Die Pariser Verträge, 23. Oktober 1954

Zusammenfassung

Pariser Verträge“ bezeichnet das am 23. Oktober 1954 in der französischen Hauptstadt unterzeichnete Vertragspaket, mit dem das Besatzungsstatut für die Bundesrepublik Deutschland beendet und deren Beitritt zur NATO und zur Westeuropäischen Union (WEU) vertraglich vereinbart wurde. Hauptbestandteile waren folgende Vereinbarungen:

1) der Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten (Deutschland-Vertrag),

2) das Protokoll über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland, 3) der Finanzvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten,

4) der Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (Überleitungsvertrag),

5) der Vertrag über den Aufenthalt fremder Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland (Aufenthaltsvertrag) und

6) der Vertrag über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland. Im Mittelpunkt standen dabei der Deutschlandvertrag und das Protokoll über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland.

Einführung

Die Verträge traten am 5. Mai 1955 in Kraft und markierten die erste große Zäsur in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland. Zehn Jahre nach der bedingungslosen Kapitulation der deutschen Wehrmacht und der Übernahme der obersten Gewalt in Deutschland durch die vier alliierten Hauptsiegermächte des Zweiten Weltkriegs war die Bundesrepublik Deutschland nunmehr anerkannter, gleichberechtigter Partner der westlichen Demokratien und in weiten Teilen der internationalen Staatengemeinschaft. Ihre politische und militärische Westbindung stellt seitdem die Grundlage der Außenpolitik der Bundesrepublik Deutschland dar. Zustande gekommen waren die Verträge, nachdem die französische Nationalversammlung am 30. August 1954 mehrheitlich gegen die Aufnahme der Ratifizierungsdebatte des Vertrags über die Gründung der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft (EVG), die als Rahmen für den deutschen Verteidigungsbeitrag dienen sollte, gestimmt hatte. Damit war zugleich der Deutschland-Vertrag vom 26. Mai 1952 praktisch hinfällig geworden, da die Regelung der Beziehungen der Bundesrepublik zu den drei Westmächten Frankreich, Großbritannien und die Vereinigten Staaten von Amerika sowie der deutsche Verteidigungsbeitrag innerhalb der EVG ein Eckpfeiler der Politik der Bindung der Bundesrepublik an den Westen darstellten.

Auf den Viermächte- und Neunmächte-Konferenzen vom 28. September bis 3. Oktober 1954 in London und vom 20. bis 23. Oktober 1954 in Paris suchten die Außenminister einen Ausweg aus der Krise. Bundeskanzler Adenauer lehnte das Angebot der Drei Mächte ab, den Deutschland-Vertrag von 1952, der weitgehende Beschränkungen der Souveränität enthielt, in Kraft zu setzen. Ein halbes Jahr zuvor hatte nämlich die Sowjetunion in einer einseitigen Erklärung vom 25. März 1954 mit der DDR „gleiche Beziehungen wie mit anderen souveränen Staaten“ aufgenommen und ihr formal bescheinigt, „nach eigenem Ermessen über ihre inneren und äußeren Angelegenheiten einschließlich der Fragen der Beziehungen zu Westdeutschland zu entscheiden“.

Der Bundeskanzler rang den drei Westmächten das Zugeständnis ab, den Deutschland-Vertrag zu modifizieren und das Besatzungsstatut aufzuheben. Die Bundesrepublik Deutschland besaß demnach „die volle Macht eines souveränen Staates über ihre inneren und äußeren Angelegenheiten“. Im Gegenzug zur Verzichtserklärung der Bundesregierung, die Einheit Deutschlands gewaltsam wiederherzustellen, verpflichteten sich die Drei Mächte vertraglich, die Bundesrepublik bei der friedlichen Erreichung dieses Ziel zu unterstützen. Zunächst blieben die alliierten Notstandsrechte bestehen, bis die Bundesrepublik eine deutsche Notstandsgesetzgebung verabschiedete. Diese kam allerdings erst 1968 zustande.

Voraussetzung für den deutschen Verteidigungsbeitrag war die Aufnahme der Bundesrepublik als volles gleichberechtigtes Mitglied in die nordatlantische Allianz. Fortan stand die Bundesrepublik unter dem kollektiven Sicherheitsschutz der NATO. Sämtliche aufzustellende deutsche Streitkräfte im Umfang von zwölf Divisionen wurden dem NATO-Oberkommando assigniert. Im Gegenzug zu Adenauers erneuter Verzichtserklärung auf die Herstellung von ABC-Waffen sagten die Bündnismächte zu, die Stationierung ausländischer Truppen in der Bundesrepublik nach dem NATO-Truppenstatut zu regeln. Damit wurde das Stationierungsrecht ausländischer Streitkräfte auf bundesdeutschem Gebiet den alliierten Vorbehaltsrechten entzogen und auf eine Vertragsgrundlage gestellt. Doch bis zur Ablösung des Truppenvertrags durch das NATO-Truppenstatut im Jahre 1963 behielten die Alliierten Rechte und Privilegien.

Die Kontrolle der deutschen Aufrüstung übernahm die Westeuropäische Union (WEU). Die neue Organisation, der künftig die Bundesrepublik und Italien angehörten, entstand durch Umwandlung des am 17. März 1948 unterzeichneten Vertrags über Zusammenarbeit in wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Angelegenheiten und zur kollektiven Selbstverteidigung (Brüsseler Pakt), der ursprünglich gegen eine erneute Aggression Deutschlands geschlossen worden war. Den Weg zur Vertragsunterzeichnung am 23. Oktober 1954 in Paris ebneten außerdem drei deutsch-französische Vereinbarungen: In dem Abkommen über das Saarstatut einigten sich die Bundesrepublik Deutschland und Frankreich über die Abhaltung einer Volksabstimmung im Saarland. Darüber hinaus wurden zwei Abkommen über Wirtschafts- und Rüstungskooperation geschlossen.

In der Folgezeit behauptete jede Bundesregierung gleich welcher parteipolitischen Couleur, die Bundesrepublik Deutschland sei aufgrund der Pariser Verträge souverän. Damit war aber allenfalls ihre politische Souveränität gemeint. Denn ihre Souveränität unterlag unüberwindbaren Beschränkungen, solange Deutschland geteilt war und keine Friedensregelung mit allen Vier Mächten existierte. Jede Bundesregierung befand sich in dem Dilemma, einerseits ihren Grundgesetzauftrag zu erfüllen, die Einheit des deutschen Volkes herbeizuführen, aber deutschlandpolitische Rechtspositionen der Vier Mächte nicht in Frage stellen zu dürfen. Ansonsten wäre der Viermächte-Verantwortung sowie den Forderungen Bonns nach Gewährung des Selbstbestimmungsrechts für alle Deutschen nach Abschluß einer friedensvertraglichen Regelung die Grundlage entzogen worden. Die alliierten Vorbehaltsrechte bildeten bis zur Wiedervereinigung 1990 eine wichtige völkerrechtliche Klammer für den Fortbestand Deutschlands als Ganzes. Washington, London und Paris waren sich stillschweigend darüber einig. Sie respektierten die Bundesrepublik trotz dieser Einschränkungen de facto als politisch gleichberechtigte Macht im westlichen Bündnis. De jure aber war die Bundesrepublik Deutschland zwischen 1955 und dem formellen Inkrafttreten des Zwei-plus-Vier-Vertrages am 15. März 1991 ein Staat mit beschränkter Souveränität. Hanns Jürgen Küsters

Quellen- und Literaturhinweise

Bundesministerium des Innern, Bundesarchiv (Hg.), Dokumente zur Deutschlandpolitik, II. Reihe, Bd. 4: Die Außenminister-Konferenzen von Brüssel, London und Paris, 8. August bis 23. Oktober 1954, München 2003. Küsters, H. J., „Souveränität und ABC-Waffen-Verzicht. Die deutsche Diplomatie auf der Londoner Neunmächte-Konferenz 1954“, in: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte, 1994, Jg. 42, S. 499-536. Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (Hg.), Die Konferenz der Neun Mächte in London vom 28. 9. bis 3. 10. 1954, o. O. o.J. Schwengler, W., „Der doppelte Anspruch: Souveränität und Sicherheit. Zur Entwicklung des völkerrechtlichen Status der Bundesrepublik Deutschland 1949-1955“, in: Militärgeschichtliches Forschungsamt (Hg.), Anfänge westdeutscher Sicherheitspolitik 1945-1956, Bd. 4: Wirtschaft und Rüstung, Souveränität und Sicherheit, München 1997, S. 187-566.

Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

einerseits und

DIE VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND

und

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK

andererseits HABEN in der Erwägung, DASS eine friedliche und blühende europäische Völkergemeinschaft, die durch ihr Bekenntnis zu den Grundsätzen der Satzung der Vereinigten Nationen mit den anderen freien Völkern der Welt fest verbunden ist, nur durch vereinte Förderung und Verteidigung der gemeinsamen Freiheit und des gemeinsamen Erbes verwirklicht werden kann; DASS es das gemeinsame Ziel der Unterzeichnerstaaten ist, die Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage der Gleichberechtigung in die europäische Gemeinschaft zu integrieren, die selbst in die sich entwickelnde atlantische Gemeinschaft eingefügt ist; DASS die Wiederherstellung eines völlig freien und vereinigten Deutschlands auf friedlichem Wege und die Herbeiführung einer frei vereinbarten friedensvertraglichen Regelung – mögen auch gegenwärtig ausserhalb ihrer Macht liegende Massnahmen entgegenstehen – ein grundlegendes und gemeinsames Ziel der Unterzeichnerstaaten bleibt; DASS die Aufrechterhaltung des Besatzungsstatuts mit den darin vorgesehenen Eingriffsbefugnissen in die eigenen Angelegenheiten der Bundesrepublik mit dem Zweck der Integration der Bundesrepublik in die europäische Gemeinschaft unvereinbar ist; DASS die Vereinigten Staaten von Amerika, das Vereinigte Königreich von Grossbritanien und Nordirland und die Französische Republik (im folgenden als „die Drei Mächte“ bezeichnet) daher entschlossen sind, nur die besonderen Rechte aufrecht zu erhalten, deren Beibehaltung in Hinblick auf die Besonderheiten der internationalen Lage Deutschlands im gemeinsamen Interesse der Unterzeichnerstaaten erforderlich ist; DASS die Bundesrepublik auf Freiheit und Verantwortlichkeit gegründete politische Einrichtungen geschaffen hat und entschlossen ist, die in ihrem Grundgesetz verankerte freiheitlich-demokratische und bundesstaatliche Verfassung aufrecht zu erhalten, welche die Menschenrechte gewährleistet; DASS die Bundesrepublik und die Drei Mächte sowohl die neuen Beziehungen, die durch diesen Vertrag und seine Zusatzverträge geschaffen werden, als auch die Verträge zur Bildung einer integrierten europäischen Gemeinschaft, insbesondere den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und den Vertrag über die Gründung der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft als wesentliche Schritte zur Verwirklichung ihres gemeinsamen Strebens nach einem wiedervereinigten Deutschland anerkennen, das in die europäische Gemeinschaft integriert ist; ZUR Festlegung der Grundlagen ihres neuen Verhältnisses den folgenden Vertrag geschlossen:

Artikel l

(1) Die Bundesrepublik hat volle Macht über ihre inneren und äusseren Angelegenheiten, vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Vertrages.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrags und der in Artikel 8 aufgeführten Verträge (in diesem Vertrag als „Zusatzverträge“ bezeichnet) werden die Drei Mächte das Besatzungsstatut aufheben und die Alliierte Hohe Kommission sowie die Dienststellen der Landeskommissare auflösen.

(3) Die Drei Mächte werden künftig ihre Beziehungen mit der Bundesrepublik durch Botschafter unterhalten, die in Angelegenheiten gemeinsam tätig werden, welche die Drei Mächte nach diesem Vertrage und den Zusatzverträgen als sie gemeinsam betreffend ansehen.

Artikel 2

(1) Die Drei Mächte behalten im Hinblick auf die internationale Lage die bisher von ihnen ausgeübten oder innegehabten Rechte in Bezug auf (a) die Stationierung von Streitkräften in Deutschland und den Schutz von deren Sicherheit, (b) Berlin und (c) Deutschland als Ganzes einschliesslich der Wiedervereinigung Deutschlands und einer friedensvertraglichen Regelung.

(2) Die Bundesrepublik wird sich ihrerseits jede Massnahme enthalten, welche diese Rechte beeinträchtigt und wird mit den Drei Mächten zusammenwirken, um ihnen die Ausübung dieser Rechte zu erleichtern.

Artikel 3

(1) Die Bundesrepublik wird ihre Politik in Einklang mit den Prinzipien der Satzung der Vereinigten Nationen und mit den im Statut des Europarates aufgestellten Zielen halten.

(2) Die Bundesrepublik bekräftigt ihre Absicht, sich durch ihre Mitgliedschaft in internationalen Organisationen, die zur Erreichung der gemeinsamen Ziele der freien Welt beitragen, mit der Gemeinschaft der freien Nationen völlig zu verbinden. Die Drei Mächte werden zu gegebener Zeit Anträge der Bundesrepublik unterstützen, die Mitgliedschaft in solchen Organisationen zu erlangen. (3) Bei Verhandlungen mit Staaten, mit denen die Bundesrepublik keine Beziehungen unterhält, werden die Drei Mächte die Bundesrepublik in Fragen konsultieren, die deren politischen Interessen unmittelbar berühren.

(4) Auf Ersuchen der Bundesregierung werden die Drei Mächte die erforderlichen Vorkehrungen treffen, die Interessen der Bundesrepublik in ihren Beziehungen zu anderen Staaten und in gewissen internationalen Organisationen oder Konferenzen zu vertreten, soweit die Bundesrepublik dazu nicht selbst in der Lage ist.

Artikel 4

(1) Die Aufgabe der von den Drei Mächten im Bundesgebiet stationierten Streitkräfte wird die Verteidigung der freien Welt sein, zu der die Bundesrepublik und Berlin gehören.

(2) In Bezug auf die Stationierung dieser Streitkräfte im Bundesgebiet werden die Drei Mächte die Bundesrepublik konsultieren, soweit es die militärische Lage erlaubt. Die Bundesrepublik wird, nach Massgabe dieses Vertrages und der Zusatzverträge, in vollem Umfang mitwirken, um diesen Streitkräften ihre Aufgabe zu erleichtern.

(3) Die Drei Mächte werden nur nach vorheriger Einwilligung der Bundesrepublik Truppen eines Staates, der zur Zeit keine Kontingente stellt, als Teil ihrer Streitkräfte im Bundesgebiet stationieren. Jedoch dürfen solche Kontingente im Falle eines Angriffs oder unmittelbar drohenden Angriffs ohne Einwilligung der Bundesrepublik in das Bundesgebiet gebracht werden, dürfen dagegen nach Beseitigung der Gefahr nur mit Einwilligung der Bundesrepublik dort verbleiben.

(4) Die Bundesrepublik wird sich an der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft beteiligen, um zur gemeinsamen Verteidigung der freien Welt beizutragen.

Artikel 5

(1) Die Drei Mächte werden bei der Ausübung ihres Rechtes, die Sicherheit der in dem Bundesgebiet stationierten Streitkräfte zu schützen, die Bestimmungen der folgenden Absätze dieses Artikels einhalten.

(2) Wenn die Bundesrepublik und die europäische Verteidigungsgemeinschaft ausser Stande sind, einer Lage Herr zu werden, die entstanden ist durch einen Angriff auf die Bundesrepublik oder Berlin, durch eine umstürzlerische Störung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung, durch eine schwere Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, oder durch den ernstlich drohenden Eintritt eines dieser Ereignisse, und die nach der Auffassung der drei Mächte die Sicherheit ihrer Streitkräfte gefährdet, können die Drei Mächte, nachdem sie die Bundesregierung in weitestmöglichen Ausmass konsultiert haben, in der gesamten Bundesrepublik oder in einem Teil der Bundesrepublik einen Notstand erklären.

(3) Nach Erklärung des Notstandes können die Drei Mächte diejenigen Massnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um die Ordnung aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen und die Sicherheit der Streitkräfte zu gewährleisten.

(4) Die Erklärung wird ihr Anwendungsgebiet genau bezeichnen. Die Erklärung des Notstandes darf nicht länger aufrecht erhalten werden, als zur Behebung der Notlage erforderlich ist.

(5) Während der Dauer eines Notstandes werden die Drei Mächte die Bundesregierung im weitestmöglichen Ausmass konsultieren. Sie werden sich im gleichen Ausmass der Unterstützung der Bundesregierung und der zuständigen deutschen Behörden bedienen.

(6) Heben die Drei Mächte die Erklärung des Notstandes nicht innerhalb von dreissig Tagen auf, nachdem die Bundesregierung darum ersucht hat, so kann die Bundesregierung den Rat der Nordatlantikpaktorganisation ersuchen, die Lage zu überprüfen und zu erwägen, ob der Notstand beendet werden soll. Gelangt der Rat zu dem Ergebnis, dass die Aufrechterhaltung des Notstandes nicht länger gerechtfertigt ist, so werden die drei Mächte den Normalzustand so schnell wie möglich wiederherstellen.

(7) Abgesehen vom Falle eines Notstandes ist jeder Militärbefehlshaber berechtigt, im Falle einer unmittelbaren Bedrohung seiner Streitkräfte die angemessenen Schutzmassnahmen (einschließlich des Gebrauchs von Waffengewalt) unmittelbar zu ergreifen, die erforderlich sind, um die Gefahr zu beseitigen.

(8) In jeder anderen Hinsicht bestimmt sich der Schutz der Sicherheit dieser Streitkräfte nach den Vorschriften des in Artikel 8 genannten Vertrages über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland.

Artikel 6

(1) Die Drei Mächte werden die Bundesrepublik hinsichtlich der Ausübung ihrer Rechte in Bezug auf Berlin konsultieren.

(2) Die Bundesrepublik ihrerseits wird mit den Drei Mächten zusammenwirken, um es ihnen zu erleichtern, ihren Verantwortlichkeiten in Bezug auf Berlin zu genügen. Die Bundesrepublik wird ihre Hilfeleistung für den politischen, kulturellen, wirtschaftlichen und finanziellen Wiederaufbau von Berlin fortsetzen; sie wird Berlin insbesondere die Unterstützung gewähren, die in der anliegenden Erklärung der Bundesrepublik (Anhang A dieses Vertrages) umschrieben ist.

Artikel 7

(1) Die Bundesrepublik und die Drei Mächte sind darüber einig, dass ein wesentliches Ziel ihrer gemeinsamen Politik eine zwischen Deutschland und seinen ehemaligen Gegnern frei vereinbarte friedensvertragliche Regelung für ganz Deutschland ist, welche die Grundlage für einen dauerhaften Frieden bilden soll. Sie sind weiterhin darüber einig, dass die endgültige Festlegung der Grenzen Deutschlands bis zu dieser Regelung aufgeschoben werden muss.

(2) Bis zum Abschluss der friedensvertraglichen Regelung werden die Bundesrepublik und die drei Mächte zusammenwirken, um mit friedlichen Mitteln ihr gemeinsames Ziel zu verwirklichen: ein wiedervereinigtes Deutschland, das eine freiheitlich-demokratische Verfassung ähnlich wie die Bundesrepublik besitzt und das in die europäische Gemeinschaft integriert ist.

(3) Im Falle der Wiedervereinigung Deutschlands – vorbehaltlich einer zu vereinbarenden Anpassung – werden die Drei Mächte die Rechte, welche der Bundesrepublik auf Grund dieses Vertrages und der Zusatzverträge zustehen, auf ein wiedervereinigtes Deutschland erstrecken und werden ihrerseits darin einwilligen, daß die Rechte auf Grund der Verträge über die Bildung einer integrierten europäischen Gemeinschaft in gleicher Weise erstreckt werden, wenn ein wiedervereinigtes Deutschland die Verpflichtungen der Bundesrepublik gegenüber den drei Mächten oder einer von ihnen auf Grund der genannten Verträge übernimmt. Soweit nicht alle Unterzeichnerstaaten ihre gemeinsame Zustimmung erteilen, wird die Bundesrepublik kein Abkommen abschliessen noch einer Abmachung beitreten, welche die Rechte der Drei Mächte auf Grund der genannten Verträge beeinträchtigen oder die Verpflichtungen der Bundesrepublik auf Grund dieser Verträge mindern würden.

(4) Die Drei Mächte werden die Bundesrepublik in allen anderen Angelegenheiten konsultieren, welche die Ausübung ihrer Rechte in Bezug auf Deutschland als Ganzes berühren.

Artikel 8

(1) Die Bundesrepublik und die Drei Mächte haben die folgenden Zusatzverträge geschlossen, die gleichzeitig mit diesem Vertrag in Kraft treten: Vertrag über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland; Finanzvertrag; Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen.

(2) Während der in Absatz (4) des Artikels 6 des Ersten Teiles des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vorgesehenen Übergangszeit gelten die in jenem Absatz bezeichneten Befugnisse der Drei Mächte als in den Vorbehalt einbezogen, der in Absatz (1) des Artikels 1 dieses Vertrages ausgesprochen ist.

Artikel 9

(1) Hiermit wird ein Schiedsgericht errichtet, das gemäss den Bestimmungen der beigefügten Satzung (Anhang B dieses Vertrages) tätig werden wird.

(2) Das Schiedsgericht ist ausschliesslich zuständig für alle Streitigkeiten, die sich zwischen der Bundesrepublik und den Drei Mächten aus den Bestimmungen dieses Vertrags, der Satzung des Schiedsgerichts oder eines der Zusatzverträge ergeben, und welche die Parteien nicht durch Verhandlungen beizulegen vermögen, soweit sich nicht aus Absatz(3) dieses Artikels, der Satzung des Schiedsgerichts oder den Zusatzverträgen etwas anderes ergibt.

(3) Streitigkeiten, welche die in Artikel 2 angeführten Rechte der Drei Mächte oder Massnahmen auf Grund dieser Rechte oder die Bestimmungen der Absätze (1) bis (7) des Artikels 5 berühren, unterliegen nicht der Gerichtsbarkeit des Schiedsgerichts oder eines anderen Gerichts.

Artikel 10

Die Bundesrepublik und die drei Mächte werden die Bestimmungen dieses Vertrags und der Zusatzverträge überprüfen:

(a) auf Ersuchen eines der Unterzeichnerstaaten im Falle der Wiedervereinigung Deutschlands oder der Bildung einer europäischen Föderation;

(b) oder bei Eintritt irgendeines anderen Ereignisses, das nach Auffassung aller Unterzeichnerstaaten von ähnlich grundlegendem Charakter ist. Hierauf werden sie in gegenseitigem Einvernehmen diesen Vertrag und die Zusatzverträge in dem Umfang ändern, der durch die grundlegende Änderung der Lage erforderlich oder ratsam geworden ist.

Artikel 11

(1) Dieser Vertrag und die Zusatzverträge sind von den Unterzeichnerstaaten in Übereinstimmung mit ihren verfassungsmässigen Verfahren zu ratifizieren oder zu genehmigen. Die Ratifikationsurkunden sind von den Unterzeichnerstaaten bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu hinterlegen.

(2) Dieser Vertrag tritt unmittelbar in Kraft, sobald (a) alle Unterzeichnerstaaten die Ratifikationsurkunden dieses Vertrages und der in Artikel 8 angeführten Verträge hinterlegt haben; und (b) der Vertrag über die Gründung der europäischen Verteidigungsgemeinschaft in Kraft tritt. (3) Dieser Vertrag und die Zusatzverträge werden in den Archiven der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt; diese wird jedem Unterzeichnerstaat beglaubigte Ausfertigungen übermitteln und jeden Unterzeichnerstaat vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages und der Zusatzverträge in Kenntnis setzen. ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten von ihren Regierungen gehörig beglaubigten Vertreter diesen Vertrag unterschrieben. Geschehen zu BONN am sechsundzwanzigsten Tage des Monats Mai 1952 in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei alle drei Fassungen gleichermassen authentisch sind. Für die Bundesrepublik Deutschlandgezeichnet: Adenauer Für die Vereinigten Staaten von Amerikagezeichnet: Dean Acheson Für das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirlandgezeichnet: Anthony Eden Für die Französische Republik gezeichnet: Robert Schuman Hier nach: PA AA, Mult 276. Original.

Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten

Änderungen zu dem Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten.

Einleitungsformel

Der bisherige Wortlaut wird wie folgt ersetzt: „Die Bundesrepublik Deutschland, die Vereinigten Staaten von Amerika, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland und die Französische Republik haben zur Festlegung der Grundlagen ihres neuen Verhältnisses den folgenden Vertrag geschlossen:“

Präambel

Die Präambel wird gestrichen.

Artikel 1 Der bisherige Wortlaut wird wie folgt ersetzt:

„Artikel 1

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrags werden die Vereinigten Staaten von Amerika, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland und die Französische Republik (in diesem Vertrag und in den Zusatzverträgen auch als „Drei Mächte“ bezeichnet) das Besatzungsregime in der Bundesrepublik beenden, das Besatzungsstatut aufheben und die Alliierte Hohe Kommission sowie die Dienststellen der Landeskommissare in der Bundesrepublik auflösen. (2) Die Bundesrepublik wird demgemäß die volle Macht eines souveränen Staates über ihre inneren und äußeren Angelegenheiten haben.“

Artikel 2

Der bisherige Wortlaut wird wie folgt ersetzt:

„Artikel 2 Im Hinblick auf die internationale Lage, die bisher die Wiedervereinigung Deutschlands und den Abschluß eines Friedensvertrags verhindert hat, behalten die Drei Mächte die bisher von ihnen ausgeübten oder innegehabten Rechte und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Berlin und auf Deutschland als Ganzes einschließlich der Wiedervereinigung Deutschlands und einer friedensvertraglichen Regelung. Die von den Drei Mächten beibehaltenen Rechte und Verantwortlichkeiten in Bezug auf die Stationierung von Streitkräften in Deutschland und der Schutz der Sicherheit dieser Streitkräfte bestimmen sich nach den Artikeln 4 und 5 dieses Vertrags.“

Artikel 4

Der bisherige Wortlaut wird wie folgt ersetzt:

„Artikel 4 (1)

(1) Bis zum Inkrafttreten der Abmachungen über den deutschen Verteidigungsbeitrag behalten die Drei Mächte weiterhin ihre bisher ausgeübten oder innegehabten Rechte in Bezug auf die Stationierung von Streitkräften in der Bundesrepublik. Die Aufgabe dieser Streitkräfte wird die Verteidigung der freien Welt sein, zu der die Bundesrepublik und Berlin gehören. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 5 Absatz (2) dieses Vertrags bestimmen sich die Rechte und Pflichten dieser Streitkräfte nach dem Vertrag über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland (im folgenden als „Truppenvertrag“ bezeichnet), auf den in Artikel 8 Absatz (1) dieses Vertrags Bezug genommen ist.

(2) Die von den Drei Mächten bisher ausgeübten oder innegehabten und weiterhin beizubehaltenden Rechte in Bezug auf die Stationierung von Streitkräften in Deutschland werden von den Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt, soweit sie für die Ausübung der im ersten Satz des Artikels 2 dieses Vertrags genannten Rechte erforderlich sind. Die Bundesrepublik ist damit einverstanden, daß vom Inkrafttreten der Abmachungen über den deutschen Verteidigungsbeitrag an Streitkräfte der gleichen Nationalität und Effektivstärke wie zur Zeit dieses Inkrafttretens in der Bundesrepublik stationiert werden dürfen. Im Hinblick auf die in Artikel l Absatz (2) dieses Vertrags umschriebene Rechtsstellung der Bundesrepublik und im Hinblick darauf, daß die Drei Mächte gewillt sind, ihre Rechte betreffend die Stationierung von Streitkräften in der Bundesrepublik, soweit diese betroffen ist, nur in vollem Einvernehmen mit der Bundesrepublik auszuüben, wird diese Frage in einem besonderen Vertrag geregelt.“

Artikel 5

Der bisherige Wortlaut wird wie folgt ersetzt:

„Artikel 5

(1) Für die in der Bundesrepublik stationierten Streitkräfte gelten bis zum Inkrafttreten der Abmachungen über den deutschen Verteidigungsbeitrag die folgenden Bestimmungen: (a) Die Drei Mächte werden die Bundesregierung in allen die Stationierung dieser Streitkräfte betreffenden Fragen konsultieren, soweit es die militärische Lage erlaubt. Die Bundesrepublik wird nach Maßgabe dieses Vertrags und der Zusatzverträge im Rahmen ihres Grundgesetzes mitwirken, um diesen Streitkräften ihre Aufgabe zu erleichtern. (b) Die Drei Mächte werden nur nach vorheriger Einwilligung der Bundesrepublik Truppen eines Staates, der zur Zeit keine Kontingente stellt, als Teil ihrer Streitkräfte im Bundesgebiet stationieren. Jedoch dürfen solche Kontingente im Falle eines Angriffs oder unmittelbar drohenden Angriffs ohne Einwilligung der Bundesrepublik in das Bundesgebiet gebracht werden, dürfen dagegen nach Beseitigung der Gefahr nur mit Einwilligung der Bundesrepublik dort verbleiben.

(2) Die von den Drei Mächten bisher innegehabten oder ausgeübten Rechte in Bezug auf den Schutz der Sicherheit von in der Bundesrepublik stationierten Streitkräften, die zeitweilig von den Drei Mächten beibehalten werden, erlöschen, sobald die zuständigen deutschen Behörden entsprechende Vollmachten durch die deutsche Gesetzgebung erhalten haben und dadurch in Stand gesetzt sind, wirksame Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit dieser Streitkräfte zu treffen, einschließlich der Fähigkeit, einer ernstlichen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu begegnen. Soweit diese Rechte weiterhin ausgeübt werden können, werden sie nur nach Konsultation mit der Bundesregierung ausgeübt werden, soweit die militärische Lage eine solche Konsultation nicht ausschließt, und wenn die Bundesregierung darin übereinstimmt, daß die Umstände die Ausübung derartiger Rechte erfordern. Im übrigen bestimmt sich der Schutz der Sicherheit dieser Streitkräfte nach den Vorschriften des Truppenvertrags oder den Vorschriften des Vertrags, welcher den Truppenvertrag ersetzt, und nach deutschem Recht, soweit nicht in einem anwendbaren Vertrag etwas anderes bestimmt ist.“

Artikel 6 Absatz 2 zweiter Satz Der Satz wird gestrichen.

Artikel 7 Absatz 1 Die Worte

die Bundesrepublik und die Drei Mächte“ sind zu ersetzen durch die Worte „die Unterzeichnerstaaten“.

Artikel 7 Absatz 2 Der bisherige Wortlaut wird wie folgt ersetzt:

„(2) Bis zum Abschluß der friedensvertraglichen Regelung werden die Unterzeichnerstaaten zusammenwirken, um mit friedlichen Mitteln ihr gemeinsames Ziel zu verwirklichen: Ein wiedervereinigtes Deutschland, das eine freiheitlich-demokratische Verfassung, ähnlich wie die Bundesrepublik, besitzt und das in die Europäische Gemeinschaft integriert ist.“

Artikel 7 Absatz 3 Der Absatz wird gestrichen.

Artikel 7 Absatz 4 Das Wort „anderen“ wird gestrichen.

Artikel 8

Der bisherige Wortlaut wird wie folgt ersetzt:

„(1) (a) Die Unterzeichnerstaaten haben die folgenden Zusatzverträge geschlossen: Vertrag über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland; Finanzvertrag; Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen. (b) Der Vertrag über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland und das am 26. Mai 1952 in Bonn unterzeichnete Abkommen über die steuerliche Behandlung der Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der durch das Protokoll vom 26. Juli 1952 abgeänderten Fassung bleiben bis zum Inkrafttreten neuer Vereinbarungen über die Rechte und Pflichten der Streitkräfte der Drei Mächte und sonstiger Staaten, die Truppen auf dem Gebiet der Bundesrepublik unterhalten, in Kraft. Die neuen Vereinbarungen werden auf der Grundlage des in London am 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikpakts über den Status ihrer Streitkräfte unterzeichneten Abkommens getroffen, ergänzt durch diejenigen Bestimmungen, die im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse in Bezug auf die in der Bundesrepublik stationierten Streitkräfte erforderlich sind. (c) Der Finanzvertrag bleibt bis zum Inkrafttreten neuer Vereinbarungen in Kraft, über die gemäß Artikel 4 Absatz (4) jenes Vertrags mit anderen Mitgliedstaaten der Nordatlantikpakt-Organisation verhandelt wird, die Truppen im Bundesgebiet stationiert haben.

(2) Während der in Artikel 6 Absatz (4) des Ersten Teils des Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vorgesehenen Übergangszeit bleiben die in jenem Absatz erwähnten Rechte der drei Unterzeichnerstaaten erhalten.“

Artikel 9 Absatz 1

Der bisherige Wortlaut wird wie folgt ersetzt:

„(1) Es wird ein Schiedsgericht errichtet werden, das gemäß den Bestimmungen der beigefügten Satzung tätig werden wird.“

Artikel 9 Absatz 2

Der bisherige Wortlaut wird wie folgt ersetzt:

„(2) Das Schiedsgericht ist ausschließlich zuständig für alle Streitigkeiten, die sich zwischen der Bundesrepublik und den Drei Mächten aus den Bestimmungen dieses Vertrags oder der beigefügten Satzung oder eines der Zusatzverträge ergeben und welche die Parteien nicht durch Verhandlungen oder auf eine andere zwischen allen Unterzeichnerstaaten vereinbarte Weise beizulegen vermögen, soweit sich nicht aus Absatz (3) dieses Artikels oder aus der beigefügten Satzung oder aus den Zusatzverträgen etwas anderes ergibt.“

Artikel 9 Absatz 3

Die Worte „angeführten Rechte der drei Mächte oder Maßnahmen auf Grund dieser Rechte oder die Bestimmungen der Absätze (1) bis (7) des Artikels 5″ sind zu ersetzen durch die Worte „, den ersten beiden Sätzen des Absatzes (1) des Artikels 4, dem ersten Satz des Absatzes (2) des Artikels 4 und den ersten beiden Sätzen des Absatzes (2) des Artikels 5 angeführten Rechte der Drei Mächte oder Maßnahmen auf Grund der Rechte

Artikel 10

Der bisherige Wortlaut wird wie folgt ersetzt:

„Artikel 10

Die Unterzeichnerstaaten überprüfen die Bestimmungen dieses Vertrags und der Zusatzverträge:

(a) auf Ersuchen eines von ihnen im Falle der Wiedervereinigung Deutschlands oder einer unter Beteiligung oder mit Zustimmung der Staaten, die Mitglieder dieses Vertrags sind, erzielten internationalen Verständigung über Maßnahmen zur Herbeiführung der Wiedervereinigung Deutschlands oder der Bildung einer europäischen Föderation, oder

(b) in jeder Lage, die nach Auffassung aller Unterzeichnerstaaten aus einer Änderung grundlegenden Charakters in den zur Zeit des Inkrafttretens des Vertrags bestehenden Verhältnissen entstanden ist. In beiden Fällen werden sie in gegenseitigem Einvernehmen diesen Vertrag und die Zusatzverträge in dem Umfang ändern, der durch die grundlegende Änderung der Lage erforderlich oder ratsam geworden ist.“

Artikel 11 Absatz 1 und 2

Die Absätze werden gestrichen. Hier nach: PA AA, Mult 276. Original.

Protokoll über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland

Die Bundesrepublik Deutschland, die Vereinigten Staaten von Amerika, das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland und die Französische Republik kommen wie folgt überein:

Artikel l

Der Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten, der Vertrag über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland, der Finanzvertrag, der Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen, die am 26. Mai 1952 in Bonn unterzeichnet wurden, das am 27. Juni 1952 in Bonn unterzeichnete Protokoll zur Berichtigung einiger textlicher Unstimmigkeiten in den vorstehend bezeichneten Verträgen und das am 26. Mai 1952 in Bonn unterzeichnete Abkommen über die steuerliche Behandlung der Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der durch das am 26. Juli 1952 in Bonn unterzeichnete Protokoll geänderten Fassung, werden nach Massgabe der fünf Listen zu diesem Protokoll geändert und treten in der so geänderten Fassung zusammen mit den zwischen den Unterzeichnerstaaten vereinbarten ergänzenden Dokumenten bezüglich der vorstehend erwähnten Vertragstexte und gleichzeitig mit diesem Protokoll in Kraft.

Artikel 2

Bis zum Inkrafttreten der Abmachungen über den deutschen Verteidigungsbeitrag gelten folgende Bestimmungen:

(1) Die bisher den Vereinigten Staaten von Amerika, dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland und der Französischen Republik zustehenden oder von ihnen ausgeübten Rechte auf den Gebieten der Abrüstung und Entmilitarisierung stehen ihnen weiterhin zu und werden von ihnen ausgeübt, und keine Bestimmung in einem der in Artikel l dieses Protokolls erwähnten Vertragstexte gestattet den Erlass, die Änderung, Aufhebung oder Ausserkraftsetzung von Rechtsvorschriften oder, vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz (2) dieses Artikels, Verwaltungsmassnahmen seitens einer anderen Behörde auf diesen Gebieten.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Protokolls wird das Militärische Sicherheitsamt aufgelöst (unbeschadet der Gültigkeit der von ihm getroffenen Massnahmen oder Entscheidungen); die Kontrolle auf den Gebieten der Abrüstung und Entmilitarisierung wird in der Folge durch einen Gemeinsamen Viermächte-Ausschuss ausgeübt, in den jeder der Unterzeichnerstaaten einen Vertreter entsendet und der mit Stimmenmehrheit der vier Mitglieder entscheidet.

(3) Die Regierungen der Unterzeichnerstaaten schliessen ein Verwaltungsabkommen, das im Einklang mit den Bestimmungen dieses Artikels die Errichtung des Gemeinsamen Viermächte-Ausschusses, die Ernennung seines Personals und die Organisation seiner Arbeit regelt.

Artikel 3

(1) Dieses Protokoll ist von den Unterzeichnerstaaten in Übereinstimmung mit ihren verfassungsmässigen Verfahren zu ratifizieren oder zu genehmigen. Die Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden sind von den Unterzeichnerstaaten bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu hinterlegen.

(2) Dieses Protokoll und die zwischen den Unterzeichnerstaaten vereinbarten ergänzenden Dokumente treten mit der gemäss Absatz (1) dieses Artikels erfolgten Hinterlegung der Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden aller Unterzeichnerstaaten in Kraft.

(3) Dieses Protokoll wird in den Archiven der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt; diese übermittelt allen Unterzeichnerstaaten beglaubigte Abschriften und unterrichtet jeden Staat vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls. ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, gehörig bevollmächtigten Vertreter dieses Protokoll unterschrieben. Geschehen zu PARIS am dreiundzwanzigsten Tage des Monats Oktober 1954 in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei alle drei Fassungen gleichermaßen verbindlich sind. Für die Bundesrepublik Deutschland: gezeichnet: Adenauer Für die Vereinigten Staaten von Amerika: gezeichnet: John Foster Dulles Für das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland: gezeichnet: Anthony Eden Für die Französische Republik: gezeichnet: Pierre Mendes-France Hier nach: PA AA, Mult 276. Original.

Faksimile

Die 38 Faksimile werden nicht mit ausgedruckt.

Hier nach: PA AA, Mult 276. Original.

© Faksimile. Politisches Archiv des Auswärtigen Amtes (PA AA), Berlin 2006.

Quelle: http://1000dok.digitale-sammlungen.de/dok_0018_par.pdf

Datum: 15. September 2011 um 18:43:55 Uhr CEST.

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Rede vor der Interparlamentarischen Union in Bern v. C. Adenauer (Bernauer Rede)

23. März 1949

REDE VOR DER INTERPARLAMENTARISCHEN UNION IN BERN

An die Spitze meiner Ausführungen möchte ich ein herzliches Wort des Dankes stellen für das, was die Schweizer im Frieden, im Kriege und im Nachkriege (denn Frieden können wir den gegenwärtigen prekären Zustand ja wohl auf absehbare Zeit hinaus nicht nennen) für die Deutschen getan haben. Ich denke da in erster Linie an die Wah­rung der deutschen Interessen im damals feindlichen Auslande durch die Schweiz als Schutzmacht. Das, was in dieser Hinsicht vom eidgenössischen politischen Departement geleistet worden ist in der Hilfe für die Wehrlosen, die keinen anderen Schutz hatten als den der Schutzmacht, füllt ein ehrenvolles Blatt Ihrer Geschichte. Die Kriegs­gefangenen, die den Schutz der Genfer Kriegsgefangenen-Konvention von 1929 und die Zivilinternierten, denen ein solcher Schutz nicht ausdrücklich zugesagt war, wissen von dem segensreichen Wirken der Schutz­macht zu berichten.

Ich gedenke in diesen Zusammenhang auch des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz, dieser genialen Schöpfung, getragen vom Geist echter Humanität und in die Wirk­lichkeit umgesetzt in der Hauptsache von Schweizer Bürgern. Schließlich ist es mir ein Bedürfnis heute aller caritativer Hilfsorganisationen der Schweiz zu gedenken, die nach Einstellung der Feindseligkeiten in großzügiger Weise dem notleidenden Nachbarvolk Un­terstützung gewährt haben. Manche persönliche Tragödie ist durch dieses vom Geiste echter Menschlich­keit getragene Hilfswerk verhindert oder doch wenigstens erleichtert worden.

Ich spreche zu Ihnen nicht unter einem caritativen Gesichtspunkt. Ich spreche auch nicht zu Ihnen, um Hilfe zu erbitten. Ich will versuchen, Ihnen darzulegen, wie die Verhältnisse in Deutschland zurzeit sind. Es kann wohl der Schweiz nicht gleichgültig sein, was in dem immerhin noch 65 Millionen Einwohner zählenden Nachbarlande vor sich geht, zumal da ein erheblicher Teil der Schweizer durch gemeinsame Sprache und Kultur mit Deutschland verbunden ist.

Die Schweiz ist ein europäisches Land. Trotz ihrer Neutralität ist sie von der Entwicklung in Europa absolut abhängig. Die Entwicklung Europas ist aber, ich kann das sagen, ohne mich der Übertreibung schuldig zu ma­chen, abhängig von der Entwicklung in Deutschland, Unsere Zeit ist sehr verwirrt. Täglich tauchen neue Pro­bleme auf. Anscheinend zeigen sich immer wieder neue Phasen in der Entwicklung. Aber trotz dieser Fülle der Probleme muß sich jeder Verantwortung tragende Mensch darüber klar sein, daß es für die jetzige und die kommende Generation im Augenblick nur ein Hauptproblem gibt, und zwar das folgende:

Zwei große Mächtegruppen haben sich auf der Erde gebildet. Auf der einen Seite die im Atlantic-Pakt ver­einigte Mächtegruppe unter Führung der USA. Das ist die Gruppe, die die Güter der christlich-abendländischen Kultur, Freiheit und wahre Demokratie verteidigt. Auf der anderen Seite steht Sowjetrußland, das ist Asien, mit seinen Satelliten-Staaten.

Die Trennungslinie dieser beiden Mächtegruppen geht mitten durch Deutschland hindurch. 20 Millionen Deut­sche leben unter Sowjetherrschaft, etwa 43 Millionen Deutsche im Be­reich- des Atlantic-Blocks.

Diese 43 Millionen Deutsche, die im Bereich des Atlantic-Blocks liegen, sind im Besitz der wichtigsten Bo­denschätze des größten europäischen Industriepotentials. Dieses Land aber, die drei Westzonen Deutschlands, befindet sich in einem auf die Dauer nicht haltba­ren Zustand der Unordnung. Von seinen 43 Millionen Ein­wohnern lebt auch jetzt noch ein sehr erheblicher Teil unter Wohnverhältnissen so elender Art und im Grunde genommen rechtlich in einem Zustand solcher Unfreiheit, wie man ihn vielleicht vor einem Jahrhundert auf dem Balkan für möglich gehalten hätte, wie man ihn aber in Mitteleuropa seit Jahrhun­derten wohl nicht mehr für möglich halten würde. Wohin wird die Entwicklung West­deutschlands und seiner Bewohner schließlich führen? In die geregelten Zustände einer europäischen Ordnung oder in Unordnung? Das ist die Frage, die jetzt eine Entschei­dungsfrage für Europa und damit auch für die Schweiz ist. Ich bitte Sie, meine Ausführun­gen lediglich unter diesem Gesichtspunkt, dem Gesichtspunkt der Interessen der Zukunft der Schweiz und Europas, zu würdi­gen.

Ich werde versuchen, mit denkbar größter Objektivität Ihnen eine Schilderung zu geben. Die Zahlen, die ich Ihnen im Verlauf meiner Ausführungen nennen werde, sind möglichst zuverlässig ermittelt. Soweit es irgend wie zugängig war5 habe ich ausländische Que11en benutzt. Das Verständnis des gegenwärtigen Zustandes in Deutschland ist nicht möglich ohne einen kurzen historischen Überblick über das, was seit 1945 geschehen ist, zu ge­ben. Ich schicke diese Übersicht meiner Darlegung über die gegenwärtige Lage und eines Ausblic­kes in die Zukunft voraus.

Die bedingungslose Kapitulation der deutschen Wehrmacht im Mai des Jahres 1945 ist von den Alliierten dahin ausgelegt worden, daß infolgedessen ein vollständiger Übergang der gesamten Regierungsgewalt auf die Alliierten stattgefun­den habe. Diese Auslegung war völkerrechtlich falsch. Praktisch haben die Alliierten damit eine für niemanden zu lö­sende Aufgabe übernommen. Meines Erachtens war diese Maßnahme der Alliierten ein schwerer Fehler. Sie konnten diese Aufgabe beim besten Willen nicht lösen. Es mußte ein Fehlschlag eintreten, der das An­sehen der Alliierten stark im deutschen Volk beeinträchtigt hat. Es wäre richtiger gewesen, wenn die Alliier­ten nach einem kurzen, infolge der kriege­rischen Wirren notwendigen Zwischenzustand den Deutschen selbst die Ordnung ihrer Verhältnisse und den Neubau ihres Staatswesens überlassen und sich auf die Kontrolle be­schränkt hätten. Der Versuch, dieses große desorganisierte Land von außen her und geleitet vielfach von eigenen politischen Gesichtspunkten zu regieren, konnte keinen Erfolg haben. So trat ein rapider wirtschaftli­cher, körperlicher und seelischer Verfall der Deut­schen ein, der sich vielleicht hätte vermeiden lassen. An­scheinend haben auch Intentio­nen, wie sie der Morgenthau-Plan geoffenbart hat, mitgewirkt. Eine Wen­dung kam erst durch den Marshall-Plan. Der Marshall-Plan wird immer ein Ruhmesblatt der Vereinigten Staaten von Amerika bleiben. Die Wendung kam aber nur sehr langsam und das Absinken Deutschlands, das seit der bedingungslosen Kapitulation auf wirtschaftlichem, körperli­chem, moralischem und politischem Gebiet eingetreten war, war nur schwer wieder aufzu­holen.

Der 5. Juni 1945 ist der historische Tag, an dem die vier Oberbefehlshaber der Alliierten verkündeten, daß sie die oberste Regierungsgewalt übernehmen, und zwar für alle Deutschland betreffenden Angelegenheiten zu­sammen im sogenannten Kontrollrat und jeder einzelne von ihnen in seiner Zone, in die sie das gesamte Gebiet aufteilten, d.h. die amerikanische, die britische, die französische und die russische Zone. Am gleichen Tage wurde für das Gebiet von Groß-Berlin eine besondere Leitung, aus 4 Militärkommandan­ten der 4 Alli­ierten bestehend, eingesetzt. Der Kontroll-Rat ist seit dem 2o. 3. 1948 arbeits­unfähig. Am 1. Juli 1948 erklärte der sowjetrussische Staatschef, daß die 4-Mächte-Kom­mandantur in Berlin nicht mehr bestehe.

1946 wurden durch Verfügung der Alliierten Länder gebildet. Es wurden politische Parteien zugelassen und im Herbst 1946 ordneten die Militärregierungen in den Ländern das Zu­sammentreten von Landtagen an, deren Mitglieder sie ernannten. Im Jahre 1947 fanden die ersten Wahlen zu diesen Landtagen statt. Aber trotzdem nunmehr die gewählten Landtage in Funktion traten, die die Länderregierungen bestellten, erhielten die Län­der sehr beschränkte Zuständigkeiten. Alle Beschlüsse der Landtage bedurften – und bedürfen zu ihrer Gül­tigkeit der Genehmigung der Militärregierung.

Um den weiter fortschreitenden wirtschaftlichen Verfall ein Ende zu bereiten, haben im Jahre 1947 die briti­schen und amerikanischen Militärregierungen für die britische und die amerikanische Zone einen Wirt­schaftsrat, dessen Mitglieder von den Landtagen gewählt wurden, eingesetzt. Dieser Wirtschaftsrat ist nur zuständig für wirtschaftliche Angelegen­heiten der beiden Zonen. Alle seine Beschlüsse unterliegen der Ge­nehmigung der Militär­regierung. Die französische Zone gehört nicht zu dem Gebiet und zur Zuständigkeit des Wirtschaftsrates. Sie gleicht aber ihr wirtschaftliches Leben, wenn auch langsam, dem Zu­stand, wie er in der britisch-amerikanischen Zone besteht, an. Im Jahre 1948 endlich wurde durch Verordnung der drei west­lichen Gouverneure, des amerikanischen, britischen und französischen, ein Parlamentarischer Rat ins Leben gerufen, dessen Mitglieder von den Landtagen der Länder der drei Zonen gewählt sind und dem die Aufgabe gestellt wurde, ein Grundgesetz für diese drei Zonen auf föderativer Grundlage zu schaffen. Der Parlamentari­sche Rat besteht aus 64 Mitgliedern. Über seine Arbeit werde ich nicht viel zu sagen brauchen, da mein Kollege, Herr Prof. Schmid, in seinem Vortrag diese Arbeit aus­führlich darstellen wird.

In der sowjetrussischen Zone entwickelten sich die politischen Verhältnisse anders. Auch das Maß an Freiheit, das den Ländern der drei Westzonen zugebilligt ist, besteht dort nicht. Der politische Zustand in den Ländern der sowjeti­schen Zone nähert sich in immer stärke­rem Maße den Verhältnissen in den sogenannten Volksdemokratien, den Satelliten-Staa­ten.

Ich habe erwähnt, daß politische Parteien zugelassen wurden. Aber diese politischen Par­teien erhielten keine oder nur sehr geringe Möglichkeiten zunächst zur praktischen Betäti­gung. Der Erfolg war, daß die Parteien sich in theoretischen Auseinandersetzungen ergin­gen und die Parteifronten dadurch sich versteiften. Wäre schon im Jahre 1945 den Par­teien die Möglichkeit praktischer Arbeit gegeben worden, so würde wahrscheinlich der Zwang gemeinsamer Arbeit die Parteien näher zusammengeführt haben.

Die Stärke der verschiedenen Parteien ersehen Sie aus den folgenden Ziffern über die abgegebenen Stimmen bei den Landtagswahlen 1946/47. Es erhielten in den drei Westzo­nen:

CDU 7.089.000 Stimmen
SPD 6.971.000 Stimmen
FDP 1.961.000 Stimmen
KPD 1.848.000 Stimmen
Zentrum 591.000 Stimmen.

Das Wesen der sozialistischen Partei und der kommunistischen Partei ist Ihnen wahl[sic] von früher her bekannt, das gleiche gilt von den freien Demokraten. Dagegen ist das Ziel der Christlich Demokratischen Union und der Christlich Sozialen Union – so heißt die Partei in Bayern – weiten Kreisen unbekannt, da es sich hier um eine neue Partei handelt. Diese Partei umfaßt Katholiken und Protestanten. Sie will, daß die christlichen Grundsätze, wie sie sich im Abendland im Laufe von Jahrhunderten entwickelt haben, bestimmend sein sollen für die Innen- und Außenpolitik und die Wirtschaft. Wir behaupten in der CDU/CSU nicht, daß wir allein Christen seien, geschweige denn, daß wir die guten Christen seien, aber wir wollen, daß die Werte des Christentums in Wirtschaft und im öffentlichen Leben, auch in der Außenpolitik, wie ich bereits sagte, bestimmend sein sollen. Die Freiheit und die Würde der Person sind unsere Grundforderungen. Wir sind der Auffassung, daß jeder Mensch unabdingbare Rechte gegenüber dem Staat und der Wirtschaft sein Eigen nennt. Wir bekennen uns zum föderali­stischen Gedanken. Wir sind gegen jede gefährliche Häu­fung -wirtschaftlicher und politischer Macht bei Einzel­personen, bei Korporationen irgend­welcher Art, auch beim Staate. Darum betonen wir das machtverteilende Prinzip.

Ich gehe nunmehr dazu über, Ihnen in kurzen Zügen die hauptsächlich jetzt schwebenden Probleme dar­zulegen. Ich beginne mit dem wirtschaftlichen Bereich. Bis Juni 1948 herrschte fast völlige Zwangswirtschaft, bis zu den Hosenknöpfen hinab. Sogar die sog. Pfenningsartikel[sic] wurden bewirtschaftet. Der Wirtschafts­rat in Frankfurt hat dann für die britisch-amerikanische Zone entschlossen das Steuer herumgeworfen und hat für die bei­den Zonen die soziale Marktwirtschaft stufenweise eingeführt. Immer mehr Wirtschaftsge­biete wer­den aus der Zwangswirtschaft befreit und die soziale Marktwirtschaft wird in ihnen eingeführt. Man kann nur jeden[sic] Volkswirtschaftler und auch jeden[sic] Politiker, der sich mit den Fragen der Wirt­schaftsordnung beschäftigt, das Studium der Dinge, die sich seit Juni 1948 in der britisch-amerikanischen Zone ereignet haben, dringend ans Herz legen. Wir haben in der Doppel­zone selbstverständlich keine völlig freie Wirtschaft. Eine völlig freie Wirtschaft hat es noch niemals in einem modernen Staat gegeben. Jeder Han­delsvertrag bedeutet ja schon eine gewisse Ordnung der Wirtschaft. Aber wir haben doch soweit irgend möglich wieder freies Angebot und freie Nachfrage unter Wahrung der so­zialen Gesichtspunkte eingeführt. Der Aufschwung, den das Wirtschaftsleben in der Dop­pelzone genommen hat seit dem Übergang zur sozialen Marktwirtschaft, ist eklatant. Die­ser wirtschaftliche Aufschwung ist nur zum kleineren Teil auf die im Jahre 1948 erfolgte Einführung der DM zurückzuführen, auch nicht zunächst auf die durch den Marshall-Plan gewährte Hilfe. Es zeigt sich das darin, daß in der französischen Zone, in der auch die RM durch die DM ersetzt wurde und der auch die Marshall-Hilfe zuteil wurde, nicht im entfern­testen die gleiche Erholung und der gleiche Aufschwung der Wirtschaft eingetreten ist.

Infolge Abkehr von dem Prinzip der Zwangswirtschaft ging die unter ihr eingerissene Kor­ruption stark zu­rück. Es fand ferner ein erheblicher Behördenabbau statt. Der Übergang einer Wirtschaft, die so lange Jahre gefesselt war, in größere Freiheit vollzog sich natur­gemäß nicht völlig reibungslos. Zurzeit[sic] macht uns das bestehende Mißverhältnis zwi­schen Preisen auf manchen Ge­bieten und den Löhnen Sorge. Aber die Preise haben sin­kende Tendenz und wir hoffen, daß diese Schwierig­keiten ohne größere Erschütterungen des Wirtschaftslebens gemeistert werden können.

Unsere wirtschaftliche Erholung wurde und wird schwer beeinträchtigt durch die Demonta­gen. Kein Mensch in Deutschland hatte und hat etwas dagegen, daß Kriegsindustrien restlos demontiert werden. Aber die Demontage, wie sie zum Teil betrieben worden ist, erfolgt auch unter anderen Gesichtspunkten. Das wirtschaftliche Potential Deutschlands soll auf einem Niveau gehalten werden, das mit den Zielen des Marshall-Planes nicht ver­einbar ist. Weiter macht sich offenbar auch das Bestreben hier und da geltend, die deut­sche Konkurrenz auf dem Weltmarkt auszuschalten. Ein bekanntes Beispiel dafür ist der Fall der De­montage der Kammfabrik Kolibri, ein Fall, der in Deutschland sehr großes Auf­sehen erregt hat, und der auch im britischen Unterhaus zur Sprache gebracht wurde. Es hat sich herausgestellt, daß die Demontage dieser Fabrik trotz allem Widerspruch der deutschen maßgebenden Stellen erfolgt ist auf Betreiben eines britischen Offiziers, der ein Konkurrenzunternehmen in England betreibt. In diesem Zusammenhang muß ich auch erwähnen die Erklärungen, die nach englischen Zeitungsberichten auf der Generalver­sammlung des Vereins der englischen Uhrenfabriken abgegeben worden sind. Man hat dort dem Vorsitzenden dafür gedankt, daß es ihm gelungen sei zu erreichen, daß durch die Demontage die deutschen Uhrenfabriken noch unter den Produktionsstand von 1936 heruntergedrückt worden seien. Die deutschen Uhrenfabri­ken hätten jetzt nur noch Ma­schinen, die 10[?] Jahre und älter seien. Der britische Uhrenexport sei sehr erheblich ge­stiegen. Wenn es den Deutschen bei den alten Maschinen gelänge, auf dem Weltmarkt wieder dem eng­lischen Export unangenehm zu werden, müßte von neuem an das Problem der Demontage herange­gangen werden.

Für das Wirtschaftsleben insbesondere Deutschlands ist entscheidend das Ruhrstatut, das im Jahre 1948 erlassen worden ist. Durch dieses Ruhrstatut ist eine oberste Ruhrbehörde von 15 Personen, dar­unter 3 Deutschen eingesetzt worden, die das Recht bekommt, die gesamte Kohlen-, Eisen- und Stahlproduk­tion des Ruhrgebietes einschließlich der Preis­frage zu regeln. Die Produktionshöhe von Kohle, Stahl und Ei­sen, die Preise dieser Güter sind bestimmend für die gesamte Wirtschaft eines Landes. Infolgedessen be­steht die Mög­lichkeit, das gesamte deutsche Wirtschaftsleben entscheidend zu beeinflussen. Es wird ganz darauf ankommen, in welchem Geist dieses Ruhrstatut gehandhabt wird. Wenn es so ge­handhabt wird, daß dadurch die deutsche Wirtschaft niedergehalten wird, so ist der Marshall-Plan ein Unsinn. Es wird auch kein Volk sich auf die Dauer dann eine solche Be­schränkung seiner Wirt­schaft gefallen lassen können. Wenn aber das Ruhrstatut gehand­habt wird im deutschen und im europäischen Interesse, wenn es den Beginn einer Ord­nung der westeuropäischen Wirtschaft bedeutet, dann kann es ein viel verheißender An­fang für die europäische Zusammenar­beit werden.

Lassen Sie mich in diesem Zusammenhang auch die Frage der deutschen Patente erwäh­nen. Sie wis­sen, daß alle deutschen Patente freigegeben worden sind. Der Direktor des USA Büros für technische Dienste, Mr. John Green, hat Ende 1948 der Presse einen Be­richt über seine Tätigkeit, die in der Verwertung der deut­schen Patent- und Industriege­heimnisse bestand, gegeben. Bemerkenswert daraus ist, daß als eifrigster Käufer die AM­TORG aufgetreten ist, das ist Moskaus ausländische Handelsorganisation. Die Russen haben allein in einem Monat über 2 000 verschiedene Berichte der Wehrmacht über ge­heime deutsche Kriegswaffen für insgesamt 6 000 Dollar gekauft. Die Patente von IG-Farben haben nach der Erklärung eines amerikanischen Sachverständigen der USA Farben-Industrie einen Vorsprung von wenigstens l0 Jahren gegeben. Der Schaden, der durch all das der deut­schen Wirtschaft entstanden ist, ist natürlich außerordentlich groß und in Zif­fern nicht zu schätzen. Außerordentlich bedauerlich ist, daß die neuen deutschen Erfin­dungen auch jetzt noch keinen Schutz genießen, da Deutschland nicht Mitglied der Patent-Union ist. Zwar hat England erklärt, daß es, gleichgültig was im Friedensvertrag bestimmt werde, die neuen deutschen Erfindungen achten werde. Amerika aber hat es abgelehnt, eine solche Erklärung abzugeben. Deutsche Erfin­der sind infolgedessen nicht in der Lage, ihre Erfindungen zu verwerten. Die deutsche Wirtschaft wird dadurch empfindlich ge­hemmt.

Ein besonders ernstes und wichtiges Kapitel, wichtig auch vom europäischen Standpunkt aus, ist das deutsche biologische Problem. Ich muß in diesem Zusammenhang zunächst von dem Problem der Vertriebenen sprechen. Es sind aus den östlichen Teilen Deutsch­lands, aus Polen, der Tschechoslowakei, Ungarn usw. nach den von amerikanischer Seite ge­troffenen Feststellungen insgesamt 13,3 Millionen Deutsche vertrieben worden. 7,3 Mil­lio­nen sind in der Ostzone und in der Hauptsache in den drei Westzonen angekommen. 6 Millionen Deut­sche sind vom Erdboden verschwunden. Sie sind gestorben, verdorben. Von den 7,3 Mil­lionen, die am Leben geblieben sind, ist der größte Teil Frauen, Kinder und alte Leute. Ein großer Teil der arbeitsfähigen Männer und Frauen sind[sic] nach Sowjetrußland in Zwangsarbeit ver­schleppt worden. Die Austreibung dieser 13 bis 14 Millionen aus ihrer Heimat, die ihre Vorfahren zum Teil schon seit Hunderten von Jahren bewohnt haben, hat unendliches Elend mit sich gebracht. Es sind Un­taten verübt worden, die sich den von den deutschen Nationalsozialisten verübten Untaten würdig an die Seite stellen. Die Austrei­bung beruht auf dem Potsdamer Abkommen vom 2.August 1945. Ich bin überzeugt, daß die Weltgeschichte über dieses Dokument ein sehr hartes Urteil dereinst fällen wird. In­folge dieser Austreibung sind insbesondere in der britischen und amerikanischen Zone große Menschenmengen auf eng­stem Raum zusammengedrängt. Die Wohnungsnot ist zum Teil durch die Zerstörungen des Krieges, zum Teil durch das Hineinpressen der 7,3 Millionen Flüchtlinge in diese bereits unter Wohnungsnot leidenden Gebiete unerträg­lich. Es kommen im Durchschnitt auf jeden Wohnraum 2 Personen.

Die Zusammensetzung der Bevölkerung sowohl nach Geschlecht wie nach Altersklassen ist erschreckend. Auf 28,9 Mill. männliche Personen kommen 36,2 Mill. weibliche. Das Überwiegen der Frauen ist besonders stark in den Altersstufen zwischen 20 und 40 Jah­ren. Hier kommen auf 100 Männer etwa 160 Frauen. Die Mißver­hältnisse zwischen allein­stehenden Männern und Frauen sind besonders kraß. 100 30 jährigen Männern ste­hen über 300 unverheiratete Frauen im Alter von 26 Jahren gegenüber. Die Hungerjahre 1946/47 haben enormen Schaden in physischer und ethischer Hinsicht angerichtet. Die Ernährung hat sich zwar gegenüber dem Vorjahr erheblich gebessert. Sie ist aber noch immer keineswegs ausreichend. Die Tuberkuloseerkrankun­gen sind gestiegen von 53,5 auf je 10 000 Einwohner im Jahre 1938 auf 127,5 im Jahre 1948. Am 31.Oktober 1948 gab es in Nordrhein-Westfalen 159 055 Fälle Tuberkulose. Von diesen waren offen, also an­steckende Fälle 37 273. Für diese 37 273 Fälle offener Tuberkulose standen rund 14 000 Krankenbetten zur Verfügung. In rund 23 000 Fällen konnte also der Ansteckungsherd nicht beseitigt werden und es ist keine Seltenheit, daß in einer Familie ein Mitglied nach dem anderen an Tuberkulose erkrankt. Vor 1933 entfielen auf 10 000 Ein­wohner 20 – 22 Geschlechtskranke. Im Jahre 1948 waren es 51,74. Von Berlin liegen besonders zuverläs­sige statistische Zahlen vor. Dort betrug die Sterblichkeitsziffer im Jahre 1947 rund 29 pro 1000 der Bevölke­rung. Die Geburtenziffer betrug 10 pro 1000. Die Kindersterblichkeit be­trug im zweiten Quartal 1946 über 135 pro 1000. In New York z.B. 10,1 pro 1000. Nach den in „German Realities“ von dem Amerikaner Dr. Gustav Stolper wiedergegebenen Be­rechnungen ist in Zukunft in Deutschland mit einer Geburtenzahl von höch­stens 600 000 pro Jahr zu rechnen, während im Jahre 1915 noch 1,5 Mill. Kinder pro Jahr geboren wur­den. Stolper führt aus, daß der biologische Niedergang Deutschlands so stark sei, daß schon vor 1980 die Zahl der lebenden Deutschen die 40 Millionen-Grenze unterschritten haben wird. Die französi­sche Angst vor der deutschen Überzahl und die Angst Englands vor dem Erstarken der deutschen Wirtschaft hält Dr. Stolper deswegen für völlig unbe­gründet.

Ich glaube, daß man die Frage des Sicherheitsproblems in Europa, das erklärlicherweise in Frankreich eine große Rolle spielt, einmal unter Berücksichtigung dieser biologischen Gesichtspunkte prüfen sollte. Ich bin ferner der Auffassung, daß die Tuberkuloseerkran­kungen in Deutsch­land unter Umständen eine Gefahr für ihre Nachbarländer werden kön­nen.

Was den geistigen Zustand in Deutschland angeht, so ist zunächst hervorzuheben, daß sich Deutschland in einer beispiellosen sozialen Umschichtung befindet. Vor dem Kriege entfielen etwa 40 der Einwohner auf eine Mittelschicht. Jetzt nur noch etwa 23 und diese 23 gehen ständig weiter herunter. Die Gefahr einer überstarken Proletarisierung des deutschen Volkes ist unmittelbar drohend, namentlich auch im Hinblick auf die nach Millionen zählende Schar der Ausgetriebenen und der ausgebombten Besitzlosen. Die Gefahr einer „Verostung“, wie ein deutscher Schriftsteller diese Proletarisierung nennt, entwickelt sich aus dem jetzigen Zustand des deutschen Volkes heraus von selbst. Die Bedeutung des Wohnungsproblems ist meines Erachtens von den Alliierten nicht genü­gend erkannt worden. Die Alliierten Stellen verteilen Kohle, verteilen Eisen. Die Baustoff­industrie ist während der ganzen Zeit zu gering mit diesen Grundstoffen bedacht worden. Es konnte daher bis jetzt nichts Durchgreifendes zur Abhilfe geschehen. Die Lösung des Wohnungsproblems ist aber das Fundament für jeden politischen, körperlichen, ethischen und moralischen Wiederaufbau.

Was die psychologische Lage in Deutschland angeht, so ist es sehr schwer, ein sicheres Urteil abzugeben. Der Krieg war zu grauenhaft, die Verwüstungen des Landes zu schreck­lich, die Not an Ernäh­rung und Kleidung bis 1948 zu groß, als dass[sic] das Volk sich schon von der Betäubung, in der es durch all das versetzt worden ist, erholt hat. Immerhin glaube ich, über die psychologische Verfassung der Deutschen doch einige Feststellungen machen zu können. Die Stimmung gegen So­wjetrußland ist infolge aller Delikte, die beim Vordringen der sowjetischen Truppen in Deutschland verübt wor­den sind, infolge der Schilderungen der aus Sowjetrußland, Jugoslawien, Polen zurückkommenden Kriegsge­fangenen so ablehnend, daß die kommunistische Partei, weil sie als eng verbunden mit Sowjetrußland angesehen wird, zurzeit ziffernmäßig nicht von großer Bedeutung ist. Aber trotzdem soll man den Ein­fluß, der durch die kommunistische Partei und durch die Infiltrie­rung vom Osten her auf wichtigste Indu­striezweige und ihre Arbeiterschaft ausgeübt wird, in keiner Weise unterschätzen. Anhän­ger des Nationalismus hitlerscher Prägung gibt es in Deutschland wohl verhältnismäßig wenig. Dagegen macht sich das Wiedererwachen eines Nationalgefühls deutlich bemerkbar. Man kann das Wieder­erwachen eines gesunden, sich in den richtigen Bahnen haltenden Nationalgefühls nur begrüßen, denn ein Volk, das kein Nationalgefühl mehr besitzt, gibt sich selbst auf. Man kann auch vom deutschen Volk nicht verlangen, daß es geistigen Widerstand gegen die Infiltration vom Osten her aufbringt, wenn es nicht national empfinden darf. Aber es kann meines Erachtens keine Rede davon sein, daß nationalistische Tendenzen irgendwie erheblich sich bemerkbar machen. Als vor einiger Zeit von französischen Zeitungen ausgehend eine Erörterung über die Aufstellung von 20 deutschen Divisionen in der Presse stattfand, fanden diese Absichten, soweit ich das habe feststellen können, überall bei der Jugend Ablehnung. Der Wunsch, die deutsche Einheit wieder herzustellen, Deutschland wieder aufzubauen, ist überall sehr stark. Ich halte die Grenzberichtigungen, die im Westen Deutschlands vorge­nommen werden sollen, für sehr unklug. Diese durch Diktat vorgenommenen Grenzberichtigungen verletzen ein Volk in seinen berechtigten nationalen Gefühlen. Technische Grenzberichtigungen hätten im Wege der Verhandlung mit den deutschen Ländern, wenn sie so dringlicher Natur sind, daß man nicht bis zum Friedensvertrag hätte warten können, vorgenommen Werden sol­len.

Die Öffentliche Meinung ist in Deutschland nicht frei. Insbesondere ist die Regelung des Pressewesens nicht zufriedenstellend. Es werden Lizenzen erteilt für Zeitungen. Die Li­zenzinhaberdie nicht unerhebliche Gelder investieren müssen in ih­ren Unternehmungen, sind der Militärregierung für das, was in der Zeitung geschieht haftbar. Trotzdem seit eini­ger Zeit die Übertragung von Lizenzen deutschen Ausschüssen übertragen ist, behält sich die Mil.Reg. vor, jeder­zeit eine Lizenz zu entziehen, ohne daß der Betroffene etwas dage­gen tun kann. Sie wer­den verstehen, daß ein Lizenzinhaber, für den der Entzug der Lizenz den Verlust nicht unerhebli­cher materieller Werte bedeutet, auch ohne Vorzensur dafür sorgt, daß nichts in der Zeitung steht, das ein zu er­hebliches Mißfallen der zuständigen Stellen der Mil.Reg. hervorrufen kann. Übrigens hat Goebbels in den er­sten Jahren des Nationalsozialismus ein ähnliches Verfahren beobachtet. Rundfunk und Nachrichtenbüros waren unter dem Einfluß der Mil.Reg. zunächst sehr einseitig parteipolitisch besetzt. Lang­sam tritt hier eine Wen­dung zum Besseren ein. Alles in allem genommen, glaube ich aber, daß die Berichte, die das Ausland über die Lage in Deutschland erhält, sich nicht durch besondere Klarheit auszeichnen.

Ein Wort muß ich Ihnen sagen über die Studenten. Unsere Studenten verdienen das größte Lob wegen ihres Fleißes. Unter denkbar ungünstigen äußeren Bedingungen legen sie sehr gute Examina ab. Sie sind zum großen Teil verheiratet. Ihre Aussichten nach be­standenem Examen sind sehr schlecht. Daher betreiben sie das Studium in erster Linie als Brotstudium. Sie interessieren sich für nichts anderes als für ihr Fach. Das ist natürlich sehr schade.

Die deutsche Wissenschaft ist, wie mir ein im wissenschaftlichen Leben Deutschlands be­kannter Wissen­schaftler vor einigen Tagen sagte, zurückgeblieben. Manche führenden Deutschen sind ausgewandert. Junge deutsche Wissenschaftler können nicht ins Ausland reisen, um sich weiter fortzubilden. Auch sind bei ihnen durch den Krieg Jahre der Arbeit und Ausbildung ausgefallen. Aber wie mir dieser Wissenschaftler sagte, gescheite Leute – und von ihnen gibt es eine ganze Anzahl nach seiner Meinung in unserem wis­sen­schaftlichen Nachwuchs – füllen die Lücke wieder aus, so daß wir damit rechnen können, daß die deut­sche Wissenschaft in absehbarer Zeit ihre frühere Höhe wieder wird einneh­men können.

Unsere Jugend ist arm. Wir sind alle in Deutschland arm geworden. Nur verschwindende Ausnahmen ha­ben ihr Vermögen retten, sich vielleicht sogar bereichern können. Wir ken­nen keinen Luxus, insbesondere unsere Jugend kennt keinen Luxus. Sie weiß um die harten Notwendigkeiten des Lebens. Sie ist nicht an­spruchsvoll. Wir hoffen, daß sie sich wieder emporarbeiten wird.

Ich komme zu den wichtigsten jetzt schwebenden politischen Problemen. Ich stelle an die Spitze hier die Arbeit des Parlamentarischen Rates in Bonn. Wie ich eingangs in meinen Ausführungen schon sagte, hat er die Aufgabe, ein Grundgesetz, das ist eine Verfassung föderativen Charakters, zu beschließen. Die Gouver­neure haben sich die Genehmigung des Grundgesetzes vorbehalten. Nach der Genehmigung durch die Mili­tärgouverneure wird das Grundgesetz entweder durch die Landtage oder durch ein Volksreferendum gebil­ligt werden müssen. Die Zusammensetzung des Parlamentarischen Rates ist eigenartig. Je 27 Mitglieder zählen die Fraktion der CDU/CSU und der SPD, 5 die Demokraten, je 2 Zentrum, Deutsche Partei und Kommunisten. Den Arbeiten des Parlamentarischen Rates kann man zurzeit nicht gerade eine gute Prognose stellen, aber wir hoffen doch, daß es gelingt, sie zu einem guten Ende zu führen.

Da es in absehbarer Zeit wegen der Uneinigkeit der vier Alliierten, auf der einen Seite So­wjetrußland, auf der anderen Seite die drei anderen, nicht zum Abschluß eines Friedens­vertrages mit Deutschland kommen wird, ist von den Alliierten der Erlaß eines Besat­zungsstatuts geplant, durch das Rechte und Pflichten sowohl der beset­zenden Mächte wie der Deutschen bestimmt und gesichert werden sollen. Grundgesetz und Besatzungs­statut stehen natürlich in engem Zusammenhang miteinander, da durch das Besatzungsstatut dem nach dem Grundgesetz zu schaffenden westdeutschen Parlament und Bundesregie­rung gewisse Rechte, die sonst ei­nem Staat zustehen, ganz oder zum Teil vorenthalten werden.

Die Errichtung des westdeutschen Staates ist ein Ziel, das so schnell wie möglich erreicht werden muß. Eine möglichst baldige Errichtung ist in erster Linie für uns Deutsche wichtig, in zweiter Linie aber auch für Europa, für den Wiederaufbau und für die europäische Föde­ration. Ich hoffe, daß das von mir erwähnte Besatzungsstatut tragbar sein wird. Es ist uns mitgeteilt worden, daß in ihm eine Bestimmung Platz finden würde, des Inhalts, daß es von Zeit zu Zeit den veränderten Verhältnissen angepaßt werden müsse. Es wird Aufgabe der neuen Bundesregierung sein, durch diese Nachprüfung die Verhältnisse zu bessern, daß sie uns nicht weiter bedrücken. Vom Osten, insbesondere aus der Ostzone, von der SED, werden diejenigen Männer, die in den drei Westzonen sich an der Arbeit des parlamentari­schen Rates beteiligen und die für die möglichst baldige Errichtung dieses Bundes eintre­ten, die „Spalter“ Deutschlands genannt. Diese Beschimpfung ist völlig unbegründet. Lei­der Gottes ist die Spaltung Deutschlands in die Sowjetzone und in die drei übrigen Zonen seit langem vollzogen. In der Sowjetzone besteht ein anderes Regime, das keine persönli­che Freiheit kennt, wohl aber dafür gefüllte Konzentrationslager, das die Wirtschaft bol­schewisiert. Es besteht dort ein Regime, das den sogenannten Volksdemokratien ähnelt. Es gilt dort eine andere Währung. Die wirtschaftli­che Abtrennung, die jetzt eingetreten ist zwischen den beiden Hälften Deutschlands, hat diese Spaltung nur äußerlich sichtbar ge­macht. Vom Osten her sucht man die Bildung der westdeutschen Regierung und damit die Konsolidierung der drei Westzonen auf jede Weise zu stören. Der neueste Versuch ist die Einladung an die Parlamente der drei Westzonen, mit Vertretern des sogenannten Volks­rates in Braunschweig zusammen­zukommen, um gemeinsam au beraten, wie die Einheit Deutschlands wiederherzustellen sei und wie man dafür sorgen könne, daß alle Besatzun­gen aus Deutschland verschwinden. Die Parteien, die hinter dieser Einladung stehen, sind nicht frei. Sie stehen so stark unter sowjetischem Einfluß, daß, wie ich annehme, ihre Ein­ladung dementsprechend in den Westzonen behandelt werden wird.

Berlin ist schwer bedrängt. Trotz der Tapferkeit seiner Bevölkerung, trotz der starken Hilfe der Alliierten ist seine Lage ernst. Aber Berlin weiß, daß ganz Deutschland hinter ihm steht und wir nehmen an, daß keine weitere Verschlimmerung der Lage dort eintreten wird. Die Frage der östlichen Grenzen Deutschlands ist eine Lebensfrage für das gesamte deutsche Volk. Der Ostteil Deutschlands, der unter polnischer und sowjet­russischer Herrschaft steht und der früher so wesentlich zur Ernährung der viel stärkeren Bevölkerung der Westzonen beitrug, ist zum großen Teil versteppt und verödet. Wir werden den Anspruch auf die östli­chen Gebiete Deutschlands niemals aufgeben. Wir wollen eine Verständigung mit einem anderen Polen. Wir wollen, daß unsere Vertriebenen in ihre Heimat zurückkehren dürfen. Wir werden niemals die Oder/Neiße-Grenze anerkennen.

Die Zurückhaltung der Kriegsgefangenen und der Verschleppten Männer und Frauen und Mädchen in Ruß­land, die Unkenntnis, in der wir uns über ihr Geschick befinden – wir wis­sen in sehr vielen Fällen nicht, ob die Betreffenden noch am Leben sind oder nicht – ist ein Fall ständiger Sorge und ständiger Unruhe bei uns. Wir haben den dringenden Wunsch, daß wir wenigstens ein Verzeichnis aller derjenigen Gefangenen und Ver­schleppten erhalten, die noch am Leben sind. Die Vereinigten Staaten und England haben in Moskau ener­gische Vorstellungen wegen des Nichteinhaltens des Versprechens der Freigabe erhoben. Ob ihre Vorstel­lungen den gewünschten Erfolg haben werden, kann erst die Zukunft zeigen. Vielleicht könnte das Rote Kreuz hier in der Schweiz dafür eintre­ten, daß wenigstens ein solches Verzeichnis der noch nicht in Frei­heit gesetzten Personen aufgestellt und Deutschland zugängig[sic] gemacht wird.

Das Verhältnis zwischen Frankreich und Deutschland ist eines der wichtigsten, wenn nicht das wichtigste Problem für Frankreich, für Deutschland, vielleicht auch für Europa. Seine Lösung wird entscheidend sein für den Frieden für lange Zeit. Das Verlangen Frankreichs nach Sicherheit ist im Hinblick auf die Vergangenheit durchaus verständlich. Ich glaube, daß diese Sicherheit zurzeit[sic] in einer Weise gewährleistet ist, daß Frankreich nicht mehr die geringste Sorge zu haben braucht. Deutschland ist entwaffnet, seine Wehrmacht zerschlagen, seine Kriegs-Industrie demontiert. Es ist besetzt, es wird kontrolliert, es ist in zwei Teile geteilt, es ist dadurch gelähmt. Ich habe eben schon über die biologische Lage des deutschen Volkes gesprochen, und in dieser sehr traurigen biologischen Lage ist für Frankreich ein Sicherheitsfaktor ersten Ranges gegeben. Ein Volk von alten Leuten und von Frauen, das sich in unaufhaltsamen Niedergang der Bevöl­kerungsziffern befindet, ist doch wirklich für Frankreich keine Gefahr. Es kommt hinzu die psychologische Einstellung der Deutschen. Man ist in weitesten Kreisen Deutschlands tief überzeugt davon, daß nur ein Zusammen­schluß der westeuropäischen Länder Europa vor Asien retten kann. Ich glaube, jeder Franzose, der diese Verhältnisse ruhig und unvoreingenommen prüft, wird zu der Überzeugung kommen, daß Frankreich nach menschlichem Ermessen niemals wieder etwas von Deutschland zu befürchten hat. Wenn Frankreich sich jetzt Deutschland gegen­über klug und großzügig erweist, wird es sich dadurch ein historisches Verdienst um Eu­ropa erwerben. Die höchste Anerkennung hat in Deutschland die Haltung der französi­schen Regierung zur Europa-Frage gefunden, und insbeson­dere hat die Haltung des französischen Außenministers Schumann in der Europa-Frage in Deutschland sehr große Befriedigung ausgelöst. Kaum ein Gedanke ist in Deutschland zurzeit[sic] so populär wie der des Europa-Zusammenschlusses. Man begrüßt es daher, daß die Benelux-Staaten den europäischen Zusammenschluß rück­haltslos[sic] bejahen. Die Haltung Englands in dieser Frage war zuerst nicht so, wie ein Europäer sie sich wün­schen möchte. Wir sehen aber in Deutschland mit Befriedigung, daß die Erkenntnis der europäischen Lage in der Welt, die Erkenntnis, daß England jetzt eine europäische Macht geworden ist und eine große europäi­sche Aufgabe zu erfüllen hat, sich in der öffentlichen Meinung durchsetzt.

Ich komme zum Schluß. Die Schweiz ist von zwei Kriegen verschont geblieben. Dank ihrer Klugheit, dank ihrer Entschlossenheit, unter allen Umständen ihre Neutralität zu bewahren und zu vertiefen. Ich wünsche von Herzen, daß sie verschont bleiben möge, auch dann, wenn – was Gott verhüten wolle – nochmals krie­gerische Ereignisse den Erdball erschüt­tern würden. Die Schweiz ist nach ihrer Lebenshaltung, ihrer Denk­art, dem Stamme ihrer Kultur eine Insel in einem unruhig hin und her wogenden Meer. Sie hat die geschicht­liche Aufgabe, in dieser umstürzenden Zeit das viele Gute, das die Vergangenheit hatte und in den Ländern, die sich im Kriege befunden haben, mehr oder weniger verloren gegangen ist, treu zu hüten und zu bewah­ren, um es, wenn wirklich einmal Frieden eingetreten ist, der Menschheit wiederzugeben. Die Schweiz scheint berufen zu sein, als Hüterin des Ge­dankens des Friedens:

Möge sie das ihr anvertraute Licht durchtragen durch das Dunkel dieser Jahre!

Quelle: StBKAH I/02.05. Teildruck: Konrad Adenauer. Erinnerungen Bd. I, S. 182-190.

Berliner Erklärung 29. Juli 1957

 

Berliner Erklärung des Außenministers der Bundesrepublik Deutschland und des amerikanischen, britischen und französischen Botschafters zu Deutschland, europäischer Sicherheit und Abrüstung, 29. Juli 1957

 

Die Wiedervereinigung Deutschlands bleibt die gemeinsame Verantwortung der vier Mächte, die 1945 die oberste Gewalt in Deutschland übernommen haben, eine Verantwortung, die in der von den vier Regierungschefs im Juli 1955 in Genf erlassenen Richtlinie bekräftigt wurde. Gleichzeitig erfordert die Verwirklichung der deutschen Wiedervereinigung die aktive Mitarbeit des gesamten deutschen Volkes unter Bedingungen, die die freie Äußerung seines Willens gewährleisten.

Die unnatürliche Teilung Deutschlands und seiner Hauptstadt Berlin ist eine ständige Quelle internationaler Spannungen. Solange Deutschland geteilt bleibt, kann es keinen deutschen Friedensvertrag und keine Sicherung der Stabilität in Europa geben. Die Wiedervereinigung Deutschlands in Freiheit ist nicht nur ein elementares Gebot der Gerechtigkeit für das deutsche Volk, sondern die einzige tragfähige Grundlage für eine dauerhafte Regelung in Europa.

Es sollte keine Diskriminierung eines wiedervereinigten Deutschlands geben. Seine Freiheit und Sicherheit sollten nicht durch einen aufgezwungenen Status der Neutralisierung oder Entmilitarisierung beeinträchtigt werden. Seine Regierung sollte frei sein, ihre Außenpolitik zu bestimmen und über ihre internationalen Verbindungen zu entscheiden. Das in der Charta der Vereinten Nationen anerkannte Recht aller Nationen, sich an kollektiven Maßnahmen der Selbstverteidigung zu beteiligen, sollte ihm nicht vorenthalten werden.

Die Wiederherstellung der nationalen Einheit Deutschlands in Übereinstimmung mit dem frei geäußerten Willen des deutschen Volkes würde an sich keine Bedrohung für die Nachbarländer Deutschlands darstellen und ihre Sicherheit nicht beeinträchtigen. Um jedoch etwaigen diesbezüglichen Befürchtungen anderer Regierungen zu begegnen, sollten im Zusammenhang mit der deutschen Wiedervereinigung geeignete Regelungen getroffen werden, die den legitimen Sicherheitsinteressen aller betroffenen Länder Rechnung tragen. Aus diesem Grund haben die Westmächte auf der Genfer Außenministerkonferenz Vorschläge für einen Sicherungsvertrag über die Wiedervereinigung Deutschlands unterbreitet.

Quelle:
Dokumente über Deutschland 1944 – 1959.
USA, 86. Kongress, 1. Sitzung.
Zur Verwendung durch den Senatsausschuss für auswärtige Beziehungen gedruckt.

Bundespräsident Anfrage 31.10.2022

 

G o r l t, Ralf-Uwe

Birkenweg 5

54426 Naurath Wald

 

An das BUNDESPRÄSIDIALAMT         …………………., den 30.10.2022

Herrn Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier

Spreeweg 1

10557 Berlin

Per Fax: 0302001999

 

Anfrage zu Artikel 4 im Einigungsvertrag 6. September 1990

 

Sehr geehrter Herr Steinmeier!

Um Rechtsunsicherheiten auszuräumen bittet der Unterzeichner Sie nachfolgendes aufzuklären:

Am 06. September 1990 haben Herr Schäuble und Herr Krause den o.g. Vertrag unterschrieben. Heute möchte der Unterzeichner von Ihnen eine für den Unterzeichner sehr wichtige Frage zu diesem Vertrag stellen.

Im Artikel 4, Beitrittsbedingte Änderungen des Grundgesetzes heißt es: Die Präambel wird wie folgt gefasst: „Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa, dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.

Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet.

Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.“

Leider konnte der Unterzeichner nach langen Recherchen weder den Tag, den Vorgang sowie nirgendwo das Wahl- bzw. Abstimmungsergebnis zur Wahl des Grundgesetzes finden.

Bitte teilen Sie dem Unterzeichner zum besseren Verständnis und der Nachvollziehung folgendes mit:

  • Wann wurde die Wahl zum Grundgesetz abgehalten (Datum)?
  • Wer war zum damaligen Zeitpunkt zur Wahl zugelassen?
  • Wie wurde in der Praxis geprüft, dass nur Wahlberechtigte an der vermeintlichen Wahl teil genommen hatten und möglicher Missbrauch durch Nichtwahlberechtigte ausgeschlossen wurde?
  • In welcher Form wurde die Wahl durchgeführt?
  • Wer war der Wahlleiter und durch wen wurde auf beiden Seiten diese Wahl organisiert?
  • Wie wurde die Wahl begleitet, um alle Unregelmäßigkeiten ausschließen zu können.
  • Wo kann ich das Wahlergebnis für die BRD und wo das Ergebnis der DDR bzw. für die einzelnen Länder einsehen?
  • In welchem Medium wurde der Ausgang der Wahl veröffentlicht?
  • Der Unterzeichner war zu jenem Zeitpunkt 18 Jahre alt, warum wurde er nicht eingeladen und kann sich an einen solchen Wahlgang überhaupt nicht erinnern?
  • Wie kann ein Volk, welches unter Besatzung steht mit Vorbehaltsrechten der Alliierten überhaupt rechtsverbindliche Abstimmungen tätigen und die dann noch als „freie Selbstbestimmung“ ausgewiesen werden, wenngleich eine Okkupation eine freie Selbstbestimmung immer unmöglich macht?

  • Welche Definition von der Einheit Deutschlands haben Sie, wenngleich immer noch völkerrechtliche Gebiete unter Fremdbestimmung stehen?

Bitte antworten Sie vollumfänglich und wegen der Dringlichkeit innerhalb von einer Notfrist von zwei Wochen ab Datum der Zustellung. Für Ihre Antwort und Bemühungen bedanke ich mich im voraus.

Sollte der Unterzeichner keine fristgemäße oder keine vollumfängliche Antwort erhalten, hat der Unterzeichner mit Fristablauf Ihre unwiderrufliche und unanfechtbare Zustimmung, dass es nie eine solche Abstimmung gab.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

  • 3 x Gefaxt
  • 1 x Gemailt
  • 2 x dort angerufen  

bis heute keine Antwort!!!

Wahlanfechtung Berlin 2023

 

…………, Ralf

…………………….

………………………………………..

Abgeordnetenhaus von Berlin    …………………………., den 13.02.2023

Niederkirchner Straße 5

10111 Berlin

Betreff: Wahleinspruch gegen die Wahl zum Abgeordnetenhaus von Berlin vom 12.02.2023

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit legt der Unterzeichner frist- und formgerecht Wahleinspruch gegen die Wahl zum Abgeordnetenhaus von Berlin vom 12.02.2023.

 

Begründung:

Bei dieser Wahl wurden nachweislich die selben Fehler gemacht, wie bei der letzten annullierten Wahl, indem nachweislich die selben Wählerlisten und Wählbarenlisten genutzt wurden, wie beim letzten Mal.

Hintergrund ist das systematisch nachweisliches unterlassen der Wählerlisten erstellenden Einwohnermeldebehörden die gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfungen der Erfüllung der materiellen Wahlrechtsvoraussetzungen bez. des Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit zu allen in die Wählerlisten aufnehmenden Personen.

Entsprechend § 1 Abs.1 sind nur deutsche Staatsangehörige wahlberechtigt. Und nach § 4 Abs. 1 WahlG BE nur deutsche Staatsangehörige wählbar.

Um unnötige Wiederholungen in der Konkretisierung und Erbringung von Nachweisen zu vermeiden, verweist der Beschwerdeführer auf seine Wahlbeschwerde Aktz: 2022 – WP 420/21 an den Deutschen Bundestag.

Im Kern hat sich an der Bemängelung bis heute nachweislich nichts geändert. Auch konnten Menschen wieder nachweislich nicht ihre Stimme wegen technischer Fehler angeben, sowie wurden nicht gezählte Wahlzettel später gefunden. Auch scheint es unter den „Wahlhelfern“ gesondert ausgesuchte Personen gegeben zu haben, die öffentlich damit prahlten, dafür zu sorgen das Stimmen unliebsamer Parteien nicht zur Geltung kommen

Der Einspruchsführer benennt unter anderem als Zeugen unter anderem alle Behördenleiter und Mitarbeiter aller Berliner Meldebehörden und beantragt diese zur Beweisführung und Befragung zu laden.

 

Mit freundlichen Grüßen

Wahlbeschwerde BVerfG 23. 11.2022

 

  ……………….., Ralf

……………….. 

…………………………..

Bundesverfassungsgericht           ……………………., den 21.11.2022

Schlossbezirk 3

76131 Karlsruhe

Betreff:

  • zu 1. Beschwerde gem. Art. 41 Abs.2 des Grundgesetzes i.V.m. § 13 Nr. 3 und § 48 Abs.1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) gegen den Beschluss – WP 420/21 – vom 10. Nov. 2022 zugestellt am 18.11.2022
  • zu 2. Verfassungsbeschwerde gegen § 43 Abs.1 BVerfGG
  • zu 3. Verfassungsbeschwerde gegen § 93 Abs. 3 BVerfGG

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Beschwerdeführer legt hiermit frist- und formgerecht Beschwerde gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages anlässlich der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag vom 10.11.2022 mit dem Aktenzeichen – WP 420/21- ein. Er begründet seine Beschwerde wie folgt:

Der Beschwerdeführer legte am 14.10.2022 frist- und formgerecht entsprechend § 49 Bundeswahlgesetz (BWahlG) ein, dessen Eingang zum 19.10.2022 durch das Schreiben des Deutschen Bundestages – Sekretariat Wahlprüfungsausschuss – der Regierungsrätin Fr. Hoppe vom 25.10.2022 bestätigt wurde und unter dem Aktenzeichen – WP 420/21 geführt wird (Beweisblatt 1).

Begründung:

Beschlussempfehlung zu Wahleinsprüchen Drucksache 20/4000 Anlage 7 Seite -201-

In den nachfolgend genannten Wahlkreisen des Landes Berlin wird beschränkt auf die nachfolgend genannten Wahlbezirke die Abgabe beider Stimmen für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag vom 26.September 2021 für ungültig erklärt:

Wahlkreis 75 (Mitte)

Wahlbezirke:

01100, 01107, 01110, 01113, 01118, 01227, 01229, 01316, 01317, 01425, 01518, 01520, 01602, 01620, 01621, 01710, 01721, 01722, 01124, 01112, 01109, 01117, 01120, 01323, 01318, 01319, 01426, 01519, 01511, 01601, 01711, 01718, 01719, O1 1A, O11F, O11G, 0111, 01 1K, O12N, Ol3H, 0131, 014M, O15F, 015J, 016B, O16K, O17F, 017), 017K

Wahlkreis 76 (Pankow)

Wahlbezirke:

03101, 03116, 03117, 03118, 03119, 03120, 03121, 03123, 03125, 03126, 03200, 03203, 03205, 03207, 03208, 03209, 03211, 03212, 03213, 03214, 03215, 03216, 03217, 03218, 03220, 03223, 03300, 03301, 03305, 03306, 03307, 03308, 03309, 03311, 03312, 03313, 03315, 03316, 03317, 03318, 03321, 03400, 03401, 03402, 03403, 03405, 03408, 03409, 03411, 03412, 03416, 03501, 03502, 03503, 03504, 03505, 03506, 03507, 03508, 03509, 03510, 03511, 03512, 03514, 03515, 03517, 03518, 03519, 03520, 03600, 03601, 03602, 03604, 03605, 03606, 03607, 03608, 03609, 03610, 03612, 03613, 03614, 03616, 03617, 03619, 03621, 03622, 03623, 03624, 03701, 03712, 03713, 03714, 03716, 03717, 03718, 03719, 03720, 03811, 03812, 03813, 03814, 03815, 03816, 03817, 03818, 03819, 03821, 03822, 03823, 03903, 03904, 03100, 03115, 03124, 03122, 03206, 03222, 03204, 03224, 03219, 03304, 03302, 03310, 03322, 03320, 03314, 03323, 03410, 03417, 03500, 03516, 03513, 03603, 03611, 03615, 03620, 03618, 03702, 03715, 03721, 03703, 03705, 03820, 031A, 031F, 031H, 031L, 031M, 031N, 032B, 032C, 032D, 032E, 032F, 032G, 032H, 0321, 032K, 032L, 032N, 033A, 033B 033D, 033E, 033F, 033G, 033H, 0331, 033K, 033L, 033M, 034C, 034D, 034E, 034F, 034G, 034K, 035A, 035B, 035C, 035D, 035E, 035F, 035G, 035H, 0351, 035K, 035L, 035M, 036A, 036B, 036C, 036D, 036E, 036F, 036G, 036H, 0361, 036K, 036L, 036M, 036N, 036P, 037A, 037B, 037D, 037E, 037F, 037G, 037H, 038A, 038B, 038C, 038D, 038E, 038F, 038G, 038H, 039B

Wahlkreis 77 (Reinickendorf)

Wahlbezirke:

12108, 12109, 12110, 12111, 12114, 12120, 12201, 12203, 12207, 12208, 12209, 12211, 12215, 12301, 12309, 12310, 12318, 12319, 12320, 12321, 12322, 12417, 12420, 12503, 12526, 12519, 12603, 12609, 12625, 12107, 12123, 12115, 12119, 12225, 12206, 12202, 12226, 12304, 12313, 12323, 12324, 12317, 12416, 12501, 12523, 12524, 12522, 12525, 121D, 121E, 121F, 121H, 121K, 122A, 122B, 122C, 122E, 122F, 1221, 123A, 123D, 123H, 1231, 123K, 123L, 123M, 1241, 124J, 125A, 125G, 125H, 126B, 126H, 126V

Wahlkreis 78 (Spandau-Charlottenburg)

Wahlbezirke:

04101, 04103, 04104, 04106, 04115, 04117, 04118, 04119, 05327, 05516, 05325, 041 A, 041C, 041D, 041 F, 041N, 041Q, 041R, 041S, 0533, 055T

Wahlkreis 79 (Steglitz-Zehlendorf)

Wahlbezirke:

06103, 06105, 06124, 06126, 06317, 06321, 06323, 06325, 06326, 06410, 06416, 06417, 06502, 06512, 06623, 061 AB, 061C, O61E, 061Z, 063 AA, 063 AB, 0635, 063W, 063Y, 064K, 064R, 0645, 065B, 065M, 066Y

Wahlkreis 80 (Charlottenburg-Wilmersdorf)

Wahlbezirke:

04204, 04206, 04211, 04216, 04220, 04222, 04223, 04224, 04306, 04310, 04313, 04316, 04317, 04318, 04328, 04401, 04409, 04424, 04428, 04501, 04509, 04512, 04513, 04516, 04519, 04520, 04521, 04523, 04527, 04528, 04601, 04605, 04607, 04609, 04612, 04616, 04617, 04618, 04619, 04621, 04622, 04623, 04624, 04625, 04626, 04627, 04701, 04703, 04706, 04708, 04711, 04712, 04713, 04714, 04720, 04721, 04723, 04724, 04804, 04226, 04311, 04308, 04511, 04515, 04502, 04517, 04604, 04602, 04727, 042C, 042D, 0421, 042N, 0425, 042U, 042V, 042W, 043F, 043H, 043), 043K, 043L, 043P, 043Q, 044A, 044H, 044V, 044Y, 045A, 045B, 045H, 045), 045K, 045M, 045N, 045P, 045Q, 045S, 045W, 046A, 046B, 046D, 0461, 046M, 046N, 046P, 046Q, 0465, 046T, 046U, 046V, 046W, 046X, 046Y,, 047A, 047C, 047F, 047H, 047K, 047L, 047M, 047N, 047T, 04TU, 047W, 04TX, 048D

Wahlkreis 81 (Tempelhof-Schöneberg)

Wahlbezirke:

07127, 07129, 07224, 07423, 07504, 07609, 07125, 07128, 07223, 07428, 07503, 07610, 071V, 071W, 0725, 074S, 075B, 076G

Wahlkreis 82 (Neukölln)

Wahlbezirke:

08101, 08102, 08115, 08119, 08127, 08130, 08305, 08313, 08316, 08319, 08129, 08307, 08312, 08314, 08315, 08320, 081 A, 081 AA, 081L, 081Q, 081X, 081Z, 083E, 083H, 0831, 083K

Wahlkreis 83 (Friedrichshain-Kreuzberg-Prenzlauer Berg Ost)

Wahlbezirke:

02116, 02124, 02125, 02128, 02129, 02201, 02204, 02208, 02210, 02213, 02214, 02217, 02223, 02224, 02226, 02318, 02320, 02401, 02402, 02403, 02404, 02412, 02416, 02423, 02518, 02525, 02601, 02602, 02610, 02618, 02621, 02624, 03707, 03708, 03709, 03802, 03803, 03804, 03805, 03806, 03807, 03808, 03810, 03907, 03908, 03911, 03913, 03914, 03916, 03917, 03918, 03919, 03922, 03924, 03925, 03926, 02225, 03722, 03800, 03801, 03809, 03920, 03909, 03915, 021 AA, 021 AB, 021P, 021W, 021X, 022A, 022D, 022H, 022K, 022N, 022P, 022R, 022X, 022Y, 022Z, 023S, 023U, 024A, 024B, 024C, 024D, 024M, 024R, 024Y, 025S, 025Z, 026A, 026B, 026K, 026T, 026W, 026Z, 037K, 037M, 0381, 038K, 038L, 038M, 038N, 038P, 039E, 039F, 0391, 039K, 039L, 039M, 039N, 039P, 039Q

Wahlkreis 84 (Treptow-Köpenick)

Wahlbezirke:

09620, 09622, 09617, 09613, 096G, 096J

Wahlkreis 85 (Marzahn-Hellersdorf)

Wahlbezirke:

10107, 10108, 10109, 10221, 10322, 10605, 10110, 10323, 10606, 101D, l01E, 102Q, 103M, 106C

Wahlkreis 86 (Lichtenberg)

Wahlbezirke:

11409, 11513, 11519, 11616, 11407, 11615, 114D, 115H, 1161

2. Die Wiederholungswahl muss innerhalb der Frist des § 44 Absatz 3 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes stattfinden.

3. Die Wiederholungswahl findet nach denselben Wahlvorschlägen wie die Hauptwahl statt. Gemäß § 83 Absatz 6 der Bundeswahlordnung können Wahlvorschläge nur geändert werden, wenn ein Bewerber gestorben oder nicht mehr wählbar ist. Neue Wahlvorschläge werden nicht zugelassen.

4. Der Landeswahlleiter für Berlin wird ermächtigt, nach § 83 Absatz 7 der Bundeswahlordnung im Rahmen dieser Entscheidung Regelungen zur Anpassung des Wiederholungswahlverfahrens an besondere Verhältnisse zu treffen.

5. Nach Durchführung der Wiederholungswahl ist das Ergebnis der Bundestagswahl 2021 nach Maßgabe von § 44 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes neu festzustellen. Das Ergebnis der Wiederholungswahl ist entsprechend § 1 des Gesetzes über die allgemeine und die repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland statistisch auszuwerten. Die Auswertung ist zu veröffentlichen. Eine Erhebung von Daten zu Zwecken der repräsentativen Wahlstatistik gemäß § 2 ff. des Gesetzes über die allgemeine und die repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland findet nicht statt.

6. Die Entscheidung über die jeweiligen Streitgegenstände ohne Bezug zum Berliner Wahlgeschehen bleibt dem abschließenden Beschluss vorbehalten.

7. Im Übrigen werden die Wahleinsprüche zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

1. Zulässigkeit

Die Einsprüche sind zulässig, auch wenn in Einzelfällen Zweifel bestehen, ob dem Gebot, den Wahleinspruch innerhalb der Einspruchsfrist substantiiert zu begründen insbesondere dort, wo ausschließlich auf Medienberichte verwiesen wurde, hinreichend Rechnung getragen wurde.

II. Verfahrensverbindung

Die Einsprüche wurden aufgrund des rechtlichen Zusammenhangs bzw. des gleichen Gegenstands zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden (§147 der Zivilprozessordnung (ZPO) bzw. § 93 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) jeweils in entsprechender Anwendung).

Es war aufgrund der Verfahrensökonomie geboten, das Berliner Wahlgeschehen einmal einheitlich aufzuarbeiten und auf dieser Basis alle Einsprüche zügig zu bescheiden. Ein anderes Vorgehen hätte insbesondere zu unterschiedlichen Fristenläufen und damit unterschiedlichen Zeitpunkten für die Rechtskraft der Entscheidung geführt (vgl. § 44 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes (BWG), wonach die Wiederholungswahl spätestens sechzig Tage nach Rechtskraft der Entscheidung stattfinden muss, und § 18 WahlPrüfG, § 48 Absatz 1 und § 13 Nummer 3 Bundesverfassungsgerichtsgesetz, wonach insbesondere die Beschwerde gegen die Entscheidung des Deutschen Bundestages in Wahlprüfungssachen binnen einer Frist von zwei Monaten seit der Beschlussfassung des Deutschen Bundestages beim Bundesverfassungsgericht zu erheben ist). Vor diesem Hintergrund ergeht die vorliegende Entscheidung zum Berliner Wahlgeschehen mit Blick auf die vorliegenden Einsprüche als Teilentscheidung analog § 301 Absatz 1 ZPO bzw. § 110 VwGO. Die Teilentscheidungen zu den noch offenen Streitgegenständen ergehen zu einem späteren Zeitpunkt.

III. Begründetheit

Die Einsprüche sind teilweise begründet. Eine umfassende Aufarbeitung und Entscheidung zum Gesamtgeschehen während der Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag im Land Berlin erfolgte im Verfahren zum Einspruch des Bundeswahlleiters WP 1760/21, insbesondere im Rahmen des dortigen Vorprüfungsverfahrens und der anschließenden mündlichen Verhandlung. Die Niederschrift der mündlichen Verhandlung ist hier ersichtlich:

www.bundestag.de/resource/blob/899768/d6bbOb4e812ec9fb529f25354c37acle/protokoll-data.pdf

Danach steht fest, dass sich in den vom Tenor erfassten Wahlbezirken entweder mandatsrelevante Wahlfehler ereignet haben oder die dort genannten Wahlbezirke mit einem Wahlbezirk verknüpft sind, in dem sich ein mandatsrelevanter Wahlfehler ereignet hat.

Die übrigen im Tenor genannten Wahlbezirke mussten aufgrund einer Verknüpfung mit einem fehlerbehafteten Wahlbezirk einbezogen werden. Mit dem Begriff, der „Verknüpfung“ bzw. der Formulierung, dass Urnenwahlbezirke mit einem Briefwahlbezirk oder über einen Briefwahlbezirk mit weiteren Urnenwahlbezirken „verknüpft“ sind, ist folgender Sachverhalt gemeint: Briefwahlbezirke setzen sich nicht zwingend aus Wählern nur eines Urnenwahlbezirks zusammen. In manchen Fällen sind zwei oder mehre Urnenwahlbezirke umfasst. Die Wähler eines Briefwahlbezirkes bilden demnach mit denen der zugehörigen Urnenwahlbezirke eine Gesamtheit dergestalt, dass dann, wenn die Wahl in nur einem der so verbundenen Urnenwahlbezirke für ungültig erklärt. jedenfalls nach Ablauf der Frist aus § 44 Absatz 2 BWG die Wahl zwingend auch in allen anderen verbundenen Urnen- und dem gemeinsamen Briefwahlbezirk für ungültig zu erklären und entsprechend zu wiederholen ist. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass Personen ihre Stimme entweder doppelt oder gar nicht gültig abgeben könnten. Ansätze, dies zu verhindern, beeinträchtigen die Geheimheit der Wahl (vergleiche zum Ganzen auch die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung, Seiten 66-69):

-Gemäß § 44 Absatz 2 BWG müssen bei einer Wiederholungswahl, die sechs Monate nach der Hauptwahl stattfindet, neue Wählerverzeichnisse nach §§ 14 ff. der Bundeswahlordnung (BWO) angefertigt werden. Ob ein Wahlberechtigter bei der Hauptwahl per Briefwahl abgestimmt hat, ginge nur aus den Wahlscheinen und Wählerverzeichnissen der Hauptwahl hervor. Deren Berücksichtigung sieht § 16 BWO nicht vor.

— Wenn man die Briefwahlstimmen der vorherigen Wahl aufrechterhalten wollte, müsste man die Briefwähler der vorherigen Wahl von der Wiederholungswahl ausschließen und diese folglich über Wahlscheine der Hauptwahl identifizieren. Staatliche Nachforschungen über das Wahlverhalten beeinträchtigen jedoch die Geheimheit der Wahl und sind daher grundsätzlich unzulässig (Morlok in: Dreier, Kommentar zum Grundgesetz, 3. Auflage, 2015, Artikel 38 Rn. 124 f}.

— Die Stimmzettel eines Briefwahlbezirkes nachträglich wieder der Wahlberechtigung in den jeweiligen Urnenwahlbezirken zuzuordnen ist aufgrund der Vorkehrungen zum Schutz der Geheimheit der Wahl a § 36 Absatz 1 und § 75 Absatz 3 BWO nicht möglich. Die Wahl kann deshalb nur für alle Stimmen des Briefwahlbezirkes für ungültig erklärt werden oder gültig bleiben.

– Wird die Gültigkeit in einem bestimmten Briefwahlbezirk aufrechterhalten, in einem dazugehörigen Urnenwahlbezirk jedoch für ungültig erklärt und wiederholt, könnten die betroffenen und wie dargestellt nicht identifizierbaren Briefwähler der Hauptwahl bei der Wiederholungswahl zum zweiten Mal mit der Folge abstimmen, dass beide Stimmen gezählt würden.

– Auch die Option, die Wahl nur in einem belasteten Urnenwahlbezirk und im dazugehörenden Briefwahlbezirk für ungültig zu erklären und zu wiederholen, nicht jedoch in den weiteren und (unbelasteten) Urnenwahlbezirken desselben Briefwahlbezirkes, scheidet aus. Andernfalls bliebe der Wille der Briefwähler aus den nicht wiederholten Umenwahlbezirken unberücksichtigt Ihre Stimmen bei der Hauptwahl würden für ungültig erklärt und an der Wiederholungswahl könnten sie nicht teilnehmen.

Die Landeswahlleitung und der Bundeswahlleiter haben die einzelnen Urnenwahlbezirke häufig in rein numerischer Form (etwa: “01100°) angegeben. Die ersten beiden Ziffern geben den Stadtbezirk an (so etwa „0l“ = Berlin-Mitte, vgl. auch für die übrigen Stadtbezirke § 1 Bezirksverwaltungsgesetz Berlin), die drei folgenden den Urnenwahlbezirk. In Stellungnahmen etwa der Landeswahlleitung werden Wahlbezirke bisweilen auch mittels einer Kombination aus numerischer Form und Buchstaben (etwa “O1 W100“) bezeichnet. Zur Vereinheitlichung hat sich der Wahlprüfungsausschuss für die rein numerische Form entschieden, Briefwahlbezirke sind stets mittels einer Kombination aus Ziffern und Buchstaben identifiziert (etwa: “OI1A“), Auch hier geben die ersten beiden Ziffern den Stadtbezirk an.

1. Einordnung der Vorfälle als Wahlfehler

Ein Wahlfehler liegt immer dann vor, wenn gegen Wahlvorschriften verstoßen wurde. Die Regelungen im BWG und der BWO stellen einfachgesetzliche Anforderungen auf, die insbesondere die in Artikel 38 Absatz | GG enthaltenen Wahlgrundsätze verwirklichen sollen. So sollen die Regelungen in den §§ 16 bis 36 BWG und den §§ 12 bis 66 BWO für eine ordnungsgemäße Wahlorganisation sorgen. Diese Vorgaben wurden aufgrund von Vorgängen, die in die Organisationsverantwortung der Berliner Wahlorgane, nicht zuletzt der Berliner Bezirksämter, fallen, in vielfacher Weise nicht eingehalten.

1.1 Wahlrechtsgrundsätze und Pflicht zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Wahldurchführung

Als grundlegende politische Willensäußerung und originäre Einflussnahme des Volkes auf die Staatswillens-bildung gehören Bundestagswahlen zu den Staatsakten, die den Normen des Verfassungsrechts unterliegen (Schreiber, DVBl. 2007, 807 [809]). § 1 Absatz 1 Satz 2 BWG wiederholt einfachgesetzlich die Vorgaben aus Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 38 Absatz I Satz 1 GG, wonach die Staatsgewalt vom Volk in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt wird und die Abgeordneten des Deutschen Bundestages in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt werden (vgl. Boehl in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 1 Rn. 4).

Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl verbietet es dem Gesetzgeber, bestimmte Bevölkerungsgruppen dadurch zu diskriminieren, dass er sie aus politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen von der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts ausschließt (vgl. BVerfGE 58, 202 [205]). Umgekehrt gebietet er, dass grundsätzlich jeder Deutsche sein Wahlrecht in möglichst gleicher Weise ausüben können soll und zielt damit auf weitreichende und umfassende Inklusion aller Herrschaftsunterworfenen ab (vg). Dürig/Herzog/Scholz/Klein/ Schwarz, 97. EL Januar 2022, GG, Kommentar, Artikel 38 Rn. 89 f.). Der Grundsatz der Freiheit der Wahl verlangt, dass die Stimmabgabe frei von Zwang und unzulässigem Druck bleibt (BVerfGE 44, 125 [139]; 124, 1 [24]). Dies setzt denklogisch voraus, dass jeder formell und materiell Wahlberechtigte in der Lage sein muss, seine Stimme bei der Wahl abgeben zu können (vgl. Thum in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, Einführung Rn. 13).

Die Gesetzgebungskompetenz des Artikel 38 Absatz 3 GG umfasst die Ermächtigung und zugleich die Verpflichtung zu einfachgesetzlicher Ausformung der Regelungen in Artikel 38 Absatz I und 2 GG. Aufgrund dessen ist der Bundesgesetzgeber gehalten, alle notwendigen organisatorischen und technischen Maßnahmen einschließlich der Errichtung von Behörden und der Festlegung des Wahlverfahrens selbst anzuordnen oder sie der Rechtsetzung durch Rechtsverordnung zuzuführen. Er bedient sich der Landes- und Kommunalbehörden im Wege der sogenannten Organleihe (Schreiber, DVBi. 2007, 807 [811]). Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum Deutschen Bundestag hat der Gesetzgeber als öffentliche Aufgabe besonderen Wahlorganen und Behörden übertragen (vgl. 8§ 8 ff. BWG). Nach § 91 BWO in Verbindung mit Abschnitt I. 3. der Anordnung über Zuständigkeiten für die Wahlen zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen Parlament in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 2018 (ABl. Berlin Nummer 44 vom 2. November 2018, Seite 5965 f.) werden die Aufgaben, die im BWG und in der BWO den Gemeinden übertragen sind, von den Berliner Bezirksämtern wahrgenommen. Aus den dargestellten Wahlgrundsätzen folgt, dass die Wahl insgesamt so organisiert sein muss, dass ihre ordnungsgemäße Durchführung sichergestellt ist. Dieser allgemeine Grundsatz ist einfachgesetzlich in vielerlei Hinsicht konkretisiert:

  • Wer wahlberechtigt (Artikel 38 Absatz 2 GG, §§ 12 f. BWG) und in ein Wählerverzeichnis eingetragen (§ 14 BWG) ist, kann am Wahltag (§ 16 BWG) zur Wahlzeit (§ 47 BWO) per Urnenwahl in dem Wahlbezirk seine Stimme abgeben, in dem er im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Inhaber eines Wahlscheins können in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises an der Wahl teilnehmen (§ 14 Absatz 3 BWG).
  • § 46 Absatz I Satz 2 BWO hält fest, dass die Wahlräume nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden sollen, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderungen und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird.
  • Nach § 49 Nummer 3 BWO übergibt die Gemeindebehörde dem Wahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung amtliche Stimmzettel in genügender Zahl.
  • Nach § 50 Absatz 1 Satz 1 BWO richtet die Gemeindebehörde in jedem Wahlraum eine oder mehrere Wahlkabinen mit Tischen ein, in denen der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. Letztlich muss sich die Zahl der einzurichtenden Wahlkabinen an der Zahl der Urnenwahlberechtigten und der Zahl der Wahlen und Abstimmungen orientieren, die zeitgleich und im selben Wahlraum stattfinden.
  • Der Wahlvorstand hat für Ruhe und Ordnung im Wahlraum (§ 53 Satz 1 BWO) und für eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl zu sorgen (§ 6 Absatz 7 Satz 1 BWO).
  • Nach Ablauf der Wahlzeit sind Wählerinnen und Wähler, die vor Ablauf der Wahlzeit erschienen sind und sich im Wahlraum oder aus Platzgründen davor befinden, noch zur Stimmabgabe zuzulassen (§ 60 Satz 2 BWO). Die Beherrschung der wahlrechtlichen Vorschriften und eine den Anforderungen entsprechende Logistik sind Die Beherrschung der wahlrechtlichen Vorschriften und eine den Anforderungen entsprechende Logistik sind hierbei von grundlegender Bedeutung für die präzise Erfassung des Wählerwillens (Frommer/Engelbrecht, Kommentar zum Bundeswahlrecht, 15. Lieferung August 2010, 10.00 — Einführung — Seite 1). Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Ablaufs bedarf es eines zwingend erforderlichen einheitlichen Vollzugs der dargestellten gesetzlichen Vorgaben in den einzelnen Ländern (vgl. Schreiber, DVBi. 2007, 807 [810)).

1.2 Einzelne Wahlfehler

1.2.1 Ausgabe von Stimmzetteln eines anderen Wahlkreises

Die Ausgabe von Stimmzetteln, die in einem anderen Wahlkreis desselben Bundeslandes gültig sind, führt gemäß § 39 Absatz 1 Satz 2 BWG zur Ungültigkeit der Erststimme. Sie verletzt somit das Recht der betroffenen Wähler zur Abgabe auch der Erststimme aus § 4, 1. Alternative BWG.

1.2.2 Unterbrechungen der Wahlhandlung und Abweisung von Wahlberechtigten aufgrund fehlender Stimmzettel

Soweit die Wahlhandlung aufgrund fehlender Stimmzettel für die Bundestagswahl erst nach 8 Uhr aufgenommen, zwischenzeitlich unterbrochen oder vor 18 Uhr auch unter Abweisung von Wählern endgültig abgebrochen wurde, liegt darin ein Verstoß gegen § 47 Absatz 1 und § 49 Nummer 3 BWO. Wann die Anzahl der Stimmzettel| ausreichend ist, ergibt sich aus § 47 Absatz 1 und § 60 Satz 2 BWO. Gemäß § 47 Absatz 1 BWO dauert die Wahl von 8 bis 18 Uhr. Die Formulierung „von…bis“ verlangt während dieser Zeit eine ununterbrochene Möglichkeit der Stimmabgabe (vgl. Bundestagsdrucksache 18/1710, Anlagen 41 und 42). § 60 Satz 2 BWO sieht vor, dass vor 18 Uhr erschienene Wähler auch nach 18 Uhr ihre Stimme abgeben können. Wenn die Zahl der Stimmzettel für die Bundestagswahl im Wahlbezirk nicht ausreicht, um eine Stimmabgabe der so eingegrenzten Personenzahl während der gesamten Wahlzeit zu gewährleisten, wurden dem Wahlvorsteher nicht genügend Stimmzettel übergeben. Die Nachlieferung von Stimmzetteln heilt diesen Verstoß, sofern es um die Frage des Vorliegens eines Wahlfehlers geht, nicht.

Soweit die Unterbrechung der Stimmabgabe für die Bundestagswahl auf fehlenden oder falschen Stimmzetteln bei den Wahlen und Abstimmungen auf Landes- oder Kommunalebene beruhte, findet zwar der nur für die Bundestagswahl geltende § 49 BWO keine Anwendung. Es liegt jedoch weiterhin ein Verstoß gegen §47 Absatz 1 BWO vor, der den auch für die Bundestagswahl zuständigen Wahlbehörden zurechenbar ist.

1.2.3 Unzureichende Anzahl von Wahlkabinen

Eine unzureichende Ausstattung der Wahlräume mit Wahlkabinen stellt einen Verstoß gegen § 50 Absatz 1 Satz 1 BWO dar.

1.2.4 Einordnung von Wartezeiten

Wartezeiten — auch längere — vor der Stimmabgabe stellen nach Ansicht des Wahlprüfungsausschusses nicht per se einen Wahlfehler dar. Eine Wartezeit kann stets nur die Folge eines Wahlfehlers wie etwa den zuvor genannten sein. Die Frage, ab wann Wartezeiten unzumutbar sind und (selbst) in einen Wahlfehler umschlagen, kann insofern dahinstehen, zumal sie nur schwerlich zu beantworten sein dürfte. Ab wann eine Wartezeit als „unzumutbar“ anzusehen ist, könnte letztlich nur aufgrund einer Vielzahl von Einzelfall-Unterscheidungen beantwortet werden. Zunächst trifft eine Wartezeit Personen je nach ihrer physischen und psychischen Konstitution unterschiedlich. Selbst bei grundsätzlich guter Konstitution des Wartenden dürfte die Frage von den Umständen des Einzelfalls (wie z. B. dem Wetter) abhängen. Bei schlechten Bedingungen können auch die vom Bundeswahlleiter in seiner Einspruchsschrift vorgetragenen 30 Minuten als Grenze für die Unzumutbarkeit als sehr lang empfunden werden. Im Übrigen haben viele Bürger am 26, September 2021 lange (und teilweise deutlich länger als 30 Minuten) gewartet, was gerade gegen das Kriterium der „Unzumutbarkeit“ spricht. Den Bedenken gegen eine solche schwer zu treffende Einzelfallentscheidung kann auch nicht durch die Festlegung einer starren Grenze begegnet werden. So ist es widersprüchlich, stets die hohe Bedeutung des Wahlrechts zu betonen, dann aber eine starre Grenze festzusetzen, bei deren Überschreitung das Warten auf die Möglichkeit, sein Wahlrecht auszuüben, „unzumutbar“ wird. Schließlich kann im Einzelfall auch eine Wartezeit von unter 30 Minuten bzw. eine entsprechende Warteschlange abschreckend genug sein und den Wahlwilligen zum Abbruch verleiten. Allein diese Beispiele zeigen, dass sich kein verallgemeinerungsfähiges Ergebnis wird finden lassen. Entscheidend ist somit, ob die Wartezeit kausal auf einen Verstoß gegen Wahlvorschriften zurückzuführen ist. Dies ist beispielsweise bei dem in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Beispiel des Funds einer Weltkriegsbombe am Wahltag nicht der Fall. Wenn unter solchen Umständen Wahllokale aufgrund des Bombenfunds und der notwendigen Absicherung bzw. Bombenentschärfung zeitweise geräumt werden müssen und dadurch Wartezeiten entstehen, so sind diese nicht auf einen Verstoß der Behörden gegen Wahlrecht zurückzuführen, sondern auf höhere Gewalt.

1.3 Beweiswürdigung

Wo eine Unterbrechung der Wahlhandlung oder die Ausgabe falscher Stimmzettel mit langen Wartezeiten der Wähler am Wahltag zusammentrifft, liegt die Vermutung nahe, dass die langen Wartezeiten durch den entsprechenden Wahlfehler verursacht wurden. So wird regelmäßig eine Unterbrechung der Wahlhandlung zur Bildung von Warteschlangen geführt haben, die über den Wahltag hinweg nicht abgebaut werden konnten. Nach den Ergebnissen der durchgeführten Ermittlungen, insbesondere der mündlichen Verhandlung, sind für den Wahlprüfungsausschuss auch keine tatsächlichen Umstände erkennbar, die ein atypisches Geschehen im Einzelfall ernsthaft möglich erscheinen lassen.

Wo „lediglich“ lange Wartezeiten festgestellt werden konnten, hat der Wahlprüfungsausschuss die Beweislage so gewürdigt, dass allein schon die Anzahl der Wahlkabinen am Wahltag im Land Berlin nicht ausreichend war, um den in Abschnitt 1.1 dargestellten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Wahldurchführung (insbesondere in Gestalt von $ 50Absatz 1 Satz 1 BWO) zu genügen, und deshalb die Kausalität zwischen diesem Wahlfehler und den langen Wartezeiten angenommen werden kann. Eine solche Betrachtung begegnet vor dem Hintergrund der in Abschnitt 1.1 dargestellten gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Wahlorganisation und der Vielzahl der im Vorprüfungsverfahren und in der mündlichen Verhandlung offenbar gewordenen organisatorischen Mängel im Rahmen der Bundestagswahl 2021 im Land Berlin keinerlei Bedenken. Darüber hinaus kam es in vielen Urnenwahlbezirken zu deutlich verspäteten Schließzeiten. Die Stimmabgabe auch nach 18 Uhr ist unter der Voraussetzung des § 60 Satz 2 BWO zulässig. Das bestehende Regelwerk führt dazu, dass einige Wählerinnen und Wähler erste Prognosen zum Wahlausgang kennen. Diese Wählerinnen und Wähler können ihre Stimmabgabe auch unter taktischen Gesichtspunkten treffen. Taktische Wahlentscheidungen stellen grundsätzlich eine legitime Beteiligung des mündigen Bürgers an der Willensbildung in einem demokratisch verfassten Staat dar (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 21. April 2009 – 2 BvC 2/06 -, Rn. 87). Es ist davon auszugehen, dass dieses Spannungsverhältnis vom Gesetzgeber zwischen Informationsfreiheit und Beeinflussung in gewissem Maße akzeptiert wird. Eine Veröffentlichung von Prognosen ist laut § 32 BWG vor Ablauf der Wahlzeit nicht erlaubt, wobei im Begründungsteil von 1978 für eine Selbstbeschränkung der deutschen Rundfunk- und Fernsehanstalten geworben wird, Nachfrageergebnisse nicht vor Schließung der Wahllokale zu veröffentlichen. Ob der ein solches Wahlverhalten leitende Informationsvorsprung der Wahlberechtigten im Verhältnis zu den übrigen Wählern die Gewährleistungsgehalte der Wahlrechtsgleichheit beeinträchtigt, kann offen bleiben, denn jedenfalls wäre eine derartige Beeinträchtigung wie bei der Nachwahl gesetzlich gerechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 21. April 2009 – 2 BvC 2/06 -, Rn. 87). Eine deutliche Überschreitung der Schließzeit (nach 18:30 Uhr) ist im vorliegenden Fall jedoch ein Indiz für Verzögerungen im Ablauf der Wahlhandlung, die auf eine unzureichende Ausstattung der Wahlbezirke mit Wahlkabinen zurückzuführen sind. Hinweise, die dies widerlegen, liegen nur zu einem einzelnen Wahlbezirk vor. Gleichzeitig erschien es dem Wahlprüfungsausschuss nicht als ernsthafte Möglichkeit, dass vorliegend ein atypisches Geschehen dergestalt vorlag, dass die Vorfälle anlässlich der Durchführung der Bundestagswahl im Land Berlin einen anderen Grund als die festgestellten organisatorischen Mängel hatten.

Ein anderes Verständnis hätte im konkreten Fall bedeutet, dass die Beweisanforderungen derart überspannt worden wären, dass die Wahlprüfung ihren Zweck, zeitnah eine ordnungsgemäße Zusammensetzung des Parlaments und subjektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, nicht mehr erreicht werden kann. In einem solchen Fall lange Warteschlangen als kausal auf einem Wahlfehler beruhend abzulehnen, hieße überdies, einen Anreiz für schlechte Wahldokumentation zu schaffen oder auch zukünftig auf Anfragen der Landeswahlleitung keine Auskünfte zu erteilen.

Dem Wahlprüfungsausschuss kam es darauf an, das Geschehen im Rahmen der Bundestagswahl 2021 im Land Berlin einer zügigen und effizienten Klärung zuzuführen,

2. Mandatsrelevanz

Das Vorliegen eines Wahlfehlers führt nur dann zu einer erfolgreichen Wahlantechtung, wenn der Mangel einen Einfluss auf die Zusammensetzung des Deutschen Bundestages gehabt hat bzw. haben kann (vgl. etwa § 19 Absatz 1 Satz 2 am Ende WahlPrüfG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der ständigen Spruchpraxis des Deutschen Bundestages darf es sich dabei nicht nur um eine theoretische Möglichkeit handeln; sie muss eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fernliegende sein. Dabei reichen Vermutungen oder rein spekulative Annahmen nicht (vgl. etwa BVerfGE 121, 266 [310]; Bundestagsdrucksache 18/1810, Anlage 39, Seite 268; Bundestagsdrucksache 19/5200, Anlage 4, Seite 23; sowie Austermann in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 49 Rn. 15 und die Nachweise in Fußnoten 82 und 83).

Mit Blick auf die Vielzahl der organisatorischen Mängel im Rahmen der Bundestagswahl 2021 im Land Berlin bestehen an der Mandatsrelevanz keine Zweifel. Dass sich ohne diese Mängel ein anderes Wahlergebnis ergeben hätte, ist eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fernliegende Möglichkeit.

Vorliegend ist anzunehmen, dass die Wahlfehler eine nicht quantifizierbare Frustration der Wähler dergestalt zu, Folge gehabt haben, dass sie in Anbetracht von langen Warteschlangen oder aufgrund von Unterbrechungen der Wahlhandlung den Versuch, zur Wahl zu gehen, abgebrochen und nicht wieder aufgenommen haben. Dazu kommt, dass etwa der Einfluss sozialer Medien für den Wahlprüfungsausschuss nicht ansatzweise einschätzbar ist. Gegebenenfalls haben Wähler in Anbetracht von Berichten über die Vorfälle im Zusammenhang mit dem Berliner Wahlgeschehen im Bekanntenund Freundeskreis bzw. in sozialen Medien gleich ganz davon abgeschen, ihr Wahlrecht auszuüben. Analoges gilt für die Behinderungen durch den Marathon.

2.1 Zweitstimmenergebnis

Der SPD haben als Partei mit dem geringsten Abstand mit Blick auf das Zweitstimmenergebnis bei der Bundestagwahl 2021 802 Stimmen für ein zusätzliches Mandat gefehlt.

Dividiert man die Zahl der 802 Stimmen durch die Zahl der 327 fehlerbehafteten (unter Außerachtlassen der lediglich mit fehlerhaften verknüpften) Wahlbezirke so ergibt sich gerundet die Zahl 2,5. Dies ist die Zahl an Wählern, die pro fehlerbehaftetem Wahlbezirk von der Wahl aufgrund eines Wahlfehlers hätten Abstand nehmen müssen. Diese hätten dann jedoch zu 100 Prozent die SPD wählen müssen.

Legt man stattdessen das Ergebnis der SPD bei den abgegebenen Stimmen zugrunde, ergäbe sich eine Zahl von 3.428 Nichtwählern (802 = 23,4 Prozent, woraus folgt, dass 3.427,35 = 100 Prozent), die aufgrund von Wahlfehlern von einer Wahl hätten Abstand nehmen müssen. Dividiert man die Zahl 3.428 durch die Zahl der 327 fehlerbehafteten Wahlbezirke, ergeben sich gerundet 10,5 Wähler, die pro fehlerbehaftetem Wahlbezirk von der Wahl aufgrund eines Wahlfehlers hätten Abstand nehmen müssen.

Auch der zweite, höhere Wert an Wählern, die aufgrund von Wahlfehlern von einer Wahl hätten Abstand nehmen müssen, stellt für den Wahlprüfungsausschuss – insbesondere vor dem Hintergrund des Ausmaßes an Wahlfehlern anlässlich der Durchführung der Bundestagswahl 2021 im Land Berlin — eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fernliegende Möglichkeit dar.

2.2 Erststimmenergebnisse

Mit Blick auf die Erststimmenergebnisse ist der Wahlprüfungsausschuss zum Ergebnis gekommen, dass die dargestellten Wahlfehler lediglich in den Wahlkreisen 76 (Berlin-Pankow) und 77 (Berlin-Reinickendorf) Mandatsrelevanz besitzen. Der Wahlprüfungsausschuss stützte sich dabei insbesondere auf die folgenden Daten bzw. Überlegungen:

Selbst wenn in den Wahlkreisen 75, 78, 79, 81, 82, 83, 84, 85 und 86 alle Nichtwähler in den Wahlbezirken mit festgestellten Wahlfehlern für den Erstunterlegenen gestimmt hätten, wäre der Wahlkreisgewinner derselbe geblieben. Lediglich in den Wahlkreisen 76, 77 und 80 besteht danach überhaupt eine theoretische Möglichkeit dass das jeweilige Direktmandat durch den entsprechenden Erstunterlegenen hätte errungen werden können.

Im Wahlkreis 80 hätten 46 Prozent der 11,744 Nichtwähler in den fehlerbehafteten Wahlbezirken die erstunterlegene Kandidatin wählen müssen, um eine Mandatsverschiebung zu bewirken. Als Grund für die Nichtabgabe der Stimme dürften jedoch auch andere Faktoren wie das Ablehnen der zur Wahl stehenden Personen und Parteien politisches Desinteresse oder schlicht eine persönliche Verhinderung ebenfalls eine gewichtige Rolle gespielt haben, Angesichts dessen erschien dem Wahlprüfungsausschuss der erforderliche Anteil von 46 Prozent der Nichtwähler zu hoch, als dass sich die festgestellten Wahlfehler auf das Erststimmenergebnis im Wahlkreis 80 ausgewirkt haben könnten. Dies gilt auch für die anschaulichere Kontrollüberlegung, dass im Wahlkreis 80 im Durchschnitt in jedem der betroffenen 59 Wahlbezirke 91 (potentielle) Wähler der Erstunterlegenen aufgrund der Wahlfehler von der Stimmabgabe hätten Abstand nehmen müssen.

In den Wahlkreisen 76 liegt der erforderliche Anteil der Nichtwähler dagegen nur bei 26 Prozent von 27.562 Nichtwählern in den fehlerbehafteten Wahlbezirken und im Wahlkreis 77 bei 19 Prozent von 9.542. Im Schnitt hätten 65 (Wahlkreis 76) bzw. 62 (Wahlkreis 77) potentielle Wähler des Erstunterlegenen pro betroffenem Wahlbezirk von der Stimmabgabe Abstand nehmen müssen. Diese Möglichkeit schien dem Wahlprüfungsausschuss nicht mehr fernliegend.

3. Verhältnismäßigkeit

Selbst wenn ein Wahlfehler vorliegt und Mandatsrelevanz gegeben ist, folgt daraus nicht automatisch die Ungültigkeit der Wahl. In den Fällen, in denen sich ein Wahlfehler auf die Mandatsverteilung im Bundestag ausgewirkt haben kann, unterliegt die Wahlprüfungsentscheidung dem Gebot des geringstmöglichen Eingriffs. Die Entscheidung darf nur so weit gehen, wie es der festgestellte Wahlfehler verlangt. Grundsätzlich ist das Erfordernis des Bestandsschutzes einer gewählten Volksvertretung, das seine rechtliche Grundlage im Demokratiegebot findet, mit den Auswirkungen des festgestellten Wahlfehlers abzuwägen. Wahlbeeinflussungen einfacher Art und ohne jedes Gewicht führen daher nicht zur Ungültigkeit einer Wahl. Der Eingriff in die Zusammensetzung einer gewählten Volksvertretung durch eine wahlprüfungsrechtliche Entscheidung muss vor dem Interesse an der Erhaltung der gewählten Volksvertretung gerechtfertigt werden. Auch dort, wo ein mandatsrelevanter Wahlfehler auf bestimmte Mandate begrenzt werden kann, also nicht die gesamte Wahl für ungültig erklärt werden müsste, ist eine Abwägung vorzunehmen, die zugunsten des Bestandsschutzinteresses ausfallen kann (vgl. insgesamt: BVerfGE 123, 39 [87 £.] mit weiteren Nachweisen). Je tiefer und weiter die Wirkungen eines solchen Eingriffs reichen, desto schwerer muss der Wahlfehler wiegen, auf den dieser Eingriff gestützt wird. Die Ungültigerklärung einer gesamten Wahl setzt einen erheblichen Wahlfehler von solchem Gewicht voraus, dass ein Fortbestand der in dieser Weise gewählten Volksvertretung unerträglich erschiene (vgl. BVerfGE 121, 266 [311 f.] mit weiteren Nachweisen).

Vorliegend war eine bloße Berichtigung des Wahlergebnisses aufgrund des weitreichenden Ausmaßes organisatorischer Mängel, der damit verbundenen Fülle an Vorfällen und des Schweregrades ihrer Auswirkungen nicht möglich. Denn weder kann exakt beziffert werden, wie viele Wahlberechtigte aufgrund der Wahlfehler von der Stimmabgabe abgehalten wurden, noch kann deren potentielles Stimmverhalten antizipiert werden.

Ebenso wenig wie eine Berichtigung des Wahlergebnisses kam für den Wahlprüfungsausschuss nach den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung eine Wahlwiederholung in Frage, die sich auf die Nichtwähler beschränkt und nur diesen die Möglichkeit zur erneuten Stimmabgabe gegeben hätte. Ob eine Person gewählt hat oder nicht, hätte — nicht zuletzt bei Briefwählern einen Ermittlungsaufwand erfordert, der den Grundsatz der geheime? Wahl in Frage gestellt hätte (vgl. die Niederschrift der mündlichen Verhandlung auf Seite 68 f .).

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wirkt sich vorliegend aber insoweit aus, als die Wahlwiederholung auf die fehlerbehafteten und die mit ihnen über einen Briefwahlbezirk verknüpften Wahlbezirke zu beschränken ist (siehe Abschnitt 3.1).

3.1 Beschränkung auf die fehlerbehafteten und die mit ihnen über einen Briefwahlbezirk verknüpften Wahlbezirke

Nach § 1 Absatz 2, § 2 Absatz 2 und Anlage 2 BWG ist das Bundesgebiet in 299 Wahlkreise eingeteilt. Die unterste räumliche Einteilung eines Wahlkreises ist nach § 2 Absatz 3, § 52 Absatz 1 Nummer 4 BWG in Verbindung mit den §§ 12, 14 und 48 BWO der Wahlbezirk. Für einen Wahlbezirk wird insbesondere nach $ 14 BWO ein Wählerverzeichnis geführt. Der Wahlbezirk ist ferner die unterste Ebene für die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, vgl. § 37 und §§ 67 ff. BWO. Ein Wahlraum ist der (§ 46 Absatz 1 BWO) oder gegebenenfalls einer von mehreren (§ 46 Absatz 2 BWO) Räumen, in denen in einem Wahlbezirk Wahlhandlungen vorgenommen werden können.

Die wesentlichen gesetzlichen Regelungen für eine Wahlwiederholung finden sich in § 44 BWG und § 83 BWO. § 83 Absatz 2 BWO legt dabei den Wahlbezirk als die niedrigste Ebene für die Wahlwiederholung fest. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung erschien dem Wahlprüfungsausschuss eine Begrenzung der Wahlwiederholung auf die fehlerbehafteten und die mit ihnen über einen Briefwahlbezirk verknüpften Wahlbezirke, insbesondere vor dem Hintergrund der Tatsache, dass § 83 Absatz 2 BWO die Beschränkung der Wiederholungswahl auf einzelne Wahlbezirke erlaubt und des vom BVerfG etablierten Gebots des geringstmöglichen Eingriffs geboten. Der Wahlprüfungsausschuss hat dabei in seine Abwägung auch eingestellt, dass durch die Entscheidung eine „einheitliche“, stichtagsbezogene Wahl im jeweiligen Wahlkreis nicht erreicht wird: in manchen Wahlbezirken desselben Wahlkreises wird die Bundestagswahl aufrechterhalten, in manchen wird eine Wiederholungswahl stattfinden. Somit werden manche Wähler an ihrer Entscheidung vom 26. September 2021 unter den damals prägenden Themen festgehalten; andere können unter neuen Prämissen und einer gegebenenfalls anderen Motivationslage neu abstimmen. Gleichfalls wird sich auch die Zusammensetzung der Wählerschaft etwa durch Zu- und Wegzüge sowie Sterbefälle seit dem 26. September 2021 und der Tatsache, dass nach § 44 Absatz 2 BWG aufgrund des Ablaufs der Sechs-Monatsfrist neue Wählerverzeichnisse zu erstellen sein werden, ändern. Diese Folgen sind aber einer Wahlwiederholung inhärent. Das Wahlergebnis ist, wenn — wie hier — nur eine teilweise Wahlwiederholung in Betracht kommt, im Falle einer Wiederholungswahl nie an einem einheitlichen Wahltag entstanden. Diesen Folgen kann auch nicht dadurch begegnet werden, dass man die Wahlwiederholung weiter ausdehnt, als es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aufgrund des Vorliegens mandatsrelevanter Wahlfehler gebietet. Denn dies hätte zur Folge, dass der Bestandsschutz des insoweit rechtmäßig gewählten Parlaments verletzt würde. Denn eine „einheitliche“ stichtagsbezogene Wahl innerhalb eines Wahlkreises ist kein verfassungsrechtliches Gut und kann deshalb den Bestandsschutz des Parlaments nicht einschränken. Eine Ausdehnung der Wiederholungswahl liefe damit dem Demokratiepinzip zuwider. Auch würde sie die Diskrepanzen bei der Stimmabgabe zwischen den Teilen des Wahlgebiets, in denen die Wahl wiederholt wird, und dem übrigen Wahlgebiet nicht auflösen, sondern erweitern.

3.2 Wiederholung als Zweistimmenwahl

Es wurde unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit und dem daraus folgenden Gebot des geringstmöglichen Eingriffs sehr gründlich erwogen, ob dort, wo Wahlfehler nur Relevanz für das Zweitstimmenergebnis hatten (alle Berliner Wahlkreise außer Wahlkreis 76 (Berlin-Pankow) und Wahlkreis 77 (Berlin-Reinickendorf)), die Wiederholungswahl auch nur für die Zweitstimmenwahl angeordnet werden könnte und so der Umfang der Wahlwiederholung möglichst gering gehalten werden könnte.

Hierbei ist jedoch die gesetzliche Regelung des § 44 Absatz 2 BWG in Verbindung mit dem für das geltende Wahlsystem prägenden § 4 BWG zu beachten, Nach § 4 BWG hat „jeder Wähler […] zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten, eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste.“

Auch findet nach § 44 Absatz BWG die „Wiederholungswahl ‚.. nach denselben Vorschriften“ statt wie die Hauptwahl. Die dort genannten Ausnahmen liegen nicht vor. Diese klaren Vorgaben wären bei einer Wiederholungswahl nur in Bezug auf die Zweitstimmen nicht eingehalten; die gesetzlich vorgesehene Zweistimmenwahl wäre eben keine solche mehr. Der Entscheidungsspielraum des Wahlprüfungsausschusses bei der Feststellung der Folgerungen bei Ungültigkeit einer Wahl nach § 1 Absatz 2 Satz 1 WahlPrG wird daher durch die systematische Auslegung eingeschränkt.

4. Übrige Vorfälle

Mit Blick auf weitere, im Folgenden diskutierte Vorfälle im Zusammenhang mit der Durchführung der Bundestagswahl im Land Berlin hat der Wahlprüfungsausschuss keine mandatsrelevanten Wahlfehler feststellen können, Erst recht erschien ihm eine Wahlwiederholung vor dem Hintergrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht Angezeigt.

4.1 Frühe Öffnungszeiten

Bisweilen wurden zu frühe Öffnungszeiten der Wahlräume moniert. Nach § 47 Absatz 1 BWO dauert die Wahl von 8 bis 18 Uhr. Nach § 47 Absatz 2 BWO kann der Landeswahlleiter im Einzelfall, wenn besondere Gründe es erfordern, die Wahlzeit mit einem früheren Beginn festsetzen. Sofern Wahlräume ohne eine Ausnahmeregelung nach § 47 Absatz 2 BWO früher öffnen, liegt ein Verstoß gegen Wahlrecht vor. Vorliegend wurde insbesondere (so z. B. im Wahleinspruch WP 1887/21) geltend gemacht, dass in Treptow-Köpenick ein Wahllokal bereits um 7:50 Uhr und damit zu früh geöffnet worden sei. Unabhängig von der Frage, ob dem so gewesen ist, konnte der Wahlprüfungsausschuss keine Mandatsrelevanz erkennen.

4.2 Teilnahme nicht wahlberechtigter Personen

Mehrere Einsprüche (etwa WP 295/21, WP 337/21, WP 527/21, WP 944/21, WP 1854/21, WP 2019/21) rügen, dass an der Bundestagswahl Personen als Wählerinnen und Wähler teilgenommen hätten bzw. hätten teilnehmen können, die nicht wahlberechtigt gewesen seien. Dies gelte für Personen, die am Wahltag zwar bereits das sechzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatten. Diese waren bei den Wahlen zu den BVV (vgl. $ 1 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den BVV), nicht aber bei der Bundestagswahl (vgl. Artikel 38 Absatz 2 GG) wahlberechtigt. Entsprechendes gelte für EU-Bürger, die zwar nach Artikel 28 Absatz 1 Satz 3 GG in Verbindung mit Artikel 22 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union bei Kommunalwahlen, nicht aber bei Bundestagswahlen wahlberechtigt sind. Die Landeswahlleitung hat insofern insbesondere vorgetragen, dass es, wie auch schon bei früheren Wahlen, unterschiedliche Wahlberechtigungen gegeben habe. Die 16und 17-Jährigen und die EU-Bürgerinnen und -Bürger, die nur bei der Wahl zu den BVV wahlberechtigt waren, hätten mit der Wahlbenachrichtigung ein Hinweisblatt in deutscher und englischer Sprache erhalten, in dem auf das eingeschränkte Wahlrecht hingewiesen worden sei. Insofern habe dieser Personenkreis die Beschränkung des eigenen Wahlrechts kennen müssen. Im Wahllokal habe man bei der Stimmzettelausgabe die Wahlbenachrichtigung vorzeigen müssen, auf der die Art der Wahlberechtigung aufgedruckt gewesen sei. Für „nur BVV“-Wahlberechtigte sei dort zusätzlich in größerer Schrift „nur BVV“ vermerkt gewesen. Die zweite Kontrolle habe vor dem Einwurf der Stimmzettel in die Wahlurne stattgefunden, da die Person im Wählerverzeichnis gesucht und abgehakt worden sei. Im Wählerverzeichnis habe es je Person und Wahlart eine Spalte gegeben, aus der jeweils die Wahlberechtigung deutlich hervorgegangen sei. Selbst wenn sich bei der Ausgabe der Stimmzettel Fehler ereignet hätten, so wäre dies spätestens bei der Führung des Wählerverzeichnisses aufgefallen. Dann wäre die Urne für die Bundestagswahl nicht freigegeben worden und die nur zu den BVV wahlberechtigte Person aufgefordert worden, den Stimmzettel für die Bundestagswahl zu zerreißen. Berlinweit sei ein Fall protokolliert worden, bei dem eine nur zu den BVV wahlberechtigte Person den Stimmzettel in die Urne der Bundestagswahl eingeworfen habe (Niederschrift des Kreiswahlausschusses des Wahlkreises 84 (Berlin-Treptow-Köpenick)). Ansonsten lägen der Landeswahlleitung hierzu keine belastbaren Informationen vor. Die Ausführungen der Landeswahlleitung erschienen dem Wahlprüfungsausschuss hinreichend plausibel und eine weiterführende Beweisaufnahme nicht angezeigt. Dies gilt auch, sofern eidesstattliche Versicherungen zum Nachweis von Einzelvorgängen angeboten wurden (etwa WP 2019/21), weil damit regelmäßig nur ein Vorfall, aber keine für die Mandatsrelevanz erforderliche Anzahl an Vorgängen hätte festgestellt werden können.

Auch mit Blick auf den durch eine eidesstattliche Versicherung untermauerten Vortrag, dass im Wahlkreis 75, Wahlbezirk 01108 ein Wähler Stimmzettel für alle abgehaltenen Wahlen bekommen habe, obwohl er aufgrund des Termins seiner Meldung in Berlin zur Teilnahme an den Berliner Wahlen nicht berechtigt gewesen sei (WP 2019/21), konnte der Wahlprüfungsausschuss keine Mandatsrelevanz feststellen.

4.3 Verwendung fotokopierter Stimmzettel

Gemäß § 1 Absatz 1 WahlPrüfG ist die Prüfung des Deutschen Bundestages auf die Prüfung der Wahl zum Deutschen Bundestag beschränkt. Nach den Erkenntnissen der Landeswahlleitung (etwa Stellungnahme vom 7. Januar 2022 zu Einspruch WP 2017/21) wurden fotokopierte Stimmzettel ausschließlich bei den Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den BVV ausgegeben. Dem Wahlprüfungsausschuss liegen keine gegenteiligen Erkenntnisse vor. Die vom Vertreter des Einspruchsführers aus WP 2017/21 eingesandte Ablichtung eines kopierten Stimmzettels ist nicht erkennbar. Der betroffene Urnenwahlbezirk 04627 im Wahlkreis 80 ist jedoch freilich aus anderen Gründen ohnehin Teil der Wiederholungswahl.

4.4 Übergabe bereits angekreuzter Stimmzettel

Die Stimmabgabe mittels eines nicht durch den Wähler selbst angekreuzten Stimmzettels wäre grundsätzlich ein Verstoß gegen § 14 Absatz 4 BWG in Verbindung mit § 56 Absatz 2 BWO und gegen § 30 BWG. Der vom Einspruchsführer aus WP 2017/21 vorgetragene Vorfall im Wahlkreis 76 in einem Wahllokal im Jugendclub OC23, Langhansstraße, wurde jedoch noch vor der Stimmabgabe durch Ausgabe eines neuen Stimmzettels korrigiert.

Daher ist kein Wahlfehler aufgetreten. Laut Aussage des zuständigen Wahlvorstehers ist davon auszugehen, dass die betroffene Wählerin das Kreuz selbst irrtümlich gesetzt hat. Nichts deutet zudem darauf hin, dass es zu ähnlich gelagerten Fällen — schon gar nicht in mandatsrelevantem Ausmaß — gekommen ist.

4.5 Unterlassener Abgleich des Wählerverzeichnisses mit dem Personalausweis in den Wahllokalen

Der im Einspruch WP 2017/21 gerügte Nichtabgleich des Wählerverzeichnisses mit dem Personalausweis in Wahlkreis 80, Wahlbezirk 0471 stellt keinen Wahlfehler dar. Es entspricht geltendem Recht, dass sich nicht alle Wahlberechtigten im Wahlraum ausweisen müssen (vgl. Bundestagsdrucksachen 20/2300, Anlage 54; 20/1100, Anlagen 132 und 136; 19/3050, Anlage 6; 15/1150, Anlagen 31 und 33; 16/900, Anlagen 21 und 22; 17/2250, Anlagen 2 bis 4, 8, 10, 13, 15, 17, 20 und 18/1710, Anlagen 28, 34, 52). Ausweisen müssen sich nach § 59 Satz 1 BWO die Inhaber von Wahlscheinen. Ansonsten hat sich der Wahlberechtigte nach § 56 Absatz 3 Satz 2 BWO nur auf Verlangen des Wahlvorstandes auszuweisen. Der Wahlvorstand verlangt dies insbesondere dann, wenn der Wähler seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt. Ist der Name des Wählers im Wählerverzeichnis aufgeführt, die Wahlberechtigung festgestellt und besteht außerdem kein Anlass zur Zurückweisung des Wählers, gibt der Wahlvorsteher die Wahlurne frei (§ 56 Absatz 4 Satz 1 BWO). In der Regel ist somit die Vorlage der Wahlbenachrichtigung zur Feststellung der Identität ausreichend. Diese Art der Kontrolle bietet hinreichend Gewähr dafür, dass die Identität der Wählerinnen und Wähler überprüft und Manipulationen durch eine mehrfache Teilnahme an der Wahl verhindert werden. Der Gefahr, dass Stimmen unbefugt abgegeben werden, wird zudem dadurch begegnet, dass gemäß § 14 Absatz 4 BWG jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und persönlich ausüben kann. Das unbefugte Wählen ist gemäß § 107a Strafgesetzbuch strafbewehrt.

46 Nichtzählung von Stimmen für die Partei Liberal-Konservative Reformer

Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei der Bundestagswahl für die Partei Liberal-Konservative Reformer (LKR) abgegebene Stimmen nicht gezählt wurden. In der dem Wahleinspruch WP 2017/21 beigefügten eidesstattlichen Versicherung gibt ein Wähler aus Köpenick an, bei den Wahlen zu den BVV und zum Abgeordnetenhauswahl für die LKR gestimmt zu haben, Die Bundestagswahl wird nicht erwähnt. Den Direktkandidaten der LKR habe er bei allen möglichen Direktmandaten gewählt, also auch bei der Bundestagswahl. Im betroffenen Wahlbezirk 09436 im Wahlkreis 84 wurde eine Stimme für den Direktkandidaten der LKR gezählt, hingegen keine Zweitstimme. Dies entspricht den Angaben aus der eidesstattlichen Versicherung. Ein weiterer zumindest behaupteter Wähler der LKR aus dem Wahlbezirk ist nicht bekannt.

Die beiden anderen eidesstattlichen Versicherungen verwenden die Formulierung „besonders darauf geachtet, auch bei den Wahlumschlägen etc,, dass meine abgegebenen Stimmen nicht als ungültig gewertet werden können.“ Aus der Erwähnung der Wahlumschläge lässt sich schließen, dass die Wähler ihre Stimme per Briefwahl abgegeben haben. Diese Stimmen werden dann nicht im betroffenen Urnenwahlbezirk 07203 im Wahlkreis 81 gezählt, sondern im Briefwahlbezirk 072C. Dort sind vier Erststimmen und drei Zweitstimmen für die LKR erfasst. Auch hier lässt sich somit kein Widerspruch feststellen.

4.7 Übermittlung geschätzter Wahlergebnisse

Die etwa in dem Wahleinspruch WP 2017/21 angesprochenen Berichte über lediglich geschätzte Ergebnismeldungen in Spandau und Charlottenburg-Wilmersdorf beziehen sich zum einen überwiegend auf die Wahlen 2, Abgeordnetenhaus und zu den BVV. Zum anderen wurden nach Angaben der Landeswahlleitung Berlin und der Medienberichte selbst lediglich die vorläufigen Ergebnisse geschätzt. Zur Feststellung des endgültigen Ergebnis, zes wurden die geschätzten Ergebnisse durch die tatsächlich ausgezählten ersetzt.

4.8 Wahlbeteiligung von über 100 Prozent

Die von mehreren Einspruchsführern, u. a. in WP 2017/21, in Bezug genommenen Medienberichte zu einer statistischen Wahlbeteiligung von mehr als 100 Prozent haben ausschließlich die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den BVV sowie den Volksentscheid zum Gegenstand. Die Bundestagswahl ist nicht berührt.

49 Unregelmäßigkeiten bei der Auszählung der Stimmen für Freie Wähler

Im Wahleinspruch WP 2017/21 behauptet der Einspruchsführer Unregelmäßigkeiten bei der Stimmauszählung Dafür führt er exemplarisch die Diskrepanz zwischen Umfragewerten vor der Wahl und der Zahl der ausgezählten Stimmen für die Freien Wähler und ihn selbst als Direktkandidaten der Freien Wähler bei der Abgeordnetenhauswahl und den BVV an. Abgesehen davon, dass der Deutsche Bundestag gemäß $ 1 Absatz 1 WahlPrüfG nur für die Prüfung der Bundestagswahl zuständig ist, trägt der Einspruchsführer keine Tatsachen vor, die einen Wahlfehler begründen. Es werden lediglich Vermutungen aus einer vermeintlichen statistischen Auffälligkeit abgeleitet. Bereits die Auffälligkeit der Abweichung ist zu verneinen. Der vom Einspruchsführer herausgestellten Zufriedenheit von 24,5 Prozent der Befragten mit seiner Tätigkeit steht in der selbst übersandten Umfrage eine Unzufriedenheit von 41 Prozent gegenüber. In einem ebenfalls mitübersandten Bericht eines Meinungsforschungsinstitutes wird die Abweichung mit strategischem Wahlverhalten oder Mitläufereffekten erklärt. Zudem werden Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, als unsubstantiiert zurückgewiesen (Bundestagsdrucksachen 15/1150, Anlagen 283, 284, 285; 15/1850, Anlage 25; 15/2400, Anlage 9; 17/1000, Anlagen 13 und 19; 19/3050, Anlagen 5, 6, 21, 29, 32; BVerfGE 48, 271 [276); 66, 369 [379]; 85, 148 [159]; 122, 304 [309]; Austermann in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, $ 49 Rn. 26).

4.10 Abbruch der Stimmauszählung

Einzelne Einspruchsführer (etwa in Wahleinspruch WP 468/21) berichten, dass die Stimmauszählung teilweise abgebrochen worden sei. Nach der Stellungnahme der Landeswahlleitung in Zusammenhang mit dem Einspruch WP 468/21 steht fest, dass dies nur die Wahlen zum Abgeordnetenhaus, zu den BVV und den Volksentscheid betraf. Die Stimmen für die Bundestagswahl wurden zuerst ausgezählt, vgl. auch Ziffer 7.2 der Broschüre „Hinweise für die Wahlvorstände“ der Landeswahlleitung Berlin (Stand: 12, Juli 2021).

4.11 Fehlerhafte Auszählung der gültigen Zweitstimmen

Im Wahleinspruch WP 427/21 bemängelt der Einspruchsführer die fehlerhafte Zählung der gültigen Zweitstimmen, angeblich sei deren Zahl um 22.757 höher als zunächst ausgezählt. Abgesehen davon, dass die Formulierung darauf schließen lässt, dass der Einspruchsführer selbst von einer Korrektur der Stimmenzahl ausgeht, enthält die Aussage keine Angaben über ihre Quelle, den Wahlkreis oder auch nur die Art der Wahl (Land oder Bund). Aus diesem Grund war es dem Wahlprüfungsausschuss und der Landeswahlleitung nicht möglich, weitere Ermittlungen anzustellen. Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, werden als unsubstantiiert zurückgewiesen (Bundestagsdrucksachen 15/1150, Anlagen 283» 284, 285; 15/1850, Anlage 25; 15/2400, Anlage 9, 17/1000, Anlagen 13 und 19; 19/3050, Anlagen 5, 6, 21, 29 32, BVerfGE 48, 271 [276]; 66, 369 [379]; 85, 148 [159]; 122, 304 [309]; Austermann in: Schreiber, BWahlO» 11. Auflage, 2021, 8 49 Rn. 26).

4.12 Bundesrechtlichen Vorschriften widersprechende Anweisung zur Zählung leerer Stimmzettelumschläge

Mehrere Einspruchsführer (u. a. in Wahleinspruch WP 109/21) bemängeln, dass die Briefwahlvorstände in Berlin die Anweisung bekommen hätten, leere Stimmzettel bei dieser Wahl ausnahmsweise nicht als ungültige Stimmen zu zählen. Aus diesem Vortrag lässt sich kein mandatsrelevanter Wahlfehler ableiten. Eine solche Formulierung war und ist entgegen dem Vorbringen einiger Einspruchsführer nicht in der Landeswahlordnung oder im Landeswahlgesetz Berlin enthalten. Dies wäre dennoch unschädlich, da diese Gesetze nur bei den Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den BVV und bei Volksentscheiden Anwendung finden. Tatsächlich war der besagte Text laut Stellungnahme der Landeswahlleitung ursprünglich in der Broschüre „Hinweise für Briefwahlvorstände“ enthalten, die sowohl für die Bundestagswahl als auch für die Wahlen und Abstimmungen auf Landesebene galt. Die Passage wurde jedoch aufgrund ihrer Mehrdeutigkeit wieder entfernt. Spätestens in der aktuellen Fassung der Broschüre vom 22. September 2021 ist die Formulierung nicht mehr enthalten. Hintergrund ist, dass das Berliner Landeswahlgesetz keine explizite Regelung zum Umgang mit leeren Stimmzettelumschlägen enthält. In § 39 Absatz 3 BWG werden sie als ungültige Erst- und Zweitstimme gewertet. Die Alternative wäre jedoch zu keinem Zeitpunkt die Wertung als gültige Stimme gewesen, wie einige Einsprüche nahelegen. Stattdessen wären solche Stimmzettelumschläge zurückgewiesen und entsprechend § 75 Absatz 2 Satz 5 BWO in Verbindung mit § 39 Absatz 4 Satz 2 BWG als nicht abgegebene Stimmen gewertet worden (vgl. Schulungsvideo für Wahlvorstände für die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den BVV 2016, 34:47, unter www.wahlen-berlin.de/wahlvideo/kapitel/kapitel_S5.html#video-container ). Die einzige Konsequenz wäre, dass die Stimmen nicht in die Quote der Wahlbeteiligung einfließen. Das Ergebnis der jeweiligen Parteien und Direktkandidaten bestimmt sich ohnehin nur nach den gültigen Stimmen und bliebe deswegen gleich.

4.13 Mehrfache Stimmabgabe

Soweit einige Einspruchsführer (etwa in Wahleinspruch WP 422/21) mit einem pauschalen Verweis auf Medienberichte und ohne weitere Ausführungen bemängeln, dass Personen mehrfach abstimmen konnten, lässt sich daraus kein mandatsrelevanter Wahlfehler feststellen. Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, werden als unsubstantiiert zurückgewiesen (Bundestagsdrucksachen 15/1150, Anlagen 283, 284, 285; 15/1850, Anlage 25; 15/2400, Anlage 9; 17/1000, Anlagen 13 und 19; 19/3050, Anlagen 5, 6, 21, 29, 32; 20/2300, Anlagen 16, 19, 21, 22 u. v. m.; BVerfGE 48, 271 [276]; 66, 369 [379]; 85, 148 [159]; 122, 304 [309]; Austermann in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 49 Rn. 26).

4.14 Angebliche(r) Platzverweis(e) in einem nicht näher bezeichneten Wahllokal für Personen, die korrekte Stimmzettel einforderten

Ein Einspruchsführer (Wahleinspruch WP 797/21) berichtet von der Erteilung eines Platzverweises für Wahlberechtigte, die korrekte Stimmzettel einforderten. Der Wahlbezirk, in dem der Vorfall aufgetreten sein soll, wird nicht näher bezeichnet. Aus diesem Grund war es dem Wahlprüfungsausschuss und der Landeswahlleitung nicht möglich, weitere Ermittlungen anzustellen. Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, werden als unsubstantiiert zurückgewiesen (Bundestagsdrucksachen 15/1150, Anlagen 283, 284, 285; 15/1850, Anlage 25; 15/2400, Anlage 9, 17/1000, Anlagen 13 und 19; 19/3050, Anlagen 5, 6, 21, 29, 32; BVerfGE 48, 271 [276], 66, 369 [379]; 85, 148 [159]; 122, 304 [309]; Austermann in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, $ 49 Rn. 26).

4.15 Verweigerte Stimmabgabe bei Tragen eines Kopftuches

Ein weiterer Einspruchsführer (Wahleinspruch WP 1992/21) berichtet, er habe nicht näher bezeichneten Medienberichten entnommen, dass Frauen in Berlin die Stimmabgabe bei Tragen eines Kopftuches verweigert worden sei. Betroffene Wahlbezirke oder auch nur Wahlkreise werden nicht benannt. Auf Grundlage dieser Angaben war es dem Wahlprüfungsausschuss und der Landeswahlleitung nicht möglich, weitere Ermittlungen anzustellen. Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, werden als unsubstantiiert zurückgewiesen (Bundestagsdrucksachen 15/1150, Anlagen 283, 284, 285; 15/1850, Anlage 25; 15/2400, Anlage 9; 17/1000, Anlagen 13 und 19; 19/3050, Anlagen 5, 6, 21, 29, 32; BVerfGE 48, 271 [276]; 66, 369 [379], 85, 148 [159]; 122, 304 [309]; Austermann in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, 8 49 Rn. 26).

4.16 Versand von Wahlunterlagen an verstorbene Personen

Der nur vereinzelt vorgetragene Versand von Wahlunterlagen bzw. Wahlbenachrichtigungen an bereits verstorbene Personen (Wahleinsprüche WP 294/21, WP 1738/21, WP 1887/21) stellt keinen mandatsrelevanten Wahlfehler dar. Eine Mandatsrelevanz ist erst dann anzunehmen, wenn sich ein Wahlmangel möglicherweise auf die Sitzverteilung im Deutschen Bundestag ausgewirkt haben kann. Dabei darf es sich nicht nur um eine — wie vor. liegend — rein theoretische Möglichkeit handeln, Vielmehr muss diese nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkret und nicht ganz fernliegend sein (BVerfGE 89, 291 [304]).

4.17 Barrierefreiheit von Wahlräumen

Auch die Rüge der mangelnden Barrierefreiheit von Wahlräumen (Wahleinspruch WP 2017/21) dringt nicht durch. Die Wahlrechtsvorschriften garantieren keine Barrierefreiheit in jedem einzelnen Wahllokal. Nach der Vorschrift des § 46 Absatz 1 Satz 3 BWO sollen die Wahlräume so ausgewählt werden, dass Menschen mit Beeinträchtigungen die Teilnahme an der Wahl erleichtert wird. Ferner ist den Wahlberechtigten nach § 19 Absatz | Satz 2 Nummer 2 BWO mitzuteilen, ob der jeweilige Wahlraum barrierefrei ist. Zudem erhält gemäß Nummer 7 jeder Wahlberechtigte einen Hinweis, wo Informationen über barrierefreie Wahlräume und Hilfsmittel zu erhalten sind. Auch von der Landeswahlleitung in Form einer Pressemitteilung ausgegebene Verfahrenshinweise bei Nichterhalt von Briefwahlunterlagen begründeten selbst bei unterstellter mangelnder Barrierefreiheit keinen Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften (vgl. Wahleinspruch WP 1828/21 in Anlage 11 der vorliegenden Bundestagsdrucksache).

4.18 Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Versand von Unterlagen (insbesondere doppelte Zusendung von Stimmzetteln)

Im Hinblick auf den vereinzelten Vortrag der doppelten Zusendung von Stimmzetteln in Briefwahlunterlagen (Wahleinsprüche WP 497/21, WP 76/21) liegt kein mandatsrelevanter Wahlfehler vor. Denn eine Auswirkung auf die Mandatsverteilung im Deutschen Bundestag ist hier allenfalls rein theoretisch denkbar. Selbiges gilt für den einzeln vorgetragenen Vorwurf der verspäteten oder Nichtzustellung von Wahlbenachrichtigungen (Wahleinspruch WP 262/21) oder eines in den Briefwahlunterlagen fehlenden Formblattes zur eidesstattlichen Versicherung der persönlichen Unterzeichnung bzw. gemäß dem erklärten Wählerwillen nach § 36 Absatz 2 BWG (Wahleinspruch WP 481/21).

4.19 Briefwahl

Im Hinblick auf die Behauptung der Entgegennahme von Briefwahlunterlagen im Rathaus Schöneberg durch eine einzelne Pförtnerperson verbunden mit dem Vorwurf der Möglichkeit einer Unterschlagung oder Fälschung (Wahleinspruch WP 1507/21) lässt sich kein mandatsrelevanter Wahlfehler erkennen. Denn es verbleibt hier allenfalls bei theoretischen Möglichkeiten, Selbst wenn die Lagerung eingegangener Stimmzettel, wie von den Einspruchsführern behauptet, unzureichend erfolgt sein sollte, fehlt es hier schon am Vorwurf einer konkreten Vernichtung bzw. Fälschung von Stimmzetteln.

Auch die Rüge der verspäteten oder Nichtzustellung von Briefwahlunterlagen (z. B. Wahleinsprüche WP 2017/21 und WP 2019/21) hat keinen Erfolg. Denn es begründet nach ständiger Beschlusspraxis des Deutschen Bundestages keinen Wahlfehler, wenn wahlberechtigten Personen trotz entsprechenden Antrags bis zum Tage der Wahl keine Briefwahlunterlagen zugestellt wurden, aber die Gemeindebehörde das ihrerseits Erforderliche getan hat, insbesondere wenn sie die Unterlagen ordnungsgemäß und rechtzeitig ausgestellt und auf ihre Kosten versandt hat (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksachen 20/2300, Anlage 6; 19/3050, Anlagen 15, 16). Das Risiko der Nichtzustellung trotz Antrags trägt in diesem Falle die wahlberechtigte Person. Sofern zu vorgenannter Thematik detaillierter Einzelvortrag in den Einsprüchen enthalten war, hat sich der Wahlprüfungsausschuss damit in gesonderten Voten auseinandergesetzt (vgl. Anlagen 10, 11 und 12 der vorliegenden Bundestagsdrucksache).

4.20 Stimmzettel in Müllcontainern, nichtverschließbare Wahlurnen

Vereinzelt finden sich zudem Hinweise auf das Auffinden einzelner Stimmzettel in Müllcontainern der Rathäuser Charlottenburg und Pankow (Wahleinsprüche WP 232/21 und WP 289/21). Ein mandatsrelevanter Wahlfehler liegt in diesen Vorwürfen jedoch nicht begründet, selbst wenn dies tatsächlich zutreffen sollte. Denn wie die Landeswahlleitung Berlin in einer Stellungnahme zum Wahleinspruch WP 232/21 ausführt, könnte es sich dabei auch um die Entsorgung eigener Stimmzettel durch Wahlberechtigte handeln. Im Übrigen fehlt es an der Mandatsrelevanz.

Gleiches gilt für den Vorwurf der Nutzung von nichtverschließbaren Wahlurnen (s. Wahleinsprüche WP 486/21, WP 1427/21, WP 2017/21). Zwar muss eine Wahlurne nach § 51 Absatz 2 Satz 4 BWO zwingend verschließbar sein. Es handelt sich hierbei jedoch nur um einen in Einzelfällen vorgetragenen Wahlfehler, der sich nicht mandatsrelevant ausgewirkt haben kann.

4.21 Grundsatz der Wahlöffentlichkeit

Sofern der Grundsatz der Wahlöffentlichkeit nach § 54 BWO durch Infektionsschutzmaßnahmen wegen der COVID-19-Pandemie verletzt sein soll (Wahleinspruch WP 2017/21), lässt der Vortrag des Einspruchsführers die Darlegung konkreter Ereignisse vermissen und ist dementsprechend als unsubstantiiert zurückzuweisen. Denn der Einspruchsführer moniert hier lediglich, dass eine öffentliche Wahrnehmung des Einwurfs der Stimmzettel „erheblich behindert“ gewesen sei. Es könne folglich nicht sichergestellt werden, ob die Stimmzettel unverändert in die Wahlurnen gelangt sind. Wann durch welche Infektionsschutzmaßnahme wo und in welchem Umfang der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl verletzt gewesen sein soll, lässt sich dem Einspruch hingegen nicht entnehmen. Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, werden als unsubstantiiert zurückgewiesen (Bundestagsdrucksachen 15/1150, Anlagen 283, 284, 285; 15/1850, Anlage 25; 15/2400, Anlage 9; 17/1000, Anlagen 13 und 19; 19/3050, Anlagen 5, 6, 21, 29, 32; 20/1100, Anlagen 6, 37, 88, 136, 163, 164; 20/2300, Anlagen 4, 6, 7, 8, 11, 16, 17, 19 bis 23 u. v. m.; BVerfGE 48, 271 [276]; 66, 369 [379]; 85, 148 [159]; 122, 304 [309]; Austermann in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 49 Rn. 26).

4.22 Nutzung einheitlicher Wahlurne

Auch der Vorwurf der Nutzung einer einheitlichen Wahlurne für alle gleichzeitig stattfindenden Wahlen (Wahleinspruch WP 281/21) begründet keinen mandatsrelevanten Wahlfehler. Erneut mangelt es dabei schon an hinreichender Substantiierung, zu welchem Zeitpunkt wo und in welchem Umfang dieses Ereignis stattgefunden haben soll und weshalb hierin nach Auffassung des Einspruchsführers ein mandatsrelevanter Wahlfehler überhaupt begründet liegt. Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, werden als unsubstantiiert zurückgewiesen (Bundestagsdrucksachen 15/1150, Anlagen 283, 284, 285; 15/1850, Anlage 25; 15/2400, Anlage 9; 17/1000, Anlagen 13 und 19; 19/3050, Anlagen 5, 6, 21, 29, 32; 20/1100, Anlagen 6, 37, 88, 136, 163, 164; 20/2300, Anlagen 4, 6, 7, 8, 11, 16, 17, 19 bis 23 u. v. m.; BVerfGE 48, 271 [276]; 66, 369 [379]; 85, 148 [159]; 122, 304 [309]; Austermann in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 49 Rn. 26).

4.23 Gemeinsame Abstimmung von Familienmitgliedern

Der einzeln erhobene Vorwurf, dass Familienmitgliedern in „Bergstr./Mitte“ eine gemeinsame Abstimmung möglich war (Wahleinspruch WP 278/21) führt nicht zu einem mandatsrelevanten Wahlfehler. Zwar darf die Wahlkabine nach § 56 Absatz 2 Satz 3 BWO nur einzeln betreten werden. Eine Ausnahme hiervon sieht § 57 Absatz 3 BWO für die Stimmabgabe von Wählerinnen und Wählern mit Behinderungen vor. Die Landeswahlleitung teilt in einer Stellungnahme zum erhobenen Vorwurf jedoch mit, dass hierzu keine entsprechenden Informationen vorliegen. Im Übrigen ist die Mandatsrelevanz des erhobenen Vorwurfs, selbst wenn man unterstellt, dass er zuträfe, abzulehnen.

4.24 Nichtöffentliche Stimmauszählung

Wenn in einem Einspruch (WP 94/21) gerügt wird, die Stimmauszählung sei nicht öffentlich gewesen, weil der Zugang zu dem Gebäude, in dem sich mehrere Wahllokale befanden, nach Schließung des Wahllokals verschlossen gewesen sei, so stellt dies jedenfalls keinen mandatsrelevanten Wahlfehler dar.

Zwar liegt – die Richtigkeit des Vortrags unterstellt – ein Verstoß gegen den in § 31 Satz 1 BWG, 854 BWO verankerten Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl vor (vgl. hierzu z. B. Bundestagsdrucksache 17/4600, Anlage 28). Danach hat während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses jedermann zum Wahlraum Zutritt, soweit dies ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist ($ 54 BWO). Jedoch kann dem Vortrag nicht mit der notwendigen Sicherheit entnommen werden, dass das Wahlergebnis in den betroffenen Wahllokalen während der Zeit, in der die Wahlräume für die Öffentlichkeit nicht zugänglich waren, falsch ermittelt oder manipuliert worden wäre. Dass – wie vom Einspruchsführer vorgetragen und wie er durch einen Blick durchs Fenster erkannt habe – bestimmte Stapel von Stimmzetteln nur „nachlässig‘“ durchgesehen worden seien, lässt nicht ohne weiteres den Schluss zu, dass das ermittelte Ergebnis falsch ist. Dies gilt insbesondere deshalb, weil nicht nachvollzogen werden kann, zu welchem Zeitpunkt der Stimmauszählung die Durchsicht der benannten Stapel erfolgte. So könnte es sich auch um eine kursorische Durchsicht zum Zweck der Fehlervermeidung im Laufe des Auszählungsprozesses gehandelt haben.

4.25 Hygieneregel zum Betreten der Wahllokale bei Erkältungssymptomen

Die teilweise angegriffene (WP 212/21) Hygieneregel in Berliner Wahllokalen, nach der Personen mit Erkältungssymptomen die Möglichkeit der Briefwahl nahegelegt wurde, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Landeswahlleitung hat in ihrer Stellungnahme zum Einspruch WP 212/21 ein Exemplar der am Wahltag in den Berliner Wahllokalen aushängenden Hygieneregeln übersandt. Aus deren Wortlaut („Personen mit Erkältungssymptomen oder besonderen Infektionsrisiken sollten die Briefwahl nutzen.‘“) geht hervor, dass es sich nicht um eine zwingende Regelung handelte, sondern nur um eine Empfehlung.

IV. Weitere Entscheidungen

1. Verletzung subjektiver Rechte

Einer Feststellung nach § 1 Absatz 2 Satz 2 WahlPrüfG bedarf es vorliegend nicht, weil die Bundestagswahl zumindest in Teilen für ungültig erklärt wird.

2. Durchführung einer Wahlstatistik

Die Vorschriften des Gesetzes über die allgemeine und die repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (WStatG) sind an der Hauptwahl orientiert und enthalten keine Regelungen für den Fall einer auf einzelne Wahlbezirke beschränkten Wiederholungswahl. So verbietet etwa § 8 WStatG die Veröffentlichung von Ergebnissen der Bundesstatistik unterhalb der Landesebene. Dementsprechend bedurfte es einer Klarstellung, dass für die Wiederholungswahl lediglich eine allgemeine Wahlstatistik durchzuführen ist, eine repräsentative hingegen nicht.

Aus dieser Abschrift der Entscheidung des Deutschen Bundestages (Wahlprüfungsausschuss) vom 10.Nov. 2022 ist deutlich zu erkennen, dass der Inhalt des Wahleinspruches der Einspruchsführers nicht mal Ansatzweise berührt, sprich behandelt wurde, ob wohl sein Aktzeichen – WP 420/21 –

nachweislich mit dieser Entscheidung verbunden wurde.

Der Einspruchsführer legte zu keiner Zeit einen bloßen Wahleinspruch zu den Wahlvorgängen in Berlin ein, sondern zu allen Wahlbezirken und Wahlkreisen ganz Deutschlands.

Da sich nachweislich die Entscheidung des Wahlprüfungsausschuss mit den Wahlfehlern in Berlin befasst, ist der Einspruchsführer unter Wahrung der Rechtsmittelfrist und unter der offensichtlichen Tatsache, dass seine Wahlbeschwerde nicht mal Ansatzweise behandelt bzw. unter Punkt 7 zurückgewiesen wurden, gepaart mit dem Umstand der Massivität der Rechtsverletzungen , im Zusammenhang mit den Vorbereitungen zur Bundestagswahl durch die Wählerlisten erstellenden Institutionen.

So heißt es hier, Zitat:

Ein Wahlfehler liegt immer dann vor, wenn gegen Wahlvorschriften verstoßen wurde.

Die Regelungen im BWG und der BWO stellen einfachgesetzliche Anforderungen auf,

die insbesondere die in Art. 38 Abs. 1 GG enthaltenen Wahlgrundsätze verwirklichen sollen.“

So heißt es an anderer Stelle, Zitat:

„Die Gesetzgebungskompetenz des Artikel 38 Absatz 3 GG umfasst die Ermächtigung und zugleich die Verpflichtung zu einfachgesetzlicher Ausformung der Regelungen in Artikel 38 Absatz I und 2 GG. Aufgrund dessen ist der Bundesgesetzgeber gehalten, alle notwendigen organisatorischen und technischen Maßnahmen einschließlich der Errichtung von Behörden und der Festlegung des Wahlverfahrens selbst anzuordnen oder sie der Rechtsetzung durch Rechtsverordnung zuzuführen. Er bedient sich der Landes- und Kommunalbehörden im Wege der sogenannten Organleihe (Schreiber, DVBi. 2007, 807 [811]). Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum Deutschen Bundestag hat der Gesetzgeber als öffentliche Aufgabe besonderen Wahlorganen und Behörden übertragen (vgl. § 8 ff. BWG)“

Und weiter, Zitat:

„Nach § 91 BWO in Verbindung mit Abschnitt I. 3. der Anordnung über Zuständigkeiten für die Wahlen zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen Parlament in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 2018 (ABl. Berlin Nummer 44 vom 2. November 2018, Seite 5965 f.) werden die Aufgaben, die im BWG und in der BWO den Gemeinden übertragen sind, von den Berliner Bezirksämtern wahrgenommen. Aus den dargestellten Wahlgrundsätzen folgt, dass die Wahl insgesamt so organisiert sein muss, dass ihre ordnungsgemäße Durchführung sichergestellt ist.

Dieser allgemeine Grundsatz ist einfachgesetzlich in vielerlei Hinsicht konkretisiert:

  • Wer wahlberechtigt (Artikel 38 Absatz 2 GG, §§ 12 f. BWG) und …..“

Damit kommen wir zum eigentlichen Kern des Wahleinspruches des Einspruchsführers zum Aktenzeichen -WP 420/21 -.

Interessanter Weise folgen hierauf die Benennungen der §§ 16 bis 36 BWG und §§ 12 bis 66 BWO, die für eine ordnungsgemäße Wahlorganisation sorgen sollen.

Hierzu sei insbesonders auf § 17 BWG verwiesen, Zitat:

§ 17 Wählerverzeichnis und Wahlschein (1) 1 Die Gemeindebehörden führen für jeden Wahlbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtigten. …“

Das heißt alle Wählerlisten erstellenden Behörden sind nicht nur für die Erstellung von Wählerlisten zuständig sondern auch für der herausfiltern der Wahlberechtigten von den bloßen Einwohnern (nicht Wahlberechtigten). Hierzu bedient sich der Gesetzgeber der sogenannten Organleihe. Die Vorbereitung und die Durchführung der Wahl zum Deutschen Bundestag hat der Gesetzgeber als öffentliche Aufgabe besonderen Wahlorganen und Behörden übertragen. ….. werden sie Aufgaben, die im BWG und in der BWO den Gemeinden übertragen und von den Berliner Bezirksämtern wahrgenommen.

Das heißt sie allein sind sachlich und rechtlich zuständig für das Erstellen der jeweiligen Wählerlisten und für das vorherige Herausfiltern der Wahlberechtigten, sprich denen die die materiellen Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllen § 12 BMG, wonach nur Deutsche nach Art. 116 Abs.1 GG gemeint sind, die nach dem Grundgesetz Art. 116 Abs.1 GG derzeit nur auf die deutschen Staatsangehörigen abzielt und abzielen kann.

Das ist besonders wichtig, da an anderer Stelle völlig zutreffend ausgesagt wird, Zitat: „ Die Beherrschung der wahlrechtlichen Vorschriften und eine den Anforderungen entsprechende Logistik sind hierbei von grundlegender Bedeutung für die präzise Erfassung des Wählerwillens.“

Zumal hierdurch auch ausschließlich dem Art. 38 Abs.1 GG genüge getan werden kann.

An anderer Stelle in der aktuell kommentierten Fassung des BWG v, Wolfgang Schreiber, Seite 468, Zitat:

Die Eintragungen der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis besitzt deshalb eine für die Ordnungsmäßigkeit einer demokratischen Wahl entscheidende Bedeutung.

Unvollständige und damit fehlerhafte Wählerverzeichnisse machen eine Wahl anfechtbar.“

Nun das gilt nicht nur bei der Unvollständigkeit so, sondern auch bei zu Unrecht Aufgenommen, die die materiellen Wahlrechtsvoraussetzungen nicht erfüllen. Sei es, dass sie nicht Deutsche nach Artikel 116. Abs.1 GG sind oder nicht als solche dem System gegenüber bekannt sind, weil deren Erwerb und Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit noch nie behördlich rechtsverbindlich im Wege eines rechtsgestalteten VA geklärt wurde, was in Deutschland auf gut über 95 % der hier lebenden Einwohner zutrifft womit all jene nach § 2 Abs.1 AufthG als Ausländer gelten und schon deswegen nicht Wahlberechtigt sein können oder der seit Jahren stetig wachsender Zahl von Staatenlosen als Folge der systematischen Weigerung der Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit, von der Einspruchsführer seit kurzem selbst betroffen ist, weswegen er selbst ein gesondertes Verfahren als auch weitere Verfahren als Begleiter weiterer Betroffener vor dem BVerfG führt.

Dieser verfassungswidrige Missstand ist Ausfluss einer seit gut 8-9 Jahren andauernden gängigen Praxis und Verwaltungsrechtsprechung unter Missachtung des § 30 Abs.1 Satz 1 StAG in seiner bis zum 19.Aug.2021 geltenden Fassung, weswegen der Einspruchsführer mit dem Datum vom 15.März 2021 eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG einreichte, worauf gerade mal 4 Wochen später also am 27.April 2021 ein Gesetzesänderungsentwurf auf explizit den § 30 Abs.1 Satz1 StAG also die Gesetzesnorm abgezielt wurde, die der Einspruchsführer mit seiner Verfassungsbeschwerde als mit dem förmlichen Recht § 30 Abs.1 Satz 1 StAG und mit den Art. 16 Abs.1, 116 Abs.1, Art.3 Abs.1 i.V.m. Art.8 Abs.1, Art.9 Abs.1, Art. 11 Abs.1 und Art.12 Abs.1 GG und damit der verfassungsmäßgen Ordnung sowie dem verfassungsmäßigen Auftrag am Erhalt des deutschen Staatsvolkes aller Organe als auch dem völkerrechtlichen Verpflichtungen verletzt.

Für den von Fr. Dr. A. Merkel öffentlich genannte Austausch (Staatsvolk) spielt es keine Rolle, ob die vermeintlich deutschen Staatsangehörigen tatsächlich getötet werden oder juristisch als dt. Staatsangehörige durch systematischen Unterlass der Feststellung der dt. Staatsangehörigkeit womit jene zum einen den Status „UNGEKLÄRT“ haben können wegen fehlenden klärenden VA oder all den unzähligen Betroffenen, die den Zustand der Ungeklärtheit verstanden haben und deswegen nach § 30 Abs.1 Satz 1 StAG den VA „Feststellung der dt. Staatsangehörigkeit“ beantragten und zu gut über 95% nicht erhielten durch systematische Weigerungen der alles klärenden Feststellungsverfahren, wodurch all jene entsprechend dem BVerfGE 77, 137 Teso-Beschluß vom 21. Okt. 1987 Abs. 22 Satz 2 dem Entzug der dt. Staatsangehörigkeit gleichkommt, womit all jene Betroffenen als Rechtsfolge der Weigerung der Feststellung zu Staatenlose gemacht wurden und noch werden.

Und der Kreis derer wird täglich größer, da sich nach der Verfassungsbeschwerde des Einspruchsführer vom 15. März 2021 nicht wie man in einem Rechtsstaat erwartet hätte die Praxis und die Verwaltungsrechtsprechung wenigsten ab diesem Zeitpunkt an Recht und Gesetz gehalten hätte, nein man setzte dem Unrecht noch eins oben drauf, indem der Bundesgesetzgeber die bis dahin rechts- und verfassungswidrige Praxis und Verwaltungsrechtsprechungen dahin gehend korrigierte, indem man durch die Gesetzesänderungen des § 30 Abs.1 Satz1 StAG bisheriges Unrecht in das förmlich Recht aufnahm. Ungeachtet jeglicher Grundgesetz- und Verfassungswidrigkeit! (https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv077137.html)

In der Regel ist es so, dass die Praxis und Rechtsprechung sich immer an Recht und Gesetz zu orientieren haben und für Rechtsinterpretationen kein Spielraum zulässig sind und schon gar nicht der Gesetzgeber der gängigen Praxis und Rechtsprechung hinterher rennt, um dessen Gesetzwidrigkeit durch Zitat „nachzeichnen“ nachträglich zu scheinlegalisieren. Insbesondere dann nicht, wenn die gängige Praxis und Verwaltungsrechtsprechung bis dahin offensichtlich Rechts- und Verfassungswidrig waren. Hierzu folgendes Zitat:

Gesetzentwurf des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat

Zu Nummer 17 (§ 30) Mit der Ergänzung in Absatz 1 Satz 1 wird klargestellt, dass eine Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag nur erfolgt, wenn der Antragsteller hierfür ein berechtigtes Interesse nachweist. Ein Staatsangehörigkeitsausweis wird in der Regel nur dann benötigt, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit zweifelhaft ist oder ein urkundlicher Nachweis über deren Bestehen von einer deutschen oder ausländischen öffentlichen Stelle verlangt wird. Damit sollen anlasslose Anträge auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit, deren Bestehen sonst offensichtlich von niemandem angezweifelt wird, vermieden und die nicht notwendige Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen unterbunden werden. Solchen rechtsmissbräuchlich gestellten Feststellungsanträgen fehlt ein schutzwürdiges Sachbescheidungsinteresse (vergleiche u.a. VG Potsdam, Urteile vom 14. März 2016 – VG 8 K 4832/15 -, bei juris Rn. 16f., und 31. März 2017 – 9 K 4791/16 – m.w.N., bei juris Rn. 13; VG Berlin, Urteil vom 28. April 2017 – 2 K 381.16 -, bei juris Rn. 16f.; VG Cottbus, Urteil vom 21. Dezember 2017 – 3 K 757/16 -, bei juris Rn. 31; Bay. VGH, Beschluss vom 8. August 2018 – 5 ZB 18.844 -, bei juris Rn. 4ff.).

Mit dieser Änderung wird die jüngste verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung nachgezeichnet, die den Bedürfnissen der Praxis entspricht.“

(https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/viertes-gesetz-zur-aenderung-des-staatsangehoerigkeitsgesetzes.pdf?__blob=publicationFile&v=3)

Mit diesem Gesetzesentwurf hat das Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat klar und deutlich zwei Dinge bewiesen:

a) Das der Gesetzgeber unter der Beachtung der Angabe des Datums des Gesetzesentwurfes als auch dem Datum der Abstimmung im Deutschen Bundestag sowie dem Datum aller oben aufgeführten Urteile Zeitlich nachfolgend waren. Will heißen, all diese Urteile bedienten sich in rechtlicher Willkür im Sinne politischer Zwecke nachweislich schon Tatsbestandsmerkmalen, die im § 30 zu jener Zeit nachweislich nicht gesetzlich normiert waren, sondern erst Jahre später eingeführt wurden.

b) Das all jene Urteile mit dem Gesetz in seiner damaligen Geltung unvereinbar waren und immer noch sind.

c) Das auch die gängige Praxis rechtswidrige Entscheidungen fällten, welche nur im Zusammenspiel mit der Willkür der Justiz zu bewerkstelligen war. Was einen sofort an Zeiten aus der tiefsten zeit Deutschlands erinnert, zumal es wieder um willkürlichen Entzug der dt. Staatsangehörigkeit von Teilen der Bevölkerungen geht. Es scheint ganz offenbar als könnte der linke Sektor seine Unrechttaten von 1933-45, in der DDR auch nach der Übernahme nach 1990 einfach nicht lassen. Es ist mehr als bedauerlich, dass wir im Jahre 2022, fast 2023 immer noch im Zyklus der willkürlichen Entziehungen der dt. Staatsangehörigkeiten aus rassisch, politisch oder religiösen Gründen feststecken.

d) Auch sei auf die Verfassungswidrigkeit und damit verbundenen Grundrechtsverstöße hingewiesen.

Das diesem Unrecht aber noch eins oben drauf gesetzt wurde indem man behauptet, dass sich diese Gesetzesänderung (20.08.2021) auch für Vergangenheit und damit früheren Fälle auswirkt und auswirken darf, offenbart, so muss man es offen leider sagen, die ganze kriminelle Art jener Beteiligten. Denn es gilt der Grundsatz: Ein Gesetz gilt immer in der jeweils geltenden Fassung. Somit sind Anwendungen von Gesetzesänderungen für die Zeit vor der Gesetzesänderung absolut Unzulässig und auch so gerichtlich zu bestimmen.

Und das Fr. Dr. A. Merkel am selben Tag (27.04.2021) als dieser Gesetzesänderungsentwurf beim Deutschen Bundestag eingereicht wurde ein Schreiben an Herrn Schäuble, seinerzeit Bundestagspräsident in dieser Sache übersandte mit der Bitte um einen bevorzugten Beschluss des Deutschen Bundestages zu dieser Änderung des § 30 Abs.1 Satz1 StAG herbei zu führen, war ganz offensichtlich der Tatsache geschuldet, das der Einspruchsführer zum 15. März 2021 explizit den systematischen Verstoß des § 30 Abs.1 Satz 1 StAG in seiner zu derzeit geltenden Fassung per Verfassungsbeschwerde beim BVerfG. Aktenzeichen ……. eingereicht hatte und alle Beteiligten nun auf Grund des Vorliegens dieser Verfassungsbeschwerde und dem Umstand rechnen mussten, dass das BVerfG jederzeit die vom Einspruchsführer aufgezeigte Unrechtmäßigkeit bestätigt werden könnten.

Zwar hat das BVerfG über diese Sache obwohl sie von elementarer Bedeutung für das gesamte deutsche Staatsvolk ist bis heute grundlos nicht entschieden. Jedoch weisen Zugang der Verfassungsbeschwerde am 15.03.2021 und der Einbringung des Gesetzesänderungsantrages am 27.04.2021 einen zeitlichen Zusammenhang von gerade mal einem Monat auf. So auch das jahrelang vor der eingereichten Verfassungsbeschwerde keine Handlungsbedürftigkeit gesehen wurde, während es nach dieser Verfassungsbeschwerde gar nicht schnell genug gehen konnte, dem Unrecht zu „Recht“ zu verhelfen und einer öffentlichen „Klatsche“ vom BVerfG zuvor zukommen.

Interessant an der Stelle sind auch die Umstände, dass die Richter des BVerfG durch den Deutschen Bundestag bestimmt werden. Wie naheliegend wäre es dann, dass das BVerfG dem Deutschen Bundestag (Bundesgesetzgeber) von der eingereichten Verfassungsbeschwerde und dessen Inhalt unterrichtet hatte. Denn der Einspruchsführer hatte sich ausschließlich nur an das BVerfG gewandt. Also woher hatte der Bundesgesetzgeber seinen Tip, dass er nach Jahren der Untätigkeit nun sich plötzlich förmlich überschlug und eine so dringende Handlungsnotwendigkeit sah?

Nun wird sicher jeder fragen, warum der Einspruchsführer sich bei diesen Umständen an Sie wendet. Nun auch der Einspruchsführer wurde mehrfach mit den politischen Kampf- und Beleidigungsbegriffen „Reichsbürger“ diffamiert. Jenen wird gerne vorgeworfen, dass sie die BRD leugnen würden und deren Rechtsordnung nicht anerkennen würden.

Um diesem unwahren Vorurteil zu begegnen, dass diese Vorwürfe völlig unzutreffend sind, wendet sich der Einspruchsführer erneut an Sie und fordert sich für die Einhaltung/Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung und des legalen Rechtes und Verhinderungen des Fortbestandes und der weiteren Ausbreitungen systematischer Grundrechtsverletzungen einzusetzen.

Mit der Gesetzesänderung zum 20.08.2021 ist nicht juristisch der „Sargnagel“ für den Erhalt des dt. Staatsvolkes per Gesetz geschlagen worden, weswegen der Einspruchsführer mit Eingang zum 11. Aug. 2022 frist- und formgerecht Rechtsmittel gegen die Änderung des § 30 Abs.1 Satz1 StAG einlegte. Auch wenn dieses System dies unter Vorspiegelung falschen Vorwürfe dessen Eigentum welches er für seine Verfassungsbeschwerden benötigte (PCs, Handy, Festplatten ect.) beschlagnahmte, nur um zu verhindern das der Einspruchsführer sein Rechtsmittel nicht fristgemäß beim BVerfG einlegen konnte. Jedoch hat der Einspruchsführer trotz all dieser Verhinderungsversuche sein Rechtsmittel frist- und formgerecht beim BVerfG eingelegt.

Das gezielt auf der anderen Seite Einbürgerungen stattfinden ist inzwischen unbestreitbar bekannt und offensichtlich. Das heißt, während die eigentlichen Einheimischen (vermutlich dt. Staatsangehörigen) auf Grund systematisch fehlender oder verweigerter Verwaltungsakte als Ausländer und Staatenlose im eigenen Land gelten (§ 2 Abs.1 AufenthG), werden Ausländer gezielt eingebürgert und zu Deutschen gemacht werden, womit juristisch das dt. Staatsvolk ausgetauscht wird. Auch wenn die meisten Menschen hier davon nichts wissen oder dies nicht glauben wollen, ändert dies nichts an den Tatsachen eines offensichtlich geplanten Bevölkerungsaustausches und richtig von der Universität Tübingen richtig festgestelltem Ziel, Schaffung eines neuen eigenen Wählervolkes, welches mit den indigenen deutschen Staatsangehörigen nichts gemeinsam hat.

Während man den Einheimischen erzählt, sie wären mit der Feststellung der dt. Staatsangehörigkeit ein Reichsbürger, hat man auf der anderen Seite keine Problem damit wenn sich unzählige Ausländer die selbe dt. Staatsangehörigkeit durch Einbürgerungen holen, womit all jene komischer Weise keine Reichsbürger sind und auch nicht als solche diffamiert werden. Hier wird wieder das alte pharisäische Kampfmittel der Moraltheologie verwendent.

Das hier der Besitz der dt. Staatsangehörigkeit nicht nur für die Ausübung div. Berufe rechtlich zwingend notwendig ist, z.B. Verbeamtung, Ärzte, Annistesisten, Apotheker, Bezirksschornsteinfegermeister, Priester usw. ist der Besitz der dt. Staatsangehörigkeit eine rechtliche Voraussetzung für den legitimen Erwerb und Fortbesitz von dt. Reisepass und Personalausweis, weswegen laut PassG und Personalausweisgesetz der Antragsteller die Deutscheigenschaften >>>nachweisen muss<<< als auch entscheidet für die Wahlfähigkeit und Wählbarkeit aller Ebenen, so auch für das Niederlassungsrecht in Deutschland und allen den dt. Vorbehaltenen Grundrechte im Grundgesetz und den jeweiligen Landesverfassungen. Komischer Weise findet hier keine Anwendung des Diffamierungsbegriffes „Reichsbürger“ statt.

Womit wir auch wieder zu § 12 BWG kommen. So ist nicht nur der § 12 BWG von elementarer Bedeutung für die Erfassung der legitimen Wahlberechtigten, nein auch in Verbindung mit § 16 Abs.7 BWO.

So heißt es im § 17 Abs. 7 BWO, Zitat:

Bevor eine Person in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, ist

zu prüfen, ob sie die Wahlrechtsvoraussetzungen des § 12 des Bundeswahlgesetzes erfüllt und ob sie nicht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes

vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. Soweit dies für die Prüfung der Wahlberechtigung

eines Rückkehrers im Sinne des § 12 Absatz 2 Satz 3 Bundeswahlgesetz erforderlich ist, kann die Gemeindebehörde die Abgabe einer Versicherung an Eides statt zum

Nachweis der Wahlberechtigung des Rückkehrers entsprechend § 18 Absatz 6 Satz 1 verlangen. Erfolgt die Eintragung in das Wählerverzeichnis nur auf Antrag, ist außerdem zu prüfen, ob ein frist- und formgerechter Antrag gestellt ist.“ (https://www.gesetze-im- internet.de/bwo_1985/_16.html)

Dies in Verbindung mit § 12 Abs.1 BWG bedeutet, dass >>>jede Person<<<< vor der Aufnahme in die jeweiligen Wählerlisten durch diese Behörden zu >>>prüfen sind<<<<, ob jene nach § 12 Abs.1 BWG Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs.1 GG sind. Diese Prüfungspflicht soll sicher stellen, dass alle in die Wählerlisten sogenannten „wahlberechtigten“ nicht nur tatsächlich Deutsche nach Art. 116 Abs.1 GG sind, sondern besonders zum Zeitpunkt der jeweils stattfinden Wahlen, also auch immer wiederkehrend zu jeder Wahl neu.

Noch deutlicher wird es aus folgenden Zitaten der kommentierten Fassung zum BWG, Zitat:

„I. Verfassungsrechtliche Grundlagen

1 Die §§ 12 bis 15 bilden den dritten Abschnitt des Bundeswahlgesetzes. Dabei regeln

die §§ 12 bis 14 das aktive Wahlrecht für Wahlen zum BT, § 15 das passive Wahlrecht.

Sie konkretisieren den Wahlrechtsgrundsatz der Allgemeinheit der Wahl mit der Gewährleistung der Gleichheit beim Zugang zur Wahl. In den §§ 12 und 13 sind die materiellen Voraussetzungen der Wahlberechtigung, in § 14 die formellen Maßgaben

für die Ausübung des aktiven Wahlrechts normiert. Das in Art. 38 Abs. 1 und 2 GG verfassungsrechtlich als subjektiv-öffentliches Recht gewährleistete aktive Wahlrecht

zum BT ist für eine parlamentarisch-repräsentative Demokratie grundlegend (»wesentlich«‘). Es ist Ausprägung der mitgliedschaftlichen Stellung der Bürger im

Staat, des status activus. Verfassungsrechtlich ist die Wahlberechtigung das aus der Staatsangehörigkeit resultierende Recht des Individuums auf Teilhabe an und auf ein Stück Ausübung von Staatsgewalt. Dieses Recht stellt ein >>politisches<<) Grundrecht dar (s. insoweit auch die Erl. in der Einf. Rdn. 18), dessen Verbürgung in Art. 38 GG

den Wahlberechtigten sichert, durch die Wahl »an der Legitimation der Staatsgewalt

auf Bundesebene mitzuwirken und auf ihre Ausübung Einfluss zu nehmen«°. Insoweit

ist es unveräußerlich, unverzichtbar, weder abtretbar noch zur Ausübung übertragbar

und duldet keine Stellvertretung, m.a.W., es ist höchstpersönlich (§ 14 Abs. 4). Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl gilt im Rahmen der verfassungsrechtlichen

Vorgaben für die Wahlbeteiligung. Nur wer von Verfassungs wegen

wahlberechtigt ist, also deutsche Staatsangehörige, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, kann sich darauf berufen. Die Vorschrift enthält in diesem Sinne

eine Wahlrechts-Inhaberschaftsregelung, keine Wahlrechts-Ausübungsnormierung.* Grundgesetz und BWahlG gehen dabei von der Freiheit der Wahlbeteiligung aus. Im Gegensatz zu einigen ausländischen Wahlgesetzen gibt es in der Bundesrepublik Deutschland keine Wahlpflicht. (Näheres hierzu s. in den Erl. in der Einf. Rdn. 10, 19

sowie zu § 1 Rdn. 9, 21).

Das Wahlrecht kann nur i.R. der durch die Verfassung vorgeschriebenen Wahlrechtsgrundsätze geregelt und ausgeübt werden. Zum Kreis der zum BT Wahlberechtigten enthält das Grundgesetz unmittelbar lediglich die Regelung über

das Mindestalter für das aktive und passive Wahlrecht in Art. 38 Abs. 2 GG. Mittelbar lässt sich der Verfassung allerdings entnehmen, dass das aktive Wahlrecht

dem (deutschen) »Volk« zusteht (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs.2 GG) und damit die deutsche Staatsangehörigkeit voraussetzt (Näheres

hierzu s. in den Erl. in der Einf. Rdn. 22 ff.). Aus dem Gleichberechtigungsgrundsatz des Art, 3 Abs. 2 GG sowie dem Diskriminierungsverbot

des Art. 3 Abs. 3 GG folgt zudem, dass die Wahlberechtigung unabhängig vom

Geschlecht besteht.’ Dies ergibt sich nach heutigem Verständnis zwar auch aus dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl, der jedoch in der historischen Entwicklung

zunächst lediglich das Wahlrecht für Männer garantierte (s. insoweit Erl. in der

Einf. Rdn. 55 ff.). Das verfassungsrechtlich garantierte Wahlrecht schließt auch

Personen ein, die sich weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht

zuordnen.‘

Seit jeher (traditionell) gelten folgende Wahlrechtsvoraussetzungen als mit dem Demokratieprinzip, dem Prinzip der Volkssouveränität und den speziellen Wahlrechtsgrundsätzen des Grundgesetzes, vornehmlich der Allgemeinheit und der Gleichheit der Wahl, vereinbar:

  1. Der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit (§ 12 Abs. 1). Die Staatsangehörigkeit ist, so das BVerfG, die »Grundlage der bürgerlichen und der politischen Rechte«. In ihr kommt die »Grundbeziehung der mitgliedschaftlichen Verbindung und rechtlichen Zugehörigkeit zur staatlichen Gemeinschaft« zum Ausdruck. Das aktive wie auch das passive Wahlrecht, durch dessen Ausübung das Volk in erster Linie die ihm zukommende Staatsgewalt wahrnimmt, ist Ausfluss des Staatsangehörigkeitsrechts. Daran ändert auch die Einführung einer Unionsbürgerschaft nichts, die einen „ergänzenden Status« nach dem Recht der Europäischen Union begründet hat (Art. 9 EUV). Indem § 12 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 Nr. 1 auf die Deutscheneigenschaft i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG abstellen, wird der aktiv und passiv wahlberechtigte Personenkreis sachgerecht auf diejenigen Personen erstreckt und begrenzt, die von Verfassungs wegen Deutsche sind. Die Regelung ist verfassungskonform, insbesondere verstößt sie nicht gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl i.§§.d. Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG. Das Wahlrecht für EU-Bürger nach Art. 28 Abs. 1 Satz 3 GG bei Kommunalwahlen in Kreisen, Gemeinden und zu Bezirksversammlungen in den Stadtstaaten beruht auf Art. 22 AEUV. Im Umkehrschluss aus Art. 28 Abs. 1 Satz 3 GG ergibt sich, dass auf Bundes- und Landesebene ein Wahlrecht für Ausländer jedenfalls nicht durch einfaches Gesetz eingeführt werden kann; umstritten ist, ob ein verfassungsänderndes Gesetz gegen den Rückbezug des Wahlrechts auf das (deutsche) Volk in Art. 20 Abs. 2 GG verstoßen würde und somit nach Art. 79 Abs. 3 GG unzulässig wäre. Siche dazu auch Erl. in der Einf. unter Rdn. 22 ff.
  1. Die Erreichung eines Mindestalters (6 12 Abs. 1 Nr. 1), Aus dem Wesen des aktiven Wahlrechts als einem höchstpersönlichen Recht (s. hierzu die Erl. zu § 14 Rdn. 14) und aus dem Charakter der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes (s. hierzu die Erl. zu § 1 Rdn. 46) folgt, dass gewisse persönliche Mindesterfordernisse für eine bewusste und reflektierte Wahlentscheidung vorliegen müssen, Mit der Aufhebung der früher in $ 13 geregelten Wahlrechtsausschlüsse, die an Einschränkungen der vollen Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit anknüpften, ist die Vorgabe eines bestimmten Lebensalters, das ein Mindestmaß an persönlicher Einsichtsfähigkeit und Reife typisiert, die einzige Voraussetzung dieser Art, Dieses Mindestwahlalter hat der Verfassungsgeber in Art. 38 Ab., 2 GG vorgegeben und auf die Vollendung des 18. Lebensjahres festgelegt. Hierbei handelt es sich um eine Konkretisierung der in Art, 38 Abs. 1 Satz 1 GG verankerten Verfassungsprinzipien der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl. Diese verfassungsunmittelbare Schranke ist nach Ansicht des BVerfG traditionell erhärtet und gewohnheitsrechtlich anerkannt.! ….“

Damit ist die Gesetzes- und Verfassungslage hinreichend wiedergegeben, sodass nunmehr die gängige Praxis entgegen gestellt werden soll, um die systematischen Wahlfehler als auch das Ausmaß der Wahlbetrügereien, wie sie seit mind der Einführung des BWG im Jahre 1956 durchgängig begangen wurden, wobei dies leider auch auf Wahlen aller anderen Ebenen zutrifft.

Um dem Vorwurf, es würde sich hierbei nur um eine persönliche Auffassung handeln, die sich der Einspruchsführer „in den Wirren seiner eigenen Welt“ selbst ausgedacht hat vorzubeugen, wird er zwei Zitate hier wiedergeben, die von:

  • Dr. Wolfgang Schreiber Professor an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
  • Dr. Henner Jörg Boehl M.A. Ministerialrat im Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat
  • Dr. Cornelius Thum M.A. Ministerialrat im Bayrischen Staatsministerium des Inneren, für Sport und Integration
  • Dr. Philipp Austermann Professor an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
  • Dr. Sebastian Berger Senatsrat beim Senator für Inneres der Freien Hansestadt Bremen
  • Dr. Karharina Böth Regierungsdirektorin im Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat
  • Boris Franßen-de la Cerda Ministerialrat im Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat
  • Johann Hahlen Staatssekretär s.D.
  • Dr. Sebastian Seedorf LL.M. Ministerialrat im Bundeskanteleram
  • Dr. Thomas Wolf Regierungsdirektor im Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen
  • Karl- Ludwig Strelen

(Stand 2021), welche alle als Zeugen zu laden hiermit beantragt wird.

Nun deren Zitat:

„Im Wahlrecht erfolgt im Regelfall keine gesonderte Prüfung der Eigenschaft als Deutscher durch die Wahlbehörden und Wahlorgane, obwohl nach § 16 Abs. 7 BWO die Wahlrechtsvoraussetzungen nach den §§ 12 und 13 – und damit auch der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit — vor Aufnahme der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis zu prüfen sind. Vor Wahlen behördliche Massenfeststellungsverfahren einleiten zu wollen, würde jedoch die Durchführung von Wahlen faktisch unmöglich machen, weil bis zum Wahltermin kein Ergebnis vorläge. Umgekehrt ist ein Wähler nicht verpflichtet, für die Teilnahme an der Wahl den Nachweis über seine Staatsangehörigkeit zu f ühren. Gem. § 14 Abs. 1 kann wählen, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.“

Hier wird deutlich, dass eine Prüfung der Deutscheigenschaften wie gesetzlich in § 12 Abs.1 BWG und § 16 Abs.7 BWO vorgeschrieben ist nachweislich nicht durchgeführt wird!!!

Als auch offenbart dies klar, dass man sich der gesetzlichen Vorgaben sehr wohl bewusst ist, weswegen hier auch der rechtliche Bezug hergestellt wird. Schon an dieser Stelle könnte der Einspruchsführer aufhören, möchte aber den Missstand aber hiermit noch mehr verdeutlichen.

Während im letzten Satz des letzten Zitates auf § 14 Abs.1 BWG verwiesen wird. Das hiernach alle wählen können, die ins Wählerverzeichnis eingetragen sind. Nun wenn dieser Paragraph isoliert betrachtet wird, so lässt dieser Paragraph den Bezug zu § 12 Abs.1 i.V.m. § 16 Abs.7 BWO vermissen. Denn wahlberechtigt sind eben nicht alle die in den jeweiligen Wählerlisten aufgeführt werden ungeachtet wie diese Liste durch Missachtung anderer Rechtsvorschriften zustande gekommen sind, sondern wählen dürfen nur jene die nach einer tatsächlich durchgeführten Prüfung des Besitzes der dt. Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Wahl zu recht eingetragen wurden. So kann der § 14 entweder nur in Einklang mit § 12 Abs.1 BWG und § 16 Abs.7 BWO gesehen und verstanden werden oder man muss zu der Erkenntnis kommen, dass der § 14 nicht hinreichend alle jenen das Wahlrecht einräumt, die die materiellen Wahlrechtsvoraussetzungen >> nachweislich<< erfüllen. Das heißt der § 14 BWG benötigt den Hinweis, dass nur wählen darf der als Folge einer vorherigen rechtsverbindlichen Prüfung zu recht in Wählerverzeichnis eingetragen ist.

Weiteres Zitat:

Problematisch ist, dass die Wahlbehörden häufig keine Kenntnis von der

Annahme einer ausländischen Staatsangehörigkeit haben und so die

Wahlteilnahme nicht wahlberechtigter Personen möglich ist. Dieser

Umstand widerspricht dem demokratischen Grundsatz der Herrschaftsausübung durch das Staatsvolk und ist unabhängig von der

Zahl der Betroffenen jedenfalls grundsätzlich geeignet, das Wahlergebnis

zu beeinflussen und letztlich zu verfälschen. Im signifikanten Umfang wurde

diese Problematik mit der Praxis der türkischen Behörden relevant, in Deutschland

lebende türkische Staatsangehörige auf ihren Antrag hin zunächst aus der türkischen Staatsangehörigkeit zu entlassen, so dass diese in Hinblick auf § 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG eingebürgert werden konnten, und sie anschließend wieder in die türkische Staatsangehörigkeit aufzunehmen (Wiedereinbürgerungen).“

Das heiß man offenbart hier deutlich um das bekannte Wissen, dass es den türkischen Mitbürger nach Annahme der dt. Staatsangehörigkeit durch Einbürgerungen wieder die türkische Staatsangehörigkeit annehmen können und nur aus dieser Unwissenheit deutscher Behörden eine Wahlbeteiligung ungeahnten Ausmaßes nicht wahlberechtigter Personen möglich ist. Die Landes-AFD von Baden-Württemberg bezifferte die Zahl seiner Zeit allein für die Landtagswahl Baden-Württemberg mit gut 50.000 Fällen.

Wobei hier zutreffend beschrieben wurde, dass die Anzahl der Teilnehmer der nicht wahlberechtigten Personen keine Rolle spielen für den Umstand der Beeinflussung und Verfälschung der Ergebnisse der Wahlen, egal auf welchen Ebenen. Nicht umsonst liegt die Betonung auf „grundsätzlich geeignet“.

Das dies alles den demokratischen Grundsätzen der Herrschaftsausübung des Volkes (deutsche Staatsvolk) als auch der verfassungsmäßigen Ordnung widerspricht ist wohl nachweislich bestens bekannt, aber an einer Lösung dieses bekannten Problems war man seit spätestens 1956 bzw. 1949 nicht Willens sich darum zu kümmern.

Um es an Beispielen fest zu machen, welch massive Auswirkungen, das ganze hat, hier zwei mögliche Szenarien: Ausländer kommen als Systemmaulwürfe gezielt nach Deutschland, legen zum Schein ihre z.B. türkische Staatsangehörigkeit ab, lassen sich einbürgern und damit zu Deutschen Staatsangehörigen machen. Lassen sich dann verbeamten z.B. bei der Polizei oder Herr Cem Özdemir (Die Grünen) kommt ein den Deutschen Bundestag. Danach nehmen jene Personen wieder heimlich die türkische Staatsangehörigkeit an, legen die dt. Staatsangehörigkeit ab, gelten als Folge fehlender Mitteilung durch den Betroffenen als auch türkischer Behörden und fehlender Fortschreibung (Aktualisierung) bis in alle Ewigkeit zu Unrecht als dt. Staatsangehörige. Hierdurch kann ein Staatsapperrat, je nach Massivität von innen heraus übernommen werden und zersetzt werden und komplett in fremde Hände geraten, neben der Tatsache, dass die Wille der Deutschen dadurch je nach Anzahl dieser Vorkommnisse verfälscht werden kann und offenbar wird.

Zudem kommt noch, dass die Bundesregierung auf ihrer eigenen Seite zugibt, dass es in Deutschland kein Register gibt, welches alle dt. Staatsangehörigen führt. Dies ist auch der Grund dafür, dass sie nicht weis, welche Parlamentarier den Staatsangehörigkeitsausweis besitzen. (https://www.bundestag.de/webarchiv/presse/hib/2018_08/566418-566418)

Diese Aussage, ist aus zwei besonders von Bedeutung. Denn die Parlamentarier müssen um legitim gewählt werden zu dürfen als dt. Staatsangehörigkeit festgestellt und bekannt sein. Denn nicht nur die Wahlfähigkeit setzt den tatsächlich nachweislichen Besitz der dt. Staatsangehörigkeit voraus, nein auch die Wählbarkeit bedingt verfassungsrechtlich den tatsächlichen nachweislichen Besitz der dt. Staatsangehörigkeit § 15 Abs.1 Satz 1 BWG.

Da alle erfolgten positiven Feststellungen des Besitzes der dt. Staatsangehörigkeit seit Einführung des ESTA-Register beim Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln entsprechend § 33 Abs.3 StAG gesetzlich verpflichtet einzupflegen (https://www.gesetze-im-internet.de/stag/__33.html).

So ist all jenen Betroffenen auch entsprechend § 30 Abs.3 StAG ein Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen (https://www.gesetze-im-internet.de/stag/__30.html).

Will heißen die BRD müsste als Folge der Einpflegungspflicht entsprechend § 33 Abs.3 StAG alle seit 2007 festgestellten Feststellungsverfahren dt. Staatsangehörigen erkennen können.

Die Betonung liegt aber auf >>müsste<<.

Denn das ESTA-REGISTER der BVA in Köln ist zwar ein Register für alle seit 2007 durchgeführten Staatsangehörigkeitsverfahren, aber kein Register indem alle dt. Staatsangehörigen geführt werden!

Damit teilt sich das ESTA-REGISTER das gleiche Schicksal wie die ausgestellten Staatsangehörigkeitsausweise (Urkunden). Auch der Staatsangehörigkeitsausweis bescheinigt mit urkundlicher Beweiskraft lediglich nur >>>>>zum<<<<<< Zeitpunkt der Ausstellung den Besitz der dt. Staatsangehörigkeit. Also nicht zu einem Zeitpunkt davor oder danach, weswegen da auch nachweislich >>>>zum<<<< und nicht ab steht.

 

 

Der Beschwerdeführer weiß um die Argumentationen der sämtlicher Behörden, so auch des Bundesministerium, dass der Besitz der dt. Staatsangehörigkeit sich auch für die Zukunft auswirkt als auch das abgelaufene Urkunden weiterhin Gültigkeit haben sollen und dass die Staatsangehörigkeitsausweise nun unbefristet sind. Hintergrund sei die gesetzliche Änderung durch das Staatsangehörigkeitsgesetzes zum 28. August 2007 (https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*%5B@attr_id=%27bgbl107s1970.pdf%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl107s1970.pdf%27%5D__1661447506517).

Um den ganzen widersprüchlichen Aussagen aufzuzeigen zu können, muss der Einspruchsführer diese Aussagen wie folgt zitieren:

220825, Gorlt, Ralf-Uwe, Fragen zum Staatsangehörigkeitsausweis

 

25.08.2022 19:29:30

von: noreply@bmi.bund.de

Sehr geehrter Herr Gorlt, 

vielen Dank für Ihr heutiges Schreiben. Sie bitten um Auskünfte zum Staatsangehörigkeitsausweis. 

Einleitend weise ich darauf hin, dass das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) als das Staatsangehörigkeitsrecht nicht vollziehende Behörde nicht zur Erteilung verbindlicher Auskünfte zuständig ist. Ihr Anliegen müssten Sie daher an die für Ihren Wohnort zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde richten. 

Gerne gebe ich folgende Hinweise zur allgemeinen Rechtslage und der Gültigkeit der von Ihnen angeführten staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelungen: 

Bis zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes zum 28. August 2007 wurden Staatsangehörigkeitsausweise auf zehn Jahre befristet ausgestellt. Seither ist der Staatsangehörigkeitsausweis unbefristet. Befristete ältere und ggfs. abgelaufene Staatsangehörigkeitsausweise sind auch für die Zukunft gültig. Sehr oft können Betroffene auch mit ihrem bisher befristeten – inzwischen jedoch abgelaufenen – Staatsangehörigkeitsausweis den Nachweis erbringen. Nur wenn Anhaltspunkte bzw. Zweifel am Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit bestehen, können Betroffene ggf. aufgefordert werden, einen neuen Ausweis zu beantragen.

Die Änderung basiert auf dem am 28. August 2007 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzungaufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union.

(https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*%5B@attr_id=%27bgbl107s1970.pdf%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl107s1970.pdf%27%5D__1661447506517)

Die aktualisierten ‚Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz -VAH -StAG finden Sie auf unserer Webseite unter folgendem Link: 

https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/verfassung/stag-anwendungshinweise-06-15.pdf?__blob=publicationFile&v=5

Siehe dort Ziffer 30.3 zu § 30 Absatz 3 Staatsangehörigkeitsausweis: 

Stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit fest, so dokumentiert sie dies durch Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit dem Muster der Anlage 6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen).

Ergänzende Anmerkung:

Aufgrund der nunmehr verbindlichen Wirkung des Staatsangehörigkeitsausweises kommt eine Befristung seiner Gültigkeit gemäß § 2 Abs. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen nicht mehr in Betracht. Die Staatsangehörigkeitsbehörde dokumentiert durch die Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises, dass die deutsche Staatsangehörigkeit der betreffenden Person zum Zeitpunkt der Ausstellung besteht. Diese Feststellung wirkt auch für die Zukunft, solange nicht der Nachweis des nachträglichen

Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit erbracht ist.

Mit freundlichen Grüßen

im Auftrag

Stefanie Losem

Bürgerkommunikation

im Bundesministerium des Innern und für Heimat

Hierdurch wird der Versuch des Betruges völlig offensichtlich:

Es ist zutreffend, dass der § 2 Abs. 2 der „Vorläufigen Anwendungshinweise“ nicht belegt ist. Jedoch handelt es sich hierbei nur lediglich um Anwendungshinweise. Welche Rechtsrelevanz Anwendungshinweise überhaupt haben sollen, wäre grundsätzlich Klärungsbedürftig.

Interessant an dieser Stelle ist jedoch, dass versucht wird zu verkaufen, dass die „Allgemeine Verwaltungsvorschriften“ zu Staatsangehörigkeitsurkunden vom 18. Juni 1975 (https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_18061975_V61241341.htm#:~:text=Diese%20allgemeine%20Verwaltungsvorschrift%20tritt%20am,208)%20au%C3%9Fer%20Kraft.) durch die „Allgemeinen Anwendungshinweise“ vom 01. Juni 2015 (https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/verfassung/stag-anwendungshinweise-06-15.pdf?__blob=publicationFile&v=5) Aufgrund einer Gesetzesänderung zum 28.08.2007 geändert worden sein soll.

Schaut man jedoch in dieses Gesetz von 2007 hinein, wird man dort keine derartige Gesetzesänderung oder Aufhebung der „Allgemeinen Verwaltungsvorschriftenzu Staatsangehörigkeitsurkunden finden. Dies ist auch der Grund, warum man diese „Allgemeinen Verwaltungsvorschriften“ zu Staatsangehörigkeitsurkunden nach wie vor die einzige Ausführung von 1975 findet mit dem alleinigen Hinweis der letzten Änderung vom 24. Sept. 1991. Somit kann es keine behauptete Änderung im Jahr 2007 zu dieser „Allgemeinen Handlungsanweisung“ von 1975 gegeben haben.

Vielmehr ist es rechtlich so, dass die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift“ zu Staatsangehörigkeitsurkunden nach wie vor in Geltung ist und somit auch § 2 Abs.2 seine volle Geltung bezüglich der Befristung von Staatsangehörigkeitsurkunden auf längstens 10 ab Ausstellungsdatum nach wie vor vollumfänglich entfaltet. Und das die „Allgemeinen Verwaltungshinweise“ von 2015 neben oder besser unterhalb separat der „Allgemeinen Verwaltungsvorschriften“ von 1975 stehen.

Zudem ist klar zu lesen, dass nur in den „Allgemeinen Handlungshinweisen“ von 2015 der § 2 nicht belegt ist. Nicht belegt heißt: problematisch, unsicher, unklar und hat mit dem § 2 der „Allgemeinen Verwaltungsvorschriften“ insbesonders § 2 Abs.3 überhaupt nichts zu tun. Hebt auch diesen nicht auf oder ändert ihn in irgendwelcher Weise.

Daraus ergibt in dem Gesetzestext von 2007, unter Art. 5 Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes auf Seite 2006 unter § 33 Absatz 5 StAG, Zitat:

„(5) Die Staatsangehörigkeitsbehörde teilt nach Ihrer Entscheidung, dass

eine Person eingebürgert worden ist oder die deutsche Staatsangehörigkeit weiterhin besitzt, verloren, aufgegeben oder nicht erworben hat, der

zuständigen Meldebehörde oder Auslandsvertretung die in Absatz 2

genannten Daten unverzüglich mit.“

Dies bestimmt klar und deutlich, dass zur Feststellung des Fortbesitzes der dt. Staatsangehörigkeit nach wie vor ausschließlich die Staatsangehörigkeiten rechtlich und sachlich zuständig sind.

Dass es hierfür ebenfalls wie zur Erstfeststellung der Erwerbes auch eines rechtsgestalteten Verwaltungsaktes bedarf, und das erst nach dem VA eine Datenübermittlung an das zuständige Meldebehörde ergeht, wonach diese erst danach vom Umstand der Fortbestandes wissen kann.

Da nach § 33 Abs. 5 StAG immer der letzte Zustand im Meldeamt registriert wird, ist anhand des Melderegisters nicht nur Erkennbar ob jemals der Erwerb und Besitz der dt. Staatsangehörigkeit zu einer Person durchgeführt wurde , wann und wo mit welchem Ergebnis, so auch das, wann, wo und wer den Fortbesitz der dt. Staatsangehörigkeit festgestellt wurde.

Zudem kann ein VA nur ausschließlich dem klärenden Zeitraum bis zum Tag des VA berücksichtigen, da sonst jene Behörde eine Glaskugel bzw. hellseherische Fähigkeiten verfügen müsste. Somit ist jede Beurteilung über den Zeitraum des Feststellungsaktes schon logisch unmöglich. Nicht nur wie bei den türkischen Mitmenschen, die sich einst einbürgern ließen und dann heimlich die türkische Staatsangehörigkeit wieder annahmen wovon deutsche Behörden wegen datenschutzrechtlicher Regelungen durch türkische Behörden nicht unterrichtet werden und die Betroffenen aus welchen Gründen auch immer selbst auch keine Mitteilung hierüber machen.

Dies kann auch für alle anderen in Deutschland lebenden Einwohner zutreffen. Nicht nur im Bezug auf die Türkei, sondern Weltweit. So kann auch dem Betroffenen die dt. Staatsangehörigkeit aus politischen Gründen hinter dessen Rücken entzogen werden. Nur weil der Betroffene davon nichts weiß, heißt es nicht, dass er die dt. Staatsangehörigkeit nach wie vor besitzt, vor allem wenn der generelle Erwerb und Besitz der dt. Staatsangehörigkeit noch nie behördlich rechtsverbindlich festgestellt wurde, wie zu über 95% der hier lebenden Einwohner.

So nimmt auch die Zahl der Staatenlosen durch Entziehung der dt. Staatsangehörigkeit durch systematische Weigerung Tag-täglich zu, wovon der Einspruchsführer nunmehr selbst betroffen ist und Ihnen eine entsprechende gesonderte Verfassungsbeschwerde des Einspruchsführers zu Klärung vorliegt

Schaut man sich auch die Diffamierungskampanie und den täglichen Umgang mit allen Systemkritikern an, sind auch weiter Möglichkeiten der willkürlichen Entziehungen möglich. Gerade vor dem Hintergrund des Zieles des Austausches des dt. Staatsvolkes der laut Fr. Dr. A. Merkel stattfinden soll und wird.

Nur vor diesem politischen Ziel ist es Ansatzweise zu verstehen, dass sich die Behörden in Deutschland systematisch weigern den Erwerb und Besitz der dt. Staatsangehörigkeit rechtsverbindlich festzustellen. Z

Zumal sich diese Behörden eine verweigerte Leistung noch finanziell bezahlen lassen.

Heißt, es wiederholt sich nicht nur die willkürlichen Entziehungen der dt. Staatsangehörigkeiten zu Teilen der Bevölkerung, wie zur Zeit des nationalen Sozialismus 1933 – 45, wobei das Ausmaß inzwischen größer als damals sein dürfte, nein nun müssen all jene Opfer ihren Entzug der dt. Staatsangehörigkeit bezahlen. Dies hatten sich seinerzeit nicht mal die Nazis getraut.

Fakt ist nach all diesen Tatsachen, es gibt in der BRD kein Register über dt. Staatsangehörige, wie die Bundesregierung es selber zugibt. So stellten sich folgende Fragen:

  • Wie und wer ist in der Lage, die Anzahl der Wahlberechtigten überhaupt und auf 60 Millionen zu bestimmen?
  • Wie sind unter diesen Umständen die Wahlberechtigten in den jeweiligen Ländern zu bestimmen?
  • Wie lassen sich unter diesen Umständen die Wahlberechtigten von den bloßen Einwohnern trennen?
  • Wie lasst sich bestimmen, wer Wählbar ist, egal welcher Ebenen?

Es ist ein unbestreitbarer Umstand, dass niemand weis, wer zu welchem Zeitpunkt dt. Staatsangehöriger und damit Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs.1 GG ist, so auch nicht zu den jeweiligen Zeiten der jeweiligen Wahlen.

Grund hierfür sind:

  • fehlendes Register für Dt. n. Art. 116 Abs.1 GG/ dt. Staatsangehörige
  • fehlende klärende VA „Feststellung d. dt. StAngh zu 95% d. hier Lebenden
  • systematisch verweigerten VA „Feststellung d. dt. StAngh
  • fehlende Fortschreibungen/Aktualisierungen

Immer wieder ist zu beobachten, dass die Behörden wider besseren Wissens die Einwohner durch Befragung dazu zu verleiten, ihr Rechtsverhältnis selbst zu bestimmen, obwohl die Behörden wissen, dass die betroffenen hierzu weder rechtlich noch sachlich befugt sind. Der § 30 StAG bestimmt klar , dass hierzu ausschließlich nur die jeweiligen Staatsangehörigkeitsbehörden befugt sind.

Es ist interessanter Weise ist in der Fachliteratur klar zu lesen, dass von den Betroffenen in staatsangehörigkeitsrechtlichen Dingen keine Kenntnis zu erwarten sind, weswegen schon sachlich jegliche Selbstbeurteilung ausscheiden muss.

So ist in den Verwaltungsvorschriften immer wieder zu lesen z.B. zur Beantragung dt. Ausweisdokumente, dass der Antragsteller zur Staatsangehörigkeit zu befragen ist, obwohl im förmlichen Gesetzen steht, dass der Antragsteller die Nachweise zu erbringen hat.

Diese bloße widerrechtliche Befragung wird nicht nur bei Zuzug von den Meldebehörden praktiziert, sondern findet sich in den Befragungen des Zensus wieder als auch beweisen dies sämtlichen Muster Anlage 1 (zu § 18 Abs. 6), Anlage 2 (zu § 18 Abs. 5), Anlage 14 (zu § 34 Abs. 4), usw… BWG aber auch auf der Landes- und Kommunalebenen wieder. Immer wieder sollen die Betroffenen den Besitz der dt. Staatsangehörigkeit selbst widerrechtlich bestimmen und dabei ihn ihrer Ahnungslosigkeit auch noch beeiden.

Nicht anders verhält es sich bei den Wahlvorschlägen, auch hier wird auf die bloßen ungeprüften Angaben des „Wählbaren“ widerrechtlich abgestellt.

Auf Grund der systematisch fehlenden und verweigerten klärenden VA als auch die nachweislich fehlende Fortschreibungen sind der Status der hier Lebenden allesamt weder geklärt noch können die jeweiligen Behörden die bloßen Angaben der betroffenen nicht auf Richtigkeit prüfen.

Um hier auch einmal konkrete Zahlen sprechen zu lassen. Das BVA in Köln führt in seinem ESTA-REGISTER derzeit eine Zahl von ca. 5 Millionen. Das heißt seit der Einführung dieses Registers im Jahre 2007 bis heute hatten nur ca. 5 Millionen Feststellungsakte stattgefunden und das bei einer angeblichen Einwohnerzahl von ca. 83 Millionen Einwohnern.

Seit gleicher Zeit, also 2007 sind laut statischem Bundesverwaltungsamt ca. 15 Millionen Kinder geboren worden. Nimmt man nun die 5 Millionen durchgeführten Feststellungsakte dem gegenüber, so wären nur 1/3 der Neugeborenen geklärt, sofern man alle 5 Millionen Feststellungsakte ausschließlich den Kindern zuschreiben würde. Bedeutet auf der anderen Seite, dass 2/3 dennoch nicht geklärt wären.

Da wie die meisten in Deutschland lebenden Menschen nicht wissen, dass sich der Erwerb der dt. Staatsangehörigkeit weder nach Geburtsort noch nach Wohnsitz bestimmen, sondern einheitlich seit 01.01.1914 in ganz Deutschland nach dem Abstammungsprinzip (ius sanguines) und dieser Erwerbsgrund nur greift, wenn am Tag der Geburt dessen Eltern nachweislich selbst die dt. Staatsangehörigkeit besessen hatten, bedeutet dies bei seit 2007 15 Millionen geborenen Kindern, das seit 2007 mind. 15 Millionen festgestellte dt. Elternteile im ESTA-REGISTER registriert sein müsten, sofern nur ein Elternteil geprüft worden wäre und 30 Millionen, wenn beide Elternteile geprüft worden wären.

Das zusammen ergibt mit den Kindern entweder 15 +5 Millionen = 20 Millionen registrierte Prüfverfahren bei einem geprüften Elternteil und 35 Millionen, wenn beide Elternteile + Kinder geprüft wurden.

Auch hier wird schnell der rechtliche Missstand deutlich!

Die BRD kennt das dt. Staatsvolk zwar von Rechtswegen § 1 StAG und die Deutschen nach Art. 116 Abs.1 GG jedoch aber nachweislich nicht in der Praxis, wegen notorisch fehlender Verwaltungsakte und fehlender Fortschreibungen.

Diese Umstände führten dazu, dass der Einspruchsführer feststellen musste, dass die jeweiligen Wählerlisten erstellenden Behörden grundsätzlich den Status als Dt. Nach Art. 116 Abs.1 GG nicht prüft und nicht prüfen kann.

Erstens sind die Meldeämter weder sachlich noch rechtlich befugt, den Besitz der dt. Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Wahl selbst zu bestimmen, da es dem § 30 Abs.1 Satz 1 StAG Zuwider läuft, sondern wegen der rechtlichen Bestimmungen auf die Amtshilfe der jeweiligen Staatsangehörigkeitsbehörden angewiesen sind.

Denn die Meldebehörden bekommen erst nach § 33 Abs. 5 StAG von den Staatsangehörigkeitsbehörden nach durchgeführtem VA mitgeteilt, ob eine Person die dt. Staatsangehörigkeit besitzt, so auch fortbesitzt.

Aber da jene Staatsangehörigkeitsbehörden systematisch die Feststellungsverfahren verweigern, können ergo die Meldebehörden gar keine Informationen darüber haben, wer entsprechend § 12 Abs.1 BWG und § 16 Abs.7 BWO Wahlberechtigt ist und nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BWG Wählbar ist.

Vor diesen Hintergründen legte der Beschwerdeführer frist- und formgerecht Wahleinspruch gegen die Bundestagswahl 2021 für ganz Deutschland ein.

Der Einspruchsführer besitzt zum Beweis heute noch seine Wahlbenachrichtigung zur Wahl zum Deutschen Bundestag ausgestellt von der Verbandsgemeinde Hermeskeil, die für die Erstellung der Wählerliste des Einspruchsführers sachlich und rechtlich zuständig war.

Hierauf beantragte der Einspruchsführer , sein Sohn Gorlt, Sergio und Ehefrau Gorlt, Katharina jeweils am 06. Sept. 2021 frist- und formgerecht Einsicht in das Wählerverzeichnis als auch Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerlisten ein und begründete entsprechend diese wie folgt, siehe Beweisblatt …..

Dieser Termin wurde vom Einspruchsführer persönlich wahrgenommen. Es befanden sich keine Daten und Nachweise zur angeblichen Wahlfähigkeit, sondern ausschließlich nur der Name und ein Passfoto.

Darauf erfolgen die jeweiligen Antworten der Verbandsgemeinde Hermeskeil durch Herrn Zimmer am 13.09.2021 mit dem Inhalt, dass angeblich alles in Ordnung sei, alles zu bester Zufriedenheit vor Ort geklärt mit den Mitarbeitern geklärt worden sei, was aber eben genau nicht der Fall. So wurde vom damaligen Bürgermeister Herrn Hartmut Beck nachweislich schriftlich behauptet, der Einspruchsführer sei nach den dort vorliegenden Unterlagen dt. Staatsangehöriger, weswegen eine Aufnahme in das Wählerverzeichnis zu recht erfolgt sei. Näheres hierzu Beweisblätter……

Drei Tage nach Erhalt des Schreibens des Herrn Zimmer, stellte der Einspruchsführer auf die vorherigen Behauptungen, dass alles in Ordnung sei und der Einspruchsführer nach den in der Verbandsgemeinde geführten Daten und Nachweisen unumstritten als dt. Staatsangehöriger geführt würde eine Betroffenenauskunft nach § 10 BMG und zu dem forderte er die Gemeindeverwaltung auf alle Daten und Nachweise die den Besitz der dt. Staatsangehörigkeit zum aktuellen Zeitpunkt, zum Zeitpunkt der Aufnahme ins Wählerverzeichnis und zum Tag der BT-Wahl beweisen würden.

Diese geforderten Daten und Nachweise erhielt der Einspruchsführer bis heute ohne jegliche Begründung nicht.

Er wies auch darauf hin, dass dem Einspruchsführer alle bisherigen dt. Reisepässe und Personalausweise unter Verletzungen von bestehenden Rechtsvorschriften ausgestellt wurden.

Noch nie in seinem gesamten Leben wurde er zu Erbringung der gesetzlich geforderten Nachweise seitens durch deutsche Passbehörden aufgefordert!

Vielmehr lief alles über bloße Befragungen des Antragstellers, obwohl diese weder rechtlich hierzu befugt sind und wegen fehlender Sachkenntnis ebenfalls Unzulässig sind.

So fand auch niemals eine Überprüfung der bloßen rechtswidrigen Angaben der Antragsteller statt.

Dies hätte vorausgesetzt, dass die rechtlich und sachlich zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde einen rechtsgestalteten VA durchgeführt hätte, nach positiver Entscheidung nach § 33 Abs. 5 StAG an die Meldebehörde das Ergebnis übermittelt hätte, damit eine Überprüfung der Richtigkeit der Angaben des Antragsteller überhaupt hätte stattfinden können.

Diese VA sind aber nie zu diesen Anlässen geführt worden, weder zum Einspruchsführer noch zu allen anderen in Deutschland lebenden Menschen!

Dies ist ein systematisches Problem, was in ganz Deutschland seit 1949 praktiziert wird und somit alle Bewohner betrifft!

Hierfür kann der Einspruchsführer millionen von Zeugen bei Bedarf bringen.

Oder die jeweiligen Mitarbeiter maßen sich eigenmächtig und widerrechtlich an die Staatsangehörigkeit des Antragstellers selbst zu bestimmen. Und das alles ohne jegliche Nachweise, rechtswidrig und ohne Sachkenntnis.

Zudem werden diese rechtswidrigen Bestimmungen ebenfalls nicht auf Richtigkeit geprüft. Selbes Problem, es fehlt am Ergebnis wegen fehlendem VA durch die Staatsangehörigkeitsbehörde und fehlt an der Datenübertragung.

Somit ist es unumstößlich, dass allen Einwohnern in Deutschland deutsche Ausweisdokumente ausgestellt wurden und sind, ohne die im Gesetz vorgeschriebenen Nachweise der Deutscheigenschaften von den Antragstellern je zu verlangen, so können auch jene angeblich eingereichten Nachweise nie vom Sacharbeiter kontrolliert worden sein, keine Kopien angefertigt worden sein und auch nicht in der Personalakte des Antragstellers hinterlegt sein obwohl genau dieses behördlich Vorgehen genauso rechtlich festgeschrieben ist.

Dies belegen unzählige Beweisschreiben von Meldebehörden durch ganz Deutschland, die alle immer auf schriftliche Fragen wie folgt antworteten:

Wir können Ihnen wie gewünscht keine Daten und Nachweise zum Besitz

der dt. Staatsangehörigkeit in Kopie zusenden, da wir hierzu keine Daten und Nachweise haben.“

und das nach unzählig ausgestellten dt. Ausweisdokumenten?

Aber offenbar ist man sich dieser systematischen Rechtsverletzungen mehr als bewusst, anders sind die Aussagen, der dt. Reisepass und Personalausweis lassen nur die Vermutung zu, dass der Inhaber die dt. Staatsangehörigkeit besitzen würde. Nun das müsste man so nicht sagen, denn wenn bei allen Einwohnern in Deutschland bei allen Beantragungen immer wieder der Besitz der dt. Staatsangehörigkeit zum jeweiligen rechtsrelevanten Zeitpunkt tatsächlich geprüft worden wäre/wird (rechtsverbindlich), dann würden auch nur tatsächlich dt. Staatsangehörige diese Ausweisdokumente besitzen und dann könnte man mit reinem Gewissen sagen, dass alle Ausweisbesitzer tatsächlich Dt. nach Art. 116 Abs.1 GG/dt. Staatsangehörige wären und damit auch Wahlberechtigte wären.

Und genau damit haben wir das wirkliche Kernproblem, bei den Beantragungen deutscher Ausweisdokumente wird nicht geprüft, ob der Antragsteller die dt. Staatsangehörigkeit zu jenem Zeitpunkt besitzt, obwohl dies im Pass- und Personalausweisgesetz aber klar vorgeschrieben ist.

So wird während des 10-jährigen Besitzes dieser Ausweisdokumente, wird der Fortbesitz der dt. Staatsangehörigkeit ebenfalls nicht Ansatzweise geprüft, obwohl der tatsächlich Fortbesitz die Grundvoraussetzung zum legitimen Fortbesitz dt. Ausweispapiere gesetzlich bestimmt ist, bedingen.

Vor Wahlen egal welcher Ebenen, wird der Besitz der dt. Staatsangehörigkeit auch von niemanden geprüft, obwohl auch hier eine Prüfungspflicht gesetzlich bestimmt wird.

Wenn also gerade wegen Fehlens gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen der Deutscheigenschaften die Ausweisbesitzer nur vermutete dt. Staatsangehörige sind und maximal sein können, ist/sind nur vermuteten Dt. dt. Ausweisdokumente ausgestellt worden, obwohl weder PassG noch PersonalausweisG den vermuteten Dt. kennt, noch ihnen ein Erwerbs- und Besitzrecht einräumen. Eher das Gegenteil ist der Fall!

Somit wurden und werden nur vermutete Dt. in die Wählerlisten aufgenommen und nahmen bisher an Wahlen und Abstimmungen teil, obwohl das BWG und die BWO den vermuteten Dt. weder rechtlich kennt, noch ihnen ein Wahlrecht einräumte.

Um es ganz deutlich zu machen, möchte der Einspruchsführer folgendes Zitat aus dem Urteil VerfGH 154/21 vom 16. Nov. 2022 wie folgt zitieren:

Der Kreis der Wahlberechtigten in Berlin war für die einzelnen Wahlen

und die Abstimmung über den Volksentscheid unterschiedlich. Für die

Wahl zum Bundestag waren alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1

des Grundgesetzes – GG – wahlberechtigt, die am Wahltag das 18.

Lebensjahr vollendet hatten, sich seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland gewöhnlich aufhielten und nicht durch

Richterspruch vom Wahlrecht ausgeschlossen waren. An der Wahl zum Abgeordnetenhaus und der Abstimmung zum Volksentscheid durften alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG teilnehmen, die am Wahltag

das 18. Lebensjahr vollendet hatten, seit mindestens drei Monaten

ununterbrochen ihren Wohnsitz in Berlin hatten und nicht infolge eines Gerichtsentscheids vom Wahlrecht ausgeschlossen waren. Zur Wahl zu

den Bezirksverordnetenversammlungen waren alle Deutschen im Sinne

des Art. 116 Abs. 1 GG und alle Unionsbürger zugelassen, die am

Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hatten, seit mindestens drei Monaten ununterbrochen ihren Wohnsitz in Berlin hatten und nicht infolge eines Gerichtsentscheids vom Wahlrecht ausgeschlossen waren. Wählende

für die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen sowie zur Abstimmung über den Volksentscheid wurden in das Berliner Wählerverzeichnis eingetragen,

wenn sie bis zum 26. Juni 2021 in Berlin gemeldet waren; eine rückwirkende Meldung für einen Umzug nach Berlin bis zu diesem Datum war noch

bis Mitte August 2021 möglich. Dagegen konnten Neu-Berliner für die

Wahlen zum Bundestag noch bis zum 5. September 2021 auf Antrag ins Wählerverzeichnis in Berlin eingetragen werden.“

Dieser verfassungsgemäße Grundsatz, dass an Wahlen nur Deutsche nach Artikel 116 Abs. 1 GG also dt. Staatsangehörige, die auch Deutsche mit festgestellter dt. Staatsangehörigkeit sowohl grundsätzlich als auch immer wiederkehrend zu den jeweiligen Wahlakten, Erwerb von Ausweisdokumenten für nur Dt., Ausübungen von bestimmten Beruf usw. ist in ganz Deutschland in allen Landesteilen gleich geregelt.

Dennoch ist flächendeckend zu beobachten, wie diese verfassungsrechtlichen Vorgaben systematisch verletzt werden.

Es fängt an mit der Geburt eines Kindes in Deutschland, wo nicht der Erwerb der dt. Staatsangehörigkeit durch die rechtlich und sachlich zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde durchgeführt wird.

Das Kind bekommt als Folge des fehlenden Feststellungsaktes bei der Geburt und damit ungeklärtem Zustand einen gesetzlich unbestimmten Eintrag: Staatsangehörigkeit deutsch/DEUTSCH, welchen es sein ganzes Leben mit sich führt, ohne zu wissen, dass dieser Eintrag keine rechtliche Bedeutung hat und schon gar nicht eine Staatsangehörigkeit ist und auch keine rechtliche Verbindung zum 1871 gegründeten deutschen Staat als nicht zum 1871 gegründeten deutschen Staatsvolk, welches seither durchgehend getragen wird, zuordnet.

Auch im späteren Verlauf wird der Erwerb, Besitz oder ein möglicher Verlust der dt. Staatsangehörigkeit nachweislich nicht durchgeführt.

Und nein, dies ist kein Einzelfall, sondern nachweislich gängige Praxis seit mind. 1949, was klar jederzeit Beweisbar ist.

So wird auch zu keiner Zeit von Wahlen,Beantragung dt. Ausweisdokumente für nur Dt. jemals rechtsverbindlich geprüft, ob die betreffenden Personen die rechtlichen Voraussetzung zur Beantragung und legitimen Fortbesitz dt. Ausweisdokumente vorliegen.

Wider aller verfassungs- und gesetzlicher Vorschriften maßen sich Mitarbeiter von Einwohnermeldeämtern eigenmächtig an, die Staatsangehörigkeit des Betroffenen selbst zu bestimmen an, ohne jegliche Sachkenntnis und ohne jegliche Nachweise zu den Vorfahren.

Oder verleiten durch Befragungen die Betroffenen dazu, dass jene Ihr staatsangehörigkeitsrechtliches Verhältnis selbst bestimmen, obwohl jene Mitarbeiter der Einwohnermeldeämter genau wissen, dass hierzu die betroffene Person weder sachlich noch rechtlich befugt ist, was schon Straftatbestände erfüllt, nein so werden die Betroffenen förmlich genötigt dies zu beeiden.

Dies diese Art der rechtswidrigen Beeidungen sind nicht nur beim Beantragen und Aushändigen von den dt. Ausweisdokumenten systematisch in ganz Deutschland zu beobachten, nein auch bei der Anlage 1 (zu § 18 Abs. 6), Anlage 2 (zu § 18 Abs. 5, Anlage 14 (zu § 34 Abs. 4) usw. BWG.

Mit zB. Anlage 21 (zu § 39 Abs. 3) usw. BWG wird deutlich, dass die Gemeinden bestätigen, ob die Person dt. Staatsangehöriger sei, obwohl jenen hierzu keinerlei Daten und Nachweise vorliegen und vorliegen können, wegen systematisch fehlender Feststellungsverfahren und /oder systematisch fehlender Fortschreibungsverfahren durch die Staatsangehörigkeitsbehörden.

Damit wird die gängige Praxis wie vom Einspruchsführer klar zuvor dargestellt klar bewiesen.

Will heißen, die Gemeinden sind gesetzlich verpflichtet die jeweiligen Wählerlisten zur BT-Wahl zu erstellen. Hierzu müssen sie laut Gesetz die Erfüllung der materiellen Wahlrechtsvoraussetzungen also den Status Deutscher nach Art. 116 Abs.1 GG/ Deutscher mit dt. Staatsangehörigkeit vor Aufnahme aller aufzunehmenden Person prüfen.

Jedoch dürfen die Gemeinden diese Prüfung weder sachlich noch rechtlich selbst durchführen.

Hierzu müssen die Gemeindeverwaltungen im Wege der Amtshilfe ( § 30 StAG) die einzig rechtlich und sachlich zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörden bitten.

Dies passiert und passierte seit 1949 durchgehen nicht! Und das wir heute noch über diesen Missstand diskutieren müssen, ist Beweis genug!

Erst wenn die jeweiligen Staatsangehörigkeitsbehörden den derzeitigen Besitz der dt. Staatsangehörigkeit im Wege eines rechtsgestalteten VA rechtsverbindlich festgestellt hat, erfährt das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln von diesem Vorgang entsprechend § 33 Abs. 3 StAG und erst dann die Einwohnermeldeämter entsprechend § 33 Abs. 5 StAG.

Da das BVA in Köln im ESTA-REGISTER alle Entscheidungen die nach 2007 stattgefunden hatten aufführen muss, müssten alle auf offizieller Seite behaupteten 60 Millionen Wahlberechtigte zur BT-Wahl Ende 2021 zum zeitnahen Zeitpunkt im ESTA-REGISTER aufgeführt sein.

Dort finden sich seit der Einführung des ESTA-REGISTER 2007 aber derzeit nur nachweislich ca. 5 Millionen durchführte Feststellungsverfahren.

Das heißt, zu den behaupteten 60 Millionen Wahlberechtigten fehlt jegliche Eintragungen grundsätzlich als auch zum rechtsentscheidenden Zeitpunkt der BT-Wahl Ende 2021!

Aber auch wenn die Einwohnermeldeämter entsprechend § 33 Abs. 5 StAG eine Mitteilung bekommt, ob eine Person die dt. Staatsangehörigkeit besitzt oder fortbesitzt müssen jene Behörden eine Änderung des Personenstandregisters vornehmen.

So finden sich bei allen durch die Staatsangehörigkeitsbehörden festgestellten dt. Staatsangehörigen nach der Datenübermittlung nach § 33 Ans. 5 StAG nunmehr Einträge bei den Feldern zu Glaubhaftmachung der dt. Staatsangehörigkeit. Diese Einträge umfassen, feststellende Behörde, Zeitpunkt der Feststellung, Aktenzeichen usw…

Es ist nun auch ein Leichtes zu 99% aller Wähler festzustellen, dass auch diese Einträge nachweislich bei jenen nicht vorhanden sind. Und die 5% irgendwann mal festgestellt wurde, verfügen über ältere Sachzustände, die nicht mehr aktuell sind und somit auch keinen rechtsverbindlichen Hinweis hergeben können.

Es ist nun ein Leichtes zu prüfen, wie viele Feststellungsakte zum Zeitpunkt der BT-Wahl tatsächlich stattgefunden hatten, wie viele Datenübermittlungen entsprechend § 33 Abs. 3 an das BVA in Köln stattgefunden hatten, wie viele Einträge in ESTA-REGISTER erfolgt sind, wie viele Datenübermittlungen nach § 33 Abs. 5 StAG an die Einwohnermeldeämter stattgefunden hatten und bei wie vielen Einwohnern die Personenstandsregister Daten zum angeblich durchgeführten VA Feststellung der dt. Staatsangehörigkeit zu finden sind.

Der Einspruchsführer kann Ihnen gegenüber versichern, dass niemand zum Zeitpunkt der BT-Wahl im Zusammenhang der BT-Wahl im Wege eines rechtsgestalteten VA geprüft wurde und damit der Besitz der dt. Staatsangehörigkeit zu keiner Person festgestellt wurde! Er ruft zur Beweisführung alle Bürgermeister und alle Mitarbeiter der Wählerlisten erstellenden Behörden als Zeugen auf, wie sie in seiner Strafanzeige aufgeführt sind.

Somit hat es die gesetzlich vorgeschrieben Prüfung der Erfüllung der materiellen Wahlrechtsvoraussetzungen § 12 BWG i.V.m. § 16 Abs. 7 BWO der aufzunehmenden „Wahlberechtigten“ vor der Aufnahme in die Wählerverzeichnisse nie gegeben. Nicht nur nicht im Einzelfall, sondern Flächendeckend in ganz Deutschland.

Diesen Umstand aufzuklären und festzustellen begehrte der Einspruchsführer mit seiner Wahlanfechtung an den deutschen Bundestag, der diese Aspekte alle aber ohne jegliche inhaltliche, sachliche und rechtliche Bewertung völlig ignorierte und mit seiner Entscheidung unter Punkt 7 zurück wies.

Leider ist diese ganze Sache aber noch viel Katastrophaler als auf den bisherigen Blick:

Im § 2 Abs.1 Parteiengesetz ist bestimmt, dass Parteien Vereine von Bürgern sind (https://www.gesetze-im-internet.de/partg/__2.html). Dies basiert auf Art. 9 Abs.1 GG, dass nur Deutsche (Art. 116 Abs.1 GG) Vereine bilden dürfen (https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_9.html).

Da es nachweislich laut eigenen Angaben des Deutschen Bundestages kein Register für deutsche Staatsangehörige gibt (https://www.bundestag.de/webarchiv/presse/hib/2018_08/566418-566418) kann niemand wissen wer auch damit Deutscher nach Art. 116 Abs. 1 GG ist, kann niemand die Anzahl der angeblichen Wahlberechtigten insgesamt zur Bundestagswahl noch in den einzelnen deutschen Ländern zu den jeweiligen Landtagswahlen, in den Städten und Gemeinden zu den jeweiligen Kommunalwahlen, Gemeinde- und Stadträten sowie zu sonstigen Wahlen und Abstimmungen z.B. Bürgerentscheide auch nur Ansatzweise bestimmen. Nicht nur das die jeweiligen Gesamtzahlen der sogenannten Wähler ohne jegliches Register bestimmbar sind, so ist es auch nicht möglich die Wahlberechtigten von den Nichtwahlberechtigen zu trennen.

Dies gilt nicht nur für den sogenannten Wählern, sondern auch für den sogenannten Wählbaren.

Um also wissen zu können, wer in Deutschland Bürger und Bürgerin sind, muss deren rechtlicher Status im Wege eines rechtsgestalteten Verwaltungsakt durch die einzig sachlich und rechtlich zuständigen deutschen Behörden rechtsverbindlich geklärt sein. Und in Deutschland sind es entsprechend § 30 Abs.1 StAG nur die Staatsangehörigkeitsbehörden. Weder Standesämter, Einwohnermeldeämter noch sonstige Einrichtungen sind rechtlich und sachlich befugt das staatsangehörigkeitsrechtliche Verhältnis zu bestimmen, so auch der Betroffene zu sich selbst nicht.

Die gängige Praxis seit 1949 zeigt hier aber klar und deutlich auf, dass gegen diese rechtlichen Bestimmungen seit Anbeginn systematisch verstoßen wird.

So wird die Unwissenheit der Betroffenen dazu benutzt durch bloße Befragungen den Betroffenen zu strafbaren Handlungen zu nötigen und zu verleiten, indem dieser auf die widerrechtliche Befragung sein Rechtsverhältnis selbst bestimmen soll, obwohl all jene Behörden wissen, dass das Betroffene dies rechtlich gar nicht darf und obwohl die Behörden wissen, dass vom Betroffenen in staatsangehörigkeitsrechtlichen Dinge keine Kenntnis zu erwarten sind, weswegen auch jegliche Befragung der Betroffenen und deren Antworten aus sachlichen Gründen unzulässig sind.

Das hier jegliche unzählige Versuche diese rechtlichen Ungeheuerlichkeiten verbunden mit Straftatbeständen systematisch durch die Behörden, Polizei, Staatsanwaltschaften usw… unterdrückt werden, kann der Einspruchsführer zur genüge Beweisen. So liegt eine 100-Seitige Strafanzeige wegen Wahlbetruges zur letzten Bundestagswahl seit gut einem ¾ Jahr bei der Staatsanwaltschaft in Trier vor. Mehrere Anfragen auf Aktenzeichen, Sachstand und Akteneinsicht wurden systematisch verweigert.

Und je mehr man in diesen „Fuchsbau“ einsteigt, um so größer wird die Sichtbarkeit des systematischen Betruges und größer der Kreis derer die beim Betrügen mitmachen und jegliche Aufarbeitungen unterdrücken.

Es ist leider davon auszugehen, dass sich dieses Vorgehen auch in dieser Sache fortsetzen wird. Dennoch zwingt die staatsbürgerlichen Pflichten die Einspruchsführer alles zu unternehmen diesen Wahlbetrug aufzuzeigen und zu unterbinden und den Umgang damit für die Nachwelt als mahnendes Beispiel für systematische Korruption in einem System, welches sich selbst rechtsstaatlich nennt.

Heißt, um tatsächlich Bürger und Bürgerin sein zu dürfen, die Vereine auch politische Vereine (Parteien) bilden dürfen, muss jedes dieser Parteimitglieder zuvor als auch während der ganzen Zeit als Deutsche nach Art. 116 Abs.1 GG rechtsverbindlich festgestellt sein.

Ein Blick in die Praxis beweist jedoch, dass der Status als Bürger und Bürgerin zu über 99,99% der hier lebenden Einwohner weder grundsätzlich und schon gar nicht fortlaufend geklärt wurde bzw. ist.

Allein seit 2007 der Einführung des ESTA-REGISTER des BVA in Köln sind bis heute nur ca. 5 Millionen Verwaltungsakte „Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit“ durchgeführt worden. Und das bei einer Gesamteinwohnerzahl von ca. 83 Millionen Einwohnern.

Zudem sind laut statistischem Bundesamt seit 2007 ca. 15 Millionen Kinder geboren worden. Würde bedeuten, dass nur 1/3 der Kinder als Deutsche geklärt würden, wenn man alles durchgeführten Verwaltungsakte ausschließlich den Kindern zuschreiben würde, was aber nachweislich nicht der Fall ist.

Heißt übersetzt, zu gut allen hier lebenden Einwohnern fehlt grundsätzlich der Verwaltungsakt der Geklärtheit ob jemand deutscher Staatsangehöriger ist oder nicht und ob er damit Deutscher nach Art. 116 Abs.1 GG ist, somit auch ob er/sie tatsächlich Bürger oder Bürgerin ist und ob er/sie damit Parteien bilden dürfen.

Und für alle wenigen festgestellten Deutschen, fehlt es an der notwendigen Fortschreibung (Aktualisierung durch weitere Verwaltungsakte, ob ein möglicher Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eingetreten ist) womit er/sie dann auch nicht mehr Deutsche nach Art. 116 Abs.1 GG wären, somit nicht mehr Wahlberechtigt, Wählbar wären; Parteien bilden oder Mitglieder sein dürfen usw.

Nach aktueller Ermittlungen bilden alle Parteien zu 99, 99 % Einwohner mit ungeklärtem Status = Ausländerstatus nach § 2 Abs.1 AufthG und sind damit schon von Grunde auf alle Verfassungswidrig. Daraus folgt, Zitat:

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

  1. Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.“

Und diese sich verfassungswidrig sich zusammensetzen Parteien wird nach Art. 21 Abs.1 GG ein Recht zur Mitwirkung der politischen Willensbildung eingeräumt. Wobei die Parteiprogramme der Parteien nachweislich nicht den Willen des Volkes berücksichtigen, da dies im Widerspruch mit der Umsetzung des Parteiprogramms liegt, heißt die Parteien verfolgen alle eine eigene Politik, z.B. die des politischen Selbsterhaltes an der Macht bleiben zu können. Sehr deutlich wird dies an Art. 38 Abs. 1 Satz 3 GG, worin klar bestimmt wird, dass Parteien keinem Auftrag (Wählerwillen) oder Weisungen unterliegen, sondern nur ihrem Gewissen. Nun wie es mit deren Gewissen aussieht können wir seit über 100 Jahren Parteiendiktatur high Live täglich erleben, ganz besonders gerade, als auch der Tatsache, dass jegliche Aufklärung von Wahlfälschungen aller Ebenen auf allen Ebenen systematisch unterdrückt wird. Und die über mögliche Wahlfehler entscheiden sollen, die selbst Nutznießer dieser Wahlfälschungen sind. (https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_38.html)

Jedoch die Verfassungswidrigkeit jener Parteien vor dem BVerfG feststellen lassen zu dürfen, obliegt lauf § 43 Abs. 1 BVerfGG nur Bundestag, Bundesrat oder der Bundesregierung gestellt werden. Also von den Institutionen, die allesamt durch Wahlfälschung illegal zusammengesetzt sind und die jeder Einzelne ausschließlich aus Parteien bestehen. Dies bedeutet, alle diese drei, Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung müssten gegen alle eine Überprüfung der Verfassungswidrigkeit beantragen, woraus sie selbst bestehen. Heißt, würde man alle Parteien und Parteimitglieder wegen Verfassungswidrigkeit entfernen, bliebe vom Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung nur eine leere Hülle ohne jeglichen Inhalt. Und wie dumm muss man sein, um zu glauben, dass Nutznießer der Wahlbetrügereien sich selbst anzeigen würden, ob sie Verfassungswidrig sein könnten. Dies käme einer Selbstanzeige aller Parteien gleich. (http://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/__43.html)

Der Einzige nicht Involvierte, der diesen Betrug und diese Verfassungswidrigkeiten festgestellt hat, darf kein Verfahren zur Überprüfung und Verbot von Parteien einleiten, obwohl nach dem demokratischen Rechtsstaatsprinzip der Deutsche nach Art. 116 Abs.1 GG und insbesonders der deutsche Staatsangehörige der Grundstein dieses Systems sein soll und alle Macht von ihnen ausgehen soll Art. 20 Abs.2 GG. (http://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/__43.html)

Aber es gibt noch weitere Beweise der Paradoxien des Grundgesetzes in-sich selbst: So bestimmt Art.65 Satz 1 GG, dass der Bundeskanzler die Richtlinien der Politik bestimmt also im Prinzip wie der Monarch in einer absoluten Monarchie. Auch hier ist von der angeblichen Macht des Volkes nicht mehr die Rede, ob wohl angeblich >>alle Macht<< von ihm ausgehen soll. Und welche Rolle hier die Parteien und das „Streiten“ im Bundestag bewirken soll, ist mehr als fragwürdig. Naja und das nach Art. 65 Abs.1 Satz 2 GG die Bundesminister nur in den vom Bundeskanzler „monarchisch“ bestimmten Richtlinien ihre Arbeit ausführen dürfen, zeigt eigentlich hier die wahre Herrschaftsform. (https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_65.html#:~:text=Der%20Bundeskanzler%20bestimmt%20die%20Richtlinien,den%20Bundesministern%20entscheidet%20die%20Bundesregierung.)

Jedoch, soll an dieser Stelle noch tiefer eingetaucht werden in die ganze rechtliche Problematik:

hier die zitierte Rechtslage:

1. Verfassungsrechtliche Grundlage

Die §§ 12 bis 15 bilden den dritten Abschnitt des Bundeswahlgesetzes. Dabei regeln die §§ 12

bis 14 das aktive Wahlrecht für Wahlen zum BT, § 15 das passive Wahlrecht. Sie konkretisieren den Wahlrechtsgrundsatz der Allgemeinheit der Wahl mit der Gewährleistung der Gleichheit beim Zugang zur Wahl. In den §§ 12 und 13 sind die materiellen Voraussetzungen der Wahl-Berechtigung, in § 14 die formellen Maßgaben für die Ausübung des aktiven Wahlrechts normiert.

Das in Art. 38 Abs.1 und 2 GG verfassungsrechtlich als subjektiv-öffentliche Recht gewährleistete aktive Wahlrecht zum BT ist für eine parlamentarisch-repräsentative Demokratie grundlegend (>>wesentlich<<).

Es ist Ausprägung der mitgliedschaftlichen Stellung der Bürger im Staat, des Status activus. Verfassungsrechtlich ist die Wahlberechtigung das aus der Staatsangehörigkeit resultierende Recht des Individuums auf Teilhabe an und auf ein Stück Ausübung von Staatsgewalt.

Dieses Recht stellt ein (>>politisches<<) Grundrecht dar (s. Insoweit auch die erl. In der Einf. Rnd 18), dessen Verbürgungen Art. 38 GG den Wahlberechtigten sichert, durch die Wahl >> an der Legitimation der Staatsgewalt auf Bundesebene mitzuwirken und auf ihre Ausübung Einfluss zu nehmen<<. Insoweit ist es unveräußerlich, unverzichtbar, weder abtretbar noch zur Ausübung übertragbar und duldet keine Stellvertretung, m.a.W.,es ist höchstpersönlich (§ 14 Abs.4).

Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl gilt im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Wahlbeteiligung. Nur wer von Verfassung wegen wahlberechtigt ist, also deutsche Staatsangehörige, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, kann sich darauf berufen.

Das Wahlrecht kann nur i.R. der durch die Verfassung vorgeschriebene Wahlrechtsgrundsätze geregelt und ausgeübt werden. Zum Kreis der zum BT Wahlberechtigten enthält das Grundgesetz unmittelbar lediglich die Regelung über das Mindestalter für das aktive und passive Wahlrecht in Art. 38 Abs.2 GG.

Mittelbar lässt sich der Verfassung allerdings entnehmen, dass das aktive Wahlrecht dem

(deutschen) >> Volk<< zusteht (Art. 38 Abs.1 Satz 2 und Art. 20 Abs.2 GG und damit die

deutsche Staatsangehörigkeit vorraussetzt.

Der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit (§ 12 Abs.1). Die Staatsangehörigkeit ist, so BVerfG, ist >>Grundlage der bürgerlichen und politischen Rechte<<.

Das aktive wie auch das passive Wahlrecht, durch dessen Ausübung das Volk in erster Linie die ihm zukommende Staatsgewalt wahrnimmt, ist Ausfluss des Staatsangehörigkeitsrechts. Daran ändert auch die Einführung einer Unionsbürgerschaft nichts, die einen ergänzenden Status nach dem Recht der Europäischen Union begründet hat ( Art. 9 EUV). Indem §12 Abs.1 und §15 Abs.1 Nr. 1 auf die Deutscheigenschaft i.S.d. Art.116 Abs.1 GG abstellen, wird der aktiv und passiv wahlberechtigte Personenkreis sachgerecht auf diejenigen Personen erstreckt und begrenzt, die von Verfassungswegen Deutsche sind.

In Übereinstimmung mit dem Volksbegriff des Art. 20 Abs.2 GG und mit der Wahlrechtsgrundsatznorm des Art.38 Abs.1 GG steht das Wahlrecht zum BT ausschließlich >>Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs.1 des Grundgesetzes<< zu. Deutscher ist danach vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, >>wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31.12.1937 Aufnahme gefunden hat.

Deutscher i.S.des Staatsangehörigkeitsrecht ist, >>wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt<< (§1 StAG).

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Bevor eine Person in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, ist zu prüfen, ob sie die materiellen Wahlrechtsvoraussetzungen der §§ 12 und 13 erfüllt ( § 16 Abs.7 BWO).

Mittels Wahlschein kann an der Wahl ebenfalls nur teilnehmen, wer materiell wahlberechtig…….. ist.“

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Und hier nun Zitate zur praktischen Anwendung:

„Im Wahlrecht erfolgt im Regelfall keine gesonderte Prüfung der Eigenschaft als Deutscher durch die Wahlbehörden und Wahlorgane, obwohl nach nach §16 Abs.7 BWO die Wahlrechtsvoraussetzungen nach §§ 12 und 13 – und damit auch der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit – vor Aufnahme der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis zu prüfen sind.

Schon dieser Stelle könnten die Einspruchsführer aufhören, da hier durch Fachliteratur klar bewiesen wird, das in der Praxis die rechtlichen Vorschriften systematisch verletzt wurden. Als auch das man sich dem daraus systematischen Wahlbetrug auf der Bundesebene völlig bewusst ist.

An dieser Stelle soll auch offenbart werden, womit man den gesetzlichen und verfassungswidrigen systematischen Betrug versucht zu begründen, Zitat:

„Vor Wahlen behördliche Massenfeststellungsverfahren einleiten zu wollen, würde jedoch die Durchführung von Wahlen faktisch unmöglich machen, weil bis zum Wahltermin kein Ergebnis vorläge.“

Umgekehrt ist Wähler nicht verpflichtet, für die Teilnahme an einer Wahl den Nachweis seiner Staatsangehörigkeit zu erbringen.“

Nun wollen die Einspruchsführer nicht nur diese offensichtlichen systematischen Rechts- und Verfassungsbrüche im Raume stehen lassen und noch tiefer ins Detail gehen, woran es wirklich liegt, dass der vor der Aufnahme ins Wählerverzeichnis zu tätigende Prüfung der Erfüllung der materiellen Wahlrechtsvoraussetzungen von den Wählerlisten erstellenden Behörden systematisch unterlassen wird und was dies alles mit dieser Landtagswahl in Niedersachsen als auch in allen weiteren deutschen Länderwahlen und Kommunalwahlen, Landratswahlen usw.. zu tun hat:

Sicherlich werden Sie nicht in Abrede stellen wollen, das es die selben Gemeindeverwaltungen sind die für die jeweiligen Wahlen zum BT die Wählerlisten erstellen auch die selben Gemeindeverwaltungen sind die für die Landtagswahlen, Kommunalwahlen, Landratswahlen usw. die jeweiligen Wählerlisten erstellen. Und das jene Gemeindeverwaltungen so wie sie nicht wie gesetzlich vorgeschrieben den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit zur Bundestagswahl vor Aufnahme der Wahlberechtigten prüfen, prüfen selbige Gemeindeverwaltungen auch nicht den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit obwohl nur jene nach § 2 Abs.1 wahlberechtigt sowie wählbar nach § 6 Abs.1 Nr.3 NLWG sind. Dieser Zustand ist in allen sogenannten „Bundesländern“ gleich, weswegen schon in 6 Ländern Wahlanfechtungen eingelegt wurden, aber durch die Nutznießer dieser Wahlbetrügereien unterdrückt wurden zum eigenen Vorteil.

Entsprechend sind wie zuvor erwähnt, die Gemeindeverwaltungen rechtlich verpflichtet ein Wählerverzeichnis von Wahlberechtigten zu erstellen. Um herauszufinden, wer von den vielen Einwohnern tatsächlich Wahlberechtigt ist, muss die Verwaltung jeden aufzunehmenden vor der Aufnahme prüfen ob er die materiellen Wahlrechtsvoraussetzungen wie sie auch verfassungsgemäß festgelegt sind erfüllen, sprich ob die aufzunehmenden zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Wählerlisten als auch zum Tag der Wahl selbst die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Wie zuvor schon hinreichend bewiesen, findet eine Prüfung nachweislich weder zum Tag der Aufnahme statt noch zum Tag der Wahl selbst.

Damit kann niemals irgendeine Gemeindeverwaltung rechtsverbindlich sicherstellen, dass alle in die Wählerlisten aufgenommen Personen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Um dies auch zu untermauern, zitieren wir wie folgt:

„Probelematisch ist, dass die Wahlorgane häufig keine Kenntnis von der Annahme einer ausländischen Staatsangehörigkeit haben und so die Teilnahme nicht wahlberechtigter Personen möglich ist.

Dieser Umstand widerspricht dem demokratischen Grundsatz der Herrschaftsausübung

durch das Staatsvolk und ist unabhängig von der Zahl der Betroffenen jedenfalls grund

sätzlich geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen und letztlich zu verfälschen.“

Das heißt auch in diesem Fall ist man sich um die Möglichkeit der Teilnahme nicht wahlberechtigter Personen völlig bewusst und dass diese Häufigkeit nicht nicht dem demokratischen Grundsatz widerspricht und immer geeignet ist das Wahlergebnis zu verfälschen, ist aber dennoch nicht gewillt diese Lücke des Missbrauches zu schließen. Statt dessen entsinnen jene Nicht gewählte und Nicht-legitimierte tagein-tagaus, wie sie das hiesige Volk ausnehmen und tyrannisieren wollen. Ein Register für deutsche Staatsangehörige wollen jene nicht haben, obwohl der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit nicht nur für alle Arten von Wahlen und Abstimmungen sowie zum legitimen Erwerb und Fortbesitz deutscher Ausweisdokumente (dt. Reisepass und dt. Personalsausweis) elementar wichtig sind, wobei die Liste warum eine Geklärtheit des Besitzes der dt. Staatsangehörigkeit wichtig ist, hier nicht abschließend ist, weil die angeblich ein Verwaltungsmonster welches „keiner haben will“ und welches unnötige Kosten verursachen würde, aber ein Register zur Erfassung der Vermögens aller Einwohner, dafür hat man Zeit, da kann das Verwaltungsmonster noch so groß sein und die Kosten spielen dabei keine Rolle. Das zeigt nicht nur die Pharisäe offenbar, ob als verfassungswidrige Parteien, da sie nachweislich keine Bürgervereine sind als auch der Einzelpersonen.

So heißt es weiter, Zitat:

„Deutsche Staatsangehörige sind verpflichtet, der jeweiligen zuständigen Personalsausweis-

bzw. Passbehörde unverzüglich den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit anzuzeigen (§ 27 Abs.1 Nr. 4 PauswG bzw. §15 Nr.4 PaßG).

Erstens setzt dies voraus, dass alle in Deutschland lebende Einwohner um diese rechtlichen Bestimmungen wissen, was eher zu verneinen ist, das die meisten Menschen sich in staatsangehörigkeitsrechtlichen Fragen und in Rechtssachen allgemein mehr als schlecht wenn überhaupt auskennen.

Zudem steht hier klar, dass nur dt. Staatsangehörige hierzu verpflichtet sein. Nun das gestaltet sich mehr als schwierig. Erstens, die BRD hat selbst nachweislich kein Register. Zweitens, in staatsangehörigkeitsrechtlichen Dingen sind von den Betroffenen keine Kenntnis zu erwarten, weswegen jede sachliche Zuständigkeit zum Betroffenen ausscheidet. Drittens, darf der Betroffenen auch rechtlich gar nicht seine staatsrechtliches Verhältnis bestimmen, sondern nur die nach § 30 Abs.1 StAG zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde. Viertens, wird hier völlig unterschlagen, dass der Betroffene auch vorsätzlich falsche oder keine Angaben machen kann.

Weiter im Wald der Paradoxien in der BRD, Zitat:

„Zudem gehören >>derzeitige Staatsangehörigkeit << (Plural) nach § 3 Abs.1 Nr.10 BMG

zu den im Melderegister zu speichernden Daten……“

Es kann klar bewiesen werden, dass nicht nur zum Einspruchsführer zu 1 im Feld „Glaubhaftmachung der deutschen Staatsangehörigkeit vor dem Zeitpunkt des Verwaltungsaktes „Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit“ nachweislich kein Eintrag zu finden war, was sich mit den aber Millionen der hier lebenden Einwohner deckt, die allesamt den VA „Feststellung der dt. Staatsangehörigkeit“ bis heute nicht durchgeführt haben.

Unzählige Betroffenheitsauskünfte nach § 10 BMG belegen das, als auch die unzähligen Schreiben von Einwohnermeldeämtern auf die Frage „Welche Daten und Nachweise sind in Ihrer Behörde hinterlegt, die den Besitz der dt. Staatsangehörigkeit belegen können, wie im Chor durchgehend durch ganz Deutschland geantwortet wurde. „Wir können Ihnen nichts zusenden, da wie keine Daten und Nachweise zum Besitz der dt. Staatsangehörigkeit zur betreffenden Person haben.

Nun wieder weiter mit Absurdistan BRD, Zitat:

„ …wobei die meldepflichtige Person nach §25 Nr.1 BMG auf Verlangen der Meldebehörde die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu erteilen hat.

Also Einwohner die weder sachlich noch berechtigt sind das Rechtsverhältnis zu sich selbst zu bestimmen, sollen den Meldebehörden aber jene Auskünfte erteilen?

Diese Auskünfte sollen dann ohne jegliche Überprüfung rechtsverbindlich sein?

Und das diese rechtswidrigen Angaben der Betroffenen ungeprüft übernommen werden, beweist das nächste Zitat:

„Während die Meldebehörden in der Regel Staatsangehörigkeiten nur bei der Anmeldung abfragen.…… haben um Auskünfte über weitere Staatsangehörigkeiten gebeten. …., die Behörde bleibt jedoch auf eine wahrheitsgemäße Auskunft des Betroffenen angewiesen.

Deutschen Behörden wird von Amts wegen ein solcher Verlustfall nur dann bekannt, wenn mit dem betreffenden ausländischen Staat Mitteilungen über das Einbürgern ausgetauscht werden. Anfragen deutscher Behörden über staatsangehörigkeitsrechtlichen Status bestimmter Personen werden von türkischen Behörden unter Hinweis auf datenschutzrechtliche Vorgaben nicht beauskunft.

Derzeit kann in der Verwaltungspraxis nur auf zufällig bekannt gewordene Einzelfälle reagiert werden.“

All diese der BRD bekannten Umstände sind nicht Grund genug den Besitz der deutsche Staatsangehörigkeit zu allen vermeintlichen Wahlberechtigten zu prüfen?

Selbiges gilt für die Wählbaren, auch zu denen wird nichts behördlich geprüft, sondern nachweislich wieder nur auf die Angaben der Betroffenen gesetzt, obwohl diese rechtlich und sachlich hierzu gar nicht befugt sind. Das jene Anträge ausfüllen worin diese unter Eid bekunden, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen würden, macht die Sache um keinen -deut besser, sondern führt seit 1949 zu massenhaften rechtswidrigen und strafbaren Falschbeeidungen mit unübersehbaren Folgen der unwissenden Betroffenen.

Das die Organe des Bundes, der Länder und Gemeinden die Rechtslage besser wissen sollten und dennoch jegliches Recht brechen zum Erstellen der Wählerlisten aller Ebenen, die Listen der Wählbaren sowie zur Ausstellung deutscher Ausweisdokumente für nur Deutsche offenbart nur einen Bruchteil des systematischen Betruges seit Einführung der BRD im Jahre 1949.

Und wenn das Land Niedersachsen auf offizieller Seite behauptet es gäbe in Niedersachsen angeblich 6.098.379 Wahlberechtigte im Jahre 2022 und das Bundesverwaltungsamt in Köln führt aber seit 2007 nachweislich nur ca. 5 Millionen festgestellte dt. Staatsangehörige für das gesamte Bundesgebiet + im Ausland Lebende. (https://www.bundeswahlleiter.de/service/landtagswahlen/land-3.html)

Also wenn man diese Zahlen gegeneinander stellt, ist die Landesregierung nicht nur aufgerufen die Einwürfe der Einspruchsführer zu dementieren, sondern den Nachweis zu erbringen, dass die angegebenen über 6 Millionen Wahlberechtigten tatsächlich am Tag der Aufnahme als auch am Tag der Landtagswahl in Niedersachsen existierten, so auch das von den 3.848.865 Wählern alle die dt. Staatsangehörigkeit am Tag der Wahl besaßen und auch das alle Gewählten am Tag der Wahl nachweislich die dt. Staatsangehörigkeit hatten, um wählbar zu sein. Wie die Antworteten hierzu aussehen werden, dürfte noch spannend werden.

Zum Schluss sei darauf verwiesen, dass ein Wahl ein Verwaltungsakt im Rechtssinn darstellt. Jedoch durch fristgemäßes Einlegen von Rechtsmitteln dieser VA solange keine Rechtskraft entfalten kann, solange nicht alle eingelegten Rechtsmittel rechtskräftig ausgeräumt sind.

Somit stellt sich die Frage, ob Sie die diesen Wahleinspruch bearbeiten Bestandteil der neuen Bundesregierung sind, welche rechtlich wegen fehlender Rechtswirksamkeit durch fristgemäßes Rechtsmittel noch gar nicht im Amt seien können?

Da sich aus der Gesamtheit dieser Umstände eine rechtswidrige Mandatsverteilung zu 100 % ergibt, ist die Wahl nicht nur in ganz Berlin zu wiederholen, sondern in ganz Deutschland.

Auch weist das Urteil 154/21 des VerfG in Berlin vom 16 Nov. 2022 weitere verfassungsrechtliche Probleme auf, Zitat:

Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, dass dieses Ergebnis der

Wahlanfechtung den weitestgehenden Eingriff in den Bestand der Wahlen

vom 26. September 2021 darstellt. Gleichwohl ist es auch unter Beachtung

des Gebots des geringstmöglichen Eingriffs wegen der Häufigkeit und Schwere

der Wahlfehler allein geeignet, erforderlich und angemessen, um eine

Zusammensetzung des Abgeordnetenhauses und der Bezirksverordnetenversammlungen zu

gewährleisten, die den rechtlichen Anforderungen an demokratische Wahlen entspricht

Die genannten Wahlfehler bestehen nicht in Wahlfälschungen oder

anderen Manipulationen. Auch sind sie nicht verursacht durch Fehlverhalten oder mangelhaftes Engagement der am Wahltag eingesetzten ca. 38.000 ehrenamtlichen Wahlhelferinnen und Wahlhelfer, die vielmehr nach dem Ergebnis der Sachverhaltsermittlung des Verfassungsgerichtshofes zumeist alles im Rahmen ihrer Möglichkeiten Stehende versucht haben, um die am Wahltag auftretenden Probleme zu lösen. Dass dies in einer hohen Zahl von Fällen nicht gelungen ist und nicht gelingen konnte, lag vielmehr an schweren systemischen Mängeln der Wahlvorbereitung, die Wahlfehler in einer Zahl verursacht haben, die die Wahlen vom 26. September 2021 zu einem wohl einmaligen Vorgang in der Geschichte der Wahlen in der Bundesrepublik Deutschland machen. Daher ist es unvermeidlich, den für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zuständigen staatlichen Instanzen und der großen Zahl ehrenamtlicher Helferinnen und Helfer, die die Wahlfehler nicht verursacht haben, mit der Wiederholung der Wahl einen neuerlichen Kraftakt – und einen solchen stellt der Wahlvorgang ohne Zweifel dar – aufzubürden.

Die Öffentlichkeit der Wahl ist Grundvoraussetzung für eine demokratische politische Willensbildung. Sie sichert die Ordnungsgemäßheit und Nachvollziehbarkeit der Wahlvorgänge und schafft damit eine wesentliche Voraussetzung für begründetes Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in den korrekten Ablauf der Wahl. Die Staatsform der parlamentarischen Demokratie, in der die Herrschaft des Volkes durch Wahlen ausgeübt wird, verlangt, dass der Akt der Übertragung der staatlichen Verantwortung auf die Parlamentarier einer besonderen öffentlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. März 2009 – 2 BvC 3/07 -, juris Rn. 106). Nur wenn sich das Wahlvolk zuverlässig selbst von der Rechtmäßigkeit des Übertragungsaktes überzeugen kann, wenn die Wahl also „vor den Augen der Öffentlichkeit“ durchgeführt wird, kann das für das Funktionieren der Demokratie und die demokratische Legitimität staatlicher Entscheidungen notwendige Vertrauen des Souveräns in die dem Wählerwillen entsprechende Besetzung des Parlaments gewährleistet werden (BVerfG, Urteil vom 3. März 2009 – 2 BvC 3/07 -, juris Rn. 108).

Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl verbürgt die aktive und passive Wahlberechtigung der Staatsbürgerinnen und Staatsbürger.

Wahlen müssen daher so vorbereitet werden, dass eine vollständige, gültige Stimmabgabe mit Erst- und Zweitstimme für alle Wahlberechtigten möglich ist.

Usw..“

Also hier stellt der Berliner Verfassungsgerichtshof eindeutig fest, dass die verfassungsgemäße Ordnung verletzt wurde. Gleichzeitig stellt dieses Gericht den Eingriff auf eine Beachtung des geringstmöglichen Eingriff ab, ohne hierfür die Rechtsquelle zu benennen auf den diese rechtliche Annahme basieren soll.

Es ist zu befürchten, dass sich selbiges in dieser Sache wiederholen würde, Zitat:

Im Interesse des Bestandsschutzes eines gewählten Parlamentes

darf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nur so weit

gehen, wie es der festgestellte Wahlfehler verlangt.“

So stellt sich hierbei nicht nur die Frage nach der Rechtsquelle zu dieser Aussage. Sollte es diese Rechtsquelle tatsächlich geben, obwohl der Einspruchsführer sie nicht finden konnte, beantragt der Einspruchsführer die Unvereinbarkeit dieser Rechtsnorm mit der verfassungsgemäßen Ordnung, einmal weil es sich wenn um ein niederrangiges Recht handelt als auch nicht die jederzeit wiederherzustellende verfassungsmäßige Ordnung zu behindern geeignet sein kann.

Die Einhaltung und Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung hat immer, also zu jeder Zeit Vorrang und kann und darf durch nichts und niemanden behindert werden.

So darf der Berliner Verfassungsgerichtshof sicherlich die Verletzungen der verfassungsmäßigen Ordnung feststellen, ist aber selbst nicht rechtlich befugt den Fortbestand der Verfassungswidrigkeit durch ein ungeschriebenes „Recht“ des sogenannten Bestandsschutzes bzw. niederrangiges Recht, sofern überhaupt vorhanden zu begründen oder zu dulden. Dies ergibt sich auch aus dem Grundsatz, dass nur durch verfassungsgemäß durchgeführte Wahlen eine tatsächliche Legitimation des Parlamentes begründen lässt.

Aber auch zu weiteren Aussagen des Berliner Verfassungsgerichtshof, möchte der Einspruchsführer wie folgt Stellung nehmen:

Das Wahlprüfungsverfahren soll die Verwirklichung des Wahlrechts und die

rechtmäßige Zusammensetzung des Parlaments als wesentliche Ausprägungen

des Demokratiegebotes gewährleisten“ – Um so mehr ist es absolut wichtig, dass

das Wahlprüfungsverfahren vollumfassend durchgeführt wird, wie bei diesen

massiven vorgeworfenen Rechtsverletzungen gepaart mit den vorliegenden

Beweisen.

„Nach Art. 2 Satz 1 VvB ist Träger der öffentlichen Gewalt, die das Land Berlin ausübt,

die Gesamtheit der Deutschen, die in Berlin ihren Wohnsitz haben. Art. 2 Satz 2

VvB bestimmt, dass sie ihren Willen unmittelbar durch Wahl zu der Volksvertretung

und durch Abstimmung, mittelbar durch die Volksvertretung ausüben.“ – Auch hier wird

rechtlich zutreffend auf die Deutschen abgezielt als Träger der öffentlichen Gewalt.

Das ist nicht nur in Berlin der Fall, sondern in ganz Deutschland so. Jedoch durch

die gängige Praxis ist das deutsche Volk nicht vorhanden und auch nicht vom bloßen

Einwohner zu unterscheiden möglich.

Somit kann auch sein (Dt.) Wille niemals zum Ausdruck kommen und dieser dt. Wille

auch durch keine Volksvertretung ausgeübt werden. Abgesehen, dass die „Volksvertreter“

selbst nicht die rechtlichen Voraussetzungen erfüllen, um als Volksvertreter tätig zu werden.

„Das Recht, in einer allgemeinen, gleichen, geheimen und direkten Wahl

die Zusammensetzung des Abgeordnetenhauses zu bestimmen, Art. 2 Satz 2 i. V. m.

Art. 39 VvB, ist – neben dem Recht auf Abstimmung – das vornehmste Recht der

Berliner Bürgerinnen und Bürger und ein elementarer Bestandteil des

Demokratieprinzips, das der Verfassung von Berlin zugrunde liegt.“ – Es gibt weder in

der BRD noch in Berlin Bürgerinnen und Bürger. Gesetzlich zwar schon, aber auf

Grund gängiger Praxis nachweislich nicht.

Zwar werden die Begriffe „Bürgerinnen“ und „Bürger“ gerne im Allgemeinsprach-

gebrauch leichtfertig benutzt, jedoch sind die Anwendungen rechtsmissbräuchlich,

da sie einen rechtlichen Zustand vortäuschen, welche im tatsächlich gar nicht festgestellt

sind und somit klar dem Straftatbestand der Täuschung unterliegen.

„Das Wahlrecht vermittelt die Teilhabe an der staatlichen Gewalt.“ – Das stimmt insoweit

in der Theorie, jedoch wenn die Wahlvorschriften nicht vollumfänglich beachtet werden

Missbrauch. Das dieser Missbrauch nicht nur ein dauerhaftes Problem seit 1949 ist,

sondern in einem ungeheuerlichem Ausmaß immer wiederkehrend stattfindet, ist

Grund dieses Wahleinspruches zur Wiederherstellung der demokratischen Grundordnung.

„Die Ausübung des Wahlrechts legitimiert die Tätigkeit der Abgeordneten demokratisch.“

      • So ist es verfassungsgemäß gedacht und bestimmt, die gängige Praxis beweist jedoch,

dass es eine solche Legitimation der „Abgeordneten“ nie gab und geben konnte. Was an

dieser Praxis Demokratisch sein soll, ist dem Einspruchsführer nicht mal Ansatzweise

verständlich.

Diese Legitimation ist wiederum Grundlage allen weiteren staatlichen Handelns.“ – Und

genau, dass es diese Legitimaiton nie gab festzustellen ist Ausgabe des BVerfG. Auf

Grund fehlender Legitimation kann es niemals ein legitimes staatliches Handeln gegeben

haben. Dies ist zum einen gerichtlich festzustellen und im Wege der Heilung unverzüglich

mit sofortiger Wirkung im Fortbestand zu unterbinden, wozu der

Beschwerdeführer hiermit beantragt.

„Liegen Wahlfehler vor, die das Wahlergebnis beeinflussen, spiegelt sich in

der Zusammensetzung des Abgeordnetenhauses der Wille der Wählenden nicht

unverfälscht wider.“ – Genau das ist der Grund dieses Wahleinspruches und dieser

Beschwerde. Auf Grund massiver Wahlfehler bundesweit, konnte es nie einen

unverfälschten Wählerwillen gegeben haben, ja nicht mal ansatzweise.

„Die Legitimationsgrundlage des politischen Prozesses ist beeinträchtigt (BVerfG,

Beschluss vom 12. Januar 2022 – 2 BvC 17/18 -, juris Rn. 51).“ – Richtig, aber eben

nicht nur in Berlin, sondern ganz Deutschland weit, weswegen die Bundestagswahl

in vollem Umfang wiederholt werden muss.

Einem einmal gewählten Parlament kommt ein sich aus dem Demokratieprinzip

ergebender Bestandsschutz zu, der die kontinuierliche Arbeitsfähigkeit des

Parlaments sichern soll. Es besteht grundsätzlich ein Interesse an der Erhaltung

einer einmal gewählten Volksvertretung (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Urteil

vom 3. März 2009 – 2 BvC 3/07 -, juris Rn. 161).“ – Die rechtliche Betonung liegt

hier unverkennbar auf dem Wort „gewählten“ Parlament. Wo es keine Wähler und

Wählbaren gab, kann folglich niemals jemand nur ansatzweise gewählt worden sein.

Damit kann dieser Bestandschutz niemals rechtlich Wirkung entfalten! Heißt auch dieser

Deutsche Bundestag kann sich hierauf nicht berufen, da ihm hierzu die

rechtlichen Grundlagen nachweislich fehlen.

„Der hohen Bedeutung des Fortbestandes des gewählten Parlaments entspricht

das Gebot des geringstmöglichen Eingriffs in den Bestand des Parlaments im

Rahmen von Wahlprüfungsverfahren (BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2020

    • 2 BvC 37/19 -, juris Rn. 34).“kann rechtlich nur ein gewähltes Parlament in

Anspruch nehmen, weswegen auch in dieser Aussage der Begriff „gewähltes“ Parlament

gebraucht wird. Es ist davon auszugehen, dass das BVerG sehr wohl weiß, warum es

immer wieder das Wort „gewähltes“ benutzt.

„Das Vorliegen von Wahlfehlern, so schwerwiegend sie auch sein mögen, führt

daher nicht automatisch zur Ungültigkeit der Wahl. Selbst bei

Vorliegen von mandatsrelevanten Wahlfehlern ist stets zu prüfen, ob das

Bestandsinteresse überwiegt und/oder, ob sich die mandatsrelevanten Fehler

heilen oder durch eine nur beschränkte Ungültigerklärung beheben lassen.“ – Nun

wenn weder die BRD, ihre Länder noch sonst wer weis, wer dt.

Staatsangehöriger, Statusdeutscher usw. ist, damit nicht weis wer Dt. nach

Art. 116 Abs.1 GG ist, kann es keinen einzigen legitimen Wähler noch gewählten

gegeben haben. Somit ist der Wahlfehler so groß, dass er unheilbar ist, auch keine

Neuwahl, solange das Grundproblem der systematischen Ungeklärtheit sowie

willkürlichen Entziehungen der dt. Staatsangehörigkeiten nachweislich nicht

beseitigt wurden. Das dies unweigerliche Auswirkungen hat gegen die

gesamte Mandatsverteilung, muss hier sicher nicht weiter erläutert werden.

Der Eingriff in die Zusammensetzung der gewählten Volksvertretung

durch eine wahlprüfungsrechtliche Entscheidung muss in Abwägung mit dem

Interesse am Fortbestand der gewählten Volksvertretung gerechtfertigt sein.“ – Auch

hier heißt es deutlich: „ ….Eingriffe in die gewählte Volksvertretung…“ a) wurde

niemand gewählt und b) sind jene keine Volksvertreter. Jede derartige Bezeichnung

ist und kann nur eine Farce sein und damit in keinster Weise einen Fortbestand begründen, schon gar keinen legitimen und Legitimierten.

„Die Entscheidung darf nur so weit gehen, wie es der festgestellte Wahlfehler verlangt.

Je tiefer und weiter die Wirkungen eines Eingriffs in die Zusammensetzung des

Parlaments reichen, desto schwerer muss der Wahlfehler wiegen, auf den dieser

Eingriff gestützt wird. Die Ungültigerklärung einer gesamten Wahl setzt daher

einen erheblichen Wahlfehler von solchem Gewicht voraus, dass ein Fortbestand

der in dieser Weise gewählten Volksvertretung unerträglich erschiene (BVerfG, Urteil vom 3. Juli 2008 – 2 BvC 1/07 -, juris Rn. 134 f. m. w. N.).

bb. Im Rahmen der danach gebotenen Abwägung überwiegt im vorliegenden Wahlprüfungsverfahren das Korrekturinteresse gegenüber dem Bestandsinteresse.

Auf den Bestand des am 28. Oktober 2021 im Amtsblatt veröffentlichten Wahlergebnisses und die Konstituierung des Abgeordnetenhauses sollen die Berliner Bürgerinnen

und Bürger vertrauen können.“ – Nun hier verlangt die Feststellung von Wahlfehlern,

dass es a) keine rechtskonformen Wähler und keine rechtskonformen Gewählten

gab und geben konnte, weil zum ersten die gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen

der Erfüllungen der materiellen Wahlrechtsvoraussetzung im Bezug auf den Besitz der

dt. Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Wählerlisten durch

die Wählerlisten erstellenden Behörden systematisch in ganz Deutschland

nachweislich unterlassen wurden, als zum Tag der Wahl, wobei eine Prüfung

zum Tag der Wahl schon aus praktischen Gründen völlig ausscheidet, da die

Wahltage immer ein Sonntag stattfinden und da bekanntlich alle zur Prüfung

der Staatsangehörigkeit berechtigten Behörden nachweislich geschlossen haben.

Eine evtl. Prüfung zu einem früheren Zeitraum bringt zudem keine Rechtssicherheit

und nicht zu vergessen, zu 95 % der hier Lebenden, wurde der Erwerb und Besitz

der dt. Staatsangehörigkeit oder Statusdeutscher noch nie behördlich

durchgeführt, weswegen all jene Ungeklärten nach § 2 Abs.1 AufenthG juristisch

als Ausländer im eigenen Land gelten uns somit schon hierdurch unmöglich

Wahlberechtigt noch Wählbar sein können. Auch alle unzähligen Opfer

willkürlicher Entziehungen der dt. Staatsangehörigkeit durch massenhafte Weigerungen

der Feststellungen sind mit der Ablehnungsentscheidung offiziell Staatenlos und

dürfen niemals Wählen und Gewählt werden. Ja nicht mal Parteien bilden.

Angesicht der Schwere der Verletzungen, ist jede Diskusion über die Gewichtigkeit

des Eingriffs indiskutabel. Hier kann es keine Abwägung geben, nur die Feststellung

das diese BT-Wahl vollumfänglich für Nichtig erklärt wird.

Und wenn hier jemals wieder nur Ansatzweise von Vertrauen der Bürgerinnen und

Bürgern die Rede sein könnte, bedingt die das tatsächliche rechtliche Vorhanden sein

von Bürgerinnen und Bürgern in der Praxis, heißt statt Staatenlos und Ausländerstatus im

eigenen Land (Ungeklärt) § 2 Abs.1 AufenthG müssten alle Einheimischen und im

Ausland lebende Deutsche statusrechtlich durch die rechtlich und sachlichen

zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörden bzw. BVA im Wege eines rechtsgestalteten

Verwaltungsakt grundsätzlich mal geklärt sein bedingt aber auch eine kontinuirliche

Fortschreibung im Wege der Aktualisierungen.

Der fahrlässige Umgang mit den juristischen Begriffen von Bürgerinnen und Bürgern

dient nur der Vorspielung falscher Tatsachen und mündet zwangsläufig in Straftatbeständen

und Verfassungsverletzungen.

„Zugunsten des Bestandsschutzes ist weiterhin zu berücksichtigen, dass keine

Anhaltspunkte für Manipulationen, Täuschungen oder anderes strafrechtlich

relevantes Verhalten bestehen.“ – Das ist ein besonders heikler Punkt. Auf Grund

der Tatsache, dass diese Wahlfehler seit 1949 als auch auf allen Wahlen auf Landes- und

Kommunalebene, Zu Landratswahlen, Gemeinde- und Stadtratswahlen und

sonstigen Abstimmungen stattfinden, kann von einem einmaligen Fehler nicht Ansatzweise

die Rede sein. Zudem versucht der Einspruchsführer seit Jahren vergeblich diese

Umstände aufzuklären. Dies wird durchgehend von Bürgermeistern, Landräten, Polizei,

Staatsanwaltschaft, Landesregierungen Bundesregierungen usw… systematisch zur

Aufklärung unterdrückt. Lediglich einige wenige Bürgermeister gaben schriftlich zu,

das die gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen der Erfüllungen

der Wahlrechtsvoraussetungen § 12 BWG und § 16 Abs.7 BWO systematisch nicht durchgeführt werden. Die bestätigten auch div. Landesregierungen auf die Wahleinsprüche

des Einspruchsführers, konnten trotz dieser selbst eingeräumten Fehler keine Wahlfehler

feststellen. Auch die aktuell kommentierte Fassung des BWahlG weist klar auf das Wissen

um diese Rechtsverstöße hin. All dies sind nicht mehr nur Indizien, sondern klare Be-

weise, dass man sich dieser systematischen Rechtsverletzungen mehr als bewusst ist. Was

soll das bitte anderes sein als Vorsatz, Manipulation, Täuschung und andere Straftaten?!

Des weiteren sitzen gerade in den Bundes- und Landesregierungen auffällig viele

Juristen. Sollte man angesichts dieser unumstößlichen Nachweise echt annehmen, sie

hätten von alledem nichts gewusst oder mitbekommen?

Nun dann blieben nur zwei Varianten, die hätten alle null Ahnung und sind aus

diesem Grund alle falsch an ihren Posten oder sie sind schlicht kriminell und haben

dort nichts zu suchen.

Jedenfalls kann aus diesem Zustand kein rechtlicher Bestandschutz geltend gemacht

werden, da ab dem Zeitpunkt der vergeblichen Aufklärung vorsätzlich mit allen Mitteln

und systematisch unterdrückt wird.

„Die Integrität des Wahlergebnisses ist durch die Schwere der Wahlfehler

insgesamt erheblich beschädigt.“ – Stimmt, aber nicht nur in Berlin, sondern in ganz Deutschland, wobei der wirklich grundelementare Wahlfehler überhaupt nicht behandelt

wurde!

„Tausende Wahlberechtigte konnten ihr Wahlrecht nicht, nicht wirksam, nur

unter unzumutbaren Bedingungen oder nicht unbeeinflusst wahrnehmen.“ – Nein niemand

in ganz Deutschland konnte legitim ein Wahlrecht wahrnehmen!

„Die unvollständigen Stimmabgaben durch fehlende Stimmzettel, die

ungültigen Stimmabgaben durch Kopien von Stimmzetteln und falsche Stimmzettel,

die Unterbrechungen der Wahlhandlung, die flächendeckenden erheblichen Wartezeiten

vor den Wahllokalen und die Beeinflussung durch Prognosen verletzen

die Wahlrechtsgrundsätze in ihrem Kern.“ – Diese ganzen Ungereimtheiten komm noch

oben drauf.

„Die Verwirklichung des Wahlrechts und das verfassungsrechtliche Gebot eines

rechtmäßig gewählten Parlaments wiegen angesichts dieser Fehler so schwer,

dass demgegenüber der Fortbestand des Parlaments und das Interesse der

einzelnen Abgeordneten an der Ausübung des übertragenen Mandats für die

vollständige Wahlperiode zurückstehen muss.“ – Nun wie schwer muss der Fehler wiegen

wenn alle Wählerstimmen rechtswidrig sind und es keine legitimen Wahlkandidaten

gab?! Völlig zutreffend wird hier auf die Rechtsmäßigkeit der gewählten P

Parlaments verwiesen. Jedoch von Rechtmäßigkeit kann hier nie und nimmer die Rede

sein. Und immer noch nicht von einem gewählten Parlament.

„Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Wahlfehler nicht etwa

durch unvorhergesehene Umstände wie eine Naturkatastrophe, Sabotage o. ä. bedingt

waren, sondern ihre Ursache in einem Organisationsverschulden der für die

Wahlen zuständigen Behörden des Landes Berlin liegt.“ – Das wiederum lässt sich auf ganz

Deutschland ausdehnen. Da alle Wählerlisten erstellenden Behörden in ganz Deutschland

die gesetzlich vorgeschrieben Prüfungen systematisch unterlassen, handelt es sich um

flächendeckendes einheitliches Problem.

„Die Wahlfehler sind die Folge einer mängelbehafteten Vorbereitung, die sich

in unterschiedlicher Ausprägung auf die große Mehrzahl der Wahlkreisverbände

Berlins ausgewirkt hat.“ – Diese festgestellten mangelhaften Vorbereitungen sind nachweislich in ganz Deutschland vorliegend und ein Problem seit 1949 und auf allen Ebenen von Wahlen und Abstimmungen.

„Entscheidend für die Annahme des Überwiegens des Korrekturinteresses ist

schließlich, dass infolge der gravierenden und flächendeckenden Wahlfehler ein

erheblicher Vertrauensverlust der Berliner Bürgerinnen und Bürger in

demokratische Strukturen droht.“ – Genau das tut es, wenn man verstanden hat, dass es

Null legitime Wähler gab und Null legitime Gewählte. Dies kann nur zum absoluten Vertrauensverlust führen, unabhängig noch von deren Deutschenfeindlichem Verhalten,

welcher unübersehbar ist und der Einspruchsführer und dessen Familie nicht nur bei der

Erstürmung seines Hauses und Beschlagnahme seines Eigentumes bis heute, alles

unter falschem Vorwand erleben musste. So gibt es auch viele weitere persönliche

Erlebnisse z.B. während der Corona-“Pandemie“ als er und seine Familie angestiftet

von den Mitgliedern der Bundes- und Landesregierungen sowie Medien permanent in

seinen Grundrechten eingeschränkt und vom öffentlichen Leben ausgeschlossen wurde,

obwohl er und seine Familie jeden Tag frühs nachwiesen, völlig gesund gewesen zu sein.

Der freiheitliche demokratische Rechtsstaat lebt vom Vertrauen, das er selbst

weder schaffen noch garantieren, sondern nur durch transparente und

den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen genügende Verfahren schützen kann.

Wird das Vertrauen beschädigt, kann dies langfristig die Instabilität der

demokratischen Rechtsordnung zur Folge haben. Sollten die Wahlfehler trotz ihrer

Schwere und Häufigkeit nicht zur Ungültigkeit der Wahlen führen, würde das Ansehen

der Demokratie in Berlin dauerhaft und schwerwiegend beschädigt.“ – Vertrauen, gutes Stichwort! Wo soll das Vertrauen herkommen, wenn man das Verhalten der Politiker sieht?

Woher, wenn man täglich mit dem Hass derer konfrontiert wird? Wenn nicht mal

vor Alten, Kranken und Kindern haltgemacht wird. Selbige eingeladenen

Schwerstkriminellen zur Opferung freigegeben werden? Wenn jene verfassungsfeindlichen

Nichtgewählte mehr um einen Täter weinen als um Opfer, besonders wenn die Täter nicht

Deutsche sind, jedoch die Opfer Deutsche sind! Wo von Demokratie die Rede ist, und

Teile der Bevölkerungen nicht nur politisch gehetzt und zerstört werden (Existenziell)

durch offene Angriffe unter falscher Flagge oder durch Zersetzungsmethodik. Wobei

der Kreis der Opfer täglich größer werden und zu aller Schande noch als Demokratie-

feinde in aller Öffentlichkeit gebrandmarkt werden.

Nun wenn die transparente Aufklärung eine Voraussetzung für das Vertrauen darstellt

und nicht nur eine hole Phrase darstellt, so werden wir diese transparente Aufklärung

mit dieser Verfassungsbeschwerde erleben dürfen.

Auch die Wiederholung nur eines Teils der Wahl kann die Legitimation des

Parlaments in Anbetracht der das gesamte Wahlgebiet betreffenden Wahlfehler

nicht wiederherstellen.“ – Stimmt, da in ganz Deutschland niemand überprüft wurde,

ob er § 12 oder § 15 BWahlG erfüllt.

Entscheidend für die Legitimation des Parlaments ist sein Zustandekommen in

einem rechtsfehlerfreien Verfahren.“ – Dem kann man nur beipflichten!!! Da dies

ganz offenbar nicht so ist, ergibt sich die rechtliche Konsequenz der fehlenden Legitimation.

Ergibt die Wahlprüfung, dass über den Verfahrensgegenstand hinaus auch andere

Teile der Wahl – wie hier – infolge der mangelhaften Vorbereitung der Wahl von

Wahlfehlern betroffen sind, darf das Wahlprüfungsgericht dies nicht unberücksichtigt

lassen.“ – Völlig zutreffend. Lasst Taten folgen.

„bb. Die Repräsentation des Volkswillens durch Wahlen ist darüber hinaus

nur dann gesichert, wenn diese den Willen der Wählenden zu einem bestimmten

Zeitpunkt abbilden.“ – Nun wenn es nachweislich keine legitimen Wähler gab, wie soll

dann dessen Wille zu diesem Zeitpunkt wiedergegeben worden sein?

Das Gesamtergebnis muss dann aber insgesamt immer noch den Volkswillen

zum ursprünglichen Zeitpunkt der Wahl repräsentieren.“ – So müsste es sein, ist es aber nachweislich nicht.

„Ist der Umfang der Wiederholungswahl so groß, dass sich das Gesamtergebnis der

Wahl nicht mehr als einheitliche Momentaufnahme des Volkswillens zum

ursprünglichen Wahlzeitpunkt darstellt, liegt kein mit den Wahlrechtsgrundsätzen

und dem Demokratieprinzip zu vereinbarendes Wahlergebnis vor. Die

Wiederholungswahl wäre in diesem Fall nicht lediglich eine punktuelle

„Nachbesserung“ der angegriffenen Wahl, sondern hätte in weiten Teilen den

Charakter einer vollständig neuen Wahl.“ – Völlig zutreffend! Also danach Handeln!

„Für die Ungültigerklärung der gesamten Wahl spricht danach, dass alle Zweitstimmen, d. h. derzeit 69 Sitze im Abgeordnetenhaus, sowie ein substantieller Teil der Erststimmen, d. h. mindestens weitere 19 Sitze, und damit insgesamt 88 von 147 Sitzen – rund 60 Prozent – von mandatsrelevanten Wahlfehlern betroffen sind.“ – Die Mandatsrelevanz liegt bei 100 %

angesichts der Gesamtumstände.

„Bei den Wahlfehlern handelt es sich angesichts der Betroffenheit von

tausenden Wahlberechtigten und der strukturellen Natur der Fehler, wonach es

weitgehend dem Geschick der Wahlvorstände vor Ort, aber auch dem Zufall

überlassen blieb, ob es bei der Durchführung der Wahl jeweils lokal zu

schwerwiegenden Beeinträchtigungen kam oder nicht, insgesamt um

schwere Demokratieverstöße.“ – Nein es handelt sich um Millionen. Und wenn die

angebliche Wahlberechtigung bei 60 Millionen liegen soll, dann handelt es sich

um genau die selbe Anzahl der Wahlfehler. Das dies Demokratieverstöße darstellt ist

sehr schön zu hören, dass dies genauso gesehen wird. Nun gilt dies in der Praxis

auch genauso seine Anwendung und Rechtsfolgen finden.

„Infolge der mit diesen umfassenden und schweren Wahlfehlern

einhergehenden Gefährdung des Vertrauens kann nur eine gesamte Wahlwiederholung

die Vertrauensbasis des demokratischen Staates im Land Berlin wiederherstellen.“

    • Richtig. Aber nicht nur für Berlin, sondern für ganz Deutschlands.

„Die Vorschrift soll den Verfassungsgerichtshof in die Lage versetzen, die

Folgen mandatsrelevanter Wahlfehler vollständig zu beseitigen.

Die Ungültigerklärung der Wahl wirkt ex nunc. Alle bis zur Ungültigerklärung

der Wahl erlassenen Rechtsakte bleiben wirksam (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juli

2021 – 2 BvF 1/21 -, juris Rn. 103). Zur Sicherstellung der Kontinuität 20.

staatlichen Handelns ist das Abgeordnetenhaus bis zur Konstituierung des neuen

Parlaments weiter berechtigt, seine Aufgaben wahrzunehmen.“ – Genau dazu ist das

BVerfG aufgerufen, jedoch für ganz Deutschland. Dies begehrt der Einspruchsführers

mit seinem Rechtsmittel/ Verfassungsbeschwerde.

„Kein Dissens zur Mehrheit besteht hinsichtlich der festgestellten Wahlfehler,

insbesondere der systemisch mangelhaften Vorbereitung der Wahl, welche

einen eigenständigen Wahlfehler darstellt, dessen Mandatsrelevanz zu überprüfen ist.“

„Insgesamt hat die erheblich fehlerhafte Vorbereitung durch die Wahlorgane sich

in Fehlern bei der Durchführung der Wahl ausgewirkt.“ – Richtig aber nicht nur in Berlin

sondern ganz Deutschland, wenn hier richtig ermittelt würde.

„Die Möglichkeit der Mandatsrelevanz darf nicht nur spekulativer Natur

sein (Klein/Schwarz, in: Dürig/Herzog/Scholz, Art. 41 GG, 98. EL März 2022,

Rn. 109; vgl. Burghart, in: Leibholz/Rinck, Art. 41 GG, 81. EL 2020, Rn. 136 f.).

Erscheint schon ein Wahlfehler nur als möglich oder wahrscheinlich, lässt sich

aber nicht belegen, kann die Entscheidung über die Gültigkeit der Wahlen

hiervon nicht abhängig gemacht werden (Klein/Schwarz, in: Dürig/Herzog/Scholz,

Art. 41 GG, 98. EL März 2022, Rn. 110). Sind Wahlfehler festgestellt, darf sich

ihr zu prüfender Einfluss auf die Sitzverteilung im Parlament nicht in einer „

theoretischen Möglichkeit“ erschöpfen (BVerfG vom 03.07.2008, 2 BvC 1/07,

Rn. 131; BVerfG vom 23.11.1993, 2 BvC 15/91, Rn. 55; ThürVerfGH vom

09.07.2015, VerfGH 9/15, Rn. 54; StGH Bremen vom 22.05.2008, St 1/07, Rn. 80).

Das Wahlprüfungsverfahren erfolgt in drei Schritten. Zunächst hat der Verfassungsgerichtshof im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht festzustellen, ob Wahlfehler, also Verstöße gegen zwingende Wahlrechtsvorschriften bei Vorbereitung, Durchführung oder Ergebnisermittlung (vgl. Ewer, in: Morlok/Schliesky/Wiefelspütz, Parlamentsrecht, 2016, Rn. 27 ff.; Groh, in: v. Münch/Kunig, Art. 41 GG, 7. Aufl. 2021,

Rn. 16 ff.; Morlok, in: Dreier, Art. 41 GG, 3. Aufl. 2018, Rn. 17; Schliesky, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Art. 41 GG, 7. Aufl. 2018, Rn. 40 ff.), vorliegen.“ – Nun das ist

sie nachweislich nicht wie es die Beweise und Tatsachen klar beweisen. Das niemand in

Deutschland weis, wer Deutscher mit dt. Staatsangehörigkeit, Deutscher ohne dt.

Staatsangehörigkeit (Statusdeutscher) und damit nicht wissen kann und weis, wer

Deutscher nach Art. 116 Abs. 1 GG ist wegen grundsätzlicher Ungeklärtheit zu 95%

der hier lebenden Einwohner, der systematischen Weigerungen der Feststellungsakte

zu den Einheimischen sowie die nachweislich fehlenden Fortschreibungsakte im Wege

der Aktualisierungen bei den wenigen einmal festgestellten Deutschen und eingebürgerten

Ausländer ist dieser rechtliche Missstand nicht nur hypothetisch, sondern tatsächlich.

Und das es kein Register für Deutsche gibt, ist auch eine Tatsachen, die die Bundesregierung selbst zugibt.

„Anschließend sind die festgestellten Wahlfehler auf ihre mögliche Mandatsrelevanz,

also eine konkret mögliche Beeinflussung der Sitzverteilung im Parlament, zu

überprüfen (vgl. BVerfG vom 09.06.2020, 2 BvC 37/19, Rn. 34).“– Ja aber dies gilt

für das ganze Wahlgebiet der Bundestagswahl. Und hat darum zwingend zu erfolgen.

Die mangelhafte Vorbereitung selbst konnte hier (anders bspw. bei fehlerhafter Listenaufstellung oder vorschriftswidriger Zulassung von Wahlvorschlägen) nicht unmittelbar zu einer Beeinflussung der Sitzverteilung führen.“ – Aber genau das

ist die nachweislich fehlerhaften Listenaufstellungen sowie die vorschriftswidrigen

Zulassungen von Wahlvorschlägen. Dies belegen auch die Anlagen des BWahlG, worin

nicht die Staatsangehörigkeitsbehörde die rechtliche Erfüllungen der dazu notwend-

igen Deutscheigenschaften prüft, wie es rechtlich bestimmt ist, sondern dem Be-

troffenen selbst auferlegt wird zu beurteilen und genötigt wird einen rechtlichen Zu-

stand zu beiden, wozu er weder sachlich noch rechtlich befugt ist und zu alledem

keine Sachkentnisse aufweist. Dies wissen die Behörden und verleiten die

Betroffenen zu unwissentlichen Straftaten und Falschbeeidungen.

„Kommt wegen Unmöglichkeit der Heilung oder Berichtigung nur die Ungültigerklärung

in Betracht, ist diese territorial auf den Bereich zu beschränken, in dem sich der

Wahlfehler ausgewirkt hat und durch Wiederholungswahl behoben werden kann (vgl. BVerfG vom 03.07.2008, 2 BvC 1/07, Rn. 134f; BVerfG vom 08.02.2001, 2 BvF 1/00,

Rn. 90; ferner Ewer, in: Morlok/Schliesky/Wiefelspütz, Parlamentsrecht, 2016, Rn. 44; Groh, in: v. Münch/Kunig, Art. 41 GG, 7. Aufl. 2021, Rn. 25; Morlok, in: Dreier, Art. 41 GG, 3. Aufl. 2018, Rn. 20; Schmidt-Bleibtreu, in: ders./Klein/Bethge, § 48 BVerfGG, 61. EL Juli 2021, Rn. 15).“ – Das sieht der Einspruchsführer ganz genauso und erwartet somit

die Ungültigkeitserklärung in seiner Gänze, das diese Wahlfehler im ganzen

Bundesgebiet auf die selbe Art und Weise durchgeführt wurden, um dies nicht systematischen Wahlbetrug zu nennen.

Je tiefer und weiter die Wirkungen eines solchen Eingriffs reichen, desto schwerer

muss der Wahlfehler wiegen, auf den dieser Eingriff gestützt wird (vgl. BVerfG vom 03.07.2008, 2 BvC 1/07, 7/07, Rn. 135; BVerfG vom 08.02.2001, 2 BvF 1/00, Rn. 90; 164 hierzu Glauben, in: Bonner Kommentar, Art. 41 GG, 183 Akt. 2017, Rn. 136; Groh, in: v. Münch/Kunig, Art. 41 GG, 7. Aufl. 2021, Rn. 24ff), und diese außerordentliche Schwere muss ebenso belegt wie eine weniger eingreifende Korrektur ausgeschlossen werden.“ – Also wenn niemand die rechtlichen Wahlrechtsvoraussetzungen nachweislich erfüllten, auch

niemand die rechtlichen Voraussetzungen zur Wählbarkeit nachweislich zum Zeitpunkt der Bundestagswahl, gesetzlich vorgeschriebene Verfahren systematisch unterlassen werden ,

somit der Wahlbetrug für „Hunz und Kunz“ auch Ausländern die schon lange nicht mehr

die dt. Staatsangehörigkeit besitzen, wobei die Anzahl der Unberechtigten rechtserheblich sind durchgeführt werden kann und es jeder Kontrollfunktion der Wähler und Gewählten

fehlt, wie tief kann eine Wahl im Bezug auf Rechtssicherheit noch sinken? Wenn der Berliner Verfassungsgerichtshof von einem noch nie dagewesenen Ereignis und Vertrauensbruch sprich, so hat er das ganze Ausmaß noch gar nicht erfasst, auch nicht

deren Kontinuität diese Vorgänge schon seit Anbeginn (1949) durchgängige Praxis ist.

So bitter jetzt auch die Konsequenzen sind, dieser Zustand ist absolut Unhaltbar!

„ Der Hinweis auf einmalige Vorgänge in der Geschichte der Wahlen in der

Bundesrepublik oder die Behauptung flächendeckender, das Demokratieprinzip schwerwiegend verletzender Wahlfehler, welche in einem unaufgelösten Spannungsverhältnis zu den vorherigen präzisen und konkreten gerichtlichen Feststellungen stehen, konnten die erforderlichen verfassungsrechtlichen Maßstabbildungen und Konkretisierungen nicht ersetzen.“ – Nein dieser Vorgang ist nicht einmalig, sondern

gängige Praxis. Es gab noch nie ein Register für Deutsche. Es gab noch nie systematische

Feststellungsakte zu den Einwohnern. Es wurden die Erfüllungen der materiellen Wahl-

rechtsvoraussetzungen noch nie von den Wählerlisten erstellenden Behörden geprüft.

Und es wurden zu keiner Wahl ob auf Bundes-, Landes-, Kommunalebene oder sonstigen

Abstimmungen selbst zu Bürgerentscheiden die zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörden

im Wege der Amtshilfe beauftragt. Wäre dem so, würde sich das Im Besitz von Staats-

angehörigkeitsurkunden (bei den Betroffen), beim ESTA-REGISTER des BVA in Köln als

auch im Personenstandsregister unter Glaubhaftmachung der dt. Staatsangehörigkeit wiederfinden, so auch die Aktualisierungen wenn sie denn jemals durchgeführt worden

wären.

(file:///C:/Users/Office/Downloads/21-154-urteil-fuer-homepage.pdf)

Nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG muss jede in Deutschland ausgeübte öffentliche Gewalt

auf Bürgerinnen und Bürger zurückführbar sein. Damit gewährleistet das Grundgesetz deren

Anspruch auf freie und gleiche Teilhabe an der Legitimation und Beeinflussung der sie

betreffenden Hoheitsgewalt.“Und damit scheidet nachweislich jeder Rückführung

aus und von einer Legitimation der öffentlichen Gewalt kann niemals die Rede

sein.

(2 BvR 547/21, 2 BvR 798/21 )

Der Einspruchsführer ist unter keinen Umständen gewillt einem nicht gewählten und nicht legitimierten Parlament (Deutschen Bundestag) und denen sich daraus ergebenden rechtlichen Folgen einer nicht legitimen und legitimierten Gesetzgebung Folge zu leisten. Andernfalls bleibt dem Einspruchsführer nichts anderes übrig als entsprechend Art. 20 Abs. 4 GG Widerstand zu leisten gegen jeden der die verfassungsmäßige Ordnung verletzt oder beseitigt, Ob Deutscher Bundestag, Bundesrat, Bundeskanzler, Bundespräsident, Bundesverfassungsgericht oder sonstige Institution als Folge systematischen Wahlbetruges auf allen Ebenen.

Um das Ausmaß des Problems der systematischen Ungeklärtheit nicht nur auf dem Gebiet der Verstöße zu BT-Wahlen und aller anderer Wahlen und Abstimmungen aufzuzeigen, so auch nicht nur bei der Beantragung dt. Ausweisdokumente für nur Dt. so kommt noch ein sehr massives Problem hinzu, Zitat:

Beamtenrecht des Bundes und der Länder – Gesamtausgabe

3.2.3 Nachweis

29

Die Staatsangehörigkeit wird nach § 30 Abs. 1 Satz 1 StAGdiese Regelung wurde durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.8.2007 (BGBl. I S. 1970) eingeführtauf Antrag

von der Staatsangehörigkeitsbehörde durch rechtsverbindlichen Verwaltungsakt festgestellt. Anschließend stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus (§ 30 Abs. 3 Satz 1 StAG). Diese Neuregelung war erforderlich, da bis dahin der ausgestellte Staatsangehörigkeitsausweis nur den Charakter einer widerlegbaren Vermutung hatte, dass am Tag seiner Ausstellung der Ausweisinhaber deutscher Staatsangehöriger war. Da die Feststellung der Staatsangehörigkeit durch die Staatsangehörigkeitsbehörde nach § 30 Abs. 1 Satz 2 StAG für alle Angelegenheiten verbindlich ist, für die das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist, kann der Betroffene der Behörde seine deutsche Staatsangehörigkeit in Zweifelsfällen durch Vorlage des Staatsangehörigkeitsausweises nachweisen.

30

Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Dies gilt nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BVFG auch für einbezogene Ehegatten und Abkömmlinge. Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung ist für alle Behörden nach § 15 Abs. 1 Satz 4 BVFG verbindlich. Sie ist damit für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit rechtsbegründend. Wurde die Bescheinigung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt, kann diese nach § 15 Abs. 4 Satz 1 BVFG für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Möglichkeit der rückwirkenden Rücknahme der Bescheinigung ist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BVFG zeitlich begrenzt. Eine Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der Ausstellung der Bescheinigung erfolgen. Wird die Bescheinigung zurückgenommen, entfällt die aufgrund dieser Bescheinigung erworbene deutsche Staatsangehörigkeit.

31

Ausweislich der IMBek. vom 2.6.1993 ist die Vorlage eines Staatsangehörigkeitsausweises nicht mehr erforderlich. Der Dienstherr ist damit vor der Begründung eines Beamtenverhältnisses nicht verpflichtet , einen Nachweis über die Staatsangehörigkeit zu fordern (Woydera in ders./Summer/Zängl BeamtStG, Rn 12 a zu § 7).

Maßgebend für eine rechtswirksame Ernennung ist nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 allein das tatsächliche Vorliegen der Staatsangehörigkeit. Der Dienstherr kann daher nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, welchen Nachweis er für das Vorliegen der erforderlichen Staatsangehörigkeit vom Bewerber fordert. In Betracht kommt etwa die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses zur Glaubhaftmachung des Vorliegens der deutschen Staatsangehörigkeit. Besonderheiten ergeben sich bei Bewerbern, die unter die Optionslösung iSd § 29 StAG fallen. Von diesen ist eine Erklärung zu fordern, ob sie bereits von der Optionsmöglichkeit Gebrauch gemacht haben bzw. zukünftig Gebrauch machen wollen. Ist der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Ausübung der Optionsmöglichkeit und damit auch die baldige Beendigung des Beamtenverhältnisses nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 absehbar, ist dem Bewerber die Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis abzusprechen.

32

Stellt sich nach der Begründung des Beamtenverhältnisses die Unrichtigkeit des Nachweises der Staatsangehörigkeit heraus, ist die Ernennung nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a nichtig. Liegt die zu fordernde Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses vor, entfällt diese jedoch zu einem späteren Zeitpunkt, endet das Beamtenverhältnis nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 kraft Gesetz.“

Drucksache 224/07

„Zu Nummer 19 (§§ 30 – 34) Zu § 30

Mit § 30 wird die behördliche Entscheidung in einem Verfahren zur Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit als rechtsgestaltender Verwaltungsakt ausgestaltet. Dies ist erforderlich, weil bisher ein von einer deutschen Staatsangehörigkeitsbehörde auf Antrag ausgestellter Staatsangehörigkeitsausweis nur den Charakter einer widerlegbaren Vermutung hat; er ist nicht verbindlich, so dass die deutsche Staatsangehörigkeit nur durch verwaltungsgerichtliche Entscheidung verbindlich für alle Behörden festgestellt werden kann.

In der Praxis hat dies bei der Statusfeststellung zu unterschiedlichen Bewertungen geführt. Zur Herstellung von Rechtssicherheit für den Betroffenen ist deshalb auch für den Nachweis der Staatsangehörigkeit eine Verbindlichkeitsregelung geboten, wie sie z.B. für den Nachweis der Spätaussiedlereigenschaft in § 15 des Bundesvertriebenengesetzes gesetzlich geregelt ist. Die amtliche Feststellung des Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit auch ohne Antrag ist geboten, wenn Verlusttatbestände (z.B. Rückerwerb der früheren Staatsangehörigkeit ohne deutsche Beibehaltungsgenehmigung gem. § 25 Abs. 2) verwirklicht sind. Auch diese Behördenentscheidung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. Absatz 2 berücksichtigt die praktischen Nachweisschwierigkeiten. Absatz 3 regelt die Form der Bescheinigung, die bisher nur in § 1 Abs. 1 Nr. 6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen als Staatsangehörigkeitsausweis genannt ist. Auch das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit kann auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde bescheinigt werden. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist insbesondere für das davon abhängende Wahlrecht und die Ausstellung von Personaldokumenten von hoher Bedeutung. Die verbindliche Feststellung ihres Bestehens- oder Nichtbestehens, sowie die Modalitäten zur Nachweisung bzw. Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit müssen daher länderübergreifend nach einheitlichen Kriterien erfolgen und wechselseitig zwischen den Staatsangehörigkeitsbehörden verschiedener Länder anerkannt werden. Daher ist die abweichungsfeste Regelung geboten.“

(https://dserver.bundestag.de/brd/2007/0224-07.pdf)

Übersetzt heißt das, all Staatsangehörigkeitsausweise die vor 2007 ausgestellt wurden, bieten keinerlei Rechtssicherheit darüber, dass der Inhaber des Staatsangehörigkeitsausweises tatsächlicher dt. Staatsangehöriger war, das gilt für alle Mitglieder politischer Vereine (Parteien) das gilt für alle „Wähler“ und „Gewählten“ zwischen 1949-2007, für alle Politiker, für alle Verbeamteten, Polizei, Armee, RA, Notare, Ärzte, Annestisisten, Apotheker, Biszirksschornsteinfegermeister, Pfarrer, Bürgermeister, Landräte, Gemeinde- und Stasträte, Deutschen Bundestag, Bundesrat, Deutsche Bundesregierung, Landesregierungen usw. also überall da wo der tatsächliche Besitz rechtserheblich war und ist.

Hierdurch ist auch die Verfassungsmäßigkeit und Rechtmäßigkeit sowie Legitimität unmittelbar betroffen, so auch die gesamte Gesetzgebungen, Gesetzesänderungen, Internationale Verträge usw. als Folge dieses Zustandes null und nichtig.

Der Einspruchsführer kann beim besten Willen keinerlei Aktzeptanz hierzu aufbauen.

Auch hier werden Menschen in Deutschland auf widerrechtlich ausgestellte Ausweisdokumente oder bloße ungeprüfte eigenen Angaben des Betroffenen verbeamtet, ohne sich den Staatsangehörigkeitsausweis vorlegen zu lassen, welcher als einzigstes Dokument den Besitz der dt. Staatsangehörigkeit mit urkundlicher Beweiskraft beweist und durch kein Dokument der BRD zu ersetzen ist!

Auch hier das selbe Problem, es wurde und wird ohne wirkliche Erbringung von Nachweisen gearbeitet, sondern mit bloßen Vermutungen, sogenannten Glaubhaftmachungen, und das obwohl der Status des Beamten von Verfassungs- und Gesetzeswegen nur Deutschen nach Art. 116 Abs.1 GG und damit verbindlich festgestellten dt. Staatsangehörigen oder Statusdeutschen zusteht. Und zu welcher dieser zwei Gruppen oder ab überhaupt, ist einzig und allein nur Klärbar über ein VA zur Klärung der dt. Staatsangehörigkeit durch die jeweilige Staatsangehörigkeitsbehörde. Nur dadurch erhält der Betroffene einen Staatsangehörigkeitsauswei oder eine Urkunde Rechtstellung als Deutscher ohne dt. Staatsangehörigkeit, erfolgt eine Aufnahme ins ESTA-Register beim BVA in Köln (§ 33 Abs.3 StAG), bekommt die Meldebehörde die entsprechenden Informationen ob, oder ob nicht (§ 33 Abs.5 StAG) und alle weiteren Behörden ihre entsprechenden Informationen, so auch ob die in die Wählerlisten aufzunehmenden Personen den § 12 BWG und § 16 Abs.7 BWO um legitim wählen zu können oder § 15 Abs.1 Satz 1 wählbar ist.

Nur so lässt sich die demokratische Grundordnung im Bezug auf Wahlen, Beantragen/Ausstellen dt. Ausweisdokumente, Beamtenverhältnisse und Grundrechtsverletzungen zB Entzug der dt. Staatsangehörigkeit durch systematische Weigerungen der Feststellungen verhindern.

Die Wahleinspruchsführer bedanken sich für Ihr Gehör und erwarten eine schnellstmögliche vollumfängliche Bearbeitung und Erbringung aller geforderten Nachweise, da alle Beschwerdeführer ansonsten unmittelbar Tag-täglich durch eine nicht legale und nicht legitimierte Landesregierung und ihrer nicht legalen und legitimierten Gesetzgebung usw. ausgesetzt wäre und dies Verfassungs- und Gesetz-rechtlich unvereinbar wäre, solange nicht unwiderlegbar der berechtigte Verdacht von Wahlbetrug ausgeräumt wird, durch den er behauptet, Legitim und legitimiert zu sein.

Zudem sei vorsorglich darauf verwiesen, dass die Verfassungsbeschwerde bezüglich § 30 Abs.1 Satz 1 StAG eingegangen am 11.08.2022 beim BVerfG mit diesem Verfahren in direkter Verbindung steht, sowie die weiteren eingereichten Verfassungsbeschwerden weiterer Opfer, Entzug der dt. Staatsangehörigkeit durch Weigerung der Feststellung, jedoch als damit Staatenlose eine Wahlbenachrichtigung zur Wahlteilnahme erhalten haben.

Selbige Unwissenheit, welche Parlamentarier im Deutschen Bundestag einen Staatsangehörigkeitsausweis haben als folge eines klärenden VA „Feststellung der dt. Staatsangehörigkeit“ setzt sich auch hier systematisch fort. Und dies obwohl der Status Deutscher nach Art.116 Abs.1 verfassungs- und gesetzmäßige Voraussetzungen sind. Der Ist-Zustand ist einzig und allein entscheident und keine Vermutung oder der Gleichen. Das Gesetz kennt keine vermuteten Dt. und räumt Selbigen keinerlei Rechte ein.

Somit will der Beschwerdeführer nicht nur gerichtlich festgestellt haben, dass alle Wählerlisten erstellenden Behörden keine Prüfung der rechtlichen Wählfähigkeit als auch Wählbarkeit durchgeführt haben und haben konnten.

  • Das es in Deutschland kein Register für die deutschen Staatsangehörigen gibt, auch nicht zum Status Statusdeutscher, somit kein Register gibt und geben kann, wer Deutscher nach Art 116 Abs. 1 GG ist.

  • Das in ganz Deutschland gut 95% der Einwohner keinen statusklärenden VA erfahren haben.

  • Das die verbleibenden 5 % am Zustand der fehlenden Fortschreibung leiden.

  • Das somit die Zahl der Wähler oder Wählbaren von angeblich 60 Millionen nie bestimmbar sein können.

  • Das es somit keine Wähler und Gewählte gab und geben konnte.

  • Das die §§ 12 und 15 Abs. 1 Satz1 BWG i.v.m. § 16 Abs. 7 BWO verletzt und damit der Art. 38 GG verletzt wurde.

  • Das es somit keinen legitimen und legitimierten Deutschen Bundestag und damit auch keine legitime und legitimierte Deutsche Bundesregierung gab und geben konnte.

  • Das somit kein legitimer und legitimierter Bundesgesetzgeber seit Ende 2021 am Werk war und sein konnte.

  • Das alle Gesetze, Verordnungen usw. dieses verfassungswidrigen Bundestages keinerlei Legitimität erlangen konnten und damit von Anbeginn nichtig sind.

  • Das es Infolge keine legitimen Minister geben kann und konnte.

  • Das jegliche Postenverteilung somit ebenfalls Verfassungs- und Gesetzwidrig sind.

  • Das es als Folge der Verfassungswidrigkeit kein legitimer Bundeskanzler gewählt worden sein konnte.

  • Das es somit auch keinen legitimen Bundespräsidenten geben kann.

  • Das als Folge dieser Tatsachen alle internationalen Verträge, Geschäfte, Waffenlieferungen usw. als verfassungswidrig und nichtig gerichtlich bestimmt werden.

  • Das alle Parlamentarier keine Immunität genießen können, da sie nicht gewählt wurden und sein konnten.

  • Das alle Parlamentarier ihre Bezüge zu Unrecht erhalten haben und alles dem Steuerzahler vollumfänglich zurück zu erstatten haben, einschließlich aller Diäten und sonstigen Zuwendungen aller Art.

  • Das die alle Parlamentarier ihre verursachten Kosten zB Fr. A. Bearbock usw. vollumfänglich zurück zu erstatten haben, die sie in unberechtigter Ausübung eines Amtes verursacht haben.

Zu 2.

Das sich alle Parteien in Deutschland entsprechend Art. 9 Abs. 1 GG nur aus Deutschen zusammensetzen dürfen, jedoch über 95% der hier lebenden Einwohner entweder gar nicht als Dt. jemals behördlich festgestellt wurden und die jemals verbleibenden 5 % irgendwann mal festgestellten jegliche Fortschreibung des Fortbesitzes fehlt, es auch kein Register für Dt. mit dt. Staatsangehörigkeit oder Dt. ohne dt. Staatsangehörigkeit (Statusdeutsche) gibt, kann aus diesen Gründen keine Partei den Art. 9 Abs. 1 GG erfüllen. Dieser Zustand besteht auch hier wie beim Wahlproblem schon seit 1949. Nur weil dies bis heute niemals thematisiert wurde, heißt dies nicht, dass der Einspruchsführer Unrecht mit seinen Ausführungen hat.

Damit fallen alle Parteien in der Bundesrepublik Deutschland unter den Art. 21 Abs. 2 und 3 GG und sind nicht nur verfassungswidrig gebildet sondern unterbinden Sie alle Aufklärungsversuche jeglicher Art.

Indem diese Parteien den Deutschen Bundestag, Bundesrat, Deutsche Bundesregierung, den Bundeskanzler, den Bundespräsidenten „wählen“ und damit den Gesetzgeber auf Bundesebene bilden, und Kraft dieser Gesetzgebung und der Gesetzgebung Einfluss auf die Judikative, Exikutive und Legeslative haben ist es ihnen, den Parteien möglich jegliche juristische Aufklärung ihrer verfassungswidrigen Zusammensetzung als Parteien, systematischen Wahlbetrug, Aushändigungen von dt. Ausweisdokumenten für nur gesetzl. Dt. ohne jegliche tatsächliche Prüfung der Deutscheigenschaften, Aufnahme von Einwohnern ohne gesetzlich vorgeschriebene Prüfung der Deutscheigenschaften (§12 BWG u. § 16 Abs. 7 BWO) vor der Aufnahme in die Wählerlisten usw…. zu verhindern.

Dies ist in der Weigerungshaltungen der Verwaltungen (zB Einwohnermeldeämter), bei der Polizei, der Justiz unübersehbar, da all jene nachweislich jegliche Aufklärung Kraft ihrer Macht zu Gunsten des Fortbestandes eine Parteiendiktatur mehr als deutlich zu sehen und tag-täglich zu erleben. Leider!

Hierzu der § 43 Abs. 1 BVerfGG (http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_21.html) als mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt wird, da durch diese gesetzliche Regelung die Verfassungswidrigen Parteien als Gesamtheit in Form von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung gegen ihr eigenes innerstes stellen müssten und schon aus der Parteiischkeit und vom Wille des Selbsterhaltes völlig ausscheidet. Die Wiederherstellung und Sicherung der Fortbestandes der demokratischen Grundordnung kann durch kein niederrangiges Recht blockiert werden! Und schon gar nicht wenn die eigenen Bundesorgane durchsetzt von Verfassungswidrigkeit ist. Da laut GG alle >>>> alle Staatsgewalt vom deutschen Staatsvolk ausgeht, kann und darf dessen Staatsgewalt von nichts und niemandem beschränkt werden, besonders wenn die „Gewählten“ nie gewählt und legitimiert wurden, jedoch Position und Gesetzgebung ausnutzen, um sich eine verfassungswidrige Daseinsexistens zu verschaffen und sichern.

Aus diesem Grund beruft sich der Einspruchsführer auf die Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 2 GG, welche schon alleine wegen ihrer Rangordnung über dem § 43 Abs.1 BVerfGG stehen, um selbst als Grundrechteträger die Wiederherstellung der demokratischen Grundordnung einzuleiten und beantragt hiermit auf diesem Sonderweg die Verfassungswidrigkeit des § 43 Abs.1 BVerfGG mit den Art. 3 Abs.1 und 20 Abs. 2 GG zu erklären.

Beantragt somit nach den Art. 3 Abs. 1 und 20 Abs.2 GG selbst die gerichtliche Feststellung, dass:

1.

CDU

Christlich Demokratische Union Deutschlands

2.

SPD

Sozialdemokratische Partei Deutschlands

3.

DIE LINKE

DIE LINKE

4.

GRÜNE

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

5.

CSU

Christlich-Soziale Union in Bayern e.V.

6.

FDP

Freie Demokratische Partei

7.

AfD

Alternative für Deutschland

8.

FREIE WÄHLER

FREIE WÄHLER

9.

BVB/FREIE WÄHLER

Brandenburger Vereinigte Bürgerbewegungen / Freie Wähler

1.

MENSCHLICHE WELT

Menschliche Welt

für das Wohl und Glücklichsein aller

2.

Tierschutzallianz

Allianz für Menschenrechte, Tier- und Naturschutz

3.

Die PARTEI

Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative

4.

BP

Bayernpartei

5.

Gartenpartei

Gartenpartei

6.

Deutsche Konservative

DEUTSCHE KONSERVATIVE

7.

MLPD

Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands

8.

III. Weg

DER DRITTE WEG

9.

SSW

Südschleswigscher Wählerverband

10.

LIEBE

Europäische Partei LIEBE

11.

Bündnis C

Bündnis C – Christen für Deutschland

12.

UNABHÄNGIGE

UNABHÄNGIGE für bürgernahe Demokratie

13.

Die Humanisten

Partei der Humanisten

14.

dieBasis

Basisdemokratische Partei Deutschland

15.

Volt

Volt Deutschland

16.

Tierschutzpartei

PARTEI MENSCH UMWELT TIERSCHUTZ

17.

Team Todenhöfer

Team Todenhöfer – Die Gerechtigkeitspartei

18.

ÖDP

Ökologisch-Demokratische Partei

19.

BüSo

Bürgerrechtsbewegung Solidarität

20.

LD

Liberale Demokraten – Die Sozialliberalen

21.

WiR2020

WiR2020

22.

FAMILIE

Familien-Partei Deutschlands

23.

Gesundheitsforschung

Partei für Gesundheitsforschung

24.

BÜNDNIS21

diePinken/BÜNDNIS21

25.

PIRATEN

Piratenpartei Deutschland

26.

V-Partei³

V-Partei³ – Partei für Veränderung, Vegetarier und Veganer

27.

DiB

DEMOKRATIE IN BEWEGUNG

28.

NPD

Nationaldemokratische Partei Deutschlands

29.

SGV

SGV – Solidarität, Gerechtigkeit, Veränderung

30.

PdF

Partei des Fortschritts

31.

B*

bergpartei, die überpartei

ökoanarchistisch-realdadaistisches sammelbecken

32.

Die Grauen

Die Grauen – Für alle Generationen

33.

Graue Panther

Graue Panther

34.

THP

Thüringer Heimatpartei

35.

LKR

Liberal-Konservative Reformer

36.

SGP

Sozialistische Gleichheitspartei, Vierte Internationale

37.

Volksabstimmung

Ab jetzt…Demokratie durch Volksabstimmung

Politik für die Menschen

38.

du.

Die Urbane. Eine HipHop Partei

39.

BÜRGERBEWEGUNG

Bürgerbewegung für Fortschritt und Wandel

40.

LfK

>> Partei für Kinder, Jugendliche und Familien <<  – Lobbyisten für Kinder –

41.

DM

Deutsche Mitte

Politik geht anders…

42.

KlimalisteBW

Klimaliste Baden-Württemberg

43.

sonstige

DIE SONSTIGEN

X

44.

Wir2020

Wir2020

alle wegen Verstoß gegen Art. 9 Abs.1 und gegen § 2 Abs. 1 1. Teilsatz PartG v. 24.07.1967 sowohl wegen ihrer systematischen Vereinigung von nicht festgestellten Bürgerinnen und Bürgern als verfassungswidrig festzustellen und zu verbieten. Da der ungeklärte Status zu allen Mitgliedern aller Parteien bei 100 % liegen, kann hier nicht die Rede von Einzelfällen oder Minderheit sein.

Und da nicht zu erwarten ist, dass all jene Parteien die im § 43 Abs.1 BVerfGG genannten Instituionen ausfüllen, ist zum Selbsterhalt nicht zu erwarten, dass diese Parteien ihre eigenen Verfassungswidrigkeiten festzustellen beantragen würden als auch keine Verbote gegen sich selbst einleiten würden.

Wie sehr das Ganze schon schief ist, wird deutlich durch zwei Tatsachen:

Das Bundesverfassungsgericht soll zB verfassungswidrige Gesetze und Handlungen zB. Wahlen prüfen. Hierzu hat das BVerfG als Arbeitswerkzeug das BVerfGG. Jedoch wurde das BVerfGG wiederum vom Bundesgesetzgeber gegeben und damit Umfang und Mittel der Prüfungsmöglichkeiten dem BVerfG vorgegeben.

Indem der Gesetzgeber mit dem BVerfGG dem BVerfG den rechtlichen Rahmen der Prüfungen oder Nichtprüfungsmöglichkeiten vorgab, beschnitt der Gesetzgeber das BVerfG mit dem BVerfGG schon vorab, so das eine vollumfängliche Überprüfung der Verfassungswidrigkeit durch das BVerfG gar nicht möglich ist.

Heißt der Bundesgesetzgeber beschneidet das BVerfG in seinen Handlungen und schafft sich somit seine eigenen Freiräume. Deutlich wird das zB. beim Wahlvorgang: Das BVerfG darf nur Wahlfehler feststellen, die Mandatsrelevants (Sitzverteilung) betreffen, jedoch nicht, ob die jeweilige Regierung insgesamt nach Art. 38 GG verfassungswidrig zustande gekommen sind. Das bedeutet übersetzt, das BVerfG darf nicht das gesamte Zustandekommen des Deutschen Bundestages prüfen und für Nichtig/Unwirksam erklären, sondern nur ob die verfassungswidrigen Parteien ihre illegale Beute den Deutschen Bundestag richtig geteilt haben.

Aber auch im § 129 Abs.3 Satz 1StPO wird es deutlich, in welcher Form jene verfassungswidrigen Parteien ihre Gesetzgebungskompetenz ausnutzen, um sich schon vorab Straffreiheit gesetzlich zu sichern. Das zeugt von welch kriminellem Sein diese Parteien sind und sich dessen auch selbst bestens bewusst sind.

Dieser Missstand ist aber nicht nur auf der Bundesebene systematisch zu beobachten, nein auch der Landesebene und Kommunalebenen. Überall das selbe Bild. Überall sind es die verfassungswidrigen Parteien, die auf allen Ebenen die Gesetzgebungen ausmachen und mit den Instrumenten die Judikative, Legislative und Exikutive steuern und missbrauchen so zB gegen jede Aufklärung aller Art.

Alle Anträge wurden von den Verwaltungen nachweislich unterdrückt, alle Strafanzeigen von der Polizei zur Annahme und Bearbeitung verweigert, jegliche Strafverfolgung von den Staatsanwaltschaften aller Ebenen systematisch unterdrückt usw.

So liegt die 100-Seitige Strafanzeige wegen Wahlbetruges zur BT-Wahl 2021 seit über einem Jahr bei der STA in Trier. Auf drei nachweisliche Anfragen/Anträge auf Benennung Aktz., Saschstandsanfrage und Akteneinsicht wurde bis heute durch notorische Ignoranz begegnet, womit der Wahlbetrug und dessen Fortbestand durch die STA in Trier begünstigt wird. Auch die Polizei in Hermeskeil, die diese Strafanzeige als erstes Ende 2021 erhalten hatte, hielt es bis heute nicht mal nötig, den Anzeigeerstatter zu befragen zu ermittlungstechnischen Gründen.

Statt dessen, durchsucht man das Haus des Einspruchsführers als angeblichen Zeugen in der Sache Entführungsversuch Lauterbach usw. und beschlagt dessen Eigentum unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, um den Einspruchsführer a) einzuschüchtern, b) seine Arbeitsmittel zur Aufklärung zu stehlen und in seiner Arbeit zu behindern und c) in seinem Umfeld als „Reichsbürger“, „Verschwörungstheorethiker“, „Staatslegitimitätsleugner“, „Bildung einer terroristischen Vereinigung“ und vieles mehr öffentlich zu brandmarken. Dies sind klar Strukturen linker Systeme mit den Mitteln der Zersetzung wie sie 1933-45 und 1949-1990 in der DDR Gang und Gebe waren, fehlt nur noch die politische Inhaftierung oder Tötung.

Das ganze könnte „gar nicht so schlimm sein“, wenn diese Parteien sich nicht mit ihrer ganzen Arbeit gegen das dt. Staatsvolk und den dt. Staatskörper richten würde. Schaut man sich allein die Gesetzgebung auf dem Gebiet der Staatsangehörigkeitsrechtes seit 1949 an, so ist es leicht zu erkennen, dass der ursprüngliche dt. Bestand des dt. Staatsvolkes systematisch durch die Gesetzesänderungen zerstört wird und durch eine gegen das dt. Staatsvolk geführte Einwanderungspolitik die im Kern nur einem Zweck dient, nämlich den Austausch des dt. Staatsvolkes auf jur. Wege zu bewirken.

Aber auch auf allen anderen Gebieten, ist die gegen das dt. Volk und den dt. Staat gerichtete Politik und Gesetzgebung zu beobachten. So bereichern jene Nichtgewählten durch allerlei Pharisäerrecht.

Auch wird aktuell durch jene Parteien das dt. Volk und der dt. Staat in den nächsten Krieg verwickelt, obwohl das dt. Volk diesen Krieg nicht will. Inwieweit die ganzen Waffenlieferungen durch die BRD als eingesetzte Treuhänderschaft das Treuhandrecht und Völkerrecht verstößt indem es seit Jahren Vermögen des dt. Volkes Treuhandwidrig in alle Welt veruntreut wurde und wird, soll hier nur Ansatzweise erwähnt werden.

Mit den Waffenlieferungen an die Ukraine hat die BRD den deutschen Staat Deutschland in einen Krieg verwickelt und legt das ihm anvertraute dt. Volk wieder auf den Opferalter, wie einst ein A. Hitler im Namen ROMs/Vatikans.

Auch die jüngste Gesetzgebung vom 04.12.2022 zur Einwanderungspolitik, Geldpolitik usw.. lassen den Hass jener Parteien gegen die Deutschen und Deutschlands sichtbar werden und mit welchen Mitteln diese zu versuchen als Wirt von ihnen zu leben, bis zur totalen Vernichtung.

Hier helfen auch keine heuchlerischen Worte eines selbsternannten Papstes, seiner Priesterkaste und alle seinen Handlanger und Handlangervereinigungen zB. Völkerbund, UN, NATO, EU (4. römisches Reich) usw….

Aber mal abgesehen, dass auch die Demokratie in Deutschland wie im Rest der Welt nur nach Gewalttaten (Krieg, Putsch u. Revolutionen) gegen den Willen der jeweiligen Bevölkerungen eingeführt wurden, so ist es eine unabstreitbare Tatsache, dass sich die Handlanger (BRD) selbst nicht mehr an die demokratische Grundordnung ihres Auftraggeber hält.

Leider scheint sich diesem Verhalten auch das BVerfGG anzuschließen. Nicht nur dass das BVerfGG versucht die demokratische Grundordnung auf Grund von Verfassungsbeschwerden wiederherzustellen, versucht es sich um jeden Preis vor einer Entscheidung zu drücken indem es dem Beschwerdeführer „Steine in den Weg legt“ um keine Aufklärung zu betreiben, anstatt dem verfassungswidrigen Unrecht Einhalt zu gebieten.

Ob es die Verfassungsklage zum 11. März 2021 ist, die Verfassungsklage in der Sache Arbeitgeber (der Ehefrau) ist, die Verfassungsbeschwerde zum 11.08.2022 oder die weiteren Verfahren Betroffener betrifft, immer wieder werden alle Punkte förmlich herausgesucht, um jene Verfahren zu verweigern, anstatt der Aufklärungen und Beendigung der Verfassungswidrigkeit Vorrang zu geben.

Das beim Herrn Marco Teso die Weigerung der Feststellung seiner dt. Staatsangehörigkeit dem Entzug gleich kommt, darum verfassungswidrig und Verstöße gegen das GG bedeuten und ihm daher auch ein Recht zugesprochen wurde, das Verfahren vor dem BVerfG zugesprochen wurde, scheint offenbar nur daran zu liegen, dass Herr Marco Teso ursprünglich Ausländer war und in die Einwanderungspolitik passte, während die Weigerung der Feststellung der dt. Staatsangehörigkeit zu den Einheimischen trotz bisheriger nachweislicher Ungeklärtheit offenbar keinen Anspruch für ein Verfahren vor dem BVerfG begründen, der durch die Weigerung eintretende Verlust der dt. Staatsangehörigkeit nicht Beseitigungs- und Unterbindungswürdig ist, als auch die damit einhergehenden Grundrechtsverletzungen nicht Beseitigungswürdig sind. Selbst dann nicht, wenn es sich „nur“ um einen bedauerlichen Einzelfall handelt, sondern systematisch zu den Einwohnern in Deutschland, weswegen sich die Verfassungsbeschwerden mehren. Wobei die Gruppe der Betroffenen um ein vielfaches höher ist und täglich weiter ansteigt.

Und wenn selbst das BVerfG jene Verfassungsbeschwerden gegen die Änderung des § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG mit einer Verfristung des eingelegten Rechtsmittel entsprechend § 93 Abs. 3 BVerfGG innerhalb von einem Jahr eingelegt werden.

Es dürfte unumstritten sein, das der Wiederherstellung und Sicherstellung der demokratischen Grundordnung, dem GG keine niederrangiges Recht im Wege stehen darf. Wenn nun der § 93 Abs.3 BVerfGG dieses Möglichkeit durch Fristsetzung eines bestimmten Zeitraumes, hier ein Jahr einräumt, sollte hier auch die Verfassungswidrigkeit mit der verfassungsmäßigen Ordnung erwogen werden, was der Einspruchsführer gesondert beantragen wird.

Andernfalls müsste man diese zeitliche Befristung dahin gehend verstehen, dass offenbar verfassungswidrige Gesetze und Rechtsnormen schon allein auf ewig Rechtsbestand hätten, sofern die Verfassungswidrigkeit nicht fristgemäß angezeigt und festgestellt wurde.

Will heißen, jene verfassungswidrige Gesetze würden bis in alle Ewigkeit Bestand haben, obwohl diese offenbar Verfassungswidrig sind und die demokratische Grundordnung verletzen und letzt endlich beseitigen würden.

Diesen Zustand wollen Sie doch sich keinem verkaufen wollen?!

Die Einhaltung und Wiederherstellung der demokratischen Grundordnung haben immer Vorrang und darf durch kein Gesetz behindert und ausgehebelt werden. Das der Einspruchsführer dem BVerfG diese Rechtshinweise erteilen muss, anstatt selbst darauf zu kommen ist absolut unverständlich und lässt die Frage zu, weit sind diese verfassungszersetzenden Kräfte schon bis in des BVerfG vorgedrungen?

Auf Grund all dieser Umstände und dem verdacht, dass das BVerfG wie in gewohnter Manie dem verfassungswidrigen Treiben nicht Einhalt gebieten will, beruft sich der Beschwerdeführer bis zur Herstellung der demokratischen Ordnung oder der Beibringung der unwiderlegbaren beweise, dass die wählerlistenerstellenden Behörden als auch wie diese im praktischen die Prüfungen der verfassungs- und gesetzlichen Vorgaben § 12 BWahlG und § 16 Abs. 7 BWO vollumfänglich tatsächlich umgesetzt haben sowie zu § 15 Abs. 1 Satz 1 BWahlG die materiellen Rechtsvoraussetzungen zur Wählbarkeit tatsächlich geprüft hatten.

Gerne ist der Einspruchsführer bereit vor Ort zu seinen Vorwürfen persönlich Stellung zu nehmen, damit keine Missverständnisse aufkommen und /oder bestehende Unklarheiten auszuräumen, als auch seine Beweise vertiefen zu können.

Zu 3.:

Es wird hiermit beantragt, gerichtlich feststellen zu lassen, dass der § 93 Abs.3 BverfGG unvereinbar mit der Wiederherstellung der demokratischen Grundordnung. Diese Wiederherstellung und der Schutz der demokratischen Grundordnung sowie Einhaltung des Grundgesetzes gepaart mit Verhinderungen von Grundrechtsverletzungen haben immer Vorrang, Vorrang vor jeden niederrangigem Recht, hier der § 93 Abs. 2 BVerfGG. Wenn dieser § mit seiner zeitlichen Befristung der gerichtlichen Monierung den Fortbestand von Verfassungswidrigkeit und Grundrechtsverstöße beschützt und jedwehe Heilung zu Gunsten der verfassungsmäßigen Ordnung und Verletzungen von Grundrechten verhindert, kann und muss dieser § rechtlich aufgehoben werden. Dies ist nicht nur im Zusammenhang mit diesen beiden anderen Verfassungsbeschwerden unmittelbar verbunden sondern trifft auch schon nachweislich auf weitere Verfassungsbeschwerden bezüglich der Gesetzesänderung zum 20.08.2021 zu deren derzeitige Verfassungsbeschwerden noch bei 7 liegt. Es ist verwunderlich, dass das BVerfG die Monierung wegen der zeitlichen Befristung in Anwendung bringt, jedoch den damit einhergehenden Forbestand von Verfassungswidrigkeit und Grundrechtsverletzungen nicht erkennen will, obwohl es im gleichen Fall zu einem Ausländer genau das feststellte. So ist auch zu erwarten, dass das BVerfG den Antrag des Einspruchsführers bezüglich Antrag auf Verbot aller Parteien damit begründet, dass nur die in § 43 Abs. 1 BVerfGG benannten Institutionen jenen Antrag stellen können, obwohl genau diese dort aufgeführten Organe insich selbst Verfassungswidrig sind. Und dieser § schon über ein Jahr bestand hat und deswegen nicht moniert werden kann.

Genau das sieht der Beschwerdeführer anders, der Vorrang der Wahrung und Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung und damit Ausschluss aller Grundrechtsverletzungen müssen immer Vorrang haben und dürfen von keinen zeitlichen Bestimmungen im niederrangigen Recht behindert und verhindert werden. Das heißt erst muss die rechtliche Grundlage § 93 Abs. 2 BVerfGG für den Bestand von Verfassungswidrigkeit und Grundgesetzverletzungen beseitigt werden. Dann muss der § 43 Abs. 1 BVerfGG für nichtig erklärt werden, wenn die Antragsteller auch gleichzeitig die Täter sind und wegen eigener Betroffenheit jene Anträge zu sich selbst nicht stellen würden und somit die Herstellung der demokratischen Grundordnung und Grundgesetzverletzungen fortbestand hätten.

Eigene Betroffenheit:

Der Einspruchsführer ist durch das rechts- und verfassungswidrige unmittelbar und tag-täglich betroffen. Ob durch die Gesetze Ver- oder Anordnungen usw. im Innenrechtsverhältnis als auch durch internationale Verträge im Außenrechtsverhältnis (zB EU-Recht).

Das Bundesrecht entfaltet nach dem Inkrafttreten für jedermann eine sofortige Rechtswirkung, der sich der Betroffene nicht entziehen kann. Das heißt, jedes Gesetz hat mit Verkündung unmittelbare Rechtsauswirkungen für den Betroffenen, auch wenn er durch einen speziellen Akt noch nicht betroffen ist. Durch die tägliche Anwendung dieses Rechtes ist der Einspruchsführer auch praktisch täglich mit dem Recht konfrontiert, indem er sich durch sein Verhalten danach richten muss oder sonst damit in verschiedensten Formen sanktioniert wird.

Wenn die Gesetzgebung unabhängig von Nichtgewählten und Nichlegitimierten wenigstens Deutschenfreundlich statt offensichtlich Deutschenfeindlich wäre, wäre es ja noch wenigsten halbwegs ertragbar.

Aber schaut man sich die Änderung des § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG an, wo man juristisch den Sargnagel in das dt. Staatsvolk trieb, schaut man sich die Coronageschichten an, die Umweltrechtsnormen, die Energiekriese, die Änderung zum Bürgergeld an auch den neuen Vorschlag einer Nancy Faser als DDR-Nostalgikerin an, die das Strafrecht bezüglich der Unschuldsvermutung in eine Umkehr zu Praktiken tiefsten Mittelalters, Ankläger:“…du bist eine Hexe!“, die Angeklage: „nein, bin ich nicht!“ der Ankläger: „..beweise es!“ zu katapultieren. Fehlt nur noch wieder einzuführen dem Angeklagten seine vorgeworfene Tat mitzuteilen vorsätzlich unterlassen wird, damit der Angeklagte keine Möglichkeit der Verteidigung hat. Die Jesuiten kenne sich in diesen Praktiken ja bestens aus.

Aber nicht nur in der Gesetzgebung ist dieser Deutschenhass jener Nichtgewählten und Nichtlegitimierten deutlich zu sehen, sie predigen der Bevölkerung Wasser und trinken selbst Wein. Während dt. Rentner im Mülltonnen wühlen müssen, immer mehr menschen nicht wissen, wie die von der Regierung absichtlich herbei geführte Enegiekriese finanziell kompensieren können, genehmigen sich sich ohne jede Scham neben ihren enormen Geldern, Steuervergünstigungen noch Diäten deren Höhe permanent steigen ohne jegliche Rücksicht auf irgendwelche finanziellen Situationen.

Da gibt es noch eine sogenannte Außenministerin, die man unabhängig davon dass sie ihr Amt zu Unrecht bekleidet eher verstecken müsste als ihr das Amt als Außenministerin zu geben. Diese Frau hetzt in aller Öffentlichkeit gegen ausländische Präsidenten und manövriert wissendlich und vorsätzlich damit das dt. Volk wissentlich und vorsätzlich in einen nächsten Krieg, um es einer möglichen Vernichtung preis zu geben.

Und auch sonst werden durch die Nichtgewählten und Nichtlegitimierten die dt. Schaffenskraft in jeder Gestalt vermögendlich in alle Welt verteilt. Was das mit Treuhänderschaft zu tun haben kann ist mehr als eine jur. Aufarbeitung geboten. Und jene Leute schicken Waffen für einen Krieg, den die Menschen mit Verstand nicht wollen. Jene betreiben eine gezielte Ausländerpolitik, wo der Dt. keine Rolle spielt. Jene missbrauchen Medien und staatliche Organe, um Teile der Bevölkerungen politisch zu hetzen, wovon der Einspruchsführer selbst betroffen ist. Anzeigen werden unterdrückt oder geweigert aufzunehmen, Gerichte sprechen politische Urteile, Exikutivbehörden setzen rechtswidrige Aufträge durch, inhaftieren wegen eines Vergehens ohne jegliches Haftmittel (selbst so inhaftiert). Schreibt den Menschen vor, was sie sagen und und denken dürfen. Stiften Freunde, Verwandte und Familien an ihre Angehörigen beim Verfassungsschutz und der Gleichen anzuzeigen. Sorgen dafür, dass nachweislich Gesunde aus dem öffentlichen Leben verbandt werden, die Familien mit jenen nicht Weihnachten wollen, weil sie sich nicht impfen lassen wollen. Entziehen jenen jegliche Existenzgrundlagen als Zersetzungsmethodik. Sorgen durch den gesetzgeberischen Missbrauch zu massenhaften Staatenlosigkeiten, von dem der Einspruchsführer direkt betroffen ist, was er in seinem gesonderten Verfahren beim BVerfG welches ihm schon vorliegt aufklären werden soll, sich aber auch das BVerfG sich versucht darum zu winden um diese Verfahren .nicht führen zu wollen.

Wo ein ausländischem Täter mehr Mitgefühl entgegen gebracht wird als dem Opfer, sofern das Opfer nicht selbst ein Ausländer ist. Aber wenn das Volk sich um die Opfer beklagt, dann wird das als politische Ausschlachtung deklariert.

Wo linker sozialistischer Faschismus als Rechts verkauft wird. Wo Vater und Mutter zu Feindbegriffen erklärt werden, Ehen und Familienband zur Zerstörung frei gegeben werden. Wo Oma und Opa vorzeitig ableben müssen, weil sie Rentenkassen und Pflegesysteme belasten. Wo Kinder von staatlich finanzierten Medien animiert werden zu singen: „… meine Oma ist ne Umweltsau!“ und Herr J. Böhmermann ungestraft noch eins draufsetzen kann: „… nein, sie ist keine Umweltsau, sondern eine Nazisau!“.

Wo soll man hier anfangen, wo aufhören. Das Unrecht das diese Leute täglich und seit Anbeginn verursachen ist riesengroß und auch für die Zukunft abschätzbar.

Wie sagte der Einspruchsführer dem leitenden Polizisten beim zweiten häuslichen Besuch?: „Ich leugne weder die BRD, weder in ihre Existens noch indem was sie wirklich ist. Ich leugne auch nicht ihre rechtliche Zuweisungskompetenzen an. Jedoch habe ich damit ein Problem, wenn sich die BRD und ihre Organe an ihre eigenen Rechtsvorschriften nicht hält und an ihren verfassungsmäßigen Auftrag – dem Erhalt des dt. Staatsvolkes. Das schließt auch jeden Austausch des Selben aus!

Und wenn die BRD und ihre Organe außer Rand und Band geraten, bleibt dem Einspruchsführer nur der Weg zum BVerfG zur Heilung und hilft auch das nicht mehr, dann Art. 20 Abs. 4 GG als Abwehrrecht.

Es ist schon paradox, dass ein als Reichsbürger diffamierter Einwohner sich offensichtlich für die Erhaltung und Wiederherstellung der demokratischen Grundordnung und des Grundgesetzes einsetzt, wenn gleich ihm jene Kräfte, diese Ordnungen beseitigen zu wollen, gerade denen, die diese Ordnung selbst beseitigen.

Der Einspruchsführer kennt auch die Frankfurter Hefte und den darin enthaltenen Plänen der Abschaffung und Zerstörung der Nationalstaaten und statt Deutschlands die EU (4. römische Reich) mit seinen römischen Verträgen.

Um noch einige weitere Beispiele zu nennen, warum der Einspruchsführer auch aus dem Praktischen heraus nicht gewillt ist jene verfassungswidrigen und gesetzwidrigen „Menschen“ folge zu leisten, ohne dass jene gewählt oder legitimiert wurden:

Und nun ein paar Zitate von Nichtgewählten und Nichtlegitimierten, damit auch ihr wirklicher Geist sichtbar wird:

Willy Brandt (Memorandum Nr. 3399 vom 22.05.1944)

Es muss mit dem preußischen Militarismus abgerechnet werden. Beamte, Richter und Polizeibeamte müssen in großer Zahl gefeuert, interniert und in Gefängnisse gesteckt werden. Solche Maßnahmen liegen nicht zuletzt im Rahmen einer kraftvollen demokratischen Revolution, wie sie unglücklicherweise in den Jahren 1918/1919 nicht vollendet wurde.

Aus dem Dokument Nr. 4027 vom 02.09.1944 geht folgender Inhalt heraus:

Er habe keinerlei nationale Gefühle oder irgendwelche Bindungen an Grenzen. Daher schlage er vor, die Ostgebiete aus dem Reich auszugliedern und den Polen zu geben. In diesem Fall sollte die gesamte deutsche Bevölkerung aus den abgetrennten Gebieten ausgesiedelt werden.

Aus „die Welt“ vom 19.12.1989

Europa ist der eigentliche Gegenstand, Deutschland ein wichtiges Unterthema“

Egon Bahr (UN, 3/1990 S.3)

Es gibt keine Chance, die beiden deutschen Staaten zusammenzuführen…..Wer die deutsche Frage aufwirft, stört Europa. Die Deutschen dürfen kein Störenfried mehr sein.

November 1989 (die Welt am 11.09.1989), über die, die die Wiedervereinigung forderten:

Objektiv und subjektiv eine Lüge, Heuchelei, die uns und andere vergiftet – politische Umweltverschmutzung.

Oskar Lafontaine (die Welt 16.05.1989)

Ziel sei, die Gesellschaft der Freien Gemeinschaft und Gleichen über alle Grenzen hinweg und damit die Eingliederung der Bürger in allen europäischen Staaten. Deshalb sollte auch das Wort ‚Ausländer‘ für die europäischen Nachbarn aus dem deutschen Sprachschatz gestrichen werden“

Johannes Rau (die Welt 10.01.1987)

Ich weiß nicht, ob meine Zukunftsvision für irgendeinen Zeitpunkt noch mit dem Wort Wiedervereinigung richtig umschrieben ist.“

Walter Momper 23.Oktober 1989

In der DDR redet kein Mensch von Wiedervereinigung“

Frankfurter Kreis (SPD, Februar 1986)

Die Wiederherstellung der staatlichen Einheit muss als Ziel aufgegeben werden.“

Die Jungsoziale (B.W. August 1989)

Für die Jusos ist die DDR Ausland“

Karsten Voigt (SPD im April 1984)

Der Kern der deutschen Frage ist für eine lange große Weile eben nicht die Freiheit.“

Gerhard Schröder (Frühsommer 1989)

Reaktionär und hochgradig gefährlich sei es, von der Wiedervereinigung als realistischem Ziel zu sprechen.“

Konrad Adenauer (Am 12.12.1946 aus dem Lexikon der Skandale, München 1988, Seite 79)

Berlin darf nie wieder Deutschlands Hauptstadt werden. Wer Berlin zur neuen Hauptstadt macht, schafft geistig ein neues Preußen.“

Am 30.08.1954 zum französischen Ministerpräsidenten Mendes (der Spiegel Nr. 14 1979)

Sie verlieren nichts wenn sie die deutsche Wiedervereinigung opfern, aber ich. Doch sind wir bereit, sie zu opfern, wenn wir in ein starkes westliches Lager eintreten können. Vergessen Sie nicht, dass ich der einzige deutsche Kanzler bin, der die Einheit Europas der Einheit seines eigenen Vaterlandes vorzieht.“

Helmut Kohl Im Bundestag vom 19.02.1976

Hier sitzt kein deutscher Nationalist…, sondern ein engagierter Freund der polnischen Geschichte, der polnischen Zukunft und vor allem des polnischen Volkes.“

FAZ am 19.11.1982

Einen deutschen Nationalstaat im Sinne Bismarcks wird es nicht mehr geben, weil niemand in Ost und West ein so wiedervereinigtes Deutschland mit 80 Millionen Bewohnern will…..Die Wiedervereinigung steht nicht auf der Tagesordnung der Geschichte“

Die Welt am 01.10.1986

Von der Idee eines deutschen Bundes heute halte ich nichts. Meine Vorstellung, meine Vision, wenn Sie so wollen, geht in die Richtung einer politischen Einigung Europas.“

Mensch und Maß, 9.9.1990, Seite 780

Kein zurück zum Nationalstaat! – Kein rückwärtsgewandter Nationalismus! – Kein Nationalstaat wieder auf deutschem Boden!“

Franz J. Strauß Am 5.9.1961 im Fernsehen

Dass unsere Politik nie zur Wiedervereinigung führen konnte, lag von Anfang an auf der Hand.“

Ingolstadt CSU/CDU Kongress im November 1975

Wir stehen nicht für die Wiederbelebung eines deutschen Machtstaates. Wir stehen nicht für die Wiederbelebung einer europäischen Staatenwelt mit einem Deutschen Reich in der Mitte.“

Frau Wilms Im Januar 1988 in Paris

Der Nationalstaat …. ist weder Auftrag des Grundgesetzes noch entspricht dies unserem politischen Bewusstsein.“

Robert Habeck in seinem Buch „Patriotismus – Ein linkes Plädoyer“

Vaterlandsliebe fand ich stets zum Kotzen. Ich wusste mit Deutschland noch nie etwas anzufangen und weiß es bis heute nicht.“

Jürgen Trittin Bündnis 90/Die Grünen

Es geht nicht um Recht oder Unrecht in der Einwanderungsdebatte, es geht uns zu erst um die Zurückdrängung des deutschen Bevölkerungsanteils in diesem Land.“

Sieglinde Friß Bündnis 90/Die Grünen

Ich wollte, dass Frankreich bis zur Elbe reicht und Polen direkt an Frankreich reicht.“

Sigdim Akkaya

Die Leute werden Abschied nehmen von der Illusion, Deutschland gehöre den Deutschen.“

Daniel Cohn-Bendet Bündnis 90/Die Grünen

Wir, die Grünen, müssen dafür sorgen, so viele Ausländer wie möglich nach Deutschland zu holen. Wenn sie dann in Deutschland sind, müssen wir für ihr Wahlrecht kämpfen. Wenn wir das erreicht haben, werden wir den Stimmenanteil haben, den wir brauchen, um diese Republik zu verändern.“

Renate Künast Die Grünen

Integration fängt damit an, dass Sie als Deutscher mal türkisch lernen.!“

Julia Glöckner Bündnis 90/Die Grünen

Wie kann jemand stolz sein, einer Nation anzugehören?“

Margot Käßmann ehemalige Bishöfin

Zwei deutsche Eltern, vier deutsche Großeltern, da weiß man, wo der braune Wind herkommt.“

Katrin Göring-Eckerdt Bundesvorsitzende

Es ist gut für unser Land, dass Leute herkommen, weil wir sie brauchen.“

Deutschland ohne Einwanderung ist wie Oktoberfest ohne Dirndl.“

Aydan Özog Beauftragte der Bundesregierung

Das Asylbewerber kriminell werden, auch unter Umständen Raub begehen, dass ist einzig die Schuld der Deutschen, weil deren Spendenbereitschaft sehr zu wünschen übrig lässt.“

Claudia Roth Vizepräsidentin des Deutschen Bundestages

Türkei ist meine zweite Heimat. Ich mache seit 20 Jahren Türkeipolitik, das ist viele Jahre. ….“

Siegmar Gabriel SPD

Deniz Yücel ist ein deutscher Patriot.“ weil er folgende Aussage tätigte: „Der baldige Abgang der Deutschen ist ein Volkssterben von seiner schönsten Seite.

Mit den Deutschen gehen nur Dinge verloren, die keiner vermissen wird. Etwas Besseres als Deutschland findet man allemal.“

und so weiter und so fort…..

Auch soll nicht vergessen werden, das Conrad Adenauer die Wiedervereinigung in den 50er als erster Bundeskanzler vorsätzlich verhinderte, und damit Grundgesetzwidrig handelte, Zitat:

Die Präambel endete mit dem Satz:

Das gesamte Deutsche Volk bleibt aufgefordert, in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden.“

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgte hieraus ein verfassungsgerichtliches, alle Staatsorgane bindendes Gebot, die Wiedererlangung

der Einheit Deutschlands anzustreben und auf die Verwirklichung dieses Ziels hinzuwirken.“

Daran hielt sich auch 1990 nicht Herr Kohl, indem er die Ostgebiete ausschlug, ohne das dt. Volk dazu zu befragen noch offensichtlich Grundgesetzwidrig war.

Hier zeigt doch klar und deutlich, wer hier wirklich die Verfassungsfeinde, Demokratiefeinde, Grundgesetzfeinde und Deutschenhasser sind!! Und wenn diese illegal in ihre Ämter Gekommen, teilen der Bevölkerung vorwerfen, diese würden die Demokratie und das Grundgesetz beseitigen wollen, erinnert dies nur an die altbewehrte Pharrisäe und den Spruch:

Aus dem Kaufhaus rannte der Dieb und und schrie ganz laut: „HALTET den Dieb!““.

Es braucht keine erfundenen Deligitimierer, sondern ist leider der seit 1949 durchgehende Praxis bei allen Bundestags-, Landtags-, Kommunal- und sonstigen Wahlen und Abstimmungen auf Grund systematischer Rechtsverletzungen, welche hier klar aufgezeigt wurden. Wer nachweislich nie legitimiert wurde, kann ergo nie deligitimirt werden.

Nun ist es am BVerfGG zu zeigen, ob es auch schon einer politischen Agenda verfallen ist, oder wirklich die letzte Bastion der Verteidigung der demokratischen Grundordnung und des Grundgesetzes. Der Umgang mit dieser Verfassungsbeschwerde wird dies klar beweisen.

Hochachtungsvoll

 

Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit beantragen

 

Die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit dient dazu, verbindlich feststellen zu lassen, ob Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Ist dies der Fall, wird ein Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt.

Antragsvordruck downloaden und ausfüllen

Für die Antragsstellung beim Bundesverwaltungsamt nutzen Sie bitte unsere Antragsvordrucke. Nur so kann sichergestellt werden, dass alle benötigten Angaben vorliegen und Rückfragen erspart bleiben.

Es stehen folgende Dokumente zur Verfügung: 

  • Antrag F – Antragsvordruck für Personen ab 16 Jahren
  • Antrag FK – Antragsvordruck für Personen unter 16 Jahren
  • Anlage V – Angaben zu deutschen Vorfahren
  • Merkblatt mit Hinweisen für die Antragstellung
  • Informationen zum Datenschutz
  • Formular zur Bevollmächtigung einer anderen Person

Hinweis: Die Anlage V benötigen Sie nur, wenn Sie Ihre deutsche Staatsangehörigkeit in Abstammung von deutschen Vorfahren geltend machen wollen; dann jedoch für jede Generation einzeln.

Füllen Sie den Antragsvordruck deutlich lesbar, sorgfältig, vollständig und in deutscher Sprache aus.

 

Dow­n­load-Pa­ket

 

Unterlagen zusammenstellen

Bitte die Unterlagen und Nachweise – soweit nicht anders angegeben – als amtlich oder notariell beglaubigte Kopien beifügen. Dies gilt sowohl für die Dokumente, die Sie betreffen, als auch für die in der Anlage V genannten Vorfahren.

Mögliche Urkunden zum Nachweis der Abstammung und Identität (soweit vorhanden) 

  • Geburtsurkunden
  • Abstammungsurkunden
  • Heiratsurkunden
  • Familienbücher
  • Ausländische Personaldokumente (z. B. Reisepass, Identitätskarten, Ausländerausweise)

Mögliche Nachweise zum Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Rechtsstellung als Deutscher 

  • Deutsche Personaldokumente (z. B. Reisepass, Kinderausweis, Personalausweis)
  • Einbürgerungsurkunden
  • Bescheinigungen/Urkunden über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung oder Option
  • Spätaussiedlerbescheinigung, Vertriebenenausweise, Registrierscheine, Flüchtlingsausweis
  • Ernennungsurkunden bei Beamten
  • Staatsangehörigkeitsausweise, Heimatscheine
  • Urkunden/Ausweise über Rechtsstellung als Deutscher
  • Auszug aus dem deutschen Melderegister
  • Unterlagen über die Zugehörigkeit zu dem Personenkreis, auf den sich eine Sammeleinbürgerung erstreckte (z. B. Nachweise über (früheres) Heimatrecht, Bürgerrecht oder Wohnsitz in den betreffenden Gebieten, Bescheinigungen über Verzicht auf das Ausschlagungsrecht)

Weitere hilfreiche Unterlagen (soweit zutreffend) 

  • Ihre Aufenthaltsberechtigung im Aufenthaltsstaat (z. B. Permanent Resident Card, Ausländerausweis)
  • Unterlagen über den Nichterwerb einer anderen Staatsangehörigkeit (Nichterwerbsbescheinigung)
  • Nachweise über den Erwerb/Besitz weiterer Staatsangehörigkeiten
  • Namensänderungsurkunden/-bescheinigungen
  • Unterlagen zum Sorgerecht (bei Anträgen von Kindern bis 16 Jahren)

Ausführliche Informationen entnehmen Sie bitte hierzu unserem Merkblatt.

Unterlagen übersenden

Bitte reichen Sie den unterschriebenen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit bei Ihrer örtlich zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder direkt bei uns ein.

Postanschrift: Bundesverwaltungsamt, 50728 Köln

Hinweis:

Von einer Übersendung per E-Mail oder Telefax raten wir ab, da die Unterlagen im Original oder beglaubigter Kopie (soweit angegeben) erforderlich sind.

Wenn Sie in Deutschland wohnen, wenden Sie sich bitte mit Ihrem Anliegen an Ihre Stadt- oder Kreisverwaltung. Dort erhalten Sie die für Sie passenden Antragsvordrucke

Antwort abwarten

Sie erhalten von uns eine Eingangsbestätigung, mit der Ihnen auch das Aktenzeichen des Bundesverwaltungsamtes mitgeteilt wird.

Dieses Aktenzeichen geben Sie bitte künftig bei jedem Schriftwechsel an.

Eingangsbestätigung Staatsangehörigkeit

Wir informieren Sie, wenn für die Bearbeitung des Antrages weitere Unterlagen und Angaben erforderlich sind.

Den Staatsangehörigkeitsausweis übersenden wir mit der Gebührenforderung regelmäßig an Ihre zuständige deutsche Auslandsvertretung. Diese informiert Sie über die Zahlungsmodalitäten und das weitere Vorgehen zur Aushändigung der Urkunde.

Teilen Sie uns Ihre neue Adresse bei einem Umzug mit!

Wenn Sie im Laufe des Verfahrens umziehen, teilen Sie uns unter Angabe des Aktenzeichens Ihre neue Anschrift mit. Sollten Sie Ihren Wohnsitz nach Deutschland verlegen, ist das Bundesverwaltungsamt für Ihr Verfahren nicht mehr zuständig. Die Antragsunterlagen werden dann von hier an die für Sie im Bundesgebiet zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde abgegeben.

zur Startseite Feststellung

(Quelle)

 

82. Todestag

 

 

Heute vor 82 Jahren – am 4. Juni 1941 – verstarb der letzte preußische König und deutsche Kaiser Wilhelm II. im niederländischen Exil.

In seinen 1922 erschienenen Memoiren schrieb Wilhelm II. von seinem großen Heimweh und der Sorge um Deutschland, das durch den Versailler Diktatfrieden von 1919 ausgeplündert und entrechtet wurde:

„Mich schmerzt die harte Leidenszeit meiner deutschen Landeskinder, die ich – gezwungen, im Auslande zu leben – nicht mit ihnen tragen kann. Das ist der Schwertstreich durch meine Seele, das ist bitter für mich. Auch hier in der Einsamkeit fühle und denke ich nur für das deutsche Volk, wie ich durch Aufklärung und Rat bessern und helfen könnte. Auch herbe Kritik vermag niemals meine Liebe zu Land und Volk zu beeinträchtigen.“

Henry Kissingers

 

 

Dieser Realpolitiker ist ein unbehelligter Kriegsverbrecher

 

Red. /   Just zum 100. Geburtstag Henry Kissingers veröffentlicht das National Security Archive in Washington schwer belastendes Material.

upg. Am 27. Mai 2023 wurde Henry Kissinger hundert Jahre alt. Der als Realpolitiker Gefeierte war ein rücksichtsloser und kaltblütiger Machtpolitiker. Das geht aus einer Auswertung von Originaldokumenten hervor, die das National Security Archive in Washington am 25. Mai veröffentlichte. Infosperber dokumentiert eine Übersetzung. Weitere Links zu Originaldokumenten sind auf der Webseite des Archives. Grosse Medien haben bisher nicht darüber informiert.

Henry A. Kissinger wird 100 Jahre alt. Sein Geburtstag sorgt für eine weltweite Berichterstattung über sein Vermächtnis als führender Staatsmann, Meisterdiplomat und realpolitischer Stratege der Aussenpolitik. «Niemand auf der Welt hat mehr Erfahrung in internationalen Angelegenheiten», schrieb The Economist kürzlich in einer lobenden Würdigung Kissingers. 

Während seiner Amtszeit als nationaler Sicherheitsberater und Aussenminister von Januar 1969 bis Januar 1977 erstellte Kissinger eine lange Reihe von Geheimdokumenten, in denen seine politischen Überlegungen, Gespräche und Direktiven zu vielen Initiativen festgehalten sind. Für einige dieser Initiativen wurde er berühmt: die Entspannung mit der UdSSR, die Öffnung gegenüber China und die Pendeldiplomatie im Nahen Osten.

Doch die historischen Aufzeichnungen dokumentieren auch die Schattenseiten von Kissingers umstrittener Amtszeit: 

  • seine Rolle beim Sturz der Demokratie und dem Aufstieg der Diktatur in Chile
  • seine Verachtung für die Menschenrechte und seine Unterstützung für schmutzige und sogar völkermörderische Kriege im Ausland
  • geheime Bombenangriffe in Südostasien,
  • seine Beteiligung an den kriminellen Machenschaften der Nixon-Administration, darunter die geheimen Abhörmassnahmen gegen seine eigenen hochrangigen Mitarbeiter.

Um zu einer ausgewogenen und umfassenderen Bewertung von Kissingers Vermächtnis beizutragen, stellt das National Security Archive hiermit ein kleines Dossier mit freigegebenen Aufzeichnungen zusammen – Memos, Memcons und «Telcons», die Kissinger geschrieben, gesagt und/oder gelesen hat. Sie dokumentieren die streng geheimen Überlegungen, Operationen und Strategien während Kissingers Zeit im Weissen Haus und im Aussenministerium.

Die aufschlussreichen «Telcons» – mehr als 30’000 Seiten täglicher Abschriften von Kissingers Telefongesprächen, von denen er viele heimlich aufzeichnete – wurden von Kissinger als «persönliche Papiere» mitgenommen, als er 1977 aus dem Amt schied. Er verwendete sie selektiv, um seine meistverkauften Memoiren zu schreiben. Das National Security Archive zwang die US-Regierung, diese offiziellen Unterlagen zurückzuerhalten, indem es eine Klage vorbereitete: Sowohl das Aussenministerium als auch die National Archives and Records Administration (NARA) hätten rechtswidrig zugelassen, dass geheime US-Regierungsdokumente ihrer Kontrolle entzogen wurden.

Nachdem die Akten zurückgegeben waren, stellte der leitende Analyst des Archivs, William Burr, einen auf das Öffentlichkeitsgesetz FOIA gestützten Antrag auf ihre Freigabe. Die freigegebenen Dossiers enthielten den Klageentwurf – der nie eingereicht wurde. Kissingers Bemühen, diese höchst informativen und aufschlussreichen historischen Aufzeichnungen zu entfernen, aufzubewahren und zu kontrollieren, werden als ein entscheidender Teil seines offiziellen Vermächtnisses angesehen.

Die veröffentlichten Dokumente enthalten auch Links zu Dutzenden anderer Kissinger-Dokumentensammlungen, die das Archiv unter der Leitung des unerschrockenen William Burr über mehrere Jahrzehnte hinweg identifiziert, verfolgt, erhalten und katalogisiert hat. Diese Sammlungen bilden nun eine zugängliche, umfangreiche Sammlung von Unterlagen über einen der bedeutendsten aussenpolitischen Entscheidungsträger der USA im 20. Jahrhundert. Im Folgenden einige Erkenntnisse:

1. KISSINGER, DIE GEHEIMEN BOMBENANSCHLÄGE UND ABHÖRGERÄTE

Im Herbst 1968 nutzte der damalige Harvard-Professor Henry Kissinger seinen Zugang als Berater des Aussenministeriums, um als geheimer Informant der Nixon-Kampagne zu den Friedensgesprächen der Johnson-Regierung in Vietnam zu dienen. Sollte es Präsident Lyndon B. Johnson gelingen, den Krieg zu beenden, befürchtete Nixon, die Wahl gegen Vizepräsident Hubert Humphrey zu verlieren. Deshalb drängte Nixon insgeheim die südvietnamesische Regierung, die Gespräche abzubrechen, und versprach ihr ein besseres Angebot, sobald er gewählt sei.

Wenige Wochen nach seinem Amtsantritt beschloss der siegreiche Nixon zusammen mit seinem neuen nationalen Sicherheitsberater Henry Kissinger, die heimliche Bombardierung der nordvietnamesischen Nachschubwege in Kambodscha und Laos ins Auge zu fassen, um Ho Chi Minh zu den Bedingungen der USA an den Verhandlungstisch zurückzuholen. Die Bombenangriffe mit den Codenamen «Frühstücksplan» und «Operation Menü» begannen am 17. März 1969 und dauerten über ein Jahr. Tausende Tausende von kambodschanischen Zivilpersonen wurden getötet. 

Der Präsident bewilligt den «Breakfast plan» von Kissinger
Der Präsident bewilligt den «Breakfast plan» von Kissinger © NSA

Am 9. Mai 1969 veröffentlichte die New York Times erstmals einen Artikel über das verdeckte B-52-Bombenprogramm [in Kambodscha und Laos]. Darauf bat Kissinger den FBI-Direktor J. Edgar Hoover, bestimmte Journalisten und US-Beamte, einschliesslich seiner eigenen Mitarbeiter im US-National Security Council  NSC abzuhören, um herauszufinden, wer Informationen an die Medien weitergab. Der erste seiner Mitarbeiter, der abgehört wurde, war ein NSC-Mitarbeiter namens Morton Halperin. Er trat zurück und verklagte schliesslich Kissinger, Nixon und das Justizministerium, weil sie sein Büro und seine privaten Telefone illegal abgehört hatten.

Kissingers Staff verlangte illegale Telefonüberwachungen
Kissingers Staff verlangte illegale Telefonüberwachungen © NSA

Als der Abhörskandal aufflog, gab Kissinger an, dass sich seine Rolle darauf beschränkt habe, dem FBI eine erste Reihe von Namen zu liefern. Im Laufe des Halperin-Prozesses behauptete er dann jedoch, dass nicht er, sondern Hoover diese Personen identifiziert habe. Doch Kissingers Stellvertreter Alexander Haig, der dem FBI über einen Zeitraum von zwei Jahren die Namen der mutmasslichen Informanten übermittelte, erklärte, er habe diese Namen von Kissinger erhalten. Laut Halperins Klage haben sich Hoover und Kissinger am Tag der ersten New York Times-Story viermal an diesem Tag telefonisch beraten. Am gleichen Abend wurde die Abhöranlage auf dem Haustelefon von Halperin installiert.

Hoover sandte Berichte über die Überwachung von Halperin und anderen Zielpersonen direkt an Präsident Nixon. Einer dieser Berichte wurde kürzlich von der Nixon-Bibliothek freigegeben. «Die illegalen und regelwidrigen Abhörmassnahmen der Regierung verletzten nicht nur das Recht auf Privatsphäre, sondern beeinträchtigten auch die politischen Rechte der überwachten Personen und derjenigen, mit denen sie sprachen», so Halperin in einer Erklärung an das Archiv für diesen Beitrag. «Diese Überwachungsaufzeichnungen erinnern uns an die Notwendigkeit ständiger Wachsamkeit und Rechenschaftspflicht.»

2. KISSINGER UND CHILE

Chile ist wohl die Achillesferse von Kissingers Erbe. Die freigegebenen historischen Aufzeichnungen lassen keinen Zweifel daran, dass Kissinger der Hauptverantwortliche für die Bemühungen der USA war, die demokratisch gewählte Regierung von Salvador Allende zu destabilisieren. Wie aus CIA-Dokumenten hervorgeht, überwachte Kissinger in den Wochen vor Allendes Amtsantritt verdeckte Operationen unter dem Decknamen FUBELT, um den Militärputsch anzuzetteln, der direkt zur Ermordung des chilenischen Oberbefehlshabers der Armee, General René Schneider, führte

Kissingers Memorandum an den Präsidenten Allendes Wahl
Kissingers Memorandum an den Präsidenten nach der Wahl Allendes © NSA

Nachdem die ersten Putschversuche gescheitert waren, überzeugte Kissinger persönlich Nixon, die Position des Aussenministeriums zu unterstützen: Washington solle keinen Modus Vivendi mit Allende anstreben, sondern eine geheime Intervention genehmigen mit dem Ziel, «Allendes Probleme zu verschärfen, so dass er zumindest scheitert oder […] maximale Bedingungen geschaffen werden, unter denen ein Zusammenbruch oder ein Umsturz möglich wäre». Das geht aus Kissingers Gesprächsleitfäden in den drei Tagen nach Allendes Amtsantritt hervor.

Nur wenige Tage nach dem Sturz Allendes vor fünfzig Jahren am 11. September 1973 teilte Kissinger Nixon mit, die USA «haben die Bedingungen so gut wie möglich hergestellt. In der Eisenhower-Zeit wären wir Helden».

Kissinger gestaltete die US-Politik so, dass Allende daran gehindert wurde, seine gewählte Regierung zu konsolidieren. Nachdem die Streitkräfte von General Augusto Pinochet gewaltsam die Macht übernahmen, so zeigen die Dokumente, gestaltete Kissinger die US-Politik neu, um die Konsolidierung einer brutalen Militärdiktatur zu unterstützen. «Ich denke, wir sollten unsere Politik so verstehen, dass diese Regierung, so unangenehm sie auch sein mag, besser für uns ist als Allende», sagte er zu seinen Stellvertretern, als diese ihm in den Wochen nach dem Putsch über die Menschenrechtsverletzungen berichteten. 

Bei einem privaten Treffen mit Pinochet im Juni 1976 in Santiago sagte Kissinger zu dem chilenischen Diktator: «Meine Einschätzung ist, dass Sie ein Opfer aller linken Gruppen in der Welt sind und dass Ihre grösste Sünde darin bestand, dass Sie eine Regierung gestürzt haben, die auf dem Weg zum Kommunismus war.»

«Wir wollen Ihnen helfen und Ihnen keine Steine in den Weg legen», teilte Kissinger dem General mit, wobei er den Rat seines eigenen Botschafters in Chile missachtete, Pinochet eine direkte, harte Botschaft in Sachen Menschenrechte zu übermitteln. Vielmehr sagte Kissinger: «Sie haben dem Westen mit dem Sturz von Allende einen grossen Dienst erwiesen

3. KISSINGER UND DIE MENSCHENRECHTE

Die verächtliche Umarmung des Pinochet-Regimes durch Aussenminister Kissinger und die Missachtung seiner Unterdrückung trugen zu einer breiten öffentlichen und politischen Bewegung bei, welche die Menschenrechte als Priorität in der US-Aussenpolitik institutionalisieren wollte. 

Doch als der Kongress Gesetze vorbereite, welche die US-Hilfe für ausländische Regime, welche die Menschenrechte verletzten, einschränken sollten, eskalierte Kissingers Verachtung für die Menschenrechtsfrage. Seine Bereitschaft, massenhaftes Blutvergiessen, Folter und Verschwindenlassen durch verbündete, antikommunistische Militärregime zu billigen, zu unterstützen und zu akzeptieren, spiegelt sich in verschiedenen freigegebenen Dokumenten wider.

Von Kambodscha über Pakistan bis Indonesien

1957 Kissinger für Einsätze von Atomwaffen.Anchor
1957: Kissinger befürwortet Einsätze von Atomwaffen © Anchor

upg. Während des Vietnamkriegs bombardierten die USA ab 1965 Kambodscha. Im Laufe der Jahren wurden unter Kissingers direkter Federführung über 2,7 Millionen Tonnen Bomben abgeworfen und es gab rund 500’000 zivile Opfer.

Die Vernichtungsstrategie der USA verhalf Pol Pot und den Khmer Rouge in Kambodscha an die Macht. Indirekt ist Kissinger damit für über eine Million Opfer des Pol-Pot-Regimes verantwortlich. 

Der Sozialwissenschaftler Marco Kovic weist in Tweets auf weitere Kriegsverbrechen Kissingers hin: 1971 unterstützte er den pakistanischen Genozid an der ost-pakistanischen Bevölkerung (heute Bangladesch). Bis zu drei Millionen Menschen wurden ermordet.

Ab 1975 unterstützte die US-Regierung mit Waffenlieferungen unter anderen den indonesischen Genozid in Ost-Timor, in dem rund 250’000 Zivilpersonen ermordet wurden. Kissinger hatte die Invasion von 1975 mit dem indonesischen Diktator Suharto koordiniert.

4. KISSINGER UND DIE OPERATION CONDOR

Kissingers Widerstand, die Militärregime der Südhalbkugel zur Einhaltung der Menschenrechte zu drängen, erstreckte sich auch auf deren internationale Mordoperationen, die als Operation Condor bekannt sind. Anfang August 1976 wurde Kissinger von seinem Stellvertreter über die Pläne unterrichtet, im Rahmen von Condor «Terroristen […] in ihren eigenen Ländern und in Europa zu finden und zu töten». 

Seine Berater überzeugten ihn, eine Demarche zu genehmigen, die an General Pinochet in Chile, General Videla in Argentinien und Junta-Offiziere in Uruguay gerichtet werden sollte – die drei Condor-Staaten, die am meisten in grenzüberschreitende Mordaktionen verwickelt waren. Doch als die US-Botschafter in Chile und Uruguay Einwände gegen die Übergabe der Demarche erhoben, zog Kissinger sie einfach zurück und ordnete an, dass «in dieser Angelegenheit keine weiteren Massnahmen ergriffen werden».

Fünf Tage später fand der kühnste und berüchtigtste Terroranschlag von Condor in der Innenstadt von Washington D.C. statt, als eine von Pinochets Agenten platzierte Autobombe den ehemaligen chilenischen Botschafter Orlando Letelier und seinen jungen Kollegen Ronni Moffitt  tötete.

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Zum Original-Bericht des National Security Archive in Washington hier.

 

 

 

Karl Marx

 

 

Hier ein paar Infos zu Karl Marx, die jeder wissen sollte, um gewisse Dinge zu verstehen, Zitat: (Dieser Beitrag gibt nicht die persönliche Meinung dessen wieder, der diesen Beitrag einstellte, sondern ist nur die Widergabe geschriebener Werke)

 

KARL MARX wurde in Trier am 5. Mai 1814, nach anderen Angaben 1818, geboren. Er entstammte väterlicher- und mütterlicherseits alten israelitischen Talmudrabbinerfamilien, d. h. jüdischen Führern, die im Studium und der Lehre des Talmud besonders ausgebildet waren, dessen Lehren und treibende Kräfte für den israelitischen Imperialismus stehen.

Die Familie MARX war deshalb eine Familie, in der die imperialistische Idee stark verwurzelt war. Sein eigener Großvater war Oberrabbiner der Juden in Köln gewesen. Als MARX noch nicht sechs Jahre alt war, trat sein Vater zum Schein zum Protestantismus über und ließ das Kind KARL taufen. Wie in ähnlichen Fällen übte die Familie MARX weiterhin geheim den jüdischen Glauben aus, und der Vater von MARX schickte deshalb KARL zu den Rabbinern, um in Bibel und Talmud unterrichtet zu werden, wodurch alle diese israelitischen Kinder zum fanatischen Glauben erzogen wurden, daß sie die Welt beherrschen und allen Völkern ihre Reichtümer wegnehmen müssen.

In dem Maße, als der junge MARX heranwuchs, keimte in ihm der Gedanke, eine Form zu suchen, in der eine rasche Enteignung der Güter aller Völker erreicht werden konnte, um sie in die Hände der Juden zu spielen; dabei half ihm entscheidend einer seiner Lehrer, eine führende israelitische Persönlichkeit, der Rabbiner BARUCH LEVY, der der Neomessianischen Sekte beigetreten war.

Dieser Rabbiner schrieb seinem Schüler einen Brief, dessen Veröffentlichung am Ende des vorigen Jahrhunderts in Europa einen Riesenskandal verursachte, da dieser Brief eine Zusammenfassung der revolutionären Lehre des jüdischen Neomessianismus enthielt.

In diesem Brief sagte der Rabbiner LEVY zu MARX folgendes:

Das jüdische Volk, als Ganzes genommen, wird sein eigener Messias sein. Es wird die ganze Welt beherrschen, die Verschmelzung der menschlichen Rassen herbeiführen, die Grenzen abschaffen und die Monarchien beseitigen, die Bollwerke der Eigenständigkeit sind.

Es wird eine Weltrepublik errichten, die allen Juden schließlich einen Bürgerbrief ausstellen wird. In dieser neuen Organisation werden die Kinder Israels, die in der Welt verstreut leben, der gleichen Rasse angehören, die gleiche überlieferte Erziehung genossen haben, sich allüberall ohne Widerstand zur Führung aufschwingen, besonders dann, wenn einige Juden die Führung der Arbeitermassen erringen. So werden mit Hilfe des Sieges des Proletariats die Regierungen der Völker, die die Weltrepublik bilden, leicht in die Hände der Israeliten geraten. Privatvermögen wird dann von den Regierungen jüdischer Rasse verboten werden können, die überall den öffentlichen Reichtum verwalten werden. So werden sich die Verheißungen des Talmud erfüllen, daß, wenn die Zeit des Messias kommt, die Juden in ihren Händen die Reichtümer der Völker der ganzen Welt haben werden.“

Im Falle MARX und des Marxismus war die jüdische Einmischung so offen und unverschämt, daß es unmöglich war, bei diesem Riesenvorhaben die israelitische Hand zu verbergen, welche die Juden in der Regel verbergen oder tarnen.
Trotzdem haben die Juden zu aller Art von Trugschlüssen und Schlichen Zuflucht genommen, um zu versuchen, die Völker zu täuschen und zu verwirren, wie zum Beispiel der Hinweis, MARX sei ein Abtrünniger des Judentums und habe sich von diesem losgelöst.

MARX war keineswegs ein abtrünniger Jude, sondern ein militanter und aktiver Jude. Dafür gibt es eine eindrucksvolle Reihe von Beweisen, von denen ich nur einige wenige erwähnen werde.

Der jüdische Geschichtsschreiber Dr. MAX RAISIN sagt in seinem Buch „Geschichte des Volkes Israel“– nachdem er die äußerst bedeutsame Rolle untersucht hatte, welche die Juden bei der liberal-bürgerlichen deutschen Revolution von 1848 gespielt hatten – daß „der Sozialismus selbst bis zu einem gewissen Grad aus jüdischem Geiste gebildet war.
Im Reich der Theorie und der wissenschaftlichen Analyse war es das Werk von KARL MARX, auf dem politischen Gebiet zählt ein anderer Jude, FERDINAND LASSALLE, ein genialer Organisator.“ Überdies stimmt der erwähnte Geschichtsschreiber ein Loblied auf einen anderen sozialistischen Juden an, auf EDUARD BERNSTEIN, der Führer der Sozialdemokratischen Partei war.

Hier sehen wir, wie Israeliter Urheber bestimmter Strömungen des Sozialismus , von der radikalsten bis zur gemäßigten. Das war eine jüdische Taktik, die sich im Verlauf der Geschichte bewährt hat. Ein anderer berühmter jüdischer Schriftsteller, ein Zeitgenosse von MARX und sein großer Bewunderer, BERNARD LAZARE, schrieb über MARX folgendes:

Dieser Abkömmling aus einer Geschlechterfolge von Rabbinern und Doktoren (für Judaismus) erbte die ganze logische Kraft seiner Vorfahren; er war ein prächtiger und klarer Talmudist, den die harmlosen Kleinigkeiten der Praxis nicht in Verlegenheit brachten; ein Talmudist, der sich mit Soziologie befaßte und seine Fähigkeiten als Talmudausleger auf die Kritik der Volkswirtschaft anwandte, wobei ihn der hebräische Materialismus anregte . . . Man könnte noch aufzeigen, was BÖRNE, LASSALLE, MOSES HESS und ROBERT BLUM von ihrer hebräischen Abstammung mitbekommen hatten, ebenso wie Disraeli, und so wird der Beweis für das ständige Wirken jüdischen Geistes erbracht, den schon bei MONTAIGNE und SPINOZA aufgezeigt wurde .“

Dieser berühmte politische Führer und jüdische Schriftsteller klärt uns darüber auf, daß MARX nicht nur von einer Familie von Talmudrabbinern herkam, sondern selbst „ein prächtiger und klarer Talmudist“ wurde,d. h. ein Meister in den Lehren vom rassistischen Imperialismus von Israel.

Quellen:
Salluste>Der geheime Ursprung des Bolschewismus. Verlegt bei Jules Tallandier, Paris 1930.
Dr. MAX RAISIN> „Historia del Publeo de Israel“.

Anmerkung des Verfassers: DISRAELI, jüdischer Premierminister im imperialistischen England des vorigen Jahrhunderts, der von einem großen und angesehenen israelitischen Schriftsteller – BERNARD LAZARE – an der Seite von MARX , LASSALLE und anderen kommunistischen oder kapitalistischen Juden als angesehener Vertreter jüdischen Geistes angeführt wurde. BERNARD LAZARE. „L’Antisémitisme, son histoire et ses causes“. Herausgegeben von LÉON CHAYLLEYÉ, Paris 1894. Bericht über „El Espiritu Revolucionario del Judaismo“.

Anmerkung des Verfassers: BERNARD LAZARE war es, der in der sogenannten „Affäre Dreyfus“ die Verteidigung der Juden und des Judentums anführte und emsig betrieb. Er übernahm voll Eifer die Verteidigung dieses Juden, eines Hauptmanns des französischen Heeres, in einem skandalösen Prozeß des vorigen Jahrhunderts, an dem auf der einen Seite die Weltpresse teilnahm, die vom Judentum bereits kontrolliert wurde und den jüdischen Offizier verteidigte, während auf der anderen Seite die französischen Patrioten in einem ungleichen Kampf standen gegen die weltweite Propagandamaschinerie, die das internationale Judentum kontrollierte. Wer MARX einen „prächtigen und klaren Talmudisten“ nennt, ist folglich eine große Autorität im Weltjudentum.

Die Schlimmsten Feinde unserer Völker, Jean Boyer

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