Infobroschüre 5

 

Beispiel: Immobilienkäufe nach 1945

1. Nach Bundesrecht (BRD)

  • Grundlage: §§ 873 ff. BGB in der Bundesfassung (nach 1949 geändert und fortgeführt).

  • Ablauf:

    • Kaufvertrag zwischen Käufer und Verkäufer (notariell beurkundet).

    • Auflassung vor dem Notar.

    • Eintragung ins Grundbuch durch das Grundbuchamt (ein Bundesorgan).

  • Rechtsfolge: Eigentumsübergang wirksam, Käufer wird als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, Rechtsverkehr anerkennt die neue Eigentumslage.

👉 Ergebnis: Eigentum geht wirksam über im Bundesrechtskreis.


2. Nach Reichsrecht (Heimatrecht i.S.d. Art. 43 HLKO)

  • Grundlage: §§ 873 ff. BGB in der Reichsfassung von 1945.

  • Zuständig: Reichsnotare, Reichsgrundbuchämter – diese existieren seit 1945 nicht mehr.

  • Die eingesetzten Notare und Grundbuchämter in der BRD sind Bundesorgane, nicht Reichsorgane.

  • Da das zuständige Heimatrechtsorgan fehlt, ist der gesamte Rechtsakt nach Reichsrecht nicht existent.

  • Rechtsfolge: Nach Reichsrecht bleibt der ursprüngliche Eigentümer weiterhin Eigentümer.

👉 Ergebnis: Im Reichsrechtskreis findet kein Eigentumswechsel statt.


3. Völkerrechtliche Bewertung (Art. 43 HLKO)

  • Nach Art. 43 HLKO hätten die Besatzungsmächte sicherstellen müssen, dass Immobilientransaktionen weiterhin nach dem Heimatrecht (Reichsrecht) geregelt werden.

  • Da stattdessen eine neue Rechtsordnung (Bundesrecht) genutzt wurde, wurde diese Pflicht verletzt.

  • Konsequenz: Millionen von Immobilienübertragungen erfolgten außerhalb des Heimatrechts → völkerrechtlich defizitär.


4. Zusammenfassung des Beispiels

Ebene

Geltung

Ergebnis für Immobilienkauf 1980

Bundesrecht (BRD)

Geltung in der BRD, getragen von Bundesorganen

Kaufvertrag + Grundbucheintrag wirksam, Eigentum geht über

Reichsrecht (Heimatrecht)

Suspendiert, keine Reichsnotare/-grundbuchämter

Kaufvertrag und Eintragung nicht existent, Eigentum bleibt unverändert

Völkerrecht (HLKO Art. 43)

Pflicht zur Anwendung des Heimatrechts verletzt

Immobilienübertragungen völkerrechtlich problematisch


Fazit am Beispiel

Ein Immobilienkauf ab 1949 ist:

  • praktisch gültig im Bundesrechtskreis: Käufer wird Eigentümer im Grundbuch, kann Haus verkaufen, vererben usw.

  • rechtlich nicht existent im Reichsrechtskreis: Grundbuchamt war kein Reichsorgan, daher keine Eigentumsübertragung nach Heimatrecht.

  • völkerrechtlich problematisch, da die Alliierten nach HLKO verpflichtet waren, das Heimatrecht (Reichsrecht) zu gewährleisten.

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