Beispiel: Immobilienkäufe nach 1945
1. Nach Bundesrecht (BRD)
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Grundlage: §§ 873 ff. BGB in der Bundesfassung (nach 1949 geändert und fortgeführt).
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Ablauf:
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Kaufvertrag zwischen Käufer und Verkäufer (notariell beurkundet).
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Auflassung vor dem Notar.
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Eintragung ins Grundbuch durch das Grundbuchamt (ein Bundesorgan).
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Rechtsfolge: Eigentumsübergang wirksam, Käufer wird als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, Rechtsverkehr anerkennt die neue Eigentumslage.
👉 Ergebnis: Eigentum geht wirksam über im Bundesrechtskreis.
2. Nach Reichsrecht (Heimatrecht i.S.d. Art. 43 HLKO)
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Grundlage: §§ 873 ff. BGB in der Reichsfassung von 1945.
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Zuständig: Reichsnotare, Reichsgrundbuchämter – diese existieren seit 1945 nicht mehr.
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Die eingesetzten Notare und Grundbuchämter in der BRD sind Bundesorgane, nicht Reichsorgane.
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Da das zuständige Heimatrechtsorgan fehlt, ist der gesamte Rechtsakt nach Reichsrecht nicht existent.
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Rechtsfolge: Nach Reichsrecht bleibt der ursprüngliche Eigentümer weiterhin Eigentümer.
👉 Ergebnis: Im Reichsrechtskreis findet kein Eigentumswechsel statt.
3. Völkerrechtliche Bewertung (Art. 43 HLKO)
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Nach Art. 43 HLKO hätten die Besatzungsmächte sicherstellen müssen, dass Immobilientransaktionen weiterhin nach dem Heimatrecht (Reichsrecht) geregelt werden.
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Da stattdessen eine neue Rechtsordnung (Bundesrecht) genutzt wurde, wurde diese Pflicht verletzt.
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Konsequenz: Millionen von Immobilienübertragungen erfolgten außerhalb des Heimatrechts → völkerrechtlich defizitär.
4. Zusammenfassung des Beispiels
Ebene |
Geltung |
Ergebnis für Immobilienkauf 1980 |
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Bundesrecht (BRD) |
Geltung in der BRD, getragen von Bundesorganen |
Kaufvertrag + Grundbucheintrag wirksam, Eigentum geht über |
Reichsrecht (Heimatrecht) |
Suspendiert, keine Reichsnotare/-grundbuchämter |
Kaufvertrag und Eintragung nicht existent, Eigentum bleibt unverändert |
Völkerrecht (HLKO Art. 43) |
Pflicht zur Anwendung des Heimatrechts verletzt |
Immobilienübertragungen völkerrechtlich problematisch |
Fazit am Beispiel
Ein Immobilienkauf ab 1949 ist:
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praktisch gültig im Bundesrechtskreis: Käufer wird Eigentümer im Grundbuch, kann Haus verkaufen, vererben usw.
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rechtlich nicht existent im Reichsrechtskreis: Grundbuchamt war kein Reichsorgan, daher keine Eigentumsübertragung nach Heimatrecht.
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völkerrechtlich problematisch, da die Alliierten nach HLKO verpflichtet waren, das Heimatrecht (Reichsrecht) zu gewährleisten.