Infobroschüre 4

 

1. Einführung der D-Mark (1948)

Bundesrecht / Besatzungsrecht

  • Grundlage: Währungsgesetz der Westmächte (Gesetz Nr. 61 der Militärregierung, 20. Juni 1948) → Schaffung der D-Mark als gesetzliches Zahlungsmittel in den Westzonen.

  • Die Alliierten haben damit die Reichsmark „abgeschaltet“ und die D-Mark verordnet.

  • Später Übernahme in die Bundesrechtsordnung.

👉 Wirkung: D-Mark wurde alleiniges Zahlungsmittel, alle Verträge, Löhne, Preise, Steuern etc. liefen fortan in D-Mark.


Reichsrecht (Heimatrecht)

  • Maßgeblich blieb die Reichsmark (RM) als gesetzliches Zahlungsmittel.

  • Zuständig für eine Währungsänderung wäre nur eine Reichsregierung mit Gesetzgebungsbefugnis gewesen.

  • Da die Alliierten lediglich Besatzungsmächte waren, konnten sie nach Art. 43 HLKO keine neue Währung einführen, sondern nur das bestehende Heimatrecht verwalten.

  • Folge: Nach Reichsrecht blieb die Reichsmark gültig, die D-Mark war dort rechtlich nicht existent.


Völkerrecht (HLKO Art. 43)

  • Art. 43 HLKO: Besatzungsmacht darf Heimatrecht suspendieren/ändern nur insoweit, als dies unbedingt erforderlich ist zur Sicherung von Ordnung und Sicherheit.

  • Die vollständige Einführung einer neuen Währung statt bloßer Verwaltung des bestehenden Zahlungsmittels geht darüber hinaus.

  • Ergebnis: Die Einführung der D-Mark war völkerrechtswidrig, weil Heimatrecht (Reichsmark) verdrängt wurde.


2. Übergang zur D-Mark (BRD-Zeitalter 1949–2001)

  • Im Bundesrechtskreis: D-Mark alleiniges gesetzliches Zahlungsmittel.

  • Im Reichsrechtskreis: fortbestehende Reichsmark, alle Bundesregelungen über D-Mark nichtig.

  • Gesellschaftliche Praxis: alle Geschäfte liefen in D-Mark, aber völkerrechtlich nicht Heimatrecht-konform.


3. Einführung des Euro (2001/2002)

Bundesrecht

  • Grundlage: Maastrichter Verträge (1992), Vertrag von Amsterdam (1997), Bundesgesetze zur Euro-Einführung.

  • D-Mark wurde per Bundesgesetz aufgehoben, Euro wurde gesetzliches Zahlungsmittel.

  • Binnenrechtlich reibungsloser Übergang.

Reichsrecht

  • Da schon die Einführung der D-Mark nie Reichsrecht war, gilt auch:

    • Euro basiert auf einem Bundesrechtsakt, nicht auf Reichsrecht.

    • Nach Reichsrecht wäre immer noch die Reichsmark gültig.

    • Weder die D-Mark noch der Euro wurden jemals im gesamtdeutschen Heimatrecht eingeführt.

Völkerrecht

  • Gleiches Problem wie 1948: Einführung einer völlig neuen Währung durch Bundesrecht = Verdrängung des Heimatrechts.

  • Die Pflicht aus Art. 43 HLKO wurde weiterhin ignoriert.

  • Folge: Der Euro ist völkerrechtlich nicht als Heimatrechtswährung legitimiert.


4. Zusammenfassung in einer Übersicht

Ebene

1948 (D-Mark)

2001/2002 (Euro)

Bundesrecht / Besatzungsrecht

D-Mark per Militärgesetz eingeführt, später Bundesgesetz

Euro als gesetzliches Zahlungsmittel per Bundesgesetz/Vertrag

Reichsrecht (Heimatrecht)

Reichsmark bleibt einzige gesetzliche Währung

Reichsmark weiterhin gültig, Euro nicht existent

Völkerrecht (HLKO Art. 43)

Einführung der D-Mark überschreitet Verwaltungspflicht, unzulässig

Einführung des Euro ebenfalls unzulässig, da Heimatrecht nicht reaktiviert wurde


5. Fazit

  • Sowohl die D-Mark als auch der Euro sind Produkte des Bundesrechts und nicht des Heimatrechts.

  • Nach Reichsrecht hätte die Reichsmark niemals ersetzt werden dürfen.

  • Nach Völkerrecht (HLKO) ist die Einführung neuer Währungen durch Besatzungsmächte oder deren Folgeorganisation (BRD) nicht zulässig, da sie die Pflicht zur Beachtung des Heimatrechts verletzen.

  • Praktisch: Alle wirtschaftlichen Rechtsgeschäfte (Verträge, Steuern, Kredite, Immobilienkäufe) wurden auf einer währungsrechtlich nicht-heimatrechtlichen Grundlage vollzogen.

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