1. Einführung der D-Mark (1948)
Bundesrecht / Besatzungsrecht
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Grundlage: Währungsgesetz der Westmächte (Gesetz Nr. 61 der Militärregierung, 20. Juni 1948) → Schaffung der D-Mark als gesetzliches Zahlungsmittel in den Westzonen.
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Die Alliierten haben damit die Reichsmark „abgeschaltet“ und die D-Mark verordnet.
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Später Übernahme in die Bundesrechtsordnung.
👉 Wirkung: D-Mark wurde alleiniges Zahlungsmittel, alle Verträge, Löhne, Preise, Steuern etc. liefen fortan in D-Mark.
Reichsrecht (Heimatrecht)
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Maßgeblich blieb die Reichsmark (RM) als gesetzliches Zahlungsmittel.
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Zuständig für eine Währungsänderung wäre nur eine Reichsregierung mit Gesetzgebungsbefugnis gewesen.
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Da die Alliierten lediglich Besatzungsmächte waren, konnten sie nach Art. 43 HLKO keine neue Währung einführen, sondern nur das bestehende Heimatrecht verwalten.
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Folge: Nach Reichsrecht blieb die Reichsmark gültig, die D-Mark war dort rechtlich nicht existent.
Völkerrecht (HLKO Art. 43)
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Art. 43 HLKO: Besatzungsmacht darf Heimatrecht suspendieren/ändern nur insoweit, als dies unbedingt erforderlich ist zur Sicherung von Ordnung und Sicherheit.
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Die vollständige Einführung einer neuen Währung statt bloßer Verwaltung des bestehenden Zahlungsmittels geht darüber hinaus.
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Ergebnis: Die Einführung der D-Mark war völkerrechtswidrig, weil Heimatrecht (Reichsmark) verdrängt wurde.
2. Übergang zur D-Mark (BRD-Zeitalter 1949–2001)
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Im Bundesrechtskreis: D-Mark alleiniges gesetzliches Zahlungsmittel.
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Im Reichsrechtskreis: fortbestehende Reichsmark, alle Bundesregelungen über D-Mark nichtig.
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Gesellschaftliche Praxis: alle Geschäfte liefen in D-Mark, aber völkerrechtlich nicht Heimatrecht-konform.
3. Einführung des Euro (2001/2002)
Bundesrecht
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Grundlage: Maastrichter Verträge (1992), Vertrag von Amsterdam (1997), Bundesgesetze zur Euro-Einführung.
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D-Mark wurde per Bundesgesetz aufgehoben, Euro wurde gesetzliches Zahlungsmittel.
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Binnenrechtlich reibungsloser Übergang.
Reichsrecht
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Da schon die Einführung der D-Mark nie Reichsrecht war, gilt auch:
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Euro basiert auf einem Bundesrechtsakt, nicht auf Reichsrecht.
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Nach Reichsrecht wäre immer noch die Reichsmark gültig.
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Weder die D-Mark noch der Euro wurden jemals im gesamtdeutschen Heimatrecht eingeführt.
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Völkerrecht
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Gleiches Problem wie 1948: Einführung einer völlig neuen Währung durch Bundesrecht = Verdrängung des Heimatrechts.
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Die Pflicht aus Art. 43 HLKO wurde weiterhin ignoriert.
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Folge: Der Euro ist völkerrechtlich nicht als Heimatrechtswährung legitimiert.
4. Zusammenfassung in einer Übersicht
Ebene |
1948 (D-Mark) |
2001/2002 (Euro) |
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Bundesrecht / Besatzungsrecht |
D-Mark per Militärgesetz eingeführt, später Bundesgesetz |
Euro als gesetzliches Zahlungsmittel per Bundesgesetz/Vertrag |
Reichsrecht (Heimatrecht) |
Reichsmark bleibt einzige gesetzliche Währung |
Reichsmark weiterhin gültig, Euro nicht existent |
Völkerrecht (HLKO Art. 43) |
Einführung der D-Mark überschreitet Verwaltungspflicht, unzulässig |
Einführung des Euro ebenfalls unzulässig, da Heimatrecht nicht reaktiviert wurde |
5. Fazit
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Sowohl die D-Mark als auch der Euro sind Produkte des Bundesrechts und nicht des Heimatrechts.
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Nach Reichsrecht hätte die Reichsmark niemals ersetzt werden dürfen.
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Nach Völkerrecht (HLKO) ist die Einführung neuer Währungen durch Besatzungsmächte oder deren Folgeorganisation (BRD) nicht zulässig, da sie die Pflicht zur Beachtung des Heimatrechts verletzen.
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Praktisch: Alle wirtschaftlichen Rechtsgeschäfte (Verträge, Steuern, Kredite, Immobilienkäufe) wurden auf einer währungsrechtlich nicht-heimatrechtlichen Grundlage vollzogen.