Die Bundesrepublik und ihre Bundesbürger

 

An dieser Stelle möchten wir einen Beitrag zum Thema „Deutsche“, „deutsche Staatsangehörige“, „Statusdeutsche“ und „Bundesbürger“  aus dem Buch „Sonnenstaatland“ hier wiedergeben. Auch wenn schnell zu merken ist, dass in diesem Buch gerne mit Verallgemeinerungen wie zum Beispiel „Reichsidiologen“ alles „über einen Kamm gescheert wird“, auch die permanente Verhöhnung mitschwingt, lohnt es sich dennoch dieses Werk mal durchgearbeitet zu haben. Es ist festzustellen, dass hie viele Dinge rechtlich völlig zutreffend dargestellt wurden, jedoch eben nicht alles. So soll auch die „Gegenseite“ mal gehört werden, um zu verstehen, warum es diesen „Kampf“ eigentlich gibt.

So ist als erstes, darauf hinzuweisen, dass die Organe des Bundes und ihrer deutschen Länder eine große Mitschuld an diesem „Wirrwar“ hat, indem sie den Einwohnern in Deutschland nicht „reinen Wein“ einschenkt sondern statt dessen jeden der sich mit dieser Thematik beschäftigt und den Besitzt der deutschen Staatsangehörigkeit rechtsverbindlich entsprechend § 30 Abs.1 StAG durch die einzig sachlich und rechtlich zuständige Staatsangehörigkeitsbehörden im Wege eines rechtsgestalteten Verwaltungsakt feststellen lassen wollen, diffamiert und politisch hetzt. Dennoch soll dieses Aufarbeitung dazu dienen, um auch noch die letzten Fehler aufzuzeigen und der „Gegenseite“ eine vernünftige Basis des gegenseitigen Austausches statt Angriffe zu bieten:

 

15.1 Behauptung
Es wird behauptet:
Die deutsche Staatsangehörigkeit bestimmt sich nach wie vor durch das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913. Ein Deutscher ist also Reichsbürger, kein Bundesbürger. Eine Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik gibt es nicht, was von deren Behörden ausdrücklich bestätigt wird. Daher steht auch in den Personalausweisen als Staatsangehörigkeit: „deutsch“, nicht „Bundesrepublik Deutschland“. Eigentlich müsste es ja „Deutsches Reich“ heißen, aber das dürfen die Bundesbehörden nicht schreiben.
(Schon hier müssen wir diesen Absatz auseinander ziehen.  Es ist sachlich und rechtlich zutreffend, dass sich die deutsche Staatsangehörigkeit immer noch nach dem Reichs-und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 bestimmt wird, auch wenn das Reichs-und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStaG) mit Wirkung zum 01.01.2000 in StAG umbenannt wurde. Eine Umbenennung bewirkt weder eine Beendigung des Alten noch eine Einführung eines neuen Rechts! Dies begründet auch,, warum beim aktuellen Staatsangehörigkeitsrecht (StAG) das selbe Ausfertigungsdatum zu finden ist, wie beim RuStaG.
Ein Deutscher gehört rechtlich erstmal zum deutschen Staat. Dieser Staat wurde 1871 gegründet und trägt den amtlichen Namen „Deutsches Reich“. Damit sind alle Deutschen entsprechend „Reichsangehörige“ entweder mittelbar, sprich vermittelt durch die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat §§ 1- 32 RuStAG oder „unmittlebare Reichsangehörige“ §§ 33- 35 RuStaG. (Quelle)  Da mit einer Staatsangehörigkeit stastsbürgerliche Rechte und Pflichten vermittelt werden, kann man jene deutschen Staatsangehörige im umgangssprachlichen Sinne auch „Reichsbürger“ nennen. Hierbei sei angemerkt, die Begriffe „Reich“ und „Bürger“ gab es schon im alten Römischen Reich, somit auch Reichsbürger. Dass diese Deutschen entsprechend einem Staatsangehörigkeitsgesetz deutsche Staatsangehörige sind ist eine Seite der Medailie. Normalerweise reicht diese rechtliche Zuordnung in einem normalen staatlichen Zustand aus. Da aber politische Ereignisse mehrfach den 1871 gegründeten Staat erschüttert haben, gibt es neben der staatlichen Regelungen der Zugehörigkeit in Deutschland eine weitere Zuordnung. Es ist der rechtliche Ausfluss einer andauernden Okkupation (Besetzung), auch ordre public genannt. Somit bestimmt das Grundgesetz (GG) Art. 116 Abs. 1  im Sinne der Okkupationsverwaltung wer Deutscher ist, Zitat:
„Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.“ (Quelle)
So wird deutlich, dass es Deutsche nach StAG gibt aber auch Deutsche nach dem Grundgesetz. Zwar schließt der Art. 116 Abs.1 GG die Deutschen (deutschen Staatsangehörigen) nach StAG ein, jedoch ist der rechtliche Kreis der Deutschen nach Art. 116 Abs.1 GG um ein vielfaches größer das die Deutschen nach StAG.
Somit sind die >>>tatsächlichen<<< Deutschen sowohl „Reichsangehörige“ seit 2000 „deutsche Staatsangehörige“ genannt als auch sogenannte „Bundesbürger“. Wobei der Begriff „Bundesbürger“ zwar rechtlicher Natur ist, aber eben nicht staatsrechtlicher Natur, sondern vielmehr politischer/verwaltungstechnischer Natur.
– Ein eigenes Staatsangehörigkeitsrecht hat die BRD tatsächlich nicht, sondern bedient sich staatsangehörigkeitsrechtlich ausschließlich dem vorkonstituiertem Reichsrecht RuStaG und benannte dieses nur mit Wirkung zum 01.01.2000 in StAG um. Das es keine Staatsangehörigkeit zur BRD als auch nicht zu deren Ländern, kann man in genügend Fachliteratur selbst nachlesen. So wurde dies auch z.B. durch den Landeswahlleiter und der Landesregierung von Rheinland Pfalz schriftlich bestätigt. Und wenn hier die „Gegenseite“ anderes behaupten möchte, so sei sie hiermit aufgerufen, das Staatsangehörigkeitsgesetz zur BRD und deren Länder zu erbringen und hierfür die Quellen zu posten.
– Der letzte Punkt ist etwas verworren. Grundsätzlich befinden wir uns im deutschen Recht, weswegen wir auch nicht mit Begriffen im Ausland zu hantieren haben, vor allem dann nicht, wenn deren Bedeutung im Ausland eine andere ist. Eine Staatsangehörigkeit ist numal die rechtliche Zuordnung zu einem Staat. Darum setzt sich der Rechtsbegriff „Staatsangehörigkeit“ auch „Staat“ und „Angehörigkeit“ zusammen. Somit ist logisch, dass hier der Staatsname benannt wird, um die Zugehörigkeit zu diesem erkennen zu können. Sicherlich gibt es auch Nationen, nun wird gerne argumentiert, dass Nationen ein Zusammenschluss von Menschen bedeutet, die am Ende ein politisches Staatswesen bilden, weswegen dieser Begriff mit Staatsangehörigkeit gleich zu setzen sei. Dabei widerspricht sich selbst Wikipedia. Denn im nächsten Absatz, wird auf die „Vereinten Nationen“ (UN) verwiesen und erwähnt dass es sich hierbei nur um eine „Organisation“ handelt. Es dürfte unbestritten sein, dass die UN kein Staat im rechtlichen Vollsinn ist. Ebensowenig die EU. Sicherlich kann es Völker, Nationen geben, dennoch müssen sie keinen Staat bilden, sondern können zB. auch als bloße Stämme leben ohne jegliches Staatswesen.
Somit ist klar die Rechtsbegriffe „Staatsangehörigkeit“ und „Nation“ umschreiben rechtlich nicht das Selbe! Zudem dürfte unbestritten sein, dass ein Staatsname grundsätzlich ein Substantiv ist, genauso wie ein Volksname.
Beides kann devinitiv niemals ein  Verb sein, und schon dreimal nie ein Adjektiv!)
15.2 Beurteilung
Hat nie gestimmt und ist heute endgültig überholt.
15.3 Geschichtliches: Staatsangehörige und Reichsangehörige
15.3.1 Bis 1870
Im Heiligen Römischen Reich war der Gedanke einer Staatsangehörigkeit unbekannt. Man war ggf. Bürger einer Stadt, aber nicht eines Staates, sondern Untertan eines Herrschers. Nachdem der Begriff in Frankreich nach der Revolution eingeführt worden war, begannen nach und nach auch deutsche Staaten, entsprechende
Regelungen zu schaffen. Für Deutschland insgesamt konnte es so etwas nicht geben, weil es ja keinen deutschen Staat gab.
(Richtig)
Die Paulskirchenverfassung sah erstmals neben der Zugehörigkeit zu den das Reich bildenden Staaten ein einheitliches „Reichs– und
Staatsbürgerrecht“ vor, ohne dass das aber praktische Konsequenzen hatte, weil diese Verfassung nie wirksam wurde. Wer sich als „Deutscher“ bezeichnete, machte auch weiterhin eine Aussage über die Kultur, zu der er gehörte, nicht über seinen Staat. Rechtlich war man weiterhin Preuße, Sachse oder Hamburger. Eine deutsche Staatsangehörigkeit gab es ohne deutschen Staat auch weiterhin nicht.
(Richtig)
15.3.2 Ab 1870
Der Norddeutsche Bund erließ 1870 ein Gesetz über den Erwerb und den Verlust der Bundes-und Staatsangehörigkeit. Maßgeblich war nach
wie vor die Staatsangehörigkeit des Bundesstaates, die durch die Bundeszugehörigkeit nur ergänzt wurde, ähnlich wie heute alle Staatsangehörigen von EU-Mitgliedsstaaten auch Unionsbürger sind.
(Richtig)
Diese Regelung blieb nach Gründung des Kaiserreichs bestehen. Das 1914 in Kraft getretene Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz

(RuStAG) von 1913 behielt dieses Modell ebenfalls bei, das auch in der Weimarer Republik Bestand hatte, wie Abb. 54 zeigt. Deutscher war man danach in der Regel als Staatsangehöriger eines Bundesstaates (ab 1919 Landes), in Ausnahmefällen auch als unmittelbarer Reichsangehöriger. Letzteres waren allerdings nur ganz bestimmte Personen, die in jedem Fall im Ausland lebten, und man konnte es auch nur auf Antrag werden. In aller Regel war man also als Deutscher weiterhin zunächst Staatsangehöriger seines Bundesstaates oder Landes, erst dann Deutschlands.                                              (Richtig)

15.3.3 Ab 1933
Als die Länder im Zuge der „Gleichschaltung“ ab 1933 all ihrer Kompetenzen entkleidet wurden ([42], [46], [48]), hatte es auch keinen Sinn mehr, die Staatsangehörigkeit an sie zu knüpfen. Folgerichtig wurde das Gesetz [34] 1934 in dem Sinne geändert, dass die Staatsangehörigkeit der Länder wegfiel und durch eine einheitliche deutsche ersetzt wurde.
Durch den Wegfall der Staatsangehörigkeit der Länder 1934 wurde natürlich niemand staatenlos, denn wer Deutscher war, der blieb es einfach. Auch geht es völlig an der Sache vorbei, die deutsche Staatsangehörigkeit als „Nazi-Staatsangehörigkeit“ und damit rechtswidrig zu bezeichnen, wie es gelegentlich getan wird, denn die deutsche Staatsangehörigkeit war ja keine Erfindung der Nazis, obwohl das immer wieder behauptet wird.
(Falsch …., die Staatsangehörigkeit in den Ländern fiel mit der 1934er Verordnung eben nicht fort. Dies wird unter anderem durch § 4 dieser Verordnung ganz deutlich, Zitat:

„§ 4. (1) Soweit es nach geltenden Gesetzen rechtserheblich ist, welche deutsche Landesangehörigkeit ein Reichsangehöriger besitzt, ist fortan maßgebend, in welchem Lande der Reichsangehörige seine Niederlassung hat.

(2) Fehlt dieses Merkmal, so treten an seine Stelle der Reiche nach:
1. die bisherige Landesangehörigkeit;
2. die letzte Niederlassung im Inlande;
3. die bisherige Landesangehörigkeit der Vorfahren;
4. die letzte Niederlassung der Vorfahren im Inlande.“

(Quelle)

Damit ist klar beweisen, dass die Landesangehörigkeit weiter existierte, jedoch sich ab dieser Verordnung nach der Niederlassung bestimmte. Andernfalls galt sogar die Altregel fort (weiter).

Abes es gibt noch einen weiteren Hinweis, dass die Landesangehörigkeit eben nicht wie behauptet wegfiel, sondern Fortbestand hatte. Und das ist zu erkennen, am Begriff „Gleichschaltung“.  Eine Gleichschaltung bedeutet rechtlich, dass mind. zwei Dinge über eine Ebene parallel laufen. Hätte man eine Rechtsebene wie hier behauptet beendet, wäre eine Gleichschaltung überhaupt nicht praktisch und rechtlich möglich.

Um es ganz deutlich zu sagen, was 1934 passiert ist, dass die deutschen Länder weder beseitigt wurden, noch die Landesrechtsebene, noch das Landesrecht. Sondern die Aktivitäten, die bis dato der Landesebene zustanden wurden auf die Reichsebene übertragen. Das heißt, alle Aufgaben der Landesebene wurden auf die Reichsebene überführt und nunmehr im Wege des Zentralismus durch die Reichsebene ausgeführt. Von Be-seitigungen  kann hier niemals die Rede sein!

So gibt es noch einen weiteren Hinweis: Preußen wurde erst 1947 durch die Alliierten aufgehoben. Das heißt, bis 1947 müssten dann logisch Preußen bestanden haben. Dies geht aber nur, wenn auch das preußische Staatsvolk als Grundbases des preußischen Staates bis 1947 vorhanden war. Somit ist klar, hätte diese 1934 Verordnung tatsächlich die Staatsangehörigkeit in den Ländern beseitigt, dann wäre Preußen schon mit dieser 34 Verordnung beseitigt gewesen, dann hätten die Alliierten Preußen nicht erst 1947 verbieten können. Ob dieses Verbot mit Staats-, Völker- und Kriegsrecht (zB HLKO) vereinbar ist soll nicht an dieser Stelle geklärt werden. Es reicht den Fortbestand der deutschen Länder, als auch die rechtliche Zugehörigkeiten festzustellen.

Was sich tatsächlich änderte, war der Umstand, das die Reichsangehörigkeit seither eben nicht mehr durch die Gliedstaatenangehörigkeit vermittelt wurde, sondern nun unmittelbar erworben wurde, womit die Reichsangehörigkeit nun an erster Stelle stand.

Nimmt man die Verfassung 1871 und dem Umstand, dass Reichsverfassung vor Landesverfassung geht und Reichsrecht vor Landesrecht geht, sollte auch schon hier die Reichsangehörigkeit die primäre Staatsangehörigkeit sein, was auch in der Natur eines Bundesstaates ist, dass der Bundesstaat völkerrechtlich über den Gliedstaaten steht, damit an erster Stelle.)

Man nannte sie nur „Reichsangehörigkeit“, um sie von der „Staatsangehörigkeit“ der Bundesstaaten bzw. Länder zu unterscheiden.
(Richtig, die Staatsangehörigkeit zum deutschen Staat „Deutsches Reich“ wurde nur „Reichsangehörigkeit genannt, um durch die Verwendung Staatsangehörigkeit zum Gliedstaat und „Deutschen Reich“ nicht zu viel Verwirrungen zu stiften und wie oben schon richtig beschrieben, die Staatsangehörigkeit zum „Deutschen Reich“ von der Staatsangehörigkeit zum Gliedstaat zu unterscheiden. Dennoch handelt es sich um zwei Staatsangehörigkeiten, sprich ein Doppelrechtsverhältnis in Anlehnung, dass ein Bundestaat mind. zwei Ebenen hat, weswegen er auch Staatenstaat genannt wird.)
Das war ab 1934 nicht mehr erforderlich.
(Die Staatsangehörigkeit hieß weiterhin „Reichsangehörigkeit“)
Art. 116 (2) GG über die Nichtigkeit von Ausbürgerungen während der Nazizeit bezieht sich auf Personen, denen die deutsche Staatsangehörigkeit aberkannt wurde (s. u.) und hat mit dem Wegfall der Staatsangehörigkeit der Länder nichts zu tun.
( Richtig)
Das kann man schon aus dem im GG genannten Zeitraum „zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945“ erkennen. Vom 30. Januar 1933 bis zum 5. Februar 1934 gab es ja die Staatsangehörigkeiten der Länder noch, dennoch konnte einem offenbar die deutsche Staatsangehörigkeit schon entzogen werden. Also muss es sie gegeben haben.
(Richtig, dass kann man nur verstehen, wenn begreift, dass die deutsche Staatsangehörigkeit eben nicht „Deutsche Staatsangehörigkeit“ hieß, sondern seit Januar 1871  durchgehend „Reichsangehörigkeit“ und das auch mindestens bis 31. Dezember 1999. Somit konnte die deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit) auch schon vor der 34er Verordnung entzogen worden sein.) 
Wer aber dennoch durchaus die Staatsangehörigkeit des Freistaats Lippe oder des Freien Volksstaates Württemberg wiederhaben oder erhalten möchte, der wende sich bitte vertrauensvoll an deren Behörden.
(???)
Mit einer 1935 vorgenommenen weiteren Änderung [53] des Gesetzes von 1913 entfielen dort alle Regelungen, nach denen jemand einen An-
spruch auf die Staatsangehörigkeit hatte, der sie bisher nicht besaß. Sie zu gewähren und zu entziehen war dadurch und durch weitere ähn-
lich geartete Regelungen jetzt völlig ins Ermessen der Regierung gestellt. Das Reichsbürgergesetz [54] von 1935 schließlich, eines der
„Nürnberger Gesetze“, führte eine Staatsangehörigkeit erster und zweiter Klasse auf rassischer Grundlage ein. Es gab jetzt „Staatsange-
hörige“ und „Reichsbürger“. Der Unterschied, gemäß §2 (3) Reichsbürgergesetz:
„Der Reichsbürger ist der alleinige Träger der vollen politischen Rechte nach Maßgabe der Gesetze.“
Der bloße „Staatsangehörige“ war also ein Bürger minderen Grades.
(Richtig, Reichsangehörige und Reichsbürger sind zwei verschiedene Rechtskreise, während die „Reichsangehörigkeit“ nach wie vor auf dem RuStaG fußte und von 1913 war, war die „Reichsbürgerschaft von einem Gesetz von 1935. Während die „Reichsangehörigkeit“ in der Regel immer noch nach Abstammung sich bestimmte, erlangte man die Reichsbürgerschaft durch Verleihung eins Reichsbürgerbriefes. Was die Zweiklassen-Geschichte angeht, so ist diese völlig zutreffend.)
Bis dahin hatte es den Begriff des „Reichsbürgers“ im Gesetz nicht ge-
geben (nur „Reichsangehörige“ nach RuStAG); im Gegensatz zur deutschen Staatsangehörigkeit ist der Reichsbürger also wirklich eine Nazi-Erfindung.
(Richtig)
Er existierte aber nur zehn Jahre lang, bis die Alliierten die Nürnberger Gesetze aufhoben.
(Richtig)
Wenn man es allerdings genau ansieht, gab es auch ab 1935 keine richtigen „Reichsbürger“.
Das Reichsbürgergesetz bestimmte nämlich in §2 (2):
„Das Reichsbürgerrecht wird durch Verleihung des Reichsbürgerbriefes erworben.“
Aber niemand hat jemals ein solches Dokument bekommen. Das muss wohl ein wenig unter die Räder geraten sein.
In einer Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 [54]a wurde immerhin allen wahlberechtigten „Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes“ das vorläufige Reichsbürgerrecht zuerkannt. Zum in Aussicht gestellten „Erlass weiterer Vorschriften über den Reichsbürgerbrief“ kam es aber nie. Daher wurde auch nie geklärt, wie man eigentlich „Reichsbürger“ geworden wäre. Durch Geburt, wenn die Eltern es waren? Oder hätte man eine Art Prüfung bestehen müssen? Hätte man den Reichsbürgerbrief mit Erreichen der Volljährigkeit bekommen, mit Aufnahme des Wehrdienstes oder bei der Geburt? Und was hätte jemand machen müssen, der „Staatsangehöriger“ war und später „Reichsbürger“ werden wollte? All diese Fragen blieben offen. Das Reichsbürgergesetz ist ein gutes Beispiel für die zuweilen schlampige Gesetzgebung der NS-Zeit, die der Willkür der Behörden jegliche Freiheit ließ.
Nur eines ist sicher: „Reichsbürger“ hat es im rechtlichen Sinne nie gegeben, allenfalls solche im vorläufigen Zustand.
15.3.4 Ab 1945
Während nach 1945 wieder Länder mit eigenen Rechten geschaffen wurden, blieb die einheitliche deutsche Staatsangehörigkeit an Stelle derer der Länder bestehen.
(Richtig, es wurden nicht nur neue Länder durch die Alliierten erschaffen, auch die deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit) galt fort.)
Obwohl sie im Rahmen der verfassungswidrigen „Gleichschaltung“ der Länder geschaffen worden war, hat die Maßnahme dem Grunde nach bis heute Bestand, denn sie fällt (im Gegensatz zum Reichsbürgergesetz) nicht unter den spezifisch definierten Gesetzeskatalog nationalsozialistischen (Un-) Rechts, welcher von den Alliierten mittels Kontrollratsgesetz Nr. 1 im Jahre 1945 außer Kraft gesetzt worden ist ([66], siehe auch [60]b).
(An dieser Stelle wird es nun besonders interessant. Wenn wie hier klar ausgesagt wird, dass die „Gleichschaltung“ verfassungswidrig war, warum die sogenannte Rechtstaat BRD dieses Unrecht nicht entsprechend geheilt hat, besonders wenn es Verfassungswidrig war? Schade, dass der Verfasser diesen Zustand an dieser Stelle rechtlich nicht erklärt hat. So werden ich,, diesen Versuch unternehmen. Denn oft sind die Dinge nicht wie sie scheinen, und folgt man diesen hier gemachten Aussagen, erkennt man schnell rechtliche Widersprüche, wie zB. hier. Auch wenn die Fortdauer einer Okkupation (Besetzung) hier kontinuirlich bestritten und geleugnet wird, ist es eine Tatsache, dass die Rechte und Verantwortlichkeiten der Besatzungsmächte 1990 nur suspendiert (ausgesetzt) wurden, was rechtlich auch fortbestehende Vorbehaltsrechte der Okkupationsmächte zulässt. Hätte 1990 tatsächlich eine Beendigung der Besetzung stattgefunden, wären Vorbehaltsrechte nicht möglich. Wer hierzu mehr wissen möchte schaue auf dieser Seite unter 2+4 Vertrag und Ergänzung zum 2+4 Vertrag, oder drücke auf die jeweiligen zwei Buttons, dort ist rechtlich alles genau beschrieben mit den jeweiligen Quellenangaben.
Wenn man das verstanden hat, ist es auch nur all zu logisch, warum es der BRD rechtlich nicht möglich ist ein Recht vor dem Zusammentritt des Deutschen Bundestages zu ändern, da diese Rechte vor der Zeit der BRD-Gründung der Zustimmung der Besatzungsmächte bedürfen, der Rahmen der Gesetzänderungskompetenz nach wie vor begrenzt ist, siehe Überleitungsvertrag 1990 in Überleitung zum Überleitungsvertrag 1954/55: „Erster Teil: Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 bis „… Rechtsvorschriften aufzuheben oder zu ändern …“ Nach wie vor, ist die Erlasskompetenz immer noch auf die durch das Grundgesetz vermittelnden Rechte beschränkt.  In Folge dessen, kann die BRD und ihre Organe eben nicht Recht ändern wie sie will, auch wenn sie bestimmte Vorgänge für Verfassungswidrig hält.
Zweiter Punkt: Wenn dieser Vorgang als Verfassungswidrig anerkannt wird, weil zB. die Hitlerregierung durch a) einen Putsch 1933 an die Macht kam, sollte man sich vielleicht an den sogenannten Putsch von 1918 erinnern! Denn dann wäre die Machtübernahme der „Weimarer Republik“ auch Verfassungs- und Rechtswidrig. Aber komisch, dass wenn zwei das Gleiche tun, ist es für einige nicht gleich rechtlich zu werten.  Damit wären auch logischer Weise alle seit Ende 1918 erlassenen und geänderten Rechtsvorschriften Verfassungs- und Rechtswidrig. Hier wäre doch die Erklärung der „Gegenseite“ doch mal interessant zu vernehmen.
Was aber wieder richtig ist, ist der rechtliche Umstand, dass die Aufhebung des 1935 Reichsbürgergesetzes keine Auswirkung auf das RuStaG 1913 und keine Auswirkungen am Fortbestand der Reichsangehörigkeit hatte.)
Eine unmittelbare Förderung des Nazismus lag darin nicht, vielmehr kann auch eine unrechtmäßig vorgenommene Maßnahme unter prakti-
schen Gesichtspunkten durchaus sinnvoll sein.
(Versuch der Relativierung von Verfassungswidrigkeiten nach praktischen Gesichtspunkten?)
Jedenfalls sahen die Alliierten offenbar nichts Verwerfliches darin. Das alte Konzept der mehrstufigen Staatsangehörigkeit war schon lange veraltet gewesen.
(Na da wird ja bestätigt, was ich zuvor ausführte. Die Fortgeltung verfassungswidriger Rechtsvorschriften wurden durch die Alliierten veranlasst und gilt als fortgeltende Besatzung auch weiterhin fort, und darum ist es der BRD schlicht unmöglich, diesen verfassungswidrigen Zustand der Fortgeltung zu beseitigen.)
Zudem waren die meisten Länder der Weimarer Republik durch die Kriegsereignisse untergegangen.
(Falsch!  Ersten sind wie man hier deutlich zu lesen sind nicht alle deutschen Länder beseitigt worden, womit ein Fortbestand zumindest zugegeben werden muss. Zudem ist in der Verfassung der Weimarer Republik ganz deutlich vom Fortbestand der Landesangehörigkeiten zu lesen. Somit galt nicht nur das Doppelrechtsverhältnis der Staatsangehörigkeit zum deutschen Überstaat §Deutsches Reich“ fort, sondern auch die Gliedstaatenangehörigkeit zu den Ländern. Und nach wie vor galt die durch Gliedstaatenangehörigkeit vermittelnde „Reichsangehörigkeit entsprechend dem RuStaG 1913 fort. Und wie schon nachgewiesen, wurde die Gliedstaatenangehörigkeit entsprechend § 4 der 34er Verordnung über das Jahr 1934 hinaus fortgetragen, lediglich der Erwerbsgrund hatte sich geändert. Somit ist diese oben gemachte Aussage nachweislich falsch.)
Bayern führte in Artikel 6 seiner Verfassung von 1946 wieder eine eigene Staatsangehörigkeit ein. Was sie genau bewirkt, ist allerdings nicht bestimmt; sie hat keine Wirkung im Verhältnis zu anderen Staaten, sondern ergänzt nur die deutsche.
(Auch diese Aussage ist unzutreffend.  Es ist sachlich richtig, dass die sogenannte Verfassung von Bayern die bayrische Staatsangehörigkeit vorsah, jedoch wurde das entsprechende Staatsangehörigkeitsgesetz hierzu in Bayern nie erlassen. Somit kann diese bayrische Staatsangehörigkeit auch niemals eine Ergänzung zur deutschen Staatsangehörigkeit sein.
Was wohlmöglich der Grund ist, warum man die bayrische Staatsangehörigkeit nie einführte, so auch in keinem Land der Bundesrepublik Deutschland? Nun , vielleicht sollte man hierzu schlicht rechtlich heran gehen. Es ist eindeutig nachzulesen, dass die Alliierten seiner Zeit nur deutsche Länder einführte und eben keine Staaten im Rechtsinne. Hierzu kann man in Fachliteratur auch deutlich lesen, dass die Alliierten zu mehr als Gründungen von Ländern nicht berechtigt gewesen waren, was am Völkerrecht liegt. Zwar wurde verfügt, dass diese Länder als Staaten bezeichnet werden sollen, dies macht aber diese Länder noch lange nicht zu Staaten im rechtlichen Vollsinn. Wie man auch ein Fahrrad sicher Auto nennen kann, wird aus der bloßen Benennung aus nem Fahrrad niemals ein Auto im Rechtsinn.
Zudem ist ein Staat zwar immer ein Land, aber ein Land niemals immer ein Staat. Dies kann man deutliche an Stammesgruppen sehen. Auch sie bewohnen ein Land, welches aber nie Staat war.
So ist ebenso nicht zu unterschlagen, dass ein Staat immer die Gesamtheit aller Staatsangehörigen bilden. Alle deutschen Länder der BRD haben weder ein eigenes Staatsangehörigkeitsgesetz zu den jeweiligen deutschen Ländern und somit auch kein eigenes Staatsvolk zu sich. Das Staatsvolk ist entsprechend der Drei-Elementen-Lehre von Jallinek der wichtigste Teil. Das Staatsvolk ist der Staat. Damit ist klar, da die dt. Länder kein eigenes Staatsvolk zu sich haben, können sie auch kein Staat im rechtlichen Vollsinn sein. Sondern tragen nur die Bezeichnungen.
Nach Artikel 8 der Verfassung haben nämlich alle anderen in Bayern wohnenden Deutschen genau die gleichen Rechte und Pflichten wie die Bayern.
(Um es nochmal deutlich zu sagen, es gibt rechtlich keine Bayern, Es gibt auch rechtlich keine Brandenburger,  Thüringer, Sachsen, Hessen, Rheinland-Pfälzer usw. Es gibt staatsangehörigkeitsrechtlich nur deutsche Staatsangehörige und Deutsch im Sinne des Grundgesetzes.  Diese Deutschen bilden eine einheitliche Rechtseinheit, die weder von Verfassungs- noch von Rechtswegen aufgespaltet werden dürfen, egal in welcher Form.)
Das in Artikel 6 erwähnte Ausführungsgesetz hat der Landtag nie beschlossen.
(Richtig)
Allem Anschein nach handelt es sich also eher um einen politischen Ausdruck der Überwindung der Entmachtung der Länder durch die Nazis. Zudem gab es 1946 noch keinen deutschen Staat, der den Gegenstand selbst regeln konnte.
(Das ist ja komisch! Es gab also 1946 keinen Deutschen Staat mehr? Nun dann weis ich ja nicht von welchem deutschen Staat die Alliierten mit der Proklamation Nr. 1 die oberste Gewalt übernommen hatten? Nur als kleinen Tip, ein besetzter Staat bleibt während der Besetzung immer erhalten!)
Auch die Länder Württemberg-Hohenzollern und Baden gaben sich eigene Staatsangehörigkeiten. Mit der Bildung von Baden-Württemberg
1952 fielen sie aber ersatzlos weg, weil die Verfassung des neuen Landes keine solche Regelung enthielt.
(Soweit ich mich erinnere, hatten hiergegen die Alliierten ein Veto eingelegt. Wohlwissend, dass diese Vorgänge Völkerrechtswidrig sind in Bezug auf Okkupation.)
In anderen Ländern gibt es nichts dieser Art.
(Richtig)
15.3.5 Ab 1949
Im 1949 verabschiedeten Grundgesetz [23]a wurde in Art. 74 Punkt 8 „die Staatsangehörigkeit in den Ländern“ als Gegenstand der kon-
kurrierenden Gesetzgebung genannt, während „die Staatsangehörigkeit im Bunde“ nach Art. 73 Punkt 2 in den Bereich der ausschließlichen
Gesetzgebungskompetenz des Bundes fiel. Der Parlamentarische Rat ließ somit im Prinzip weiterhin besondere Staatsangehörigkeiten der
Länder zu. Es machte aber kein Land nach 1949 jemals praktisch Gebrauch von der Möglichkeit, eine solche zu schaffen und bestimmte
Rechte oder Pflichten damit zu verbinden.
1994 wurde Art. 74 Punkt 8 GG gestrichen; Regelungen über die Staatsangehörigkeit in den Ländern fallen also seitdem ausschließlich in
deren Kompetenz, nicht mehr in das Gebiet der konkurrierenden Gesetzgebung. Art. 73 Punkt 2 über die Staatsangehörigkeit im Bund wurde nie geändert.
Zahlreichen deutschen NS-Gegnern war als Strafmaßnahme die Staat
sangehörigkeit willkürlich durch reinen Verwaltungsakt entzogen worden. Diese Erfahrungen waren die Grundlage dafür, dass so etwas 1949 im Grundgesetz verboten wurde. Selbst wenn es für den Verlust der Staatsangehörigkeit eine gesetzliche Grundlage gibt, ist er unzulässig, wenn der Betreffende dadurch staatenlos werden würde. Im Übrigen setzen fast alle Möglichkeiten, die nach Gesetz zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit führen können, einen Antrag oder
zumindest einen entsprechenden Willensakt des Betreffenden voraus. Einzige Ausnahme ist die Annahme eines Minderjährigen als Kind
durch einen Ausländer.
Während der Teilung war die Staatsangehörigkeit der Deutschen in Ost und West ein politisch hochsensibles Thema. Daher tastete man in der Bundesrepublik das alte Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz
grundsätzlich nicht an, obwohl einzelne Teile davon mehrfach no-
velliert wurden.
Auch in der DDR blieb das alte Gesetz zunächst bestehen. Die Verfassung der DDR von 1949 kannte ausdrücklich nur eine deutsche

Staatsangehörigkeit, und in den DDR-Ausweispapieren und Reisepässen stand „Staatsangehörigkeit: Deutsch“. 1967 gab sich die DDR in einem neuen Gesetz eine eigene Staatsbürgerschaft [163], die von der Bundesrepublik zwar in der Praxis respektiert, aber offiziell niemals

anerkannt wurde und 1990 erlosch.
15.3.6 Ab 1990
Nach der Herstellung der deutschen Einheit wurden die Regeln über die Staatsangehörigkeit von Deutschen und die Rechtsstellung von Ausländern mehrfach novelliert und sind heute im Staatsangehörigkeitsgesetz
[147] zusammengefasst, durch welches das Gesetz von 1913 nunmehr ersetzt worden ist. Eine Reichsangehörigkeit gibt es ja nicht mehr. Damit ist das Thema endgültig erledigt. Es ist nur noch für Leute interessant, die die Beschlüsse des Bundestages sowieso für nichtig halten.
5.4 Einzelfragen zur Staatsangehörigkeit
15.4.1 „Deutsche im Sinne des Grundgesetzes“ und Staatsangehörige
Der Begriff „Deutscher im Sinne des Grundgesetzes“ gem. Art. 116 (1) GG
ist weiter gefasst als nur die Menge der Personen mit deutscher
Staatsangehörigkeit. Er umfasst z. B. auch Flüchtlinge und Aussiedler deutscher Volkszugehörigkeit sowie Personen, denen die deutsche Staatsangehörigkeit von den Nazis entzogen wurde und die einen Anspruch haben, sie zurück zu erhalten. Diese sog. „Statusdeutschen“ werden aber erst durch die Aufnahme in Deutschland zu solchen. Die Regelung gilt nicht für „Volksdeutsche“, die sich zwar dem deutschen Volk und der deutschen Kultur zugehörig fühlen, aber in anderen Ländern leben und nicht Inhaber der deutschen Staatsangehörigkeit sind.
Wer „Deutscher im Sinne des Grundgesetzes“, aber kein deutscher Staatsangehöriger ist, hat nach dem Gesetz einen Anspruch auf Einbür-
gerung, sobald er in Deutschland Aufnahme gefunden hat. Keinesfalls kann man folgern, dass da, wo Volksdeutsche leben, auch Deutschland sein muss.

In den ehemals deutschen Ostgebieten konnte man ab 1945 keine „Aufnahme“ in Deutschland mehr finden. Der Bezug auf die Grenzen von

1937 dient dazu, Hitlers Eroberungen ab 1938 auszugrenzen; andernfalls wären die Österreicher oder die heute im Sudetenland lebenden Tschechen auch Deutsche im Sinne des Grundgesetzes.
Naturgemäß werden die im Artikel 116 getroffenen Unterschiede immer unwichtiger. Nach einer Gesetzesänderung im Jahre 1999 wurde fast allen Statusdeutschen die deutsche Staatsangehörigkeit verliehen; seitdem soll ihre Anzahl winzig sein. Es kann sich dabei eigentlich
nur um Spätaussiedler und ihre Familienangehörigen handeln, die zwar Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland gefunden haben (damit sind sie Deutsche im Sinne des Grundgesetzes), denen aber die Staatsangehörigkeit noch nicht förmlich verliehen wurde.
Auf dieser Grundlage wird von manchen Juristen die Meinung vertreten, Artikel 116 (1) GG habe seinen Zweck nach der Wiedervereinigung im Wesentlichen erfüllt, und Absatz 1 seine Daseinsberechtigung verloren. Der Bezug auf die Grenzen von 1937 sei durch die heutige politische Lage nicht mehr notwendig. Artikel 116 GG sei als Produkt einer unsicheren völkerrechtlichen Lage nach dem Zweiten Weltkrieg anzusehen und nach Klärung dieser Lage durch Vollendung der deutschen Einheit 1990 im Grunde gegenstandslos. Was noch zu regeln bleibt, könne auch in einem einfachen Bundesgesetz (wie [147]) geschehen.
Bedingt durch die Irrnisse und Wirrnisse der jüngeren deutschen Geschichte ist das keine ganz einfache Materie, aber zumindest wer sich als Experte dafür anbietet, sollte die Sache beherrschen. Manchmal hat man daran gelinde Zweifel. So stellte der ehemalige Vorsitzende der IPD im alten Internetforum seiner Partei als
eines der Parteiziele von:
„Rechtssicherheit für alle Deutschen die nach Artikel 116 GG Deutsche im Sinne des Artikels 116 GG sind.“
Was immer er sich auch unter „Rechtssicherheit“ vorstellte, so hatte er doch zumindest die Zielgruppe klar umrissen.
15.4.2 Staatsangehörige sind immer Deutsche
Ein „Deutscher im Sinne des Grundgesetzes“ muss also nicht zwingend Inhaber der deutschen Staatsangehörigkeit sein, auch wenn er es in der Regel ist. Den umgekehrten Fall gibt es aber überhaupt nicht. Wer Inhaber der deutschen Staatsangehörigkeit ist, der ist nach Art. 116 GG auch ohne weitere Bedingungen Deutscher im Sinne des Grundgesetzes. Abstammung und Art des Erwerbs (durch Geburt, Ein-
bürgerung, Adoption oder anders) spielen dabei keine Rolle. So hat auch das Bundesverfassungsgericht geurteilt:
„Das Volk, von dem die Staatsgewalt in der Bundesrepublik Deutschland ausgeht, wird nach dem Grundgesetz von den deutschen Staatsangehörigen und den ihnen nach Art. 116 Abs. 1 gleichge-stellten Personen gebildet. Die Zugehörigkeit zum Staatsvolk der Bundesrepublik wird also grundsätzlich durch die Staatsangehörigkeit vermittelt.“
Und wie man die Staatsbürgerschaft erwirbt, steht im Ermessen des Gesetzgebers:
Das bedeutet keineswegs, daß dem Gesetzgeber jede Einwirkung auf die Zusammensetzung des Volkes im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG verwehrt wäre. So überläßt das Grundgesetz, wie Art. 73 Nr. 2 und Art. 116 belegen, die Regelung der Voraussetzungen für Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit und damit auch der Kriterien, nach denen sich die Zugehörigkeit zum Staatsvolk des näheren bestimmt, dem Gesetzgeber. Das Staatsangehörigkeitsrecht ist daher auch der Ort, an dem der Gesetzgeber Veränderungen in der Zusammen-setzung der Einwohnerschaft der Bundesrepublik Deutschland im Blick auf die Ausübung politischer Rechte Rechnung tragen kann.
Dennoch wird immer wieder behauptet, die Behörden der Bundesrepublik könnten niemanden durch Einbürgerung zu einem „echten“ Deutschen im Sinne von Art. 116 (1) GG machen, weil sie ja keine Reichsbehörden seien und über die deutsche Staatsangehörigkeit

nicht verfügen könnten. Sie könnten also auch keinem bisherigen Ausländer das Wahlrecht verleihen, und damit stehe die Rechtmäßigkeit aller Wahlen in Frage, weil Personen daran teil-

genommen hätten, die das nicht durften. Das ist natürlich widersinnig, denn die Behörden handeln nach den Gesetzen, die sich auf das
Grundgesetz stützen. Wer zu seinen Bürgern gehören soll oder nicht, entscheidet jeder Staat souverän und ist dabei nicht an Regeln unter-
gegangener Staaten gebunden, falls er sie nicht ausdrücklich übernimmt. Sollte jemand behaupten, auch unter den Inhabern der deutschen Staatsangehörigkeit gäbe es „echte“ und weniger „echte“ Deutsche, so ist er frei, das zu tun.
Rechtlich relevant ist es nicht.
Auch das Einführungsgesetz zum BGB [120]b gibt in diesem Punkt nichts her, obwohl es immer wieder zitiert wird. So wird etwa behauptet:
„Selbst im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch EGBGB ist in § 5 festgelegt, dass sich auch in der BRD der Erwerb und der Verlust der Staatsangehörigkeit in erster Linie nach dem Reichs- und Staatsangehörigengesetz vom 22.07.1913, RGBl 583, richtet.
In der Tat? Was sagt denn §5 EGBGB? (Bei solchen Verweisen von Seiten von „Reichsideologen“ ist es ja immer gut, nachzusehen, ob
das wirklich da steht.)
(1) Wird auf das Recht des Staates verwiesen, dem eine Person angehört, und gehört sie mehreren Staaten an, so ist das Recht desjenigen dieser Staaten anzuwenden, mit dem die Person am
engsten verbunden ist, insbesondere durch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder durch den Verlauf ihres Lebens. Ist die Person auch Deutscher, so geht diese Rechtsstellung vor.
(2) Ist eine Person staatenlos oder kann ihre Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden, so ist das Recht des Staates an-
zuwenden, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder, mangels eines solchen, ihren Aufenthalt hat.
(3) Wird auf das Recht des Staates verwiesen, in dem eine Person ihren Aufenthalt oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, und ändert eine nicht voll geschäftsfähige Person den Aufenthalt ohne den Willen des gesetzlichen Vertreters, so führt diese Änderung allein nicht zur Anwendung eines anderen Rechts.
Steht da etwas davon, wie oder nach welchem Gesetz man Deutscher wird? Wenn jemand sich vor Gericht tatsächlich nach Artikel 1 darauf berufen sollte, Bürger des Deutschen Reiches und nicht der Bundesrepublik zu sein, so wird der Richter vermutlich ungerührt darauf verweisen, dass er sich gewöhnlich in der Bundesrepublik aufhält und auch Deutscher ist.
Ebenso wenig zielführend ist der Hinweis auf §6 EGBGB, in dem gesagt wird:
Erstens kann es kaum einen Konflikt zwischen deutschem und deutschem Recht geben, und zweitens findet man die Grundrechte ja gerade im Grundgesetz.
15.4.3 Was der Personalausweis beweist oder nicht beweist
Die oben beschriebenen Unterschiede zwischen Deutschen im Sinne des Grundgesetzes und Inhabern der deutschen Staatsangehörigkeit bilden den Hintergrund für eine Aussage, die sich bei „Reichsideologen“ außerordentlicher Beliebtheit erfreut. Meistens wird die Website des bayerischen Innenministeriums zitiert, auf der u. a. gesagt wird [309]:
Die deutsche Staatsangehörigkeit kann durch eine Staatsangehörigkeitsurkunde (Staatsangehörigkeitsausweis) nachge-wiesen werden. Sie wird auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde ausgestellt. Der Bundespersonalausweis oder der deutsche Reisepass sind kein Nachweis über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit. Sie begründen lediglich die Vermutung, dass der Ausweisinhaber die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Das ist aber keine bayerische Spezialität, sondern beschreibt nur völlig
korrekt die in ganz Deutschland geltende Rechtslage, denn für
Angelegenheiten der Staatsangehörigkeit ist der Bund zuständig. Entsprechende Informationen findet man bei vielen Verwaltungen, auch
anderer Bundesländer.
Daraus folgt aus Sicht der „Reichsideologen“ auch wieder, dass die Bundesrepublik überhaupt keine Staatsangehörigkeit hat, wenn sie deren Besitz noch nicht einmal durch die Ausgabe von Personaldoku-
menten belegen kann.
Auch Deutsche im Sinne des Grundgesetzes, die nicht Inhaber der deutschen Staatsangehörigkeit sind, bekommen Personalpapiere der
Bundesrepublik.
Ein Deutscher ist eben im Prinzip nicht dasselbe wie ein deutscher Staatsangehöriger. Im praktischen Leben spielt dieser Unterschied aber heute keine Rolle mehr. Die meisten Leute benötigen nie im Leben eine
Staatsangehörigkeitsurkunde; falls doch, bekommt man sie problemlos von der Gemeinde- oder Kreisverwaltung. Sie wird allenfalls manchmal bei der Ernennung zum Beamten gefordert oder im Rechtsverkehr mit anderen Ländern, wenn man z. B. einen Bürger dieses Landes heiraten oder als Mehrstaatler die Staatsangehörigkeit des anderen Landes able-
gen will. Wer aber einen deutschen Personalausweis oder Reisepass vorlegt, wird in aller Regel auch damit von deutschen und ausländi-schen Behörden als deutscher Staatsangehöriger anerkannt. Eine „Vermutung“ im rechtlichen Sinne ist nämlich keine bloße Mutmaßung, wie im alltäglichen Sprachgebrauch, sondern kann unter Umständen sogar einen Beweis ersetzen.
Ein Personalausweis dient aber nicht in erster Linie zum Nachweis der Staatsangehörigkeit, sondern zur Feststellung der Identität seines In-
habers.
15.4.4 Personalausweise machen staatenlos?
Eher zur Erheiterung sei erwähnt, dass der Personalausweis bei manchen als Beweis für die Staatenlosigkeit seines Inhabers herhalten
muss. Deutschland ist Vertragsstaat des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen [102]a, und dort heißt es in Artikel 27:
„Die Vertragsstaaten stellen jedem Staatenlosen, der sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet und keinen gültigen Reiseausweis besitzt, einen Personalausweis aus.“
Und daraus wird messerscharf gefolgert, dass jeder Inhaber eines
weises (also jeder Deutsche ab 16 Jahren) staatenlos ist.
Zunächst muss die Umkehrung einer korrekten Folgerung keineswegs auch eine korrekte Folgerung sein. Meistens ist sie es nicht. Aber das mit der Logik kriegen wir später.
Außerdem hat der Bundestag 1976 bei der Ratifikation des Abkommens festgelegt, dass der Artikel 27 in der Bundesrepublik Deutschland nicht angewendet wird.
Damit geht das ganze Argument sowieso ins Leere.
Daher stellen die deutschen Behörden Staatenlosen zwar keine Personalausweise, aber sehr wohl Reiseausweise aus, die einem Reisepass ähneln, aber einen hellblauen Deckel haben.
Dort steht bei „Staatsangehörigkeit“ natürlich nicht „deutsch“, sonst wäre der Inhaber ja nicht staatenlos, sondern „staatenlos gemäß Konvention 1954“, wie Abb. 55 zeigt. Das ist nämlich die gerade genannte Konvention.
15.4.5 Einheitlichkeit der Staatsangehörigkeit
Hinsichtlich der deutschen Staatsangehörigkeit hatte sich die Bundesrepublik immer auf den Standpunkt gestellt, es gebe keine Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik oder der DDR, sondern nur eine einheitliche deutsche Staatsangehörigkeit. Die besaßen aus westlicher Sicht auch die Bürger der DDR und aller Teile Berlins. Bürger der DDR konnten sich demnach ohne Schwierigkeiten einen Bundespass besorgen, wenn sie sich im Bundesgebiet aufhielten oder in irgendeinem anderen Land der Welt eine konsularische Vertretung der Bundesrepublik aufsuchten. 1989 geschah das ja massenhaft in den Botschaften in Budapest, Prag usw. und nicht zuletzt in der Ständigen Vertretung in Ost-Berlin.
Als die DDR 1990 erlosch, wurden ihre Bürger nicht staatenlos – sie waren ja Deutsche. Wer alt genug ist, vor 1945 Bürger des Deutschen
Reiches gewesen zu sein, hat die Staatsangehörigkeit nie gewechselt, ob er nun in der Bundesrepublik oder in der DDR lebte. Er war ur-sprünglich Deutscher, blieb es und ist es heute noch.
Gerne wird in „Fachkreisen“ in diesem Zusammenhang Grundgesetz-Vater Carlo Schmid zitiert, der 1948 im Parlamentarischen Rat sagte:
Es gibt kein westdeutsches Staatsvolk und wird keines geben!
Das kann ja nur heißen, so wird gefolgert, dass die Bundesrepublik gar keine Staatsbürger hat.
Es heißt aber nur, dass das deutsche Volk als ein einziges angesehen wurde, nicht nach Zonen unterschieden. Die Deutschen in der sowjetischen Zone gehörten zum Staatsvolk, obwohl sie im Parlamentarischen Rat nicht vertreten waren. „Reichsideologen“ zitieren auch gerne die Antworten der Behörden auf verschiedene Anfragen nach Verleihung der Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland, meist von ehemaligen DDR-Bürgern. Die Behörden weisen völlig korrekt daraufhin, dass der Antragsteller ja die deutsche Staatsangehörigkeit schon besitzt und dass es eine davon verschiedene der Bundesrepublik nicht gibt.
Das wird so ausgelegt, als hätte die Bundesrepublik gar keine Staatsangehörigkeit und daher auch keine Staatsbürger, somit wären wir alle Reichsbürger, und mit der Bundesrepublik und ihren Finanz-ämtern, Gerichten, Rathäusern, Polizisten und sonstigen von ihr ausgehenden Ärgernissen hätten wir überhaupt nichts mehr zu tun.
Das ist natürlich eine grobe Entstellung der Tatsachen. Die Dinge liegen vielmehr ganz schlicht so, dass man aus Gründen der Logik nicht
mehr werden kann, was man schon längst ist – nämlich Deutscher.
15.4.6 Bezeichnung der Staatsangehörigkeit
 
Sich zu beschweren, dass die Staatsangehörigkeit im Personalausweis oder Reisepass als „deutsch“ angegeben wird, nicht mit „Bundes-republik Deutschland“ (beziehungsweise „Deutsches Reich“), ist reine Wortklauberei. Dennoch kommt kaum ein „Reichsideologe“ ohne die rein rhetorische Frage aus: „Bei der Staatsangehörigkeit steht in meinem Ausweis‚ Deutsch‘. Wo, bitte, liegt der Staat ‚Deutsch‘?“
Der Staat, der die Papiere ausgibt, ist die Bundesrepublik Deutschland, was ja auch groß genug draufsteht. Die zu ihm gehörende Staats-
angehörigkeit ist die deutsche. Verwechslungsgefahr besteht heute nicht mehr.

Auch im Staatsangehörigkeitsgesetz [147] ist stets nur von der „deutschen Staatsangehörigkeit“ die Rede, nicht von der der Bundesrepublik Deutschland. Der eigentliche Grund dafür ist seit 1990 weggefallen, aber deswegen wird die Bezeichnung ja nicht verkehrt. Dass dies die Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland ist, ergibt sich zum einen aus der Nichtexistenz irgendeines anderen Staates, der über diese zu verfügen Anspruch erhebt, zum

anderen aus dem Gesetzestext selbst (Hervorhebungen hinzugefügt):
§ 10 (1): Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat …, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er 1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a) gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landesgerichtet sind oder …
c) … auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
§ 16: … Vor der Aushändigung ist folgendes feierliches Bekenntnis abzugeben: „Ich erkläre feierlich, dass ich das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werde, was ihr schaden könnte.“;
§ 25 (1): Ein Deutscher verliert seine Staats-angehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, … Der Verlust nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines … Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Abs. 3 abgeschlossen hat.
Offensichtlich ist es die Bundesrepublik Deutschland, die darüber bestimmt, wer Deutscher wird oder diese Eigenschaft verliert und
nach welchen Regeln.
Wer ein Bürger der Französischen Republik ist, besitzt die französische Staatsangehörigkeit; darum steht in seinem Pass oder Ausweis auch
„Nationalité: Française“ (wie in Abb. 56 zu sehen). Wer ein Bürger der Bundesrepublik Deutschland ist, besitzt die deutsche Staatsan-gehörigkeit; darum steht in seinem Pass oderAusweis auch „Staatsangehörigkeit: deutsch“.
Wer ein Bürger des Königreichs Spanien ist, besitzt die spanische Staatsangehörigkeit; darum steht in seinem Pass auch „Nacionalidad:
Española“ (siehe Abb. 57 links oben). Eigentlich ist das doch gar nicht so schwer zu verstehen.
Oder doch? Vielfach wird behauptet, in französischen Ausweisdokumenten etwa würde an dieser Stelle natürlich „République Française“ stehen, so wie es sich ja auch gehört. Wo die Leute das herhaben, verraten sie nicht. Abb. 56 belegt das Gegenteil. Bei den französischen Personalausweisen ist es auch nicht anders.
„République Française“ steht auch drauf, und zwar ganz oben – da, wo bei deutschen Papieren „Bundesrepublik Deutschland“ steht.
Auch viele andere Länder nennen an der betreffenden Stelle in ihren Ausweispapieren das Adjektiv, nicht den Staatsnamen. Außer denen,
deren Pässe auszugsweise in Abb. 57 wiedergegeben sind, gehören dazu auch noch Italien, Dänemark, Norwegen und Belgien. Allerdings
sind nicht alle „Reichsideologen“ sattelfest in Fremdsprachen.
  • So findet sich etwa auf [376] ein Papier mit Formulierungshilfen, in dem es heißt, die Angabe „Íslenskt / Icelandic / Islandaise“ auf isländischen Papieren würde natürlich „Island“ bedeuten, nicht „isländisch“. Nun, nicht jeder muss Isländisch können, aber die englische und französische Version bedeuten eindeutig nicht „Island“, sondern „isländisch“, also das Adjektiv (Abb. 57, rechts unten).
  • auch wird behauptet, „Belge“ in belgischen Papieren (Abb. 58) würde auf Deutsch „Belgien“ heißen; es ist aber das Adjektiv „belgisch“. „Belgien“ heißt auf Flämisch „België“, auf Französisch „Belgique“ (siehe Abb. 24 auf S. 73).
Völlig unwahr und auch noch leicht zu widerlegen ist die Behauptung:
Auch in Großbritannien ist unter der Rubrik >>Staatsangehörigkeit<< völlig korrekt der Name des Staates, nämlich „United Kingdom“ zu finden, und nicht etwa der Eintrag „BRITISH“.
Ach, wirklich nicht? Ein Blick auf Abb. 57 (untere Reihe Mitte) mag helfen. Als Gegenbeispiele werden oft die USA und Österreich angeführt. Nun ist ja der Begriff „amerikanisch“ mehrdeutig, und es wäre wohl ein wenig merkwürdig, wenn in den Papieren eines US-Bürgers seine Staatsangehörigkeit mit „Vereinigte-Staaten-von-Amerika-nisch“ angegeben wäre. Das Wort „österreichisch“ ist ebenfalls schon für einen Deutschsprachigen nicht ganz einfach zu bewältigen. Ähnlich liegen die Dinge im Fall der Schweiz. Und auch bei Russland gibt es Gründe dafür, nicht das Adjektiv zu verwenden (siehe Abb. 59 auf S. 241). In jedem Fall beweist das alles gar nichts.
Wie ein Staat so etwas handhabt, ist seine ganz souveräne Angelegenheit und verpflichtet andere Staaten zu überhaupt nichts.
15.4.7 Staatsangehörigkeit und Nationalität
„Reichsideologen“ postulieren gerne einen Unterschied zwischen Staatsangehörigkeit und Nationalität. Im Zusammenhang mit der Tatsache, dass in Papieren der Bundesrepublik Deutschland die Staatsangehörigkeit mit
„deutsch“ bezeichnet wird (s. o.), hört man oft den Satz:
„Deutsch“ ist aber eine Nationalität und keine Staatsangehörigkeit!
Sie behaupten also, die „Staatsangehörigkeit“ bezeichne die politische Zugehörigkeit zu einem Staat, die „Nationalität“ die ethnische zu einem Volk.
Man könne von der Nationalität her „deutsch“ sein, hätte dabei aber dennoch bis 1990 sogar die Staatsbürgerschaft von drei verschiedenen Staaten haben können: Bundesrepublik, DDR und Deutsches Reich (und manchmal kommt
noch Österreich dazu).
Tab. 4: Aus dem Europäischen Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit, Artikel 2
Dieser kleine Unterschied hat sich aber wohl noch nicht allgemein herumgesprochen. Im Bundespersonalausweis und im Reisepass,
auch in Dienstpässen, steht an dem Feld „Staatsangehörigkeit“ die englische Übersetzung „Nationality“ und die französische „Nationalité“. In österreichischen und Schweizer Dokumenten ist es genauso. Staatsangehörigkeit und Nationalität sind in diesem Zusammenhang
ein und dasselbe. Besonders lustig ist der Umstand, dass in einer ganzen Reihe von Spaßausweisen der diversen „Reichsregierungen“,
die man sich im Internet bestellen kann, genau wie in den amtlichen Papieren das Feld „Staatsangehörigkeit / Nationality / Nationalité“ zu finden ist. Offenbar hat man es an derart berufener Stelle auch noch nicht ganz mitbekommen.
Die „Reichsideologen“ setzen in diesem Zusammenhang Nationalität ausschließlich mit Volkszugehörigkeit gleich. Sie machen sich zu
Nutze, dass der Begriff „Nation“ oder „Nationalität“ mehrdeutig ist. In Ländern, deren Bevölkerung gemischter ethnischer Herkunft ist, wie
etwa Russland oder in den Balkanstaaten, spricht man von der Existenz verschiedener „Nationalitäten“. In Kanada werden die Indianer und Eskimos als „First Nations“ bezeichnet.
Selbst in Deutschland gibt es „nationale Minderheiten“, nämlich die Dänen in Südschleswig, die Sorben in der Lausitz sowie die Sinti und
Roma. In Polen haben die Deutschen den Status einer „nationalen Minderheit“, neben acht anderen. In Österreich sind sogar die Sprecher
der Österreichischen Gebärdensprache als solche anerkannt, weil sie eine eigene Sprache haben. Natürlich bilden die Deutschen in Deutsch-land keine besondere Nationalität in diesem Sinne, weil sie das Mehrheitsvolk sind.
Im Völkerrecht und im internationalen Rechtsverkehr ist es dagegen anders. Hier versteht man unter „Nation“ die Gesamtheit der Angehö-rigen eines Staates, unabhängig von Abstammung oder Kultur. Alle Kanadier, die ins Ausland reisen wollen, kriegen einen Pass, in dem als „Nationality/Nationalité“ angegeben ist: „Canadian/Canadienne“, ob sie nun zu einer „First Nation“ gehören oder nicht. Die Sorben sind genauso deutsche Staatsbürger wie die Sachsen. Der Begriff ist hier also eindeutig politisch definiert, nicht ethnisch. Staatsangehörigkeit ist
etwas Anderes als Volkszugehörigkeit. Und so versteht es auch der UN-Hochkommissar für Flüchtlinge, der sich mit so etwas eigentlich
auskennen müsste und auf seiner Website [284] unter „Grundlagen / Staatenlosigkeit“ folgende Definition trifft:
Was bedeutet Nationalität und Staatsbürgerschaft?
„Nationalität“, „Staatsbürgerschaft“ und „Staatsangehörigkeit“ be-zeichnen in der Regel den rechtlichen Bund zwischen einem Staat und dessen Gesetzen und einer Einzelperson. Dieser umfasst politische, wirtschaftliche, soziale und andere Rechte und Pflichten von Staat und Bürger. Manche Staaten nutzen den Begriff Nationalität, andere Staatsbürgerschaft bzw. Staatsangehörigkeit um die Rechtsbeziehung zwischen Bürger und Staat zu benennen.

Es gibt also überhaupt keinen Unterschied. Ein weiteres Beispiel, das in zahlreichen Ländern Europas und seit 2004 auch in Deutschland sogar Gesetzeskraft hat [113]a, ist das Europäische Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit aus dem Jahre 1997 [113]b. Wie die Europäische Menschenrechtskonvention ist es eine Vereinbarung im Rahmen des Europarats. Daher liegt es praktischerweise auch in mehreren verschiedensprachigen amtlichen Originalfassungen vor. So kann man sehr einfach vergleichen, was in verschiedenen Sprachen mit gewissen Begriffen gemeint ist. Also schauen wir uns doch mal den Artikel 2 aus-

zugsweise in Deutsch, Englisch und Französisch an (Hervorhebungen hinzugefügt). Der Text findet sich in Tab. 4.
Deutsch                               English                         Französisch
Staatsangehörigkeit             nationality                     nationalite
Volkszugehörigkeit               ethnic                           origine
                                          origin                            ethnique
Aus dem Vergleich darf man unwiderlegbar, kraft gesetzlicher Definition, ableiten, dass im internationalen Rechtsverkehr die Definitionen nach Tab. 5 gelten.
Klarer kann man es kaum verlangen. Wer es aber auch noch am praktischen Beispiel verdeutlicht haben will, dem sei ein Blick in einen
russischen Reisepass ans Herz gelegt, wie er in Abb. 59 wiedergegeben ist.
Auch hier findet man den Eintrag „Nationality“, und was steht da? „Russische Föderation“.
Kennt jemand ein Volk namens „Russische Föderation“? Nein, das gibt es nicht, sondern so heißt der Staat. Es handelt sich bei der Angabe
im Feld „Nationalität“ also eindeutig um die Staatsangehörigkeit. „Russisch“ als Angabe der Staatsangehörigkeit wäre hier in der Tat fehl
am Platze, weil dies auch eine Volkszugehörigkeit ist, aber nur eine von vielen in der Russischen Föderation. Daher steht hier der volle Staatsname. Einen solchen Pass besitzt seit 2012 auch der französische Schauspieler Gérard Depardieu, obwohl er sicherlich kein russischer Volkszugehöriger ist.
Zu Sowjetzeiten war das anders. Da war man Staatsangehöriger der UdSSR, aber darüber hinaus war im Pass zwingend als „Nationalität“

die Volkszugehörigkeit eingetragen, also Russe, Ukrainer, Jude, Tschetschene, Deutscher, Usbeke, usw. Aber das ist Vergangenheit.

Russland ist inzwischen dem Europäischen Abkommen über die Staatsangehörigkeit [112] beigetreten, und in dem steht, dass Diskriminierungen aufgrund der Volkszugehörigkeit nicht zulässig sind und dass die Staatsangehörigkeit (nationality / nationalité) mit der Volkszugehörigkeit (ethnic origin / origine ethnique, s. Tab. 5) nichts zu tun hat. Daher gibt es auch keinen Grund mehr, sie in den Ausweispapieren zu erwähnen, und Russland hat sich inzwischen den
internationalen Gepflogenheiten angepasst.
Auch die DDR probierte eine solche Trennung aus. Während es nach ihrer Verfassung von 1949 „nur eine deutsche Staatsangehörigkeit“
gab, definierte sie sich in der von 1968 als „ein
sozialistischer Staat deutscher Nation“.
Das entsprechende Gesetz [163], mit dem eine von der einheitlichen deutschen verschiedene Staatsangehörigkeit der DDR geschaffen wor-den war, gab es schon seit dem Jahr davor (womit es eigentlich zu der Zeit noch verfassungswidrig war, aber es ist kaum anzunehmen, dass jemand allzu laut darauf pochte).
Das bis dahin auch dort gültige RuStAG [34] wurde explizit außer Kraft gesetzt. Die DDR- Staatsangehörigkeit war damit von der deutschen Nationalität entkoppelt. Im Unterschied zur UdSSR (s. o.) waren hier die Menschen mit DDR-Staatsangehörigkeit eine Untergruppe derer mit deutscher Nationalität, während im Vielvölkerstaat UdSSR die Staats-bürger zahlreiche Nationalitäten besaßen. Aber dieses Thema hat sich bekanntlich mittlerweile durch den Lauf der Zeiten erledigt. Schon 1974 strich die DDR den Bezug auf die deutsche Nation aus der Verfassung. Man wollte wohl keine Experimente.
15.4.8 „Unmittelbare Reichsangehörigkeit“
Die „Reichsideologen“ beziehen sich oft und ausdauernd auf das
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 [34], und hier vor allem auf den §1. Den zitieren sie in der Regel so:
„Deutscher ist, wer die … unmittelbare Reichsangehörigkeit … besitzt.“
Häufig werden die Auslassungszeichen weggelassen. (Dass manchmal auch behauptet wird das würde in Artikel 116 GG stehen, ist einfach nur traurig.)

Aber was stand denn da nun wirklich? Der Text lautete:

„Deutscher ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat (§§ 3 bis 32) oder die unmittelbare Reichsangehörig- keit (§§ 33 bis 35) besitzt.“
Man konnte also entweder Staatsangehöriger eines Bundesstaates (ab 1919 Landes) wie Preußen, Sachsen oder Württemberg sein und war als solcher dann automatisch auch Deutscher, oder man konnte die unmittelbare Reichsangehörigkeit besitzen. Aber wie kam man zu dieser? Das kann man nachlesen in den §§ 33 ff des Gesetzes.
Wer sich diese Mühe mal macht, stellt fest, dass offenbar kaum ein „Reichsideologe“ je nachgesehen hat, was diese Bestimmungen sagen. Es ging hier ausschließlich um Personen, die im Ausland oder bis 1918 in den deutschen Kolonien („Schutzgebieten“) lebten und die nicht von Geburt oder nicht mehr Deutsche waren. Eine erste Regelung dieser Art gab es für die Einwohner der deutschen Schutzgebiete (Kolonien) bereits im Schutzgebietegesetz [32] in der Fassung von 1900. Sie wurde 1913 durch das RuStAG verallgemeinert. Ein besonderer Vorzug war das nicht, sondern eher ein Notbehelf. Er ermöglichte die Einbürgerung von Personen, bei denen sich eine Zugehörigkeit zu einem bestimmten Bundesstaat nicht feststellen ließ, etwa durch Wohnsitz, Geburtsort oder Eltern, sonst hätten sie dessen Staatsangehörigkeit bekommen und wären auf diese Weise auch Bürger des Reiches geworden. Letzteres war der Regelfall.
Es ist also ein schwerer Fehler, zu behaupten:
„Die Menschen in den Kolonien und Schutzgebieten haben demgegenüber die unmittelbare Reichsangehörigkeit.“
Es wurde niemand automatisch, etwa durch Geburt, unmittelbarer Reichsangehöriger, sondern nur auf Antrag. Die eingeborene  Be-völkerung der deutschen Kolonien hatte also weder die mittelbare noch die unmittelbare Reichsangehörigkeit. Weiterhin konnte niemand, der
schon Staatsangehöriger eines Bundesstaates war, die unmittelbare Reichsangehörigkeit noch dazu oder stattdessen erwerben. Wenn dage-gen ein Inhaber der unmittelbaren Reichsangehörigkeit seinen Wohnsitz in Deutschland nahm, geschah das ja zwangsläufig in irgend-
einem der Bundesstaaten; dann bekam er dessen Staatsangehörigkeit und verlor die unmittelbare Reichsangehörigkeit. Die mittelbare, über die Bundesstaaten, war also der Normalfall und hatte Vorrang.
Somit liegt auf der Hand, dass es sich nur um eine geringe Personenzahl gehandelt haben kann. Praktisch alle Deutschen besaßen die mittelbare Reichsangehörigkeit, denn ihre deutsche Staatsangehörigkeit war eine Ergänzung zu der ihres Bundesstaates. Andererseits war die unmittelbare Reichsangehörigkeit keine Staatsangehörigkeit zweiter Klasse („Kolonialangehörigkeit“); es war einfach ein anderer Weg, Deutscher zu werden. Es ist himmel-schreiender Quatsch, wenn behauptet wird:
„Die unmittelbare Reichsangehörigkeit galt insbesondere für Ausländer, die in einem Schutzgebiet des Deutschen Reiches lebten oder sich dort niedergelassen hatten. Die “Ausländer” hatten im Inland keinerlei Rechte, sondern eben diesen Ausländerstatus. Der Inländer hingegen hatte die Rechte und er hatte die Staatangehörigkeit der Bundes- bzw.
Reichsstaaten, also die Staatsangehörigkeit seines Heimatlandes wie Hessen, Preußen, Bayern. Baden u.s.w.. Das Recht auf Anerkennung als natürliche Person (‘ 1 BGB) hatte nur eine solche Person, die die Staatsangehörigkeit seines Heimatlandes besaß.
Die “Ausländer” die die unmittelbare Reichsangehörigkeit besaßen galten nicht als natürliche Personen im Sinne des BGB, sondern gemäß römischem Recht – als Rechtssubjekte im Status eines Sklaven, rechtlich im Wesentlichen den Status von Sachen. …
Wer die unmittelbare Reichsangehörigkeit besaß, war eben kein Ausländer mehr, sondern Deutscher und hatte genau dieselben Rechte

und Pflichten wie jeder andere Deutsche, ob im In- oder im Ausland. Und natürlich waren (und sind) auch tatsächliche Ausländer wie Schweden, Argentinier usw. keine Sachen, sondern natürliche Personen nach §1 BGB mit Rechten und Pflichten. Sklaven waren gerade keine

Rechtssubjekte.
Dieser Stand der Dinge herrschte bis 1934. Als die Staatsangehörigkeit der Länder wegfiel, spielte es keine Rolle mehr, ob man mittelbar oder unmittelbar deutscher Staatsangehöriger war. Der Begriff der „unmittelbaren Reichsangehörigkeit“ hatte damit seinen Sinn verloren und fiel weg. „Staatsangehörigkeit“ und „Reichsangehörigkeit“ waren fortan Synonyme [49]. Einen Unterschied zwischen mittelbar und unmittelbar gab es nicht mehr. In der Praxis bewirkte das keinen besonders großen Unterschied. Wer Deutscher war, der blieb es einfach. Auch wenn es heißt:
„Damit wurde unseren Großeltern willkürlich aus politischen Gründen ihre Staatsangehörigkeit entzogen. … Da aber die unmittelbare Reichsangehörigkeit eine “Staatsangehörigkeit” für Ausländer ist, die keinerlei Rechte im Inland haben, hat Adolf Hitler alle Menschen in Deutschland, oder genauer gesagt alle Inländer im Deutschen Reich, mit seinem Gleichschaltungsgesetz vom 5. Februar 1934 zu rechtlosen Ausländern und gleichzeitig zu Rechtssubjekten (Sklaven) erklärt!!!!
Diesen Quatsch kann man für Geld sehen lassen. Hitler hat ja viel getan, um den Deutschen ihre Rechte wegzunehmen, und er hat auch
viele Leute ausgebürgert, aber keineswegs alle Deutschen. Wen hätte er denn dann noch regieren sollen? Und eine Staatsangehörigkeit für
Ausländer muss wohl so eine Art schwarzer Schimmel sein – wer Staatsangehöriger ist, der ist naturgemäß kein Ausländer mehr. Dass
Ausländer nicht rechtlos sind, wurde schon erwähnt.

Wer also behauptet, man müsse unbedingt die unmittelbare Reichsangehörigkeit im Sinne des Gesetzes von 1913 besitzen oder gar damit prahlt, sie von Geburt an zu besitzen, hat keine Ahnung, wovon er redet. In der Regel sind solche Leute gebürtige Deutsche, die auch noch in Deutschland wohnen – zwei Gründe, warum sie nach der 1913 eingeführten Regel unter keinen Umständen die unmittelbare Reichsangehörigkeit hätten haben können. Schon aus biologischen Gründen gibt es heute bestimmt keine unmittelbaren Reichsangehörigen im Sinne des von 1913 bis 1934 gültigen Gesetzes mehr. Da aber andererseits heute auch niemand mehr Staatsangehöriger etwa von Hessen oder Niedersachsen ist, folgt daraus zwingend: Nach dem Gesetz von 1913 gibt es überhaupt keine

deutschen Staatsangehörigen mehr! (Höchstens noch in Bayern …) Der Schuss dürfte wohl nach hinten losgegangen sein.
Dessen ungeachtet stellt man immer wieder fest, dass in diesem Punkt in so manchem Kopf ein heilloses Durcheinander herrscht. Pracht-beispiele fand man, wie so oft, im alten Internetforum der IPD [386]c, das an vielen anderen Stellen von anderen „Reichsideologen“ zitiert
wurde. Da werden etwa die folgenden lichtreichen Ausführungen gemacht:
Die u.R. 5 ist ein kaiserl. Gesetz v. 1870 und definierte erstmals den Deutschen durch Zugehörigkeit zum Reich, definiert durch 19 pr. Provinzen und 18 Reichsländer. Jeder, der dort geboren wurde, hatte die u.R. Man hatte bsw. als in Preußen geborener die u.R. und die Staatsangehörigkeit „Preußen“. Erst mit dem Reichs- und Staatsangehörigengesetz v. 22.7.1913 wurde die Staatsangehörigkeit mit Wirkung vom 1.1.1914 vereinheitlicht und lautet seidem „DEUTSCHES REICH“.
Nachdem man unter dem Tisch wieder hervorgekrochen ist, unter den man vor lauter Lachen kullern muss, stellt man fest, dass der Autor hier aufs Grauenhafteste den Norddeutschen Bund, das Kaiserreich und den NS-Staat sowie die dazu gehörenden Gesetze verwechselt. Im
Einzelnen:
  • Kaiserliche Gesetze gab es 1870 sicherlich nicht, in Ermangelung eines Kaisers. Das Oberhaupt des Norddeutschen Bundes war der König von Preußen.
  • Auch das im Zitat erwähnte Reich gab es erst ab 1871.
  • Dieses hatte aber nur ein einziges „Reichsland“, nämlich Elsass-Lothringen. Ansonsten gliederte es sich in 25 „Bun-
    esstaaten“, von denen Preußen (geglie-
    dert in 12 Provinzen) einer war.
  • Das Gesetz über den Erwerb und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit des Norddeutschen Bundes von 1870 [31] definierte keineswegs den Begriff des „Deutschen“, sondern regelte die
    Staatsangehörigkeit der Bürger des Norddeutschen Bundes, wie man schon fast dem Namen hätte entnehmen können. „Deutsche“ waren auch Bayern oder Württemberger, die aber nicht zum Norddeutschen Bund gehörten.
  • Die Staatsangehörigkeit erwarb man nicht durch Geburt im Staatsgebiet, sondern bekam sie durch die Eltern. Im Norddeutschen Bund bzw. im Deutschen Reich geborene Kinder peruanischer Eltern wurden keineswegs automatisch Deutsche, in Peru geborene Kinder deutscher Eltern dagegen schon.
  • Das Gesetz von 1870 [31] kannte so etwas wie eine „unmittelbare Reichsangehörigkeit“ überhaupt nicht, schon alleine deswegen, weil es 1870 kein Reich gab. Auch nach 1871 wurde es nicht um eine solche Regelung ergänzt. Sie kam erst mit dem neuen Gesetz 1913.
  • Das 1913 verabschiedete und 1914 in
    Kraft getretene Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz
    [34] änderte gar nichts an dem Prinzip, dass man in erster Linie die Staatsangehörigkeit eines Bundesstaates und erst dadurch mittelbar die deutsche besaß. Das blieb auch während der Weimarer Republik so, die das Gesetz unverändert übernahm.
  • Wer also ab 1914 als Deutscher etwa in Preußen geboren wurde, besaß daher gerade nicht die unmittelbare Reichsangehörigkeit, sondern die preußische Staatsangehörigkeit, mit der er auch Deutscher war. Niemand wurde unmittelbarer Reichsangehöriger durch Geburt,
    sondern nur auf Antrag, wenn er vorher Ausländer war und im Ausland lebte.
  • Erst 1934 wurde die Staatsangehörigkeit der Länder nach deren „Gleichschaltung“ durch die Nazis abgeschafft [49]. Also nix mit Kaiser — Adolfen war’s.
  • Nach der neuen Regelung gab es „nur noch eine deutsche Staatsangehörigkeit“ [49]. Dass die „DEUTSCHES REICH“ autete, steht auch dort nicht. Es war (und ist bis heute) die deutsche, ganz einfach, auch wenn in Reisepässen aus der Zeit danach der volle Staatsname erschien. Verbindlich ist das Gesetz.

    Ein weiteres wunderschönes Beispiel für den historischen, juristischen und allgemein geistigen Horizont, der bei den „Reichsideologen“ üblich ist.
15.4.9 Korrektes Zitieren
Auch in diesem Zusammenhang findet man wieder gar köstliche Beispiele, wie souverän und sorgfältig die „Reichsideologen“ mit Zitaten
umgehen. In einem einschlägigen Forum wird folgendes gesagt:
„Im Buch Deutsches Richtergesetz aus dem Jahre 1973 steht unter dem § 9 (Vorraussetzungen für die Berufungen der Richter) auf der Seite 102 folgendes: „ § 1 des Zweiten Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 17.05.1956 (BGBL I S. 431) gilt die deutsche Staatsangehörigkeit mit Wirkung vom 26.4.1954 als erloschen.“
Also galten wir ab diesem Zeitpunkt als Staatenlose. Daher steht im „BRD-Ausweis“ auch unter „Staatsangehörigkeit“ statt „BRD“ lediglich „Deutsch“.
„Deutsch“ ist aber eine Nationalität und k e i n e Staatsangehörigkeit! An der bereits zitierten Stelle wird auch der Ausweg gezeigt, wie man die Hürde nimmt:
die Betroffenen haben jedoch das Recht, die deutsche Staatsangehörigkeit wieder zu erwerben“.
Und keiner hat das gemerkt? Es stürmten nicht plötzlich 1956 alle Leute zu ihren Rathäusern, um endlich wieder Deutsche werden zu dürfen?
Nein, und dafür gibt es gute Gründe, wie man sofort merkt, wenn man sich das erwähnte Gesetz [146] mal ansieht, nachdem man sich kipp-
sicher hingesetzt hat. 1938 besetzte Hitler Österreich und erklärte es

zu einem Teil Deutschlands [57]. In diesem Zu sammenhang fiel die eigene Staatsangehörigkeit Österreichs weg, und die Österreicher wur-den durch eine entsprechende Verordnung [58] Deutsche. Diese Verordnung wurde in [146] §1 rückwirkend mit Wirkung vom 27. April 1945 für aufgehoben erklärt. Zu den Folgen heißt es

dann:
„Die deutsche Staatsangehörigkeit derer, die nach Maßgabe … [von [58] und einer weiteren Verordnung von 1939] am 26.
April 1945 deutsche Staatsangehörige waren, ist mit Ablauf dieses Tages erloschen.“
Man vergleiche das bitte mit dem oben zitierten Text aus dem Forum. Nicht nur sind die „Reichsideologen“ unfähig, zwischen 1945 und 1954 zu unterscheiden, sondern der Zitierer hat entweder den Text nie auch nur flüchtig gelesen, oder er verdreht den Sinn vorsätzlich in unlauterer Absicht. Es geht hier überhaupt nicht um die Staatsangehörigkeit der Deutschen, sondern um die der Österreicher, die eines Tages im Jahre 1938 ganz unvermittelt und ungefragt Deutsche geworden waren. Sie wurden 1954 keineswegs staatenlos, weil sie ja seit dem 27. April 1945 wieder Österreicher waren und ihre deutsche Staatsangehörigkeit de facto schon lange erloschen war. Das wurde rückwirkend lediglich formal anerkannt. Unter bestimmten Umständen, die in den §§3f festgelegt wurden, konnten sie die deutsche Staatsangehörigkeit aber auf Antrag wiedererlangen, wenn sie das durchaus wollten.
Die Staatsangehörigkeit der Deutschen wird von diesem Gesetz überhaupt nicht berührt. Es in diesem Zusammenhang zu zitieren ist also eine böswillige Irreführung des Lesers.
Dass „Staatsangehörigkeit“, „Staatsbürgerschaft“ und „Nationalität“ Synonyme sind, wurde schon oben in Abschnitt 15.4.7 auf S. 239 dargelegt.
Nicht minder amüsant sind zuweilen die Zitate aus der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte [97]c. Der hier schon mehrfach ruhm-
reich hervorgetretene ehemalige Vorsitzende der IPD verbreitete im alten Internetforum seiner Partei [386]c die folgenden Perlen der Weisheit:
MRK Artikel 15 Abs. 1: Niemandem darf willkürlich die Staatsange-hörigkeit entzogen werden, …
MRK Artikel 15 Abs. 2: Jeder kann sich seine Staatsangehörigkeit wählen, diese Ablegen und eine Andere annehmen …
Der tatsächliche Text von Artikel 15 lautet folgendermaßen:
1. Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit.
2. Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch das Recht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln.
Eine recht freie Art von Zitat, gelinde ausgedrückt. Ganz so einfach wie die Krawatte kann man die Staatsangehörigkeit wohl doch nicht
wechseln.
15.4.10 Keine Bürger, nur „Bewohner“?
Wer gar keine Argumente mehr hat, der stürzt sich eventuell auf den Artikel 25 GG, wo es über die allgemeinen Regeln des Völkerrechts
heißt, sie … erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.
Und was bedeutet das? Ganz einfach:
Da hier nicht von „Staatsbürgern“, sondern nur von „Bewohnern“ des Bundesgebietes die Rede ist, gibt es offenbar keine Bürger, sondern alle Deutschen sind nur Staatenlose oder Ausländer im eigenen
Land.
Eine solche Argumentation ist der Gipfel der Armseligkeit und ein Akt reiner Verzweiflung.
Erstens ist im Grundgesetz ausdrücklich von den „bürgerlichen Rechten“ der Deutschen die Rede. Und außerdem gelten die Rechte und Pflichten, die sich aus dem Völkerrecht ergeben, nicht nur für die deutschen Bürger, sondern eben für alle Bewohner Deutschlands,
also auch für Ausländer. Die sind zwar keine Staatsangehörigen, aber sehr wohl Bewohner dieses Landes.
Es gibt allerdings im Grundgesetz eine Reihe von Grundrechten, die
nur Deutschen zugestanden werden, nicht allen Bewohnern des
Bundesgebiets. Dazu gehören das Versammlungs- und das Vereinigungsrecht sowie das Recht der Freizügigkeit und der freien Berufswahl. Hier erkennt man den Unterschied besonders deutlich. In der Praxis genießen Ausländer gewöhnlich diese Rechte genau wie
Deutsche, doch wäre es zulässig, für sie gesetzliche Einschränkungen zu schaffen.
5.5 „Zwangsmitgliedschaft“
Mancher hat vielleicht keine Lust, Bürger der Bundesrepublik Deutschland zu sein. Muss man das eigentlich? Kann man gezwungen
werden, es zu werden oder zu bleiben?
Immer wieder wird in diesem Zusammenhang die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen [97]c zitiert. Dort steht
in Art. 20.2: Niemand darf gezwungen werden, einer
Vereinigung anzugehören.
Rein formaljuristisch wäre dazu zunächst zu sagen, dass die
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
kein unmittelbar geltendes Recht. Resolutionen der UN-Vollversammlung haben keine Gesetzeskraft und binden niemanden.
Das macht aber nichts, denn das Grundgesetz sagt in Artikel 9 (1):
Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
Und in der Europäischen Menschenrechtskonvention Art. 11 (1) steht:
Jede Person hat das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen.
Aus dem Recht, sich vereinigen zu dürfen, folgt auch die Freiheit, sich nicht vereinigen zu müssen.
Doch gilt dies, wie man leicht erkennt, für Vereine, Parteien, Gewerkschaften usw., also für freiwillige private Zusammenschlüsse. Besonders in Afrika gab es früher Länder, in denen alle Bürger gezwungen wurden, Mitglieder der Staatspartei zu sein. Dies ist verboten.

Ergänzung zum 2+4 Vertrag

 

17. Juli 1990 Paris – Drittes Treffen der Außenminister der Zwei-plus-Vier unter zeitweiliger Beteiligung Polens

Quelle: DzD 1367-1370

Paris – Drittes Treffen der Außenminister der Zwei-plus-Vier unter zeitweiliger Beteiligung Polens

Anlage 1 Pariser Text zu den Grenzfragen
Anlage 2 Protokoll des französischen Vorsitzenden
Nr. 354

Drittes Treffen der Außenminister der Zwei-plus-Vier unter zeitweiliger Beteiligung Polens

Paris, 17. Juli 1990

BK, 214 – 33000 De 39 NA 4 Bd. 4. – Vorlage des MDg Hartmann über Chef BK an den Bundeskanzler zur Unterrichtung, hs. ergänzt: „je gesondert“, 18. Juli 1990. Abgezeichnet: „Seiters“.

1. Die Vormittagssitzung (ohne polnische Beteiligung) beschränkte sich im wesentlichen auf einen Meinungsaustausch über den Stand der bisherigen Beratungen. AM Dumas als Vorsitzender würdigte ausdrücklich die Ergebnisse, die im Gipfelgespräch zwischen Ihnen und Präsident Gorbatschow erreicht worden seien,1[1 Nr. 350, Nr. 352 und Nr. 353.] und unterstrich, daß die Erklärung des NATO-Gipfels in London2[2 Nr. 344A Anm. 8.] entscheidende sicherheitspolitische Weichen gestellt habe. Beides habe den Weg freigemacht für einen baldigen Abschluß der „Zwei+plus-Vier“-Gespräche.

AM Schewardnadse schloß sich dieser Einschätzung ausdrücklich an. Die Londoner Erklärung bedeute einen Wendepunkt und die Beendigung des Kalten Krieges. Man gehe jetzt auf eine Art „Allianz“ zwischen den Blöcken zu. Die Begegnung zwischen Ihnen und Präsident Gorbatschow habe in einem ganz neuen Rahmen stattgefunden. Die Gespräche im Kaukasus hätten zwar nicht alle deutschen Probleme gelöst, aber die wesentlichen Fragen seien nunmehr geklärt. Es sei ein
neues Verständnis entstanden, das es ermögliche, im Rahmen von „Zwei-plus-Vier“ nunmehr ein abschließendes Dokument zu erarbeiten. Ein erster Entwurf sollte bis zum nächsten AM-Treffen am 12. September in Moskau3[3 Nr. 421 Anm. 1.] vorliegen.

BM Genscher berichtete kurz über die Gespräche mit der sowjetischen Führung und erwähnte die positive Resonanz, die diese bei den anderen Teilnehmerstaaten gefunden hätten. Auch AM Hurd und AM Baker unterstrichen den Erfolg Ihrer Gespräche in der Sowjetunion. AM Meckel wertete ebenfalls deren Ergebnisse als „entscheidenden Schritt“, erklärte aber unter Anspielung auf die entsprechende Passage über den ABC-Waffen-Verzicht, daß nach Auffassung der DDR künftig auf deutschem Boden Nuklearwaffen auch nicht stationiert werden sollten.

Festzuhalten bleibt auch, daß DDR-StS Misselwitz bei einer kurzen Sitzung der politischen Direktoren, in der der vorliegende Fragenkatalog für das Abschlußdokument aufgrund der Gesprächsergebnisse [In] der SU bereinigt werden sollte, rundweg erklärte, die DDR müsse sich ihre Position weiterhin vorbehalten, da sie offiziell von dem Ergebnis nicht unterrichtet sei und im übrigen auch in der Sache noch Vorbehalte habe.

2. Im Mittelpunkt der Nachmittagssitzung unter Beteiligung des polnischen AM Skubiszewski stand die Behandlung der Grenzfragen. Wichtigstes Ergebnis war, daß auch Polen dem schon früher von
den Außenministern der sechs Teilnehmerstaaten gebilligten Text zustimmte (Anlage 1)4[4 Nr. 354A.]. Auf polnischen Wunsch wurden in Absatz 1 der Satz hinzugefügt: „Die Bestätigung des endgültigen Charakters der Grenzen Deutschlands ist ein wesentlicher Beitrag zur Friedensordnung in Europa“, sowie in Absatz 2 die Worte „die bestehende Westgrenze Polens“ durch „die zwischen ihnen bestehende Grenze“ ersetzt.

Der polnische Außenminister erklärte sich ferner ausdrücklich mit der Erklärung von BM Genscher einverstanden, daß der Vertrag über die deutsch-polnische Grenze innerhalb der kürzestmöglichen Frist nach der Vereinigung und der Wiederherstellung der Souveränität Deutschlands unterzeichnet und dem gesamtdeutschen Parlament zur Ratifizierung unterbreitet wird.

Damit rückte Skubiszewski zugleich von der von dem polnischen Vertreter auf der Beamtensitzung am 4. Juli in Berlin5[5 Nr. 339 und Nr. 339A.] erhobenen Forderung ab, wonach die abschließende
Regelung nicht in Kraft treten könne, bevor der deutsch-polnische Grenzvertrag in Kraft getreten sei (auch wenn er dies erneut als „ideale Lösung“ bezeichnete).

In seiner langatmigen Einführung forderte der polnische AM zwar erneut, daß noch vor der Vereinigung über den Text dieses Vertrages weiterverhandelt werde, verzichtete aber darauf, daß diese Forderung förmlich zu Protokoll genommen wurde.

AM Skubiszewski warf ferner die Frage des Friedensvertragsvorbehalts in Artikel 7 des Deutschlandvertrages vom 26. Mai 1952 6[6 Nr. 94B Anm. 30.] auf. Um den polnischen Bedenken Rechnung zu tragen, vereinbarten die vier Außenminister beim Mittagessen eine
Protokollerklärung, in der die vier Siegermächte erklären, „daß die Grenzen des vereinten Deutschland einen endgültigen Charakter haben, der weder durch ein äußeres Ereignis noch durch äußere Umstände in Frage gestellt werden kann“. Im Gegenzug verlangte BM Genscher, daß die polnische Seite zu Protokoll gebe, daß nach Ansicht der polnischen Regierung diese Erklärung keine Grenzgarantie durch die Vier Mächte darstelle und gab als weitere Erklärung der Bundesrepublik Deutschland zu Protokoll, „daß die in dieser Erklärung erwähnten Ereignisse oder Umstände nicht eintreten werden, d. h., daß ein Friedensvertrag oder eine Friedensregelung nicht beabsichtigt sind“ (Anlage 2)7[7 Nr. 354B.].

Damit haben wir schwarz auf weiß die Zusicherung, daß ein Friedensvertrag nicht mehr in Aussicht genommen ist.
Insgesamt waren die Ausführungen des polnischen Außenministers vom Bemühen um eine konziliante Haltung gegenüber Deutschland gekennzeichnet. Er zitierte wiederholt aus Ihrer Rede im Bundestag8[8 Nr. 323 Anm. 3.] und erklärte die Bereitschaft Polens, nach Abschluß eines Grenzvertrages einen umfassenden Vertrag zur Zusammenarbeit auszuarbeiten, wie es zwischen Ihnen und MP Mazowiecki in Budapest9[9 Nr. 344C Anm. 30.] vereinbart worden sei.

Hartmann
Nr. 354A
Anlage 1 Pariser Text zu den Grenzfragen

1. Das vereinte Deutschland wird die Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Demokratischen Republik und ganz Berlins umfassen. Seine Außengrenzen werden definitiv die Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland am Tage des Inkrafttretens der endgültigen Regelung sein. Die Bestätigung des endgültigen Charakters der Grenzen Deutschlands ist ein wesentlicher Beitrag zur Friedensordnung in Europa.

2. Das vereinte Deutschland und die Republik Polen bestätigen die zwischen ihnen bestehende Grenze in einem völkerrechtlich verbindlichen Vertrag.

3. Das vereinte Deutschland hat keinerlei Gebietsansprüche gegen andere Staaten und wird solche auch nicht in Zukunft erheben.

4. Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik werden sicherstellen, daß die Verfassung des vereinten Deutschland keinerlei Bestimmungen enthalten wird, die mit diesen Prinzipien unvereinbar sind. Dies gilt dementsprechend für die
Bestimmungen, die in der Präambel und in den Artikeln 23 Satz 2 und 146 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland niedergelegt sind.

5. Die Regierungen der UdSSR, der USA, des Vereinigten Königreiches und Frankreichs nehmen die entsprechenden Verpflichtungen und Erklärungen der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik förmlich entgegen und stellen fest, daß mit deren Verwirklichung der definitive Charakter der Grenzen Deutschlands bestätigt wird.

Nr. 354B
Anlage 2 Protokoll des französischen Vorsitzenden Zusammenkunft der Außenminister Frankreichs, Polens, Der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken, Der Vereinigten Staaten von Amerika, Großbritanniens, Der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik in Paris am 17. Juli 1990
Protokoll10[10 Hs. ergänzt: „(d. franz. Vorsitzenden)“.]

1. Das Prinzip Nr. 1 hinsichtlich der Frage der deutschen Grenzen, auf das sich die sechs Mitgliedstaaten der in Ottawa eingesetzten Gruppe geeinigt haben, wird durch folgenden Satz ergänzt: „Die Bestätigung des endgültigen Charakters der Grenzen wird einen wesentlichen
Bestandteil der Friedensordnung in Europa darstellen.“

2. Der Wortlaut des 2. Prinzips hinsichtlich der Frage der deutschen Grenzen wird wie folgt geändert: Die Worte „die bestehende Westgrenze Polens“ werden durch die Worte „die zwischen ihnen bestehende Grenze“ ersetzt.

3. Der Außenminister der Bundesrepublik Deutschland, Hans-Dietrich Genscher, erklärt, daß ..der Vertrag über die deutsch-polnische Grenze innerhalb der kürzestmöglichen Frist nach der Vereinigung und der Wiederherstellung der Souveränität Deutschlands unterzeichnet und dem gesamtdeutschen Parlament zwecks Ratifizierung unterbreitet werden wird.11[11 Abführungszeichen in der Textvorlage nicht vorhanden.]
Der Außenminister der Deutschen Demokratischen Republik, Markus Meckel, hat darauf hingewiesen, daß sein Land dieser Erklärung zustimmt.

4. Die vier Siegermächte erklären, daß die Grenzen des vereinigten Deutschland einen endgültigen Charakter haben, der weder durch ein äußeres Ereignis noch durch äußere Umstände in Frage gestellt werden kann.
Der Außenminister Polens, Krzysztof Skubiszewski, weist darauf hin, daß nach Ansicht der polnischen Regierung diese Erklärung keine Grenzgarantie durch die vier Mächte darstellt.
Der Außenminister der Bundesrepublik Deutschland, Hans-Dietrich Genscher, weist darauf hin, daß er zur Kenntnis genommen hat, daß diese Erklärung für die polnische Regierung keine Grenzgarantie darstellt. Die BRD stimmt der Erklärung der vier Mächte zu und unterstreicht, daß die in dieser Erklärung erwähnten Ereignisse oder Umstände nicht eintreten werden, d.h., daß ein Friedensvertrag oder eine Friedensregelung nicht beabsichtigt sind. Die DDR stimmt der von der BRD abgegebenen Erklärung zu.

Erklärungen zu Protokoll BM zu deutsch-polnischem Grenzvertrag:
– „Der deutsch-polnische Grenzvertrag wird innerhalb kürzestmöglicher Zeit nach der Vereinigung und der Herstellung der Souveränität des vereinten Deutschland unterzeichnet und dem gesamtdeutschen Parlament zugeleitet.“

– „Innerhalb kürzester Zeit bezieht sich sowohl auf die Unterzeichnung als auch auf die Zuleitung zur Ratifikation.“
– BM zu Erklärung der Vier: „Die Vier Mächte erklären, daß der endgültige Charakter der Grenzen Deutschlands durch keine (äußeren)12[12 ( ) Hs. korrigiert aus: „auswärtigen“.] Umstände oder Ereignisse in Frage gestellt werden kann.
– BM:
Die Bundesregierung nimmt zur Kenntnis, daß die polnische Regierung in der Erklärung der Vier Mächte keine Grenzgarantie sieht.
Die Bundesregierung schließt sich der Erklärung der Vier Mächte an und stellt dazu fest, daß die in der Erklärung der Vier Mächte erwähnten Ereignisse und Umstände nicht eintreten werden, nämlich daß ein Friedensvertrag oder eine friedensvertragliche Regelung nicht beabsichtigt sind.

(Quelle)

Alles zum 2+4 Vertrag

 

hier bieten wir dir einen Quellenpool, um zu erkennen, was 1990 mit dem sogenannten „2+4-Vertrag“ wirklich geschah. Viel Spaß bei der Erkenntnis:

Überleitungsvertrag 1990

 

Am 28. September 1990 ist vereinbart worden, dass der Überleitungsvertrag zusammen mit dem Deutschlandvertrag infolge der Unterzeichnung des Zwei-plus-Vier-Vertrags mit Wirkung vom Zeitpunkt der Vereinigung Deutschlands, dem 3. Oktober 1990, suspendiert und mit dem Inkrafttreten des letzteren ausdrücklich außer Kraft gesetzt wurde. Einzelne der im Überleitungsvertrag getroffenen Bestimmungen behalten jedoch ihre Geltung.

Immer noch gültig sind:

  • Erster Teil: Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 bis „… Rechtsvorschriften aufzuheben oder zu ändern“[3] sowie Absätze 3, 4 und 5,
  • Art. 2 Abs. 1,
  • Art. 3 Abs. 2 und 3,
  • Art. 5 Abs. 1 und 3,
  • Art. 7 Abs. 1 und
  • Art. 8.
  • Dritter Teil: Art. 3 Abs. 5 Buchstabe a des Anhangs,
  • Art. 6 Abs. 3 des Anhangs.
  • Sechster Teil: Art. 3 Abs. 1 und 3.
  • Siebter Teil: Art. 1 und Art. 2.
  • Neunter Teil: Art. 1.
  • Zehnter Teil: Art. 4.

(Quelle)

 

Zur Übersicht, was noch also geltend ist: 

Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen
(„Überleitungsvertrag“)

(in der gemäß Liste IV zu dem am 23. Oktober 1954 in Paris unterzeichneten Protokoll über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland geänderten Fassung) Amtlicher Text, BGBl. 1955 11 S. 405.


(Die ursprüngliche Fassung des Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 26.5.1952 (BGBl. 1954 II S.157) ist nicht in Kraft getreten.)


Die Bundesrepublik Deutschland, die Vereinigten Staaten von Amerika, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland und die Französische Republik sind wie folgt übereingekommen:

Erster Teil
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1 

(1) Die Organe der Bundesrepublik und der Länder sind gemäß ihrer im Grundgesetz festgelegten Zuständigkeit befugt, von den Besatzungsbehörden erlassene Rechtsvorschriften aufzuheben oder zu ändern

(3) Der in diesem Vertrag verwendete Ausdruck „Rechtsvorschriften“ umfaßt Proklamationen, Gesetze, Verordnungen, Entscheidungen (mit Ausnahme gerichtlicher Entscheidungen), Direktiven, Durchführungsbestimmungen, Anordnungen, Genehmigungen oder sonstige Vorschriften ähnlicher Art, die amtlich veröffentlicht worden sind. Die Bezugnahme auf eine einzelne Rechtsvorschrift schließt alle und jeden ihrer Teile, einschließlich der Präambel, ein, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

(4) Die amtlichen Texte der in diesem Artikel erwähnten Rechtsvorschriften sind diejenigen Texte, die zur Zeit des Erlasses maßgebend waren.

5) Der Ausdruck „Besatzungsbehörden„, wie er in diesem Teil verwendet wird, bedeutet den Kontrollrat, die Alliierte Hohe Kommission, die Hohen Kommissare der Drei Mächte, die Militärgouverneure der Drei Mächte, die Streitkräfte der Drei Mächte in Deutschland, sowie Organisationen und Personen, die in deren Namen Befugnisse ausüben oder im Falle von internationalen Organisationen und Organisationen anderer Mächte (und der Mitglieder solcher Organisationen) – mit deren Ermächtigung handeln, schließlich die bei den Streitkräften der Drei Mächte dienenden Hilfsverbände anderer Mächte.

Artikel 2

(1) Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden oder auf Grund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind. Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungsmaßnahmen wie gleichartige nach innerstaatlichem deutschem Recht begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen.

(2) Soweit nicht in Absatz (3) dieses Artikels oder durch besondere Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Drei Mächte oder der betreffenden Macht etwas anderes bestimmt ist, sind deutsche Gerichte und Behörden nicht zuständig in strafrechtlichen oder nichtstrafrechtlichen Verfahren, die sich auf eine vor Inkrafttreten dieses Vertrags begangene Handlung oder Unterlassung beziehen, wenn unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Vertrags die deutschen Gerichte und Behörden hinsichtlich solcher Handlungen oder Unterlassungen nicht zuständig waren, ohne Rücksicht darauf, ob sich diese Unzuständigkeit aus der Sache oder aus der Person ergibt.

(3) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes (1) dieses Artikels und jeder anderen einschlägigen Bestimmung des Vertrags über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten oder der in seinem Artikel 8 aufgeführten Zusatzverträge dürfen deutsche Gerichte die ihnen nach deutschem Recht zustehende Gerichtsbarkeit ausüben:

(a) in nichtstrafrechtlichen Verfahren, für die das Privatrecht maßgebend ist:

(i) gegen juristische Personen, wenn die Gerichtsbarkeit der deutschen Gerichte vorher allein deswegen ausgeschlossen war, weil diese juristischen Personen der Kontrolle der Besatzungsbehörden nach den Gesetzen Nr. 52 des SHAEF und der Militärregierung, betreffend Sperre und Kontrolle von Vermögen, nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 9, betreffend Beschlagnahme und Kontrolle des Vermögens der I. G. Farbenindustrie, oder nach dem Gesetz Nr. 35 der Alliierten Hohen Kommission, betreffend Aufspaltung der Vermögens der I. G. Farbenindustrie A. G., unterworfen waren;

(ii) gegen natürliche Personen, es sei denn, daß solche Verfahren aus Pflichten oder Diensten für die Besatzungsbehörden entstehen oder Handlungen oder Unterlassungen im Zuge der Erfüllung solcher Pflichten oder der Leistung solcher Dienste betreffen oder aus Ansprüchen entstehen, auf die in Artikel 3 des Neunten Teils dieses Vertrags Bezug genommen wird. Für Unterhaltsklagen sind deutsche Gerichte jedoch nur zuständig, soweit Unterhalt für die Zeit nach Inkrafttreten dieses Vertrags verlangt wird;

(b) in Strafverfahren gegen natürliche Personen, es sei denn, daß die Untersuchung wegen der angeblichen Straftat von den Strafverfolgungsbehörden der betreffenden Macht oder Mächte endgültig abgeschlossen war oder diese Straftat in Erfüllung von Pflichten oder Leistung von Diensten für die Besatzungsbehörden begangen wurde.

Entsteht in einem strafrechtlichen oder nichtstrafrechtlichen Verfahren, auf das in diesem Absatz Bezug genommen wird, die Frage, ob jemand in Erfüllung von Pflichten oder Leistung von Diensten für die Besatzungsbehörden gehandelt hat, oder ob die Strafverfolgungsbehörden der betreffenden Macht oder Mächte die Untersuchung wegen der angeblichen Straftat endgültig abgeschlossen haben, so wird das deutsche Gericht eine Bescheinigung des Botschafters oder in seiner Abwesenheit des Geschäftsträgers der betreffenden Macht als schlüssigen Beweis für diese Frage in der in der Bescheinigung angegebenen Umfang anerkennen.

Artikel 5

(1) Alle Urteile und Entscheidungen in nichtstrafrechtlichen Angelegenheiten, die von einem Gericht oder einer gerichtlichen Behörde der Drei Mächte oder einer derselben bisher in Deutschland erlassen worden sind oder später erlassen werden, bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam und sind von den deutschen Gerichten und Behörden demgemäß zu behandeln und auf Antrag einer Partei von diesen in der gleichen Weise wie Urteile und Entscheidungen deutscher Gerichte und Behörden zu vollstrecken.

(3) Im Zusammenhang mit der Vollstreckung von Urteilen können Einwendungen gegen einen durch Urteil festgestellten Anspruch durch ein Verfahren nach § 767 der deutschen Zivilprozeßordnung vor dem zuständigen deutschen Gericht geltend gemacht werden.

Artikel 7

(1) Alle Urteile und Entscheidungen in Strafsachen, die von einem Gericht oder einer gerichtlichen Behörde der Drei Mächte oder einer derselben bisher in Deutschland gefällt worden sind oder später gefällt werden, bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam und sind von den deutschen Gerichten und Behörden demgemäß zu behandeln.

Artikel 8

Folgende Personen genießen in bezug auf Handlungen, die sie in Ausübung ihres Amtes vorgenommen haben, während ihrer Amtsdauer und nach deren Ablauf Immunität gegen gerichtliche Verfolgung im Bundesgebiet:

(a) Mitglieder der in Absatz (2) des Artikels 4 dieses Teils bezeichneten Gerichte;

(b) Mitglieder der in Absatz (1) des Artikels 6 des Dritten Teiles dieses Vertrags bezeichneten Gerichte, an deren Stelle das Oberste Rückerstattungsgericht tritt;

(c) von einer der Drei Mächte ernannte Mitglieder des gemäß Absatz (1) des Artikels 6 dieses Teils errichteten Gemischten Ausschusses und des in Absatz (5) des Artikels 7 dieses Teiles bezeichneten Gemischten Beratenden Gnadenausschusses;

(d) von einer der Drei Mächte ernannte Mitglieder des in Absatz (1) des Artikels 12 dieses Teils bezeichneten Prüfungsausschusses;

Während ihrer Amtsdauer genießen diese Personen im Bundesgebiet ferner die gleichen Vorrechte und Immunitäten, die Mitgliedern diplomatischer Missionen gewährt werden.

Dritter Teil
INNERE RÜCKERSTATTUNG

Artikel 3

(5) Die Bundesrepublik verpflichtet sich ferner, (a) (gestrichen)

Anhang zum Dritten Teil
SATZUNG DES OBERSTEN RÜCKERSTATTUNGSGERICHTES

Artikel 6

 

3) Absatz (3), (4) und (5) des Artikels 2 und Absatz (4) und (5) des Artikels 3 dieser Satzung finden auf die Geschäftsstellenleiter des Gerichtes entsprechende Anwendung.

Sechster Teil
REPARATIONEN

Artikel 3

(1) Die Bundesrepublik wird in Zukunft keine Einwendungen gegen die Maßnahmen erheben, die gegen das deutsche Auslands- oder sonstige Vermögen durchgeführt worden sind oder werden sollen, das beschlagnahmt worden ist für Zwecke der Reparation oder Restitution oder auf Grund des Kriegszustandes oder auf Grund von Abkommen, die die Drei Mächte mit anderen alliierten Staaten, neutralen Staaten oder ehemaligen Bundesgenossen Deutschlands geschlossen haben oder schließen werden.

(3) Ansprüche und Klagen gegen Personen, die auf Grund der in Absatz (1) und (2) dieses Artikels bezeichneten Maßnahmen Eigentum erworben oder übertragen haben, sowie Ansprüche und Klagen gegen internationale Organisationen, ausländische Regierungen oder Personen, die auf Anweisung dieser Organisationen oder Regierungen gehandelt haben, werden nicht zugelassen.

Siebenter Teil
VERSCHLEPPTE PERSONEN UND FLüCHTLINGE

Artikel 1

Die Bundesrepublik verpflichtet sich:

(a) (gestrichen) (b) (gestrichen) (c) (gestrichen)

(d) die Fortführung der Arbeiten zu gewährleisten, die gegenwärtig vom Internationalen Suchdienst durchgeführt werden;

(e) die ordnungsgemäße Betreuung und Instandhaltung der Gräber alliierter ziviler Kriegsopfer (falls von den beteiligten Staaten nicht anderweitig vorgesehen), verschleppter Personen und nichtdeutscher Flüchtlinge im Bundesgebiet zu übernehmen und Pilgerfahrten von Angehörigen zu diesen Gräbern zu erleichtern;

(f) den Behörden der Drei Mächte und anderer beteiligter alliierter Staaten bei der Exhumierung und überführung der Leichen von Kriegsopfern die gleichen Möglichkeiten wie bisher zu gewähren.

Artikel 2

Die Bundesrepublik wird für die ordnungsgemäße Betreuung und Instandhaltung der Gräber alliierter Soldaten im Bundesgebiet (falls von den beteiligten Staaten oder den diesen Zwecken dienenden Organisationen dieser Staaten nicht anderweitig vorgesehen) Sorge tragen und die Tätigkeit dieser Organisationen erleichtern. Jede der Drei Mächte wird in ihrem Mutterland für die ordnungsgemäße Betreuung und Instandhaltung der Gräber deutscher Soldaten Sorge tragen und die Tätigkeit von Organisationen erleichtern, die diesen Zwecken dienen.

Neunter Teil
GEWISSE ANSPRÜCHE GEGEN FREMDE NATIONEN UND STAATSANGEHÖRIGE

Artikel 1

Vorbehaltlich der Bestimmungen einer Friedensregelung mit Deutschland dürfen deutsche Staatsangehörige, die der Herrschaftsgewalt der Bundesrepublik unterliegen, gegen die Staaten, welche die Erklärung der Vereinten Nationen vom 1.Januar 1942 unterzeichnet haben oder ihr beigetreten sind oder mit Deutschland im Kriegszustand waren oder in Artikel 5 des Fünften Teils dieses Vertrags genannt sind, sowie gegen deren Staatsangehörige keine Ansprüche irgendwelcher Art erheben wegen Maßnahmen, welche von den Regierungen dieser Staaten oder mit ihrer Ermächtigung in der Zeit zwischen dem 1. September 1939 und dem 5. Juni 1945 wegen des in Europa bestehenden Kriegszustandes getroffen worden sind; auch darf niemand derartige Ansprüche vor einem Gericht der Bundesrepublik geltend machen.

Zehnter Teil
AUSLÄNDISCHE INTERESSEN IN DEUTSCHLAND

Artikel 4

Die Bundesrepublik bestätigt, daß nach deutschem Recht der Kriegszustand als solcher die vor Eintritt des Kriegszustandes durch Verträge oder andere Verpflichtungen begründeten Verbindlichkeiten zur Bezahlung von Geldschulden und die vor diesem Zeitpunkt erworbenen Rechte nicht berührt.

(Quelle)

 

Zusammenfassung:

Es ist müßig, darüber zu diskutieren wie viele von den alten Bestimmungen verblieben sind und heute noch gelten. Fakt ist,  dass hie 1990 nicht die Okkupation (Besetzung) beendet und die volle Souveränität hergestellt worden sein. Dies widerspricht nicht nur der gepostete Inhalt, sondern auch die Logik. Wenn etwas tatsächlich beendet wurde, kann der Besatzer keinerlei Vorbehaltsrechte mehr inne haben.

Da die Besatzer jedoch nachweislich Vorbehaltsrechte immer noch besitzen, kann der Vorgang von 1990 maximal nur als Suspension (Aussetzung) verstanden werden. Dies wurde nicht nur im Notenaustausch vom Januar 1991 bestätigt sondern kann wie folgend entnommen werden:

 

 

kleiner Nachtrag:

 

Bundesministerium der Justiz Berlin, den 29. März 2004

Postanschrift:
Bundesministrium der Justiz,           Geschäftszeichen: E 4 -9161 II E2 
Hausanschrift: Mohrenstraßs 37                                                  10117 Berlin

Telefon: 0 18 88 5 80 – 0 (030) 20 25 – 70
bei Durchwahl: 0 18 88 5 80 – 95 14 (030) 20 25 – 95 14
Telefax: 0 18 88 5 80 – 95 25 (030) 20 25 – 95 25

 

Schutzbund der Kreditnehmer
Landesverband Hessen
Postfach 1253
35315 Homberg / Ohm

Betr.: Überleitungsvertrag
Bezug: Ihr Schreiben vom 20. März 2004

Sehr geehrter Herr Weisheit,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 20. März 2004, mit dem Sie sich nach der Geltung von Artikel 2 des Überleitungsvertrages erkundigt haben.
Ihre Annahme, wonach der Artikel 2 Abs. 1 des Überleitungsvertrages (BGBl. 1955 II S. 405) weiterhin in Kraft sei, ist zutreffend. In der Vereinbarung vom 27. / 28. September 1990 zu dem Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den drei
Mächten (in der geänderten Fassung) sowie zu dem Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandenen Fragen (in der geänderten Fassung) (BGBl. 1990 II S. 1386) ist unter Ziffer 3 bestimmt, dass unter anderem Artikel 2 Abs. 1 des Überleitungsvertrages in Kraft bleibt.

Mit freundlichen Grüßen                                                                 Im Auftrag
(Dr. Hiestand)

BGBl. 1955 II S. 405:
Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen
(“Überleitungsvertrag”)
(In der gemäß Liste IV zu dem am 23. Oktober 1954 in Paris unterzeichneten Protokoll über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland, geänderten Fassung) Amtlicher Text, BGBl. 1955 11 S. 405. Die ursprüngliche Fassung des Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 26.5.1952 (BGBl. 1954 11 S. 157) ist nicht in Kraft getreten. Auszug aus dem Vertragstext:)
“Die Bundesrepublik Deutschland, die Vereinigten Staaten von Amerika, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland und die Französische Republik sind wie folgt übereingekommen:
Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen Artikel 2
(1) Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden oder auf Grund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind. Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungsmaßnahmen wie gleichartige nach innerstaatlichem deutschem Recht begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen.”

BGBl. II 1990 S. 1386:
Bekanntmachung der Vereinbarung vom 27./28. September 1990 zu dem Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten (in der geänderten Fassung) sowie zu dem Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (in der geänderten Fassung)
(2) Vorbehaltlich der Ziffer 3 wird der Vertrag vom 26. Mai 1952 zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (in der gemäß Liste IV zu dem am 23. Oktober 1954 in Paris unterzeichneten Protokoll über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland geänderten Fassung) (»Überleitungsvertrag«) gleichzeitig mit dem Deutschlandvertrag suspendiert und tritt gleichzeitig mit diesem außer Kraft; das gilt auch für die Briefe und die Briefwechsel zum Deutschlandvertrag und zum Überleitungsvertrag.
(3) Folgende Bestimmungen des Überleitungsvertrags bleiben jedoch in Kraft:
Erster Teil: Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 bis » . . . Rechtsvorschriften aufzuheben oder zu ändern« sowie Absätze 3, 4 und 5, Artikel 2 Absatz 1, Artikel 3 Absätze 2 und 3, Artikel 5 Absätze 1 und 3, Artikel 7 Absatz 1 Artikel 8 Dritter Teil: Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a des Anhangs

(Quelle)

– Rechtswirksamkeit bei eingelegtem Rechtsmittel

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Deutschland

Deutschen Bundestag

Platz der Republik 1                                                                                                                                                  Ort, den 29.04.2023

11011 Berlin

Betreff: Anfrage zur Rechtmäßigkeit

Sehr geehrte Damen und Herren des Deutschen Bundestages

Heute hat der Verfasser dieses Schreibens einen Brief vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) datiert auf den 27.04.2023 erhalten. Mit diesem Schreiben wurde dem Verfasser mitgeteilt, dass sein Antrag bezüglich der letzten Bundestagswahl nunmehr unter dem Aktenzeichen 2 BvC 21/23 beim BVerfG geführt wird.

Schon zuvor wurde eine Wahlbeschwerde ebenfalls zur Wahl des Deutschen Bundestages durch den Verfasser eingereicht und wird mit einem anderen Aktenzeichen beim BVerfG geführt.

Durch die beiden eingelegten Rechtsmittel sollte rechtlich Unbestreitbar sein, das der Verwaltungsakt „Bundestagswahl“ bis heute nachweislich nicht rechtsverbindlich abgeschlossen ist, als auch rechtlich nicht sein kann.

Damit können die sogenannten Mitglieder des Deutschen Bundestages weder rechtsverbindlich gewählt noch legitimiert sein. Hierzu benötigt es ein rechtlich abgeschlossenes Verfahren.

Dennoch muss der Verfasser erleben, dass dieses nicht gewählte und nicht legitimierte Parlament ständig Beschlüsse fasst und Gesetz neu einführt und/oder verändert. So zB. Das mit den Häusersanierungen und Heizungen. Alle betreffenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften aufzuzählen ist auf die Schnelle und Masse unmöglich. Zudem nicht entscheidend.

Der Verfasser möchte von Ihnen diesen verfassungs- und rechtlichen Missstand erklärt haben.

Der Verfasser erwartet die Benennungen der rechtlichen Grundlagen, warum der Verfasser sich an rechts- und verfassungswidrigen zustande gekommene Rechtsvorschriften halten soll, erlassen von einem rechts- und verfassungswidrig zustande gekommenen Deutschen Bundestag und deutscher Bundesregierung?

Es soll nicht nur nachvollziehbar erklärt werden, warum der Verfasser sich an Recht und Gesetz halten soll, wenn das „Recht“ und „Gesetz“ Rechts- und Verfassungswidrig zustande kam. So erwartet der Verfasser auch die Erklärung aus moralischen Gründen.

Es sei darauf hingewiesen, dass der Unterzeichner bis zur Erbringung der Nachweise einer von Ihnen sicher bloßen behaupteten Rechtsmäßigkeit entsprechend Art. 20 Abs. 4 GG das ihm verfassungsgemäß verbriefte Grundrecht des „Widerstandes“ in Anspruch nimmt, für den Fall, dass der sogenannte Staat hier Namens BRD außer Rand und Band gerät.

Jemand der nicht abschließend und damit rechtsgültig gewählt wurde, kann von niemandem die Befolgung seiner illegalen und verfassungswidrig zustande gekommenen Rechtsordnungen verlangen! Das müssten selbst Sie zugeben!

Niemand hat das Recht, sich moralisch über andere zu erheben oder für geringere Delikte zu bestrafen, wenn er selbst Verfassungswidrig handelt, gegen Art. 38 Abs. 1 und 3 GG!

Niemals kann es ein gewähltes Parlament geben, solange durch Rechtsmitteleinlegung das Wahlverfahren noch nicht rechtsverbindlich abgeschlossen sein kann!

Zweitens, wurde mit dem letzten Schreiben (Beschlußempfehlung) zur letzten Bundestagswahl in der Drucksache 20/5800 Seite 173 die Rechtslage von Ihnen völlig zutreffend zitiert, nämlich dass entsprechend § 16 Abs.7 BWO vor der Erstellung der Wählerlisten, die aufzunehmenden „Wahlberechtigten“ den „ 12 Abs.1 BWG bezüglich der Deutscheigenschaften erfüllen. Denn nur die strikte Einhaltung diese Rechtsvorschriften kann der Wählerwillen der Deutschen (nicht „deutsch/DEUTSCH“ widerspiegeln, bzw. auf das deutsche Staatsvolk rückführbar sein, was laut Fachliteratur der Grundstein dieser Demokratie sein soll.

Und obwohl Sie die Rechtslage völlig richtig zitieren, bestätigen Sie als Beschuldigte und Begünstigte in Folge von Wahlfehlern/Wahlbetrug, dass Ihnen bekannt ist, dass diese gesetzlich normierten Prüfverfahren der Deutscheigenschaften regelmäßig (im Prinzip >>>immer<<<) nicht durchführen. Das Sie hierbei erklären wollen, warum Sie Rechtsvorschriften systematisch ist rechtlich völlig Unerheblich. Und obwohl Sie also selbst zugeben wie die Rechtslage lautet, es aber anders machen, wider dem Gesetz sehen Sie keine Wahlfehler???

Mal ehrlich, sind Sie alle geistig nicht ganz auf der Höhe oder schlicht kriminell und Verfassungs- und Demokratiefeinde, diese massive und elementare Unrecht nicht sehen zu wollen?

Zitat von Herrn Kinsky: „ So blöd kann doch kein Schwein sein!“

Drittens, möchte der Verfasser von Ihnen bezüglich der auffallenden Übersterblichkeit von sogenannten Deutschen in Deutschland insbesondere deutscher Kinder durch „Hilfedürftige“, „Migranten“, „Kulturbereicherer“, Demokratiekompensierer“ oder wie sie sonst noch huldvoll von einigen genannt werden wissen, wer für all diese Taten sowohl die moralische, politische und vor allem auch die strafrechtliche Verantwortung übernimmt? Ist es nicht zutreffend, dass die ganze „Einwanderungspolitik“ ein Kind derer ist, denen der Wille der Einheimischen völlig egal ist und zudem wie man zuvor deutlich lesen kann völlig illegal in „Ihren Ämtern“ sitzen? Sind all diese Ereignisse nicht nachweislich das Produkt Ihrer Politik? Ist mit all diesen Verletzungen, Tötungen usw. genau das gemeint: „Deutschland wird sich verändern und ich freue mich darauf!“

So höre ich auch nichts von Ihnen bezüglich irgendwelcher Anteilnahme gegenüber deutscher Opfer und/oder deren Angehörige! Ihr gesamtes Verhalten, weist leider auf den Gojmhass, den das deutsche Volk seit langem ausgesetzt ist. Sind all diese Morde wie schon zuvor als „Bluttaufe“ zu verstehen? Als Römlinge verstehen Sie schon sicher, was ich damit meine.

Der Verfasser erwartet von Ihnen eine umgehende und vollumfassende Beantwortung dieses Schreibens auf Grund der Dringlichkeit. Jede Verzögerung oder Unterlass, der zu Problemen in der Praxis führt, geht zu Ihren persönlichen Lasten und Kosten.

Auch eine Nichtantwort, ist Antwort genug, um zu verstehen.

Mit freundlichen Grüßen

ps: bisher keine Reaktion

– Reichskanzler Otto von Bismarck und der Kulturkampf

 

Gegen den Ultramontanismus

Da die katholische Zentrumspartei den Einfluss des Papstes in Deutschland im kulturellen und gesellschaftlichen Leben durchsetzen wollte, sah Bismarck darin reichsfeindliche Aktivitäten. Deshalb setzte er ein Verbot der Jesuiten und Haftstrafen für Geistliche durch, wenn sie die Kanzel für politische Äußerungen missbrauchten.

Von Rüdiger Achenbach und Alfried Schmitz | 15.04.2015  (Quelle)

 

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Die Reichsgründung – ein Sieg der protestantischen Idee

 

Nachdem der Heilige Stuhl in Rom 1870 die päpstliche Unfehlbarkeit zum Dogma erklärt hatte, sah Otto von Bismarck die deutschen Katholiken immer mehr als einen Staat im Staat. Deshalb ging der Reichskanzler gegen den Einfluss der katholischen Kirche und deren parlamentarischen Arm in der Zentrumspartei vor.

Von Rüdiger Achenbach | 14.04.2015

 

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Bismarck war kein Kriegstreiber

 

Am 1. April jährt sich der Geburtstag Otto von Bismarcks zum 200. Mal. Der langjährige Reichskanzler entspreche beim Thema Militär-Einsatz nicht dem lange von ihm gezeichneten Bild, sagte sein Biograf, der Düsseldorfer Historiker Christoph Nonn, im Deutschlandfunk.

Bismarck sei nicht der Kriegstreiber gewesen, als der er in der Geschichtsschreibung oft aufgetaucht sei, so Nonn. So habe dieser als junger Mann mit einem Jahr Militärdienst „das Notwendigste gemacht“. Und die Kriege 1864 gegen Dänemark und 1870/71 gegen Frankreich könnten nicht dem damaligen Ministerpräsidenten von Preußen zugeschrieben werden.
Nachdem Bismarck 1866 zum ersten Mal persönlich im – allerdings sehrwohl selbst herbeigeführten – Deutschen Krieg ein Schlachtfeld besucht habe, habe er immer wieder betont, dass Kriege künftig zu vermeiden seien.
Deutsches-Reich-Gründung war kein Einzelfall
Dem 1871 entstandenen Deutschen Reich sei ein langjähriger Prozess vorangegangen, die Bildung von Nationalstaaten damals in Europa politischer „Mainstream“ gewesen.
Bismarck, der danach bis 1890 Reichskanzler – nach bereits einem knappen Jahrzehnt als preußischer Ministerpräsident – war, habe es verstanden, als Politiker die „verschiedenen Machtfaktoren auszuspielen“ und sich damit „unentbehrlich zu machen“. Nachfolgenden, weniger erfolgreichen Kanzlern sei dies nicht gelungen, auch deshalb seien sie kürzer an der Macht geblieben.

– Angeblicher Staatsstreich

 

Treffen mit Ausserirdischen und «besoffenes Stammtischgerede» – was bleibt vom angeblichen Staatsstreich der Reichsbürger?

 

Vor vier Monaten herrschte in Deutschland Panik wegen eines angeblich unmittelbar bevorstehenden Umsturzversuchs. Seither ist es eigenartig still. Ein hochrangiger Nachrichtendienstler spricht von einem «blöden politischen Druck».

Gut vier Monate ist es her, dass in Deutschland grosse Aufregung herrschte, weil ein vermeintlicher «Staatsstreich» sogenannter Reichsbürger angeblich gerade noch hatte verhindert werden können. Mehr als 3000 Polizeibeamte, unter ihnen Angehörige der Elitetruppe GSG 9, hatten am 7. Dezember 2022 Häuser, Wohnungen und Büros in elf Bundesländern durchsucht. Gegen rund 60 Beschuldigte wird ermittelt, 23 Tatverdächtige sitzen bis heute in Untersuchungshaft.

Ihnen wird die Bildung einer terroristischen Vereinigung nach Paragraf 129a des deutschen Strafgesetzbuchs vorgeworfen. Dieser Paragraf stammt aus den Zeiten, als die linksextremistische Rote-Armee-Fraktion (RAF) in den 1970er Jahren das Land mit kaltblütigen Morden in Angst und Schrecken versetzte. Die Strafprozessordnung erlaubt in solchen Fällen Massnahmen wie Isolation, Besuchsbeschränkungen und die Kontrolle der Anwaltspost. Diese Verschärfung findet offenbar auch im Falle der derzeit Tatverdächtigen Anwendung.

Ist das gerechtfertigt? Ging und geht von den Tatverdächtigen eine derartige Gefahr aus?

Weder das Bundeskriminalamt (BKA) noch der Generalbundesanwalt geben Auskünfte zu dem laufenden Verfahren. Anfang Juni muss allerdings der Bundesgerichtshof die Fortdauer der Untersuchungshaft überprüfen, denn länger als sechs Monate soll diese in der Regel nicht dauern.

Seit Dezember schon werden die Tatverdächtigen verhört. Zeugen werden vernommen, zusätzliche Beweise erhoben, beschlagnahmtes Material wird ausgewertet. Auf der Grundlage der dabei gewonnenen Erkenntnisse kam es im März zu weiteren Hausdurchsuchungen und Verhaftungen. Ein bis zu jenem Zeitpunkt gar nicht im Visier der Fahnder stehender Mann schoss dabei auf Polizisten und verletzte einen Beamten.

Grosser Medienrummel beim Zugriff

Betrachtet man den Komplex «Staatsstreich» mit etwas zeitlichem Abstand, dann sind daran zwei Punkte interessant. Da ist zum einen der Umgang der Behörden mit der Presse – und da ist zum anderen das Verhalten vieler Pressevertreter selbst.

Am 7. Dezember, dem Tag des ersten grossen Zugriffs, warteten frühmorgens erstaunlich viele Journalisten und Fernsehteams an den unterschiedlichen Orten, an denen Hausdurchsuchungen stattfanden. Ein hochrangiger Beamter der Bundespolizei sagte der NZZ, es könne schon einmal vorkommen, dass die Staatsanwaltschaft der Presse einen Tipp gebe. Aber dass sich seine Leute einen Weg durch die Menge der Berichterstatter bahnen müssten, sei doch eher ungewöhnlich.

Rechtsanwälte wurden damals am frühen Morgen offenbar auf gut Glück von Journalisten angerufen, die herausfinden wollten, ob sie die Terrorverdächtigen verteidigen würden – die zu jenem Zeitpunkt allerdings noch gar nicht verhaftet waren. Bereits gegen 7 Uhr 30 erschienen Onlineartikel von «Spiegel» und «Zeit», die so lang und detailliert waren, dass sie ohne Vorabinformationen schwerlich hätten zustande kommen können.

Der Berliner «Tagesspiegel»-Journalist Jost Müller-Neuhof, der deutsche Bundesbehörden oft und gerne auch auf gerichtlichem Wege an ihre Auskunftspflichten gegenüber der Öffentlichkeit erinnert, wollte Näheres wissen: Hatten BKA und Generalstaatsanwaltschaft etwa einzelne Medien vorab über den Einsatz informiert, die spektakuläre Grossrazzia vielleicht sogar besonders in Szene gesetzt?

Geheimnisverrat? Das wäre wohl strafbar

Verständlicherweise wollten sich beide Behörden zu dieser Frage nicht äussern. Doch die zuständigen Verwaltungsgerichte in Karlsruhe und Wiesbaden entschieden im Februar auf Eilantrag des «Tagesspiegels» gegen deren Willen: «Die Ermittlungen des Generalbundesanwalts sind Massnahmen im öffentlichen Interesse», teilte das Wiesbadener Gericht mit. «Dies umfasst auch die Frage, ob bei den Durchsuchungsmassnahmen anwesenden Medien Einzelheiten zu Ermittlungen vorab bekanntgegeben worden sind

Angesichts der Erregungswellen, welche die Reichsbürger-Razzia vor BKA und Bundesanwaltschaft räumten daraufhin schmallippig ein, es habe Tage vor der Aktion schriftliche und telefonische Anfragen von Journalisten gegeben, woraus man habe schliessen können, dass die polizeilichen Pläne in Medienkreisen vorzeitig bekannt gewesen seien. Die Bundesanwaltschaft habe darauf mit einem allgemeinen Hinweis reagiert, «dass eine verfrühte Berichterstattung den Ermittlungszweck gefährden würde».

Mit dieser Erklärung hatte man den recherchierenden Journalisten nun hochoffiziell bestätigt, dass etwas im Gange war. Die Formulierung beantwortet indes nicht die Frage, woher die Reporter ihre Kenntnisse hatten – und ob sie womöglich gezielt informiert wurden, damit die Razzien das gebührende Echo finden würden. Hätten Behördenmitarbeiter solche Informationen durchgestochen, dann wäre dies womöglich ein strafbarer Geheimnisverrat.

Zähe Ermittlungen

Weihnachten ausgelöst hatte, wirkt es merkwürdig, dass das mediale Interesse sehr bald nach dem Zugriff nahezu vollständig abflaute.

So gut wie manche Zeitungen und Sender offenbar rechtzeitig über die Aktion Bescheid wussten, hätte man erwarten können, dass danach kontinuierlich belastende Erkenntnisse aus den Ermittlungen an die Öffentlichkeit dringen würden – über paramilitärische Strukturen, Waffenlager oder konkrete Planungen, wie der grosse Umsturz hätte ins Werk gesetzt werden sollen.

Doch ausser den zunächst sichergestellten Waffen (die Mehrzahl davon stammte aus dem Besitz eines zugelassenen Waffenhändlers), ausser konspirativen «Verschwiegenheitserklärungen» und Massen von Chatprotokollen scheint bis dahin wenig belastendes Material aufgetaucht zu sein.

Ein hochrangiger Polizeivertreter räumt im Gespräch mit der NZZ ein, dass die «Auffunde» der Razzia im Dezember ein wenig «enttäuschend» gewesen seien. Mit dem Wissen von heute hätte man vielleicht einen «anderen Kräfteansatz» gewählt. Aber hinterher sei man ja immer schlauer.

Die Ministerin soll erst spät von der Razzia erfahren haben

Die zuständige Bundesinnenministerin Nancy Faeser von den Sozialdemokraten, so hört man es sowohl aus ihrem Umfeld als auch aus Polizeikreisen, sei über die Aktion erst am Vorabend des 7. Dezembers in Kenntnis gesetzt worden und darüber erheblich verärgert gewesen.

Das spräche, wenn es stimmt, gegen Unterstellungen, mit denen sich die Ministerin rasch konfrontiert sah. Danach habe sie persönlich ein hartes Vorgehen gegen die mutmasslichen Verschwörer angeregt, um sich im hessischen Landtagswahlkampf zu positionieren. Faeser tritt dort am 8. Oktober als Spitzenkandidatin ihrer Partei an; sie habe sich, so die Vorwürfe, früh als Law-and-Order-Politikerin in Szene setzen wollen.

Auch wenn die Initiative nicht von Faeser ausgegangen sein sollte, nutzte die Ministerin sogleich die Gelegenheit zur Profilierung. Sie sprach von einem «Abgrund terroristischer Bedrohung», der sich in Deutschland aufgetan habe. Und sie erklärte, das Beamtenrecht auf Bundesebene verschärfen zu wollen.

So sollen Staatsdiener – es waren auch Polizisten und Bundeswehrangehörige unter den Tatverdächtigen – künftig schon beim blossen Verdacht auf eine verfassungsfeindliche Gesinnung aus dem Amt entfernt werden können, und nicht erst nachdem ein Gericht die Schuld festgestellt hat. An dieser Beweislastumkehr will die Bundesregierung im Umgang mit Bundesbeamten festhalten; einen entsprechenden Gesetzentwurf hat sie im Februar vorgelegt.

Ein neuer Radikalenerlass?

Diese geplante Neuauflage des sogenannten Radikalenerlasses aus den siebziger Jahren stösst jetzt, wo es gegen eine politische Bedrohung von rechts aussen geht, auf erstaunlich wenig öffentliche Kritik. Und da es sich bei Reichsbürgern um unangenehme und im Einzelfall sehr gefährliche Zeitgenossen handelt, ist auch das öffentliche Interesse an ihren Haftbedingungen und der Dauer ihrer Untersuchungshaft im konkreten Fall gering.

Das war in den Zeiten, als RAF-Häftlinge wie Andreas Baader, Ulrike Meinhof und Gudrun Ensslin im Hochsicherheitsgefängnis Stuttgart-Stammheim einsassen, ganz anders. Teile der deutschen Linken taten sich lange Zeit schwer mit einer vollständigen Distanzierung von den Linksterroristen. Der grüne Bundestagsabgeordnete Christian Ströbele schrieb noch 1998, der bundesdeutsche Rechtsstaat gehe bei der Bekämpfung seiner Feinde aus der RAF «über Bord».

Auch der Prozess gegen die tatverdächtigen Reichsbürger wird möglicherweise in Stuttgart-Stammheim stattfinden. Anders als die RAF-Anwälte dürfen die Verteidiger heute allerdings auf keinerlei politische Solidarität für ihre Mandanten hoffen – und sind dementsprechend scheu, Auskunft zu geben.

Eine ziemlich schwierige Klientel

Es handele sich um eine ziemlich schwierige Klientel, sagt ein Reichsbürger-Anwalt, der sich schliesslich doch auf ein Hintergrundgespräch in Berlin einlässt. Solche Leute sprächen auch ihren Rechtsbeiständen gerne jede Legitimation ab. Da sie die rechtliche Existenz der Bundesrepublik verneinten, könne es in ihrer Logik auch keine gültigen juristischen Staatsexamen geben. Verärgere man einen Reichsbürger, stelle der einem womöglich ein selbstverfasstes «Urteil» zu, was zwar für den Anwalt keinerlei rechtliche Folgen habe – sich aber trotzdem «nicht so gut» anfühle.

Aus Kreisen der Strafverteidiger ist zu hören, dass die verhafteten Terrorverdächtigen vor der Razzia zutiefst zerstritten gewesen seien. Einige hätten angeblich andere um Geld betrogen. Einzelne Beschuldigte hätten allen Ernstes behauptet, sich mit Ausserirdischen getroffen zu haben. Andere hätten darauf gewartet, dass eine internationale Geheimorganisation namens «Allianz» in Deutschland die Macht übernehme. Erst dann hätten sie Funktionen in einem neuen Staatsgebilde antreten wollen.

Und ja, am Telefon sei von einigen Beteiligten wohl tatsächlich über eine Besetzung des Reichstagsgebäudes in Berlin gesprochen worden – «allerdings eher im Stile besoffenen Stammtischgeredes». Morgens um neun Uhr vor Gericht höre sich so etwas dann natürlich nicht so gut an.

«Ganz normal sind diese Leute alle nicht», sagt der Anwalt beim Gespräch in Berlin, «aber nicht jeder, der bekloppt ist, ist ein Verbrecher

Beim Bundesgerichtshof klang das zuletzt dramatischer. Demnach soll es bereits «konkrete Vorbereitungshandlungen» für einen gewaltsamen Sturm auf den Bundestag gegeben haben, heisst es in einem Beschluss des Gerichts, der am Donnerstag in Karlsruhe veröffentlicht wurde. Ein Kommando von bis zu 16 Personen habe demnach Regierungsmitglieder und Abgeordnete in Handschellen abführen sollen.

Einer der in Untersuchungshaft sitzenden Beschuldigten habe nach dem Stand der Ermittlungen in Berlin bereits Örtlichkeiten ausgekundschaftet, Fotos gemacht und eine Namensliste von Politikern, Journalisten und anderen Personen des öffentlichen Lebens erstellt, heisst es weiter.

«Nur weil Leute irre sind, sind sie nicht ungefährlich»

Die Anwälte rechnen damit, dass in den kommenden Wochen auf der Grundlage solch «neuer Ermittlungsergebnisse» auch neue Haftbefehle gegen die Untersuchungshäftlinge ausgestellt werden. Auf diese Weise könne die Staatsanwaltschaft dann die vorgeschriebene Haftprüfung nach sechs Monaten vermeiden und ungestört bis in den Herbst weiterarbeiten.

Falls es sich bei dem Gros der Tatverdächtigen tatsächlich um relativ harmlose Spinner handeln sollte, dann müsste man die Frage nach der Verhältnismässigkeit einer derart langen Untersuchungshaft stellen. Ein hochrangiger deutscher Nachrichtendienstexperte räumt im Gespräch ein, dass es einen «blöden politischen Druck» gebe, mit aller Härte gegen «Rechte» vorzugehen, auch dann, wenn die Faktenlage dürftig sei.

«Das liegt aber auch daran», sagt er, «dass wir in manchen Situationen, zum Beispiel beim Nationalsozialistischen Untergrund und bei seinen Morden, auf dem rechten Auge blind waren.» Und: «Es gibt eine Form der Selbstradikalisierung in dieser Szene, die vielleicht mit Stammtischgerede beginnt. Aber am Ende zieht man los und erschiesst den Bürgermeister. Nur weil Leute irre sind, sind sie nicht ungefährlich.»

Wie viele Geheimdienstleute waren aktiv?

Es stellt sich allerdings eine weitere Frage: Haben die inhaftierten Reichsbürger ihren Irrsinn allein entwickelt – oder wurden sie angestachelt? Die Gruppe jedenfalls wurde monatelang beschattet, ihre Telefone wurden abgehört. Unbekannt ist, wie viele V-Leute des Verfassungsschutzes aktiv waren und sich an den «Umsturzplänen» aktiv beteiligten.

In der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Linkspartei vom Februar ist von einer «Anzahl von potenziell vorliegenden Quellenmeldungen» die Rede. Diese könne aber nicht offengelegt werden, weil das «Rückschlüsse auf den Einsatz von V-Personen im Umfeld der Gruppierung» erlaube und «die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste zur Folge haben könnte, die das Staatswohl gefährden könnte».

Vor Jahren ist in Deutschland das Verbot einer rechtsextremistischen Partei gescheitert, weil zu viele V-Leute der Verfassungsschutzämter, zum Teil sogar als gewählte Funktionäre, in den Parteistrukturen sassen und den Kurs der Partei mitbeeinflussten. Diese Partei war die NPD.

(Quelle)

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