nicht erreicht wird: in manchen Wahlbezirken desselben Wahlkreises wird die Bundestagswahl aufrechterhalten, in manchen wird eine Wiederholungswahl stattfinden. Somit werden manche Wähler an ihrer Entscheidung vom 26. September 2021 unter den damals prägenden Themen festgehalten; andere können unter neuen Prämissen und einer gegebenenfalls anderen Motivationslage neu abstimmen. Gleichfalls wird sich auch die Zusammensetzung der Wählerschaft etwa durch Zu- und Wegzüge sowie Sterbefälle seit dem 26. September 2021 und der Tatsache, dass nach § 44 Absatz 2 BWG aufgrund des Ablaufs der Sechs-Monatsfrist neue Wählerverzeichnisse zu erstellen sein werden, ändern. Diese Folgen sind aber einer Wahlwiederholung inhärent. Das Wahlergebnis ist, wenn — wie hier — nur eine teilweise Wahlwiederholung in Betracht kommt, im Falle einer Wiederholungswahl nie an einem einheitlichen Wahltag entstanden. Diesen Folgen kann auch nicht dadurch begegnet werden, dass man die Wahlwiederholung weiter ausdehnt, als es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aufgrund des Vorliegens mandatsrelevanter Wahlfehler gebietet. Denn dies hätte zur Folge, dass der Bestandsschutz des insoweit rechtmäßig gewählten Parlaments verletzt würde. Denn eine „einheitliche“ stichtagsbezogene Wahl innerhalb eines Wahlkreises ist kein verfassungsrechtliches Gut und kann deshalb den Bestandsschutz des Parlaments nicht einschränken. Eine Ausdehnung der Wiederholungswahl liefe damit dem Demokratiepinzip zuwider. Auch würde sie die Diskrepanzen bei der Stimmabgabe zwischen den Teilen des Wahlgebiets, in denen die Wahl wiederholt wird, und dem übrigen Wahlgebiet nicht auflösen, sondern erweitern.

3.2 Wiederholung als Zweistimmenwahl

Es wurde unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit und dem daraus folgenden Gebot des geringstmöglichen Eingriffs sehr gründlich erwogen, ob dort, wo Wahlfehler nur Relevanz für das Zweitstimmenergebnis hatten (alle Berliner Wahlkreise außer Wahlkreis 76 (Berlin-Pankow) und Wahlkreis 77 (Berlin-Reinickendorf)), die Wiederholungswahl auch nur für die Zweitstimmenwahl angeordnet werden könnte und so der Umfang der Wahlwiederholung möglichst gering gehalten werden könnte.

Hierbei ist jedoch die gesetzliche Regelung des § 44 Absatz 2 BWG in Verbindung mit dem für das geltende Wahlsystem prägenden § 4 BWG zu beachten, Nach § 4 BWG hat „jeder Wähler […] zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten, eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste.“

Auch findet nach § 44 Absatz BWG die „Wiederholungswahl ‚.. nach denselben Vorschriften“ statt wie die Hauptwahl. Die dort genannten Ausnahmen liegen nicht vor. Diese klaren Vorgaben wären bei einer Wiederholungswahl nur in Bezug auf die Zweitstimmen nicht eingehalten; die gesetzlich vorgesehene Zweistimmenwahl wäre eben keine solche mehr. Der Entscheidungsspielraum des Wahlprüfungsausschusses bei der Feststellung der Folgerungen bei Ungültigkeit einer Wahl nach § 1 Absatz 2 Satz 1 WahlPrG wird daher durch die systematische Auslegung eingeschränkt.

4. Übrige Vorfälle

Mit Blick auf weitere, im Folgenden diskutierte Vorfälle im Zusammenhang mit der Durchführung der Bundestagswahl im Land Berlin hat der Wahlprüfungsausschuss keine mandatsrelevanten Wahlfehler feststellen können, Erst recht erschien ihm eine Wahlwiederholung vor dem Hintergrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht Angezeigt.

4.1 Frühe Öffnungszeiten

Bisweilen wurden zu frühe Öffnungszeiten der Wahlräume moniert. Nach § 47 Absatz 1 BWO dauert die Wahl von 8 bis 18 Uhr. Nach § 47 Absatz 2 BWO kann der Landeswahlleiter im Einzelfall, wenn besondere Gründe es erfordern, die Wahlzeit mit einem früheren Beginn festsetzen. Sofern Wahlräume ohne eine Ausnahmeregelung nach § 47 Absatz 2 BWO früher öffnen, liegt ein Verstoß gegen Wahlrecht vor. Vorliegend wurde insbesondere (so z. B. im Wahleinspruch WP 1887/21) geltend gemacht, dass in Treptow-Köpenick ein Wahllokal bereits um 7:50 Uhr und damit zu früh geöffnet worden sei. Unabhängig von der Frage, ob dem so gewesen ist, konnte der Wahlprüfungsausschuss keine Mandatsrelevanz erkennen.

4.2 Teilnahme nicht wahlberechtigter Personen

Mehrere Einsprüche (etwa WP 295/21, WP 337/21, WP 527/21, WP 944/21, WP 1854/21, WP 2019/21) rügen, dass an der Bundestagswahl Personen als Wählerinnen und Wähler teilgenommen hätten bzw. hätten teilnehmen können, die nicht wahlberechtigt gewesen seien. Dies gelte für Personen, die am Wahltag zwar bereits das sechzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatten. Diese waren bei den Wahlen zu den BVV (vgl. $ 1 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den BVV), nicht aber bei der Bundestagswahl (vgl. Artikel 38 Absatz 2 GG) wahlberechtigt. Entsprechendes gelte für EU-Bürger, die zwar nach Artikel 28 Absatz 1 Satz 3 GG in Verbindung mit Artikel 22 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union bei Kommunalwahlen, nicht aber bei Bundestagswahlen wahlberechtigt sind. Die Landeswahlleitung hat insofern insbesondere vorgetragen, dass es, wie auch schon bei früheren Wahlen, unterschiedliche Wahlberechtigungen gegeben habe. Die 16und 17-Jährigen und die EU-Bürgerinnen und -Bürger, die nur bei der Wahl zu den BVV wahlberechtigt waren, hätten mit der Wahlbenachrichtigung ein Hinweisblatt in deutscher und englischer Sprache erhalten, in dem auf das eingeschränkte Wahlrecht hingewiesen worden sei. Insofern habe dieser Personenkreis die Beschränkung des eigenen Wahlrechts kennen müssen. Im Wahllokal habe man bei der Stimmzettelausgabe die Wahlbenachrichtigung vorzeigen müssen, auf der die Art der Wahlberechtigung aufgedruckt gewesen sei. Für „nur BVV“-Wahlberechtigte sei dort zusätzlich in größerer Schrift „nur BVV“ vermerkt gewesen. Die zweite Kontrolle habe vor dem Einwurf der Stimmzettel in die Wahlurne stattgefunden, da die Person im Wählerverzeichnis gesucht und abgehakt worden sei. Im Wählerverzeichnis habe es je Person und Wahlart eine Spalte gegeben, aus der jeweils die Wahlberechtigung deutlich hervorgegangen sei. Selbst wenn sich bei der Ausgabe der Stimmzettel Fehler ereignet hätten, so wäre dies spätestens bei der Führung des Wählerverzeichnisses aufgefallen. Dann wäre die Urne für die Bundestagswahl nicht freigegeben worden und die nur zu den BVV wahlberechtigte Person aufgefordert worden, den Stimmzettel für die Bundestagswahl zu zerreißen. Berlinweit sei ein Fall protokolliert worden, bei dem eine nur zu den BVV wahlberechtigte Person den Stimmzettel in die Urne der Bundestagswahl eingeworfen habe (Niederschrift des Kreiswahlausschusses des Wahlkreises 84 (Berlin-Treptow-Köpenick)). Ansonsten lägen der Landeswahlleitung hierzu keine belastbaren Informationen vor. Die Ausführungen der Landeswahlleitung erschienen dem Wahlprüfungsausschuss hinreichend plausibel und eine weiterführende Beweisaufnahme nicht angezeigt. Dies gilt auch, sofern eidesstattliche Versicherungen zum Nachweis von Einzelvorgängen angeboten wurden (etwa WP 2019/21), weil damit regelmäßig nur ein Vorfall, aber keine für die Mandatsrelevanz erforderliche Anzahl an Vorgängen hätte festgestellt werden können.

Auch mit Blick auf den durch eine eidesstattliche Versicherung untermauerten Vortrag, dass im Wahlkreis 75, Wahlbezirk 01108 ein Wähler Stimmzettel für alle abgehaltenen Wahlen bekommen habe, obwohl er aufgrund des Termins seiner Meldung in Berlin zur Teilnahme an den Berliner Wahlen nicht berechtigt gewesen sei (WP 2019/21), konnte der Wahlprüfungsausschuss keine Mandatsrelevanz feststellen.

4.3 Verwendung fotokopierter Stimmzettel

Gemäß § 1 Absatz 1 WahlPrüfG ist die Prüfung des Deutschen Bundestages auf die Prüfung der Wahl zum Deutschen Bundestag beschränkt. Nach den Erkenntnissen der Landeswahlleitung (etwa Stellungnahme vom 7. Januar 2022 zu Einspruch WP 2017/21) wurden fotokopierte Stimmzettel ausschließlich bei den Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den BVV ausgegeben. Dem Wahlprüfungsausschuss liegen keine gegenteiligen Erkenntnisse vor. Die vom Vertreter des Einspruchsführers aus WP 2017/21 eingesandte Ablichtung eines kopierten Stimmzettels ist nicht erkennbar. Der betroffene Urnenwahlbezirk 04627 im Wahlkreis 80 ist jedoch freilich aus anderen Gründen ohnehin Teil der Wiederholungswahl.

4.4 Übergabe bereits angekreuzter Stimmzettel

Die Stimmabgabe mittels eines nicht durch den Wähler selbst angekreuzten Stimmzettels wäre grundsätzlich ein Verstoß gegen § 14 Absatz 4 BWG in Verbindung mit § 56 Absatz 2 BWO und gegen § 30 BWG. Der vom Einspruchsführer aus WP 2017/21 vorgetragene Vorfall im Wahlkreis 76 in einem Wahllokal im Jugendclub OC23, Langhansstraße, wurde jedoch noch vor der Stimmabgabe durch Ausgabe eines neuen Stimmzettels korrigiert.

Daher ist kein Wahlfehler aufgetreten. Laut Aussage des zuständigen Wahlvorstehers ist davon auszugehen, dass die betroffene Wählerin das Kreuz selbst irrtümlich gesetzt hat. Nichts deutet zudem darauf hin, dass es zu ähnlich gelagerten Fällen — schon gar nicht in mandatsrelevantem Ausmaß — gekommen ist.

4.5 Unterlassener Abgleich des Wählerverzeichnisses mit dem Personalausweis in den Wahllokalen

Der im Einspruch WP 2017/21 gerügte Nichtabgleich des Wählerverzeichnisses mit dem Personalausweis in Wahlkreis 80, Wahlbezirk 0471 stellt keinen Wahlfehler dar. Es entspricht geltendem Recht, dass sich nicht alle Wahlberechtigten im Wahlraum ausweisen müssen (vgl. Bundestagsdrucksachen 20/2300, Anlage 54; 20/1100, Anlagen 132 und 136; 19/3050, Anlage 6; 15/1150, Anlagen 31 und 33; 16/900, Anlagen 21 und 22; 17/2250, Anlagen 2 bis 4, 8, 10, 13, 15, 17, 20 und 18/1710, Anlagen 28, 34, 52). Ausweisen müssen sich nach § 59 Satz 1 BWO die Inhaber von Wahlscheinen. Ansonsten hat sich der Wahlberechtigte nach § 56 Absatz 3 Satz 2 BWO nur auf Verlangen des Wahlvorstandes auszuweisen. Der Wahlvorstand verlangt dies insbesondere dann, wenn der Wähler seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt. Ist der Name des Wählers im Wählerverzeichnis aufgeführt, die Wahlberechtigung festgestellt und besteht außerdem kein Anlass zur Zurückweisung des Wählers, gibt der Wahlvorsteher die Wahlurne frei (§ 56 Absatz 4 Satz 1 BWO). In der Regel ist somit die Vorlage der Wahlbenachrichtigung zur Feststellung der Identität ausreichend. Diese Art der Kontrolle bietet hinreichend Gewähr dafür, dass die Identität der Wählerinnen und Wähler überprüft und Manipulationen durch eine mehrfache Teilnahme an der Wahl verhindert werden. Der Gefahr, dass Stimmen unbefugt abgegeben werden, wird zudem dadurch begegnet, dass gemäß § 14 Absatz 4 BWG jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und persönlich ausüben kann. Das unbefugte Wählen ist gemäß § 107a Strafgesetzbuch strafbewehrt.

46 Nichtzählung von Stimmen für die Partei Liberal-Konservative Reformer

Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei der Bundestagswahl für die Partei Liberal-Konservative Reformer (LKR) abgegebene Stimmen nicht gezählt wurden. In der dem Wahleinspruch WP 2017/21 beigefügten eidesstattlichen Versicherung gibt ein Wähler aus Köpenick an, bei den Wahlen zu den BVV und zum Abgeordnetenhauswahl für die LKR gestimmt zu haben, Die Bundestagswahl wird nicht erwähnt. Den Direktkandidaten der LKR habe er bei allen möglichen Direktmandaten gewählt, also auch bei der Bundestagswahl. Im betroffenen Wahlbezirk 09436 im Wahlkreis 84 wurde eine Stimme für den Direktkandidaten der LKR gezählt, hingegen keine Zweitstimme. Dies entspricht den Angaben aus der eidesstattlichen Versicherung. Ein weiterer zumindest behaupteter Wähler der LKR aus dem Wahlbezirk ist nicht bekannt.

Die beiden anderen eidesstattlichen Versicherungen verwenden die Formulierung „besonders darauf geachtet, auch bei den Wahlumschlägen etc,, dass meine abgegebenen Stimmen nicht als ungültig gewertet werden können.“ Aus der Erwähnung der Wahlumschläge lässt sich schließen, dass die Wähler ihre Stimme per Briefwahl abgegeben haben. Diese Stimmen werden dann nicht im betroffenen Urnenwahlbezirk 07203 im Wahlkreis 81 gezählt, sondern im Briefwahlbezirk 072C. Dort sind vier Erststimmen und drei Zweitstimmen für die LKR erfasst. Auch hier lässt sich somit kein Widerspruch feststellen.

4.7 Übermittlung geschätzter Wahlergebnisse

Die etwa in dem Wahleinspruch WP 2017/21 angesprochenen Berichte über lediglich geschätzte Ergebnismeldungen in Spandau und Charlottenburg-Wilmersdorf beziehen sich zum einen überwiegend auf die Wahlen 2, Abgeordnetenhaus und zu den BVV. Zum anderen wurden nach Angaben der Landeswahlleitung Berlin und der Medienberichte selbst lediglich die vorläufigen Ergebnisse geschätzt. Zur Feststellung des endgültigen Ergebnis, zes wurden die geschätzten Ergebnisse durch die tatsächlich ausgezählten ersetzt.

4.8 Wahlbeteiligung von über 100 Prozent

Die von mehreren Einspruchsführern, u. a. in WP 2017/21, in Bezug genommenen Medienberichte zu einer statistischen Wahlbeteiligung von mehr als 100 Prozent haben ausschließlich die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den BVV sowie den Volksentscheid zum Gegenstand. Die Bundestagswahl ist nicht berührt.

49 Unregelmäßigkeiten bei der Auszählung der Stimmen für Freie Wähler

Im Wahleinspruch WP 2017/21 behauptet der Einspruchsführer Unregelmäßigkeiten bei der Stimmauszählung Dafür führt er exemplarisch die Diskrepanz zwischen Umfragewerten vor der Wahl und der Zahl der ausgezählten Stimmen für die Freien Wähler und ihn selbst als Direktkandidaten der Freien Wähler bei der Abgeordnetenhauswahl und den BVV an. Abgesehen davon, dass der Deutsche Bundestag gemäß $ 1 Absatz 1 WahlPrüfG nur für die Prüfung der Bundestagswahl zuständig ist, trägt der Einspruchsführer keine Tatsachen vor, die einen Wahlfehler begründen. Es werden lediglich Vermutungen aus einer vermeintlichen statistischen Auffälligkeit abgeleitet. Bereits die Auffälligkeit der Abweichung ist zu verneinen. Der vom Einspruchsführer herausgestellten Zufriedenheit von 24,5 Prozent der Befragten mit seiner Tätigkeit steht in der selbst übersandten Umfrage eine Unzufriedenheit von 41 Prozent gegenüber. In einem ebenfalls mitübersandten Bericht eines Meinungsforschungsinstitutes wird die Abweichung mit strategischem Wahlverhalten oder Mitläufereffekten erklärt. Zudem werden Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, als unsubstantiiert zurückgewiesen (Bundestagsdrucksachen 15/1150, Anlagen 283, 284, 285; 15/1850, Anlage 25; 15/2400, Anlage 9; 17/1000, Anlagen 13 und 19; 19/3050, Anlagen 5, 6, 21, 29, 32; BVerfGE 48, 271 [276); 66, 369 [379]; 85, 148 [159]; 122, 304 [309]; Austermann in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, $ 49 Rn. 26).

4.10 Abbruch der Stimmauszählung

Einzelne Einspruchsführer (etwa in Wahleinspruch WP 468/21) berichten, dass die Stimmauszählung teilweise abgebrochen worden sei. Nach der Stellungnahme der Landeswahlleitung in Zusammenhang mit dem Einspruch WP 468/21 steht fest, dass dies nur die Wahlen zum Abgeordnetenhaus, zu den BVV und den Volksentscheid betraf. Die Stimmen für die Bundestagswahl wurden zuerst ausgezählt, vgl. auch Ziffer 7.2 der Broschüre „Hinweise für die Wahlvorstände“ der Landeswahlleitung Berlin (Stand: 12, Juli 2021).

4.11 Fehlerhafte Auszählung der gültigen Zweitstimmen

Im Wahleinspruch WP 427/21 bemängelt der Einspruchsführer die fehlerhafte Zählung der gültigen Zweitstimmen, angeblich sei deren Zahl um 22.757 höher als zunächst ausgezählt. Abgesehen davon, dass die Formulierung darauf schließen lässt, dass der Einspruchsführer selbst von einer Korrektur der Stimmenzahl ausgeht, enthält die Aussage keine Angaben über ihre Quelle, den Wahlkreis oder auch nur die Art der Wahl (Land oder Bund). Aus diesem Grund war es dem Wahlprüfungsausschuss und der Landeswahlleitung nicht möglich, weitere Ermittlungen anzustellen. Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, werden als unsubstantiiert zurückgewiesen (Bundestagsdrucksachen 15/1150, Anlagen 283» 284, 285; 15/1850, Anlage 25; 15/2400, Anlage 9, 17/1000, Anlagen 13 und 19; 19/3050, Anlagen 5, 6, 21, 29 32, BVerfGE 48, 271 [276]; 66, 369 [379]; 85, 148 [159]; 122, 304 [309]; Austermann in: Schreiber, BWahlO» 11. Auflage, 2021, 8 49 Rn. 26).

4.12 Bundesrechtlichen Vorschriften widersprechende Anweisung zur Zählung leerer Stimmzettelumschläge

Mehrere Einspruchsführer (u. a. in Wahleinspruch WP 109/21) bemängeln, dass die Briefwahlvorstände in Berlin die Anweisung bekommen hätten, leere Stimmzettel bei dieser Wahl ausnahmsweise nicht als ungültige Stimmen zu zählen. Aus diesem Vortrag lässt sich kein mandatsrelevanter Wahlfehler ableiten. Eine solche Formulierung war und ist entgegen dem Vorbringen einiger Einspruchsführer nicht in der Landeswahlordnung oder im Landeswahlgesetz Berlin enthalten. Dies wäre dennoch unschädlich, da diese Gesetze nur bei den Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den BVV und bei Volksentscheiden Anwendung finden. Tatsächlich war der besagte Text laut Stellungnahme der Landeswahlleitung ursprünglich in der Broschüre „Hinweise für Briefwahlvorstände“ enthalten, die sowohl für die Bundestagswahl als auch für die Wahlen und Abstimmungen auf Landesebene galt. Die Passage wurde jedoch aufgrund ihrer Mehrdeutigkeit wieder entfernt. Spätestens in der aktuellen Fassung der Broschüre vom 22. September 2021 ist die Formulierung nicht mehr enthalten. Hintergrund ist, dass das Berliner Landeswahlgesetz keine explizite Regelung zum Umgang mit leeren Stimmzettelumschlägen enthält. In § 39 Absatz 3 BWG werden sie als ungültige Erst- und Zweitstimme gewertet. Die Alternative wäre jedoch zu keinem Zeitpunkt die Wertung als gültige Stimme gewesen, wie einige Einsprüche nahelegen. Stattdessen wären solche Stimmzettelumschläge zurückgewiesen und entsprechend § 75 Absatz 2 Satz 5 BWO in Verbindung mit § 39 Absatz 4 Satz 2 BWG als nicht abgegebene Stimmen gewertet worden (vgl. Schulungsvideo für Wahlvorstände für die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den BVV 2016, 34:47, unter www.wahlen-berlin.de/wahlvideo/kapitel/kapitel_S5.html#video-container ). Die einzige Konsequenz wäre, dass die Stimmen nicht in die Quote der Wahlbeteiligung einfließen. Das Ergebnis der jeweiligen Parteien und Direktkandidaten bestimmt sich ohnehin nur nach den gültigen Stimmen und bliebe deswegen gleich.

4.13 Mehrfache Stimmabgabe

Soweit einige Einspruchsführer (etwa in Wahleinspruch WP 422/21) mit einem pauschalen Verweis auf Medienberichte und ohne weitere Ausführungen bemängeln, dass Personen mehrfach abstimmen konnten, lässt sich daraus kein mandatsrelevanter Wahlfehler feststellen. Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, werden als unsubstantiiert zurückgewiesen (Bundestagsdrucksachen 15/1150, Anlagen 283, 284, 285; 15/1850, Anlage 25; 15/2400, Anlage 9; 17/1000, Anlagen 13 und 19; 19/3050, Anlagen 5, 6, 21, 29, 32; 20/2300, Anlagen 16, 19, 21, 22 u. v. m.; BVerfGE 48, 271 [276]; 66, 369 [379]; 85, 148 [159]; 122, 304 [309]; Austermann in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 49 Rn. 26).

4.14 Angebliche(r) Platzverweis(e) in einem nicht näher bezeichneten Wahllokal für Personen, die korrekte Stimmzettel einforderten

Ein Einspruchsführer (Wahleinspruch WP 797/21) berichtet von der Erteilung eines Platzverweises für Wahlberechtigte, die korrekte Stimmzettel einforderten. Der Wahlbezirk, in dem der Vorfall aufgetreten sein soll, wird nicht näher bezeichnet. Aus diesem Grund war es dem Wahlprüfungsausschuss und der Landeswahlleitung nicht möglich, weitere Ermittlungen anzustellen. Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, werden als unsubstantiiert zurückgewiesen (Bundestagsdrucksachen 15/1150, Anlagen 283, 284, 285; 15/1850, Anlage 25; 15/2400, Anlage 9, 17/1000, Anlagen 13 und 19; 19/3050, Anlagen 5, 6, 21, 29, 32; BVerfGE 48, 271 [276], 66, 369 [379]; 85, 148 [159]; 122, 304 [309]; Austermann in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, $ 49 Rn. 26).

4.15 Verweigerte Stimmabgabe bei Tragen eines Kopftuches

Ein weiterer Einspruchsführer (Wahleinspruch WP 1992/21) berichtet, er habe nicht näher bezeichneten Medienberichten entnommen, dass Frauen in Berlin die Stimmabgabe bei Tragen eines Kopftuches verweigert worden sei. Betroffene Wahlbezirke oder auch nur Wahlkreise werden nicht benannt. Auf Grundlage dieser Angaben war es dem Wahlprüfungsausschuss und der Landeswahlleitung nicht möglich, weitere Ermittlungen anzustellen. Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, werden als unsubstantiiert zurückgewiesen (Bundestagsdrucksachen 15/1150, Anlagen 283, 284, 285; 15/1850, Anlage 25; 15/2400, Anlage 9; 17/1000, Anlagen 13 und 19; 19/3050, Anlagen 5, 6, 21, 29, 32; BVerfGE 48, 271 [276]; 66, 369 [379], 85, 148 [159]; 122, 304 [309]; Austermann in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, 8 49 Rn. 26).

4.16 Versand von Wahlunterlagen an verstorbene Personen

Der nur vereinzelt vorgetragene Versand von Wahlunterlagen bzw. Wahlbenachrichtigungen an bereits verstorbene Personen (Wahleinsprüche WP 294/21, WP 1738/21, WP 1887/21) stellt keinen mandatsrelevanten Wahlfehler dar. Eine Mandatsrelevanz ist erst dann anzunehmen, wenn sich ein Wahlmangel möglicherweise auf die Sitzverteilung im Deutschen Bundestag ausgewirkt haben kann. Dabei darf es sich nicht nur um eine — wie vor. liegend — rein theoretische Möglichkeit handeln, Vielmehr muss diese nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkret und nicht ganz fernliegend sein (BVerfGE 89, 291 [304]).

4.17 Barrierefreiheit von Wahlräumen

Auch die Rüge der mangelnden Barrierefreiheit von Wahlräumen (Wahleinspruch WP 2017/21) dringt nicht durch. Die Wahlrechtsvorschriften garantieren keine Barrierefreiheit in jedem einzelnen Wahllokal. Nach der Vorschrift des § 46 Absatz 1 Satz 3 BWO sollen die Wahlräume so ausgewählt werden, dass Menschen mit Beeinträchtigungen die Teilnahme an der Wahl erleichtert wird. Ferner ist den Wahlberechtigten nach § 19 Absatz | Satz 2 Nummer 2 BWO mitzuteilen, ob der jeweilige Wahlraum barrierefrei ist. Zudem erhält gemäß Nummer 7 jeder Wahlberechtigte einen Hinweis, wo Informationen über barrierefreie Wahlräume und Hilfsmittel zu erhalten sind. Auch von der Landeswahlleitung in Form einer Pressemitteilung ausgegebene Verfahrenshinweise bei Nichterhalt von Briefwahlunterlagen begründeten selbst bei unterstellter mangelnder Barrierefreiheit keinen Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften (vgl. Wahleinspruch WP 1828/21 in Anlage 11 der vorliegenden Bundestagsdrucksache).

4.18 Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Versand von Unterlagen (insbesondere doppelte Zusendung von Stimmzetteln)

Im Hinblick auf den vereinzelten Vortrag der doppelten Zusendung von Stimmzetteln in Briefwahlunterlagen (Wahleinsprüche WP 497/21, WP 76/21) liegt kein mandatsrelevanter Wahlfehler vor. Denn eine Auswirkung auf die Mandatsverteilung im Deutschen Bundestag ist hier allenfalls rein theoretisch denkbar. Selbiges gilt für den einzeln vorgetragenen Vorwurf der verspäteten oder Nichtzustellung von Wahlbenachrichtigungen (Wahleinspruch WP 262/21) oder eines in den Briefwahlunterlagen fehlenden Formblattes zur eidesstattlichen Versicherung der persönlichen Unterzeichnung bzw. gemäß dem erklärten Wählerwillen nach § 36 Absatz 2 BWG (Wahleinspruch WP 481/21).

4.19 Briefwahl

Im Hinblick auf die Behauptung der Entgegennahme von Briefwahlunterlagen im Rathaus Schöneberg durch eine einzelne Pförtnerperson verbunden mit dem Vorwurf der Möglichkeit einer Unterschlagung oder Fälschung (Wahleinspruch WP 1507/21) lässt sich kein mandatsrelevanter Wahlfehler erkennen. Denn es verbleibt hier allenfalls bei theoretischen Möglichkeiten, Selbst wenn die Lagerung eingegangener Stimmzettel, wie von den Einspruchsführern behauptet, unzureichend erfolgt sein sollte, fehlt es hier schon am Vorwurf einer konkreten Vernichtung bzw. Fälschung von Stimmzetteln.

Auch die Rüge der verspäteten oder Nichtzustellung von Briefwahlunterlagen (z. B. Wahleinsprüche WP 2017/21 und WP 2019/21) hat keinen Erfolg. Denn es begründet nach ständiger Beschlusspraxis des Deutschen Bundestages keinen Wahlfehler, wenn wahlberechtigten Personen trotz entsprechenden Antrags bis zum Tage der Wahl keine Briefwahlunterlagen zugestellt wurden, aber die Gemeindebehörde das ihrerseits Erforderliche getan hat, insbesondere wenn sie die Unterlagen ordnungsgemäß und rechtzeitig ausgestellt und auf ihre Kosten versandt hat (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksachen 20/2300, Anlage 6; 19/3050, Anlagen 15, 16). Das Risiko der Nichtzustellung trotz Antrags trägt in diesem Falle die wahlberechtigte Person. Sofern zu vorgenannter Thematik detaillierter Einzelvortrag in den Einsprüchen enthalten war, hat sich der Wahlprüfungsausschuss damit in gesonderten Voten auseinandergesetzt (vgl. Anlagen 10, 11 und 12 der vorliegenden Bundestagsdrucksache).

4.20 Stimmzettel in Müllcontainern, nichtverschließbare Wahlurnen

Vereinzelt finden sich zudem Hinweise auf das Auffinden einzelner Stimmzettel in Müllcontainern der Rathäuser Charlottenburg und Pankow (Wahleinsprüche WP 232/21 und WP 289/21). Ein mandatsrelevanter Wahlfehler liegt in diesen Vorwürfen jedoch nicht begründet, selbst wenn dies tatsächlich zutreffen sollte. Denn wie die Landeswahlleitung Berlin in einer Stellungnahme zum Wahleinspruch WP 232/21 ausführt, könnte es sich dabei auch um die Entsorgung eigener Stimmzettel durch Wahlberechtigte handeln. Im Übrigen fehlt es an der Mandatsrelevanz.

Gleiches gilt für den Vorwurf der Nutzung von nichtverschließbaren Wahlurnen (s. Wahleinsprüche WP 486/21, WP 1427/21, WP 2017/21). Zwar muss eine Wahlurne nach § 51 Absatz 2 Satz 4 BWO zwingend verschließbar sein. Es handelt sich hierbei jedoch nur um einen in Einzelfällen vorgetragenen Wahlfehler, der sich nicht mandatsrelevant ausgewirkt haben kann.

4.21 Grundsatz der Wahlöffentlichkeit

Sofern der Grundsatz der Wahlöffentlichkeit nach § 54 BWO durch Infektionsschutzmaßnahmen wegen der COVID-19-Pandemie verletzt sein soll (Wahleinspruch WP 2017/21), lässt der Vortrag des Einspruchsführers die Darlegung konkreter Ereignisse vermissen und ist dementsprechend als unsubstantiiert zurückzuweisen. Denn der Einspruchsführer moniert hier lediglich, dass eine öffentliche Wahrnehmung des Einwurfs der Stimmzettel „erheblich behindert“ gewesen sei. Es könne folglich nicht sichergestellt werden, ob die Stimmzettel unverändert in die Wahlurnen gelangt sind. Wann durch welche Infektionsschutzmaßnahme wo und in welchem Umfang der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl verletzt gewesen sein soll, lässt sich dem Einspruch hingegen nicht entnehmen. Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, werden als unsubstantiiert zurückgewiesen (Bundestagsdrucksachen 15/1150, Anlagen 283, 284, 285; 15/1850, Anlage 25; 15/2400, Anlage 9; 17/1000, Anlagen 13 und 19; 19/3050, Anlagen 5, 6, 21, 29, 32; 20/1100, Anlagen 6, 37, 88, 136, 163, 164; 20/2300, Anlagen 4, 6, 7, 8, 11, 16, 17, 19 bis 23 u. v. m.; BVerfGE 48, 271 [276]; 66, 369 [379]; 85, 148 [159]; 122, 304 [309]; Austermann in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 49 Rn. 26).

4.22 Nutzung einheitlicher Wahlurne

Auch der Vorwurf der Nutzung einer einheitlichen Wahlurne für alle gleichzeitig stattfindenden Wahlen (Wahleinspruch WP 281/21) begründet keinen mandatsrelevanten Wahlfehler. Erneut mangelt es dabei schon an hinreichender Substantiierung, zu welchem Zeitpunkt wo und in welchem Umfang dieses Ereignis stattgefunden haben soll und weshalb hierin nach Auffassung des Einspruchsführers ein mandatsrelevanter Wahlfehler überhaupt begründet liegt. Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, werden als unsubstantiiert zurückgewiesen (Bundestagsdrucksachen 15/1150, Anlagen 283, 284, 285; 15/1850, Anlage 25; 15/2400, Anlage 9; 17/1000, Anlagen 13 und 19; 19/3050, Anlagen 5, 6, 21, 29, 32; 20/1100, Anlagen 6, 37, 88, 136, 163, 164; 20/2300, Anlagen 4, 6, 7, 8, 11, 16, 17, 19 bis 23 u. v. m.; BVerfGE 48, 271 [276]; 66, 369 [379]; 85, 148 [159]; 122, 304 [309]; Austermann in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 49 Rn. 26).

4.23 Gemeinsame Abstimmung von Familienmitgliedern

Der einzeln erhobene Vorwurf, dass Familienmitgliedern in „Bergstr./Mitte“ eine gemeinsame Abstimmung möglich war (Wahleinspruch WP 278/21) führt nicht zu einem mandatsrelevanten Wahlfehler. Zwar darf die Wahlkabine nach § 56 Absatz 2 Satz 3 BWO nur einzeln betreten werden. Eine Ausnahme hiervon sieht § 57 Absatz 3 BWO für die Stimmabgabe von Wählerinnen und Wählern mit Behinderungen vor. Die Landeswahlleitung teilt in einer Stellungnahme zum erhobenen Vorwurf jedoch mit, dass hierzu keine entsprechenden Informationen vorliegen. Im Übrigen ist die Mandatsrelevanz des erhobenen Vorwurfs, selbst wenn man unterstellt, dass er zuträfe, abzulehnen.

4.24 Nichtöffentliche Stimmauszählung

Wenn in einem Einspruch (WP 94/21) gerügt wird, die Stimmauszählung sei nicht öffentlich gewesen, weil der Zugang zu dem Gebäude, in dem sich mehrere Wahllokale befanden, nach Schließung des Wahllokals verschlossen gewesen sei, so stellt dies jedenfalls keinen mandatsrelevanten Wahlfehler dar.

Zwar liegt – die Richtigkeit des Vortrags unterstellt – ein Verstoß gegen den in § 31 Satz 1 BWG, 854 BWO verankerten Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl vor (vgl. hierzu z. B. Bundestagsdrucksache 17/4600, Anlage 28). Danach hat während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses jedermann zum Wahlraum Zutritt, soweit dies ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist ($ 54 BWO). Jedoch kann dem Vortrag nicht mit der notwendigen Sicherheit entnommen werden, dass das Wahlergebnis in den betroffenen Wahllokalen während der Zeit, in der die Wahlräume für die Öffentlichkeit nicht zugänglich waren, falsch ermittelt oder manipuliert worden wäre. Dass – wie vom Einspruchsführer vorgetragen und wie er durch einen Blick durchs Fenster erkannt habe – bestimmte Stapel von Stimmzetteln nur „nachlässig‘“ durchgesehen worden seien, lässt nicht ohne weiteres den Schluss zu, dass das ermittelte Ergebnis falsch ist. Dies gilt insbesondere deshalb, weil nicht nachvollzogen werden kann, zu welchem Zeitpunkt der Stimmauszählung die Durchsicht der benannten Stapel erfolgte. So könnte es sich auch um eine kursorische Durchsicht zum Zweck der Fehlervermeidung im Laufe des Auszählungsprozesses gehandelt haben.

4.25 Hygieneregel zum Betreten der Wahllokale bei Erkältungssymptomen

Die teilweise angegriffene (WP 212/21) Hygieneregel in Berliner Wahllokalen, nach der Personen mit Erkältungssymptomen die Möglichkeit der Briefwahl nahegelegt wurde, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Landeswahlleitung hat in ihrer Stellungnahme zum Einspruch WP 212/21 ein Exemplar der am Wahltag in den Berliner Wahllokalen aushängenden Hygieneregeln übersandt. Aus deren Wortlaut („Personen mit Erkältungssymptomen oder besonderen Infektionsrisiken sollten die Briefwahl nutzen.‘“) geht hervor, dass es sich nicht um eine zwingende Regelung handelte, sondern nur um eine Empfehlung.

IV. Weitere Entscheidungen

1. Verletzung subjektiver Rechte

Einer Feststellung nach § 1 Absatz 2 Satz 2 WahlPrüfG bedarf es vorliegend nicht, weil die Bundestagswahl zumindest in Teilen für ungültig erklärt wird.

2. Durchführung einer Wahlstatistik

Die Vorschriften des Gesetzes über die allgemeine und die repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (WStatG) sind an der Hauptwahl orientiert und enthalten keine Regelungen für den Fall einer auf einzelne Wahlbezirke beschränkten Wiederholungswahl. So verbietet etwa § 8 WStatG die Veröffentlichung von Ergebnissen der Bundesstatistik unterhalb der Landesebene. Dementsprechend bedurfte es einer Klarstellung, dass für die Wiederholungswahl lediglich eine allgemeine Wahlstatistik durchzuführen ist, eine repräsentative hingegen nicht.

Aus dieser Abschrift der Entscheidung des Deutschen Bundestages (Wahlprüfungsausschuss) vom 10.Nov. 2022 ist deutlich zu erkennen, dass der Inhalt des Wahleinspruches der Einspruchsführers nicht mal Ansatzweise berührt, sprich behandelt wurde, ob wohl sein Aktzeichen – WP 420/21 –

nachweislich mit dieser Entscheidung verbunden wurde.

Der Einspruchsführer legte zu keiner Zeit einen bloßen Wahleinspruch zu den Wahlvorgängen in Berlin ein, sondern zu allen Wahlbezirken und Wahlkreisen ganz Deutschlands.

Da sich nachweislich die Entscheidung des Wahlprüfungsausschuss mit den Wahlfehlern in Berlin befasst, ist der Einspruchsführer unter Wahrung der Rechtsmittelfrist und unter der offensichtlichen Tatsache, dass seine Wahlbeschwerde nicht mal Ansatzweise behandelt bzw. unter Punkt 7 zurückgewiesen wurden, gepaart mit dem Umstand der Massivität der Rechtsverletzungen , im Zusammenhang mit den Vorbereitungen zur Bundestagswahl durch die Wählerlisten erstellenden Institutionen.

So heißt es hier, Zitat:

Ein Wahlfehler liegt immer dann vor, wenn gegen Wahlvorschriften verstoßen wurde.

Die Regelungen im BWG und der BWO stellen einfachgesetzliche Anforderungen auf,

die insbesondere die in Art. 38 Abs. 1 GG enthaltenen Wahlgrundsätze verwirklichen sollen.“

So heißt es an anderer Stelle, Zitat:

„Die Gesetzgebungskompetenz des Artikel 38 Absatz 3 GG umfasst die Ermächtigung und zugleich die Verpflichtung zu einfachgesetzlicher Ausformung der Regelungen in Artikel 38 Absatz I und 2 GG. Aufgrund dessen ist der Bundesgesetzgeber gehalten, alle notwendigen organisatorischen und technischen Maßnahmen einschließlich der Errichtung von Behörden und der Festlegung des Wahlverfahrens selbst anzuordnen oder sie der Rechtsetzung durch Rechtsverordnung zuzuführen. Er bedient sich der Landes- und Kommunalbehörden im Wege der sogenannten Organleihe (Schreiber, DVBi. 2007, 807 [811]). Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum Deutschen Bundestag hat der Gesetzgeber als öffentliche Aufgabe besonderen Wahlorganen und Behörden übertragen (vgl. § 8 ff. BWG)“

Und weiter, Zitat:

„Nach § 91 BWO in Verbindung mit Abschnitt I. 3. der Anordnung über Zuständigkeiten für die Wahlen zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen Parlament in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 2018 (ABl. Berlin Nummer 44 vom 2. November 2018, Seite 5965 f.) werden die Aufgaben, die im BWG und in der BWO den Gemeinden übertragen sind, von den Berliner Bezirksämtern wahrgenommen. Aus den dargestellten Wahlgrundsätzen folgt, dass die Wahl insgesamt so organisiert sein muss, dass ihre ordnungsgemäße Durchführung sichergestellt ist.

Dieser allgemeine Grundsatz ist einfachgesetzlich in vielerlei Hinsicht konkretisiert:

  • Wer wahlberechtigt (Artikel 38 Absatz 2 GG, §§ 12 f. BWG) und …..“

Damit kommen wir zum eigentlichen Kern des Wahleinspruches des Einspruchsführers zum Aktenzeichen -WP 420/21 -.

Interessanter Weise folgen hierauf die Benennungen der §§ 16 bis 36 BWG und §§ 12 bis 66 BWO, die für eine ordnungsgemäße Wahlorganisation sorgen sollen.

Hierzu sei insbesonders auf § 17 BWG verwiesen, Zitat:

§ 17 Wählerverzeichnis und Wahlschein (1) 1 Die Gemeindebehörden führen für jeden Wahlbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtigten. …“

Das heißt alle Wählerlisten erstellenden Behörden sind nicht nur für die Erstellung von Wählerlisten zuständig sondern auch für der herausfiltern der Wahlberechtigten von den bloßen Einwohnern (nicht Wahlberechtigten). Hierzu bedient sich der Gesetzgeber der sogenannten Organleihe. Die Vorbereitung und die Durchführung der Wahl zum Deutschen Bundestag hat der Gesetzgeber als öffentliche Aufgabe besonderen Wahlorganen und Behörden übertragen. ….. werden sie Aufgaben, die im BWG und in der BWO den Gemeinden übertragen und von den Berliner Bezirksämtern wahrgenommen.

Das heißt sie allein sind sachlich und rechtlich zuständig für das Erstellen der jeweiligen Wählerlisten und für das vorherige Herausfiltern der Wahlberechtigten, sprich denen die die materiellen Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllen § 12 BMG, wonach nur Deutsche nach Art. 116 Abs.1 GG gemeint sind, die nach dem Grundgesetz Art. 116 Abs.1 GG derzeit nur auf die deutschen Staatsangehörigen abzielt und abzielen kann.

Das ist besonders wichtig, da an anderer Stelle völlig zutreffend ausgesagt wird, Zitat: „ Die Beherrschung der wahlrechtlichen Vorschriften und eine den Anforderungen entsprechende Logistik sind hierbei von grundlegender Bedeutung für die präzise Erfassung des Wählerwillens.“

Zumal hierdurch auch ausschließlich dem Art. 38 Abs.1 GG genüge getan werden kann.

An anderer Stelle in der aktuell kommentierten Fassung des BWG v, Wolfgang Schreiber, Seite 468, Zitat:

Die Eintragungen der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis besitzt deshalb eine für die Ordnungsmäßigkeit einer demokratischen Wahl entscheidende Bedeutung.

Unvollständige und damit fehlerhafte Wählerverzeichnisse machen eine Wahl anfechtbar.“

Nun das gilt nicht nur bei der Unvollständigkeit so, sondern auch bei zu Unrecht Aufgenommen, die die materiellen Wahlrechtsvoraussetzungen nicht erfüllen. Sei es, dass sie nicht Deutsche nach Artikel 116. Abs.1 GG sind oder nicht als solche dem System gegenüber bekannt sind, weil deren Erwerb und Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit noch nie behördlich rechtsverbindlich im Wege eines rechtsgestalteten VA geklärt wurde, was in Deutschland auf gut über 95 % der hier lebenden Einwohner zutrifft womit all jene nach § 2 Abs.1 AufthG als Ausländer gelten und schon deswegen nicht Wahlberechtigt sein können oder der seit Jahren stetig wachsender Zahl von Staatenlosen als Folge der systematischen Weigerung der Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit, von der Einspruchsführer seit kurzem selbst betroffen ist, weswegen er selbst ein gesondertes Verfahren als auch weitere Verfahren als Begleiter weiterer Betroffener vor dem BVerfG führt.

Dieser verfassungswidrige Missstand ist Ausfluss einer seit gut 8-9 Jahren andauernden gängigen Praxis und Verwaltungsrechtsprechung unter Missachtung des § 30 Abs.1 Satz 1 StAG in seiner bis zum 19.Aug.2021 geltenden Fassung, weswegen der Einspruchsführer mit dem Datum vom 15.März 2021 eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG einreichte, worauf gerade mal 4 Wochen später also am 27.April 2021 ein Gesetzesänderungsentwurf auf explizit den § 30 Abs.1 Satz1 StAG also die Gesetzesnorm abgezielt wurde, die der Einspruchsführer mit seiner Verfassungsbeschwerde als mit dem förmlichen Recht § 30 Abs.1 Satz 1 StAG und mit den Art. 16 Abs.1, 116 Abs.1, Art.3 Abs.1 i.V.m. Art.8 Abs.1, Art.9 Abs.1, Art. 11 Abs.1 und Art.12 Abs.1 GG und damit der verfassungsmäßgen Ordnung sowie dem verfassungsmäßigen Auftrag am Erhalt des deutschen Staatsvolkes aller Organe als auch dem völkerrechtlichen Verpflichtungen verletzt.

Für den von Fr. Dr. A. Merkel öffentlich genannte Austausch (Staatsvolk) spielt es keine Rolle, ob die vermeintlich deutschen Staatsangehörigen tatsächlich getötet werden oder juristisch als dt. Staatsangehörige durch systematischen Unterlass der Feststellung der dt. Staatsangehörigkeit womit jene zum einen den Status „UNGEKLÄRT“ haben können wegen fehlenden klärenden VA oder all den unzähligen Betroffenen, die den Zustand der Ungeklärtheit verstanden haben und deswegen nach § 30 Abs.1 Satz 1 StAG den VA „Feststellung der dt. Staatsangehörigkeit“ beantragten und zu gut über 95% nicht erhielten durch systematische Weigerungen der alles klärenden Feststellungsverfahren, wodurch all jene entsprechend dem BVerfGE 77, 137 Teso-Beschluß vom 21. Okt. 1987 Abs. 22 Satz 2 dem Entzug der dt. Staatsangehörigkeit gleichkommt, womit all jene Betroffenen als Rechtsfolge der Weigerung der Feststellung zu Staatenlose gemacht wurden und noch werden.

Und der Kreis derer wird täglich größer, da sich nach der Verfassungsbeschwerde des Einspruchsführer vom 15. März 2021 nicht wie man in einem Rechtsstaat erwartet hätte die Praxis und die Verwaltungsrechtsprechung wenigsten ab diesem Zeitpunkt an Recht und Gesetz gehalten hätte, nein man setzte dem Unrecht noch eins oben drauf, indem der Bundesgesetzgeber die bis dahin rechts- und verfassungswidrige Praxis und Verwaltungsrechtsprechungen dahin gehend korrigierte, indem man durch die Gesetzesänderungen des § 30 Abs.1 Satz1 StAG bisheriges Unrecht in das förmlich Recht aufnahm. Ungeachtet jeglicher Grundgesetz- und Verfassungswidrigkeit! (https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv077137.html)

In der Regel ist es so, dass die Praxis und Rechtsprechung sich immer an Recht und Gesetz zu orientieren haben und für Rechtsinterpretationen kein Spielraum zulässig sind und schon gar nicht der Gesetzgeber der gängigen Praxis und Rechtsprechung hinterher rennt, um dessen Gesetzwidrigkeit durch Zitat „nachzeichnen“ nachträglich zu scheinlegalisieren. Insbesondere dann nicht, wenn die gängige Praxis und Verwaltungsrechtsprechung bis dahin offensichtlich Rechts- und Verfassungswidrig waren. Hierzu folgendes Zitat:

Gesetzentwurf des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat

Zu Nummer 17 (§ 30) Mit der Ergänzung in Absatz 1 Satz 1 wird klargestellt, dass eine Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag nur erfolgt, wenn der Antragsteller hierfür ein berechtigtes Interesse nachweist. Ein Staatsangehörigkeitsausweis wird in der Regel nur dann benötigt, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit zweifelhaft ist oder ein urkundlicher Nachweis über deren Bestehen von einer deutschen oder ausländischen öffentlichen Stelle verlangt wird. Damit sollen anlasslose Anträge auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit, deren Bestehen sonst offensichtlich von niemandem angezweifelt wird, vermieden und die nicht notwendige Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen unterbunden werden. Solchen rechtsmissbräuchlich gestellten Feststellungsanträgen fehlt ein schutzwürdiges Sachbescheidungsinteresse (vergleiche u.a. VG Potsdam, Urteile vom 14. März 2016 – VG 8 K 4832/15 -, bei juris Rn. 16f., und 31. März 2017 – 9 K 4791/16 – m.w.N., bei juris Rn. 13; VG Berlin, Urteil vom 28. April 2017 – 2 K 381.16 -, bei juris Rn. 16f.; VG Cottbus, Urteil vom 21. Dezember 2017 – 3 K 757/16 -, bei juris Rn. 31; Bay. VGH, Beschluss vom 8. August 2018 – 5 ZB 18.844 -, bei juris Rn. 4ff.).

Mit dieser Änderung wird die jüngste verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung nachgezeichnet, die den Bedürfnissen der Praxis entspricht.“

(https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/viertes-gesetz-zur-aenderung-des-staatsangehoerigkeitsgesetzes.pdf?__blob=publicationFile&v=3)

Mit diesem Gesetzesentwurf hat das Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat klar und deutlich zwei Dinge bewiesen:

a) Das der Gesetzgeber unter der Beachtung der Angabe des Datums des Gesetzesentwurfes als auch dem Datum der Abstimmung im Deutschen Bundestag sowie dem Datum aller oben aufgeführten Urteile Zeitlich nachfolgend waren. Will heißen, all diese Urteile bedienten sich in rechtlicher Willkür im Sinne politischer Zwecke nachweislich schon Tatsbestandsmerkmalen, die im § 30 zu jener Zeit nachweislich nicht gesetzlich normiert waren, sondern erst Jahre später eingeführt wurden.

b) Das all jene Urteile mit dem Gesetz in seiner damaligen Geltung unvereinbar waren und immer noch sind.

c) Das auch die gängige Praxis rechtswidrige Entscheidungen fällten, welche nur im Zusammenspiel mit der Willkür der Justiz zu bewerkstelligen war. Was einen sofort an Zeiten aus der tiefsten zeit Deutschlands erinnert, zumal es wieder um willkürlichen Entzug der dt. Staatsangehörigkeit von Teilen der Bevölkerungen geht. Es scheint ganz offenbar als könnte der linke Sektor seine Unrechttaten von 1933-45, in der DDR auch nach der Übernahme nach 1990 einfach nicht lassen. Es ist mehr als bedauerlich, dass wir im Jahre 2022, fast 2023 immer noch im Zyklus der willkürlichen Entziehungen der dt. Staatsangehörigkeiten aus rassisch, politisch oder religiösen Gründen feststecken.

d) Auch sei auf die Verfassungswidrigkeit und damit verbundenen Grundrechtsverstöße hingewiesen.

Das diesem Unrecht aber noch eins oben drauf gesetzt wurde indem man behauptet, dass sich diese Gesetzesänderung (20.08.2021) auch für Vergangenheit und damit früheren Fälle auswirkt und auswirken darf, offenbart, so muss man es offen leider sagen, die ganze kriminelle Art jener Beteiligten. Denn es gilt der Grundsatz: Ein Gesetz gilt immer in der jeweils geltenden Fassung. Somit sind Anwendungen von Gesetzesänderungen für die Zeit vor der Gesetzesänderung absolut Unzulässig und auch so gerichtlich zu bestimmen.

Und das Fr. Dr. A. Merkel am selben Tag (27.04.2021) als dieser Gesetzesänderungsentwurf beim Deutschen Bundestag eingereicht wurde ein Schreiben an Herrn Schäuble, seinerzeit Bundestagspräsident in dieser Sache übersandte mit der Bitte um einen bevorzugten Beschluss des Deutschen Bundestages zu dieser Änderung des § 30 Abs.1 Satz1 StAG herbei zu führen, war ganz offensichtlich der Tatsache geschuldet, das der Einspruchsführer zum 15. März 2021 explizit den systematischen Verstoß des § 30 Abs.1 Satz 1 StAG in seiner zu derzeit geltenden Fassung per Verfassungsbeschwerde beim BVerfG. Aktenzeichen ……. eingereicht hatte und alle Beteiligten nun auf Grund des Vorliegens dieser Verfassungsbeschwerde und dem Umstand rechnen mussten, dass das BVerfG jederzeit die vom Einspruchsführer aufgezeigte Unrechtmäßigkeit bestätigt werden könnten.

Zwar hat das BVerfG über diese Sache obwohl sie von elementarer Bedeutung für das gesamte deutsche Staatsvolk ist bis heute grundlos nicht entschieden. Jedoch weisen Zugang der Verfassungsbeschwerde am 15.03.2021 und der Einbringung des Gesetzesänderungsantrages am 27.04.2021 einen zeitlichen Zusammenhang von gerade mal einem Monat auf. So auch das jahrelang vor der eingereichten Verfassungsbeschwerde keine Handlungsbedürftigkeit gesehen wurde, während es nach dieser Verfassungsbeschwerde gar nicht schnell genug gehen konnte, dem Unrecht zu „Recht“ zu verhelfen und einer öffentlichen „Klatsche“ vom BVerfG zuvor zukommen.

Interessant an der Stelle sind auch die Umstände, dass die Richter des BVerfG durch den Deutschen Bundestag bestimmt werden. Wie naheliegend wäre es dann, dass das BVerfG dem Deutschen Bundestag (Bundesgesetzgeber) von der eingereichten Verfassungsbeschwerde und dessen Inhalt unterrichtet hatte. Denn der Einspruchsführer hatte sich ausschließlich nur an das BVerfG gewandt. Also woher hatte der Bundesgesetzgeber seinen Tip, dass er nach Jahren der Untätigkeit nun sich plötzlich förmlich überschlug und eine so dringende Handlungsnotwendigkeit sah?

Nun wird sicher jeder fragen, warum der Einspruchsführer sich bei diesen Umständen an Sie wendet. Nun auch der Einspruchsführer wurde mehrfach mit den politischen Kampf- und Beleidigungsbegriffen „Reichsbürger“ diffamiert. Jenen wird gerne vorgeworfen, dass sie die BRD leugnen würden und deren Rechtsordnung nicht anerkennen würden.

Um diesem unwahren Vorurteil zu begegnen, dass diese Vorwürfe völlig unzutreffend sind, wendet sich der Einspruchsführer erneut an Sie und fordert sich für die Einhaltung/Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung und des legalen Rechtes und Verhinderungen des Fortbestandes und der weiteren Ausbreitungen systematischer Grundrechtsverletzungen einzusetzen.

Mit der Gesetzesänderung zum 20.08.2021 ist nicht juristisch der „Sargnagel“ für den Erhalt des dt. Staatsvolkes per Gesetz geschlagen worden, weswegen der Einspruchsführer mit Eingang zum 11. Aug. 2022 frist- und formgerecht Rechtsmittel gegen die Änderung des § 30 Abs.1 Satz1 StAG einlegte. Auch wenn dieses System dies unter Vorspiegelung falschen Vorwürfe dessen Eigentum welches er für seine Verfassungsbeschwerden benötigte (PCs, Handy, Festplatten ect.) beschlagnahmte, nur um zu verhindern das der Einspruchsführer sein Rechtsmittel nicht fristgemäß beim BVerfG einlegen konnte. Jedoch hat der Einspruchsführer trotz all dieser Verhinderungsversuche sein Rechtsmittel frist- und formgerecht beim BVerfG eingelegt.

Das gezielt auf der anderen Seite Einbürgerungen stattfinden ist inzwischen unbestreitbar bekannt und offensichtlich. Das heißt, während die eigentlichen Einheimischen (vermutlich dt. Staatsangehörigen) auf Grund systematisch fehlender oder verweigerter Verwaltungsakte als Ausländer und Staatenlose im eigenen Land gelten (§ 2 Abs.1 AufenthG), werden Ausländer gezielt eingebürgert und zu Deutschen gemacht werden, womit juristisch das dt. Staatsvolk ausgetauscht wird. Auch wenn die meisten Menschen hier davon nichts wissen oder dies nicht glauben wollen, ändert dies nichts an den Tatsachen eines offensichtlich geplanten Bevölkerungsaustausches und richtig von der Universität Tübingen richtig festgestelltem Ziel, Schaffung eines neuen eigenen Wählervolkes, welches mit den indigenen deutschen Staatsangehörigen nichts gemeinsam hat.

Während man den Einheimischen erzählt, sie wären mit der Feststellung der dt. Staatsangehörigkeit ein Reichsbürger, hat man auf der anderen Seite keine Problem damit wenn sich unzählige Ausländer die selbe dt. Staatsangehörigkeit durch Einbürgerungen holen, womit all jene komischer Weise keine Reichsbürger sind und auch nicht als solche diffamiert werden. Hier wird wieder das alte pharisäische Kampfmittel der Moraltheologie verwendent.

Das hier der Besitz der dt. Staatsangehörigkeit nicht nur für die Ausübung div. Berufe rechtlich zwingend notwendig ist, z.B. Verbeamtung, Ärzte, Annistesisten, Apotheker, Bezirksschornsteinfegermeister, Priester usw. ist der Besitz der dt. Staatsangehörigkeit eine rechtliche Voraussetzung für den legitimen Erwerb und Fortbesitz von dt. Reisepass und Personalausweis, weswegen laut PassG und Personalausweisgesetz der Antragsteller die Deutscheigenschaften >>>nachweisen muss<<< als auch entscheidet für die Wahlfähigkeit und Wählbarkeit aller Ebenen, so auch für das Niederlassungsrecht in Deutschland und allen den dt. Vorbehaltenen Grundrechte im Grundgesetz und den jeweiligen Landesverfassungen. Komischer Weise findet hier keine Anwendung des Diffamierungsbegriffes „Reichsbürger“ statt.

Womit wir auch wieder zu § 12 BWG kommen. So ist nicht nur der § 12 BWG von elementarer Bedeutung für die Erfassung der legitimen Wahlberechtigten, nein auch in Verbindung mit § 16 Abs.7 BWO.

So heißt es im § 17 Abs. 7 BWO, Zitat:

Bevor eine Person in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, ist

zu prüfen, ob sie die Wahlrechtsvoraussetzungen des § 12 des Bundeswahlgesetzes erfüllt und ob sie nicht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes

vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. Soweit dies für die Prüfung der Wahlberechtigung

eines Rückkehrers im Sinne des § 12 Absatz 2 Satz 3 Bundeswahlgesetz erforderlich ist, kann die Gemeindebehörde die Abgabe einer Versicherung an Eides statt zum

Nachweis der Wahlberechtigung des Rückkehrers entsprechend § 18 Absatz 6 Satz 1 verlangen. Erfolgt die Eintragung in das Wählerverzeichnis nur auf Antrag, ist außerdem zu prüfen, ob ein frist- und formgerechter Antrag gestellt ist.“ (https://www.gesetze-im- internet.de/bwo_1985/_16.html)

Dies in Verbindung mit § 12 Abs.1 BWG bedeutet, dass >>>jede Person<<<< vor der Aufnahme in die jeweiligen Wählerlisten durch diese Behörden zu >>>prüfen sind<<<<, ob jene nach § 12 Abs.1 BWG Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs.1 GG sind. Diese Prüfungspflicht soll sicher stellen, dass alle in die Wählerlisten sogenannten „wahlberechtigten“ nicht nur tatsächlich Deutsche nach Art. 116 Abs.1 GG sind, sondern besonders zum Zeitpunkt der jeweils stattfinden Wahlen, also auch immer wiederkehrend zu jeder Wahl neu.

Noch deutlicher wird es aus folgenden Zitaten der kommentierten Fassung zum BWG, Zitat:

„I. Verfassungsrechtliche Grundlagen

1 Die §§ 12 bis 15 bilden den dritten Abschnitt des Bundeswahlgesetzes. Dabei regeln

die §§ 12 bis 14 das aktive Wahlrecht für Wahlen zum BT, § 15 das passive Wahlrecht.

Sie konkretisieren den Wahlrechtsgrundsatz der Allgemeinheit der Wahl mit der Gewährleistung der Gleichheit beim Zugang zur Wahl. In den §§ 12 und 13 sind die materiellen Voraussetzungen der Wahlberechtigung, in § 14 die formellen Maßgaben

für die Ausübung des aktiven Wahlrechts normiert. Das in Art. 38 Abs. 1 und 2 GG verfassungsrechtlich als subjektiv-öffentliches Recht gewährleistete aktive Wahlrecht

zum BT ist für eine parlamentarisch-repräsentative Demokratie grundlegend (»wesentlich«’). Es ist Ausprägung der mitgliedschaftlichen Stellung der Bürger im

Staat, des status activus. Verfassungsrechtlich ist die Wahlberechtigung das aus der Staatsangehörigkeit resultierende Recht des Individuums auf Teilhabe an und auf ein Stück Ausübung von Staatsgewalt. Dieses Recht stellt ein >>politisches<<) Grundrecht dar (s. insoweit auch die Erl. in der Einf. Rdn. 18), dessen Verbürgung in Art. 38 GG

den Wahlberechtigten sichert, durch die Wahl »an der Legitimation der Staatsgewalt

auf Bundesebene mitzuwirken und auf ihre Ausübung Einfluss zu nehmen«°. Insoweit

ist es unveräußerlich, unverzichtbar, weder abtretbar noch zur Ausübung übertragbar

und duldet keine Stellvertretung, m.a.W., es ist höchstpersönlich (§ 14 Abs. 4). Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl gilt im Rahmen der verfassungsrechtlichen

Vorgaben für die Wahlbeteiligung. Nur wer von Verfassungs wegen

wahlberechtigt ist, also deutsche Staatsangehörige, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, kann sich darauf berufen. Die Vorschrift enthält in diesem Sinne

eine Wahlrechts-Inhaberschaftsregelung, keine Wahlrechts-Ausübungsnormierung.* Grundgesetz und BWahlG gehen dabei von der Freiheit der Wahlbeteiligung aus. Im Gegensatz zu einigen ausländischen Wahlgesetzen gibt es in der Bundesrepublik Deutschland keine Wahlpflicht. (Näheres hierzu s. in den Erl. in der Einf. Rdn. 10, 19

sowie zu § 1 Rdn. 9, 21).

Das Wahlrecht kann nur i.R. der durch die Verfassung vorgeschriebenen Wahlrechtsgrundsätze geregelt und ausgeübt werden. Zum Kreis der zum BT Wahlberechtigten enthält das Grundgesetz unmittelbar lediglich die Regelung über

das Mindestalter für das aktive und passive Wahlrecht in Art. 38 Abs. 2 GG. Mittelbar lässt sich der Verfassung allerdings entnehmen, dass das aktive Wahlrecht

dem (deutschen) »Volk« zusteht (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs.2 GG) und damit die deutsche Staatsangehörigkeit voraussetzt (Näheres

hierzu s. in den Erl. in der Einf. Rdn. 22 ff.). Aus dem Gleichberechtigungsgrundsatz des Art, 3 Abs. 2 GG sowie dem Diskriminierungsverbot

des Art. 3 Abs. 3 GG folgt zudem, dass die Wahlberechtigung unabhängig vom

Geschlecht besteht.’ Dies ergibt sich nach heutigem Verständnis zwar auch aus dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl, der jedoch in der historischen Entwicklung

zunächst lediglich das Wahlrecht für Männer garantierte (s. insoweit Erl. in der

Einf. Rdn. 55 ff.). Das verfassungsrechtlich garantierte Wahlrecht schließt auch

Personen ein, die sich weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht

zuordnen.‘

Seit jeher (traditionell) gelten folgende Wahlrechtsvoraussetzungen als mit dem Demokratieprinzip, dem Prinzip der Volkssouveränität und den speziellen Wahlrechtsgrundsätzen des Grundgesetzes, vornehmlich der Allgemeinheit und der Gleichheit der Wahl, vereinbar:

  1. Der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit (§ 12 Abs. 1). Die Staatsangehörigkeit ist, so das BVerfG, die »Grundlage der bürgerlichen und der politischen Rechte«. In ihr kommt die »Grundbeziehung der mitgliedschaftlichen Verbindung und rechtlichen Zugehörigkeit zur staatlichen Gemeinschaft« zum Ausdruck. Das aktive wie auch das passive Wahlrecht, durch dessen Ausübung das Volk in erster Linie die ihm zukommende Staatsgewalt wahrnimmt, ist Ausfluss des Staatsangehörigkeitsrechts. Daran ändert auch die Einführung einer Unionsbürgerschaft nichts, die einen „ergänzenden Status« nach dem Recht der Europäischen Union begründet hat (Art. 9 EUV). Indem § 12 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 Nr. 1 auf die Deutscheneigenschaft i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG abstellen, wird der aktiv und passiv wahlberechtigte Personenkreis sachgerecht auf diejenigen Personen erstreckt und begrenzt, die von Verfassungs wegen Deutsche sind. Die Regelung ist verfassungskonform, insbesondere verstößt sie nicht gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl i.§§.d. Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG. Das Wahlrecht für EU-Bürger nach Art. 28 Abs. 1 Satz 3 GG bei Kommunalwahlen in Kreisen, Gemeinden und zu Bezirksversammlungen in den Stadtstaaten beruht auf Art. 22 AEUV. Im Umkehrschluss aus Art. 28 Abs. 1 Satz 3 GG ergibt sich, dass auf Bundes- und Landesebene ein Wahlrecht für Ausländer jedenfalls nicht durch einfaches Gesetz eingeführt werden kann; umstritten ist, ob ein verfassungsänderndes Gesetz gegen den Rückbezug des Wahlrechts auf das (deutsche) Volk in Art. 20 Abs. 2 GG verstoßen würde und somit nach Art. 79 Abs. 3 GG unzulässig wäre. Siche dazu auch Erl. in der Einf. unter Rdn. 22 ff.
  1. Die Erreichung eines Mindestalters (6 12 Abs. 1 Nr. 1), Aus dem Wesen des aktiven Wahlrechts als einem höchstpersönlichen Recht (s. hierzu die Erl. zu § 14 Rdn. 14) und aus dem Charakter der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes (s. hierzu die Erl. zu § 1 Rdn. 46) folgt, dass gewisse persönliche Mindesterfordernisse für eine bewusste und reflektierte Wahlentscheidung vorliegen müssen, Mit der Aufhebung der früher in $ 13 geregelten Wahlrechtsausschlüsse, die an Einschränkungen der vollen Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit anknüpften, ist die Vorgabe eines bestimmten Lebensalters, das ein Mindestmaß an persönlicher Einsichtsfähigkeit und Reife typisiert, die einzige Voraussetzung dieser Art, Dieses Mindestwahlalter hat der Verfassungsgeber in Art. 38 Ab., 2 GG vorgegeben und auf die Vollendung des 18. Lebensjahres festgelegt. Hierbei handelt es sich um eine Konkretisierung der in Art, 38 Abs. 1 Satz 1 GG verankerten Verfassungsprinzipien der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl. Diese verfassungsunmittelbare Schranke ist nach Ansicht des BVerfG traditionell erhärtet und gewohnheitsrechtlich anerkannt.! ….“

Damit ist die Gesetzes- und Verfassungslage hinreichend wiedergegeben, sodass nunmehr die gängige Praxis entgegen gestellt werden soll, um die systematischen Wahlfehler als auch das Ausmaß der Wahlbetrügereien, wie sie seit mind der Einführung des BWG im Jahre 1956 durchgängig begangen wurden, wobei dies leider auch auf Wahlen aller anderen Ebenen zutrifft.

Um dem Vorwurf, es würde sich hierbei nur um eine persönliche Auffassung handeln, die sich der Einspruchsführer „in den Wirren seiner eigenen Welt“ selbst ausgedacht hat vorzubeugen, wird er zwei Zitate hier wiedergeben, die von:

  • Dr. Wolfgang Schreiber Professor an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
  • Dr. Henner Jörg Boehl M.A. Ministerialrat im Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat
  • Dr. Cornelius Thum M.A. Ministerialrat im Bayrischen Staatsministerium des Inneren, für Sport und Integration
  • Dr. Philipp Austermann Professor an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
  • Dr. Sebastian Berger Senatsrat beim Senator für Inneres der Freien Hansestadt Bremen
  • Dr. Karharina Böth Regierungsdirektorin im Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat
  • Boris Franßen-de la Cerda Ministerialrat im Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat
  • Johann Hahlen Staatssekretär s.D.
  • Dr. Sebastian Seedorf LL.M. Ministerialrat im Bundeskanteleram
  • Dr. Thomas Wolf Regierungsdirektor im Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen
  • Karl- Ludwig Strelen

(Stand 2021), welche alle als Zeugen zu laden hiermit beantragt wird.

Nun deren Zitat:

„Im Wahlrecht erfolgt im Regelfall keine gesonderte Prüfung der Eigenschaft als Deutscher durch die Wahlbehörden und Wahlorgane, obwohl nach § 16 Abs. 7 BWO die Wahlrechtsvoraussetzungen nach den §§ 12 und 13 – und damit auch der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit — vor Aufnahme der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis zu prüfen sind. Vor Wahlen behördliche Massenfeststellungsverfahren einleiten zu wollen, würde jedoch die Durchführung von Wahlen faktisch unmöglich machen, weil bis zum Wahltermin kein Ergebnis vorläge. Umgekehrt ist ein Wähler nicht verpflichtet, für die Teilnahme an der Wahl den Nachweis über seine Staatsangehörigkeit zu f ühren. Gem. § 14 Abs. 1 kann wählen, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.“

Hier wird deutlich, dass eine Prüfung der Deutscheigenschaften wie gesetzlich in § 12 Abs.1 BWG und § 16 Abs.7 BWO vorgeschrieben ist nachweislich nicht durchgeführt wird!!!

Als auch offenbart dies klar, dass man sich der gesetzlichen Vorgaben sehr wohl bewusst ist, weswegen hier auch der rechtliche Bezug hergestellt wird. Schon an dieser Stelle könnte der Einspruchsführer aufhören, möchte aber den Missstand aber hiermit noch mehr verdeutlichen.

Während im letzten Satz des letzten Zitates auf § 14 Abs.1 BWG verwiesen wird. Das hiernach alle wählen können, die ins Wählerverzeichnis eingetragen sind. Nun wenn dieser Paragraph isoliert betrachtet wird, so lässt dieser Paragraph den Bezug zu § 12 Abs.1 i.V.m. § 16 Abs.7 BWO vermissen. Denn wahlberechtigt sind eben nicht alle die in den jeweiligen Wählerlisten aufgeführt werden ungeachtet wie diese Liste durch Missachtung anderer Rechtsvorschriften zustande gekommen sind, sondern wählen dürfen nur jene die nach einer tatsächlich durchgeführten Prüfung des Besitzes der dt. Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Wahl zu recht eingetragen wurden. So kann der § 14 entweder nur in Einklang mit § 12 Abs.1 BWG und § 16 Abs.7 BWO gesehen und verstanden werden oder man muss zu der Erkenntnis kommen, dass der § 14 nicht hinreichend alle jenen das Wahlrecht einräumt, die die materiellen Wahlrechtsvoraussetzungen >> nachweislich<< erfüllen. Das heißt der § 14 BWG benötigt den Hinweis, dass nur wählen darf der als Folge einer vorherigen rechtsverbindlichen Prüfung zu recht in Wählerverzeichnis eingetragen ist.

Weiteres Zitat:

Problematisch ist, dass die Wahlbehörden häufig keine Kenntnis von der

Annahme einer ausländischen Staatsangehörigkeit haben und so die

Wahlteilnahme nicht wahlberechtigter Personen möglich ist. Dieser

Umstand widerspricht dem demokratischen Grundsatz der Herrschaftsausübung durch das Staatsvolk und ist unabhängig von der

Zahl der Betroffenen jedenfalls grundsätzlich geeignet, das Wahlergebnis

zu beeinflussen und letztlich zu verfälschen. Im signifikanten Umfang wurde

diese Problematik mit der Praxis der türkischen Behörden relevant, in Deutschland

lebende türkische Staatsangehörige auf ihren Antrag hin zunächst aus der türkischen Staatsangehörigkeit zu entlassen, so dass diese in Hinblick auf § 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG eingebürgert werden konnten, und sie anschließend wieder in die türkische Staatsangehörigkeit aufzunehmen (Wiedereinbürgerungen).“

Das heiß man offenbart hier deutlich um das bekannte Wissen, dass es den türkischen Mitbürger nach Annahme der dt. Staatsangehörigkeit durch Einbürgerungen wieder die türkische Staatsangehörigkeit annehmen können und nur aus dieser Unwissenheit deutscher Behörden eine Wahlbeteiligung ungeahnten Ausmaßes nicht wahlberechtigter Personen möglich ist. Die Landes-AFD von Baden-Württemberg bezifferte die Zahl seiner Zeit allein für die Landtagswahl Baden-Württemberg mit gut 50.000 Fällen.

Wobei hier zutreffend beschrieben wurde, dass die Anzahl der Teilnehmer der nicht wahlberechtigten Personen keine Rolle spielen für den Umstand der Beeinflussung und Verfälschung der Ergebnisse der Wahlen, egal auf welchen Ebenen. Nicht umsonst liegt die Betonung auf „grundsätzlich geeignet“.

Das dies alles den demokratischen Grundsätzen der Herrschaftsausübung des Volkes (deutsche Staatsvolk) als auch der verfassungsmäßigen Ordnung widerspricht ist wohl nachweislich bestens bekannt, aber an einer Lösung dieses bekannten Problems war man seit spätestens 1956 bzw. 1949 nicht Willens sich darum zu kümmern.

Um es an Beispielen fest zu machen, welch massive Auswirkungen, das ganze hat, hier zwei mögliche Szenarien: Ausländer kommen als Systemmaulwürfe gezielt nach Deutschland, legen zum Schein ihre z.B. türkische Staatsangehörigkeit ab, lassen sich einbürgern und damit zu Deutschen Staatsangehörigen machen. Lassen sich dann verbeamten z.B. bei der Polizei oder Herr Cem Özdemir (Die Grünen) kommt ein den Deutschen Bundestag. Danach nehmen jene Personen wieder heimlich die türkische Staatsangehörigkeit an, legen die dt. Staatsangehörigkeit ab, gelten als Folge fehlender Mitteilung durch den Betroffenen als auch türkischer Behörden und fehlender Fortschreibung (Aktualisierung) bis in alle Ewigkeit zu Unrecht als dt. Staatsangehörige. Hierdurch kann ein Staatsapperrat, je nach Massivität von innen heraus übernommen werden und zersetzt werden und komplett in fremde Hände geraten, neben der Tatsache, dass die Wille der Deutschen dadurch je nach Anzahl dieser Vorkommnisse verfälscht werden kann und offenbar wird.

Zudem kommt noch, dass die Bundesregierung auf ihrer eigenen Seite zugibt, dass es in Deutschland kein Register gibt, welches alle dt. Staatsangehörigen führt. Dies ist auch der Grund dafür, dass sie nicht weis, welche Parlamentarier den Staatsangehörigkeitsausweis besitzen. (https://www.bundestag.de/webarchiv/presse/hib/2018_08/566418-566418)

Diese Aussage, ist aus zwei besonders von Bedeutung. Denn die Parlamentarier müssen um legitim gewählt werden zu dürfen als dt. Staatsangehörigkeit festgestellt und bekannt sein. Denn nicht nur die Wahlfähigkeit setzt den tatsächlich nachweislichen Besitz der dt. Staatsangehörigkeit voraus, nein auch die Wählbarkeit bedingt verfassungsrechtlich den tatsächlichen nachweislichen Besitz der dt. Staatsangehörigkeit § 15 Abs.1 Satz 1 BWG.

Da alle erfolgten positiven Feststellungen des Besitzes der dt. Staatsangehörigkeit seit Einführung des ESTA-Register beim Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln entsprechend § 33 Abs.3 StAG gesetzlich verpflichtet einzupflegen (https://www.gesetze-im-internet.de/stag/__33.html).

So ist all jenen Betroffenen auch entsprechend § 30 Abs.3 StAG ein Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen (https://www.gesetze-im-internet.de/stag/__30.html).

Will heißen die BRD müsste als Folge der Einpflegungspflicht entsprechend § 33 Abs.3 StAG alle seit 2007 festgestellten Feststellungsverfahren dt. Staatsangehörigen erkennen können.

Die Betonung liegt aber auf >>müsste<<.

Denn das ESTA-REGISTER der BVA in Köln ist zwar ein Register für alle seit 2007 durchgeführten Staatsangehörigkeitsverfahren, aber kein Register indem alle dt. Staatsangehörigen geführt werden!

Damit teilt sich das ESTA-REGISTER das gleiche Schicksal wie die ausgestellten Staatsangehörigkeitsausweise (Urkunden). Auch der Staatsangehörigkeitsausweis bescheinigt mit urkundlicher Beweiskraft lediglich nur >>>>>zum<<<<<< Zeitpunkt der Ausstellung den Besitz der dt. Staatsangehörigkeit. Also nicht zu einem Zeitpunkt davor oder danach, weswegen da auch nachweislich >>>>zum<<<< und nicht ab steht.

 

 

Der Beschwerdeführer weiß um die Argumentationen der sämtlicher Behörden, so auch des Bundesministerium, dass der Besitz der dt. Staatsangehörigkeit sich auch für die Zukunft auswirkt als auch das abgelaufene Urkunden weiterhin Gültigkeit haben sollen und dass die Staatsangehörigkeitsausweise nun unbefristet sind. Hintergrund sei die gesetzliche Änderung durch das Staatsangehörigkeitsgesetzes zum 28. August 2007 (https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*%5B@attr_id=%27bgbl107s1970.pdf%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl107s1970.pdf%27%5D__1661447506517).

Um den ganzen widersprüchlichen Aussagen aufzuzeigen zu können, muss der Einspruchsführer diese Aussagen wie folgt zitieren:

220825, Gorlt, Ralf-Uwe, Fragen zum Staatsangehörigkeitsausweis

 

25.08.2022 19:29:30

von: noreply@bmi.bund.de

Sehr geehrter Herr Gorlt, 

vielen Dank für Ihr heutiges Schreiben. Sie bitten um Auskünfte zum Staatsangehörigkeitsausweis. 

Einleitend weise ich darauf hin, dass das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) als das Staatsangehörigkeitsrecht nicht vollziehende Behörde nicht zur Erteilung verbindlicher Auskünfte zuständig ist. Ihr Anliegen müssten Sie daher an die für Ihren Wohnort zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde richten. 

Gerne gebe ich folgende Hinweise zur allgemeinen Rechtslage und der Gültigkeit der von Ihnen angeführten staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelungen: 

Bis zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes zum 28. August 2007 wurden Staatsangehörigkeitsausweise auf zehn Jahre befristet ausgestellt. Seither ist der Staatsangehörigkeitsausweis unbefristet. Befristete ältere und ggfs. abgelaufene Staatsangehörigkeitsausweise sind auch für die Zukunft gültig. Sehr oft können Betroffene auch mit ihrem bisher befristeten – inzwischen jedoch abgelaufenen – Staatsangehörigkeitsausweis den Nachweis erbringen. Nur wenn Anhaltspunkte bzw. Zweifel am Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit bestehen, können Betroffene ggf. aufgefordert werden, einen neuen Ausweis zu beantragen.

Die Änderung basiert auf dem am 28. August 2007 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzungaufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union.

(https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*%5B@attr_id=%27bgbl107s1970.pdf%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl107s1970.pdf%27%5D__1661447506517)

Die aktualisierten ‘Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz -VAH -StAG finden Sie auf unserer Webseite unter folgendem Link: 

https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/verfassung/stag-anwendungshinweise-06-15.pdf?__blob=publicationFile&v=5

Siehe dort Ziffer 30.3 zu § 30 Absatz 3 Staatsangehörigkeitsausweis: 

Stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit fest, so dokumentiert sie dies durch Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit dem Muster der Anlage 6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen).

Ergänzende Anmerkung:

Aufgrund der nunmehr verbindlichen Wirkung des Staatsangehörigkeitsausweises kommt eine Befristung seiner Gültigkeit gemäß § 2 Abs. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen nicht mehr in Betracht. Die Staatsangehörigkeitsbehörde dokumentiert durch die Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises, dass die deutsche Staatsangehörigkeit der betreffenden Person zum Zeitpunkt der Ausstellung besteht. Diese Feststellung wirkt auch für die Zukunft, solange nicht der Nachweis des nachträglichen

Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit erbracht ist.

Mit freundlichen Grüßen

im Auftrag

Stefanie Losem

Bürgerkommunikation

im Bundesministerium des Innern und für Heimat

Hierdurch wird der Versuch des Betruges völlig offensichtlich:

Es ist zutreffend, dass der § 2 Abs. 2 der „Vorläufigen Anwendungshinweise“ nicht belegt ist. Jedoch handelt es sich hierbei nur lediglich um Anwendungshinweise. Welche Rechtsrelevanz Anwendungshinweise überhaupt haben sollen, wäre grundsätzlich Klärungsbedürftig.

Interessant an dieser Stelle ist jedoch, dass versucht wird zu verkaufen, dass die „Allgemeine Verwaltungsvorschriften“ zu Staatsangehörigkeitsurkunden vom 18. Juni 1975 (https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_18061975_V61241341.htm#:~:text=Diese%20allgemeine%20Verwaltungsvorschrift%20tritt%20am,208)%20au%C3%9Fer%20Kraft.) durch die „Allgemeinen Anwendungshinweise“ vom 01. Juni 2015 (https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/verfassung/stag-anwendungshinweise-06-15.pdf?__blob=publicationFile&v=5) Aufgrund einer Gesetzesänderung zum 28.08.2007 geändert worden sein soll.

Schaut man jedoch in dieses Gesetz von 2007 hinein, wird man dort keine derartige Gesetzesänderung oder Aufhebung der „Allgemeinen Verwaltungsvorschriftenzu Staatsangehörigkeitsurkunden finden. Dies ist auch der Grund, warum man diese „Allgemeinen Verwaltungsvorschriften“ zu Staatsangehörigkeitsurkunden nach wie vor die einzige Ausführung von 1975 findet mit dem alleinigen Hinweis der letzten Änderung vom 24. Sept. 1991. Somit kann es keine behauptete Änderung im Jahr 2007 zu dieser „Allgemeinen Handlungsanweisung“ von 1975 gegeben haben.

Vielmehr ist es rechtlich so, dass die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift“ zu Staatsangehörigkeitsurkunden nach wie vor in Geltung ist und somit auch § 2 Abs.2 seine volle Geltung bezüglich der Befristung von Staatsangehörigkeitsurkunden auf längstens 10 ab Ausstellungsdatum nach wie vor vollumfänglich entfaltet. Und das die „Allgemeinen Verwaltungshinweise“ von 2015 neben oder besser unterhalb separat der „Allgemeinen Verwaltungsvorschriften“ von 1975 stehen.

Zudem ist klar zu lesen, dass nur in den „Allgemeinen Handlungshinweisen“ von 2015 der § 2 nicht belegt ist. Nicht belegt heißt: problematisch, unsicher, unklar und hat mit dem § 2 der „Allgemeinen Verwaltungsvorschriften“ insbesonders § 2 Abs.3 überhaupt nichts zu tun. Hebt auch diesen nicht auf oder ändert ihn in irgendwelcher Weise.

Daraus ergibt in dem Gesetzestext von 2007, unter Art. 5 Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes auf Seite 2006 unter § 33 Absatz 5 StAG, Zitat:

„(5) Die Staatsangehörigkeitsbehörde teilt nach Ihrer Entscheidung, dass

eine Person eingebürgert worden ist oder die deutsche Staatsangehörigkeit weiterhin besitzt, verloren, aufgegeben oder nicht erworben hat, der

zuständigen Meldebehörde oder Auslandsvertretung die in Absatz 2

genannten Daten unverzüglich mit.“

Dies bestimmt klar und deutlich, dass zur Feststellung des Fortbesitzes der dt. Staatsangehörigkeit nach wie vor ausschließlich die Staatsangehörigkeiten rechtlich und sachlich zuständig sind.

Dass es hierfür ebenfalls wie zur Erstfeststellung der Erwerbes auch eines rechtsgestalteten Verwaltungsaktes bedarf, und das erst nach dem VA eine Datenübermittlung an das zuständige Meldebehörde ergeht, wonach diese erst danach vom Umstand der Fortbestandes wissen kann.

Da nach § 33 Abs. 5 StAG immer der letzte Zustand im Meldeamt registriert wird, ist anhand des Melderegisters nicht nur Erkennbar ob jemals der Erwerb und Besitz der dt. Staatsangehörigkeit zu einer Person durchgeführt wurde , wann und wo mit welchem Ergebnis, so auch das, wann, wo und wer den Fortbesitz der dt. Staatsangehörigkeit festgestellt wurde.

Zudem kann ein VA nur ausschließlich dem klärenden Zeitraum bis zum Tag des VA berücksichtigen, da sonst jene Behörde eine Glaskugel bzw. hellseherische Fähigkeiten verfügen müsste. Somit ist jede Beurteilung über den Zeitraum des Feststellungsaktes schon logisch unmöglich. Nicht nur wie bei den türkischen Mitmenschen, die sich einst einbürgern ließen und dann heimlich die türkische Staatsangehörigkeit wieder annahmen wovon deutsche Behörden wegen datenschutzrechtlicher Regelungen durch türkische Behörden nicht unterrichtet werden und die Betroffenen aus welchen Gründen auch immer selbst auch keine Mitteilung hierüber machen.

Dies kann auch für alle anderen in Deutschland lebenden Einwohner zutreffen. Nicht nur im Bezug auf die Türkei, sondern Weltweit. So kann auch dem Betroffenen die dt. Staatsangehörigkeit aus politischen Gründen hinter dessen Rücken entzogen werden. Nur weil der Betroffene davon nichts weiß, heißt es nicht, dass er die dt. Staatsangehörigkeit nach wie vor besitzt, vor allem wenn der generelle Erwerb und Besitz der dt. Staatsangehörigkeit noch nie behördlich rechtsverbindlich festgestellt wurde, wie zu über 95% der hier lebenden Einwohner.

So nimmt auch die Zahl der Staatenlosen durch Entziehung der dt. Staatsangehörigkeit durch systematische Weigerung Tag-täglich zu, wovon der Einspruchsführer nunmehr selbst betroffen ist und Ihnen eine entsprechende gesonderte Verfassungsbeschwerde des Einspruchsführers zu Klärung vorliegt

Schaut man sich auch die Diffamierungskampanie und den täglichen Umgang mit allen Systemkritikern an, sind auch weiter Möglichkeiten der willkürlichen Entziehungen möglich. Gerade vor dem Hintergrund des Zieles des Austausches des dt. Staatsvolkes der laut Fr. Dr. A. Merkel stattfinden soll und wird.

Nur vor diesem politischen Ziel ist es Ansatzweise zu verstehen, dass sich die Behörden in Deutschland systematisch weigern den Erwerb und Besitz der dt. Staatsangehörigkeit rechtsverbindlich festzustellen. Z

Zumal sich diese Behörden eine verweigerte Leistung noch finanziell bezahlen lassen.

Heißt, es wiederholt sich nicht nur die willkürlichen Entziehungen der dt. Staatsangehörigkeiten zu Teilen der Bevölkerung, wie zur Zeit des nationalen Sozialismus 1933 – 45, wobei das Ausmaß inzwischen größer als damals sein dürfte, nein nun müssen all jene Opfer ihren Entzug der dt. Staatsangehörigkeit bezahlen. Dies hatten sich seinerzeit nicht mal die Nazis getraut.

Fakt ist nach all diesen Tatsachen, es gibt in der BRD kein Register über dt. Staatsangehörige, wie die Bundesregierung es selber zugibt. So stellten sich folgende Fragen:

  • Wie und wer ist in der Lage, die Anzahl der Wahlberechtigten überhaupt und auf 60 Millionen zu bestimmen?
  • Wie sind unter diesen Umständen die Wahlberechtigten in den jeweiligen Ländern zu bestimmen?
  • Wie lassen sich unter diesen Umständen die Wahlberechtigten von den bloßen Einwohnern trennen?
  • Wie lasst sich bestimmen, wer Wählbar ist, egal welcher Ebenen?

Es ist ein unbestreitbarer Umstand, dass niemand weis, wer zu welchem Zeitpunkt dt. Staatsangehöriger und damit Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs.1 GG ist, so auch nicht zu den jeweiligen Zeiten der jeweiligen Wahlen.

Grund hierfür sind:

  • fehlendes Register für Dt. n. Art. 116 Abs.1 GG/ dt. Staatsangehörige
  • fehlende klärende VA „Feststellung d. dt. StAngh zu 95% d. hier Lebenden
  • systematisch verweigerten VA „Feststellung d. dt. StAngh
  • fehlende Fortschreibungen/Aktualisierungen

Immer wieder ist zu beobachten, dass die Behörden wider besseren Wissens die Einwohner durch Befragung dazu zu verleiten, ihr Rechtsverhältnis selbst zu bestimmen, obwohl die Behörden wissen, dass die betroffenen hierzu weder rechtlich noch sachlich befugt sind. Der § 30 StAG bestimmt klar , dass hierzu ausschließlich nur die jeweiligen Staatsangehörigkeitsbehörden befugt sind.

Es ist interessanter Weise ist in der Fachliteratur klar zu lesen, dass von den Betroffenen in staatsangehörigkeitsrechtlichen Dingen keine Kenntnis zu erwarten sind, weswegen schon sachlich jegliche Selbstbeurteilung ausscheiden muss.

So ist in den Verwaltungsvorschriften immer wieder zu lesen z.B. zur Beantragung dt. Ausweisdokumente, dass der Antragsteller zur Staatsangehörigkeit zu befragen ist, obwohl im förmlichen Gesetzen steht, dass der Antragsteller die Nachweise zu erbringen hat.

Diese bloße widerrechtliche Befragung wird nicht nur bei Zuzug von den Meldebehörden praktiziert, sondern findet sich in den Befragungen des Zensus wieder als auch beweisen dies sämtlichen Muster Anlage 1 (zu § 18 Abs. 6), Anlage 2 (zu § 18 Abs. 5), Anlage 14 (zu § 34 Abs. 4), usw… BWG aber auch auf der Landes- und Kommunalebenen wieder. Immer wieder sollen die Betroffenen den Besitz der dt. Staatsangehörigkeit selbst widerrechtlich bestimmen und dabei ihn ihrer Ahnungslosigkeit auch noch beeiden.

Nicht anders verhält es sich bei den Wahlvorschlägen, auch hier wird auf die bloßen ungeprüften Angaben des „Wählbaren“ widerrechtlich abgestellt.

Auf Grund der systematisch fehlenden und verweigerten klärenden VA als auch die nachweislich fehlende Fortschreibungen sind der Status der hier Lebenden allesamt weder geklärt noch können die jeweiligen Behörden die bloßen Angaben der betroffenen nicht auf Richtigkeit prüfen.

Um hier auch einmal konkrete Zahlen sprechen zu lassen. Das BVA in Köln führt in seinem ESTA-REGISTER derzeit eine Zahl von ca. 5 Millionen. Das heißt seit der Einführung dieses Registers im Jahre 2007 bis heute hatten nur ca. 5 Millionen Feststellungsakte stattgefunden und das bei einer angeblichen Einwohnerzahl von ca. 83 Millionen Einwohnern.

Seit gleicher Zeit, also 2007 sind laut statischem Bundesverwaltungsamt ca. 15 Millionen Kinder geboren worden. Nimmt man nun die 5 Millionen durchgeführten Feststellungsakte dem gegenüber, so wären nur 1/3 der Neugeborenen geklärt, sofern man alle 5 Millionen Feststellungsakte ausschließlich den Kindern zuschreiben würde. Bedeutet auf der anderen Seite, dass 2/3 dennoch nicht geklärt wären.

Da wie die meisten in Deutschland lebenden Menschen nicht wissen, dass sich der Erwerb der dt. Staatsangehörigkeit weder nach Geburtsort noch nach Wohnsitz bestimmen, sondern einheitlich seit 01.01.1914 in ganz Deutschland nach dem Abstammungsprinzip (ius sanguines) und dieser Erwerbsgrund nur greift, wenn am Tag der Geburt dessen Eltern nachweislich selbst die dt. Staatsangehörigkeit besessen hatten, bedeutet dies bei seit 2007 15 Millionen geborenen Kindern, das seit 2007 mind. 15 Millionen festgestellte dt. Elternteile im ESTA-REGISTER registriert sein müsten, sofern nur ein Elternteil geprüft worden wäre und 30 Millionen, wenn beide Elternteile geprüft worden wären.

Das zusammen ergibt mit den Kindern entweder 15 +5 Millionen = 20 Millionen registrierte Prüfverfahren bei einem geprüften Elternteil und 35 Millionen, wenn beide Elternteile + Kinder geprüft wurden.

Auch hier wird schnell der rechtliche Missstand deutlich!

Die BRD kennt das dt. Staatsvolk zwar von Rechtswegen § 1 StAG und die Deutschen nach Art. 116 Abs.1 GG jedoch aber nachweislich nicht in der Praxis, wegen notorisch fehlender Verwaltungsakte und fehlender Fortschreibungen.

Diese Umstände führten dazu, dass der Einspruchsführer feststellen musste, dass die jeweiligen Wählerlisten erstellenden Behörden grundsätzlich den Status als Dt. Nach Art. 116 Abs.1 GG nicht prüft und nicht prüfen kann.

Erstens sind die Meldeämter weder sachlich noch rechtlich befugt, den Besitz der dt. Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Wahl selbst zu bestimmen, da es dem § 30 Abs.1 Satz 1 StAG Zuwider läuft, sondern wegen der rechtlichen Bestimmungen auf die Amtshilfe der jeweiligen Staatsangehörigkeitsbehörden angewiesen sind.

Denn die Meldebehörden bekommen erst nach § 33 Abs. 5 StAG von den Staatsangehörigkeitsbehörden nach durchgeführtem VA mitgeteilt, ob eine Person die dt. Staatsangehörigkeit besitzt, so auch fortbesitzt.

Aber da jene Staatsangehörigkeitsbehörden systematisch die Feststellungsverfahren verweigern, können ergo die Meldebehörden gar keine Informationen darüber haben, wer entsprechend § 12 Abs.1 BWG und § 16 Abs.7 BWO Wahlberechtigt ist und nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BWG Wählbar ist.

Vor diesen Hintergründen legte der Beschwerdeführer frist- und formgerecht Wahleinspruch gegen die Bundestagswahl 2021 für ganz Deutschland ein.

Der Einspruchsführer besitzt zum Beweis heute noch seine Wahlbenachrichtigung zur Wahl zum Deutschen Bundestag ausgestellt von der Verbandsgemeinde Hermeskeil, die für die Erstellung der Wählerliste des Einspruchsführers sachlich und rechtlich zuständig war.

Hierauf beantragte der Einspruchsführer , sein Sohn Gorlt, Sergio und Ehefrau Gorlt, Katharina jeweils am 06. Sept. 2021 frist- und formgerecht Einsicht in das Wählerverzeichnis als auch Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerlisten ein und begründete entsprechend diese wie folgt, siehe Beweisblatt …..

Dieser Termin wurde vom Einspruchsführer persönlich wahrgenommen. Es befanden sich keine Daten und Nachweise zur angeblichen Wahlfähigkeit, sondern ausschließlich nur der Name und ein Passfoto.

Darauf erfolgen die jeweiligen Antworten der Verbandsgemeinde Hermeskeil durch Herrn Zimmer am 13.09.2021 mit dem Inhalt, dass angeblich alles in Ordnung sei, alles zu bester Zufriedenheit vor Ort geklärt mit den Mitarbeitern geklärt worden sei, was aber eben genau nicht der Fall. So wurde vom damaligen Bürgermeister Herrn Hartmut Beck nachweislich schriftlich behauptet, der Einspruchsführer sei nach den dort vorliegenden Unterlagen dt. Staatsangehöriger, weswegen eine Aufnahme in das Wählerverzeichnis zu recht erfolgt sei. Näheres hierzu Beweisblätter……

Drei Tage nach Erhalt des Schreibens des Herrn Zimmer, stellte der Einspruchsführer auf die vorherigen Behauptungen, dass alles in Ordnung sei und der Einspruchsführer nach den in der Verbandsgemeinde geführten Daten und Nachweisen unumstritten als dt. Staatsangehöriger geführt würde eine Betroffenenauskunft nach § 10 BMG und zu dem forderte er die Gemeindeverwaltung auf alle Daten und Nachweise die den Besitz der dt. Staatsangehörigkeit zum aktuellen Zeitpunkt, zum Zeitpunkt der Aufnahme ins Wählerverzeichnis und zum Tag der BT-Wahl beweisen würden.

Diese geforderten Daten und Nachweise erhielt der Einspruchsführer bis heute ohne jegliche Begründung nicht.

Er wies auch darauf hin, dass dem Einspruchsführer alle bisherigen dt. Reisepässe und Personalausweise unter Verletzungen von bestehenden Rechtsvorschriften ausgestellt wurden.

Noch nie in seinem gesamten Leben wurde er zu Erbringung der gesetzlich geforderten Nachweise seitens durch deutsche Passbehörden aufgefordert!

Vielmehr lief alles über bloße Befragungen des Antragstellers, obwohl diese weder rechtlich hierzu befugt sind und wegen fehlender Sachkenntnis ebenfalls Unzulässig sind.

So fand auch niemals eine Überprüfung der bloßen rechtswidrigen Angaben der Antragsteller statt.

Dies hätte vorausgesetzt, dass die rechtlich und sachlich zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde einen rechtsgestalteten VA durchgeführt hätte, nach positiver Entscheidung nach § 33 Abs. 5 StAG an die Meldebehörde das Ergebnis übermittelt hätte, damit eine Überprüfung der Richtigkeit der Angaben des Antragsteller überhaupt hätte stattfinden können.

Diese VA sind aber nie zu diesen Anlässen geführt worden, weder zum Einspruchsführer noch zu allen anderen in Deutschland lebenden Menschen!

Dies ist ein systematisches Problem, was in ganz Deutschland seit 1949 praktiziert wird und somit alle Bewohner betrifft!

Hierfür kann der Einspruchsführer millionen von Zeugen bei Bedarf bringen.

Oder die jeweiligen Mitarbeiter maßen sich eigenmächtig und widerrechtlich an die Staatsangehörigkeit des Antragstellers selbst zu bestimmen. Und das alles ohne jegliche Nachweise, rechtswidrig und ohne Sachkenntnis.

Zudem werden diese rechtswidrigen Bestimmungen ebenfalls nicht auf Richtigkeit geprüft. Selbes Problem, es fehlt am Ergebnis wegen fehlendem VA durch die Staatsangehörigkeitsbehörde und fehlt an der Datenübertragung.

Somit ist es unumstößlich, dass allen Einwohnern in Deutschland deutsche Ausweisdokumente ausgestellt wurden und sind, ohne die im Gesetz vorgeschriebenen Nachweise der Deutscheigenschaften von den Antragstellern je zu verlangen, so können auch jene angeblich eingereichten Nachweise nie vom Sacharbeiter kontrolliert worden sein, keine Kopien angefertigt worden sein und auch nicht in der Personalakte des Antragstellers hinterlegt sein obwohl genau dieses behördlich Vorgehen genauso rechtlich festgeschrieben ist.

Dies belegen unzählige Beweisschreiben von Meldebehörden durch ganz Deutschland, die alle immer auf schriftliche Fragen wie folgt antworteten:

Wir können Ihnen wie gewünscht keine Daten und Nachweise zum Besitz

der dt. Staatsangehörigkeit in Kopie zusenden, da wir hierzu keine Daten und Nachweise haben.“

und das nach unzählig ausgestellten dt. Ausweisdokumenten?

Aber offenbar ist man sich dieser systematischen Rechtsverletzungen mehr als bewusst, anders sind die Aussagen, der dt. Reisepass und Personalausweis lassen nur die Vermutung zu, dass der Inhaber die dt. Staatsangehörigkeit besitzen würde. Nun das müsste man so nicht sagen, denn wenn bei allen Einwohnern in Deutschland bei allen Beantragungen immer wieder der Besitz der dt. Staatsangehörigkeit zum jeweiligen rechtsrelevanten Zeitpunkt tatsächlich geprüft worden wäre/wird (rechtsverbindlich), dann würden auch nur tatsächlich dt. Staatsangehörige diese Ausweisdokumente besitzen und dann könnte man mit reinem Gewissen sagen, dass alle Ausweisbesitzer tatsächlich Dt. nach Art. 116 Abs.1 GG/dt. Staatsangehörige wären und damit auch Wahlberechtigte wären.

Und genau damit haben wir das wirkliche Kernproblem, bei den Beantragungen deutscher Ausweisdokumente wird nicht geprüft, ob der Antragsteller die dt. Staatsangehörigkeit zu jenem Zeitpunkt besitzt, obwohl dies im Pass- und Personalausweisgesetz aber klar vorgeschrieben ist.

So wird während des 10-jährigen Besitzes dieser Ausweisdokumente, wird der Fortbesitz der dt. Staatsangehörigkeit ebenfalls nicht Ansatzweise geprüft, obwohl der tatsächlich Fortbesitz die Grundvoraussetzung zum legitimen Fortbesitz dt. Ausweispapiere gesetzlich bestimmt ist, bedingen.

Vor Wahlen egal welcher Ebenen, wird der Besitz der dt. Staatsangehörigkeit auch von niemanden geprüft, obwohl auch hier eine Prüfungspflicht gesetzlich bestimmt wird.

Wenn also gerade wegen Fehlens gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen der Deutscheigenschaften die Ausweisbesitzer nur vermutete dt. Staatsangehörige sind und maximal sein können, ist/sind nur vermuteten Dt. dt. Ausweisdokumente ausgestellt worden, obwohl weder PassG noch PersonalausweisG den vermuteten Dt. kennt, noch ihnen ein Erwerbs- und Besitzrecht einräumen. Eher das Gegenteil ist der Fall!

Somit wurden und werden nur vermutete Dt. in die Wählerlisten aufgenommen und nahmen bisher an Wahlen und Abstimmungen teil, obwohl das BWG und die BWO den vermuteten Dt. weder rechtlich kennt, noch ihnen ein Wahlrecht einräumte.

Um es ganz deutlich zu machen, möchte der Einspruchsführer folgendes Zitat aus dem Urteil VerfGH 154/21 vom 16. Nov. 2022 wie folgt zitieren:

Der Kreis der Wahlberechtigten in Berlin war für die einzelnen Wahlen

und die Abstimmung über den Volksentscheid unterschiedlich. Für die

Wahl zum Bundestag waren alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1

des Grundgesetzes – GG – wahlberechtigt, die am Wahltag das 18.

Lebensjahr vollendet hatten, sich seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland gewöhnlich aufhielten und nicht durch

Richterspruch vom Wahlrecht ausgeschlossen waren. An der Wahl zum Abgeordnetenhaus und der Abstimmung zum Volksentscheid durften alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG teilnehmen, die am Wahltag

das 18. Lebensjahr vollendet hatten, seit mindestens drei Monaten

ununterbrochen ihren Wohnsitz in Berlin hatten und nicht infolge eines Gerichtsentscheids vom Wahlrecht ausgeschlossen waren. Zur Wahl zu

den Bezirksverordnetenversammlungen waren alle Deutschen im Sinne

des Art. 116 Abs. 1 GG und alle Unionsbürger zugelassen, die am

Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hatten, seit mindestens drei Monaten ununterbrochen ihren Wohnsitz in Berlin hatten und nicht infolge eines Gerichtsentscheids vom Wahlrecht ausgeschlossen waren. Wählende

für die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen sowie zur Abstimmung über den Volksentscheid wurden in das Berliner Wählerverzeichnis eingetragen,

wenn sie bis zum 26. Juni 2021 in Berlin gemeldet waren; eine rückwirkende Meldung für einen Umzug nach Berlin bis zu diesem Datum war noch

bis Mitte August 2021 möglich. Dagegen konnten Neu-Berliner für die

Wahlen zum Bundestag noch bis zum 5. September 2021 auf Antrag ins Wählerverzeichnis in Berlin eingetragen werden.“

Dieser verfassungsgemäße Grundsatz, dass an Wahlen nur Deutsche nach Artikel 116 Abs. 1 GG also dt. Staatsangehörige, die auch Deutsche mit festgestellter dt. Staatsangehörigkeit sowohl grundsätzlich als auch immer wiederkehrend zu den jeweiligen Wahlakten, Erwerb von Ausweisdokumenten für nur Dt., Ausübungen von bestimmten Beruf usw. ist in ganz Deutschland in allen Landesteilen gleich geregelt.

Dennoch ist flächendeckend zu beobachten, wie diese verfassungsrechtlichen Vorgaben systematisch verletzt werden.

Es fängt an mit der Geburt eines Kindes in Deutschland, wo nicht der Erwerb der dt. Staatsangehörigkeit durch die rechtlich und sachlich zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde durchgeführt wird.

Das Kind bekommt als Folge des fehlenden Feststellungsaktes bei der Geburt und damit ungeklärtem Zustand einen gesetzlich unbestimmten Eintrag: Staatsangehörigkeit deutsch/DEUTSCH, welchen es sein ganzes Leben mit sich führt, ohne zu wissen, dass dieser Eintrag keine rechtliche Bedeutung hat und schon gar nicht eine Staatsangehörigkeit ist und auch keine rechtliche Verbindung zum 1871 gegründeten deutschen Staat als nicht zum 1871 gegründeten deutschen Staatsvolk, welches seither durchgehend getragen wird, zuordnet.

Auch im späteren Verlauf wird der Erwerb, Besitz oder ein möglicher Verlust der dt. Staatsangehörigkeit nachweislich nicht durchgeführt.

Und nein, dies ist kein Einzelfall, sondern nachweislich gängige Praxis seit mind. 1949, was klar jederzeit Beweisbar ist.

So wird auch zu keiner Zeit von Wahlen,Beantragung dt. Ausweisdokumente für nur Dt. jemals rechtsverbindlich geprüft, ob die betreffenden Personen die rechtlichen Voraussetzung zur Beantragung und legitimen Fortbesitz dt. Ausweisdokumente vorliegen.

Wider aller verfassungs- und gesetzlicher Vorschriften maßen sich Mitarbeiter von Einwohnermeldeämtern eigenmächtig an, die Staatsangehörigkeit des Betroffenen selbst zu bestimmen an, ohne jegliche Sachkenntnis und ohne jegliche Nachweise zu den Vorfahren.

Oder verleiten durch Befragungen die Betroffenen dazu, dass jene Ihr staatsangehörigkeitsrechtliches Verhältnis selbst bestimmen, obwohl jene Mitarbeiter der Einwohnermeldeämter genau wissen, dass hierzu die betroffene Person weder sachlich noch rechtlich befugt ist, was schon Straftatbestände erfüllt, nein so werden die Betroffenen förmlich genötigt dies zu beeiden.

Dies diese Art der rechtswidrigen Beeidungen sind nicht nur beim Beantragen und Aushändigen von den dt. Ausweisdokumenten systematisch in ganz Deutschland zu beobachten, nein auch bei der Anlage 1 (zu § 18 Abs. 6), Anlage 2 (zu § 18 Abs. 5, Anlage 14 (zu § 34 Abs. 4) usw. BWG.

Mit zB. Anlage 21 (zu § 39 Abs. 3) usw. BWG wird deutlich, dass die Gemeinden bestätigen, ob die Person dt. Staatsangehöriger sei, obwohl jenen hierzu keinerlei Daten und Nachweise vorliegen und vorliegen können, wegen systematisch fehlender Feststellungsverfahren und /oder systematisch fehlender Fortschreibungsverfahren durch die Staatsangehörigkeitsbehörden.

Damit wird die gängige Praxis wie vom Einspruchsführer klar zuvor dargestellt klar bewiesen.

Will heißen, die Gemeinden sind gesetzlich verpflichtet die jeweiligen Wählerlisten zur BT-Wahl zu erstellen. Hierzu müssen sie laut Gesetz die Erfüllung der materiellen Wahlrechtsvoraussetzungen also den Status Deutscher nach Art. 116 Abs.1 GG/ Deutscher mit dt. Staatsangehörigkeit vor Aufnahme aller aufzunehmenden Person prüfen.

Jedoch dürfen die Gemeinden diese Prüfung weder sachlich noch rechtlich selbst durchführen.

Hierzu müssen die Gemeindeverwaltungen im Wege der Amtshilfe ( § 30 StAG) die einzig rechtlich und sachlich zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörden bitten.

Dies passiert und passierte seit 1949 durchgehen nicht! Und das wir heute noch über diesen Missstand diskutieren müssen, ist Beweis genug!

Erst wenn die jeweiligen Staatsangehörigkeitsbehörden den derzeitigen Besitz der dt. Staatsangehörigkeit im Wege eines rechtsgestalteten VA rechtsverbindlich festgestellt hat, erfährt das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln von diesem Vorgang entsprechend § 33 Abs. 3 StAG und erst dann die Einwohnermeldeämter entsprechend § 33 Abs. 5 StAG.

Da das BVA in Köln im ESTA-REGISTER alle Entscheidungen die nach 2007 stattgefunden hatten aufführen muss, müssten alle auf offizieller Seite behaupteten 60 Millionen Wahlberechtigte zur BT-Wahl Ende 2021 zum zeitnahen Zeitpunkt im ESTA-REGISTER aufgeführt sein.

Dort finden sich seit der Einführung des ESTA-REGISTER 2007 aber derzeit nur nachweislich ca. 5 Millionen durchführte Feststellungsverfahren.

Das heißt, zu den behaupteten 60 Millionen Wahlberechtigten fehlt jegliche Eintragungen grundsätzlich als auch zum rechtsentscheidenden Zeitpunkt der BT-Wahl Ende 2021!

Aber auch wenn die Einwohnermeldeämter entsprechend § 33 Abs. 5 StAG eine Mitteilung bekommt, ob eine Person die dt. Staatsangehörigkeit besitzt oder fortbesitzt müssen jene Behörden eine Änderung des Personenstandregisters vornehmen.

So finden sich bei allen durch die Staatsangehörigkeitsbehörden festgestellten dt. Staatsangehörigen nach der Datenübermittlung nach § 33 Ans. 5 StAG nunmehr Einträge bei den Feldern zu Glaubhaftmachung der dt. Staatsangehörigkeit. Diese Einträge umfassen, feststellende Behörde, Zeitpunkt der Feststellung, Aktenzeichen usw…

Es ist nun auch ein Leichtes zu 99% aller Wähler festzustellen, dass auch diese Einträge nachweislich bei jenen nicht vorhanden sind. Und die 5% irgendwann mal festgestellt wurde, verfügen über ältere Sachzustände, die nicht mehr aktuell sind und somit auch keinen rechtsverbindlichen Hinweis hergeben können.

Es ist nun ein Leichtes zu prüfen, wie viele Feststellungsakte zum Zeitpunkt der BT-Wahl tatsächlich stattgefunden hatten, wie viele Datenübermittlungen entsprechend § 33 Abs. 3 an das BVA in Köln stattgefunden hatten, wie viele Einträge in ESTA-REGISTER erfolgt sind, wie viele Datenübermittlungen nach § 33 Abs. 5 StAG an die Einwohnermeldeämter stattgefunden hatten und bei wie vielen Einwohnern die Personenstandsregister Daten zum angeblich durchgeführten VA Feststellung der dt. Staatsangehörigkeit zu finden sind.

Der Einspruchsführer kann Ihnen gegenüber versichern, dass niemand zum Zeitpunkt der BT-Wahl im Zusammenhang der BT-Wahl im Wege eines rechtsgestalteten VA geprüft wurde und damit der Besitz der dt. Staatsangehörigkeit zu keiner Person festgestellt wurde! Er ruft zur Beweisführung alle Bürgermeister und alle Mitarbeiter der Wählerlisten erstellenden Behörden als Zeugen auf, wie sie in seiner Strafanzeige aufgeführt sind.

Somit hat es die gesetzlich vorgeschrieben Prüfung der Erfüllung der materiellen Wahlrechtsvoraussetzungen § 12 BWG i.V.m. § 16 Abs. 7 BWO der aufzunehmenden „Wahlberechtigten“ vor der Aufnahme in die Wählerverzeichnisse nie gegeben. Nicht nur nicht im Einzelfall, sondern Flächendeckend in ganz Deutschland.

Diesen Umstand aufzuklären und festzustellen begehrte der Einspruchsführer mit seiner Wahlanfechtung an den deutschen Bundestag, der diese Aspekte alle aber ohne jegliche inhaltliche, sachliche und rechtliche Bewertung völlig ignorierte und mit seiner Entscheidung unter Punkt 7 zurück wies.

Leider ist diese ganze Sache aber noch viel Katastrophaler als auf den bisherigen Blick:

Im § 2 Abs.1 Parteiengesetz ist bestimmt, dass Parteien Vereine von Bürgern sind (https://www.gesetze-im-internet.de/partg/__2.html). Dies basiert auf Art. 9 Abs.1 GG, dass nur Deutsche (Art. 116 Abs.1 GG) Vereine bilden dürfen (https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_9.html).

Da es nachweislich laut eigenen Angaben des Deutschen Bundestages kein Register für deutsche Staatsangehörige gibt (https://www.bundestag.de/webarchiv/presse/hib/2018_08/566418-566418) kann niemand wissen wer auch damit Deutscher nach Art. 116 Abs. 1 GG ist, kann niemand die Anzahl der angeblichen Wahlberechtigten insgesamt zur Bundestagswahl noch in den einzelnen deutschen Ländern zu den jeweiligen Landtagswahlen, in den Städten und Gemeinden zu den jeweiligen Kommunalwahlen, Gemeinde- und Stadträten sowie zu sonstigen Wahlen und Abstimmungen z.B. Bürgerentscheide auch nur Ansatzweise bestimmen. Nicht nur das die jeweiligen Gesamtzahlen der sogenannten Wähler ohne jegliches Register bestimmbar sind, so ist es auch nicht möglich die Wahlberechtigten von den Nichtwahlberechtigen zu trennen.

Dies gilt nicht nur für den sogenannten Wählern, sondern auch für den sogenannten Wählbaren.

Um also wissen zu können, wer in Deutschland Bürger und Bürgerin sind, muss deren rechtlicher Status im Wege eines rechtsgestalteten Verwaltungsakt durch die einzig sachlich und rechtlich zuständigen deutschen Behörden rechtsverbindlich geklärt sein. Und in Deutschland sind es entsprechend § 30 Abs.1 StAG nur die Staatsangehörigkeitsbehörden. Weder Standesämter, Einwohnermeldeämter noch sonstige Einrichtungen sind rechtlich und sachlich befugt das staatsangehörigkeitsrechtliche Verhältnis zu bestimmen, so auch der Betroffene zu sich selbst nicht.

Die gängige Praxis seit 1949 zeigt hier aber klar und deutlich auf, dass gegen diese rechtlichen Bestimmungen seit Anbeginn systematisch verstoßen wird.

So wird die Unwissenheit der Betroffenen dazu benutzt durch bloße Befragungen den Betroffenen zu strafbaren Handlungen zu nötigen und zu verleiten, indem dieser auf die widerrechtliche Befragung sein Rechtsverhältnis selbst bestimmen soll, obwohl all jene Behörden wissen, dass das Betroffene dies rechtlich gar nicht darf und obwohl die Behörden wissen, dass vom Betroffenen in staatsangehörigkeitsrechtlichen Dinge keine Kenntnis zu erwarten sind, weswegen auch jegliche Befragung der Betroffenen und deren Antworten aus sachlichen Gründen unzulässig sind.

Das hier jegliche unzählige Versuche diese rechtlichen Ungeheuerlichkeiten verbunden mit Straftatbeständen systematisch durch die Behörden, Polizei, Staatsanwaltschaften usw… unterdrückt werden, kann der Einspruchsführer zur genüge Beweisen. So liegt eine 100-Seitige Strafanzeige wegen Wahlbetruges zur letzten Bundestagswahl seit gut einem ¾ Jahr bei der Staatsanwaltschaft in Trier vor. Mehrere Anfragen auf Aktenzeichen, Sachstand und Akteneinsicht wurden systematisch verweigert.

Und je mehr man in diesen „Fuchsbau“ einsteigt, um so größer wird die Sichtbarkeit des systematischen Betruges und größer der Kreis derer die beim Betrügen mitmachen und jegliche Aufarbeitungen unterdrücken.

Es ist leider davon auszugehen, dass sich dieses Vorgehen auch in dieser Sache fortsetzen wird. Dennoch zwingt die staatsbürgerlichen Pflichten die Einspruchsführer alles zu unternehmen diesen Wahlbetrug aufzuzeigen und zu unterbinden und den Umgang damit für die Nachwelt als mahnendes Beispiel für systematische Korruption in einem System, welches sich selbst rechtsstaatlich nennt.

Heißt, um tatsächlich Bürger und Bürgerin sein zu dürfen, die Vereine auch politische Vereine (Parteien) bilden dürfen, muss jedes dieser Parteimitglieder zuvor als auch während der ganzen Zeit als Deutsche nach Art. 116 Abs.1 GG rechtsverbindlich festgestellt sein.

Ein Blick in die Praxis beweist jedoch, dass der Status als Bürger und Bürgerin zu über 99,99% der hier lebenden Einwohner weder grundsätzlich und schon gar nicht fortlaufend geklärt wurde bzw. ist.

Allein seit 2007 der Einführung des ESTA-REGISTER des BVA in Köln sind bis heute nur ca. 5 Millionen Verwaltungsakte „Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit“ durchgeführt worden. Und das bei einer Gesamteinwohnerzahl von ca. 83 Millionen Einwohnern.

Zudem sind laut statistischem Bundesamt seit 2007 ca. 15 Millionen Kinder geboren worden. Würde bedeuten, dass nur 1/3 der Kinder als Deutsche geklärt würden, wenn man alles durchgeführten Verwaltungsakte ausschließlich den Kindern zuschreiben würde, was aber nachweislich nicht der Fall ist.

Heißt übersetzt, zu gut allen hier lebenden Einwohnern fehlt grundsätzlich der Verwaltungsakt der Geklärtheit ob jemand deutscher Staatsangehöriger ist oder nicht und ob er damit Deutscher nach Art. 116 Abs.1 GG ist, somit auch ob er/sie tatsächlich Bürger oder Bürgerin ist und ob er/sie damit Parteien bilden dürfen.

Und für alle wenigen festgestellten Deutschen, fehlt es an der notwendigen Fortschreibung (Aktualisierung durch weitere Verwaltungsakte, ob ein möglicher Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eingetreten ist) womit er/sie dann auch nicht mehr Deutsche nach Art. 116 Abs.1 GG wären, somit nicht mehr Wahlberechtigt, Wählbar wären; Parteien bilden oder Mitglieder sein dürfen usw.

Nach aktueller Ermittlungen bilden alle Parteien zu 99, 99 % Einwohner mit ungeklärtem Status = Ausländerstatus nach § 2 Abs.1 AufthG und sind damit schon von Grunde auf alle Verfassungswidrig. Daraus folgt, Zitat:

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

  1. Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.“

Und diese sich verfassungswidrig sich zusammensetzen Parteien wird nach Art. 21 Abs.1 GG ein Recht zur Mitwirkung der politischen Willensbildung eingeräumt. Wobei die Parteiprogramme der Parteien nachweislich nicht den Willen des Volkes berücksichtigen, da dies im Widerspruch mit der Umsetzung des Parteiprogramms liegt, heißt die Parteien verfolgen alle eine eigene Politik, z.B. die des politischen Selbsterhaltes an der Macht bleiben zu können. Sehr deutlich wird dies an Art. 38 Abs. 1 Satz 3 GG, worin klar bestimmt wird, dass Parteien keinem Auftrag (Wählerwillen) oder Weisungen unterliegen, sondern nur ihrem Gewissen. Nun wie es mit deren Gewissen aussieht können wir seit über 100 Jahren Parteiendiktatur high Live täglich erleben, ganz besonders gerade, als auch der Tatsache, dass jegliche Aufklärung von Wahlfälschungen aller Ebenen auf allen Ebenen systematisch unterdrückt wird. Und die über mögliche Wahlfehler entscheiden sollen, die selbst Nutznießer dieser Wahlfälschungen sind. (https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_38.html)

Jedoch die Verfassungswidrigkeit jener Parteien vor dem BVerfG feststellen lassen zu dürfen, obliegt lauf § 43 Abs. 1 BVerfGG nur Bundestag, Bundesrat oder der Bundesregierung gestellt werden. Also von den Institutionen, die allesamt durch Wahlfälschung illegal zusammengesetzt sind und die jeder Einzelne ausschließlich aus Parteien bestehen. Dies bedeutet, alle diese drei, Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung müssten gegen alle eine Überprüfung der Verfassungswidrigkeit beantragen, woraus sie selbst bestehen. Heißt, würde man alle Parteien und Parteimitglieder wegen Verfassungswidrigkeit entfernen, bliebe vom Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung nur eine leere Hülle ohne jeglichen Inhalt. Und wie dumm muss man sein, um zu glauben, dass Nutznießer der Wahlbetrügereien sich selbst anzeigen würden, ob sie Verfassungswidrig sein könnten. Dies käme einer Selbstanzeige aller Parteien gleich. (http://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/__43.html)

Der Einzige nicht Involvierte, der diesen Betrug und diese Verfassungswidrigkeiten festgestellt hat, darf kein Verfahren zur Überprüfung und Verbot von Parteien einleiten, obwohl nach dem demokratischen Rechtsstaatsprinzip der Deutsche nach Art. 116 Abs.1 GG und insbesonders der deutsche Staatsangehörige der Grundstein dieses Systems sein soll und alle Macht von ihnen ausgehen soll Art. 20 Abs.2 GG. (http://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/__43.html)

Aber es gibt noch weitere Beweise der Paradoxien des Grundgesetzes in-sich selbst: So bestimmt Art.65 Satz 1 GG, dass der Bundeskanzler die Richtlinien der Politik bestimmt also im Prinzip wie der Monarch in einer absoluten Monarchie. Auch hier ist von der angeblichen Macht des Volkes nicht mehr die Rede, ob wohl angeblich >>alle Macht<< von ihm ausgehen soll. Und welche Rolle hier die Parteien und das „Streiten“ im Bundestag bewirken soll, ist mehr als fragwürdig. Naja und das nach Art. 65 Abs.1 Satz 2 GG die Bundesminister nur in den vom Bundeskanzler „monarchisch“ bestimmten Richtlinien ihre Arbeit ausführen dürfen, zeigt eigentlich hier die wahre Herrschaftsform. (https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_65.html#:~:text=Der%20Bundeskanzler%20bestimmt%20die%20Richtlinien,den%20Bundesministern%20entscheidet%20die%20Bundesregierung.)

Jedoch, soll an dieser Stelle noch tiefer eingetaucht werden in die ganze rechtliche Problematik:

hier die zitierte Rechtslage:

1. Verfassungsrechtliche Grundlage

Die §§ 12 bis 15 bilden den dritten Abschnitt des Bundeswahlgesetzes. Dabei regeln die §§ 12

bis 14 das aktive Wahlrecht für Wahlen zum BT, § 15 das passive Wahlrecht. Sie konkretisieren den Wahlrechtsgrundsatz der Allgemeinheit der Wahl mit der Gewährleistung der Gleichheit beim Zugang zur Wahl. In den §§ 12 und 13 sind die materiellen Voraussetzungen der Wahl-Berechtigung, in § 14 die formellen Maßgaben für die Ausübung des aktiven Wahlrechts normiert.

Das in Art. 38 Abs.1 und 2 GG verfassungsrechtlich als subjektiv-öffentliche Recht gewährleistete aktive Wahlrecht zum BT ist für eine parlamentarisch-repräsentative Demokratie grundlegend (>>wesentlich<<).

Es ist Ausprägung der mitgliedschaftlichen Stellung der Bürger im Staat, des Status activus. Verfassungsrechtlich ist die Wahlberechtigung das aus der Staatsangehörigkeit resultierende Recht des Individuums auf Teilhabe an und auf ein Stück Ausübung von Staatsgewalt.

Dieses Recht stellt ein (>>politisches<<) Grundrecht dar (s. Insoweit auch die erl. In der Einf. Rnd 18), dessen Verbürgungen Art. 38 GG den Wahlberechtigten sichert, durch die Wahl >> an der Legitimation der Staatsgewalt auf Bundesebene mitzuwirken und auf ihre Ausübung Einfluss zu nehmen<<. Insoweit ist es unveräußerlich, unverzichtbar, weder abtretbar noch zur Ausübung übertragbar und duldet keine Stellvertretung, m.a.W.,es ist höchstpersönlich (§ 14 Abs.4).

Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl gilt im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Wahlbeteiligung. Nur wer von Verfassung wegen wahlberechtigt ist, also deutsche Staatsangehörige, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, kann sich darauf berufen.

Das Wahlrecht kann nur i.R. der durch die Verfassung vorgeschriebene Wahlrechtsgrundsätze geregelt und ausgeübt werden. Zum Kreis der zum BT Wahlberechtigten enthält das Grundgesetz unmittelbar lediglich die Regelung über das Mindestalter für das aktive und passive Wahlrecht in Art. 38 Abs.2 GG.

Mittelbar lässt sich der Verfassung allerdings entnehmen, dass das aktive Wahlrecht dem

(deutschen) >> Volk<< zusteht (Art. 38 Abs.1 Satz 2 und Art. 20 Abs.2 GG und damit die

deutsche Staatsangehörigkeit vorraussetzt.

Der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit (§ 12 Abs.1). Die Staatsangehörigkeit ist, so BVerfG, ist >>Grundlage der bürgerlichen und politischen Rechte<<.

Das aktive wie auch das passive Wahlrecht, durch dessen Ausübung das Volk in erster Linie die ihm zukommende Staatsgewalt wahrnimmt, ist Ausfluss des Staatsangehörigkeitsrechts. Daran ändert auch die Einführung einer Unionsbürgerschaft nichts, die einen ergänzenden Status nach dem Recht der Europäischen Union begründet hat ( Art. 9 EUV). Indem §12 Abs.1 und §15 Abs.1 Nr. 1 auf die Deutscheigenschaft i.S.d. Art.116 Abs.1 GG abstellen, wird der aktiv und passiv wahlberechtigte Personenkreis sachgerecht auf diejenigen Personen erstreckt und begrenzt, die von Verfassungswegen Deutsche sind.

In Übereinstimmung mit dem Volksbegriff des Art. 20 Abs.2 GG und mit der Wahlrechtsgrundsatznorm des Art.38 Abs.1 GG steht das Wahlrecht zum BT ausschließlich >>Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs.1 des Grundgesetzes<< zu. Deutscher ist danach vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, >>wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31.12.1937 Aufnahme gefunden hat.

Deutscher i.S.des Staatsangehörigkeitsrecht ist, >>wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt<< (§1 StAG).

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Bevor eine Person in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, ist zu prüfen, ob sie die materiellen Wahlrechtsvoraussetzungen der §§ 12 und 13 erfüllt ( § 16 Abs.7 BWO).

Mittels Wahlschein kann an der Wahl ebenfalls nur teilnehmen, wer materiell wahlberechtig…….. ist.“

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Und hier nun Zitate zur praktischen Anwendung:

„Im Wahlrecht erfolgt im Regelfall keine gesonderte Prüfung der Eigenschaft als Deutscher durch die Wahlbehörden und Wahlorgane, obwohl nach nach §16 Abs.7 BWO die Wahlrechtsvoraussetzungen nach §§ 12 und 13 – und damit auch der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit – vor Aufnahme der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis zu prüfen sind.

Schon dieser Stelle könnten die Einspruchsführer aufhören, da hier durch Fachliteratur klar bewiesen wird, das in der Praxis die rechtlichen Vorschriften systematisch verletzt wurden. Als auch das man sich dem daraus systematischen Wahlbetrug auf der Bundesebene völlig bewusst ist.

An dieser Stelle soll auch offenbart werden, womit man den gesetzlichen und verfassungswidrigen systematischen Betrug versucht zu begründen, Zitat:

„Vor Wahlen behördliche Massenfeststellungsverfahren einleiten zu wollen, würde jedoch die Durchführung von Wahlen faktisch unmöglich machen, weil bis zum Wahltermin kein Ergebnis vorläge.“

Umgekehrt ist Wähler nicht verpflichtet, für die Teilnahme an einer Wahl den Nachweis seiner Staatsangehörigkeit zu erbringen.“

Nun wollen die Einspruchsführer nicht nur diese offensichtlichen systematischen Rechts- und Verfassungsbrüche im Raume stehen lassen und noch tiefer ins Detail gehen, woran es wirklich liegt, dass der vor der Aufnahme ins Wählerverzeichnis zu tätigende Prüfung der Erfüllung der materiellen Wahlrechtsvoraussetzungen von den Wählerlisten erstellenden Behörden systematisch unterlassen wird und was dies alles mit dieser Landtagswahl in Niedersachsen als auch in allen weiteren deutschen Länderwahlen und Kommunalwahlen, Landratswahlen usw.. zu tun hat:

Sicherlich werden Sie nicht in Abrede stellen wollen, das es die selben Gemeindeverwaltungen sind die für die jeweiligen Wahlen zum BT die Wählerlisten erstellen auch die selben Gemeindeverwaltungen sind die für die Landtagswahlen, Kommunalwahlen, Landratswahlen usw. die jeweiligen Wählerlisten erstellen. Und das jene Gemeindeverwaltungen so wie sie nicht wie gesetzlich vorgeschrieben den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit zur Bundestagswahl vor Aufnahme der Wahlberechtigten prüfen, prüfen selbige Gemeindeverwaltungen auch nicht den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit obwohl nur jene nach § 2 Abs.1 wahlberechtigt sowie wählbar nach § 6 Abs.1 Nr.3 NLWG sind. Dieser Zustand ist in allen sogenannten „Bundesländern“ gleich, weswegen schon in 6 Ländern Wahlanfechtungen eingelegt wurden, aber durch die Nutznießer dieser Wahlbetrügereien unterdrückt wurden zum eigenen Vorteil.

Entsprechend sind wie zuvor erwähnt, die Gemeindeverwaltungen rechtlich verpflichtet ein Wählerverzeichnis von Wahlberechtigten zu erstellen. Um herauszufinden, wer von den vielen Einwohnern tatsächlich Wahlberechtigt ist, muss die Verwaltung jeden aufzunehmenden vor der Aufnahme prüfen ob er die materiellen Wahlrechtsvoraussetzungen wie sie auch verfassungsgemäß festgelegt sind erfüllen, sprich ob die aufzunehmenden zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Wählerlisten als auch zum Tag der Wahl selbst die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Wie zuvor schon hinreichend bewiesen, findet eine Prüfung nachweislich weder zum Tag der Aufnahme statt noch zum Tag der Wahl selbst.

Damit kann niemals irgendeine Gemeindeverwaltung rechtsverbindlich sicherstellen, dass alle in die Wählerlisten aufgenommen Personen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Um dies auch zu untermauern, zitieren wir wie folgt:

„Probelematisch ist, dass die Wahlorgane häufig keine Kenntnis von der Annahme einer ausländischen Staatsangehörigkeit haben und so die Teilnahme nicht wahlberechtigter Personen möglich ist.

Dieser Umstand widerspricht dem demokratischen Grundsatz der Herrschaftsausübung

durch das Staatsvolk und ist unabhängig von der Zahl der Betroffenen jedenfalls grund

sätzlich geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen und letztlich zu verfälschen.“

Das heißt auch in diesem Fall ist man sich um die Möglichkeit der Teilnahme nicht wahlberechtigter Personen völlig bewusst und dass diese Häufigkeit nicht nicht dem demokratischen Grundsatz widerspricht und immer geeignet ist das Wahlergebnis zu verfälschen, ist aber dennoch nicht gewillt diese Lücke des Missbrauches zu schließen. Statt dessen entsinnen jene Nicht gewählte und Nicht-legitimierte tagein-tagaus, wie sie das hiesige Volk ausnehmen und tyrannisieren wollen. Ein Register für deutsche Staatsangehörige wollen jene nicht haben, obwohl der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit nicht nur für alle Arten von Wahlen und Abstimmungen sowie zum legitimen Erwerb und Fortbesitz deutscher Ausweisdokumente (dt. Reisepass und dt. Personalsausweis) elementar wichtig sind, wobei die Liste warum eine Geklärtheit des Besitzes der dt. Staatsangehörigkeit wichtig ist, hier nicht abschließend ist, weil die angeblich ein Verwaltungsmonster welches „keiner haben will“ und welches unnötige Kosten verursachen würde, aber ein Register zur Erfassung der Vermögens aller Einwohner, dafür hat man Zeit, da kann das Verwaltungsmonster noch so groß sein und die Kosten spielen dabei keine Rolle. Das zeigt nicht nur die Pharisäe offenbar, ob als verfassungswidrige Parteien, da sie nachweislich keine Bürgervereine sind als auch der Einzelpersonen.

So heißt es weiter, Zitat:

„Deutsche Staatsangehörige sind verpflichtet, der jeweiligen zuständigen Personalsausweis-

bzw. Passbehörde unverzüglich den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit anzuzeigen (§ 27 Abs.1 Nr. 4 PauswG bzw. §15 Nr.4 PaßG).

Erstens setzt dies voraus, dass alle in Deutschland lebende Einwohner um diese rechtlichen Bestimmungen wissen, was eher zu verneinen ist, das die meisten Menschen sich in staatsangehörigkeitsrechtlichen Fragen und in Rechtssachen allgemein mehr als schlecht wenn überhaupt auskennen.

Zudem steht hier klar, dass nur dt. Staatsangehörige hierzu verpflichtet sein. Nun das gestaltet sich mehr als schwierig. Erstens, die BRD hat selbst nachweislich kein Register. Zweitens, in staatsangehörigkeitsrechtlichen Dingen sind von den Betroffenen keine Kenntnis zu erwarten, weswegen jede sachliche Zuständigkeit zum Betroffenen ausscheidet. Drittens, darf der Betroffenen auch rechtlich gar nicht seine staatsrechtliches Verhältnis bestimmen, sondern nur die nach § 30 Abs.1 StAG zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde. Viertens, wird hier völlig unterschlagen, dass der Betroffene auch vorsätzlich falsche oder keine Angaben machen kann.

Weiter im Wald der Paradoxien in der BRD, Zitat:

„Zudem gehören >>derzeitige Staatsangehörigkeit << (Plural) nach § 3 Abs.1 Nr.10 BMG

zu den im Melderegister zu speichernden Daten……“

Es kann klar bewiesen werden, dass nicht nur zum Einspruchsführer zu 1 im Feld „Glaubhaftmachung der deutschen Staatsangehörigkeit vor dem Zeitpunkt des Verwaltungsaktes „Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit“ nachweislich kein Eintrag zu finden war, was sich mit den aber Millionen der hier lebenden Einwohner deckt, die allesamt den VA „Feststellung der dt. Staatsangehörigkeit“ bis heute nicht durchgeführt haben.

Unzählige Betroffenheitsauskünfte nach § 10 BMG belegen das, als auch die unzähligen Schreiben von Einwohnermeldeämtern auf die Frage „Welche Daten und Nachweise sind in Ihrer Behörde hinterlegt, die den Besitz der dt. Staatsangehörigkeit belegen können, wie im Chor durchgehend durch ganz Deutschland geantwortet wurde. „Wir können Ihnen nichts zusenden, da wie keine Daten und Nachweise zum Besitz der dt. Staatsangehörigkeit zur betreffenden Person haben.

Nun wieder weiter mit Absurdistan BRD, Zitat:

„ …wobei die meldepflichtige Person nach §25 Nr.1 BMG auf Verlangen der Meldebehörde die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu erteilen hat.

Also Einwohner die weder sachlich noch berechtigt sind das Rechtsverhältnis zu sich selbst zu bestimmen, sollen den Meldebehörden aber jene Auskünfte erteilen?

Diese Auskünfte sollen dann ohne jegliche Überprüfung rechtsverbindlich sein?

Und das diese rechtswidrigen Angaben der Betroffenen ungeprüft übernommen werden, beweist das nächste Zitat:

„Während die Meldebehörden in der Regel Staatsangehörigkeiten nur bei der Anmeldung abfragen.…… haben um Auskünfte über weitere Staatsangehörigkeiten gebeten. …., die Behörde bleibt jedoch auf eine wahrheitsgemäße Auskunft des Betroffenen angewiesen.

Deutschen Behörden wird von Amts wegen ein solcher Verlustfall nur dann bekannt, wenn mit dem betreffenden ausländischen Staat Mitteilungen über das Einbürgern ausgetauscht werden. Anfragen deutscher Behörden über staatsangehörigkeitsrechtlichen Status bestimmter Personen werden von türkischen Behörden unter Hinweis auf datenschutzrechtliche Vorgaben nicht beauskunft.

Derzeit kann in der Verwaltungspraxis nur auf zufällig bekannt gewordene Einzelfälle reagiert werden.“

All diese der BRD bekannten Umstände sind nicht Grund genug den Besitz der deutsche Staatsangehörigkeit zu allen vermeintlichen Wahlberechtigten zu prüfen?

Selbiges gilt für die Wählbaren, auch zu denen wird nichts behördlich geprüft, sondern nachweislich wieder nur auf die Angaben der Betroffenen gesetzt, obwohl diese rechtlich und sachlich hierzu gar nicht befugt sind. Das jene Anträge ausfüllen worin diese unter Eid bekunden, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen würden, macht die Sache um keinen -deut besser, sondern führt seit 1949 zu massenhaften rechtswidrigen und strafbaren Falschbeeidungen mit unübersehbaren Folgen der unwissenden Betroffenen.

Das die Organe des Bundes, der Länder und Gemeinden die Rechtslage besser wissen sollten und dennoch jegliches Recht brechen zum Erstellen der Wählerlisten aller Ebenen, die Listen der Wählbaren sowie zur Ausstellung deutscher Ausweisdokumente für nur Deutsche offenbart nur einen Bruchteil des systematischen Betruges seit Einführung der BRD im Jahre 1949.

Und wenn das Land Niedersachsen auf offizieller Seite behauptet es gäbe in Niedersachsen angeblich 6.098.379 Wahlberechtigte im Jahre 2022 und das Bundesverwaltungsamt in Köln führt aber seit 2007 nachweislich nur ca. 5 Millionen festgestellte dt. Staatsangehörige für das gesamte Bundesgebiet + im Ausland Lebende. (https://www.bundeswahlleiter.de/service/landtagswahlen/land-3.html)

Also wenn man diese Zahlen gegeneinander stellt, ist die Landesregierung nicht nur aufgerufen die Einwürfe der Einspruchsführer zu dementieren, sondern den Nachweis zu erbringen, dass die angegebenen über 6 Millionen Wahlberechtigten tatsächlich am Tag der Aufnahme als auch am Tag der Landtagswahl in Niedersachsen existierten, so auch das von den 3.848.865 Wählern alle die dt. Staatsangehörigkeit am Tag der Wahl besaßen und auch das alle Gewählten am Tag der Wahl nachweislich die dt. Staatsangehörigkeit hatten, um wählbar zu sein. Wie die Antworteten hierzu aussehen werden, dürfte noch spannend werden.

Zum Schluss sei darauf verwiesen, dass ein Wahl ein Verwaltungsakt im Rechtssinn darstellt. Jedoch durch fristgemäßes Einlegen von Rechtsmitteln dieser VA solange keine Rechtskraft entfalten kann, solange nicht alle eingelegten Rechtsmittel rechtskräftig ausgeräumt sind.

Somit stellt sich die Frage, ob Sie die diesen Wahleinspruch bearbeiten Bestandteil der neuen Bundesregierung sind, welche rechtlich wegen fehlender Rechtswirksamkeit durch fristgemäßes Rechtsmittel noch gar nicht im Amt seien können?

Da sich aus der Gesamtheit dieser Umstände eine rechtswidrige Mandatsverteilung zu 100 % ergibt, ist die Wahl nicht nur in ganz Berlin zu wiederholen, sondern in ganz Deutschland.

Auch weist das Urteil 154/21 des VerfG in Berlin vom 16 Nov. 2022 weitere verfassungsrechtliche Probleme auf, Zitat:

Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, dass dieses Ergebnis der

Wahlanfechtung den weitestgehenden Eingriff in den Bestand der Wahlen

vom 26. September 2021 darstellt. Gleichwohl ist es auch unter Beachtung

des Gebots des geringstmöglichen Eingriffs wegen der Häufigkeit und Schwere

der Wahlfehler allein geeignet, erforderlich und angemessen, um eine

Zusammensetzung des Abgeordnetenhauses und der Bezirksverordnetenversammlungen zu

gewährleisten, die den rechtlichen Anforderungen an demokratische Wahlen entspricht

Die genannten Wahlfehler bestehen nicht in Wahlfälschungen oder

anderen Manipulationen. Auch sind sie nicht verursacht durch Fehlverhalten oder mangelhaftes Engagement der am Wahltag eingesetzten ca. 38.000 ehrenamtlichen Wahlhelferinnen und Wahlhelfer, die vielmehr nach dem Ergebnis der Sachverhaltsermittlung des Verfassungsgerichtshofes zumeist alles im Rahmen ihrer Möglichkeiten Stehende versucht haben, um die am Wahltag auftretenden Probleme zu lösen. Dass dies in einer hohen Zahl von Fällen nicht gelungen ist und nicht gelingen konnte, lag vielmehr an schweren systemischen Mängeln der Wahlvorbereitung, die Wahlfehler in einer Zahl verursacht haben, die die Wahlen vom 26. September 2021 zu einem wohl einmaligen Vorgang in der Geschichte der Wahlen in der Bundesrepublik Deutschland machen. Daher ist es unvermeidlich, den für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zuständigen staatlichen Instanzen und der großen Zahl ehrenamtlicher Helferinnen und Helfer, die die Wahlfehler nicht verursacht haben, mit der Wiederholung der Wahl einen neuerlichen Kraftakt – und einen solchen stellt der Wahlvorgang ohne Zweifel dar – aufzubürden.

Die Öffentlichkeit der Wahl ist Grundvoraussetzung für eine demokratische politische Willensbildung. Sie sichert die Ordnungsgemäßheit und Nachvollziehbarkeit der Wahlvorgänge und schafft damit eine wesentliche Voraussetzung für begründetes Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in den korrekten Ablauf der Wahl. Die Staatsform der parlamentarischen Demokratie, in der die Herrschaft des Volkes durch Wahlen ausgeübt wird, verlangt, dass der Akt der Übertragung der staatlichen Verantwortung auf die Parlamentarier einer besonderen öffentlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. März 2009 – 2 BvC 3/07 -, juris Rn. 106). Nur wenn sich das Wahlvolk zuverlässig selbst von der Rechtmäßigkeit des Übertragungsaktes überzeugen kann, wenn die Wahl also „vor den Augen der Öffentlichkeit“ durchgeführt wird, kann das für das Funktionieren der Demokratie und die demokratische Legitimität staatlicher Entscheidungen notwendige Vertrauen des Souveräns in die dem Wählerwillen entsprechende Besetzung des Parlaments gewährleistet werden (BVerfG, Urteil vom 3. März 2009 – 2 BvC 3/07 -, juris Rn. 108).

Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl verbürgt die aktive und passive Wahlberechtigung der Staatsbürgerinnen und Staatsbürger.

Wahlen müssen daher so vorbereitet werden, dass eine vollständige, gültige Stimmabgabe mit Erst- und Zweitstimme für alle Wahlberechtigten möglich ist.

Usw..“

Also hier stellt der Berliner Verfassungsgerichtshof eindeutig fest, dass die verfassungsgemäße Ordnung verletzt wurde. Gleichzeitig stellt dieses Gericht den Eingriff auf eine Beachtung des geringstmöglichen Eingriff ab, ohne hierfür die Rechtsquelle zu benennen auf den diese rechtliche Annahme basieren soll.

Es ist zu befürchten, dass sich selbiges in dieser Sache wiederholen würde, Zitat:

Im Interesse des Bestandsschutzes eines gewählten Parlamentes

darf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nur so weit

gehen, wie es der festgestellte Wahlfehler verlangt.“

So stellt sich hierbei nicht nur die Frage nach der Rechtsquelle zu dieser Aussage. Sollte es diese Rechtsquelle tatsächlich geben, obwohl der Einspruchsführer sie nicht finden konnte, beantragt der Einspruchsführer die Unvereinbarkeit dieser Rechtsnorm mit der verfassungsgemäßen Ordnung, einmal weil es sich wenn um ein niederrangiges Recht handelt als auch nicht die jederzeit wiederherzustellende verfassungsmäßige Ordnung zu behindern geeignet sein kann.

Die Einhaltung und Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung hat immer, also zu jeder Zeit Vorrang und kann und darf durch nichts und niemanden behindert werden.

So darf der Berliner Verfassungsgerichtshof sicherlich die Verletzungen der verfassungsmäßigen Ordnung feststellen, ist aber selbst nicht rechtlich befugt den Fortbestand der Verfassungswidrigkeit durch ein ungeschriebenes „Recht“ des sogenannten Bestandsschutzes bzw. niederrangiges Recht, sofern überhaupt vorhanden zu begründen oder zu dulden. Dies ergibt sich auch aus dem Grundsatz, dass nur durch verfassungsgemäß durchgeführte Wahlen eine tatsächliche Legitimation des Parlamentes begründen lässt.

Aber auch zu weiteren Aussagen des Berliner Verfassungsgerichtshof, möchte der Einspruchsführer wie folgt Stellung nehmen:

Das Wahlprüfungsverfahren soll die Verwirklichung des Wahlrechts und die

rechtmäßige Zusammensetzung des Parlaments als wesentliche Ausprägungen

des Demokratiegebotes gewährleisten“ – Um so mehr ist es absolut wichtig, dass

das Wahlprüfungsverfahren vollumfassend durchgeführt wird, wie bei diesen

massiven vorgeworfenen Rechtsverletzungen gepaart mit den vorliegenden

Beweisen.

„Nach Art. 2 Satz 1 VvB ist Träger der öffentlichen Gewalt, die das Land Berlin ausübt,

die Gesamtheit der Deutschen, die in Berlin ihren Wohnsitz haben. Art. 2 Satz 2

VvB bestimmt, dass sie ihren Willen unmittelbar durch Wahl zu der Volksvertretung

und durch Abstimmung, mittelbar durch die Volksvertretung ausüben.“ – Auch hier wird

rechtlich zutreffend auf die Deutschen abgezielt als Träger der öffentlichen Gewalt.

Das ist nicht nur in Berlin der Fall, sondern in ganz Deutschland so. Jedoch durch

die gängige Praxis ist das deutsche Volk nicht vorhanden und auch nicht vom bloßen

Einwohner zu unterscheiden möglich.

Somit kann auch sein (Dt.) Wille niemals zum Ausdruck kommen und dieser dt. Wille

auch durch keine Volksvertretung ausgeübt werden. Abgesehen, dass die „Volksvertreter“

selbst nicht die rechtlichen Voraussetzungen erfüllen, um als Volksvertreter tätig zu werden.

„Das Recht, in einer allgemeinen, gleichen, geheimen und direkten Wahl

die Zusammensetzung des Abgeordnetenhauses zu bestimmen, Art. 2 Satz 2 i. V. m.

Art. 39 VvB, ist – neben dem Recht auf Abstimmung – das vornehmste Recht der

Berliner Bürgerinnen und Bürger und ein elementarer Bestandteil des

Demokratieprinzips, das der Verfassung von Berlin zugrunde liegt.“ – Es gibt weder in

der BRD noch in Berlin Bürgerinnen und Bürger. Gesetzlich zwar schon, aber auf

Grund gängiger Praxis nachweislich nicht.

Zwar werden die Begriffe „Bürgerinnen“ und „Bürger“ gerne im Allgemeinsprach-

gebrauch leichtfertig benutzt, jedoch sind die Anwendungen rechtsmissbräuchlich,

da sie einen rechtlichen Zustand vortäuschen, welche im tatsächlich gar nicht festgestellt

sind und somit klar dem Straftatbestand der Täuschung unterliegen.

„Das Wahlrecht vermittelt die Teilhabe an der staatlichen Gewalt.“ – Das stimmt insoweit

in der Theorie, jedoch wenn die Wahlvorschriften nicht vollumfänglich beachtet werden

Missbrauch. Das dieser Missbrauch nicht nur ein dauerhaftes Problem seit 1949 ist,

sondern in einem ungeheuerlichem Ausmaß immer wiederkehrend stattfindet, ist

Grund dieses Wahleinspruches zur Wiederherstellung der demokratischen Grundordnung.

„Die Ausübung des Wahlrechts legitimiert die Tätigkeit der Abgeordneten demokratisch.“

      • So ist es verfassungsgemäß gedacht und bestimmt, die gängige Praxis beweist jedoch,

dass es eine solche Legitimation der „Abgeordneten“ nie gab und geben konnte. Was an

dieser Praxis Demokratisch sein soll, ist dem Einspruchsführer nicht mal Ansatzweise

verständlich.

Diese Legitimation ist wiederum Grundlage allen weiteren staatlichen Handelns.“ – Und

genau, dass es diese Legitimaiton nie gab festzustellen ist Ausgabe des BVerfG. Auf

Grund fehlender Legitimation kann es niemals ein legitimes staatliches Handeln gegeben

haben. Dies ist zum einen gerichtlich festzustellen und im Wege der Heilung unverzüglich

mit sofortiger Wirkung im Fortbestand zu unterbinden, wozu der

Beschwerdeführer hiermit beantragt.

„Liegen Wahlfehler vor, die das Wahlergebnis beeinflussen, spiegelt sich in

der Zusammensetzung des Abgeordnetenhauses der Wille der Wählenden nicht

unverfälscht wider.“ – Genau das ist der Grund dieses Wahleinspruches und dieser

Beschwerde. Auf Grund massiver Wahlfehler bundesweit, konnte es nie einen

unverfälschten Wählerwillen gegeben haben, ja nicht mal ansatzweise.

„Die Legitimationsgrundlage des politischen Prozesses ist beeinträchtigt (BVerfG,

Beschluss vom 12. Januar 2022 – 2 BvC 17/18 -, juris Rn. 51).“ – Richtig, aber eben

nicht nur in Berlin, sondern ganz Deutschland weit, weswegen die Bundestagswahl

in vollem Umfang wiederholt werden muss.

Einem einmal gewählten Parlament kommt ein sich aus dem Demokratieprinzip

ergebender Bestandsschutz zu, der die kontinuierliche Arbeitsfähigkeit des

Parlaments sichern soll. Es besteht grundsätzlich ein Interesse an der Erhaltung

einer einmal gewählten Volksvertretung (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Urteil

vom 3. März 2009 – 2 BvC 3/07 -, juris Rn. 161).“ – Die rechtliche Betonung liegt

hier unverkennbar auf dem Wort „gewählten“ Parlament. Wo es keine Wähler und

Wählbaren gab, kann folglich niemals jemand nur ansatzweise gewählt worden sein.

Damit kann dieser Bestandschutz niemals rechtlich Wirkung entfalten! Heißt auch dieser

Deutsche Bundestag kann sich hierauf nicht berufen, da ihm hierzu die

rechtlichen Grundlagen nachweislich fehlen.

„Der hohen Bedeutung des Fortbestandes des gewählten Parlaments entspricht

das Gebot des geringstmöglichen Eingriffs in den Bestand des Parlaments im

Rahmen von Wahlprüfungsverfahren (BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2020

    • 2 BvC 37/19 -, juris Rn. 34).“kann rechtlich nur ein gewähltes Parlament in

Anspruch nehmen, weswegen auch in dieser Aussage der Begriff „gewähltes“ Parlament

gebraucht wird. Es ist davon auszugehen, dass das BVerG sehr wohl weiß, warum es

immer wieder das Wort „gewähltes“ benutzt.

„Das Vorliegen von Wahlfehlern, so schwerwiegend sie auch sein mögen, führt

daher nicht automatisch zur Ungültigkeit der Wahl. Selbst bei

Vorliegen von mandatsrelevanten Wahlfehlern ist stets zu prüfen, ob das

Bestandsinteresse überwiegt und/oder, ob sich die mandatsrelevanten Fehler

heilen oder durch eine nur beschränkte Ungültigerklärung beheben lassen.“ – Nun

wenn weder die BRD, ihre Länder noch sonst wer weis, wer dt.

Staatsangehöriger, Statusdeutscher usw. ist, damit nicht weis wer Dt. nach

Art. 116 Abs.1 GG ist, kann es keinen einzigen legitimen Wähler noch gewählten

gegeben haben. Somit ist der Wahlfehler so groß, dass er unheilbar ist, auch keine

Neuwahl, solange das Grundproblem der systematischen Ungeklärtheit sowie

willkürlichen Entziehungen der dt. Staatsangehörigkeiten nachweislich nicht

beseitigt wurden. Das dies unweigerliche Auswirkungen hat gegen die

gesamte Mandatsverteilung, muss hier sicher nicht weiter erläutert werden.

Der Eingriff in die Zusammensetzung der gewählten Volksvertretung

durch eine wahlprüfungsrechtliche Entscheidung muss in Abwägung mit dem

Interesse am Fortbestand der gewählten Volksvertretung gerechtfertigt sein.“ – Auch

hier heißt es deutlich: „ ….Eingriffe in die gewählte Volksvertretung…“ a) wurde

niemand gewählt und b) sind jene keine Volksvertreter. Jede derartige Bezeichnung

ist und kann nur eine Farce sein und damit in keinster Weise einen Fortbestand begründen, schon gar keinen legitimen und Legitimierten.

„Die Entscheidung darf nur so weit gehen, wie es der festgestellte Wahlfehler verlangt.

Je tiefer und weiter die Wirkungen eines Eingriffs in die Zusammensetzung des

Parlaments reichen, desto schwerer muss der Wahlfehler wiegen, auf den dieser

Eingriff gestützt wird. Die Ungültigerklärung einer gesamten Wahl setzt daher

einen erheblichen Wahlfehler von solchem Gewicht voraus, dass ein Fortbestand

der in dieser Weise gewählten Volksvertretung unerträglich erschiene (BVerfG, Urteil vom 3. Juli 2008 – 2 BvC 1/07 -, juris Rn. 134 f. m. w. N.).

bb. Im Rahmen der danach gebotenen Abwägung überwiegt im vorliegenden Wahlprüfungsverfahren das Korrekturinteresse gegenüber dem Bestandsinteresse.

Auf den Bestand des am 28. Oktober 2021 im Amtsblatt veröffentlichten Wahlergebnisses und die Konstituierung des Abgeordnetenhauses sollen die Berliner Bürgerinnen

und Bürger vertrauen können.“ – Nun hier verlangt die Feststellung von Wahlfehlern,

dass es a) keine rechtskonformen Wähler und keine rechtskonformen Gewählten

gab und geben konnte, weil zum ersten die gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen

der Erfüllungen der materiellen Wahlrechtsvoraussetzung im Bezug auf den Besitz der

dt. Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Wählerlisten durch

die Wählerlisten erstellenden Behörden systematisch in ganz Deutschland

nachweislich unterlassen wurden, als zum Tag der Wahl, wobei eine Prüfung

zum Tag der Wahl schon aus praktischen Gründen völlig ausscheidet, da die

Wahltage immer ein Sonntag stattfinden und da bekanntlich alle zur Prüfung

der Staatsangehörigkeit berechtigten Behörden nachweislich geschlossen haben.

Eine evtl. Prüfung zu einem früheren Zeitraum bringt zudem keine Rechtssicherheit

und nicht zu vergessen, zu 95 % der hier Lebenden, wurde der Erwerb und Besitz

der dt. Staatsangehörigkeit oder Statusdeutscher noch nie behördlich

durchgeführt, weswegen all jene Ungeklärten nach § 2 Abs.1 AufenthG juristisch

als Ausländer im eigenen Land gelten uns somit schon hierdurch unmöglich

Wahlberechtigt noch Wählbar sein können. Auch alle unzähligen Opfer

willkürlicher Entziehungen der dt. Staatsangehörigkeit durch massenhafte Weigerungen

der Feststellungen sind mit der Ablehnungsentscheidung offiziell Staatenlos und

dürfen niemals Wählen und Gewählt werden. Ja nicht mal Parteien bilden.

Angesicht der Schwere der Verletzungen, ist jede Diskusion über die Gewichtigkeit

des Eingriffs indiskutabel. Hier kann es keine Abwägung geben, nur die Feststellung

das diese BT-Wahl vollumfänglich für Nichtig erklärt wird.

Und wenn hier jemals wieder nur Ansatzweise von Vertrauen der Bürgerinnen und

Bürgern die Rede sein könnte, bedingt die das tatsächliche rechtliche Vorhanden sein

von Bürgerinnen und Bürgern in der Praxis, heißt statt Staatenlos und Ausländerstatus im

eigenen Land (Ungeklärt) § 2 Abs.1 AufenthG müssten alle Einheimischen und im

Ausland lebende Deutsche statusrechtlich durch die rechtlich und sachlichen

zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörden bzw. BVA im Wege eines rechtsgestalteten

Verwaltungsakt grundsätzlich mal geklärt sein bedingt aber auch eine kontinuirliche

Fortschreibung im Wege der Aktualisierungen.

Der fahrlässige Umgang mit den juristischen Begriffen von Bürgerinnen und Bürgern

dient nur der Vorspielung falscher Tatsachen und mündet zwangsläufig in Straftatbeständen

und Verfassungsverletzungen.

„Zugunsten des Bestandsschutzes ist weiterhin zu berücksichtigen, dass keine

Anhaltspunkte für Manipulationen, Täuschungen oder anderes strafrechtlich

relevantes Verhalten bestehen.“ – Das ist ein besonders heikler Punkt. Auf Grund

der Tatsache, dass diese Wahlfehler seit 1949 als auch auf allen Wahlen auf Landes- und

Kommunalebene, Zu Landratswahlen, Gemeinde- und Stadtratswahlen und

sonstigen Abstimmungen stattfinden, kann von einem einmaligen Fehler nicht Ansatzweise

die Rede sein. Zudem versucht der Einspruchsführer seit Jahren vergeblich diese

Umstände aufzuklären. Dies wird durchgehend von Bürgermeistern, Landräten, Polizei,

Staatsanwaltschaft, Landesregierungen Bundesregierungen usw… systematisch zur

Aufklärung unterdrückt. Lediglich einige wenige Bürgermeister gaben schriftlich zu,

das die gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen der Erfüllungen

der Wahlrechtsvoraussetungen § 12 BWG und § 16 Abs.7 BWO systematisch nicht durchgeführt werden. Die bestätigten auch div. Landesregierungen auf die Wahleinsprüche

des Einspruchsführers, konnten trotz dieser selbst eingeräumten Fehler keine Wahlfehler

feststellen. Auch die aktuell kommentierte Fassung des BWahlG weist klar auf das Wissen

um diese Rechtsverstöße hin. All dies sind nicht mehr nur Indizien, sondern klare Be-

weise, dass man sich dieser systematischen Rechtsverletzungen mehr als bewusst ist. Was

soll das bitte anderes sein als Vorsatz, Manipulation, Täuschung und andere Straftaten?!

Des weiteren sitzen gerade in den Bundes- und Landesregierungen auffällig viele

Juristen. Sollte man angesichts dieser unumstößlichen Nachweise echt annehmen, sie

hätten von alledem nichts gewusst oder mitbekommen?

Nun dann blieben nur zwei Varianten, die hätten alle null Ahnung und sind aus

diesem Grund alle falsch an ihren Posten oder sie sind schlicht kriminell und haben

dort nichts zu suchen.

Jedenfalls kann aus diesem Zustand kein rechtlicher Bestandschutz geltend gemacht

werden, da ab dem Zeitpunkt der vergeblichen Aufklärung vorsätzlich mit allen Mitteln

und systematisch unterdrückt wird.

„Die Integrität des Wahlergebnisses ist durch die Schwere der Wahlfehler

insgesamt erheblich beschädigt.“ – Stimmt, aber nicht nur in Berlin, sondern in ganz Deutschland, wobei der wirklich grundelementare Wahlfehler überhaupt nicht behandelt

wurde!

„Tausende Wahlberechtigte konnten ihr Wahlrecht nicht, nicht wirksam, nur

unter unzumutbaren Bedingungen oder nicht unbeeinflusst wahrnehmen.“ – Nein niemand

in ganz Deutschland konnte legitim ein Wahlrecht wahrnehmen!

„Die unvollständigen Stimmabgaben durch fehlende Stimmzettel, die

ungültigen Stimmabgaben durch Kopien von Stimmzetteln und falsche Stimmzettel,

die Unterbrechungen der Wahlhandlung, die flächendeckenden erheblichen Wartezeiten

vor den Wahllokalen und die Beeinflussung durch Prognosen verletzen

die Wahlrechtsgrundsätze in ihrem Kern.“ – Diese ganzen Ungereimtheiten komm noch

oben drauf.

„Die Verwirklichung des Wahlrechts und das verfassungsrechtliche Gebot eines

rechtmäßig gewählten Parlaments wiegen angesichts dieser Fehler so schwer,

dass demgegenüber der Fortbestand des Parlaments und das Interesse der

einzelnen Abgeordneten an der Ausübung des übertragenen Mandats für die

vollständige Wahlperiode zurückstehen muss.“ – Nun wie schwer muss der Fehler wiegen

wenn alle Wählerstimmen rechtswidrig sind und es keine legitimen Wahlkandidaten

gab?! Völlig zutreffend wird hier auf die Rechtsmäßigkeit der gewählten P

Parlaments verwiesen. Jedoch von Rechtmäßigkeit kann hier nie und nimmer die Rede

sein. Und immer noch nicht von einem gewählten Parlament.

„Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Wahlfehler nicht etwa

durch unvorhergesehene Umstände wie eine Naturkatastrophe, Sabotage o. ä. bedingt

waren, sondern ihre Ursache in einem Organisationsverschulden der für die

Wahlen zuständigen Behörden des Landes Berlin liegt.“ – Das wiederum lässt sich auf ganz

Deutschland ausdehnen. Da alle Wählerlisten erstellenden Behörden in ganz Deutschland

die gesetzlich vorgeschrieben Prüfungen systematisch unterlassen, handelt es sich um

flächendeckendes einheitliches Problem.

„Die Wahlfehler sind die Folge einer mängelbehafteten Vorbereitung, die sich

in unterschiedlicher Ausprägung auf die große Mehrzahl der Wahlkreisverbände

Berlins ausgewirkt hat.“ – Diese festgestellten mangelhaften Vorbereitungen sind nachweislich in ganz Deutschland vorliegend und ein Problem seit 1949 und auf allen Ebenen von Wahlen und Abstimmungen.

„Entscheidend für die Annahme des Überwiegens des Korrekturinteresses ist

schließlich, dass infolge der gravierenden und flächendeckenden Wahlfehler ein

erheblicher Vertrauensverlust der Berliner Bürgerinnen und Bürger in

demokratische Strukturen droht.“ – Genau das tut es, wenn man verstanden hat, dass es

Null legitime Wähler gab und Null legitime Gewählte. Dies kann nur zum absoluten Vertrauensverlust führen, unabhängig noch von deren Deutschenfeindlichem Verhalten,

welcher unübersehbar ist und der Einspruchsführer und dessen Familie nicht nur bei der

Erstürmung seines Hauses und Beschlagnahme seines Eigentumes bis heute, alles

unter falschem Vorwand erleben musste. So gibt es auch viele weitere persönliche

Erlebnisse z.B. während der Corona-“Pandemie“ als er und seine Familie angestiftet

von den Mitgliedern der Bundes- und Landesregierungen sowie Medien permanent in

seinen Grundrechten eingeschränkt und vom öffentlichen Leben ausgeschlossen wurde,

obwohl er und seine Familie jeden Tag frühs nachwiesen, völlig gesund gewesen zu sein.

Der freiheitliche demokratische Rechtsstaat lebt vom Vertrauen, das er selbst

weder schaffen noch garantieren, sondern nur durch transparente und

den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen genügende Verfahren schützen kann.

Wird das Vertrauen beschädigt, kann dies langfristig die Instabilität der

demokratischen Rechtsordnung zur Folge haben. Sollten die Wahlfehler trotz ihrer

Schwere und Häufigkeit nicht zur Ungültigkeit der Wahlen führen, würde das Ansehen

der Demokratie in Berlin dauerhaft und schwerwiegend beschädigt.“ – Vertrauen, gutes Stichwort! Wo soll das Vertrauen herkommen, wenn man das Verhalten der Politiker sieht?

Woher, wenn man täglich mit dem Hass derer konfrontiert wird? Wenn nicht mal

vor Alten, Kranken und Kindern haltgemacht wird. Selbige eingeladenen

Schwerstkriminellen zur Opferung freigegeben werden? Wenn jene verfassungsfeindlichen

Nichtgewählte mehr um einen Täter weinen als um Opfer, besonders wenn die Täter nicht

Deutsche sind, jedoch die Opfer Deutsche sind! Wo von Demokratie die Rede ist, und

Teile der Bevölkerungen nicht nur politisch gehetzt und zerstört werden (Existenziell)

durch offene Angriffe unter falscher Flagge oder durch Zersetzungsmethodik. Wobei

der Kreis der Opfer täglich größer werden und zu aller Schande noch als Demokratie-

feinde in aller Öffentlichkeit gebrandmarkt werden.

Nun wenn die transparente Aufklärung eine Voraussetzung für das Vertrauen darstellt

und nicht nur eine hole Phrase darstellt, so werden wir diese transparente Aufklärung

mit dieser Verfassungsbeschwerde erleben dürfen.

Auch die Wiederholung nur eines Teils der Wahl kann die Legitimation des

Parlaments in Anbetracht der das gesamte Wahlgebiet betreffenden Wahlfehler

nicht wiederherstellen.“ – Stimmt, da in ganz Deutschland niemand überprüft wurde,

ob er § 12 oder § 15 BWahlG erfüllt.

Entscheidend für die Legitimation des Parlaments ist sein Zustandekommen in

einem rechtsfehlerfreien Verfahren.“ – Dem kann man nur beipflichten!!! Da dies

ganz offenbar nicht so ist, ergibt sich die rechtliche Konsequenz der fehlenden Legitimation.

Ergibt die Wahlprüfung, dass über den Verfahrensgegenstand hinaus auch andere

Teile der Wahl – wie hier – infolge der mangelhaften Vorbereitung der Wahl von

Wahlfehlern betroffen sind, darf das Wahlprüfungsgericht dies nicht unberücksichtigt

lassen.“ – Völlig zutreffend. Lasst Taten folgen.

„bb. Die Repräsentation des Volkswillens durch Wahlen ist darüber hinaus

nur dann gesichert, wenn diese den Willen der Wählenden zu einem bestimmten

Zeitpunkt abbilden.“ – Nun wenn es nachweislich keine legitimen Wähler gab, wie soll

dann dessen Wille zu diesem Zeitpunkt wiedergegeben worden sein?

Das Gesamtergebnis muss dann aber insgesamt immer noch den Volkswillen

zum ursprünglichen Zeitpunkt der Wahl repräsentieren.“ – So müsste es sein, ist es aber nachweislich nicht.

„Ist der Umfang der Wiederholungswahl so groß, dass sich das Gesamtergebnis der

Wahl nicht mehr als einheitliche Momentaufnahme des Volkswillens zum

ursprünglichen Wahlzeitpunkt darstellt, liegt kein mit den Wahlrechtsgrundsätzen

und dem Demokratieprinzip zu vereinbarendes Wahlergebnis vor. Die

Wiederholungswahl wäre in diesem Fall nicht lediglich eine punktuelle

„Nachbesserung“ der angegriffenen Wahl, sondern hätte in weiten Teilen den

Charakter einer vollständig neuen Wahl.“ – Völlig zutreffend! Also danach Handeln!

„Für die Ungültigerklärung der gesamten Wahl spricht danach, dass alle Zweitstimmen, d. h. derzeit 69 Sitze im Abgeordnetenhaus, sowie ein substantieller Teil der Erststimmen, d. h. mindestens weitere 19 Sitze, und damit insgesamt 88 von 147 Sitzen – rund 60 Prozent – von mandatsrelevanten Wahlfehlern betroffen sind.“ – Die Mandatsrelevanz liegt bei 100 %

angesichts der Gesamtumstände.

„Bei den Wahlfehlern handelt es sich angesichts der Betroffenheit von

tausenden Wahlberechtigten und der strukturellen Natur der Fehler, wonach es

weitgehend dem Geschick der Wahlvorstände vor Ort, aber auch dem Zufall

überlassen blieb, ob es bei der Durchführung der Wahl jeweils lokal zu

schwerwiegenden Beeinträchtigungen kam oder nicht, insgesamt um

schwere Demokratieverstöße.“ – Nein es handelt sich um Millionen. Und wenn die

angebliche Wahlberechtigung bei 60 Millionen liegen soll, dann handelt es sich

um genau die selbe Anzahl der Wahlfehler. Das dies Demokratieverstöße darstellt ist

sehr schön zu hören, dass dies genauso gesehen wird. Nun gilt dies in der Praxis

auch genauso seine Anwendung und Rechtsfolgen finden.

„Infolge der mit diesen umfassenden und schweren Wahlfehlern

einhergehenden Gefährdung des Vertrauens kann nur eine gesamte Wahlwiederholung

die Vertrauensbasis des demokratischen Staates im Land Berlin wiederherstellen.“

    • Richtig. Aber nicht nur für Berlin, sondern für ganz Deutschlands.

„Die Vorschrift soll den Verfassungsgerichtshof in die Lage versetzen, die

Folgen mandatsrelevanter Wahlfehler vollständig zu beseitigen.

Die Ungültigerklärung der Wahl wirkt ex nunc. Alle bis zur Ungültigerklärung

der Wahl erlassenen Rechtsakte bleiben wirksam (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juli

2021 – 2 BvF 1/21 -, juris Rn. 103). Zur Sicherstellung der Kontinuität 20.

staatlichen Handelns ist das Abgeordnetenhaus bis zur Konstituierung des neuen

Parlaments weiter berechtigt, seine Aufgaben wahrzunehmen.“ – Genau dazu ist das

BVerfG aufgerufen, jedoch für ganz Deutschland. Dies begehrt der Einspruchsführers

mit seinem Rechtsmittel/ Verfassungsbeschwerde.

„Kein Dissens zur Mehrheit besteht hinsichtlich der festgestellten Wahlfehler,

insbesondere der systemisch mangelhaften Vorbereitung der Wahl, welche

einen eigenständigen Wahlfehler darstellt, dessen Mandatsrelevanz zu überprüfen ist.“

„Insgesamt hat die erheblich fehlerhafte Vorbereitung durch die Wahlorgane sich

in Fehlern bei der Durchführung der Wahl ausgewirkt.“ – Richtig aber nicht nur in Berlin

sondern ganz Deutschland, wenn hier richtig ermittelt würde.

„Die Möglichkeit der Mandatsrelevanz darf nicht nur spekulativer Natur

sein (Klein/Schwarz, in: Dürig/Herzog/Scholz, Art. 41 GG, 98. EL März 2022,

Rn. 109; vgl. Burghart, in: Leibholz/Rinck, Art. 41 GG, 81. EL 2020, Rn. 136 f.).

Erscheint schon ein Wahlfehler nur als möglich oder wahrscheinlich, lässt sich

aber nicht belegen, kann die Entscheidung über die Gültigkeit der Wahlen

hiervon nicht abhängig gemacht werden (Klein/Schwarz, in: Dürig/Herzog/Scholz,

Art. 41 GG, 98. EL März 2022, Rn. 110). Sind Wahlfehler festgestellt, darf sich

ihr zu prüfender Einfluss auf die Sitzverteilung im Parlament nicht in einer „

theoretischen Möglichkeit“ erschöpfen (BVerfG vom 03.07.2008, 2 BvC 1/07,

Rn. 131; BVerfG vom 23.11.1993, 2 BvC 15/91, Rn. 55; ThürVerfGH vom

09.07.2015, VerfGH 9/15, Rn. 54; StGH Bremen vom 22.05.2008, St 1/07, Rn. 80).

Das Wahlprüfungsverfahren erfolgt in drei Schritten. Zunächst hat der Verfassungsgerichtshof im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht festzustellen, ob Wahlfehler, also Verstöße gegen zwingende Wahlrechtsvorschriften bei Vorbereitung, Durchführung oder Ergebnisermittlung (vgl. Ewer, in: Morlok/Schliesky/Wiefelspütz, Parlamentsrecht, 2016, Rn. 27 ff.; Groh, in: v. Münch/Kunig, Art. 41 GG, 7. Aufl. 2021,

Rn. 16 ff.; Morlok, in: Dreier, Art. 41 GG, 3. Aufl. 2018, Rn. 17; Schliesky, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Art. 41 GG, 7. Aufl. 2018, Rn. 40 ff.), vorliegen.“ – Nun das ist

sie nachweislich nicht wie es die Beweise und Tatsachen klar beweisen. Das niemand in

Deutschland weis, wer Deutscher mit dt. Staatsangehörigkeit, Deutscher ohne dt.

Staatsangehörigkeit (Statusdeutscher) und damit nicht wissen kann und weis, wer

Deutscher nach Art. 116 Abs. 1 GG ist wegen grundsätzlicher Ungeklärtheit zu 95%

der hier lebenden Einwohner, der systematischen Weigerungen der Feststellungsakte

zu den Einheimischen sowie die nachweislich fehlenden Fortschreibungsakte im Wege

der Aktualisierungen bei den wenigen einmal festgestellten Deutschen und eingebürgerten

Ausländer ist dieser rechtliche Missstand nicht nur hypothetisch, sondern tatsächlich.

Und das es kein Register für Deutsche gibt, ist auch eine Tatsachen, die die Bundesregierung selbst zugibt.

„Anschließend sind die festgestellten Wahlfehler auf ihre mögliche Mandatsrelevanz,

also eine konkret mögliche Beeinflussung der Sitzverteilung im Parlament, zu

überprüfen (vgl. BVerfG vom 09.06.2020, 2 BvC 37/19, Rn. 34).“– Ja aber dies gilt

für das ganze Wahlgebiet der Bundestagswahl. Und hat darum zwingend zu erfolgen.

Die mangelhafte Vorbereitung selbst konnte hier (anders bspw. bei fehlerhafter Listenaufstellung oder vorschriftswidriger Zulassung von Wahlvorschlägen) nicht unmittelbar zu einer Beeinflussung der Sitzverteilung führen.“ – Aber genau das

ist die nachweislich fehlerhaften Listenaufstellungen sowie die vorschriftswidrigen

Zulassungen von Wahlvorschlägen. Dies belegen auch die Anlagen des BWahlG, worin

nicht die Staatsangehörigkeitsbehörde die rechtliche Erfüllungen der dazu notwend-

igen Deutscheigenschaften prüft, wie es rechtlich bestimmt ist, sondern dem Be-

troffenen selbst auferlegt wird zu beurteilen und genötigt wird einen rechtlichen Zu-

stand zu beiden, wozu er weder sachlich noch rechtlich befugt ist und zu alledem

keine Sachkentnisse aufweist. Dies wissen die Behörden und verleiten die

Betroffenen zu unwissentlichen Straftaten und Falschbeeidungen.

„Kommt wegen Unmöglichkeit der Heilung oder Berichtigung nur die Ungültigerklärung

in Betracht, ist diese territorial auf den Bereich zu beschränken, in dem sich der

Wahlfehler ausgewirkt hat und durch Wiederholungswahl behoben werden kann (vgl. BVerfG vom 03.07.2008, 2 BvC 1/07, Rn. 134f; BVerfG vom 08.02.2001, 2 BvF 1/00,

Rn. 90; ferner Ewer, in: Morlok/Schliesky/Wiefelspütz, Parlamentsrecht, 2016, Rn. 44; Groh, in: v. Münch/Kunig, Art. 41 GG, 7. Aufl. 2021, Rn. 25; Morlok, in: Dreier, Art. 41 GG, 3. Aufl. 2018, Rn. 20; Schmidt-Bleibtreu, in: ders./Klein/Bethge, § 48 BVerfGG, 61. EL Juli 2021, Rn. 15).“ – Das sieht der Einspruchsführer ganz genauso und erwartet somit

die Ungültigkeitserklärung in seiner Gänze, das diese Wahlfehler im ganzen

Bundesgebiet auf die selbe Art und Weise durchgeführt wurden, um dies nicht systematischen Wahlbetrug zu nennen.

Je tiefer und weiter die Wirkungen eines solchen Eingriffs reichen, desto schwerer

muss der Wahlfehler wiegen, auf den dieser Eingriff gestützt wird (vgl. BVerfG vom 03.07.2008, 2 BvC 1/07, 7/07, Rn. 135; BVerfG vom 08.02.2001, 2 BvF 1/00, Rn. 90; 164 hierzu Glauben, in: Bonner Kommentar, Art. 41 GG, 183 Akt. 2017, Rn. 136; Groh, in: v. Münch/Kunig, Art. 41 GG, 7. Aufl. 2021, Rn. 24ff), und diese außerordentliche Schwere muss ebenso belegt wie eine weniger eingreifende Korrektur ausgeschlossen werden.“ – Also wenn niemand die rechtlichen Wahlrechtsvoraussetzungen nachweislich erfüllten, auch

niemand die rechtlichen Voraussetzungen zur Wählbarkeit nachweislich zum Zeitpunkt der Bundestagswahl, gesetzlich vorgeschriebene Verfahren systematisch unterlassen werden ,

somit der Wahlbetrug für „Hunz und Kunz“ auch Ausländern die schon lange nicht mehr

die dt. Staatsangehörigkeit besitzen, wobei die Anzahl der Unberechtigten rechtserheblich sind durchgeführt werden kann und es jeder Kontrollfunktion der Wähler und Gewählten

fehlt, wie tief kann eine Wahl im Bezug auf Rechtssicherheit noch sinken? Wenn der Berliner Verfassungsgerichtshof von einem noch nie dagewesenen Ereignis und Vertrauensbruch sprich, so hat er das ganze Ausmaß noch gar nicht erfasst, auch nicht

deren Kontinuität diese Vorgänge schon seit Anbeginn (1949) durchgängige Praxis ist.

So bitter jetzt auch die Konsequenzen sind, dieser Zustand ist absolut Unhaltbar!

„ Der Hinweis auf einmalige Vorgänge in der Geschichte der Wahlen in der

Bundesrepublik oder die Behauptung flächendeckender, das Demokratieprinzip schwerwiegend verletzender Wahlfehler, welche in einem unaufgelösten Spannungsverhältnis zu den vorherigen präzisen und konkreten gerichtlichen Feststellungen stehen, konnten die erforderlichen verfassungsrechtlichen Maßstabbildungen und Konkretisierungen nicht ersetzen.“ – Nein dieser Vorgang ist nicht einmalig, sondern

gängige Praxis. Es gab noch nie ein Register für Deutsche. Es gab noch nie systematische

Feststellungsakte zu den Einwohnern. Es wurden die Erfüllungen der materiellen Wahl-

rechtsvoraussetzungen noch nie von den Wählerlisten erstellenden Behörden geprüft.

Und es wurden zu keiner Wahl ob auf Bundes-, Landes-, Kommunalebene oder sonstigen

Abstimmungen selbst zu Bürgerentscheiden die zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörden

im Wege der Amtshilfe beauftragt. Wäre dem so, würde sich das Im Besitz von Staats-

angehörigkeitsurkunden (bei den Betroffen), beim ESTA-REGISTER des BVA in Köln als

auch im Personenstandsregister unter Glaubhaftmachung der dt. Staatsangehörigkeit wiederfinden, so auch die Aktualisierungen wenn sie denn jemals durchgeführt worden

wären.

(file:///C:/Users/Office/Downloads/21-154-urteil-fuer-homepage.pdf)

Nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG muss jede in Deutschland ausgeübte öffentliche Gewalt

auf Bürgerinnen und Bürger zurückführbar sein. Damit gewährleistet das Grundgesetz deren

Anspruch auf freie und gleiche Teilhabe an der Legitimation und Beeinflussung der sie

betreffenden Hoheitsgewalt.“Und damit scheidet nachweislich jeder Rückführung

aus und von einer Legitimation der öffentlichen Gewalt kann niemals die Rede

sein.

(2 BvR 547/21, 2 BvR 798/21 )

Der Einspruchsführer ist unter keinen Umständen gewillt einem nicht gewählten und nicht legitimierten Parlament (Deutschen Bundestag) und denen sich daraus ergebenden rechtlichen Folgen einer nicht legitimen und legitimierten Gesetzgebung Folge zu leisten. Andernfalls bleibt dem Einspruchsführer nichts anderes übrig als entsprechend Art. 20 Abs. 4 GG Widerstand zu leisten gegen jeden der die verfassungsmäßige Ordnung verletzt oder beseitigt, Ob Deutscher Bundestag, Bundesrat, Bundeskanzler, Bundespräsident, Bundesverfassungsgericht oder sonstige Institution als Folge systematischen Wahlbetruges auf allen Ebenen.

Um das Ausmaß des Problems der systematischen Ungeklärtheit nicht nur auf dem Gebiet der Verstöße zu BT-Wahlen und aller anderer Wahlen und Abstimmungen aufzuzeigen, so auch nicht nur bei der Beantragung dt. Ausweisdokumente für nur Dt. so kommt noch ein sehr massives Problem hinzu, Zitat:

Beamtenrecht des Bundes und der Länder – Gesamtausgabe

3.2.3 Nachweis

29

Die Staatsangehörigkeit wird nach § 30 Abs. 1 Satz 1 StAGdiese Regelung wurde durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.8.2007 (BGBl. I S. 1970) eingeführtauf Antrag

von der Staatsangehörigkeitsbehörde durch rechtsverbindlichen Verwaltungsakt festgestellt. Anschließend stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus (§ 30 Abs. 3 Satz 1 StAG). Diese Neuregelung war erforderlich, da bis dahin der ausgestellte Staatsangehörigkeitsausweis nur den Charakter einer widerlegbaren Vermutung hatte, dass am Tag seiner Ausstellung der Ausweisinhaber deutscher Staatsangehöriger war. Da die Feststellung der Staatsangehörigkeit durch die Staatsangehörigkeitsbehörde nach § 30 Abs. 1 Satz 2 StAG für alle Angelegenheiten verbindlich ist, für die das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist, kann der Betroffene der Behörde seine deutsche Staatsangehörigkeit in Zweifelsfällen durch Vorlage des Staatsangehörigkeitsausweises nachweisen.

30

Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Dies gilt nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BVFG auch für einbezogene Ehegatten und Abkömmlinge. Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung ist für alle Behörden nach § 15 Abs. 1 Satz 4 BVFG verbindlich. Sie ist damit für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit rechtsbegründend. Wurde die Bescheinigung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt, kann diese nach § 15 Abs. 4 Satz 1 BVFG für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Möglichkeit der rückwirkenden Rücknahme der Bescheinigung ist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BVFG zeitlich begrenzt. Eine Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der Ausstellung der Bescheinigung erfolgen. Wird die Bescheinigung zurückgenommen, entfällt die aufgrund dieser Bescheinigung erworbene deutsche Staatsangehörigkeit.

31

Ausweislich der IMBek. vom 2.6.1993 ist die Vorlage eines Staatsangehörigkeitsausweises nicht mehr erforderlich. Der Dienstherr ist damit vor der Begründung eines Beamtenverhältnisses nicht verpflichtet , einen Nachweis über die Staatsangehörigkeit zu fordern (Woydera in ders./Summer/Zängl BeamtStG, Rn 12 a zu § 7).

Maßgebend für eine rechtswirksame Ernennung ist nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 allein das tatsächliche Vorliegen der Staatsangehörigkeit. Der Dienstherr kann daher nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, welchen Nachweis er für das Vorliegen der erforderlichen Staatsangehörigkeit vom Bewerber fordert. In Betracht kommt etwa die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses zur Glaubhaftmachung des Vorliegens der deutschen Staatsangehörigkeit. Besonderheiten ergeben sich bei Bewerbern, die unter die Optionslösung iSd § 29 StAG fallen. Von diesen ist eine Erklärung zu fordern, ob sie bereits von der Optionsmöglichkeit Gebrauch gemacht haben bzw. zukünftig Gebrauch machen wollen. Ist der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Ausübung der Optionsmöglichkeit und damit auch die baldige Beendigung des Beamtenverhältnisses nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 absehbar, ist dem Bewerber die Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis abzusprechen.

32

Stellt sich nach der Begründung des Beamtenverhältnisses die Unrichtigkeit des Nachweises der Staatsangehörigkeit heraus, ist die Ernennung nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a nichtig. Liegt die zu fordernde Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses vor, entfällt diese jedoch zu einem späteren Zeitpunkt, endet das Beamtenverhältnis nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 kraft Gesetz.“

Drucksache 224/07

„Zu Nummer 19 (§§ 30 – 34) Zu § 30

Mit § 30 wird die behördliche Entscheidung in einem Verfahren zur Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit als rechtsgestaltender Verwaltungsakt ausgestaltet. Dies ist erforderlich, weil bisher ein von einer deutschen Staatsangehörigkeitsbehörde auf Antrag ausgestellter Staatsangehörigkeitsausweis nur den Charakter einer widerlegbaren Vermutung hat; er ist nicht verbindlich, so dass die deutsche Staatsangehörigkeit nur durch verwaltungsgerichtliche Entscheidung verbindlich für alle Behörden festgestellt werden kann.

In der Praxis hat dies bei der Statusfeststellung zu unterschiedlichen Bewertungen geführt. Zur Herstellung von Rechtssicherheit für den Betroffenen ist deshalb auch für den Nachweis der Staatsangehörigkeit eine Verbindlichkeitsregelung geboten, wie sie z.B. für den Nachweis der Spätaussiedlereigenschaft in § 15 des Bundesvertriebenengesetzes gesetzlich geregelt ist. Die amtliche Feststellung des Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit auch ohne Antrag ist geboten, wenn Verlusttatbestände (z.B. Rückerwerb der früheren Staatsangehörigkeit ohne deutsche Beibehaltungsgenehmigung gem. § 25 Abs. 2) verwirklicht sind. Auch diese Behördenentscheidung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. Absatz 2 berücksichtigt die praktischen Nachweisschwierigkeiten. Absatz 3 regelt die Form der Bescheinigung, die bisher nur in § 1 Abs. 1 Nr. 6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen als Staatsangehörigkeitsausweis genannt ist. Auch das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit kann auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde bescheinigt werden. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist insbesondere für das davon abhängende Wahlrecht und die Ausstellung von Personaldokumenten von hoher Bedeutung. Die verbindliche Feststellung ihres Bestehens- oder Nichtbestehens, sowie die Modalitäten zur Nachweisung bzw. Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit müssen daher länderübergreifend nach einheitlichen Kriterien erfolgen und wechselseitig zwischen den Staatsangehörigkeitsbehörden verschiedener Länder anerkannt werden. Daher ist die abweichungsfeste Regelung geboten.“

(https://dserver.bundestag.de/brd/2007/0224-07.pdf)

Übersetzt heißt das, all Staatsangehörigkeitsausweise die vor 2007 ausgestellt wurden, bieten keinerlei Rechtssicherheit darüber, dass der Inhaber des Staatsangehörigkeitsausweises tatsächlicher dt. Staatsangehöriger war, das gilt für alle Mitglieder politischer Vereine (Parteien) das gilt für alle „Wähler“ und „Gewählten“ zwischen 1949-2007, für alle Politiker, für alle Verbeamteten, Polizei, Armee, RA, Notare, Ärzte, Annestisisten, Apotheker, Biszirksschornsteinfegermeister, Pfarrer, Bürgermeister, Landräte, Gemeinde- und Stasträte, Deutschen Bundestag, Bundesrat, Deutsche Bundesregierung, Landesregierungen usw. also überall da wo der tatsächliche Besitz rechtserheblich war und ist.

Hierdurch ist auch die Verfassungsmäßigkeit und Rechtmäßigkeit sowie Legitimität unmittelbar betroffen, so auch die gesamte Gesetzgebungen, Gesetzesänderungen, Internationale Verträge usw. als Folge dieses Zustandes null und nichtig.

Der Einspruchsführer kann beim besten Willen keinerlei Aktzeptanz hierzu aufbauen.

Auch hier werden Menschen in Deutschland auf widerrechtlich ausgestellte Ausweisdokumente oder bloße ungeprüfte eigenen Angaben des Betroffenen verbeamtet, ohne sich den Staatsangehörigkeitsausweis vorlegen zu lassen, welcher als einzigstes Dokument den Besitz der dt. Staatsangehörigkeit mit urkundlicher Beweiskraft beweist und durch kein Dokument der BRD zu ersetzen ist!

Auch hier das selbe Problem, es wurde und wird ohne wirkliche Erbringung von Nachweisen gearbeitet, sondern mit bloßen Vermutungen, sogenannten Glaubhaftmachungen, und das obwohl der Status des Beamten von Verfassungs- und Gesetzeswegen nur Deutschen nach Art. 116 Abs.1 GG und damit verbindlich festgestellten dt. Staatsangehörigen oder Statusdeutschen zusteht. Und zu welcher dieser zwei Gruppen oder ab überhaupt, ist einzig und allein nur Klärbar über ein VA zur Klärung der dt. Staatsangehörigkeit durch die jeweilige Staatsangehörigkeitsbehörde. Nur dadurch erhält der Betroffene einen Staatsangehörigkeitsauswei oder eine Urkunde Rechtstellung als Deutscher ohne dt. Staatsangehörigkeit, erfolgt eine Aufnahme ins ESTA-Register beim BVA in Köln (§ 33 Abs.3 StAG), bekommt die Meldebehörde die entsprechenden Informationen ob, oder ob nicht (§ 33 Abs.5 StAG) und alle weiteren Behörden ihre entsprechenden Informationen, so auch ob die in die Wählerlisten aufzunehmenden Personen den § 12 BWG und § 16 Abs.7 BWO um legitim wählen zu können oder § 15 Abs.1 Satz 1 wählbar ist.

Nur so lässt sich die demokratische Grundordnung im Bezug auf Wahlen, Beantragen/Ausstellen dt. Ausweisdokumente, Beamtenverhältnisse und Grundrechtsverletzungen zB Entzug der dt. Staatsangehörigkeit durch systematische Weigerungen der Feststellungen verhindern.

Die Wahleinspruchsführer bedanken sich für Ihr Gehör und erwarten eine schnellstmögliche vollumfängliche Bearbeitung und Erbringung aller geforderten Nachweise, da alle Beschwerdeführer ansonsten unmittelbar Tag-täglich durch eine nicht legale und nicht legitimierte Landesregierung und ihrer nicht legalen und legitimierten Gesetzgebung usw. ausgesetzt wäre und dies Verfassungs- und Gesetz-rechtlich unvereinbar wäre, solange nicht unwiderlegbar der berechtigte Verdacht von Wahlbetrug ausgeräumt wird, durch den er behauptet, Legitim und legitimiert zu sein.

Zudem sei vorsorglich darauf verwiesen, dass die Verfassungsbeschwerde bezüglich § 30 Abs.1 Satz 1 StAG eingegangen am 11.08.2022 beim BVerfG mit diesem Verfahren in direkter Verbindung steht, sowie die weiteren eingereichten Verfassungsbeschwerden weiterer Opfer, Entzug der dt. Staatsangehörigkeit durch Weigerung der Feststellung, jedoch als damit Staatenlose eine Wahlbenachrichtigung zur Wahlteilnahme erhalten haben.

Selbige Unwissenheit, welche Parlamentarier im Deutschen Bundestag einen Staatsangehörigkeitsausweis haben als folge eines klärenden VA „Feststellung der dt. Staatsangehörigkeit“ setzt sich auch hier systematisch fort. Und dies obwohl der Status Deutscher nach Art.116 Abs.1 verfassungs- und gesetzmäßige Voraussetzungen sind. Der Ist-Zustand ist einzig und allein entscheident und keine Vermutung oder der Gleichen. Das Gesetz kennt keine vermuteten Dt. und räumt Selbigen keinerlei Rechte ein.

Somit will der Beschwerdeführer nicht nur gerichtlich festgestellt haben, dass alle Wählerlisten erstellenden Behörden keine Prüfung der rechtlichen Wählfähigkeit als auch Wählbarkeit durchgeführt haben und haben konnten.

  • Das es in Deutschland kein Register für die deutschen Staatsangehörigen gibt, auch nicht zum Status Statusdeutscher, somit kein Register gibt und geben kann, wer Deutscher nach Art 116 Abs. 1 GG ist.

  • Das in ganz Deutschland gut 95% der Einwohner keinen statusklärenden VA erfahren haben.

  • Das die verbleibenden 5 % am Zustand der fehlenden Fortschreibung leiden.

  • Das somit die Zahl der Wähler oder Wählbaren von angeblich 60 Millionen nie bestimmbar sein können.

  • Das es somit keine Wähler und Gewählte gab und geben konnte.

  • Das die §§ 12 und 15 Abs. 1 Satz1 BWG i.v.m. § 16 Abs. 7 BWO verletzt und damit der Art. 38 GG verletzt wurde.

  • Das es somit keinen legitimen und legitimierten Deutschen Bundestag und damit auch keine legitime und legitimierte Deutsche Bundesregierung gab und geben konnte.

  • Das somit kein legitimer und legitimierter Bundesgesetzgeber seit Ende 2021 am Werk war und sein konnte.

  • Das alle Gesetze, Verordnungen usw. dieses verfassungswidrigen Bundestages keinerlei Legitimität erlangen konnten und damit von Anbeginn nichtig sind.

  • Das es Infolge keine legitimen Minister geben kann und konnte.

  • Das jegliche Postenverteilung somit ebenfalls Verfassungs- und Gesetzwidrig sind.

  • Das es als Folge der Verfassungswidrigkeit kein legitimer Bundeskanzler gewählt worden sein konnte.

  • Das es somit auch keinen legitimen Bundespräsidenten geben kann.

  • Das als Folge dieser Tatsachen alle internationalen Verträge, Geschäfte, Waffenlieferungen usw. als verfassungswidrig und nichtig gerichtlich bestimmt werden.

  • Das alle Parlamentarier keine Immunität genießen können, da sie nicht gewählt wurden und sein konnten.

  • Das alle Parlamentarier ihre Bezüge zu Unrecht erhalten haben und alles dem Steuerzahler vollumfänglich zurück zu erstatten haben, einschließlich aller Diäten und sonstigen Zuwendungen aller Art.

  • Das die alle Parlamentarier ihre verursachten Kosten zB Fr. A. Bearbock usw. vollumfänglich zurück zu erstatten haben, die sie in unberechtigter Ausübung eines Amtes verursacht haben.

Zu 2.

Das sich alle Parteien in Deutschland entsprechend Art. 9 Abs. 1 GG nur aus Deutschen zusammensetzen dürfen, jedoch über 95% der hier lebenden Einwohner entweder gar nicht als Dt. jemals behördlich festgestellt wurden und die jemals verbleibenden 5 % irgendwann mal festgestellten jegliche Fortschreibung des Fortbesitzes fehlt, es auch kein Register für Dt. mit dt. Staatsangehörigkeit oder Dt. ohne dt. Staatsangehörigkeit (Statusdeutsche) gibt, kann aus diesen Gründen keine Partei den Art. 9 Abs. 1 GG erfüllen. Dieser Zustand besteht auch hier wie beim Wahlproblem schon seit 1949. Nur weil dies bis heute niemals thematisiert wurde, heißt dies nicht, dass der Einspruchsführer Unrecht mit seinen Ausführungen hat.

Damit fallen alle Parteien in der Bundesrepublik Deutschland unter den Art. 21 Abs. 2 und 3 GG und sind nicht nur verfassungswidrig gebildet sondern unterbinden Sie alle Aufklärungsversuche jeglicher Art.

Indem diese Parteien den Deutschen Bundestag, Bundesrat, Deutsche Bundesregierung, den Bundeskanzler, den Bundespräsidenten „wählen“ und damit den Gesetzgeber auf Bundesebene bilden, und Kraft dieser Gesetzgebung und der Gesetzgebung Einfluss auf die Judikative, Exikutive und Legeslative haben ist es ihnen, den Parteien möglich jegliche juristische Aufklärung ihrer verfassungswidrigen Zusammensetzung als Parteien, systematischen Wahlbetrug, Aushändigungen von dt. Ausweisdokumenten für nur gesetzl. Dt. ohne jegliche tatsächliche Prüfung der Deutscheigenschaften, Aufnahme von Einwohnern ohne gesetzlich vorgeschriebene Prüfung der Deutscheigenschaften (§12 BWG u. § 16 Abs. 7 BWO) vor der Aufnahme in die Wählerlisten usw…. zu verhindern.

Dies ist in der Weigerungshaltungen der Verwaltungen (zB Einwohnermeldeämter), bei der Polizei, der Justiz unübersehbar, da all jene nachweislich jegliche Aufklärung Kraft ihrer Macht zu Gunsten des Fortbestandes eine Parteiendiktatur mehr als deutlich zu sehen und tag-täglich zu erleben. Leider!

Hierzu der § 43 Abs. 1 BVerfGG (http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_21.html) als mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt wird, da durch diese gesetzliche Regelung die Verfassungswidrigen Parteien als Gesamtheit in Form von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung gegen ihr eigenes innerstes stellen müssten und schon aus der Parteiischkeit und vom Wille des Selbsterhaltes völlig ausscheidet. Die Wiederherstellung und Sicherung der Fortbestandes der demokratischen Grundordnung kann durch kein niederrangiges Recht blockiert werden! Und schon gar nicht wenn die eigenen Bundesorgane durchsetzt von Verfassungswidrigkeit ist. Da laut GG alle >>>> alle Staatsgewalt vom deutschen Staatsvolk ausgeht, kann und darf dessen Staatsgewalt von nichts und niemandem beschränkt werden, besonders wenn die „Gewählten“ nie gewählt und legitimiert wurden, jedoch Position und Gesetzgebung ausnutzen, um sich eine verfassungswidrige Daseinsexistens zu verschaffen und sichern.

Aus diesem Grund beruft sich der Einspruchsführer auf die Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 2 GG, welche schon alleine wegen ihrer Rangordnung über dem § 43 Abs.1 BVerfGG stehen, um selbst als Grundrechteträger die Wiederherstellung der demokratischen Grundordnung einzuleiten und beantragt hiermit auf diesem Sonderweg die Verfassungswidrigkeit des § 43 Abs.1 BVerfGG mit den Art. 3 Abs.1 und 20 Abs. 2 GG zu erklären.

Beantragt somit nach den Art. 3 Abs. 1 und 20 Abs.2 GG selbst die gerichtliche Feststellung, dass:

1.

CDU

Christlich Demokratische Union Deutschlands

2.

SPD

Sozialdemokratische Partei Deutschlands

3.

DIE LINKE

DIE LINKE

4.

GRÜNE

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

5.

CSU

Christlich-Soziale Union in Bayern e.V.

6.

FDP

Freie Demokratische Partei

7.

AfD

Alternative für Deutschland

8.

FREIE WÄHLER

FREIE WÄHLER

9.

BVB/FREIE WÄHLER

Brandenburger Vereinigte Bürgerbewegungen / Freie Wähler

1.

MENSCHLICHE WELT

Menschliche Welt

für das Wohl und Glücklichsein aller

2.

Tierschutzallianz

Allianz für Menschenrechte, Tier- und Naturschutz

3.

Die PARTEI

Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative

4.

BP

Bayernpartei

5.

Gartenpartei

Gartenpartei

6.

Deutsche Konservative

DEUTSCHE KONSERVATIVE

7.

MLPD

Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands

8.

III. Weg

DER DRITTE WEG

9.

SSW

Südschleswigscher Wählerverband

10.

LIEBE

Europäische Partei LIEBE

11.

Bündnis C

Bündnis C – Christen für Deutschland

12.

UNABHÄNGIGE

UNABHÄNGIGE für bürgernahe Demokratie

13.

Die Humanisten

Partei der Humanisten

14.

dieBasis

Basisdemokratische Partei Deutschland

15.

Volt

Volt Deutschland

16.

Tierschutzpartei

PARTEI MENSCH UMWELT TIERSCHUTZ

17.

Team Todenhöfer

Team Todenhöfer – Die Gerechtigkeitspartei

18.

ÖDP

Ökologisch-Demokratische Partei

19.

BüSo

Bürgerrechtsbewegung Solidarität

20.

LD

Liberale Demokraten – Die Sozialliberalen

21.

WiR2020

WiR2020

22.

FAMILIE

Familien-Partei Deutschlands

23.

Gesundheitsforschung

Partei für Gesundheitsforschung

24.

BÜNDNIS21

diePinken/BÜNDNIS21

25.

PIRATEN

Piratenpartei Deutschland

26.

V-Partei³

V-Partei³ – Partei für Veränderung, Vegetarier und Veganer

27.

DiB

DEMOKRATIE IN BEWEGUNG

28.

NPD

Nationaldemokratische Partei Deutschlands

29.

SGV

SGV – Solidarität, Gerechtigkeit, Veränderung

30.

PdF

Partei des Fortschritts

31.

B*

bergpartei, die überpartei

ökoanarchistisch-realdadaistisches sammelbecken

32.

Die Grauen

Die Grauen – Für alle Generationen

33.

Graue Panther

Graue Panther

34.

THP

Thüringer Heimatpartei

35.

LKR

Liberal-Konservative Reformer

36.

SGP

Sozialistische Gleichheitspartei, Vierte Internationale

37.

Volksabstimmung

Ab jetzt…Demokratie durch Volksabstimmung

Politik für die Menschen

38.

du.

Die Urbane. Eine HipHop Partei

39.

BÜRGERBEWEGUNG

Bürgerbewegung für Fortschritt und Wandel

40.

LfK

>> Partei für Kinder, Jugendliche und Familien <<  – Lobbyisten für Kinder –

41.

DM

Deutsche Mitte

Politik geht anders…

42.

KlimalisteBW

Klimaliste Baden-Württemberg

43.

sonstige

DIE SONSTIGEN

X

44.

Wir2020

Wir2020

alle wegen Verstoß gegen Art. 9 Abs.1 und gegen § 2 Abs. 1 1. Teilsatz PartG v. 24.07.1967 sowohl wegen ihrer systematischen Vereinigung von nicht festgestellten Bürgerinnen und Bürgern als verfassungswidrig festzustellen und zu verbieten. Da der ungeklärte Status zu allen Mitgliedern aller Parteien bei 100 % liegen, kann hier nicht die Rede von Einzelfällen oder Minderheit sein.

Und da nicht zu erwarten ist, dass all jene Parteien die im § 43 Abs.1 BVerfGG genannten Instituionen ausfüllen, ist zum Selbsterhalt nicht zu erwarten, dass diese Parteien ihre eigenen Verfassungswidrigkeiten festzustellen beantragen würden als auch keine Verbote gegen sich selbst einleiten würden.

Wie sehr das Ganze schon schief ist, wird deutlich durch zwei Tatsachen:

Das Bundesverfassungsgericht soll zB verfassungswidrige Gesetze und Handlungen zB. Wahlen prüfen. Hierzu hat das BVerfG als Arbeitswerkzeug das BVerfGG. Jedoch wurde das BVerfGG wiederum vom Bundesgesetzgeber gegeben und damit Umfang und Mittel der Prüfungsmöglichkeiten dem BVerfG vorgegeben.

Indem der Gesetzgeber mit dem BVerfGG dem BVerfG den rechtlichen Rahmen der Prüfungen oder Nichtprüfungsmöglichkeiten vorgab, beschnitt der Gesetzgeber das BVerfG mit dem BVerfGG schon vorab, so das eine vollumfängliche Überprüfung der Verfassungswidrigkeit durch das BVerfG gar nicht möglich ist.

Heißt der Bundesgesetzgeber beschneidet das BVerfG in seinen Handlungen und schafft sich somit seine eigenen Freiräume. Deutlich wird das zB. beim Wahlvorgang: Das BVerfG darf nur Wahlfehler feststellen, die Mandatsrelevants (Sitzverteilung) betreffen, jedoch nicht, ob die jeweilige Regierung insgesamt nach Art. 38 GG verfassungswidrig zustande gekommen sind. Das bedeutet übersetzt, das BVerfG darf nicht das gesamte Zustandekommen des Deutschen Bundestages prüfen und für Nichtig/Unwirksam erklären, sondern nur ob die verfassungswidrigen Parteien ihre illegale Beute den Deutschen Bundestag richtig geteilt haben.

Aber auch im § 129 Abs.3 Satz 1StPO wird es deutlich, in welcher Form jene verfassungswidrigen Parteien ihre Gesetzgebungskompetenz ausnutzen, um sich schon vorab Straffreiheit gesetzlich zu sichern. Das zeugt von welch kriminellem Sein diese Parteien sind und sich dessen auch selbst bestens bewusst sind.

Dieser Missstand ist aber nicht nur auf der Bundesebene systematisch zu beobachten, nein auch der Landesebene und Kommunalebenen. Überall das selbe Bild. Überall sind es die verfassungswidrigen Parteien, die auf allen Ebenen die Gesetzgebungen ausmachen und mit den Instrumenten die Judikative, Legislative und Exikutive steuern und missbrauchen so zB gegen jede Aufklärung aller Art.

Alle Anträge wurden von den Verwaltungen nachweislich unterdrückt, alle Strafanzeigen von der Polizei zur Annahme und Bearbeitung verweigert, jegliche Strafverfolgung von den Staatsanwaltschaften aller Ebenen systematisch unterdrückt usw.

So liegt die 100-Seitige Strafanzeige wegen Wahlbetruges zur BT-Wahl 2021 seit über einem Jahr bei der STA in Trier. Auf drei nachweisliche Anfragen/Anträge auf Benennung Aktz., Saschstandsanfrage und Akteneinsicht wurde bis heute durch notorische Ignoranz begegnet, womit der Wahlbetrug und dessen Fortbestand durch die STA in Trier begünstigt wird. Auch die Polizei in Hermeskeil, die diese Strafanzeige als erstes Ende 2021 erhalten hatte, hielt es bis heute nicht mal nötig, den Anzeigeerstatter zu befragen zu ermittlungstechnischen Gründen.

Statt dessen, durchsucht man das Haus des Einspruchsführers als angeblichen Zeugen in der Sache Entführungsversuch Lauterbach usw. und beschlagt dessen Eigentum unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, um den Einspruchsführer a) einzuschüchtern, b) seine Arbeitsmittel zur Aufklärung zu stehlen und in seiner Arbeit zu behindern und c) in seinem Umfeld als „Reichsbürger“, „Verschwörungstheorethiker“, „Staatslegitimitätsleugner“, „Bildung einer terroristischen Vereinigung“ und vieles mehr öffentlich zu brandmarken. Dies sind klar Strukturen linker Systeme mit den Mitteln der Zersetzung wie sie 1933-45 und 1949-1990 in der DDR Gang und Gebe waren, fehlt nur noch die politische Inhaftierung oder Tötung.

Das ganze könnte „gar nicht so schlimm sein“, wenn diese Parteien sich nicht mit ihrer ganzen Arbeit gegen das dt. Staatsvolk und den dt. Staatskörper richten würde. Schaut man sich allein die Gesetzgebung auf dem Gebiet der Staatsangehörigkeitsrechtes seit 1949 an, so ist es leicht zu erkennen, dass der ursprüngliche dt. Bestand des dt. Staatsvolkes systematisch durch die Gesetzesänderungen zerstört wird und durch eine gegen das dt. Staatsvolk geführte Einwanderungspolitik die im Kern nur einem Zweck dient, nämlich den Austausch des dt. Staatsvolkes auf jur. Wege zu bewirken.

Aber auch auf allen anderen Gebieten, ist die gegen das dt. Volk und den dt. Staat gerichtete Politik und Gesetzgebung zu beobachten. So bereichern jene Nichtgewählten durch allerlei Pharisäerrecht.

Auch wird aktuell durch jene Parteien das dt. Volk und der dt. Staat in den nächsten Krieg verwickelt, obwohl das dt. Volk diesen Krieg nicht will. Inwieweit die ganzen Waffenlieferungen durch die BRD als eingesetzte Treuhänderschaft das Treuhandrecht und Völkerrecht verstößt indem es seit Jahren Vermögen des dt. Volkes Treuhandwidrig in alle Welt veruntreut wurde und wird, soll hier nur Ansatzweise erwähnt werden.

Mit den Waffenlieferungen an die Ukraine hat die BRD den deutschen Staat Deutschland in einen Krieg verwickelt und legt das ihm anvertraute dt. Volk wieder auf den Opferalter, wie einst ein A. Hitler im Namen ROMs/Vatikans.

Auch die jüngste Gesetzgebung vom 04.12.2022 zur Einwanderungspolitik, Geldpolitik usw.. lassen den Hass jener Parteien gegen die Deutschen und Deutschlands sichtbar werden und mit welchen Mitteln diese zu versuchen als Wirt von ihnen zu leben, bis zur totalen Vernichtung.

Hier helfen auch keine heuchlerischen Worte eines selbsternannten Papstes, seiner Priesterkaste und alle seinen Handlanger und Handlangervereinigungen zB. Völkerbund, UN, NATO, EU (4. römisches Reich) usw….

Aber mal abgesehen, dass auch die Demokratie in Deutschland wie im Rest der Welt nur nach Gewalttaten (Krieg, Putsch u. Revolutionen) gegen den Willen der jeweiligen Bevölkerungen eingeführt wurden, so ist es eine unabstreitbare Tatsache, dass sich die Handlanger (BRD) selbst nicht mehr an die demokratische Grundordnung ihres Auftraggeber hält.

Leider scheint sich diesem Verhalten auch das BVerfGG anzuschließen. Nicht nur dass das BVerfGG versucht die demokratische Grundordnung auf Grund von Verfassungsbeschwerden wiederherzustellen, versucht es sich um jeden Preis vor einer Entscheidung zu drücken indem es dem Beschwerdeführer „Steine in den Weg legt“ um keine Aufklärung zu betreiben, anstatt dem verfassungswidrigen Unrecht Einhalt zu gebieten.

Ob es die Verfassungsklage zum 11. März 2021 ist, die Verfassungsklage in der Sache Arbeitgeber (der Ehefrau) ist, die Verfassungsbeschwerde zum 11.08.2022 oder die weiteren Verfahren Betroffener betrifft, immer wieder werden alle Punkte förmlich herausgesucht, um jene Verfahren zu verweigern, anstatt der Aufklärungen und Beendigung der Verfassungswidrigkeit Vorrang zu geben.

Das beim Herrn Marco Teso die Weigerung der Feststellung seiner dt. Staatsangehörigkeit dem Entzug gleich kommt, darum verfassungswidrig und Verstöße gegen das GG bedeuten und ihm daher auch ein Recht zugesprochen wurde, das Verfahren vor dem BVerfG zugesprochen wurde, scheint offenbar nur daran zu liegen, dass Herr Marco Teso ursprünglich Ausländer war und in die Einwanderungspolitik passte, während die Weigerung der Feststellung der dt. Staatsangehörigkeit zu den Einheimischen trotz bisheriger nachweislicher Ungeklärtheit offenbar keinen Anspruch für ein Verfahren vor dem BVerfG begründen, der durch die Weigerung eintretende Verlust der dt. Staatsangehörigkeit nicht Beseitigungs- und Unterbindungswürdig ist, als auch die damit einhergehenden Grundrechtsverletzungen nicht Beseitigungswürdig sind. Selbst dann nicht, wenn es sich „nur“ um einen bedauerlichen Einzelfall handelt, sondern systematisch zu den Einwohnern in Deutschland, weswegen sich die Verfassungsbeschwerden mehren. Wobei die Gruppe der Betroffenen um ein vielfaches höher ist und täglich weiter ansteigt.

Und wenn selbst das BVerfG jene Verfassungsbeschwerden gegen die Änderung des § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG mit einer Verfristung des eingelegten Rechtsmittel entsprechend § 93 Abs. 3 BVerfGG innerhalb von einem Jahr eingelegt werden.

Es dürfte unumstritten sein, das der Wiederherstellung und Sicherstellung der demokratischen Grundordnung, dem GG keine niederrangiges Recht im Wege stehen darf. Wenn nun der § 93 Abs.3 BVerfGG dieses Möglichkeit durch Fristsetzung eines bestimmten Zeitraumes, hier ein Jahr einräumt, sollte hier auch die Verfassungswidrigkeit mit der verfassungsmäßigen Ordnung erwogen werden, was der Einspruchsführer gesondert beantragen wird.

Andernfalls müsste man diese zeitliche Befristung dahin gehend verstehen, dass offenbar verfassungswidrige Gesetze und Rechtsnormen schon allein auf ewig Rechtsbestand hätten, sofern die Verfassungswidrigkeit nicht fristgemäß angezeigt und festgestellt wurde.

Will heißen, jene verfassungswidrige Gesetze würden bis in alle Ewigkeit Bestand haben, obwohl diese offenbar Verfassungswidrig sind und die demokratische Grundordnung verletzen und letzt endlich beseitigen würden.

Diesen Zustand wollen Sie doch sich keinem verkaufen wollen?!

Die Einhaltung und Wiederherstellung der demokratischen Grundordnung haben immer Vorrang und darf durch kein Gesetz behindert und ausgehebelt werden. Das der Einspruchsführer dem BVerfG diese Rechtshinweise erteilen muss, anstatt selbst darauf zu kommen ist absolut unverständlich und lässt die Frage zu, weit sind diese verfassungszersetzenden Kräfte schon bis in des BVerfG vorgedrungen?

Auf Grund all dieser Umstände und dem verdacht, dass das BVerfG wie in gewohnter Manie dem verfassungswidrigen Treiben nicht Einhalt gebieten will, beruft sich der Beschwerdeführer bis zur Herstellung der demokratischen Ordnung oder der Beibringung der unwiderlegbaren beweise, dass die wählerlistenerstellenden Behörden als auch wie diese im praktischen die Prüfungen der verfassungs- und gesetzlichen Vorgaben § 12 BWahlG und § 16 Abs. 7 BWO vollumfänglich tatsächlich umgesetzt haben sowie zu § 15 Abs. 1 Satz 1 BWahlG die materiellen Rechtsvoraussetzungen zur Wählbarkeit tatsächlich geprüft hatten.

Gerne ist der Einspruchsführer bereit vor Ort zu seinen Vorwürfen persönlich Stellung zu nehmen, damit keine Missverständnisse aufkommen und /oder bestehende Unklarheiten auszuräumen, als auch seine Beweise vertiefen zu können.

Zu 3.:

Es wird hiermit beantragt, gerichtlich feststellen zu lassen, dass der § 93 Abs.3 BverfGG unvereinbar mit der Wiederherstellung der demokratischen Grundordnung. Diese Wiederherstellung und der Schutz der demokratischen Grundordnung sowie Einhaltung des Grundgesetzes gepaart mit Verhinderungen von Grundrechtsverletzungen haben immer Vorrang, Vorrang vor jeden niederrangigem Recht, hier der § 93 Abs. 2 BVerfGG. Wenn dieser § mit seiner zeitlichen Befristung der gerichtlichen Monierung den Fortbestand von Verfassungswidrigkeit und Grundrechtsverstöße beschützt und jedwehe Heilung zu Gunsten der verfassungsmäßigen Ordnung und Verletzungen von Grundrechten verhindert, kann und muss dieser § rechtlich aufgehoben werden. Dies ist nicht nur im Zusammenhang mit diesen beiden anderen Verfassungsbeschwerden unmittelbar verbunden sondern trifft auch schon nachweislich auf weitere Verfassungsbeschwerden bezüglich der Gesetzesänderung zum 20.08.2021 zu deren derzeitige Verfassungsbeschwerden noch bei 7 liegt. Es ist verwunderlich, dass das BVerfG die Monierung wegen der zeitlichen Befristung in Anwendung bringt, jedoch den damit einhergehenden Forbestand von Verfassungswidrigkeit und Grundrechtsverletzungen nicht erkennen will, obwohl es im gleichen Fall zu einem Ausländer genau das feststellte. So ist auch zu erwarten, dass das BVerfG den Antrag des Einspruchsführers bezüglich Antrag auf Verbot aller Parteien damit begründet, dass nur die in § 43 Abs. 1 BVerfGG benannten Institutionen jenen Antrag stellen können, obwohl genau diese dort aufgeführten Organe insich selbst Verfassungswidrig sind. Und dieser § schon über ein Jahr bestand hat und deswegen nicht moniert werden kann.

Genau das sieht der Beschwerdeführer anders, der Vorrang der Wahrung und Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung und damit Ausschluss aller Grundrechtsverletzungen müssen immer Vorrang haben und dürfen von keinen zeitlichen Bestimmungen im niederrangigen Recht behindert und verhindert werden. Das heißt erst muss die rechtliche Grundlage § 93 Abs. 2 BVerfGG für den Bestand von Verfassungswidrigkeit und Grundgesetzverletzungen beseitigt werden. Dann muss der § 43 Abs. 1 BVerfGG für nichtig erklärt werden, wenn die Antragsteller auch gleichzeitig die Täter sind und wegen eigener Betroffenheit jene Anträge zu sich selbst nicht stellen würden und somit die Herstellung der demokratischen Grundordnung und Grundgesetzverletzungen fortbestand hätten.

Eigene Betroffenheit:

Der Einspruchsführer ist durch das rechts- und verfassungswidrige unmittelbar und tag-täglich betroffen. Ob durch die Gesetze Ver- oder Anordnungen usw. im Innenrechtsverhältnis als auch durch internationale Verträge im Außenrechtsverhältnis (zB EU-Recht).

Das Bundesrecht entfaltet nach dem Inkrafttreten für jedermann eine sofortige Rechtswirkung, der sich der Betroffene nicht entziehen kann. Das heißt, jedes Gesetz hat mit Verkündung unmittelbare Rechtsauswirkungen für den Betroffenen, auch wenn er durch einen speziellen Akt noch nicht betroffen ist. Durch die tägliche Anwendung dieses Rechtes ist der Einspruchsführer auch praktisch täglich mit dem Recht konfrontiert, indem er sich durch sein Verhalten danach richten muss oder sonst damit in verschiedensten Formen sanktioniert wird.

Wenn die Gesetzgebung unabhängig von Nichtgewählten und Nichlegitimierten wenigstens Deutschenfreundlich statt offensichtlich Deutschenfeindlich wäre, wäre es ja noch wenigsten halbwegs ertragbar.

Aber schaut man sich die Änderung des § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG an, wo man juristisch den Sargnagel in das dt. Staatsvolk trieb, schaut man sich die Coronageschichten an, die Umweltrechtsnormen, die Energiekriese, die Änderung zum Bürgergeld an auch den neuen Vorschlag einer Nancy Faser als DDR-Nostalgikerin an, die das Strafrecht bezüglich der Unschuldsvermutung in eine Umkehr zu Praktiken tiefsten Mittelalters, Ankläger:“…du bist eine Hexe!“, die Angeklage: „nein, bin ich nicht!“ der Ankläger: „..beweise es!“ zu katapultieren. Fehlt nur noch wieder einzuführen dem Angeklagten seine vorgeworfene Tat mitzuteilen vorsätzlich unterlassen wird, damit der Angeklagte keine Möglichkeit der Verteidigung hat. Die Jesuiten kenne sich in diesen Praktiken ja bestens aus.

Aber nicht nur in der Gesetzgebung ist dieser Deutschenhass jener Nichtgewählten und Nichtlegitimierten deutlich zu sehen, sie predigen der Bevölkerung Wasser und trinken selbst Wein. Während dt. Rentner im Mülltonnen wühlen müssen, immer mehr menschen nicht wissen, wie die von der Regierung absichtlich herbei geführte Enegiekriese finanziell kompensieren können, genehmigen sich sich ohne jede Scham neben ihren enormen Geldern, Steuervergünstigungen noch Diäten deren Höhe permanent steigen ohne jegliche Rücksicht auf irgendwelche finanziellen Situationen.

Da gibt es noch eine sogenannte Außenministerin, die man unabhängig davon dass sie ihr Amt zu Unrecht bekleidet eher verstecken müsste als ihr das Amt als Außenministerin zu geben. Diese Frau hetzt in aller Öffentlichkeit gegen ausländische Präsidenten und manövriert wissendlich und vorsätzlich damit das dt. Volk wissentlich und vorsätzlich in einen nächsten Krieg, um es einer möglichen Vernichtung preis zu geben.

Und auch sonst werden durch die Nichtgewählten und Nichtlegitimierten die dt. Schaffenskraft in jeder Gestalt vermögendlich in alle Welt verteilt. Was das mit Treuhänderschaft zu tun haben kann ist mehr als eine jur. Aufarbeitung geboten. Und jene Leute schicken Waffen für einen Krieg, den die Menschen mit Verstand nicht wollen. Jene betreiben eine gezielte Ausländerpolitik, wo der Dt. keine Rolle spielt. Jene missbrauchen Medien und staatliche Organe, um Teile der Bevölkerungen politisch zu hetzen, wovon der Einspruchsführer selbst betroffen ist. Anzeigen werden unterdrückt oder geweigert aufzunehmen, Gerichte sprechen politische Urteile, Exikutivbehörden setzen rechtswidrige Aufträge durch, inhaftieren wegen eines Vergehens ohne jegliches Haftmittel (selbst so inhaftiert). Schreibt den Menschen vor, was sie sagen und und denken dürfen. Stiften Freunde, Verwandte und Familien an ihre Angehörigen beim Verfassungsschutz und der Gleichen anzuzeigen. Sorgen dafür, dass nachweislich Gesunde aus dem öffentlichen Leben verbandt werden, die Familien mit jenen nicht Weihnachten wollen, weil sie sich nicht impfen lassen wollen. Entziehen jenen jegliche Existenzgrundlagen als Zersetzungsmethodik. Sorgen durch den gesetzgeberischen Missbrauch zu massenhaften Staatenlosigkeiten, von dem der Einspruchsführer direkt betroffen ist, was er in seinem gesonderten Verfahren beim BVerfG welches ihm schon vorliegt aufklären werden soll, sich aber auch das BVerfG sich versucht darum zu winden um diese Verfahren .nicht führen zu wollen.

Wo ein ausländischem Täter mehr Mitgefühl entgegen gebracht wird als dem Opfer, sofern das Opfer nicht selbst ein Ausländer ist. Aber wenn das Volk sich um die Opfer beklagt, dann wird das als politische Ausschlachtung deklariert.

Wo linker sozialistischer Faschismus als Rechts verkauft wird. Wo Vater und Mutter zu Feindbegriffen erklärt werden, Ehen und Familienband zur Zerstörung frei gegeben werden. Wo Oma und Opa vorzeitig ableben müssen, weil sie Rentenkassen und Pflegesysteme belasten. Wo Kinder von staatlich finanzierten Medien animiert werden zu singen: „… meine Oma ist ne Umweltsau!“ und Herr J. Böhmermann ungestraft noch eins draufsetzen kann: „… nein, sie ist keine Umweltsau, sondern eine Nazisau!“.

Wo soll man hier anfangen, wo aufhören. Das Unrecht das diese Leute täglich und seit Anbeginn verursachen ist riesengroß und auch für die Zukunft abschätzbar.

Wie sagte der Einspruchsführer dem leitenden Polizisten beim zweiten häuslichen Besuch?: „Ich leugne weder die BRD, weder in ihre Existens noch indem was sie wirklich ist. Ich leugne auch nicht ihre rechtliche Zuweisungskompetenzen an. Jedoch habe ich damit ein Problem, wenn sich die BRD und ihre Organe an ihre eigenen Rechtsvorschriften nicht hält und an ihren verfassungsmäßigen Auftrag – dem Erhalt des dt. Staatsvolkes. Das schließt auch jeden Austausch des Selben aus!

Und wenn die BRD und ihre Organe außer Rand und Band geraten, bleibt dem Einspruchsführer nur der Weg zum BVerfG zur Heilung und hilft auch das nicht mehr, dann Art. 20 Abs. 4 GG als Abwehrrecht.

Es ist schon paradox, dass ein als Reichsbürger diffamierter Einwohner sich offensichtlich für die Erhaltung und Wiederherstellung der demokratischen Grundordnung und des Grundgesetzes einsetzt, wenn gleich ihm jene Kräfte, diese Ordnungen beseitigen zu wollen, gerade denen, die diese Ordnung selbst beseitigen.

Der Einspruchsführer kennt auch die Frankfurter Hefte und den darin enthaltenen Plänen der Abschaffung und Zerstörung der Nationalstaaten und statt Deutschlands die EU (4. römische Reich) mit seinen römischen Verträgen.

Um noch einige weitere Beispiele zu nennen, warum der Einspruchsführer auch aus dem Praktischen heraus nicht gewillt ist jene verfassungswidrigen und gesetzwidrigen „Menschen“ folge zu leisten, ohne dass jene gewählt oder legitimiert wurden:

Und nun ein paar Zitate von Nichtgewählten und Nichtlegitimierten, damit auch ihr wirklicher Geist sichtbar wird:

Willy Brandt (Memorandum Nr. 3399 vom 22.05.1944)

Es muss mit dem preußischen Militarismus abgerechnet werden. Beamte, Richter und Polizeibeamte müssen in großer Zahl gefeuert, interniert und in Gefängnisse gesteckt werden. Solche Maßnahmen liegen nicht zuletzt im Rahmen einer kraftvollen demokratischen Revolution, wie sie unglücklicherweise in den Jahren 1918/1919 nicht vollendet wurde.

Aus dem Dokument Nr. 4027 vom 02.09.1944 geht folgender Inhalt heraus:

Er habe keinerlei nationale Gefühle oder irgendwelche Bindungen an Grenzen. Daher schlage er vor, die Ostgebiete aus dem Reich auszugliedern und den Polen zu geben. In diesem Fall sollte die gesamte deutsche Bevölkerung aus den abgetrennten Gebieten ausgesiedelt werden.

Aus „die Welt“ vom 19.12.1989

Europa ist der eigentliche Gegenstand, Deutschland ein wichtiges Unterthema“

Egon Bahr (UN, 3/1990 S.3)

Es gibt keine Chance, die beiden deutschen Staaten zusammenzuführen…..Wer die deutsche Frage aufwirft, stört Europa. Die Deutschen dürfen kein Störenfried mehr sein.

November 1989 (die Welt am 11.09.1989), über die, die die Wiedervereinigung forderten:

Objektiv und subjektiv eine Lüge, Heuchelei, die uns und andere vergiftet – politische Umweltverschmutzung.

Oskar Lafontaine (die Welt 16.05.1989)

Ziel sei, die Gesellschaft der Freien Gemeinschaft und Gleichen über alle Grenzen hinweg und damit die Eingliederung der Bürger in allen europäischen Staaten. Deshalb sollte auch das Wort ‚Ausländer‘ für die europäischen Nachbarn aus dem deutschen Sprachschatz gestrichen werden“

Johannes Rau (die Welt 10.01.1987)

Ich weiß nicht, ob meine Zukunftsvision für irgendeinen Zeitpunkt noch mit dem Wort Wiedervereinigung richtig umschrieben ist.“

Walter Momper 23.Oktober 1989

In der DDR redet kein Mensch von Wiedervereinigung“

Frankfurter Kreis (SPD, Februar 1986)

Die Wiederherstellung der staatlichen Einheit muss als Ziel aufgegeben werden.“

Die Jungsoziale (B.W. August 1989)

Für die Jusos ist die DDR Ausland“

Karsten Voigt (SPD im April 1984)

Der Kern der deutschen Frage ist für eine lange große Weile eben nicht die Freiheit.“

Gerhard Schröder (Frühsommer 1989)

Reaktionär und hochgradig gefährlich sei es, von der Wiedervereinigung als realistischem Ziel zu sprechen.“

Konrad Adenauer (Am 12.12.1946 aus dem Lexikon der Skandale, München 1988, Seite 79)

Berlin darf nie wieder Deutschlands Hauptstadt werden. Wer Berlin zur neuen Hauptstadt macht, schafft geistig ein neues Preußen.“

Am 30.08.1954 zum französischen Ministerpräsidenten Mendes (der Spiegel Nr. 14 1979)

Sie verlieren nichts wenn sie die deutsche Wiedervereinigung opfern, aber ich. Doch sind wir bereit, sie zu opfern, wenn wir in ein starkes westliches Lager eintreten können. Vergessen Sie nicht, dass ich der einzige deutsche Kanzler bin, der die Einheit Europas der Einheit seines eigenen Vaterlandes vorzieht.“

Helmut Kohl Im Bundestag vom 19.02.1976

Hier sitzt kein deutscher Nationalist…, sondern ein engagierter Freund der polnischen Geschichte, der polnischen Zukunft und vor allem des polnischen Volkes.“

FAZ am 19.11.1982

Einen deutschen Nationalstaat im Sinne Bismarcks wird es nicht mehr geben, weil niemand in Ost und West ein so wiedervereinigtes Deutschland mit 80 Millionen Bewohnern will…..Die Wiedervereinigung steht nicht auf der Tagesordnung der Geschichte“

Die Welt am 01.10.1986

Von der Idee eines deutschen Bundes heute halte ich nichts. Meine Vorstellung, meine Vision, wenn Sie so wollen, geht in die Richtung einer politischen Einigung Europas.“

Mensch und Maß, 9.9.1990, Seite 780

Kein zurück zum Nationalstaat! – Kein rückwärtsgewandter Nationalismus! – Kein Nationalstaat wieder auf deutschem Boden!“

Franz J. Strauß Am 5.9.1961 im Fernsehen

Dass unsere Politik nie zur Wiedervereinigung führen konnte, lag von Anfang an auf der Hand.“

Ingolstadt CSU/CDU Kongress im November 1975

Wir stehen nicht für die Wiederbelebung eines deutschen Machtstaates. Wir stehen nicht für die Wiederbelebung einer europäischen Staatenwelt mit einem Deutschen Reich in der Mitte.“

Frau Wilms Im Januar 1988 in Paris

Der Nationalstaat …. ist weder Auftrag des Grundgesetzes noch entspricht dies unserem politischen Bewusstsein.“

Robert Habeck in seinem Buch „Patriotismus – Ein linkes Plädoyer“

Vaterlandsliebe fand ich stets zum Kotzen. Ich wusste mit Deutschland noch nie etwas anzufangen und weiß es bis heute nicht.“

Jürgen Trittin Bündnis 90/Die Grünen

Es geht nicht um Recht oder Unrecht in der Einwanderungsdebatte, es geht uns zu erst um die Zurückdrängung des deutschen Bevölkerungsanteils in diesem Land.“

Sieglinde Friß Bündnis 90/Die Grünen

Ich wollte, dass Frankreich bis zur Elbe reicht und Polen direkt an Frankreich reicht.“

Sigdim Akkaya

Die Leute werden Abschied nehmen von der Illusion, Deutschland gehöre den Deutschen.“

Daniel Cohn-Bendet Bündnis 90/Die Grünen

Wir, die Grünen, müssen dafür sorgen, so viele Ausländer wie möglich nach Deutschland zu holen. Wenn sie dann in Deutschland sind, müssen wir für ihr Wahlrecht kämpfen. Wenn wir das erreicht haben, werden wir den Stimmenanteil haben, den wir brauchen, um diese Republik zu verändern.“

Renate Künast Die Grünen

Integration fängt damit an, dass Sie als Deutscher mal türkisch lernen.!“

Julia Glöckner Bündnis 90/Die Grünen

Wie kann jemand stolz sein, einer Nation anzugehören?“

Margot Käßmann ehemalige Bishöfin

Zwei deutsche Eltern, vier deutsche Großeltern, da weiß man, wo der braune Wind herkommt.“

Katrin Göring-Eckerdt Bundesvorsitzende

Es ist gut für unser Land, dass Leute herkommen, weil wir sie brauchen.“

Deutschland ohne Einwanderung ist wie Oktoberfest ohne Dirndl.“

Aydan Özog Beauftragte der Bundesregierung

Das Asylbewerber kriminell werden, auch unter Umständen Raub begehen, dass ist einzig die Schuld der Deutschen, weil deren Spendenbereitschaft sehr zu wünschen übrig lässt.“

Claudia Roth Vizepräsidentin des Deutschen Bundestages

Türkei ist meine zweite Heimat. Ich mache seit 20 Jahren Türkeipolitik, das ist viele Jahre. ….“

Siegmar Gabriel SPD

Deniz Yücel ist ein deutscher Patriot.“ weil er folgende Aussage tätigte: „Der baldige Abgang der Deutschen ist ein Volkssterben von seiner schönsten Seite.

Mit den Deutschen gehen nur Dinge verloren, die keiner vermissen wird. Etwas Besseres als Deutschland findet man allemal.“

und so weiter und so fort…..

Auch soll nicht vergessen werden, das Conrad Adenauer die Wiedervereinigung in den 50er als erster Bundeskanzler vorsätzlich verhinderte, und damit Grundgesetzwidrig handelte, Zitat:

Die Präambel endete mit dem Satz:

Das gesamte Deutsche Volk bleibt aufgefordert, in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden.“

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgte hieraus ein verfassungsgerichtliches, alle Staatsorgane bindendes Gebot, die Wiedererlangung

der Einheit Deutschlands anzustreben und auf die Verwirklichung dieses Ziels hinzuwirken.“

Daran hielt sich auch 1990 nicht Herr Kohl, indem er die Ostgebiete ausschlug, ohne das dt. Volk dazu zu befragen noch offensichtlich Grundgesetzwidrig war.

Hier zeigt doch klar und deutlich, wer hier wirklich die Verfassungsfeinde, Demokratiefeinde, Grundgesetzfeinde und Deutschenhasser sind!! Und wenn diese illegal in ihre Ämter Gekommen, teilen der Bevölkerung vorwerfen, diese würden die Demokratie und das Grundgesetz beseitigen wollen, erinnert dies nur an die altbewehrte Pharrisäe und den Spruch:

Aus dem Kaufhaus rannte der Dieb und und schrie ganz laut: „HALTET den Dieb!““.

Es braucht keine erfundenen Deligitimierer, sondern ist leider der seit 1949 durchgehende Praxis bei allen Bundestags-, Landtags-, Kommunal- und sonstigen Wahlen und Abstimmungen auf Grund systematischer Rechtsverletzungen, welche hier klar aufgezeigt wurden. Wer nachweislich nie legitimiert wurde, kann ergo nie deligitimirt werden.

Nun ist es am BVerfGG zu zeigen, ob es auch schon einer politischen Agenda verfallen ist, oder wirklich die letzte Bastion der Verteidigung der demokratischen Grundordnung und des Grundgesetzes. Der Umgang mit dieser Verfassungsbeschwerde wird dies klar beweisen.

Hochachtungsvoll

 

Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit beantragen

 

Die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit dient dazu, verbindlich feststellen zu lassen, ob Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Ist dies der Fall, wird ein Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt.

Antragsvordruck downloaden und ausfüllen

Für die Antragsstellung beim Bundesverwaltungsamt nutzen Sie bitte unsere Antragsvordrucke. Nur so kann sichergestellt werden, dass alle benötigten Angaben vorliegen und Rückfragen erspart bleiben.

Es stehen folgende Dokumente zur Verfügung: 

  • Antrag F – Antragsvordruck für Personen ab 16 Jahren
  • Antrag FK – Antragsvordruck für Personen unter 16 Jahren
  • Anlage V – Angaben zu deutschen Vorfahren
  • Merkblatt mit Hinweisen für die Antragstellung
  • Informationen zum Datenschutz
  • Formular zur Bevollmächtigung einer anderen Person

Hinweis: Die Anlage V benötigen Sie nur, wenn Sie Ihre deutsche Staatsangehörigkeit in Abstammung von deutschen Vorfahren geltend machen wollen; dann jedoch für jede Generation einzeln.

Füllen Sie den Antragsvordruck deutlich lesbar, sorgfältig, vollständig und in deutscher Sprache aus.

 

Dow­n­load-Pa­ket

 

Unterlagen zusammenstellen

Bitte die Unterlagen und Nachweise – soweit nicht anders angegeben – als amtlich oder notariell beglaubigte Kopien beifügen. Dies gilt sowohl für die Dokumente, die Sie betreffen, als auch für die in der Anlage V genannten Vorfahren.

Mögliche Urkunden zum Nachweis der Abstammung und Identität (soweit vorhanden) 

  • Geburtsurkunden
  • Abstammungsurkunden
  • Heiratsurkunden
  • Familienbücher
  • Ausländische Personaldokumente (z. B. Reisepass, Identitätskarten, Ausländerausweise)

Mögliche Nachweise zum Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Rechtsstellung als Deutscher 

  • Deutsche Personaldokumente (z. B. Reisepass, Kinderausweis, Personalausweis)
  • Einbürgerungsurkunden
  • Bescheinigungen/Urkunden über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung oder Option
  • Spätaussiedlerbescheinigung, Vertriebenenausweise, Registrierscheine, Flüchtlingsausweis
  • Ernennungsurkunden bei Beamten
  • Staatsangehörigkeitsausweise, Heimatscheine
  • Urkunden/Ausweise über Rechtsstellung als Deutscher
  • Auszug aus dem deutschen Melderegister
  • Unterlagen über die Zugehörigkeit zu dem Personenkreis, auf den sich eine Sammeleinbürgerung erstreckte (z. B. Nachweise über (früheres) Heimatrecht, Bürgerrecht oder Wohnsitz in den betreffenden Gebieten, Bescheinigungen über Verzicht auf das Ausschlagungsrecht)

Weitere hilfreiche Unterlagen (soweit zutreffend) 

  • Ihre Aufenthaltsberechtigung im Aufenthaltsstaat (z. B. Permanent Resident Card, Ausländerausweis)
  • Unterlagen über den Nichterwerb einer anderen Staatsangehörigkeit (Nichterwerbsbescheinigung)
  • Nachweise über den Erwerb/Besitz weiterer Staatsangehörigkeiten
  • Namensänderungsurkunden/-bescheinigungen
  • Unterlagen zum Sorgerecht (bei Anträgen von Kindern bis 16 Jahren)

Ausführliche Informationen entnehmen Sie bitte hierzu unserem Merkblatt.

Unterlagen übersenden

Bitte reichen Sie den unterschriebenen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit bei Ihrer örtlich zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder direkt bei uns ein.

Postanschrift: Bundesverwaltungsamt, 50728 Köln

Hinweis:

Von einer Übersendung per E-Mail oder Telefax raten wir ab, da die Unterlagen im Original oder beglaubigter Kopie (soweit angegeben) erforderlich sind.

Wenn Sie in Deutschland wohnen, wenden Sie sich bitte mit Ihrem Anliegen an Ihre Stadt- oder Kreisverwaltung. Dort erhalten Sie die für Sie passenden Antragsvordrucke

Antwort abwarten

Sie erhalten von uns eine Eingangsbestätigung, mit der Ihnen auch das Aktenzeichen des Bundesverwaltungsamtes mitgeteilt wird.

Dieses Aktenzeichen geben Sie bitte künftig bei jedem Schriftwechsel an.

Eingangsbestätigung Staatsangehörigkeit

Wir informieren Sie, wenn für die Bearbeitung des Antrages weitere Unterlagen und Angaben erforderlich sind.

Den Staatsangehörigkeitsausweis übersenden wir mit der Gebührenforderung regelmäßig an Ihre zuständige deutsche Auslandsvertretung. Diese informiert Sie über die Zahlungsmodalitäten und das weitere Vorgehen zur Aushändigung der Urkunde.

Teilen Sie uns Ihre neue Adresse bei einem Umzug mit!

Wenn Sie im Laufe des Verfahrens umziehen, teilen Sie uns unter Angabe des Aktenzeichens Ihre neue Anschrift mit. Sollten Sie Ihren Wohnsitz nach Deutschland verlegen, ist das Bundesverwaltungsamt für Ihr Verfahren nicht mehr zuständig. Die Antragsunterlagen werden dann von hier an die für Sie im Bundesgebiet zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde abgegeben.

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(Quelle)

 

82. Todestag

 

 

Heute vor 82 Jahren – am 4. Juni 1941 – verstarb der letzte preußische König und deutsche Kaiser Wilhelm II. im niederländischen Exil.

In seinen 1922 erschienenen Memoiren schrieb Wilhelm II. von seinem großen Heimweh und der Sorge um Deutschland, das durch den Versailler Diktatfrieden von 1919 ausgeplündert und entrechtet wurde:

„Mich schmerzt die harte Leidenszeit meiner deutschen Landeskinder, die ich – gezwungen, im Auslande zu leben – nicht mit ihnen tragen kann. Das ist der Schwertstreich durch meine Seele, das ist bitter für mich. Auch hier in der Einsamkeit fühle und denke ich nur für das deutsche Volk, wie ich durch Aufklärung und Rat bessern und helfen könnte. Auch herbe Kritik vermag niemals meine Liebe zu Land und Volk zu beeinträchtigen.“

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